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55_I_165

BGE 55 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Skiunterricht nicht als Ausübung des,Berufs emes Führers

im • Sinne des Gewerbegesetzes und des erwähnten Regle-

mentes behandelt werden dürfe. Allein es hat dabei aus-

drücklich bemerkt, dass eine solche Gleichstellung jeden-

falls auf dem Wege der Re c h t s pr e c h un g nicht

~ulässig sei, und die Frage offen gelassen, ob durch ein

spezielles Reglement der Skiunterricht unter den Patent-

zwang gestellt werden' dürfe. Indem es nunmehr im vor-

liegenden Falle diese Frage bejaht und dabei darauf

hinweist, dass' es sich damit nicht in Widerspruch zu den

frühern Entsoheidungen setze, stellt es sich auf den

Standpunkt, dass die bernische Gesetzgebung die Aus-

dehnung des Patentzwangs auf den Skilehrer oder wenig-

stens die Bestrafung wegen patentloser Ausübung dieses

. Berufes nicht ohne weiteres, sondern' erst auf Grund einer

Verordnung zulasse, die ausdrückliche Bestimmungen in

diesem Sinne mithält. Diese Auffassung. lässt sich sehr

wohl vertreten; das Obergericht durfte annehmen, dass

für die Patentpflicht eines bestimmten Gewerbes die all-

gemeine Bestimmung des § 11 des Gewerbegesetzes nicht

genüge uild es im Widerspruch mit dein Grundsatz

« Nulla poena sine lege» des § 2 d. bern. StGB stünde,

wenn lediglich in der Rechtsprechung auf dein Wege des

Analogieschlusses die patentlose Ausübung des Ski-

lehrerberufes strafrechtlich derjenigen des Führerberufes

gleichgestellt würde. Es ergibt sich somit, dass § 1 des

Skilehrerreglementes, soweit er sich auf den Skiunterricht

bei Fahrten in den Bergen bezieht, auf gesetzlicher Grund-

lage beruht und der Regierungsrat zu dessen Erlass

zuständig gewesen ist. Der Rekurrent behauptet auch

nicht, dass er nur auf einem Übungsplatz Skiunterricht

erteilt habe.

Der gegen die kantonalen Strafgerichte

erhobene Vorwurf der Verfassnngsverletzung erscheint

somit unbegründet. Übrigens folgt, wie noch bemerkt

werden mag, aus Art .. 31 litt. e BV an und für sich nicht,

dass solche gewerbepolizeiliche Beschränkungen, wie die

vorliegende, . nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher

Staatsverträge. N° 25.

165

Ermächtigung eingeführt werden können (vgl. BGE 42 I

S. 120; 45 I S. 414 f.; 46 I S. 497).

Demnach erkennt das Bundesgeru;ht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAlTES INTERNATIONAUX

25. 't1rteU vom 17. Juli 1929

i. S. mocher gegen Obergericht von Zürioh.

Internationales Zivilprozessrecht im Verkehr zwischen der Schw~iz

und Frankreich.

Zulässigkeit der Zustollung von Schrift·

stücken durch die Post in einem Schiedsgerichtsvel Iahren.

A. -

Rechtsanwalt Dr. Henggeler wies als Schieds-

richter in einem Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten

und der Gesellschaft Schmid & eie eine von jenem erho-

bene Klage ab und stellte den Parteien, auch dem in

Mülhausen wohnhaften Rekurrenten, eine Ausfertigung

des Entscheides am 29. Juni oder 5. Juli 1927 durch ein-

geschriebene Postsendung zu. Der Rekurrent bestätigte

den Empfang des Schiedsspruches am 11. Juli 1927 und

erklärte, dass er sich vorbehalte, auf diesen zurückzu-

kommen. Nachdem er in der Folge vergeblich versucht

hatte den Schiedsrichter zu bestimmen, seinen Schieds-

spruch zu ändern, 'schrieb er dem letzteren am 19. Mai

1928 dieser Entscheid müsse ihm auf diplomatischem

Weg~ zugestellt werden, damit er rechtskräftig werden

könne. Dr. Henggeler lehnte eine solche Zustellung ab.

