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55_II_35

BGE 55 II 35

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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34 Obligationenrecht. N° 10. weitere Personen zu erhöhen und so den Betroifenen zu schädigen, so ist diese Annahme weder materiellreehtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraus- setzungen zu beanstanden. Dagegen mag es als zweifel- haft erscheinen, ob nicht den Beklagten A. und F. H., von denen der erstere das Flugblatt durch seinen Sohn dem J. Achermann zustellen liess, und der zweite es in der Wirtschaft zum « Meienrisli» herumbot und « an- scheinend » dort auch liegen liess, ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen sei. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da es am Nachweise einer durch das Verhalten dieser und der übrigen Beklagten verursachten Beein- trächtigung des Klägers in seiner vermögensrechtlichen Stellung gebricht. Es kommt in dieser Beziehung in Be- tracht, dass das Pamphlet, laut Feststellung der Vor- instanz, durch Postversand « unters Volk geworfen worden ist ll, und dass es den anonymen Verfassern gelungen ist, viele Leute mit dem Inhalt desselben bekannt zu machen und « ein allgemeines Gerede zu verursachen ». Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass der vereinzelten Zugänglichmachung der Schmähschrift durch die Beklagten an einige wenige Personen von vomeherein gegenüber der durch die Postzustellung erfolgten Verbrei- tung nur geringe kausale Bedeutung für eine allfällige Vermögens,'3chädigung des Klägers zukommen kann, zumal die Vorinstanz weiter feststellt, « dass die Leser, denen von den Beklagten vom Pamphlete Kenntnis gegeben wurde, auch sonst vom Pamphlete später so oder anders erfahren hätten.» In den Akt.en fehlen nun aberzurei- chende Anhaltspunkte, die - wie es zur Anwendbarkeit des Art. 42 Abs. 2 OR erforderlich ist - mit einer gewissen überzeugungsgewalt auf den Eintritt eines Schadens schliessen liessen (vgl. BGE 43 II 55 f., 240).

4. - Der Genugtuungsanspruch nach Art. 49 0& wegen Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen setzt eine besondere Schwere der Verletzung und des VeT8Chnl- dens voraus. Wenn man hier auch das erstere Erfordernis Obligationenrecht. N° 11. 35 als gegeben annimmt, so kann jedenfalls nach dem Ge- sagten von einem besonders schweren Verschulden der Beklagten keine Rede sein.

5. - Da darnach das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst bestätigt wird, so ist eine Abänderung des kantonalen Kostenspruches, wie sie die Beklagten mit der Anschlussberufung verlangen, gemäss Art. 224 Abs. 2 OG ausgeschlossen (vgl. BGE 40 II 289 ; 52 II 393). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung und die AnSchluss berufungen wer- den abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 21. November 1928 wird bestätigt.

11. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom l3. Februar 1929 i. S. L. gegen L. Art. 5 4 A b s. 1 0 R: Ist a.uch bei Vertragsverletzungen durch urteilsunfähige Personen anwendbar. Voraussetzung der Ersatzpflicht ist ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen zum Verschulden anzurechnen wäre. Mitverschulden des Ver- tragsgegners ? Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 27. August 1926 verkaufte die Beklagte L., gesch. von P., dem Kläger L. eine Liegenschaft in Kreuzlingen zum Preise von 118,000 Fr. Der Antritt sollte am 1. September 1926 und der Grundbucheintrag bis spätestens 15. September 1926 stattfinden. Am 17. September 1926 verkaufte die Beklagte die nämliche Liegenschaft an ihren geschiedenen Ehemann von P. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichen Tages. Infolgedessen musste der Kläger, der das Gut nach seiner Darstellung am 1. September 1926 in Besitz ge- nommen hatte, am 17. September 1926 wieder abziehen. Am 1. Oktober 1926 liess ihm die Verkäuferin die Anzahlung nebst Zins bis zu diesem Tage mit total

36 Obligationenrecht. No 11. 10,041 Fr. 65 Cts. bei der Thurg. Kantonalbank in Kreuz- lingen zur Verfügung stellen. Mit Klage vom 12. Januar 1927 forderte L. von der Verkäuferin L. als Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages; a) 10,000 Fr. nebst 6 % Zins seit

