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55_II_230

BGE 55 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1929-09-19 · Deutsch CH
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lMO

Familienrooh~. N° 49.

H. l!'AMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

49. Urteil der U. ZivilabteUung vom 19. September 1929

i. S. de Avil" gegen .Müller.

ZivrVerhG Art. 19 Aha. 2: Begriff des «jeweiligen ehelichen

Wohnsitzes ", dessen Recht für die Güterrechtsverhältnisse

der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend ist.

ZGB Art. 185 : Voraussetzungen der gerichtlichen Gütertrennung

unter ausländischen Ehegatten anf Begehren der GIänbiger.

Der Beschwerdeführer ist spanischer Gesandter in Hel-

singfors. Seine Frau lebt seit Jahren getrennt von ihm

in Bern. In einer gegen diese geführten Betreibung erhielt

der Beschwerdegegner einen Verlustschein. Entsprechend

seinem Begehren hat der Gerichtspräsident I von Bern

am 23. April 1929 in Anwendung von Art. 185 ZGB

zwischen den Eheleuten de A vila die Gütertrennung an-

geordnet.

Hiegegen richtet sich die vorliegende zivil-

rechtliche Beschwerde, mit welcher Verletzung des Art. 19

des Bundesgesetzes über die zivllrechtlichen Verhältnisse

der Niedergelassenen und Aufenthalter geltend gemacht

wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorschriften des ZivrV~rhG finden gemäss Art. 32

dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf die Aus-

länder, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

Nach Art. 19 Abs. 2 l. c. ist für die Güterrechtsverhält-

nisse der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend das

Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes. Der voran-

gehende Abs. 1 lässt die Güterrechtsverhältnisse der Ehe-

gatten untereinander von demlRechte des ersten ehelichen

Wohnsitzes beherrschen und fügt bei : « Im Zweifel ist als

erster ehelicher Wohnsit7. der Wohnsitz des Ehemannes

zur Zeit der Eheschliessung anzusehen.»

Danach will

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also Art. 19 Abs. 1 ZivrVerhG als ersten ehelichen Wohn-

sitz regelmässig nicht den Wohnsitz des Ehemannes zur

Zeit der Eheschliessung gelten lassen, sondern nur im

ausnahmsweisen Falle, dass ein gemeinsamer Wohnsitz

des Ehepaares sich nicht feststellen lässt. Dann kann

aber auch Abs. 2 der gleichen Vorschrift unter dem

jeweiligen ehelichen Wohnsitz nichts anderes verstanden

wissen wollen als den Ort, an welchem die Ehegatten

gemeinsam wohnen. Hieraus folgt streng genommen, dass

nicht dadurch ein neuer ehelicher Wohnsitz begründet

werden kann, dass der eine oder andere· Ehegatte für sich

allein anderswo Wohnsitz nimmt, sei es auch berechtigter-

weise. Diese Ordnung hätte den Vorzug, dass es dem

zum Getrenntleben befugten Ehegatten nicht anheim-

gegeben wäre, durch selbstherrliche Wohnsitznahme in

diesem oder jenem Rechtsgebiet auf die Rechtsverhält-

nisse zwischen dem anderen Ehegatten und den Gläubi-

gern in einer Weise einzuwirken, die ihm gerade beliebt

(vgl. ZITELMANN, i,Internationales Privatrecht II S.750

litt. b).

Allein nicht geradezu ausgeschlossen erschiene auch die

Auffassung, dass der zweite Satz des Abs. 1 des Art. 19

ZivrVerhG «< Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsitz

der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung

anzusehen ») auf Abs. 2 entsprechende Anwendung finde,

in dem Sinne, dass im Zweifel als jeweiliger ehelicher

Wohnsitz der jeweilige Wohnsitz des Ehemannes anzu-

sehen wäre, namentlich also immer dann, wenn die Ehe-

gatten in verschiedenen Rechtsgebieten wohnen. Eine

derart massgebende Bedeutung des Wohnsitzes des Ehe-

mannes könnte jedoch nur darauf zurückgeführt werden,

dass er als Haupt und Vertreter der Gemeinschaft ange-

sehen wird, nicht etwa darauf, dass der Wohnsitz des

Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt (vgl. Art. 4

ZivrVerhG); denn wie ausgeführt, wurde der Begriff des

ehelichen Wohnsitzes in Art. 19 ZivrVerhG gerade zu dem

Zweck aufgestellt, um hier die Geltung des Art. 4 auszu-

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Familienrecht. N0 49.

schliessen.