Der Rekurrent verlangte darauf durch Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Zürich, dass der Schiedsric~ter

angehalten werde, ihm den Schiedsspruch durch VermItt-

lung der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Verwaltungs-

kommission des Obergerichts wies die Beschwerde am

18. Dezember 1928 ab, indem sie u. a. folgendes ausführte :

166

Staatsrecht.

{(Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hat und der

Beschwerdeführer in :Frankreich wohnt, be.urteilt sich die

Frage, ob die angefochtene Zustellung als rechtsgültig

erfolgt anzusehen sei, nach dem Vertrag zwischen der

Schweiz und Frankreich über den .Gerichtsstand und die

Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni

1869. Dieser Vertrag sah in Art. 20 vor, dass (e Zita-

tionen, Notifikationen, Aufforderungen und andere Pro-

zessakten, die in der Schweiz ausgestellt und für Personen

bestimmt sind, die in Frankreich ihren Wohnsitz» haben,

durch Vermittlung des Bundesrates, der schweizerischen

diplomatischen Vertretung in Frankreich und des örtlich

in Betracht kommenden französischen Staatsanwaltes

zugestellt werden sollen. Diese Bestimmung ist durch

Art. 8 der vom 1. Februar 1913 datierten « Erklärung

zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die

Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen

Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil-' und

Handelssachen» aufgehoben worden;. nach Art. 2 dieser

Erklärung werden nun durch das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement « die gerichtlichen und ausser-

gerichtlichen Aktenstücke », welche für Personen in Frank-

reich bestimmt sind, unmittelbar dem zuständigen fran-

zösischen Staatsanwalt übersandt. -

Somit hat die

beanstandete Zustellung den Vorschriften, nach welchen

schweizerische Gerichtsurteil~ in Frankreich zuzustellen

sind, nicht entsprochen. -

Gleichwohl geht es nicht an,

die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zustellung als

nicht erfolgt zu betrachten. Zunächst ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe

die Zustellung von Anfang an beanstandet, und als eine

vorläufige Mitteilung betrachtet, keinerlei Anhaltspunkte

geliefert hat; seine Empfangsbescheinigung vom 11. Juni

1927 ist in dieser Beziehung eine durchaus vorbehaltlose.

. .. Angesichts dieses Verhaltens könnte dem Begehren

des Beschwerdeführers höchstens dann entsprochen wer-

den, wenn nach den massgebenden staatsvertraglichen

Sta",tsverträge. N° 2:J.

167

Bestimmungen die erfolgte Zustellung als nichtig zu be-

trachten wäre. Solche Bestimmungen existieren nun aber

nicht. Der Staatsvertrag von 1869 und die Erklärung von

1913 geben überhaupt keinerlei Auskunft darüber, wie es

mit Zustellungen zu halten sei, die den Vorschriften nicht

entsprechen. Das {(Erläuternde Protokoll» zum Staats-

vertrag von 1869, auf das sich der Beschwerdeführer

stützen will, enthält in Art. 20 einen Hinweis auf § 9 von

Art. 69 der fraglichen französischen Zivilprozessordnung,

worin gleich wie in der heutigen Fassung von Art. 69 CPC

vom 11. Mai 1900 unter Androhung der Nichtigkeit

(Art. 70) bestimmt ist, dass die amtlichen Erla~ (exp~oits)

dem Ministerium der Auswärtigen AngelegenheIten uber-

schickt werden müssen; es kann aber kein Zweifel darüber

bestehen, dass mit jenem Hinweis nur erklärt werden

wollte weshalb im Staatsvertrag von der Vereinbarung der

Zustellung durch die Post Umgang genommen worden ist.

