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Familienrooh~. N° 49.
H. l!'AMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
49. Urteil der U. ZivilabteUung vom 19. September 1929
i. S. de Avil" gegen .Müller.
ZivrVerhG Art. 19 Aha. 2: Begriff des «jeweiligen ehelichen
Wohnsitzes ", dessen Recht für die Güterrechtsverhältnisse
der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend ist.
ZGB Art. 185 : Voraussetzungen der gerichtlichen Gütertrennung
unter ausländischen Ehegatten anf Begehren der GIänbiger.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Gesandter in Hel-
singfors. Seine Frau lebt seit Jahren getrennt von ihm
in Bern. In einer gegen diese geführten Betreibung erhielt
der Beschwerdegegner einen Verlustschein. Entsprechend
seinem Begehren hat der Gerichtspräsident I von Bern
am 23. April 1929 in Anwendung von Art. 185 ZGB
zwischen den Eheleuten de A vila die Gütertrennung an-
geordnet.
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivil-
rechtliche Beschwerde, mit welcher Verletzung des Art. 19
des Bundesgesetzes über die zivllrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter geltend gemacht
wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorschriften des ZivrV~rhG finden gemäss Art. 32
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf die Aus-
länder, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
Nach Art. 19 Abs. 2 l. c. ist für die Güterrechtsverhält-
nisse der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend das
Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes. Der voran-
gehende Abs. 1 lässt die Güterrechtsverhältnisse der Ehe-
gatten untereinander von demlRechte des ersten ehelichen
Wohnsitzes beherrschen und fügt bei : « Im Zweifel ist als
erster ehelicher Wohnsit7. der Wohnsitz des Ehemannes
zur Zeit der Eheschliessung anzusehen.»
Danach will
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also Art. 19 Abs. 1 ZivrVerhG als ersten ehelichen Wohn-
sitz regelmässig nicht den Wohnsitz des Ehemannes zur
Zeit der Eheschliessung gelten lassen, sondern nur im
ausnahmsweisen Falle, dass ein gemeinsamer Wohnsitz
des Ehepaares sich nicht feststellen lässt. Dann kann
aber auch Abs. 2 der gleichen Vorschrift unter dem
jeweiligen ehelichen Wohnsitz nichts anderes verstanden
wissen wollen als den Ort, an welchem die Ehegatten
gemeinsam wohnen. Hieraus folgt streng genommen, dass
nicht dadurch ein neuer ehelicher Wohnsitz begründet
werden kann, dass der eine oder andere· Ehegatte für sich
allein anderswo Wohnsitz nimmt, sei es auch berechtigter-
weise. Diese Ordnung hätte den Vorzug, dass es dem
zum Getrenntleben befugten Ehegatten nicht anheim-
gegeben wäre, durch selbstherrliche Wohnsitznahme in
diesem oder jenem Rechtsgebiet auf die Rechtsverhält-
nisse zwischen dem anderen Ehegatten und den Gläubi-
gern in einer Weise einzuwirken, die ihm gerade beliebt
(vgl. ZITELMANN, i,Internationales Privatrecht II S.750
litt. b).
Allein nicht geradezu ausgeschlossen erschiene auch die
Auffassung, dass der zweite Satz des Abs. 1 des Art. 19
ZivrVerhG «< Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsitz
der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung
anzusehen ») auf Abs. 2 entsprechende Anwendung finde,
in dem Sinne, dass im Zweifel als jeweiliger ehelicher
Wohnsitz der jeweilige Wohnsitz des Ehemannes anzu-
sehen wäre, namentlich also immer dann, wenn die Ehe-
gatten in verschiedenen Rechtsgebieten wohnen. Eine
derart massgebende Bedeutung des Wohnsitzes des Ehe-
mannes könnte jedoch nur darauf zurückgeführt werden,
dass er als Haupt und Vertreter der Gemeinschaft ange-
sehen wird, nicht etwa darauf, dass der Wohnsitz des
Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt (vgl. Art. 4
ZivrVerhG); denn wie ausgeführt, wurde der Begriff des
ehelichen Wohnsitzes in Art. 19 ZivrVerhG gerade zu dem
Zweck aufgestellt, um hier die Geltung des Art. 4 auszu-
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schliessen.