27. August 1926; b) 31,000 Fr. nebst 5% Zins seit 25. Sep- tember 1926, abzüglich 10,041 Fr. 65Cts., Wert 1. Oktober 1926. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie be- stritt die Rechtsverbindlichkeit des Kaufvertrages wegen mangelnder Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes von P., wegen wesentlichen Irrtums gemäss Art. 24 Ziff. 4 0& und wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR. Eventuell bestritt sie, dass der Kläger über- haupt geschädigt worden sei. Die Anzahlung sei ihm mit Zins zurückerstattet worden. Mit Entscheid vom 9. Mai 1928 sprach das Bezirks- gericht Kreuzlingen dem Kläger eine Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. September 1926 zu. Mit Urteil vom 30. Oktober 1928 hat das Obergericht des Kantons Thurgau dieselbe auf 8871 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. September 1926 erhöht. Die vom Kläger hiegegen ergclffene Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange, gestützt auf eine vorgängige Beweisergänzung, sowie die von der Beklagten erklärte Anschlussberufung mit den Begehren um Herabsetzung der Entschädigung auf 6000 Fr., eventuell Rückweisung der Sache an die Vor- ~nstan~ zur Beweisabnahme darüber, dass die Beklagte 1m ZeItpunkte des Vertragsbruches urteilsunfähig war, hat das BWldesgericht abgewiesen. .A U8 den Erwägungen : . Schon vor der Vorinstanz hat die Beklagte die Rechts- gültigkeit des von ihr am 27. August 1926 mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages nicht mehr bestritten und 'auch ausdrücklich anerkannt, dass sie vertragsbrüchig Obligationen:recht. N0 11. 37 geworden sei. Dagegen hat ihr Vertreter in der bundes- gerichtlichen Verhandlung zur Begründung des mit der Anschlussberufung gestellten eventuellen &ückweisungs- begehrens vorgebracht, dass sie für die Folgen der Nicht- erfüllung nach Art. 97 Abs. I OR nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil sie « im Zeitpunkte des Vertragsbruches » wegen Schwachsinns nicht urteilsfähig und daher auch nicht schuldfähig gewesen sei. In Frage komme höchstens eine Haftung gemäss Art. 54 Abs. I 0&, wonach der Richter auch eine urteilsmrlähige Person, die Schaden verursacht hat, aus Billigkeit zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen könne. Wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, umfasst die Verweisung des Art. 99 Abs. III OR auch den Art. 540&, so dass diese Bestimmung, wie bei unerlaubten Handlun- gen, so auch bei Vertragsverletzungen anwendbar ist (vgl.

v. Tuhr, 0& II S. 514; Becker, N. 28 zu Art. 97 0& ; Egger, Komm. 2. Auf I. N. 15 zu Art. 18 ZGB). Freilich scheint Art. 99 Abs. III 0& in der deutschen und italieni- schen Fassung : « Bestimmungen über das Mass der Ha{- tung bei unerlaubten Handlungen J). • • • •• « Disposizioni sulla misura della responsabilita per atti illeciti» gegen diese Auffassung zu sprechen, da sich Art. 54 OR nicht auf den Umfang der Haftung bezieht, sondern ~ als Ausnahme von Ami. 41 0& - die Voraussetzungen regelt, unter denen auch ein Urteilsmrlähiger für den von ihm verursachten Schaden ersatzpflichtig erklärt werden kann. Allein der deutsche Text und die entsprechende wort- getreue i~lienische Übersetzung jener Verweisung sind zu eng, wie anderseits der französische Wortlaut : « Les regles relatives a la responsabilite derivant d'actes illi- cites s'appliquent par analogie aux effets de la faute contractuelle » zu weit geht, indem er auch die Verjäh- rungsbestimmung des Art. 60 0& zu umfassen scheint. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im rev. 0& sowohl, als im ZGB, Verweisungen nach Möglichkeit vermieden, und wo sie unumgänglich waren, nicht durch