Zum Vertragsoostandteil wollte lmd konnte die erwähnte

interne französische Prozessvorschrift durch das ((Erläu-

ternde Protokoll» nicht erhoben werden. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen, ohne dass auf den Einwand des

Beschwerdegegners, dass Schiedsgerichtsurteile den Zustel-

lungsvorschriften des schweizerisch-französischen Staats-

vertrages überhaupt nicht. unterworfen seien, eingetreten

zu werden braucht. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Blocher die staats'"

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag, er sei aufzuheben und dem Schiedsrichter

« unter Androhung von Ordnungsbusse oder Abberufung

aufZugeben, seinen Schiedsspruch dem Rekurrenten durch

Vermittlung der Staatsanwaltschaft an den französi.schen

Staatsanwalt in dessen Bezirk sich der Rekurrent befindet,

zu übermitt~ln; eventuell die Verwaltungskommission

anzuweisen die Beschwerde in dem Sinne zu erledigen,

dass die erfOlgte Zustellung des Schiedsspruchs durch die

Post al~. nichtig betrachtet wird. »

Der Rekurrent macht geltend: Die Annahme der Ver-

168

Staatsrecht.

waltungskommission des Obergerichts, es

best~lt~ kein

Anhaltspunkt für seine Behauptung, dass er die Zustellung

von Anfang an beanstandet habe, sei unrichtig; denn er

habe in seinen Schreiben vom ll. Juli und 18. August

1927 wiederholt erklärt, dass er sich mit dem Schieds-

spruch nicht zufrieden geben könne. Nach der geltenden

französischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 OPO) sei die

Zustellung eines Urteils nichtig, wenn dabei die gesetz-

lichen Förmlichkeiten nicht beachtet worden seien und

nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 7 S. 7~2 f.)

bestehe eine

~olche Nichtigkeit auch daml, wenn. die

Zustellung nicht den Vorschriften des Gerichtsstandsver-

trages zwischen der Schweiz und Frankreich entsptephe.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts habe diesen

Vertrag verletzt, indem· sie davon ausgegangen sei, dass

er die Art. 69 und 70 des franz. OPO ausser Kraft gesetzt

habe. Er beziehe sich auch auf schiedsgerichtliche Urteile.

G.-.

.

.........

D. -

Der Schiedsrichter Dr. Henggeler hat Abweisung

der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt: '« Wäre,

was bestritten wird, der fragliche Staatsvertrag für die

Zustellung von Schiedssprüchen aus der Schweiz nach

Frankreich grundsätzlich massgebend, so ist jedenfalls im

vorliegenden Falle dessen Anwendung durch Parteiverein-

barung ausgeschlossen worden. Die Zulässigkeit einer dem

Staatsvertrag derogierenden Parteivereinbarung muss aus

dem Umstand geschlossen werden, dass sowohl § 364 der

zürcherischen Zivilprozessordnung wie Art. 1009 d~ fran-

zösischen Oode de procedure civile den Parteien das

souveräne Verfügungsrecht über die Durchführung des

Schiedsverfahrens verleihen. Offenbar wollte der fragliche

Staatsvertrag nun nicht in das nach den Gesetzen beider

Länder völlig der Parteidisposition unterstehende Institut

des Schiedsgerichtes. eingreifen. Nun haben die Parteien

sich auf die Zustellung des Schiedsspruches durch einge-

schriebenen Brief geeinigt. Der Rekurrent bestreitet aller-

dings, die Zustellung des Schiedsspruches durch einge-

Staatsverträge. No 25.

169

schriebenen Brief als Zustellung anerkannt zu haben.

