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54_II_250

BGE 54 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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250

Obligationenrecht. N0 50.

die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. ·Was aber die

Beklagten unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus

der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit

ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach

der von der Vorinstanz angestellten Bewertung den

Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider-

klage mindestens) verrechnungsweise Ersatz beanspru-

chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut-

gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des

Schopfes. Dass es sich dabei um eine mindestens nütz-

liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest-

stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge-

braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ......

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar

1928 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1928

i. S. Genossame 'ruggen gegen Eantonalbank Schwyz.

Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen

von Personen ohne Organ qualität rechtsgültig verpflichtet.

wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter

Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses

Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit

nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen

Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1).

Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen einer Genossame und

einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank

durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch

seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt

ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen

(Erw. 2-4).

Obligationenrecht. N° 50.

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A. -- Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit

der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge-

schäftsverbindung, indem sie mit ihr mehrfach Kredit-

verträge abgeschlossen hatte. Dem vorliegenden Streit

liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember

1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten

einen Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe

von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits-

losigkeit durch Unterstützung von Notstandsarbeiten

dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember

1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss- vom

4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde

den Genossenpräsidenten G. Pfister zur Aufnahme eines

Anleihens von 25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt

hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom

6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister

auch bevollmächtigt, über den Kredit zu verfügen.

Gemäss Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto-

korrentverkehr hatte sich die Klägerin das Recht vor-

behalten, den Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es

ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das

Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an

der Gemeindeve:sammlung vom 7. April 1921 neu ge-

wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher

nach den Genossamestatuten auch das Finanzwesen

der Genossame zu besorgen hatte, und dessen Vater

Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident

und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist.

Ebenso dass die Gelderabhebungen auf diesem Kredit

bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen,

nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor

durch Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte

dafür Quittung aus und anerkannte auch die halb-

jährlichen Rechnungsauszüge, welche die Bank jeweilen

an « die Genossame Tuggen » oder an « das Genossame-

kassieramt Tuggen » sandte, als richtig an. Dabei zeich-

nete er meist, wie Georg Pfister : « G. Pfister, Genossen-

vogt » bezw. «Genossenpräsident ».

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Obligationcllrecht. N0 50.

Der Kredit von 25,000 Fr. war so von Gregor Pfister

schon Mitte Februar 1922 voll beansprucht, bezw. der

ganze Betrag von 25,000 Fr. bei der Bank abgehoben

. worden, so dass die halbjährlichen Rechnungsauszüge

vom 30. Juni 1922 hinweg von anfänglich 25,499 Fr.

nach und nach auf über 27,000 Fr. zu Lasten der Beklagten

anstiegen. Der letzte Richtigbefund durch Gregor Pfister

hat auf den Rechnungsauszug pro 31. Dezember 1924

Bezug.

Die Klägerin hatte der Beklagten für die Ausnützung

des Kredites eine Legitimationskarte zur Unterzeichnung

zugestellt, die unterschrieben ist: « G. Pfister, Genossen-

vogt. ») Es ist nicht bestritten, dass auch diese Unter-

schrift von Gregor Pfister Vater, dessen Handschrift

ähnlich derjenigen seines Sohnes ist, herrührt.

Eine Anzeige, dass im April 1921 in der Person des

Genossenpräsidenten und Kassiers ein Wechsel einge-

treten sei, war der Klägerin seitens der Beklagten nicht

zugekommen. Der Geldverkehr zwischen den Parteien

ging ausschliesslich durch die Agentur der Klägerin

in Siebnen, deren Verwalter Mädel' als Zeuge aussagte,

er habe nie erfahren, dass Georg Pfister Präsident der

Genossame Tuggen geworden sei; er habe stets mit

Gregor Pfister Vater verkehrt, in der Annahme, dieser

sei noch Genossenpräsident, und er habe deshalb nie

weitere Ausweise von ihm verlangt.

