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die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. ·Was aber die
Beklagten unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus
der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit
ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach
der von der Vorinstanz angestellten Bewertung den
Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider-
klage mindestens) verrechnungsweise Ersatz beanspru-
chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut-
gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des
Schopfes. Dass es sich dabei um eine mindestens nütz-
liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest-
stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge-
braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ......
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar
1928 bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1928
i. S. Genossame 'ruggen gegen Eantonalbank Schwyz.
Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen
von Personen ohne Organ qualität rechtsgültig verpflichtet.
wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter
Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses
Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit
nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen
Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1).
Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen einer Genossame und
einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank
durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch
seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt
ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen
(Erw. 2-4).
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A. -- Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit
der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge-
schäftsverbindung, indem sie mit ihr mehrfach Kredit-
verträge abgeschlossen hatte. Dem vorliegenden Streit
liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember
1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten
einen Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe
von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits-
losigkeit durch Unterstützung von Notstandsarbeiten
dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember
1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss- vom
4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde
den Genossenpräsidenten G. Pfister zur Aufnahme eines
Anleihens von 25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt
hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom
6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister
auch bevollmächtigt, über den Kredit zu verfügen.
Gemäss Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto-
korrentverkehr hatte sich die Klägerin das Recht vor-
behalten, den Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es
ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das
Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an
der Gemeindeve:sammlung vom 7. April 1921 neu ge-
wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher
nach den Genossamestatuten auch das Finanzwesen
der Genossame zu besorgen hatte, und dessen Vater
Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident
und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist.
Ebenso dass die Gelderabhebungen auf diesem Kredit
bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen,
nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor
durch Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte
dafür Quittung aus und anerkannte auch die halb-
jährlichen Rechnungsauszüge, welche die Bank jeweilen
an « die Genossame Tuggen » oder an « das Genossame-
kassieramt Tuggen » sandte, als richtig an. Dabei zeich-
nete er meist, wie Georg Pfister : « G. Pfister, Genossen-
vogt » bezw. «Genossenpräsident ».
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Der Kredit von 25,000 Fr. war so von Gregor Pfister
schon Mitte Februar 1922 voll beansprucht, bezw. der
ganze Betrag von 25,000 Fr. bei der Bank abgehoben
. worden, so dass die halbjährlichen Rechnungsauszüge
vom 30. Juni 1922 hinweg von anfänglich 25,499 Fr.
nach und nach auf über 27,000 Fr. zu Lasten der Beklagten
anstiegen. Der letzte Richtigbefund durch Gregor Pfister
hat auf den Rechnungsauszug pro 31. Dezember 1924
Bezug.
Die Klägerin hatte der Beklagten für die Ausnützung
des Kredites eine Legitimationskarte zur Unterzeichnung
zugestellt, die unterschrieben ist: « G. Pfister, Genossen-
vogt. ») Es ist nicht bestritten, dass auch diese Unter-
schrift von Gregor Pfister Vater, dessen Handschrift
ähnlich derjenigen seines Sohnes ist, herrührt.
Eine Anzeige, dass im April 1921 in der Person des
Genossenpräsidenten und Kassiers ein Wechsel einge-
treten sei, war der Klägerin seitens der Beklagten nicht
zugekommen. Der Geldverkehr zwischen den Parteien
ging ausschliesslich durch die Agentur der Klägerin
in Siebnen, deren Verwalter Mädel' als Zeuge aussagte,
er habe nie erfahren, dass Georg Pfister Präsident der
Genossame Tuggen geworden sei; er habe stets mit
Gregor Pfister Vater verkehrt, in der Annahme, dieser
sei noch Genossenpräsident, und er habe deshalb nie
weitere Ausweise von ihm verlangt.
In der Zeit vom Oktober -1922 bis November 1924
richtete die Klägerin wiederholt Mahnungen an die
a Genossame Tuggen» wegen Kreditüberschreitungen
und Aufforderungen zur Nachdeckung. Da diese keinen
Erfolg hatten und nachdem die Klägerin inzwischen -
im Jahre 1922 -
der Beklagten einen weiteren Kredit
(Nr. 30,469) von 50,000 Fr. zur Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit bewilligt hatte (welcher ebenfalls namens der
Beklagten durch Gregor Pfister Vater beansprucht
worden, aber zurückbezahlt ist), kündigte sie den Kredit
Nr. 50,461 zur Rückzahlung. Am 10. September 1926
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hob sie für 27,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30.
August 1926 und 1/3 % Kommission seit 1. Januar
1927 gegen die Beklagte Betreibung an. Diese schlug
Recht vor.