38 Ohligationenroont. XI> H. Hinweis auf andere Artikelziftern, sondern durch Angabe- des zur Anwendung kommenden Rechtsgrundsatzes vor- genommen hat; Sinn und Tragweite der Verweisung sind daher jeweils nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Hiebei kommt hier in Betracht, dass die Ge- fahr der Schädigung Dritter beim rechtsgeschäftlichen Handeln des Urteilsunfähigen nicht minder gross ist als beim deliktischen, in beiden Fällen also gleichermassen ein Bedürfnis nach Schutz des Geschädigten, wie ihn Art. 54 OB bezweckt, besteht; insbesondere gilt dies von der dem Abs. I dieser Bestimmung zugrunde liegenden gesetz- geberischen Erwägung, dass es Fälle geben kann, wo aus Billigkeitsrücksichten schon die rein objektive Tatsache der Schädigung für sich allein als zureichender Grund für die Schadloshaltung des Geschädigten erscheint. Voraussetzung der Ersatzpflicht ist dabei ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen zum Verschulden anzurechnen wäre ; denn der Urteilsunfähige soll nicht strenger haften als der Urteilsfähige (vgl. Oser, Komm. 2. Auf I. N. 4 und Becker, N. 2 zu Art. 54 OB; v. Tuhr, OB I S. 343 ; BGE 47 II 97 f.). Hievon ausgehend erübrigt sich vorliegend ein Beweis- verfahren darüber, ob die Beklagte im Zeitpunkte des Vertragsbruches urteilsfähig war oder nicht. Auch wenn letzteres zutreffen sollte, müsste ihre Schadenersatzpflicht nach den gegebenen Verumständungen, speziell in Berück- sichtigung ihrer Vermögenshge, wie sie aus dem am

30. Oktober 1926 mit von P. abgeschlossenen Vergleich erhellt, in Anwendung von Art. 54 Abs. I OB bejaht werden. Eine Ermässigung der Ersatzberechtigung des Klägers aus dem Gesichtspunkte eines Mitverschuldens, wie sie im erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Wiederherstellung die Anschlussberufung abzielt, mit der Begründung er- folgt ist, dass L. nach den für ihn erkennbaren Ver- umständungen des Falles mit einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages habe rechnen müssen, ist unzulässig. OhligatiQnenrooht. N° 12. 39 Wer mit einem Dritten, dessen Urteilsfähigkeit ihm als zweifelhaft erscheint, ein Rechtsgeschäft abschliesst, nimmt auch die Gefahr des Scheiterns desselben auf sic h und hat - vorbehältlich der Verleitung durch den andern Teil zur irrtümlichen Annahme der Handlungsfähigkeit - den Schaden an sich zu tragen, Wenn sich nachträglic h die Urteilsunfähigkeit der Gegenpartei herausstellt. Er- weisen sich dagegen seine Bedenken als haltlos, ist also ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen, so kann ihm selbstverständlich wegen der Eingehung desselben keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden.

12. Arret de la, Ire Section civUe du la mars 19a5 daus la cause Deletraz contre l1a.user & Fils. Nature et fonctionnement du contrat da soumission ou da consi- gnation de marchandises (contractua aestimatoriu8, Trödel- vertrag). A. - Le 12octobre 1926, Charles Deh3traz, bijoutier, a La Chaux-de-Fonds, a ecrit aHauser et Fils, Formosa Watch Manufactory, dans la meme ville, qu'illeur remet- tait un lot de 37 pieces d'horlogerie (calottes or et platine) et de bijouterie, de la valeur totale de 12 737 fr. 05. Le meme jour, Hauser et Fils out accuse reception a Deletraz de la « soumission ... de 12 737 fr. » et lui ont envoye deux effets Bur la Banque cantonale neuchateloise, de 3500 fr. et de 2500 fr., au 10 janvier et au 10 fevrier 1927, « a valoir sur cette soumission au cas ou nous vendrions ces pieces. Au cas contraire, il reste entendu que vous restez notre debiteur pour cette somine ». Deletraz repond le 15 octobre qu'il a re9u le& deux effets a valoir sur la S?U- mission en cas de vente et ajoute : « Au cas coutralre, vous me retournez ces piOOes contre paiement de 6000 fr. » Des le printemps et jusqu'en automne 1927, Deletraz a inviM a plusieurs reprises Hauser et Fils oralement et par