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55_II_194

BGE 55 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Obligationenrecht. No 41.

41. Auszag aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung

vom II September 1929

i. S. GemeinCie Buochs gegen Barmettier.

H a f tun gei n erG e m ein d e für einen in einer von ihr

betriebenen Bad e ans tal t infolge mangelnder Rettungs-

geräte und Anstellung einer ungeeigneten Badewärterin ent-

standenen U n fall (Ertrinken eines Badegastes).

a) Haftung als Werkeigentümer gemäss Art. 58 OR.

Badeanstalt ist ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. -

Werk-

haftung besteht auch dann, wenn notwendige Zugehör in

mangelndem Zustande sind oder fehlen. -

Werkhaftung

greift Platz unbekümmert darum, ob Badeanstalt öffentliche

Anstalt oder Gewerbebetrieb sei. -

Oh öffentliches Werk

mangelhaft erstellt sei, beurteilt der Richter frei, nach objek-

tiven Kriterien (Erw. 1).

b) Haftung für Fe-hIer

der Gemeindeorgane

gemäss Art. 55 ZGB.

Der Vorbehalt des Art. 59 ZGB bezieht sich nur auf öffentlich-

rechtliche Funktionen.

Dass eine solche Funktion in Frage

steht, hat die beklagte Gemeinde zu beweisen (Erw. 2).

Am 25. Juli 1928 nachmittags zwei Uhr begab sich

das am 16. März 1917 geborene Mädchen Josefina Bar-

mettier von Wyssibach in die der Gemeinde Buochs

gehörende und von dieser betriebene Seebadeanstalt zum

baden. Es ging mit einigen Schulfreundinnen langsam

in den See hinaus, ohne auf die sogenannte Turnstange

zu achten die den Schulkindern als äussere Grenze für

Nichtschw'immer bezeichnet 'worden war. Plötzlich yer-

lor es den Boden unter den Füssen und versank, da es

des Schwimmens unkundig war. Die übrigen Mädchen,

die diesen Vorfall mitangesehen hatten, riefen sofort

um Hilfe, welche Rufe jedoch erfolglos blieben, da die

anwesende des Schwimmens unkundige Badewärterin,

Adelheid Wyrsch, sich rat- und tatlos zeigte und in der

Anstalt auch keine Rettungsgeräte vorhanden waren.

Erst, nachdem inzwischen mehr als eine Viertelstunde

verstrichen war, gelang es einigen Knaben, die sich in

der Nähe der Badeanstalt aufgehalten hatten und von

Obligalionenrecht, ","0 4l.

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einer in der Badeanstalt anwesenden älteren Frau herbei-

gerufen worden waren, den Körper des vorsunkenen

Mädchens mittels eines Gartenrechens, der ihnen von

der Badewärterin überreicht worden war, aufzufischen

und ans Land zu ziehen. Die von einem Arzte daraufhin

angestellten Wiederbelebungsversuche blieben jedoch er-

folglos.

In der Folge leitete der Vater des verunglückten Mäd-

chens, Theodor Barmettier, gegen die Gemeinde Buochs

auf Grund von Art. 41 ff. OR Klage ein, wobei er von

der Beklagten als Schadenersatz und Genugtuung einen

Betrag von insgesamt 5000 Fr. forderte.

Diese Klage wurde vom Bundesgericht im Betrage von

2300 Fr. geschützt.

AU8 den Erwägungen:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob die Beurteilung

des vorwürfigen Falles durch die V orinstanz auf Grund

der Bestimmungen des eidgenössischen Privatrechtes

zutreffend war. Die Beklagte bestreitet dies unter Hin-

weis auf Art. 59 ZGB, wonach für die öffentlich-recht-

lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten das

öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor-

behalten ist. Diese Einwendung ist, soweit sich die

Klage auf Art. 58 OR (Haftung des Eigentümers eines

Werkes für Schaden, der infolge mangelhafter Anlage

oder Unterhaltung des betreffenden Werkes entstanden

ist) stützt, ohne weiteres zu verneinen, ohne dass unter-

sucht zu werden braucht, ob es sich bei der vorwürfigen

Anstalt um eine öffentliche Anstalt, oder aber nur um

einen rein fiskalischen Zwecken dienenden Gewerbebetrieb

handle; denn nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtes dehnt sich die zivilrechtliche Haftung

des Art. 58 OR auch auf die Eigentümer öffentlicher

Werke aus, indem von der Erwägung auszugehen ist,

dass wenn eine öffentlichrechtliche Korporation einen

die 'öffentliche Sicherheit gefährdenden Zustand eines

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Obligationenrecht. NQ 41.

solchen Werkes duldet und daraus Schaden entsteht, es

sich hiebei nicht um öffentlichrechtliche Beziehungen,

sondern um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-

wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater, als

gleichgeordnetes Rechtssubjekt, in Beziehung tritt (vgl.

statt vieler BGE 53 II S. 316 und die daselbst angeführten

früheren Entscheide; ferner OSER, Kommentar Art. 58

N.15 und dort zitierte weitere Literatur).

Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass eine

Seebadeanstalt als ein Werk im Sinne von Art. 58 OR

zu erachten ist (vgL auch BGE 41 II S.705; Urteil des

Reichsgerichtes in Zivilsachen 3. Zivilsenat vom 7. März

1911, abgedruckt in Entscheidungen der Gerichts- und

Verwaltungsbehörden, herausgegeben von A. REGER,Bd. 31

S. 545 f). Die Beklagte ist daher als Werkeigentümerin

dafür verantwortlich, dass, wie von der Vorinstanz für

das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist,

an der im See angebrachten sogenannten Turnstange,

die zugleich die äusserste Grenze für Nichtschwimmer

bedeutete, keine bezüglichen Warnungstafeln angebracht

worden waren und zudem jegliche geeignete Rettungs-

geräte (ein Gartenrechen kommt als solches nicht in

Frage) fehlten; denn hiebei handelt es sich um Vorkeh-

rungen, die zu treffen im Interesse der Sicherheit der

Badegäste, zumal da die Badeanstalt auch Kindern zur

Verfügung steht, notwendig g~boten und der Beklagten

auch zuzumuten gewesen wären. Dem kann nicht ent-

gegengehalten werden, dass dies die Frage der Haft-

barkeit aus Art. 58 OR nicht berühre, weil es sich hiebei,

zumal mit Bezug auf die Gerätschaften, nicht um einen

Mangel an den Gebäulichkeiten selber handle.

Eine

Anlage ist auch dann im Sinne von Art. 58 OR mangel-

haft, wenn die für deren bestimmungsgemässe Benützung

notwendigen Zubehörden fehlen oder mangelhaft sind.

Die Beklagte hat sich zu ihrer Entlastung darauf berufen,

sie habe alles, oder sogar noch mehr vorgekehrt, als vom

Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wa.ld

Obligationenrecht. N0 41.

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in seinem Kreisschreiben vom 11. Juni 1928 (Amtsblatt

Nr. 24 vom 15. Juni 1928) den Gemeinden mit Bezug

auf die Regelung und Gestaltung der Badeverhältnisse

vorgeschrieben worden sei. Das ist nicht schlüssig. Die

Frage ob ein öffentliches Werk im Sinne von Art. 580R

mangelhaft erstellt oder unterhalten sei, beurteilt sich

nach objektiven, vom Richter frei zu würdigenden Kri-

terien und ist unabhängig davon, ob die betreffende

Anlage seinerzeit entsprechend oberbehördlicher Anord-

nungen in dieser Weise erstellt und von der betreffenden

Oberbehörde als zweckmässig und den gestellten Anfor-

derungen entsprechend erachtet worden ist. Zudem ist

übrigens kein Zweifel, dass das fragliche Kreisschreiben

nur als eine allgemeine Wegleitung, insbesondere' mit

Bezug auf die Handhabung der Sittenpolizei, verstanden

werden wollte und nicht ein Reglement darstellt, das

eine erschöpfende Regelung der von den Gemeinden in

ihren Badeanstalten zu treffenden Sicherheitsmassnahmen

bezweckte.

2. -

Die Vorinstanz stützt die Haftbarkeit der Beklag-

ten auch darauf, dass die Beklagte eine des Schwimmens

nicht kundige Badewärterin angestellt und diese Letztere

sich bei dem f:!.'aglichen Unfall schuldhaft ungeschickt

und tatlos verhalten habe. Auch diese Frage ist, entgegen

der Auffassung der Beklagten, nach den Grundsätzen des

eidgenössischen Privatrechtes zu beurteilen. Der in Art. 59

ZGB für öffentlich-rechtliche Korporationen getroffene

Vorbehalt des öffentlichen Rechtes bezieht sich nur

auf die Verantwortlichkeit aus öffentlich-rechtlichen Funk-

tionen und hat daher nicht auch den Fall im Auge, wo

eine öffentlich-rechtliche Korporation zum Bürger wie

eine gewöhnliche Privatperson, als gleichgeordnetes Rechts-

subjekt, in Beziehung tritt (vgl. BGE 54 II S. 373 und

die daselbst angeführten früheren Entscheide). Letzteres

muss nun aber dann angenommen werden, wenn eine

Gemeinde einen Bürger als Inhaberin eines ausschliesslich

oder in der Hauptsache fiskalischen Zwecken dienenden

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Ohligationenrecht.;\(0 41.