In der Zeit vom Oktober -1922 bis November 1924

richtete die Klägerin wiederholt Mahnungen an die

a Genossame Tuggen» wegen Kreditüberschreitungen

und Aufforderungen zur Nachdeckung. Da diese keinen

Erfolg hatten und nachdem die Klägerin inzwischen -

im Jahre 1922 -

der Beklagten einen weiteren Kredit

(Nr. 30,469) von 50,000 Fr. zur Bekämpfung der Arbeits-

losigkeit bewilligt hatte (welcher ebenfalls namens der

Beklagten durch Gregor Pfister Vater beansprucht

worden, aber zurückbezahlt ist), kündigte sie den Kredit

Nr. 50,461 zur Rückzahlung. Am 10. September 1926

Obligationenrecht. N° 50.

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hob sie für 27,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30.

August 1926 und 1/3 % Kommission seit 1. Januar

1927 gegen die Beklagte Betreibung an. Diese schlug

Recht vor.

Mittlerweile hatte nämlich die Beklagte, aufmerksam

gemacht durch verSChiedene· Beschwerden über Un-

regelmässigkeiten in Gemeinde- und Waisensachen, gegen

Gregor Pfister Vater Strafklage erhoben wegen Unter-

schlagungen, die zu seiner Einstellung in dem von ihm

bekleideten Amte des Gemeindepräsidenten von Tuggen

führte. Die Strafuntersuchung ergab, dass Gregor Pfister

auch gegenüber der Beklagten Unterschlagungen im

Gesamtbetrage von 92,408 Fr. 64 Cts. begangen hatte,

wovon er 12,158 Fr. 74 Cts. zurückerstattete, während

er über den Rest mit der Beklagten ein Übereinkommen

traf. In dem Betrage von 92,408 Fr. 64 Cts. ist die

heute streitige Summe aus dem Kreditvertrag Nr. 30,461

mitinbegriffen. Gregor Pfister wurde durch Urteil des

Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 1926 wegen

fortgesetzter Unterschlagung zu drei Jahren Arbeitshaus

und fünf Jahren Einstellung in den bürgerlichen Ehren

und Rechten verurteilt.

B. -

Mit der vorliegenden, im Oktober 1926 beim

Bezirksgericht March erhobenen Klage fordert die Klä-

gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der

in Betreibung gesetzten Summe von 28,275 Fr. 85 Cts.

nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/3 % Kommis-

sion seit 1. Januar 1927.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

D. -

Das Bezirksgericht March hat nach Einver-

nahme einer Reihe von Zeugen, speziell über die Vor-

gänge in der Genossamenverwaltung, und Anordnung

einer Schriftexpertise mit Urteil vom 19. Maij28. Juni

1927 die Klage geschützt.

E. -

Auf Appellation der Beklagten hin hat das

Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil unterm 23. No-

vember 1927 bestätigt.

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Obligationenrecbt. N° 50.

F. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen,

dass die Beklagte offenbar zu den öffentlich-rechtlichen

Körperschaften gehört, für welche Art. 59 ZGB das

kantonale Recht vorbehält. Allein die Vorinstanz stellt

fest, dass das schwyzerische Recht nur Bestimmungen

darüber enthalte, welche Voraussetzungen zur Entste-

hnng einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes

vorhanden sein müssen, während es sich hier um den

rechtsgeschäftlichen Verkehr der Beklagten handelt.

