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Staatsrecht.
Skiunterricht nicht als Ausübung des,Berufs emes Führers
im • Sinne des Gewerbegesetzes und des erwähnten Regle-
mentes behandelt werden dürfe. Allein es hat dabei aus-
drücklich bemerkt, dass eine solche Gleichstellung jeden-
falls auf dem Wege der Re c h t s pr e c h un g nicht
~ulässig sei, und die Frage offen gelassen, ob durch ein
spezielles Reglement der Skiunterricht unter den Patent-
zwang gestellt werden' dürfe. Indem es nunmehr im vor-
liegenden Falle diese Frage bejaht und dabei darauf
hinweist, dass' es sich damit nicht in Widerspruch zu den
frühern Entsoheidungen setze, stellt es sich auf den
Standpunkt, dass die bernische Gesetzgebung die Aus-
dehnung des Patentzwangs auf den Skilehrer oder wenig-
stens die Bestrafung wegen patentloser Ausübung dieses
. Berufes nicht ohne weiteres, sondern' erst auf Grund einer
Verordnung zulasse, die ausdrückliche Bestimmungen in
diesem Sinne mithält. Diese Auffassung. lässt sich sehr
wohl vertreten; das Obergericht durfte annehmen, dass
für die Patentpflicht eines bestimmten Gewerbes die all-
gemeine Bestimmung des § 11 des Gewerbegesetzes nicht
genüge uild es im Widerspruch mit dein Grundsatz
« Nulla poena sine lege» des § 2 d. bern. StGB stünde,
wenn lediglich in der Rechtsprechung auf dein Wege des
Analogieschlusses die patentlose Ausübung des Ski-
lehrerberufes strafrechtlich derjenigen des Führerberufes
gleichgestellt würde. Es ergibt sich somit, dass § 1 des
Skilehrerreglementes, soweit er sich auf den Skiunterricht
bei Fahrten in den Bergen bezieht, auf gesetzlicher Grund-
lage beruht und der Regierungsrat zu dessen Erlass
zuständig gewesen ist. Der Rekurrent behauptet auch
nicht, dass er nur auf einem Übungsplatz Skiunterricht
erteilt habe.
Der gegen die kantonalen Strafgerichte
erhobene Vorwurf der Verfassnngsverletzung erscheint
somit unbegründet. Übrigens folgt, wie noch bemerkt
werden mag, aus Art .. 31 litt. e BV an und für sich nicht,
dass solche gewerbepolizeiliche Beschränkungen, wie die
vorliegende, . nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher
Staatsverträge. N° 25.
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Ermächtigung eingeführt werden können (vgl. BGE 42 I
S. 120; 45 I S. 414 f.; 46 I S. 497).
Demnach erkennt das Bundesgeru;ht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAlTES INTERNATIONAUX
25. 't1rteU vom 17. Juli 1929
i. S. mocher gegen Obergericht von Zürioh.
Internationales Zivilprozessrecht im Verkehr zwischen der Schw~iz
und Frankreich.
Zulässigkeit der Zustollung von Schrift·
stücken durch die Post in einem Schiedsgerichtsvel Iahren.
A. -
Rechtsanwalt Dr. Henggeler wies als Schieds-
richter in einem Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten
und der Gesellschaft Schmid & eie eine von jenem erho-
bene Klage ab und stellte den Parteien, auch dem in
Mülhausen wohnhaften Rekurrenten, eine Ausfertigung
des Entscheides am 29. Juni oder 5. Juli 1927 durch ein-
geschriebene Postsendung zu. Der Rekurrent bestätigte
den Empfang des Schiedsspruches am 11. Juli 1927 und
erklärte, dass er sich vorbehalte, auf diesen zurückzu-
kommen. Nachdem er in der Folge vergeblich versucht
hatte den Schiedsrichter zu bestimmen, seinen Schieds-
spruch zu ändern, 'schrieb er dem letzteren am 19. Mai
1928 dieser Entscheid müsse ihm auf diplomatischem
Weg~ zugestellt werden, damit er rechtskräftig werden
könne. Dr. Henggeler lehnte eine solche Zustellung ab.