Unter diesem Gesichtspunkte würde beim

Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch heute noch der

Wohnsitz des Ehemannes regelmässig ausschlaggebend

sein, also sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als

durch Art. 23 ff. ZGB ersetzt anzusehen wären, wonach

der Wohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als

Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen

einen selbständigen Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2

ZGB). Höchstens dann könnte für die Bestimmung des

ehemaligen 'Vohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz

der Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz

des Ehemannes bekannt ist, in der Meinung, dass dann

die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier

nicht zu.

So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht

nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für

einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde-

führers in Bern gegeben seien.

Angesichts dieser positiven internationalprivatrecht-

lichen Regelung, wonach in einem Falle wie dem varlie-

genden die Anwendung des schweizerischen Ehegüter-

rechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den

Gläubigern, ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig,

Art. 185 ZGB doch als um der öffentlichen Ordnung und

Sittlichkeit willen aufgestellt, anzuwenden, zumal er dem

Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch

weniger zu dienen geeignet ist als die übrigen Vorschriften

des Ehegüterrechtes über die Rechtsverhältnisse der Ehe-

gatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch besonders in

Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Güter-

trennung ja natürlich auf das in der Schweiz ~egende

eheliche Vermögen beschränkt bleiben müsste.

Demnach erkennt das Bundesye'richt :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die ange-

fochtene Verfügung aufgehoben.

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Familienrecht. No 50.

50. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteUung

vom 31. Oktober 1929 i. S. Keyer gegen Billeter.

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ZGB Art. 314 Abs. 2: Abgesehen vom J!'alle der Spätgeburt

wird nicht die Va t e r s c h a. f t dessen vermutet, der in der

Zeit vor dem 300. Ta.ge vor der Geburt des Kindes der MutteI'

beigewohnt hat.

Der Satz des Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass die Vaterschaft

des Beklagten vermutet wird, wenn er in der Zeit vom

dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der

Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, trifft

vorliegend nicht zu, da der letzte Geschlechtsverkehr der

Parteien nahezu, wenn nicht ganz, zwei Wochen weiter

zurück liegt. Infolgedessen vermag der blosse Nachweis

des Geschlechtsverkehrs der Parteien· nicht zur Begrün-

dung der Vaterschaftsklage zu genügen. Aliermindestens

hätten die Kläger ausserdem noch beweisen müssen, dass

die Geburt eine Spätgeburt gewesen sei; denn bei einer

solchen reicht die mutmassliche Empfängnislleit hinter

den . dreihundertsten Tag vor der Geburt zurück und

lässt es sich daher rechtfertigen die Vermutung der Vater-

schaft auch für einen vor dem dreihundertsten Tage vor

der Geburt erfolgten Geschlechtsverkehr platzgreifen zu

lassen (BGE 43 TI S. 135). Hier liegt jedoch nicht der

mindeste Anhaltspunkt für die Annahme einer Spät-

geburt vor .... Somit blieb den Klägern nichts anderes

übrig, als den Beweis zu führen, dass die letzte oder eine

kurz vorhergegangene Beiwohnung des Beklagten bei der

Klägerin-Mutter zur Befruchtung geführt habe. Freilich

wird eine solche Beweisführung Schwierigkeiten bereiten.

Namentlich werden hieran höhere Anforderungen zu stel-

len sein, wenn es die Mutter mit der Gewährung ausser-

ehelichen Geschlechtsverkehrs eher leicht zu nehmen

pflegte. Allein vorliegend haben die Kläger eigentlich

nicht einmal den Versuch gemacht, irgendwelchen daheri-

gen Beweis anzutreten, ... sondern sich damit begnügt,