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54_III_277

BGE 54 III 277

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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tragen, sondcm uass Beschweruen, welche auf materielle

Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über-

haupt unzulässig sind -

was darauf hinausläuft, dass

anderen Personen als den Konkursgläubigern (und

Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche

Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations-

planes versagt ist.

Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige

Lücke der -

nicht auf die besondern Bedürfnisse des

Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft-

barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-

verbindlichkeiten zugeschnittenen -

Gesetzgebung sei,

wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen-

schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme

unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des

Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann

nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger

Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs-

pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht

bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners

bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle

durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am

Konkursergebnis ebenfall'5 benachtt'iligt werden, wie

übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden

doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde-

rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus-

gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner

von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers

nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners

machen, während dies zahlendt>n Genossenschaftern

nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genosseu-

schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum AU'5kauf Hand zu

bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden

Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch

gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach-

teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts-

konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 64.

277

gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter

materiell Recht (vgl. BGE 26 II S. 479 =

Sep.-Ausg. 3

S. 137).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra

vom 23. Oktober 1928.

Die Aus s ta n d s vor sc h r i f te n des Art. 10 SchKG

gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n

Auf sie h t s b e hör d e 11.

Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent

aussi pour les membres des aulorites cantonales de surveil-

lance.

Il disposto deU'art. 10 LEF relativo ai moliui di ricusa vale

anche per i membri delle Autoritit. canlonali di Vigilanza.

Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands-

vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder

der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien,

in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai

1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 =

Sep.-Ausg. 13

S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der

heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen -

jedoch ohne nähere Begründung -

bejaht. Es liegt

kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu-

gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut

dieser Bestimmung nur dahin geht, dass « ein Beamter

oder Angestellter» unter den angeführten Umständen

keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht

diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für

die Betreibungs-

und Konkursbeamten aufgestellten

Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf-

sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag

die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die

:l71S

~chul<ibetreibungs- und Konkursrecnt. N° 64.

Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten,

nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beauf-

sichtigung der ihnen unterstehenden Ämter und die

Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese

zu, sondern sie haben gemäss Art. 21 SchKG rechts-

widrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu

berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzu-

ordnen, deren Vornahme die betreffenden Beamten

unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei

dieser Sachlage wäre es aber unverständlich und unbe-

friedigend, wenn man die Mitglieder der kantonalen

Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen

wollte, als die Betreibungs- und Konkursbeamten selber.

Das könnte unter Umständen, je nach dem Inhalt der

bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende

Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit

des Art. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass

ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer

Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug

es, wenn es selber Betreibungs- oder Konkursbeamter

wäre, nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das

kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen

sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es

sich hiebei um kantonale Beamte handelt; denn mass-

gebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das

eidgenössische Recht eingesetzten Behörde sind, deren

Organisation den Kantonen iIur soweit überlassen ist,

als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften

enthält. Auch die Betreibungs- und Konkursbeamten

sind ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht

zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenös-

siche Recht nur für diese letztern die Ausstandsregeln

selber aufgestellt, für die Aufsichtsbehörden jedoch -

die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen

sind, an ihrer Stelle zu handeln ~ es dem kantonalen

Gesetzgeber überlassen hätte, hierüber eigene Bestim-

mungen zu erlassen (vgl.auch im gleichen Sinne :

! .

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 65.

279

JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG,

Note 1; REICHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG,

Note 1; a. A. BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 64).

65. Estratto della. sentenza. a6 ottobre 19a5

nella causa Bartesaghi.

L'opposizione fatta per iseritto ma firmata da un terzo col

norne deI debitore sara valida, se questi puo dimostrare,

ehe il terzo ha agito col di lui eonsenso. Art. 74 LEF.

L'opposition ecrite faite par un tiers qui signe du nom du

d6biteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi

avec son eonsentement. Art. 74 LP.

Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit

dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorsehlag

ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in

seinem Einverständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG.

Considerando in diritto :

Secondo l'art. 74 LEF I'opposizione puo essere fatta

verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constan-

temente ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre

sia munita da firma (RU 28 195; 22 I 119): bastenl,

per la sua vaIidita, che provenga dal debitore stesso 0

da persona, che ha· agito col di lui consenso 0 il cui operato

fu da lui ratificato. La stessa soluzione s'impone per

identitä di motivi anche quando, come nella fattispecie,

la dichiarazione d'opposizione fu bensi sottoscritta col

norne deI debitore, ma dalla mann di un terzo. Anche

in questo caso, quantunque in realta sprovvista dalla

firma deI debitore, I'opposizione sarä valida, se egli

raggiunge la prova che il terzo ha apposto la firma col

di lui consenso. L'autorita cantonale avendo constatato

in fatto e conformemente agli atti che questa prova fu

raggiunta, la decisione cantonale e da confermarsi.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :

Il ricorso e respinto.

AS 54 III -

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