Der Rekurrent verlangte darauf durch Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich, dass der Schiedsric~ter
angehalten werde, ihm den Schiedsspruch durch VermItt-
lung der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Verwaltungs-
kommission des Obergerichts wies die Beschwerde am
18. Dezember 1928 ab, indem sie u. a. folgendes ausführte :
166
Staatsrecht.
{(Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hat und der
Beschwerdeführer in :Frankreich wohnt, be.urteilt sich die
Frage, ob die angefochtene Zustellung als rechtsgültig
erfolgt anzusehen sei, nach dem Vertrag zwischen der
Schweiz und Frankreich über den .Gerichtsstand und die
Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni
1869. Dieser Vertrag sah in Art. 20 vor, dass (e Zita-
tionen, Notifikationen, Aufforderungen und andere Pro-
zessakten, die in der Schweiz ausgestellt und für Personen
bestimmt sind, die in Frankreich ihren Wohnsitz» haben,
durch Vermittlung des Bundesrates, der schweizerischen
diplomatischen Vertretung in Frankreich und des örtlich
in Betracht kommenden französischen Staatsanwaltes
zugestellt werden sollen. Diese Bestimmung ist durch
Art. 8 der vom 1. Februar 1913 datierten « Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die
Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen
Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil-' und
Handelssachen» aufgehoben worden;. nach Art. 2 dieser
Erklärung werden nun durch das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement « die gerichtlichen und ausser-
gerichtlichen Aktenstücke », welche für Personen in Frank-
reich bestimmt sind, unmittelbar dem zuständigen fran-
zösischen Staatsanwalt übersandt. -
Somit hat die
beanstandete Zustellung den Vorschriften, nach welchen
schweizerische Gerichtsurteil~ in Frankreich zuzustellen
sind, nicht entsprochen. -
Gleichwohl geht es nicht an,
die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zustellung als
nicht erfolgt zu betrachten. Zunächst ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe
die Zustellung von Anfang an beanstandet, und als eine
vorläufige Mitteilung betrachtet, keinerlei Anhaltspunkte
geliefert hat; seine Empfangsbescheinigung vom 11. Juni
1927 ist in dieser Beziehung eine durchaus vorbehaltlose.
. .. Angesichts dieses Verhaltens könnte dem Begehren
des Beschwerdeführers höchstens dann entsprochen wer-
den, wenn nach den massgebenden staatsvertraglichen
Sta",tsverträge. N° 2:J.
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Bestimmungen die erfolgte Zustellung als nichtig zu be-
trachten wäre. Solche Bestimmungen existieren nun aber
nicht. Der Staatsvertrag von 1869 und die Erklärung von
1913 geben überhaupt keinerlei Auskunft darüber, wie es
mit Zustellungen zu halten sei, die den Vorschriften nicht
entsprechen. Das {(Erläuternde Protokoll» zum Staats-
vertrag von 1869, auf das sich der Beschwerdeführer
stützen will, enthält in Art. 20 einen Hinweis auf § 9 von
Art. 69 der fraglichen französischen Zivilprozessordnung,
worin gleich wie in der heutigen Fassung von Art. 69 CPC
vom 11. Mai 1900 unter Androhung der Nichtigkeit
(Art. 70) bestimmt ist, dass die amtlichen Erla~ (exp~oits)
dem Ministerium der Auswärtigen AngelegenheIten uber-
schickt werden müssen; es kann aber kein Zweifel darüber
bestehen, dass mit jenem Hinweis nur erklärt werden
wollte weshalb im Staatsvertrag von der Vereinbarung der
Zustellung durch die Post Umgang genommen worden ist.
