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Sachenrecht. N0 48.
Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitige!l
Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegen-
. teilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs-
oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage
verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, nament-
lich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forde-
rungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt
hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
48. Auszug aus aem t1rteU aer II. Zivil8,bteilung
vom 3l. Mai 1928 i. S. Stihelin gegen Meyerhans.
B e s i t z, R e c h t s s c hut z, Art. 920, 930, 931 ZGB:
D~r Besit~er einer beweglichen Sache kann die Vermutung
semes Elgentums auch demjenigen gegenüber geltend
machen, von welchem er die Sache erhalten hat.
A. -
Die Klägerinnen und ihr Sohn bezw. Bruder
Adolf Stähelin, welche Gesamteigentümer der Liegen-
schaft Papiermühle in Kriens ~ind, meldeten im Sommer
1919 beim zuständigen Grundbuchamte die Errichtung
von fünf zu 4 % % verzinslichen Inhaberschuldbriefen
zu je 4000 Fr. auf ihrer Liegenschaft an und liessen
sie nach erfolgter Errichtung im Frühjahr 1920 dem
Beklagten, einem Schwager des Adolf Stähelin, aus-
händigen. Als der Beklagte im Herbst 1926 für die
seither aufgelaufenen Schuldbriefzinsen im Betrage von
6300 Fr. gegen die Gesamteigentümer als Solidar-
schuldner Betreibungen anhob und für die seit 1922
verfallenen Zinsen im Betrage von 4500 Fr. provisorische
Rechtsöffnung erhielt, verlangten die Klägerinnen mit
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der vorliegenden Klage Aberkennung aus dem Grunde,
dass die Schuldbriefe dem Beklagten nicht an Zahlungs-
statt, sondern nur als Pfand übergeben worden seien.
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen,
das Bundesgericlit ll. a. aus folgender Erwägung :
2. -
Die Klägerinnen haben zunächst in Zweifel
gezogen, ob die Eigentumsvernmtung des Besitzers
auch dann gelte, wenn wie hier zwischen dem Vorbe-
sitzer und dem gegenwärtigen Besitzer gerade streitig
sei, ob jener diesem die Sache habe zu Eigentum über-
tragen wollen.
In der Berufungsschrift weisen die
Klägerinnen besonders auf Art. 931 Abs. 2 ZGB hin:
« Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An-
spruch eines beschränkten dinglichen oder eines per-
sönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes
vermutet,
e r
k a n n
a b erd e m jen i gen
gegenüber, von dem er die Sache
e r hai t e n hat, die s e Ver mut u n g n ich t
gel t end mac h e n,)
und geben der Auffas-
sung Ausdruck, die gleiche Beschränkung der Rechts-
yermutung aus· Besitz sei gegenüber dem umfas-
senderen Eigentumsanspruch um so eher gerechtfertigt.
Indessen vermöchte diese Heranziehung des Art. 931
Abs. 2 zwecks einschränkender Auslegung des Art. 930
Abs. 1 ZGB den Klägerinnen nichts zu helfen, wenn der
Beklagte -
nach dem in Erw. 1 Ausgeführten -
den
Art.846 OR für sich in Anspruch nehmen kann. U ebrigens
hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Art. 930
einerseits und 931 anderseits stehen in einem gewissen
Gegensatz zueinander, indem der erstere die Vermutung
des Eigentums, der letztere die Vermutung bei unselb-
ständigem Besitz, und zwar jeweilen abschliessend,
regle. Zudem weisen die von der Vorinstanz nicht bis
zum entscheidenden Punkte zitierten Erläuterungen
zum Vorentwurf (25. Titel 11 C 11 1) auf eine gegenteilige
Absicht des Gesetzesredaktors hin. Aber auch die
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Sachenrecht. N0 49.
materielle Betrachtung lässt die Auffassung der Kläge-
rinnen als unhaltbar erscheinen: Besitzt jemand eine
. bewegliche Sache mit dem Anspruch eines beschränkten
dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so anerkennt
er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten hat,
ebensogut wie er selbst Besitzer ist; denn wenn ein
Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten
dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen
hat, so sind sie beide Besitzer und zwar hat der eine
selbständigen, der andere unselbständigen Besitz (Art.
920 ZGB). Besitzt dagegen jemand eine bewegliche
Sache mit dem Anspruch des Eigentumsrechtes, so
verneint er, dass derjenige, von dem er die Sache erhalten
hat, ebenfalls noch Besitzer sei -
abgesehen von dem
hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des
Besitzkonstitutes. Dass ein Besitzer seinen Besitz nicht
gegen einen anderen Besitzer soll ausspielen können,
leuchtet olme weiteres ein. Allein ein derartiges Hindernis
steht der vollen Entfaltung der Rechtsvermutung aus
dem Besitz eben nur entgegen, wo beschränktes dingliches
oder persönliches, dagegen nicht, wo wie hier das Eigen-
tumsrecht in Frage steht.
49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1928
i. S. Flütsoh gegen Jecklin.
Verantwortlichkeit aus
Besitz, Art. 938
ff.
ZGB : Voraussetzungen des gut e n
0 der bös e n
G lau ben s des Besitzers, namentlich bei Grundstücken,
insbesondere der mala fides superveniens.
A. -
(Gekürzt.) Am 21. Januar 1924 legten die Par-
teien dem Grundbuchverwalter von Schiers einen schrift-
lichen Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des
Klägers, den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen
Beurkundung vor mit dem Antrag auf Eintragung in
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das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er
damals den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift
nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Grund-
pfandgläubiger Ryffel seine nach dem Vertragsentwurf
von den Käufern nicht übernommene Forderung von
4000 Fr. erlasse, oder dass die Käufer sie doch noch
übernehmen. Der Grundbuchverwalter ver.schob die
öffentliche Beurkundung zunächst, nahm dann aber am
7. Februar die öffentliche Beurkundung und die Eintra-
gung in das Grundbuch doch vor. Die Käufer zogen
am 1. März 1924 auf die Liegenschaft auf und liessen
an Stelle der bisherigen Metzgerei eine Schlosserwerk-
stätte einrichten, sowie einen Schopf bauen, dessen Wert
auf 2500 Fr. veranschlagt wird. Am 3. März 1924 stellte
der Kläger unter Hinweis auf die Ungültigkeit des Kauf-
vertrages beim Kreisamt das Gesuch, den Käufern sei
durch Amtsbefehl jegliche bauliche Veränderung zu
untersagen; doch wurde er durch Entscheid vom 5.
März abgewiesen. Am 26. März 1924 verlangte der Kläger
beim Vermittleramt die Anberaumung eines Sühnever-
suches mit den Käufern, der am 4. April abgehalten
wurde. Hier und mit gerichtlicher Klage vom 25. April
1924 trug der Kläger auf Ungültigerklärung, eventuell
Nichtigerklärung des Kaufvertrages und Löschung des
Grundbucheintrages an, hauptsächlich mit der Begrün-
dung, dass der Grundbuchverwalter die öffentliche
Beurkundung wegen des gemachten Vorbehaltes nicht
habe vornehmen dürfen. Während das Bezirksgericht
Unterlandquart am 8. November 1924 die Klage abwies,
sprach auf Appellation des Klägers hin das Kantons-
gericht von Graubünden am 3. April 1925 sie zu. Auf
die Berufung der Beklagten an das Bundesgericht trat
dieses am 9. September 1925 wegen ausschliesslicher An-
wendbarkeit des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht
ein. Am 14. Oktober 1925 räumten die Käufer die Liegen-
schaft.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger