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Obligationenrecht. No 41.
41. Auszag aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung
vom II September 1929
i. S. GemeinCie Buochs gegen Barmettier.
H a f tun gei n erG e m ein d e für einen in einer von ihr
betriebenen Bad e ans tal t infolge mangelnder Rettungs-
geräte und Anstellung einer ungeeigneten Badewärterin ent-
standenen U n fall (Ertrinken eines Badegastes).
a) Haftung als Werkeigentümer gemäss Art. 58 OR.
Badeanstalt ist ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. -
Werk-
haftung besteht auch dann, wenn notwendige Zugehör in
mangelndem Zustande sind oder fehlen. -
Werkhaftung
greift Platz unbekümmert darum, ob Badeanstalt öffentliche
Anstalt oder Gewerbebetrieb sei. -
Oh öffentliches Werk
mangelhaft erstellt sei, beurteilt der Richter frei, nach objek-
tiven Kriterien (Erw. 1).
b) Haftung für Fe-hIer
der Gemeindeorgane
gemäss Art. 55 ZGB.
Der Vorbehalt des Art. 59 ZGB bezieht sich nur auf öffentlich-
rechtliche Funktionen.
Dass eine solche Funktion in Frage
steht, hat die beklagte Gemeinde zu beweisen (Erw. 2).
Am 25. Juli 1928 nachmittags zwei Uhr begab sich
das am 16. März 1917 geborene Mädchen Josefina Bar-
mettier von Wyssibach in die der Gemeinde Buochs
gehörende und von dieser betriebene Seebadeanstalt zum
baden. Es ging mit einigen Schulfreundinnen langsam
in den See hinaus, ohne auf die sogenannte Turnstange
zu achten die den Schulkindern als äussere Grenze für
Nichtschw'immer bezeichnet 'worden war. Plötzlich yer-
lor es den Boden unter den Füssen und versank, da es
des Schwimmens unkundig war. Die übrigen Mädchen,
die diesen Vorfall mitangesehen hatten, riefen sofort
um Hilfe, welche Rufe jedoch erfolglos blieben, da die
anwesende des Schwimmens unkundige Badewärterin,
Adelheid Wyrsch, sich rat- und tatlos zeigte und in der
Anstalt auch keine Rettungsgeräte vorhanden waren.
Erst, nachdem inzwischen mehr als eine Viertelstunde
verstrichen war, gelang es einigen Knaben, die sich in
der Nähe der Badeanstalt aufgehalten hatten und von
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einer in der Badeanstalt anwesenden älteren Frau herbei-
gerufen worden waren, den Körper des vorsunkenen
Mädchens mittels eines Gartenrechens, der ihnen von
der Badewärterin überreicht worden war, aufzufischen
und ans Land zu ziehen. Die von einem Arzte daraufhin
angestellten Wiederbelebungsversuche blieben jedoch er-
folglos.
In der Folge leitete der Vater des verunglückten Mäd-
chens, Theodor Barmettier, gegen die Gemeinde Buochs
auf Grund von Art. 41 ff. OR Klage ein, wobei er von
der Beklagten als Schadenersatz und Genugtuung einen
Betrag von insgesamt 5000 Fr. forderte.
Diese Klage wurde vom Bundesgericht im Betrage von
2300 Fr. geschützt.
AU8 den Erwägungen:
1. -
Es fragt sich in erster Linie, ob die Beurteilung
des vorwürfigen Falles durch die V orinstanz auf Grund
der Bestimmungen des eidgenössischen Privatrechtes
zutreffend war. Die Beklagte bestreitet dies unter Hin-
weis auf Art. 59 ZGB, wonach für die öffentlich-recht-
lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten das
öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor-
behalten ist. Diese Einwendung ist, soweit sich die
Klage auf Art. 58 OR (Haftung des Eigentümers eines
Werkes für Schaden, der infolge mangelhafter Anlage
oder Unterhaltung des betreffenden Werkes entstanden
ist) stützt, ohne weiteres zu verneinen, ohne dass unter-
sucht zu werden braucht, ob es sich bei der vorwürfigen
Anstalt um eine öffentliche Anstalt, oder aber nur um
einen rein fiskalischen Zwecken dienenden Gewerbebetrieb
handle; denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes dehnt sich die zivilrechtliche Haftung
des Art. 58 OR auch auf die Eigentümer öffentlicher
Werke aus, indem von der Erwägung auszugehen ist,
dass wenn eine öffentlichrechtliche Korporation einen
die 'öffentliche Sicherheit gefährdenden Zustand eines
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solchen Werkes duldet und daraus Schaden entsteht, es
sich hiebei nicht um öffentlichrechtliche Beziehungen,
sondern um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-
wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater, als
gleichgeordnetes Rechtssubjekt, in Beziehung tritt (vgl.
statt vieler BGE 53 II S. 316 und die daselbst angeführten
früheren Entscheide; ferner OSER, Kommentar Art. 58
N.15 und dort zitierte weitere Literatur).