Allein zu Unrecht. Ich hatte von beiden Parteien des

Schieclsverfahrens die mündliche Instruktion erhalten, in

möglichst einfachem Verfahren und ohne Formalitäten als

freundschaftlicher Schiedsrichter tätig zu sein. Auf meine

mündliche Anfrage, ob ein spezieller Schiedsvertrag unter-

zeichnet werden sollte, erklärten die Parteien dies als

überflüssig. Ich habe daher, nachdem die Parteien ihre

Dispositionshefugnis über das Schiedsverfahren auf mich

übertragen hatten, den ergangenen Schiedsspruch den

Parteien durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Dies

erfolgte zudem auf Wunsch beidet Parteien. Wollte man,

was ich bestreite, für die Zustellung des Schiedsspruches

trotz· entgegenstehender Parteivereinbarungdie Befolgung

der durch Staatsverträge vorgesehenen Formalitäten ver-

langen, so hätte die Zustellung durch die Post diesen

Formalitäten durchaus genügt. Der Rekurrent übersieht

nämlich, dass durch diele Erklärung» vom 1. Februar 1913

zwischen der Schweiz und Frankreich an der durch die

Haager-übereinkunft vom 17. Juli 1905 in Art. 6 zugelas-

senen Zustellung durch die Post nichts geändert werden

wollte. Neben der Zustellung gemäss der « Erklärung» vom

1. Februar 1913 ist daher auch die Zustellung gemäss Art. 6

der zitierten Haager-Übereinkunft durch die Post zulässig.

Das Bundesgericht hat diese Rechtslage ständig vertreten

(z. B. BG 41 III NI'. 45; 45 III NI'. 30 Erw. 2; JAEGER :

Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis Bd. I Art. 66

N. 14 S. 19). Es kann daher nicht zweifelhaft sein dass

die Zustellung durch die Post den zwischen Fra.nkreich

und der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Abma-

chungen durchaus entsprach, so dass die Beschwerde auch

aus diesem Grunde abzuweisen ist. Wollte man selbst, was

ich bestreite, den Art. 6 der Haager-Übereinkunft.gegen-

über den Bestimmungen der « Erklärung » vom 1. Februar

1913 trotz des ausdrücklichen Vorbehalts in Art. 8 der

Erklärung nicht für anwendbar halten, so ist auf alle Fälle

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verlet-

17ll

Staatsrecht.

zung der durch die Erklärung vorgesehenen Zustellungs-

bestimmungen nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur

Folge haben könnte. Ich verweise diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der VOrinstanz, sowie auf BG

50 I Nr. 64, wo ausdrücklich erklärt wird, dass die Ver-

letzung von Zustellungsbestimmungen des französisch-

schweizerischen Staatsvertrages nicht die Nichtigkeit der

Zustellung zur Folge habe. Ferner verweise ich auf einen

analogen Entscheid in BG 44III Nr.24 Erw. 1. Daraus

ergibt sich, dass die Zustellung durch die Post auf keinen

Fall als nichtig erklärt werden kann. Soweit sie, was ich

bestreite, anfechtbar sein sollte, wäre der Mangel durch

die Zustimmung des Rekurrenten zu der Zustellung, so

wie sie erfolgte, geheilt (Analog wie in BG 50 I Nr. 64

Erw. 2 ih fine). »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Von einer Verletzung des Gerichtsstandsvertrages zwi-

schen der Schweiz und Frankreich kann von vornherein

keine Rede sein, da, wie die Verwaltungskommission des

Obergerichtes zutreffend hervorgehoben hat, Art. 20 dieses

Vertrages nach Art. 8 Abs. 2 der Erklärung zwischen der

Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 über die

Übermittlung von Aktenstücken aufgehoben ist. Es kann

sich also nur fragen, ob die Vereinbarung vom 1. Februar

1913 oder die Haager überein\unft betreffend Zivilprozess-

recht, soweit sie neben der Vereinbarung anwendbar. ist,

verletzt sei.

Der angefochtene Entscheid beruht wesentlich auf der

Annahme, dass die Zustellung des Schiedsspruches an den

Rekurrenten jedenfalls nicht nichtig, sondern mit Rück-

sicht auf seine vorbehaltlose Empfangsanzeige giUtig sei.

Beim Entscheidi. S. Piquerez vom 17. Dezember 1881 (BGE

7 S. 762 ff.) hat das Bundesgericht freilich angenommen,

dass die Zustellung einer Ladung in Frankreich nichtig

gewesen sei, wenn sie nicht dem Art. 20 des Gerichts-

standsvertrages entsprochen habe. Allein angesichts der

iSta9.tsvertl'age.); u 25.