Mittlerweile hatte nämlich die Beklagte, aufmerksam
gemacht durch verSChiedene· Beschwerden über Un-
regelmässigkeiten in Gemeinde- und Waisensachen, gegen
Gregor Pfister Vater Strafklage erhoben wegen Unter-
schlagungen, die zu seiner Einstellung in dem von ihm
bekleideten Amte des Gemeindepräsidenten von Tuggen
führte. Die Strafuntersuchung ergab, dass Gregor Pfister
auch gegenüber der Beklagten Unterschlagungen im
Gesamtbetrage von 92,408 Fr. 64 Cts. begangen hatte,
wovon er 12,158 Fr. 74 Cts. zurückerstattete, während
er über den Rest mit der Beklagten ein Übereinkommen
traf. In dem Betrage von 92,408 Fr. 64 Cts. ist die
heute streitige Summe aus dem Kreditvertrag Nr. 30,461
mitinbegriffen. Gregor Pfister wurde durch Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 1926 wegen
fortgesetzter Unterschlagung zu drei Jahren Arbeitshaus
und fünf Jahren Einstellung in den bürgerlichen Ehren
und Rechten verurteilt.
B. -
Mit der vorliegenden, im Oktober 1926 beim
Bezirksgericht March erhobenen Klage fordert die Klä-
gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
in Betreibung gesetzten Summe von 28,275 Fr. 85 Cts.
nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/3 % Kommis-
sion seit 1. Januar 1927.
C. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
D. -
Das Bezirksgericht March hat nach Einver-
nahme einer Reihe von Zeugen, speziell über die Vor-
gänge in der Genossamenverwaltung, und Anordnung
einer Schriftexpertise mit Urteil vom 19. Maij28. Juni
1927 die Klage geschützt.
E. -
Auf Appellation der Beklagten hin hat das
Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil unterm 23. No-
vember 1927 bestätigt.
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F. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen,
dass die Beklagte offenbar zu den öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gehört, für welche Art. 59 ZGB das
kantonale Recht vorbehält. Allein die Vorinstanz stellt
fest, dass das schwyzerische Recht nur Bestimmungen
darüber enthalte, welche Voraussetzungen zur Entste-
hnng einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes
vorhanden sein müssen, während es sich hier um den
rechtsgeschäftlichen Verkehr der Beklagten handelt.
Der Rechtsverkehr der juristischen Personen mit Dritten
wickelt sich in erster Linie durch ihre gesetzlichen oder
statutarischen Organe ab, die selbst ein Teil der Per-
sönlichkeit sind (ZGB Art. 54, 55). Doch kann auch eine
Person ohne Organqualität vermöge Bevollmächtigung
durch ein Organ zur Vornahme bestimmter Rechts-
handlungen die juristische Person rechtsgültig ver-
pflichten, sofern nicht gesetzliche oder statutarische
Bestimmungen oder die Besonderheit der in Frage
kommenden Handlung eine Stellvertretung ausschliessen,
und es sind auf ein solches Vertretungsverhältnis die
allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen über
die Stellvertretung anwendbar (vgl. BGE 49 n 208 ff.,
50 II 184; Erl. z. ZGB I S. 83; HAFTER, Anm. 7 und
8 zu ZGB 54; EGGER, Anm. 3 b zu ZGB 55). Diese
Grundsätze, die einem offenbaren Verkehrsbedürfnis
entspringen, gelten analog auch für die öffentlich-recht-
lichen Körperschaften, soweit nicht in deren Statuten
oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Ein-
schränkungen enthalten sind. Das trifft für die Beklagte
nicht zu, da weder aus dem kantonalen Rechte noch aus
den Genossamestatuten eine Beschränkung oder gar
vollständige Unzulässigkeit einer Stellvertretung sich
herleiten lässt.
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2. -
Der Streit dreht sich darum, ob Vater Pfister
mit Wirksamkeit für die Beklagte gestützt auf den Kre-
ditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 bei der
Klägerin Geldbezüge machen konnte. Es ist deshalb
zu untersuchen, ob und inwiefern er seitens der Beklagten
bezw. ihrer Organe Vertretungsmacht erhalten hatte
und in ihrem Namen auftreten durfte, mit der Wirkung,
dass durch seine Handlungen gemäss Art. 32 OR die
Beklagte als Vertretene verpflichtet wurde. Nun hat die
Vorinstanz, ohne dass eine Aktenwidrigkeit behauptet
wäre oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung
vorläge, also für das Bundesgericht verbindlich, fest-
gestellt, dass Genossenpräsident Georg Pfister Sohn
gestützt auf die in der Gemeindeversammlung vom
7. April 1921 geäusserte Ansicht, dass ja Vater Gregor
Pfister die Geschäfte in bisheriger \Veise weiterführen
könne, sofort nach Amtsantritt diesen zur Besorgung
des Geldverkehrs und damit in erster Linie auch zur
Abhebung der der Beklagten infolge der Krediteröffnung
seitens der Klägerin zur Verfügung stehenden Gelder
ermächtigt hat. Es lag also, speziell und zum mindesten
was die Ausnutzung des Kredites Nr. 30,461 betrifft,
eine förmliche Bevollmächtigung des Vaters Pfister
durch den Sohn vor, von welcher ersterer, ohne dass
freilich in den Büchern bezügliche Einträge zu finden
sind, in vollem Umfange Gebrauch gemacht hat. Dem-
gemäss hat denn auch Georg Pfister dem Verwaltungs rate
in dessen Sitzung vom 24. Februar 1922 eröffnet, « die
bewilligten 25,000 Fr. für Arbeiten seien aufgebraucht »,
und es hatte schon zuvor (am 16. Januar 1922)
die Genossengemeinde beschlossen, bei der Klägerin
um die Bewilligung eines neuen Notstandskredites
von 50,000 Fr. einzukommen, was sich nicht anders
erklären lässt, als dass die Organe der Beklagten
von der erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme des
früheren Kredites Kenntnis hatten. In diesen Vor-
gängen wäre überdies eine nachträgliche Genehmigung
der Abhebungen durch Verwaltungsrat und Gemeinde-
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versammlung zu erblicken, wie übrigens auch der weitere
Kredit von 50,000 Fr. wiederum durch Vater Pfister
ausgenützt worden ist (ohne dass die Beklagte daraus
gegen die Rückzahlungspflicht eine Einrede erhoben
hätte). Die Einwendung, es habe sich bei jener Mit-
teilung des Genossenpräsidenten an der Verwaltungs-
ratssitzung vom 24. Februar 1922 nicht um den Kredit
NI'. 30461 gehandelt, scheitert schon am 'Vortlaut des
Sitzungsprotokolls und ermangelt auch sonst jeder
Handhabe. Auch berührt es die Klägerin nicht, wie
Vater Pfister die abgehobenen Beträge tatsächlich ver-
wendet hat.