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass eine
Seebadeanstalt als ein Werk im Sinne von Art. 58 OR
zu erachten ist (vgL auch BGE 41 II S.705; Urteil des
Reichsgerichtes in Zivilsachen 3. Zivilsenat vom 7. März
1911, abgedruckt in Entscheidungen der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden, herausgegeben von A. REGER,Bd. 31
S. 545 f). Die Beklagte ist daher als Werkeigentümerin
dafür verantwortlich, dass, wie von der Vorinstanz für
das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist,
an der im See angebrachten sogenannten Turnstange,
die zugleich die äusserste Grenze für Nichtschwimmer
bedeutete, keine bezüglichen Warnungstafeln angebracht
worden waren und zudem jegliche geeignete Rettungs-
geräte (ein Gartenrechen kommt als solches nicht in
Frage) fehlten; denn hiebei handelt es sich um Vorkeh-
rungen, die zu treffen im Interesse der Sicherheit der
Badegäste, zumal da die Badeanstalt auch Kindern zur
Verfügung steht, notwendig g~boten und der Beklagten
auch zuzumuten gewesen wären. Dem kann nicht ent-
gegengehalten werden, dass dies die Frage der Haft-
barkeit aus Art. 58 OR nicht berühre, weil es sich hiebei,
zumal mit Bezug auf die Gerätschaften, nicht um einen
Mangel an den Gebäulichkeiten selber handle.
Eine
Anlage ist auch dann im Sinne von Art. 58 OR mangel-
haft, wenn die für deren bestimmungsgemässe Benützung
notwendigen Zubehörden fehlen oder mangelhaft sind.
Die Beklagte hat sich zu ihrer Entlastung darauf berufen,
sie habe alles, oder sogar noch mehr vorgekehrt, als vom
Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wa.ld
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in seinem Kreisschreiben vom 11. Juni 1928 (Amtsblatt
Nr. 24 vom 15. Juni 1928) den Gemeinden mit Bezug
auf die Regelung und Gestaltung der Badeverhältnisse
vorgeschrieben worden sei. Das ist nicht schlüssig. Die
Frage ob ein öffentliches Werk im Sinne von Art. 580R
mangelhaft erstellt oder unterhalten sei, beurteilt sich
nach objektiven, vom Richter frei zu würdigenden Kri-
terien und ist unabhängig davon, ob die betreffende
Anlage seinerzeit entsprechend oberbehördlicher Anord-
nungen in dieser Weise erstellt und von der betreffenden
Oberbehörde als zweckmässig und den gestellten Anfor-
derungen entsprechend erachtet worden ist. Zudem ist
übrigens kein Zweifel, dass das fragliche Kreisschreiben
nur als eine allgemeine Wegleitung, insbesondere' mit
Bezug auf die Handhabung der Sittenpolizei, verstanden
werden wollte und nicht ein Reglement darstellt, das
eine erschöpfende Regelung der von den Gemeinden in
ihren Badeanstalten zu treffenden Sicherheitsmassnahmen
bezweckte.
2. -
Die Vorinstanz stützt die Haftbarkeit der Beklag-
ten auch darauf, dass die Beklagte eine des Schwimmens
nicht kundige Badewärterin angestellt und diese Letztere
sich bei dem f:!.'aglichen Unfall schuldhaft ungeschickt
und tatlos verhalten habe. Auch diese Frage ist, entgegen
der Auffassung der Beklagten, nach den Grundsätzen des
eidgenössischen Privatrechtes zu beurteilen. Der in Art. 59
ZGB für öffentlich-rechtliche Korporationen getroffene
Vorbehalt des öffentlichen Rechtes bezieht sich nur
auf die Verantwortlichkeit aus öffentlich-rechtlichen Funk-
tionen und hat daher nicht auch den Fall im Auge, wo
eine öffentlich-rechtliche Korporation zum Bürger wie
eine gewöhnliche Privatperson, als gleichgeordnetes Rechts-
subjekt, in Beziehung tritt (vgl. BGE 54 II S. 373 und
die daselbst angeführten früheren Entscheide). Letzteres
muss nun aber dann angenommen werden, wenn eine
Gemeinde einen Bürger als Inhaberin eines ausschliesslich
oder in der Hauptsache fiskalischen Zwecken dienenden
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Ohligationenrecht.;\(0 41.
