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54_II_244

BGE 54 II 244

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N0 48.

Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitige!l

Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegen-

. teilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs-

oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage

verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, nament-

lich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forde-

rungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt

hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

48. Auszug aus aem t1rteU aer II. Zivil8,bteilung

vom 3l. Mai 1928 i. S. Stihelin gegen Meyerhans.

B e s i t z, R e c h t s s c hut z, Art. 920, 930, 931 ZGB:

D~r Besit~er einer beweglichen Sache kann die Vermutung

semes Elgentums auch demjenigen gegenüber geltend

machen, von welchem er die Sache erhalten hat.

A. -

Die Klägerinnen und ihr Sohn bezw. Bruder

Adolf Stähelin, welche Gesamteigentümer der Liegen-

schaft Papiermühle in Kriens ~ind, meldeten im Sommer

1919 beim zuständigen Grundbuchamte die Errichtung

von fünf zu 4 % % verzinslichen Inhaberschuldbriefen

zu je 4000 Fr. auf ihrer Liegenschaft an und liessen

sie nach erfolgter Errichtung im Frühjahr 1920 dem

Beklagten, einem Schwager des Adolf Stähelin, aus-

händigen. Als der Beklagte im Herbst 1926 für die

seither aufgelaufenen Schuldbriefzinsen im Betrage von

6300 Fr. gegen die Gesamteigentümer als Solidar-

schuldner Betreibungen anhob und für die seit 1922

verfallenen Zinsen im Betrage von 4500 Fr. provisorische

Rechtsöffnung erhielt, verlangten die Klägerinnen mit

Sachenrecht. N° 48.

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der vorliegenden Klage Aberkennung aus dem Grunde,

dass die Schuldbriefe dem Beklagten nicht an Zahlungs-

statt, sondern nur als Pfand übergeben worden seien.

Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen,

das Bundesgericlit ll. a. aus folgender Erwägung :

2. -

Die Klägerinnen haben zunächst in Zweifel

gezogen, ob die Eigentumsvernmtung des Besitzers

auch dann gelte, wenn wie hier zwischen dem Vorbe-

sitzer und dem gegenwärtigen Besitzer gerade streitig

sei, ob jener diesem die Sache habe zu Eigentum über-

tragen wollen.

In der Berufungsschrift weisen die

Klägerinnen besonders auf Art. 931 Abs. 2 ZGB hin:

« Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An-

spruch eines beschränkten dinglichen oder eines per-

sönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes

vermutet,

e r

k a n n

a b erd e m jen i gen

gegenüber, von dem er die Sache

e r hai t e n hat, die s e Ver mut u n g n ich t

gel t end mac h e n,)

und geben der Auffas-

sung Ausdruck, die gleiche Beschränkung der Rechts-

yermutung aus· Besitz sei gegenüber dem umfas-

senderen Eigentumsanspruch um so eher gerechtfertigt.

Indessen vermöchte diese Heranziehung des Art. 931

Abs. 2 zwecks einschränkender Auslegung des Art. 930

Abs. 1 ZGB den Klägerinnen nichts zu helfen, wenn der

Beklagte -

nach dem in Erw. 1 Ausgeführten -

den

Art.846 OR für sich in Anspruch nehmen kann. U ebrigens

hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Art. 930

einerseits und 931 anderseits stehen in einem gewissen

Gegensatz zueinander, indem der erstere die Vermutung

des Eigentums, der letztere die Vermutung bei unselb-

ständigem Besitz, und zwar jeweilen abschliessend,

regle. Zudem weisen die von der Vorinstanz nicht bis

zum entscheidenden Punkte zitierten Erläuterungen

zum Vorentwurf (25. Titel 11 C 11 1) auf eine gegenteilige

Absicht des Gesetzesredaktors hin. Aber auch die

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Sachenrecht. N0 49.

materielle Betrachtung lässt die Auffassung der Kläge-

rinnen als unhaltbar erscheinen: Besitzt jemand eine

. bewegliche Sache mit dem Anspruch eines beschränkten

dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so anerkennt

er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten hat,

ebensogut wie er selbst Besitzer ist; denn wenn ein

Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten

dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen

hat, so sind sie beide Besitzer und zwar hat der eine

selbständigen, der andere unselbständigen Besitz (Art.

920 ZGB). Besitzt dagegen jemand eine bewegliche

Sache mit dem Anspruch des Eigentumsrechtes, so

verneint er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten

hat, ebenfalls noch Besitzer sei -

abgesehen von dem

hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des

Besitzkonstitutes. Dass ein Besitzer seinen Besitz nicht

gegen einen anderen Besitzer soll ausspielen können,

leuchtet olme weiteres ein. Allein ein derartiges Hindernis

steht der vollen Entfaltung der Rechtsvermutung aus

dem Besitz eben nur entgegen, wo beschränktes dingliches

oder persönliches, dagegen nicht, wo wie hier das Eigen-

tumsrecht in Frage steht.

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1928

i. S. Flütsoh gegen Jecklin.

Verantwortlichkeit aus

Besitz, Art. 938

ff.

ZGB : Voraussetzungen des gut e n

0 der bös e n

G lau ben s des Besitzers, namentlich bei Grundstücken,

insbesondere der mala fides superveniens.

A. -

(Gekürzt.) Am 21. Januar 1924 legten die Par-

teien dem Grundbuchverwalter von Schiers einen schrift-

lichen Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des

Klägers, den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen

Beurkundung vor mit dem Antrag auf Eintragung in

Sachenrecht. N° 49.

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das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er

damals den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift

nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Grund-

pfandgläubiger Ryffel seine nach dem Vertragsentwurf

von den Käufern nicht übernommene Forderung von

4000 Fr. erlasse, oder dass die Käufer sie doch noch

übernehmen. Der Grundbuchverwalter ver.schob die

öffentliche Beurkundung zunächst, nahm dann aber am

7. Februar die öffentliche Beurkundung und die Eintra-

gung in das Grundbuch doch vor. Die Käufer zogen

am 1. März 1924 auf die Liegenschaft auf und liessen

an Stelle der bisherigen Metzgerei eine Schlosserwerk-

stätte einrichten, sowie einen Schopf bauen, dessen Wert

auf 2500 Fr. veranschlagt wird. Am 3. März 1924 stellte

der Kläger unter Hinweis auf die Ungültigkeit des Kauf-

vertrages beim Kreisamt das Gesuch, den Käufern sei

durch Amtsbefehl jegliche bauliche Veränderung zu

untersagen; doch wurde er durch Entscheid vom 5.

März abgewiesen. Am 26. März 1924 verlangte der Kläger

beim Vermittleramt die Anberaumung eines Sühnever-

suches mit den Käufern, der am 4. April abgehalten

wurde. Hier und mit gerichtlicher Klage vom 25. April

1924 trug der Kläger auf Ungültigerklärung, eventuell

Nichtigerklärung des Kaufvertrages und Löschung des

Grundbucheintrages an, hauptsächlich mit der Begrün-

dung, dass der Grundbuchverwalter die öffentliche

Beurkundung wegen des gemachten Vorbehaltes nicht

habe vornehmen dürfen. Während das Bezirksgericht

Unterlandquart am 8. November 1924 die Klage abwies,

sprach auf Appellation des Klägers hin das Kantons-

gericht von Graubünden am 3. April 1925 sie zu. Auf

die Berufung der Beklagten an das Bundesgericht trat

dieses am 9. September 1925 wegen ausschliesslicher An-

wendbarkeit des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht

ein. Am 14. Oktober 1925 räumten die Käufer die Liegen-

schaft.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger