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54_II_246

BGE 54 II 246

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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246

Sachenrecht. N0 49.

materielle Betrachtung lässt die Auffassung der Kläge ..

rinnen als unhaltbar erscheinen: Besitzt jemand eine

. bewegliche Sache mit dem Anspruch eines beschränkten

dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so anerkennt

er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten hat,

ebensogut wie er selbst Besitzer ist; denn wenn ein

Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten

dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen

hat, so sind sie beide Besitzer und zwar hat der eine

selbständigen, der andere unselbständigen Besitz (Art.

920 ZGB). Besitzt dagegen jemand eine bewegliche

Sache mit dem Anspruch des Eigentumsrechtes, so

verneint er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten

hat, ebenfalls noch Besitzer sei -

abgesehen von dem

hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des

Besitzkonstitutes. Dass ein Besitzer seinen Besitz nicht

gegen einen anderen Besitzer soll ausspielen können,

leuchtet ohne weiteres ein. Allein ein derartiges Hindernis

steht der vollen Entfaltung der Rechtsvermutung aus

dem Besitz eben nur entgegen, wo beschränktes dingliches

oder persönliches, dagegen nicht, wo wie hier das Eigen-

tumsrecht in Frage steht.

49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom ß. Juli 1928

i. S. Flütsoh gegen Jecklin.

Verantwortlichkeit aus

Besitz, Art.

938

ff.

ZGB : Voraussetzungen des gut e n

0 der bös e n

G lau ben s des Besitzers, namentlich bei Grundstücken,

insbesondere der mala tides superveniens.

A. -

(Gekürzt.) Am 21. Januar 1924 legten die Par-

teien dem Grundbuchverwalter von Schiers einen schrift-

lichen Kaufvertragsentwurf über die liegenschaft des

Klägers, den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen

Beurkundung vor mit dem Antrag auf Eintragung in

Sachenrecht. N° 49.

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das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er

damals den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift

nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Grund-

pfandgläubiger Ryffel seine nach dem Vertragsentwurf

von den Käufern nicht übernommene Forderung von

4000 Fr. erlasse, oder dass die Käufer sie doch noch

übernehmen. Der Grundbuchverwalter veI:schob die

öffentliche Beurkundung zunächst, nahm dann aber am

7. Februar die öffentliche Beurkundung und die Eintra-

gung in das Grundbuch doch vor. Die Käufer zogen

am 1. März 1924 auf die Liegenschaft auf und Hessen

an Stelle der bisherigen Metzgerei eine Schlosserwerk-

stätte einrichten, sowie einen Schopf bauen, dessen Wert

auf 2500 Fr. veranschlagt wird. Am 3. März 1924 stellte

der Kläger unter Hinweis auf die Ungültigkeit des Kauf-

vertrages beim Kreisamt das Gesuch, den Käufern sei

durch Amtsbefehl jegliche bauliche Veränderung zu

untersagen; doch wurde er durch Entscheid vom 5.

März abgewiesen. Am 26. März 1924 verlangte der Kläger

beim Vermittleramt die Anberaumung eines Sühnever-

suches mit den Käufern, der am 4. April abgehalten

wurde. Hier und mit gerichtlicher Klage vom 25. April

1924 trug der Kläger auf Ungültigerklärung, eventuell

Nichtigerklärung des Kaufvertrages und Löschung des

Grundbucheintrages an, hauptsächlich mit der Begrün-

dung, dass der Grundbuchverwalter die öffentliche

Beurkundung wegen des gemachten Vorbehaltes nicht

habe vornehmen dürfen. Während das Bezirksgericht

Unterlandquart am 8. November 1924 die Klage abwies,

sprach auf Appellation des Klägers hin das Kantons-

gericht von Graubünden am 3. April 1925 sie zu. Auf

die Berufung der Beklagten an das Bundesgericht trat

dieses am 9. September 1925 wegen ausschliesslicher An-

wendbarkeit des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht

ein. Am 14. Oktober 1925 räumten die Käufer die Liegen-

schaft.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

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Sachenrecht. N° 49.

unter Anrufung der Art. 938 ff. ZGB von zweien der

drei Käufer Bezahlung von 12,600 Fr. nebst 5 % Zins

seit 15. Oktober 1925 mit Solidarhaft.

C. -

Durch Urteil vom 26. Januar 1928 hat das

Kantonsgericht von Graubünden die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bqndesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Zutreffend ist die Vorinstanz in Anwendung der

Art. 938 ff. ZGB davon ausgegangen, dass von entschei-

dender Bedeutung sei, ob die Beklagten als gutgläubige

oder bösgläubige Besitzer angesehen werden. Als gut-

gläubige Besitzer sind sie anzusehen, wenn ihr Irrtum

über die Gültigkeit ihres Eigentumserwerbstitels ent-

schuldbar erscheint. Und zwar ist gemäss Art. 3 ZGB

das Dasein ihres guten Glaubens zu vermuten; freilich

wären sie nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben

zu berufen, wenn sie bei der Aufmerksamkeit, wie sie

nach den Umständen von ihnen verlangt werden durfte,

nicht gutgläubig sein konnten. Zudem besteht nach Art.