Gewerbebetriebes entgegentritt, wie ja auch für solche
Verhältnisse der in Art. 61 OR statuierte Vorbehalt des
,kantonalen bezw. eidgenössischen öffentlichen Rechtes
für die Haftung von öffentlichen Beamten und Ange-
stellten für von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Ver-
richtungen verursachten Schaden, durch Abs. 2 des
genannten Artikels ausdrücklich wegbedungen worden
ist. Nun ist allerdings zuzugeben, dass eine öffntIiche
Badeanstalt nicht ohne weiteres und notwendig als ein
rein fiskalischen Zwecken dienender Gewerbebetrieb er-
achtet werden muss; allein auch das Gegenteil trifft nicht
zu. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, wenn
sie sich auf die die in Art. 55 ZGB statuierte zivilrechtliehe
Haftbarkeit der juristischen Personen ausschliessende
Sonderbestimmung des Art. 59 ZGB berufen wollte, dem
Richter die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen
tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, d. h: insbesondere
über die organisatorischen Verhältnisse der fraglichen
Badeanstalt, deren Rechnungsresultate, sowie die Ver-
wendung der bezüglichen Einkünfte etc. Aufschluss zu
geben und Beweise anzutragen. Da dies nicht geschehen,
ist somit die Haftbarkeit der Beklagten auch in dieser
Hinsicht nach den Grundsätzen des eidgenössischen
Zivilrechtes zu beurteilen.
Darnach ist nun kein Zweifel, dass sowohl in der Anstel-
lung einer des Schwimmens nicht kundigen Badewärterin
als im gesamten Verhalten dieser Letztem beim streitigen
Unfall ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden
erblickt werden muss. Denn wenn eine Gemeinde ihren
Schulkindern eine offene Seebadeanstalt zur Verfügung
stellt und für diese eine besondere Wärterin anstellt, so
müssen sich die Eltern der betreffenden Kinder darauf
verlassen können, dass diese Wärterin nicht nur mit der
Ausgabe der Wäsche, der Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung in der Anstalt etc., sondern vor allem auch
mit der Aufsicht der badenden Kinder betraut werde
und dass diese in der Lage sei, bei Unfällen sofort persönlich
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Hilfe zu bringen, wozu die Kenntnis des Schwimmens
selbstverständlich unerlässliche Voraussetzung ist. Schuld
'haft war es aber auch, dass die Badewärterin sich auch
,
wenn sie nicht schwimmen konnte, nicht persönlich an
der Rettung des Kindes beteiligt hat, da nach der von
der Vorinstanz stillschweigend als zutreffend anerkannten
Feststellung der untern kantonalen, Instanz das Kind an
einer Stelle untergesunken ist, an welche auch eine des
Schwimmens nicht kundige erwachsene Person leicht
und ohne Gefahr hätte gelangen können.
3. -
Unter den obwaltenden Umständen untersteht
keinem Zweifel, dass die festgestellten Verfehlungen und
Mängel für den Tod der Josefina Barmettier kausal ge-
wesen waren, indem das Kind, wenn eine des Schwimmens
kundige Wärterin sich sofort und versehen mit geeigneten
Rettungsgeräten, zur Unfallstelle begeben hätte, mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte
gerettet werden können, ganz abgesehen davon, dass,
wenn an der sogenannten Turnstange Warnungstafeln
angebracht gewesen wären, das Mädchen sich vielleicht
überhaupt nicht in die Gefahrenzone begeben hätte.
Gegen letzteres kann nicht eingewendet werden, dass
die Schulkinder und damit auch die Josefina Barmettier
über die Gefahr des Badens ausserhalb dieser Stange unter-
richtet worden waren; denn wenn dies auch von der Vor-
instanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundes-
gericht verbindlicher Weise als erwiesen erachtet worden
ist, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn die Gefahr dem
Mädchen· durch solche Tafeln unmittelbar an Ort und
Stelle in eindringlicher Weise in Erinnerung gerufen
worden wäre, es auch dann nicht davon abgestanden
wäre, sich weiter in den See hinauszuwagen.