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Staatsrecht.
Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten
Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrensei . ein
Mittel gewesen, « ein Missverständnis, welches zwischen
Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle
Art zu beseitigen». Demnach entsprach die Zustellung
des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen
Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem
ReCht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver-
fahren im allgemeinen gültig vereinbaren, dass die Formen
des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was
insbesondere für den Fall der Ernennung eines « amiable
compositeur)) gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce-
dure civile Art. 1009 N. 18 ff.). Wenn daher die Bestim-
mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu-
steUung von Schriftstücken in Zivilsachen durch die Post
entgegen dem Art. 6 der Haager Übereinkunft im allge-
meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht
für ein Schiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht
des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche
Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem
derartigen Verfahren diese Zustellungsart iIn Verkehr
zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin
nichtig sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen
Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein-
barung der Parteien gründet, zu schliessen, dass der
Mangel einer Zustellungsart un~r allen Umständen geheilt
wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für
die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang
bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die
Art der· Zustellung Einspruch zu erheben. Dass diese
Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesrechtliche Abgaben. Ne> 26.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
26. Auszug aus dem UrteU vom 12. September 1929
i. S. O. W. gegen Züricb.
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M i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Im verwaltungsgeriohtlichen Be-
schwerdeverfahren vor Bundesgerioht ist die Untersuchung
nioht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzliohen Beurtei-
lung begrenzt. Ü"ber Anträge auf Ergänzung der Tatbestands-
ermittlung und der Beweisführung befindet das Bundesgerioht
nach pflichtmässigem Ermessen.
Aus den Erwägungen:
1. -
Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die
Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf
Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der ange-
fochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.
Mit
dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist
sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es
seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst
im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden, als
prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der
eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung,
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der
Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die
Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl-
lung dieses Entscheides darstellte.
Das Gesetz lässt die überprüfung der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht
ohne Einschränkung zu. Besonders ist die, Untersuchung
nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen
Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung
der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean-
tragt werden kann. Über die Berücksichtigung solcher
Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem Wortlaut
von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.
2. -
Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der
Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt.
Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in
der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen
Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert.
Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung,
dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es
soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920
verstol'benen Vaters zugekommen· sein. In der Vernehm-
1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend
gemacht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen-
stand der Ersatzanlage gewesep, ohne dass der Rekurrent
hiegegen Einspruch erhoben habe.
Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche
Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der
Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner :Mutter im
.Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind.
Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da
es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes
herbeizufiihren. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor
Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG
getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.
3. -- Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer
Bundesrechtliche Abgaben. No 27.
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unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird
aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht
gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur
Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung.
Bei,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde
auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der
Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das
Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass
es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust
eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei.
Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei
der freien Gestaltung des Verfahrens durch das VDG
berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach-.
verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen.
Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten,
im, vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs-
akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen,
sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt-
terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt.
4. _.- .
27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Dern.
}'[ i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz :
1.
Die Rekursinstanzen der
Kantone (Art. 12, Abs. 2 ~IStG) sind nicht berechtigt, sich
der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse lmter eigener
Verantwort.ung zu beurteilen, unter dem Vorwande mangeln-
der Sachkenntnis zu entziehen,
2: Amtsberichte der eidgenössischen l\'Iilitärversichenmg über die
Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistm1.g und
Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit. b MStG) dürfen als Hilfs-
mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können
aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die
Rekurssache nicht ersetzen.
Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule
nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und
wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als