171

Art. 2 und 3 der Haager LJbereinkunft, die die formlose

LJbergabe eines Schriftstückes an den Empfänger für den

Fall vorsehen, dass er zur Annahme bereit ist, erscheint

es als zweifelhaft, ob die Missachtung der in dieser über-

einkunft und in der Vereinbarung vom 1. Februar 1913

geregelten Zustellungsfonnen die Nichtigkeit der Zustel-

lung nach sich zieht (vgl. auch Entscheid des Bundes-

gerichts i. S. Collet c. Spagnoli

vom 3. Dezember

1917 und BGE 50 I S. 425), und die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer des Bundesgerichts hat denn auch

eine solche Nichtigkeit auf dem Gebiete des Betreibungs-

rechts abgelehnt (BGE 44 111 S. 77). Jedenfalls lässt

sich im vorliegenden Fall die Zustellung des Schiedsspruchs

nicht als nichtig ansehen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BUll-

desgerichts und nach ihr auch die staatsrechtliche Abtei-

lung haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass nach

der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 und der Haager

übereinkunft im Verkehr zwischen Frankreich und der

Schweiz die Zustellung von Schriftstücken in Zivilsachen

durch die Post zulässig sei (BGE 41 UI S. 210; 45 I

S. 240). In spätern Entscheiden hat die staatsrechtliche

Abteilung die Frage dieser Zulässigkeit wiederum verneint

(Entscheid i. S. Bigorre c. Geiger & eie vom 13. Juli 1923)

oder wenigstens in Frage gestellt (BG E 49 I S. 550). Doch

beziehen sich alle diese Entscheide auf den Prozess vor

einem staatlichen Gerichte und auf das Betreibungsver-

fahren, während man es im vorliegenden Fall mit einem

Schiedsgerichtsprozess zu tun hat.

Nach § 364 d. zürch. ZPO wird das schiedsgerichtliche

Verfahren, soweit die Parteien nicht f twas anderes fest-

setzen, unter Vorbehalt der §§ 365 ff. durch das Schieds-

gericht bestimmt. Zudem weist der Schiedsrichter Dr.

Henggeler darauf hin, dass er von den Parteien den Auf-

trag erhalten habe, in möglichst einfachem Verfahren und

ohne Formalitäten als freundschaftlicher Schiedsrichter

tätig zu sein, was auch der vom Rekurrenten in seinem

172

Staatsrecht.

Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten

Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrenseiein

Mittel gewesen, «ein Missverständnis, welches zwischen

Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle

Art zu beseitigen ». Demnach entsprach die Zustellung

des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen

Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem

Recht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver-

fahren im allgemeinen gültig -v-ereinbaren, dass die Formen

des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was

insbesondere für den Fall der Ernennung eines « amiable

compositeur» gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce-

dure civile Art. 1009 N. 18 H.). Wenn daher die Bestim-

mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu-

steHung von Schriftstücken in Zi-v-ilsachen durch die Post

entgegen dem Art. 6 der Haager übereinkunft im allge-

meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht

für em Sohiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht

des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche

Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem

derartigen Verfahren diese Zustellungsart iin Verkehr

zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin

nichtig· sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen

Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein-

barung der Parteien gründet, zu sohliessen, dass der

Mangel einer Zustellungsart un~er allen Umständen geheilt

wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für

die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang

bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die

Art der Zustellung Einspruoh zu erheben. Dass diese

Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar.

Demnach. erkennt da.s Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Bundesrechtliche Abgaben, NO' 26.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

26. AuszUS aus dem 11rteU vom 12. September 1920

i. S. O. W. gegen Züncb.

173

M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Im verwa.ltllllgsgerichtlichen Be-

schwerdeverfahren vor Bundesgericht ist die Untersuchung

nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurtei-

lung begrenzt. Über Anträge auf ErgällZllllg der Tatbestands-

ermittlllllg und der Beweisführllllg befindet das Bundesgericht

nach pflichtmässigem Ermessen.

Aus den Erwägungen. :

1. -

Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die

Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf

Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der ange-

fochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder nnvoll-

ständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

Mit

dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist

sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es

seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst

im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden,· als

prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der

eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung,