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55_I_173

BGE 55 I 173

Bundesgericht (BGE) · 1927-10-15 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten

Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrensei . ein

Mittel gewesen, « ein Missverständnis, welches zwischen

Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle

Art zu beseitigen». Demnach entsprach die Zustellung

des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen

Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem

ReCht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver-

fahren im allgemeinen gültig vereinbaren, dass die Formen

des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was

insbesondere für den Fall der Ernennung eines « amiable

compositeur)) gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce-

dure civile Art. 1009 N. 18 ff.). Wenn daher die Bestim-

mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu-

steUung von Schriftstücken in Zivilsachen durch die Post

entgegen dem Art. 6 der Haager Übereinkunft im allge-

meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht

für ein Schiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht

des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche

Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem

derartigen Verfahren diese Zustellungsart iIn Verkehr

zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin

nichtig sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen

Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein-

barung der Parteien gründet, zu schliessen, dass der

Mangel einer Zustellungsart un~r allen Umständen geheilt

wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für

die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang

bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die

Art der· Zustellung Einspruch zu erheben. Dass diese

Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar.

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Bundesrechtliche Abgaben. Ne> 26.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

26. Auszug aus dem UrteU vom 12. September 1929

i. S. O. W. gegen Züricb.

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M i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Im verwaltungsgeriohtlichen Be-

schwerdeverfahren vor Bundesgerioht ist die Untersuchung

nioht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzliohen Beurtei-

lung begrenzt. Ü"ber Anträge auf Ergänzung der Tatbestands-

ermittlung und der Beweisführung befindet das Bundesgerioht

nach pflichtmässigem Ermessen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die

Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf

Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der ange-

fochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder unvoll-

ständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

Mit

dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist

sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es

seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst

im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden, als

prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der

eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung,

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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der

Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die

Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl-

lung dieses Entscheides darstellte.

Das Gesetz lässt die überprüfung der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht

ohne Einschränkung zu. Besonders ist die, Untersuchung

nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen

Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs-

gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung

der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean-

tragt werden kann. Über die Berücksichtigung solcher

Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem Wortlaut

von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.

2. -

Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der

Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt.

Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in

der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen

Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert.

Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung,

dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es

soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920

verstol'benen Vaters zugekommen· sein. In der Vernehm-

1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend

gemacht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen-

stand der Ersatzanlage gewesep, ohne dass der Rekurrent

hiegegen Einspruch erhoben habe.

Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche

Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der

Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner :Mutter im

.Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind.

Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da

es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes

herbeizufiihren. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor

Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG

getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.

3. -- Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer

Bundesrechtliche Abgaben. No 27.

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unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird

aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht

gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur

Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung.

Bei,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde

auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der

Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das

Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass

es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust

eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei.

Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei

der freien Gestaltung des Verfahrens durch das VDG

berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach-.

verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen.

Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten,

im, vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs-

akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen,

sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt-

terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt.

4. _.- .

27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Dern.

}'[ i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz :

1.

Die Rekursinstanzen der

Kantone (Art. 12, Abs. 2 ~IStG) sind nicht berechtigt, sich

der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse lmter eigener

Verantwort.ung zu beurteilen, unter dem Vorwande mangeln-

der Sachkenntnis zu entziehen,

2: Amtsberichte der eidgenössischen l\'Iilitärversichenmg über die

Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistm1.g und

Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit. b MStG) dürfen als Hilfs-

mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können

aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die

Rekurssache nicht ersetzen.

Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule

nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und

wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als