Zum Vertragsoostandteil wollte lmd konnte die erwähnte
interne französische Prozessvorschrift durch das ((Erläu-
ternde Protokoll» nicht erhoben werden. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen, ohne dass auf den Einwand des
Beschwerdegegners, dass Schiedsgerichtsurteile den Zustel-
lungsvorschriften des schweizerisch-französischen Staats-
vertrages überhaupt nicht. unterworfen seien, eingetreten
zu werden braucht. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Blocher die staats'"
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, er sei aufzuheben und dem Schiedsrichter
« unter Androhung von Ordnungsbusse oder Abberufung
aufZugeben, seinen Schiedsspruch dem Rekurrenten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft an den französi.schen
Staatsanwalt in dessen Bezirk sich der Rekurrent befindet,
zu übermitt~ln; eventuell die Verwaltungskommission
anzuweisen die Beschwerde in dem Sinne zu erledigen,
dass die erfOlgte Zustellung des Schiedsspruchs durch die
Post al~. nichtig betrachtet wird. »
Der Rekurrent macht geltend: Die Annahme der Ver-
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Staatsrecht.
waltungskommission des Obergerichts, es
best~lt~ kein
Anhaltspunkt für seine Behauptung, dass er die Zustellung
von Anfang an beanstandet habe, sei unrichtig; denn er
habe in seinen Schreiben vom ll. Juli und 18. August
1927 wiederholt erklärt, dass er sich mit dem Schieds-
spruch nicht zufrieden geben könne. Nach der geltenden
französischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 OPO) sei die
Zustellung eines Urteils nichtig, wenn dabei die gesetz-
lichen Förmlichkeiten nicht beachtet worden seien und
nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 7 S. 7~2 f.)
bestehe eine
~olche Nichtigkeit auch daml, wenn. die
Zustellung nicht den Vorschriften des Gerichtsstandsver-
trages zwischen der Schweiz und Frankreich entsptephe.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts habe diesen
Vertrag verletzt, indem· sie davon ausgegangen sei, dass
er die Art. 69 und 70 des franz. OPO ausser Kraft gesetzt
habe. Er beziehe sich auch auf schiedsgerichtliche Urteile.
G.-.
.
.........
D. -
Der Schiedsrichter Dr. Henggeler hat Abweisung
der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt: '« Wäre,
was bestritten wird, der fragliche Staatsvertrag für die
Zustellung von Schiedssprüchen aus der Schweiz nach
Frankreich grundsätzlich massgebend, so ist jedenfalls im
vorliegenden Falle dessen Anwendung durch Parteiverein-
barung ausgeschlossen worden. Die Zulässigkeit einer dem
Staatsvertrag derogierenden Parteivereinbarung muss aus
dem Umstand geschlossen werden, dass sowohl § 364 der
zürcherischen Zivilprozessordnung wie Art. 1009 d~ fran-
zösischen Oode de procedure civile den Parteien das
souveräne Verfügungsrecht über die Durchführung des
Schiedsverfahrens verleihen. Offenbar wollte der fragliche
Staatsvertrag nun nicht in das nach den Gesetzen beider
Länder völlig der Parteidisposition unterstehende Institut
des Schiedsgerichtes. eingreifen. Nun haben die Parteien
sich auf die Zustellung des Schiedsspruches durch einge-
schriebenen Brief geeinigt. Der Rekurrent bestreitet aller-
dings, die Zustellung des Schiedsspruches durch einge-
Staatsverträge. No 25.
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schriebenen Brief als Zustellung anerkannt zu haben.