3. -
Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob
die Organe der Klägerin hätten wissen sollen und können,
dass Vater Pfister seit April 1921 nicht mehr Genossen-
präsident sei, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal
da der ganze Geldverkehr der Beklagten mit Dritten
selbst nach April 1921 ausschliesslich von Gregor Pfister
Vater besorgt worden zu sein scheint und letzterer
allgemein
als bevollmächtigt angesehen wurde. Das
traf auch bei der Klägerin zu, die niemals mit Pfister
Sohn verkehrt hat, die Rechnungsauszüge an die « Ge-
nossame Tuggen» oder deren
« Kassieramt » sandte
und jeweilen den Richtigbefund mit der Unterschrüt:
« Per Genossame : G. Pfister, Genossenpräsident II bezw.
« Genossenvogt » ausgestellt erhielt. Die Organe der
Klägerin hatten umsoweniger Anlass, Verdacht zu
schöpfen, dass Vater Pfister zum Bezug der Gelder nicht
legitimiert sei, als er die Legitimationskarte unter-
zeichnet hatte und der Klägerin eine Mitteilung, dass
fortan nur noch Pfister Sohn zur Abhebung von Geld-
beträgen berechtigt sei, niemals zugekommen ist; ausser-
dem sind die Unterschriften von Vater und Sohn Pfister
einander derart ähnlich, dass Verwechslungen füglich
hätten unterlaufen können.
4. -
Da somit die Beklagte die durch Vater Pfister
erfolgten Bezüge gegen sich gelten lassen muss, ist die
Obligationenrecht. N0 51.
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Klage in Übereim timmung mit den kantonalen In-
stanzen gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 1927 be-
stätigt.
51. Ärrit de 1& Ire Section civila du as mai 1928
dans la cause lIuttingar et Bernet contre Orbit foncier
franco-ca.na.dien at da 1a. BourdonDaY8.
Sauf couvention contraire, releve du droit suisse raction
intentee en Suisse contre un debiteur domicilie a l'etranger
par un porteur d'obligations stipulees payables en Suisse
(consid. 1).
L'art. 84 al. 1 CO indique comment le debiteu!" doit payer
et non pas combien (consid. 2).
La notion de litre international n'est pas une notion juridique
du droit fMeral des obligations qn'il appartiendrait au
TF de preciser ou de definir (consid. 3).
Lorsqu'un debiteur paie sans conditions ni reserves une cer-
taine somme, dans une certaine monnaie, on doit presumer
qu'il reconnatt devoir cette somme en cette monnaie et
entend acquitter sa dette par ce paiement, mais non faire
une liberalite (consid. 4).
S'agissant d'un titre au porte ur et d'un litige entre le porteur
du tUre et le debiteur, les enonciations du titre meme cons-
tituent la source d'interpretation de la volonte des parties
en ce qui concerne la monnaie du contrat, soit le quantum
de la deUe (consid. 5).
Celui qui s'engage a payer dans un lieu determine une somme
determinee, exprimee en la monnaie ayant cours legal dans
ce lieu, par ex. en francs sans autre indication, s'oblige par la
meme a payer ladite somme en ladite monnaie (consid. 5).
Lorsqu'un titre indique plusieurs monnaies de paiement et
precise pour certaines d'entre elles que le paiement doit
s'effectuer au change fixe a chaque echeance, cela signifie
que la monnaie pour laquelle aucun change n'est prescrit
sert de monnaie-etalon, sur la base de laquelle la conversion
doit etre calcuIee au cours du jour de l'echeance, pour demeu-
rer des lors invariable pendant le delai de prescription
(consid. 6).
AS 54 11 -
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