opencaselaw.ch

55_I_173

BGE 55 I 173

Bundesgericht (BGE) · 1927-10-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

172 Staatsrecht. Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrensei . ein Mittel gewesen, « ein Missverständnis, welches zwischen Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle Art zu beseitigen». Demnach entsprach die Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem ReCht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver- fahren im allgemeinen gültig vereinbaren, dass die Formen des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was insbesondere für den Fall der Ernennung eines « amiable compositeur)) gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce- dure civile Art. 1009 N. 18 ff.). Wenn daher die Bestim- mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu- steUung von Schriftstücken in Zivilsachen durch die Post entgegen dem Art. 6 der Haager Übereinkunft im allge- meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht für ein Schiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem derartigen Verfahren diese Zustellungsart iIn Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin nichtig sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein- barung der Parteien gründet, zu schliessen, dass der Mangel einer Zustellungsart un~r allen Umständen geheilt wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die Art der· Zustellung Einspruch zu erheben. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar. Demnach. erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Bundesrechtliche Abgaben. Ne> 26. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

26. Auszug aus dem UrteU vom 12. September 1929

i. S. O. W. gegen Züricb. 173 M i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Im verwaltungsgeriohtlichen Be- schwerdeverfahren vor Bundesgerioht ist die Untersuchung nioht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzliohen Beurtei- lung begrenzt. Ü"ber Anträge auf Ergänzung der Tatbestands- ermittlung und der Beweisführung befindet das Bundesgerioht nach pflichtmässigem Ermessen. Aus den Erwägungen:

1. - Art. 11 VDG räumt dem Bundesgericht die Befugnis ein, in Beschwerdefällen von sich aus oder auf Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der ange- fochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens unvereinbar ist sowohl der Antrag der kantonalen Militärdirektion, es seien die Beweisangebote des Rekurrenten, soweit sie erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden, als prozessual verspätet zurückzuweisen, als auch die von der eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung, 174 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl- lung dieses Entscheides darstellte. Das Gesetz lässt die überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht ohne Einschränkung zu. Besonders ist die, Untersuchung nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean- tragt werden kann. Über die Berücksichtigung solcher Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem Wortlaut von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.

2. - Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt. Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert. Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung, dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920 verstol'benen Vaters zugekommen· sein. In der Vernehm- 1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend gemacht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen- stand der Ersatzanlage gewesep, ohne dass der Rekurrent hiegegen Einspruch erhoben habe. Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner :Mutter im .Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind. Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes herbeizufiihren. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.

3. -- Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer Bundesrechtliche Abgaben. No 27. l75 unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung. Bei ,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei. Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei der freien Gestaltung des Verfahrens durch das VDG berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach-. verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen. Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten, im, vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs- akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen, sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt- terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt.

4. _.- .

27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Dern. }'[ i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz : 1. Die Rekursinstanzen der Kantone (Art. 12, Abs. 2 ~IStG) sind nicht berechtigt, sich der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse lmter eigener Verantwort.ung zu beurteilen, unter dem Vorwande mangeln- der Sachkenntnis zu entziehen, 2: Amtsberichte der eidgenössischen l\'Iilitärversichenmg über die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistm1.g und Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit. b MStG) dürfen als Hilfs- mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die Rekurssache nicht ersetzen. Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als