Allein zu Unrecht. Ich hatte von beiden Parteien des
Schieclsverfahrens die mündliche Instruktion erhalten, in
möglichst einfachem Verfahren und ohne Formalitäten als
freundschaftlicher Schiedsrichter tätig zu sein. Auf meine
mündliche Anfrage, ob ein spezieller Schiedsvertrag unter-
zeichnet werden sollte, erklärten die Parteien dies als
überflüssig. Ich habe daher, nachdem die Parteien ihre
Dispositionshefugnis über das Schiedsverfahren auf mich
übertragen hatten, den ergangenen Schiedsspruch den
Parteien durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Dies
erfolgte zudem auf Wunsch beidet Parteien. Wollte man,
was ich bestreite, für die Zustellung des Schiedsspruches
trotz· entgegenstehender Parteivereinbarungdie Befolgung
der durch Staatsverträge vorgesehenen Formalitäten ver-
langen, so hätte die Zustellung durch die Post diesen
Formalitäten durchaus genügt. Der Rekurrent übersieht
nämlich, dass durch diele Erklärung» vom 1. Februar 1913
zwischen der Schweiz und Frankreich an der durch die
Haager-übereinkunft vom 17. Juli 1905 in Art. 6 zugelas-
senen Zustellung durch die Post nichts geändert werden
wollte. Neben der Zustellung gemäss der « Erklärung» vom
1. Februar 1913 ist daher auch die Zustellung gemäss Art. 6
der zitierten Haager-Übereinkunft durch die Post zulässig.
Das Bundesgericht hat diese Rechtslage ständig vertreten
(z. B. BG 41 III NI'. 45; 45 III NI'. 30 Erw. 2; JAEGER :
Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis Bd. I Art. 66
N. 14 S. 19). Es kann daher nicht zweifelhaft sein dass
die Zustellung durch die Post den zwischen Fra.nkreich
und der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Abma-
chungen durchaus entsprach, so dass die Beschwerde auch
aus diesem Grunde abzuweisen ist. Wollte man selbst, was
ich bestreite, den Art. 6 der Haager-Übereinkunft.gegen-
über den Bestimmungen der « Erklärung » vom 1. Februar
1913 trotz des ausdrücklichen Vorbehalts in Art. 8 der
Erklärung nicht für anwendbar halten, so ist auf alle Fälle
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verlet-
17ll
Staatsrecht.
zung der durch die Erklärung vorgesehenen Zustellungs-
bestimmungen nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur
Folge haben könnte. Ich verweise diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der VOrinstanz, sowie auf BG
50 I Nr. 64, wo ausdrücklich erklärt wird, dass die Ver-
letzung von Zustellungsbestimmungen des französisch-
schweizerischen Staatsvertrages nicht die Nichtigkeit der
Zustellung zur Folge habe. Ferner verweise ich auf einen
analogen Entscheid in BG 44III Nr.24 Erw. 1. Daraus
ergibt sich, dass die Zustellung durch die Post auf keinen
Fall als nichtig erklärt werden kann. Soweit sie, was ich
bestreite, anfechtbar sein sollte, wäre der Mangel durch
die Zustimmung des Rekurrenten zu der Zustellung, so
wie sie erfolgte, geheilt (Analog wie in BG 50 I Nr. 64
Erw. 2 ih fine). »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Von einer Verletzung des Gerichtsstandsvertrages zwi-
schen der Schweiz und Frankreich kann von vornherein
keine Rede sein, da, wie die Verwaltungskommission des
Obergerichtes zutreffend hervorgehoben hat, Art. 20 dieses
Vertrages nach Art. 8 Abs. 2 der Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 über die
Übermittlung von Aktenstücken aufgehoben ist. Es kann
sich also nur fragen, ob die Vereinbarung vom 1. Februar
1913 oder die Haager überein\unft betreffend Zivilprozess-
recht, soweit sie neben der Vereinbarung anwendbar. ist,
verletzt sei.
Der angefochtene Entscheid beruht wesentlich auf der
Annahme, dass die Zustellung des Schiedsspruches an den
Rekurrenten jedenfalls nicht nichtig, sondern mit Rück-
sicht auf seine vorbehaltlose Empfangsanzeige giUtig sei.
Beim Entscheidi. S. Piquerez vom 17. Dezember 1881 (BGE
7 S. 762 ff.) hat das Bundesgericht freilich angenommen,
dass die Zustellung einer Ladung in Frankreich nichtig
gewesen sei, wenn sie nicht dem Art. 20 des Gerichts-
standsvertrages entsprochen habe. Allein angesichts der
iSta9.tsvertl'age.); u 25.