Unter diesem Gesichtspunkte würde beim
Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch heute noch der
Wohnsitz des Ehemannes regelmässig ausschlaggebend
sein, also sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als
durch Art. 23 ff. ZGB ersetzt anzusehen wären, wonach
der Wohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als
Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen
einen selbständigen Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2
ZGB). Höchstens dann könnte für die Bestimmung des
ehemaligen 'Vohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz
der Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz
des Ehemannes bekannt ist, in der Meinung, dass dann
die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier
nicht zu.
So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht
nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für
einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde-
führers in Bern gegeben seien.
Angesichts dieser positiven internationalprivatrecht-
lichen Regelung, wonach in einem Falle wie dem varlie-
genden die Anwendung des schweizerischen Ehegüter-
rechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den
Gläubigern, ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig,
Art. 185 ZGB doch als um der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellt, anzuwenden, zumal er dem
Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch
weniger zu dienen geeignet ist als die übrigen Vorschriften
des Ehegüterrechtes über die Rechtsverhältnisse der Ehe-
gatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch besonders in
Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Güter-
trennung ja natürlich auf das in der Schweiz ~egende
eheliche Vermögen beschränkt bleiben müsste.
Demnach erkennt das Bundesye'richt :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben.
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Familienrecht. No 50.
50. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteUung
vom 31. Oktober 1929 i. S. Keyer gegen Billeter.
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ZGB Art. 314 Abs. 2: Abgesehen vom J!'alle der Spätgeburt
wird nicht die Va t e r s c h a. f t dessen vermutet, der in der
Zeit vor dem 300. Ta.ge vor der Geburt des Kindes der MutteI'
beigewohnt hat.
Der Satz des Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass die Vaterschaft
des Beklagten vermutet wird, wenn er in der Zeit vom
dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der
Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, trifft
vorliegend nicht zu, da der letzte Geschlechtsverkehr der
Parteien nahezu, wenn nicht ganz, zwei Wochen weiter
zurück liegt. Infolgedessen vermag der blosse Nachweis
des Geschlechtsverkehrs der Parteien· nicht zur Begrün-
dung der Vaterschaftsklage zu genügen. Aliermindestens
hätten die Kläger ausserdem noch beweisen müssen, dass
die Geburt eine Spätgeburt gewesen sei; denn bei einer
solchen reicht die mutmassliche Empfängnislleit hinter
den . dreihundertsten Tag vor der Geburt zurück und
lässt es sich daher rechtfertigen die Vermutung der Vater-
schaft auch für einen vor dem dreihundertsten Tage vor
der Geburt erfolgten Geschlechtsverkehr platzgreifen zu
lassen (BGE 43 TI S. 135). Hier liegt jedoch nicht der
mindeste Anhaltspunkt für die Annahme einer Spät-
geburt vor .... Somit blieb den Klägern nichts anderes
übrig, als den Beweis zu führen, dass die letzte oder eine
kurz vorhergegangene Beiwohnung des Beklagten bei der
Klägerin-Mutter zur Befruchtung geführt habe. Freilich
wird eine solche Beweisführung Schwierigkeiten bereiten.
Namentlich werden hieran höhere Anforderungen zu stel-
len sein, wenn es die Mutter mit der Gewährung ausser-
ehelichen Geschlechtsverkehrs eher leicht zu nehmen
pflegte. Allein vorliegend haben die Kläger eigentlich
nicht einmal den Versuch gemacht, irgendwelchen daheri-
gen Beweis anzutreten, ... sondern sich damit begnügt,