937 ZGB eine Vermutung des Rechtes aus dem Besitz

eines Grundstückes für denjenigen, der im Grundbuch

eingetragen ist. Nun ist freilich richtig, dass der Kläger

die Verbindlichkeit des Kaufvertrages so ziemlich von

Anfang an nicht hat gelten lassen. Allein die Kenntnis-

gabe dieses Standpunktes an die Beklagten hätte deren

guten Glauben nur zu erschüttern vermocht, wenn er

sich von vorneherein ohne weiteres als begründet erwies.

Hievon kann jedoch um so weniger die Rede sein, als

die erste Instanz die vom Kläger erhobene Ungültig-

keitsldage abwies, und als auch die zweite Instanz,

welche jene Klage zwar guthiess, den Beklagten den

guten Glauben zubilligte, was darauf sclIliessen lassen

dürfte, dass sie dem damals geltend gemachten Stand-

punkte des Klägers nur zögernd und vielleicht nicht

Sachenrecht. N° 49.

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einhellig beistimmte. Dass der Kläger seinem Standpunkt

alsbald durch ein Amtsbefehlsgesuch Geltung zu ver-

schaffen suchte, ist bedeutungslos, zumal da dieses

Gesuch verworfen wurde. Aber auch aus der nachfol-

genden Erhebung gerichtlicher Klage mit vorangehendem

Sühneverfahren kann der Kläger für die hier streitige

Frage nichts herleiten. Wie das Bundesgericht bereits

ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Juli 1921 i. S. Räpple

gegen Probst), vermag der Umstand, dass der Erwerbs-

titel des Besitzers durch Klage angefochten wird, ihn

nicht ohne weiteres in bösen Glauben zu versetzen oder

sonstwie seine Verantwortlichkeit zu erhöhen, da von

der Aufnahme einer solches vorsehenden Vorschrift in

das ZGB gerade in der Meinung abgesehen worden ist,

dass der bis anhin glltgläubige Besitzer im Falle der

Anhebung einer Klage auch weiterhin als gutgläubiger

Besitzer zu gelten habe, es wäre denn, dass er sich der

Klage nicht in gutem Glauben widersetzen konnte (vgI.

Erläuterungen zum VorE 25. Titel 11 ClII), was nach

dem Ausgeführten vorliegend nicht zutrifft. Übrigens

waren die Um- und Anbauarbeiten zur Zeit der Klage-

erhebung, wenn nicht schon vollendet, so doch weit

fortgeschritten. Somit erweist sich die Klage als unbe-

gründet, soweit sie -

zum grössten Teil -

aus den vor-

genommenen baulichen Veränderungen hergeleitet wird.

Zweifelhafter erscheint freilich, ob der gute Glaube der

Beklagten das anfangs April 1925 gefällte Urteil des

Kantonsgerichtes überdauerte, durch welches der Kauf-

vertrag als ungültig erklärt und die Löschung der Ein-

tragung der Beklagten als Eigentümer angeordnet

wurde, und sogar die zwei Monate später erfolgte Zu-

stellung der Urteilsgründe, aus welchen ersehen werden

konnte, dass das Rechtsmittel der Berufung an das

Bundesgericht nicht zu Gebote stand. Allein von dieser

Zeit an bis zu dem alsbald nach Zurückweisung der Bem-

fung an das Bundesgericht erfolgten Abzug beschränkte

sich der dem Kläger zugefügte Nachteil darauf, dass er

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Obligationenrecht. N0 50.

die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. Was aber die

Beklagten unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus

der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit

ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach

der von der Vorinstanz angestellten Bewertung den

Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider-

klage mindestens) vertechnungsweise Ersatz beanspru-

chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut-

gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des

Schopfes. Dass es sich dabei um eine mindestens nütz-

liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest-

stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge-

braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ..... .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar

1928 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Ka.i 1928

i. S. Genossame 'l'uggen gegen Xantona.lba.nk Schwyz.

Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen

von Personen ohne Organqualität rechtsgültig verpflichtet,

wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter

Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses

Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit

nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen

Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1).

Kreditvertrag. abgeschlossen zwischen einer Genossame und

einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank

durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch

seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt

ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen

(Erw. 2-4).

Obligationenrecht. N0 50.

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A. -- Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit

der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge-

schäftsverbindung, indem sie mit ihr mehrfach Kredit-

verträge abgeschlossen hatte. Dem vorliegenden Streit

liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember

1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten

einen Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe

von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits-

losigkeit durch Unterstützung von Notstandsarbeiten

dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember

1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss- vom

4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde

den Genossenpräsidenten G. Pfister zur Aufnahme eines

Anleihens von 25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt

hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom

6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister

auch bevollmächtigt, über den Kredit zu verfügen.

Gemäss Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto-

korrentverkehr hatte sich die Klägerin das Recht vor-

behalten, den Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es

ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das

Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an

der Gemeindeve~"sammlung vom 7. April 1921 neu ge-

wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher

nach den Genossamestatutell auch das Finanzwesen

der Genossame zu besorgen hatte, und dessen Vater

Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident

und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist.

Ebenso dass die Gelderabhebungen auf diesem Kredit

bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen,

nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor

durch Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte

dafür Quittung aus und anerkannte auch die halb-

jährlichen Rechnungsauszüge, welche die Bank jeweilen

an « die Genossame Tuggen » oder an « das Genossame-

kassieramt Tuggen » sandte, als richtig an. Dabei zeich-

nete er meist, wie Georg Pfister: « G. Pfister, Genossen-

vogt » bezw. «Genossenpräsident)).