Gewerbebetriebes entgegentritt, wie ja auch für solche

Verhältnisse der in Art. 61 OR statuierte Vorbehalt des

,kantonalen bezw. eidgenössischen öffentlichen Rechtes

für die Haftung von öffentlichen Beamten und Ange-

stellten für von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Ver-

richtungen verursachten Schaden, durch Abs. 2 des

genannten Artikels ausdrücklich wegbedungen worden

ist. Nun ist allerdings zuzugeben, dass eine öffntIiche

Badeanstalt nicht ohne weiteres und notwendig als ein

rein fiskalischen Zwecken dienender Gewerbebetrieb er-

achtet werden muss; allein auch das Gegenteil trifft nicht

zu. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, wenn

sie sich auf die die in Art. 55 ZGB statuierte zivilrechtliehe

Haftbarkeit der juristischen Personen ausschliessende

Sonderbestimmung des Art. 59 ZGB berufen wollte, dem

Richter die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen

tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, d. h: insbesondere

über die organisatorischen Verhältnisse der fraglichen

Badeanstalt, deren Rechnungsresultate, sowie die Ver-

wendung der bezüglichen Einkünfte etc. Aufschluss zu

geben und Beweise anzutragen. Da dies nicht geschehen,

ist somit die Haftbarkeit der Beklagten auch in dieser

Hinsicht nach den Grundsätzen des eidgenössischen

Zivilrechtes zu beurteilen.

Darnach ist nun kein Zweifel, dass sowohl in der Anstel-

lung einer des Schwimmens nicht kundigen Badewärterin

als im gesamten Verhalten dieser Letztem beim streitigen

Unfall ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden

erblickt werden muss. Denn wenn eine Gemeinde ihren

Schulkindern eine offene Seebadeanstalt zur Verfügung

stellt und für diese eine besondere Wärterin anstellt, so

müssen sich die Eltern der betreffenden Kinder darauf

verlassen können, dass diese Wärterin nicht nur mit der

Ausgabe der Wäsche, der Aufrechterhaltung von Ruhe

und Ordnung in der Anstalt etc., sondern vor allem auch

mit der Aufsicht der badenden Kinder betraut werde

und dass diese in der Lage sei, bei Unfällen sofort persönlich

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Hilfe zu bringen, wozu die Kenntnis des Schwimmens

selbstverständlich unerlässliche Voraussetzung ist. Schuld

'haft war es aber auch, dass die Badewärterin sich auch

,

wenn sie nicht schwimmen konnte, nicht persönlich an

der Rettung des Kindes beteiligt hat, da nach der von

der Vorinstanz stillschweigend als zutreffend anerkannten

Feststellung der untern kantonalen, Instanz das Kind an

einer Stelle untergesunken ist, an welche auch eine des

Schwimmens nicht kundige erwachsene Person leicht

und ohne Gefahr hätte gelangen können.

3. -

Unter den obwaltenden Umständen untersteht

keinem Zweifel, dass die festgestellten Verfehlungen und

Mängel für den Tod der Josefina Barmettier kausal ge-

wesen waren, indem das Kind, wenn eine des Schwimmens

kundige Wärterin sich sofort und versehen mit geeigneten

Rettungsgeräten, zur Unfallstelle begeben hätte, mit

einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte

gerettet werden können, ganz abgesehen davon, dass,

wenn an der sogenannten Turnstange Warnungstafeln

angebracht gewesen wären, das Mädchen sich vielleicht

überhaupt nicht in die Gefahrenzone begeben hätte.

Gegen letzteres kann nicht eingewendet werden, dass

die Schulkinder und damit auch die Josefina Barmettier

über die Gefahr des Badens ausserhalb dieser Stange unter-

richtet worden waren; denn wenn dies auch von der Vor-

instanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundes-

gericht verbindlicher Weise als erwiesen erachtet worden

ist, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn die Gefahr dem

Mädchen· durch solche Tafeln unmittelbar an Ort und

Stelle in eindringlicher Weise in Erinnerung gerufen

worden wäre, es auch dann nicht davon abgestanden

wäre, sich weiter in den See hinauszuwagen.