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Art. 2 und 3 der Haager LJbereinkunft, die die formlose
LJbergabe eines Schriftstückes an den Empfänger für den
Fall vorsehen, dass er zur Annahme bereit ist, erscheint
es als zweifelhaft, ob die Missachtung der in dieser über-
einkunft und in der Vereinbarung vom 1. Februar 1913
geregelten Zustellungsfonnen die Nichtigkeit der Zustel-
lung nach sich zieht (vgl. auch Entscheid des Bundes-
gerichts i. S. Collet c. Spagnoli
vom 3. Dezember
1917 und BGE 50 I S. 425), und die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts hat denn auch
eine solche Nichtigkeit auf dem Gebiete des Betreibungs-
rechts abgelehnt (BGE 44 111 S. 77). Jedenfalls lässt
sich im vorliegenden Fall die Zustellung des Schiedsspruchs
nicht als nichtig ansehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BUll-
desgerichts und nach ihr auch die staatsrechtliche Abtei-
lung haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass nach
der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 und der Haager
übereinkunft im Verkehr zwischen Frankreich und der
Schweiz die Zustellung von Schriftstücken in Zivilsachen
durch die Post zulässig sei (BGE 41 UI S. 210; 45 I
S. 240). In spätern Entscheiden hat die staatsrechtliche
Abteilung die Frage dieser Zulässigkeit wiederum verneint
(Entscheid i. S. Bigorre c. Geiger & eie vom 13. Juli 1923)
oder wenigstens in Frage gestellt (BG E 49 I S. 550). Doch
beziehen sich alle diese Entscheide auf den Prozess vor
einem staatlichen Gerichte und auf das Betreibungsver-
fahren, während man es im vorliegenden Fall mit einem
Schiedsgerichtsprozess zu tun hat.
Nach § 364 d. zürch. ZPO wird das schiedsgerichtliche
Verfahren, soweit die Parteien nicht f twas anderes fest-
setzen, unter Vorbehalt der §§ 365 ff. durch das Schieds-
gericht bestimmt. Zudem weist der Schiedsrichter Dr.
Henggeler darauf hin, dass er von den Parteien den Auf-
trag erhalten habe, in möglichst einfachem Verfahren und
ohne Formalitäten als freundschaftlicher Schiedsrichter
tätig zu sein, was auch der vom Rekurrenten in seinem
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Staatsrecht.
Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten
Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrenseiein
Mittel gewesen, «ein Missverständnis, welches zwischen
Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle
Art zu beseitigen ». Demnach entsprach die Zustellung
des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen
Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem
Recht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver-
fahren im allgemeinen gültig -v-ereinbaren, dass die Formen
des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was
insbesondere für den Fall der Ernennung eines « amiable
compositeur» gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce-
dure civile Art. 1009 N. 18 H.). Wenn daher die Bestim-
mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu-
steHung von Schriftstücken in Zi-v-ilsachen durch die Post
entgegen dem Art. 6 der Haager übereinkunft im allge-
meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht
für em Sohiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht
des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche
Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem
derartigen Verfahren diese Zustellungsart iin Verkehr
zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin
nichtig· sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen
Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein-
barung der Parteien gründet, zu sohliessen, dass der
Mangel einer Zustellungsart un~er allen Umständen geheilt
wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für
die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang
bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die
Art der Zustellung Einspruoh zu erheben. Dass diese
Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar.
Demnach. erkennt da.s Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesrechtliche Abgaben, NO' 26.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
26. AuszUS aus dem 11rteU vom 12. September 1920
i. S. O. W. gegen Züncb.
173
M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Im verwa.ltllllgsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren vor Bundesgericht ist die Untersuchung
nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurtei-
lung begrenzt. Über Anträge auf ErgällZllllg der Tatbestands-
ermittlllllg und der Beweisführllllg befindet das Bundesgericht
nach pflichtmässigem Ermessen.
Aus den Erwägungen. :
1. -
Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die
Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf
Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der ange-
fochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder nnvoll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.
Mit
dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist
sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es
seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst
im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden,· als
prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der
eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung,