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tragen, sondcm uass Beschweruen, welche auf materielle
Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über-
haupt unzulässig sind -
was darauf hinausläuft, dass
anderen Personen als den Konkursgläubigern (und
Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche
Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations-
planes versagt ist.
Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige
Lücke der -
nicht auf die besondern Bedürfnisse des
Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft-
barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-
verbindlichkeiten zugeschnittenen -
Gesetzgebung sei,
wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen-
schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme
unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des
Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann
nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger
Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs-
pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht
bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners
bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle
durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am
Konkursergebnis ebenfall'5 benachtt'iligt werden, wie
übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden
doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde-
rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus-
gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner
von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers
nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners
machen, während dies zahlendt>n Genossenschaftern
nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genosseu-
schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum AU'5kauf Hand zu
bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden
Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch
gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach-
teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts-
konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 64.
277
gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter
materiell Recht (vgl. BGE 26 II S. 479 =
Sep.-Ausg. 3
S. 137).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra
vom 23. Oktober 1928.
Die Aus s ta n d s vor sc h r i f te n des Art. 10 SchKG
gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n
Auf sie h t s b e hör d e 11.
Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent
aussi pour les membres des aulorites cantonales de surveil-
lance.
Il disposto deU'art. 10 LEF relativo ai moliui di ricusa vale
anche per i membri delle Autoritit. canlonali di Vigilanza.
Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands-
vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder
der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien,
in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai
1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 =
Sep.-Ausg. 13
S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der
heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen -
jedoch ohne nähere Begründung -
bejaht. Es liegt
kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu-
gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut
dieser Bestimmung nur dahin geht, dass « ein Beamter
oder Angestellter» unter den angeführten Umständen
keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht
diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für
die Betreibungs-
und Konkursbeamten aufgestellten
Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf-
sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag
die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die
:l71S
~chul<ibetreibungs- und Konkursrecnt. N° 64.
Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten,
nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beauf-
sichtigung der ihnen unterstehenden Ämter und die
Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese
zu, sondern sie haben gemäss Art. 21 SchKG rechts-
widrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu
berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzu-
ordnen, deren Vornahme die betreffenden Beamten
unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei
dieser Sachlage wäre es aber unverständlich und unbe-
friedigend, wenn man die Mitglieder der kantonalen
Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen
wollte, als die Betreibungs- und Konkursbeamten selber.
Das könnte unter Umständen, je nach dem Inhalt der
bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende
Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit
des Art. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass
ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer
Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug
es, wenn es selber Betreibungs- oder Konkursbeamter
wäre, nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das
kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es
sich hiebei um kantonale Beamte handelt; denn mass-
gebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das
eidgenössische Recht eingesetzten Behörde sind, deren
Organisation den Kantonen iIur soweit überlassen ist,
als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften
enthält. Auch die Betreibungs- und Konkursbeamten
sind ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht
zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenös-
siche Recht nur für diese letztern die Ausstandsregeln
selber aufgestellt, für die Aufsichtsbehörden jedoch -
die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen
sind, an ihrer Stelle zu handeln ~ es dem kantonalen
Gesetzgeber überlassen hätte, hierüber eigene Bestim-
mungen zu erlassen (vgl.auch im gleichen Sinne :
! .
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 65.
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JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG,
Note 1; REICHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG,
Note 1; a. A. BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 64).
65. Estratto della. sentenza. a6 ottobre 19a5
nella causa Bartesaghi.
L'opposizione fatta per iseritto ma firmata da un terzo col
norne deI debitore sara valida, se questi puo dimostrare,
ehe il terzo ha agito col di lui eonsenso. Art. 74 LEF.
L'opposition ecrite faite par un tiers qui signe du nom du
d6biteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi
avec son eonsentement. Art. 74 LP.
Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit
dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorsehlag
ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in
seinem Einverständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG.
Considerando in diritto :
Secondo l'art. 74 LEF I'opposizione puo essere fatta
verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constan-
temente ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre
sia munita da firma (RU 28 195; 22 I 119): bastenl,
per la sua vaIidita, che provenga dal debitore stesso 0
da persona, che ha· agito col di lui consenso 0 il cui operato
fu da lui ratificato. La stessa soluzione s'impone per
identitä di motivi anche quando, come nella fattispecie,
la dichiarazione d'opposizione fu bensi sottoscritta col
norne deI debitore, ma dalla mann di un terzo. Anche
in questo caso, quantunque in realta sprovvista dalla
firma deI debitore, I'opposizione sarä valida, se egli
raggiunge la prova che il terzo ha apposto la firma col
di lui consenso. L'autorita cantonale avendo constatato
in fatto e conformemente agli atti che questa prova fu
raggiunta, la decisione cantonale e da confermarsi.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :
Il ricorso e respinto.
AS 54 III -
1928
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