Der Rechtsverkehr der juristischen Personen mit Dritten

wickelt sich in erster Linie durch ihre gesetzlichen oder

statutarischen Organe ab, die selbst ein Teil der Per-

sönlichkeit sind (ZGB Art. 54, 55). Doch kann auch eine

Person ohne Organqualität vermöge Bevollmächtigung

durch ein Organ zur Vornahme bestimmter Rechts-

handlungen die juristische Person rechtsgültig ver-

pflichten, sofern nicht gesetzliche oder statutarische

Bestimmungen oder die Besonderheit der in Frage

kommenden Handlung eine Stellvertretung ausschliessen,

und es sind auf ein solches Vertretungsverhältnis die

allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen über

die Stellvertretung anwendbar (vgl. BGE 49 n 208 ff.,

50 II 184; Erl. z. ZGB I S. 83; HAFTER, Anm. 7 und

8 zu ZGB 54; EGGER, Anm. 3 b zu ZGB 55). Diese

Grundsätze, die einem offenbaren Verkehrsbedürfnis

entspringen, gelten analog auch für die öffentlich-recht-

lichen Körperschaften, soweit nicht in deren Statuten

oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Ein-

schränkungen enthalten sind. Das trifft für die Beklagte

nicht zu, da weder aus dem kantonalen Rechte noch aus

den Genossamestatuten eine Beschränkung oder gar

vollständige Unzulässigkeit einer Stellvertretung sich

herleiten lässt.

Obligationenrecbt. N0 50.

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2. -

Der Streit dreht sich darum, ob Vater Pfister

mit Wirksamkeit für die Beklagte gestützt auf den Kre-

ditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 bei der

Klägerin Geldbezüge machen konnte. Es ist deshalb

zu untersuchen, ob und inwiefern er seitens der Beklagten

bezw. ihrer Organe Vertretungsmacht erhalten hatte

und in ihrem Namen auftreten durfte, mit der Wirkung,

dass durch seine Handlungen gemäss Art. 32 OR die

Beklagte als Vertretene verpflichtet wurde. Nun hat die

Vorinstanz, ohne dass eine Aktenwidrigkeit behauptet

wäre oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung

vorläge, also für das Bundesgericht verbindlich, fest-

gestellt, dass Genossenpräsident Georg Pfister Sohn

gestützt auf die in der Gemeindeversammlung vom

7. April 1921 geäusserte Ansicht, dass ja Vater Gregor

Pfister die Geschäfte in bisheriger \Veise weiterführen

könne, sofort nach Amtsantritt diesen zur Besorgung

des Geldverkehrs und damit in erster Linie auch zur

Abhebung der der Beklagten infolge der Krediteröffnung

seitens der Klägerin zur Verfügung stehenden Gelder

ermächtigt hat. Es lag also, speziell und zum mindesten

was die Ausnutzung des Kredites Nr. 30,461 betrifft,

eine förmliche Bevollmächtigung des Vaters Pfister

durch den Sohn vor, von welcher ersterer, ohne dass

freilich in den Büchern bezügliche Einträge zu finden

sind, in vollem Umfange Gebrauch gemacht hat. Dem-

gemäss hat denn auch Georg Pfister dem Verwaltungs rate

in dessen Sitzung vom 24. Februar 1922 eröffnet, « die

bewilligten 25,000 Fr. für Arbeiten seien aufgebraucht »,

und es hatte schon zuvor (am 16. Januar 1922)

die Genossengemeinde beschlossen, bei der Klägerin

um die Bewilligung eines neuen Notstandskredites

von 50,000 Fr. einzukommen, was sich nicht anders

erklären lässt, als dass die Organe der Beklagten

von der erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme des

früheren Kredites Kenntnis hatten. In diesen Vor-

gängen wäre überdies eine nachträgliche Genehmigung

der Abhebungen durch Verwaltungsrat und Gemeinde-

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Obligationenrecht. N0 50.

versammlung zu erblicken, wie übrigens auch der weitere

Kredit von 50,000 Fr. wiederum durch Vater Pfister

ausgenützt worden ist (ohne dass die Beklagte daraus

gegen die Rückzahlungspflicht eine Einrede erhoben

hätte). Die Einwendung, es habe sich bei jener Mit-

teilung des Genossenpräsidenten an der Verwaltungs-

ratssitzung vom 24. Februar 1922 nicht um den Kredit

NI'. 30461 gehandelt, scheitert schon am 'Vortlaut des

Sitzungsprotokolls und ermangelt auch sonst jeder

Handhabe. Auch berührt es die Klägerin nicht, wie

Vater Pfister die abgehobenen Beträge tatsächlich ver-

wendet hat.

3. -

Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob

die Organe der Klägerin hätten wissen sollen und können,

dass Vater Pfister seit April 1921 nicht mehr Genossen-

präsident sei, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal

da der ganze Geldverkehr der Beklagten mit Dritten

selbst nach April 1921 ausschliesslich von Gregor Pfister

Vater besorgt worden zu sein scheint und letzterer

allgemein

als bevollmächtigt angesehen wurde. Das

traf auch bei der Klägerin zu, die niemals mit Pfister

Sohn verkehrt hat, die Rechnungsauszüge an die « Ge-

nossame Tuggen» oder deren

« Kassieramt » sandte

und jeweilen den Richtigbefund mit der Unterschrüt:

« Per Genossame : G. Pfister, Genossenpräsident II bezw.

« Genossenvogt » ausgestellt erhielt. Die Organe der

Klägerin hatten umsoweniger Anlass, Verdacht zu

schöpfen, dass Vater Pfister zum Bezug der Gelder nicht

legitimiert sei, als er die Legitimationskarte unter-

zeichnet hatte und der Klägerin eine Mitteilung, dass

fortan nur noch Pfister Sohn zur Abhebung von Geld-

beträgen berechtigt sei, niemals zugekommen ist; ausser-

dem sind die Unterschriften von Vater und Sohn Pfister

einander derart ähnlich, dass Verwechslungen füglich

hätten unterlaufen können.

4. -

Da somit die Beklagte die durch Vater Pfister

erfolgten Bezüge gegen sich gelten lassen muss, ist die

Obligationenrecht. N0 51.

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Klage in Übereim timmung mit den kantonalen In-

stanzen gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 1927 be-

stätigt.

51. Ärrit de 1& Ire Section civila du as mai 1928

dans la cause lIuttingar et Bernet contre Orbit foncier

franco-ca.na.dien at da 1a. BourdonDaY8.

Sauf couvention contraire, releve du droit suisse raction

intentee en Suisse contre un debiteur domicilie a l'etranger

par un porteur d'obligations stipulees payables en Suisse

(consid. 1).

L'art. 84 al. 1 CO indique comment le debiteu!" doit payer

et non pas combien (consid. 2).

La notion de litre international n'est pas une notion juridique

du droit fMeral des obligations qn'il appartiendrait au

TF de preciser ou de definir (consid. 3).

Lorsqu'un debiteur paie sans conditions ni reserves une cer-

taine somme, dans une certaine monnaie, on doit presumer

qu'il reconnatt devoir cette somme en cette monnaie et

entend acquitter sa dette par ce paiement, mais non faire

une liberalite (consid. 4).

S'agissant d'un titre au porte ur et d'un litige entre le porteur

du tUre et le debiteur, les enonciations du titre meme cons-

tituent la source d'interpretation de la volonte des parties

en ce qui concerne la monnaie du contrat, soit le quantum

de la deUe (consid. 5).

Celui qui s'engage a payer dans un lieu determine une somme

determinee, exprimee en la monnaie ayant cours legal dans

ce lieu, par ex. en francs sans autre indication, s'oblige par la

meme a payer ladite somme en ladite monnaie (consid. 5).

Lorsqu'un titre indique plusieurs monnaies de paiement et

precise pour certaines d'entre elles que le paiement doit

s'effectuer au change fixe a chaque echeance, cela signifie

que la monnaie pour laquelle aucun change n'est prescrit

sert de monnaie-etalon, sur la base de laquelle la conversion

doit etre calcuIee au cours du jour de l'echeance, pour demeu-

rer des lors invariable pendant le delai de prescription

(consid. 6).

AS 54 11 -

1928

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