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54_III_273

BGE 54 III 273

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Sclluldbeln'ihungs- und KOllkursrec.ht. N° 62.

stanzen haben bei der Einleitung des Widerspruchsver-

fahn:ns angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie

es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde

bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen

der Aufnahme der Retcntionsurkullde und der Einleitung

des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1

SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es

leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte

an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern

gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des

Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inver-

wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-

stände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten

auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er

Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar

macht die Rekurrentin nicht eigentlich geltend, sie habe

die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu' Eigentum

übeltragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz

an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau-

ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem

solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin-

gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich

dient die Aufnahme der Retentiommrlnmde zur Wahrung

des Retentionsrechtes trotz allfälliger FOltschaffung

nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber

dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss

Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben-

falls unterworfen sind, sodass also aueh die Fortschaffung

solcher in der Retelltionsurkunde verzeichneten Sachen

durch den Dritteigelltümer regelmässig dem Retentions-

recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte

seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis

der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück-

erlangt, so lassen sich die \Virkungen der Retentions-

urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.

Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens

ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 63.

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berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück-

verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet

werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner.

der von 'Seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück-

verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,

also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen

zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine

gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Wider-

spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,

wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben

wäre.

Denmach erkennt die Schuldbetr.- und KOllkurskammer :

Der eventuelle Rekursantrag wird zngesprochen und

die angefochtene Verfügung aufgehoben.

63. Entscheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter.

n e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung

des K 0 110 kat ion s p 1 an e s (im Konkurs) können

auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo-

kationsplananfechtungsklage nicht zusteht.

.

Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts-

verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts

gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n-

s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren.

Les tiers, 'qui n'ont pas qualite pour attaquer ['etat de collo-

cation devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans

Ia faHlite, demander par Ia voie de Ia plainte que ceIui-ci

soit modifie au fond.

Les membres d'une societe cooperative, personuellement

responsables des dettes de Ia sociCte, n'ont aucun moyen

de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance

dans la faillite de celle-ci.

Il terzo cui non spetta il diritto di impugnare Ia graduatoria

davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne

nna modificazione sostanziale per Ia via deI ricorso.

I membri di una cooperativa personalmente responsab~

dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsl

personalmente all'ammissione di un credito nel faIlimento

deHa stessa.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

A. -

Die in Liquidation getretene Genossenschafts-

mosterei Staad, für deren Verbindlichkeiten die einzelnen

Genossenschafter persönlich haftbar sind, verkaufte ihre

Mosterei an die Obstverwertungsgenossenschaft Staad,

welcher mehr als die Hälfte der Genossenschafter der

erstgenannten Genossenschaft angehören. Im nach-

folgenden, summarisch durchgeführten Konkursver-

fahren über die Genossenschaftsmosterei Staad meldete

die Obstv~rwertungsgenossenschaft Staad wegen Minder-

wert und Schädigung infolge Mangelhaftigkeit der in

die Mosterei eingebauten Zementfässer eine Forderung

von 30,000 Fr. an und wurde von der Konkursver-

waltung (Konkursamt Unterrheintal) zugelassen. Hierauf

führte eine grössere Anzahl von Genossenschaftern der

Genossenschaftsmosterei Staad, welche nicht auch Ge-

nossenschafter der Obstverwertungsgenossenschaft Staad

sind, Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei

anzuweisen, in Abänderung des Kollokationsplanes die

Forderung der Obstverwertungsgenossenschaft Staad

von 30,000 Fr. abzuweisen. Zur Begründung brachten

sie wesentlich an·: Wenn es bei der Zulassung dieser

Forde~ng verbliebe, so würden die übrigen Gläubiger

der Genossenschaft im Genossenschaftskonkurs einen

um so grösseren Verlust erleiden und dementsprechend

die persönlich haftbaren Genossenschafter umso stärker

in Anspruch genommen werden. Hiegegen

~ich durch

Kollokationsplananfechtungsklage mit dem Antrag auf

Wegweisung der Forderung der Obstverwertungsgenos~en­

schaft Staad zur Wehr su setzen, fehle jedoch den ein-

zelnen Genossenschaftern die Legitimation. Diese müssen

daher zu ihrem Schutze verlangen, dass die Konkurs-

verwaltung die Forderung abweise und eine allfällige

Kollokationsklage der Obstverwertungsgenossenschaft an

sich herankommen lasse. Für die Prozesskosten machen

sich die Beschwerdeführer anheischig einzustehen.

B. -

Durch Entscheid vom 24. September 1928

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

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Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abge-

wiesen.

C. -

Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Zutreffend hält das Konkursamt der Beschwerde die

Art. 17 und 250 SchKG entgegen, wonach die Beschwerde

nicht zulässig ist im Falle, dass der Weg der gericht-

lichen Klage gesetzlich vorgeschrieben sei, wie es für

die Anfechtung des Kollokationsplanes zutrifft. Freilich

wird die Beschwerdeführung gegen den Kollokationsplan

durch die Möglichkeit der Anfechtung vermittelst Klage

nicht gänzlich ausgeschlossen, nämlich insoweit nicht,

als die Verletzung von formellen Vorschriften über die

Art und Weise der Aufstellung und Auflage des Kollo-

kationsplanes gerügt werden will (vgl. JAEGER, Note 2

zu Art. 249 SchKG). Indessen machen die Beschwerde-

führer nichts derartiges geltend, sondern zielen einzig

und allein auf eine gegenteilige Verfügung über die Aner-

kennung bezw. Nichtanerkennung der von der Obstver-

wertungsgenossenschaft Staad angemeldeten Forderung

ab. Nachdem jedoch die Konkursverwaltung ihre Ver-

fügung über die Anerkennung dieser Forderung, und

zwar in formell nicht zu beanstandender Weise, getroffen

hat, würde es eine unzulässige Einmischung in das

Recht der Organe des Konkursverfahrens zur Selbstver-

waltung des Konkurses bedeuten, wenn die Aufsichts-

behörde, aus welchen Gründen immer, anordnen wollte,

es sei eine Kollokationsverfügung mit materiell anderem

Inhalte zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkte leuchtet

auch ohne. weiteres ein, dass es nicht etwa. nur den

Konkursgläubigern (und Ansprechern beschränkter ding-

licher Rechte), welchen allein die Kollokationsklage

zur Verfügung steht, versagt ist, mit Beschwerde ~uf

materielle Abänderung des Kollokationsplanes anzu-

tragen, sonuern uass Beschweruen, welche auf materielle

Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über-

haupt unzulässig sind -

was darauf hinausläuft, dass

anderen Personen als den Konkursgläubigern (und

Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche

Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations-

planes versagt ist.

Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige

Lücke der -

nicht auf die besondern Bedürfnisse des

Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft-

barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-

verbindlichkeiten zugeschnittenen -

Gesetzgebung sei,

wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen-

schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme

unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des

Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann

nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger

Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs-

pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht

bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners

bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle

durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am

Konkursergebnis ebenfaU'> benachtt'iligt werden, wie

übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden

doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde-

rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus-

gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner

von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers

nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners

machen, während dies zahlendt'n Genossenschaftern

nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genossen-

schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum Au'>kauf Hand zu

bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden

Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch

gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach-

teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts-

konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa

I'

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 64.

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gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter

materiell Recht (vgl. BGE 26 11 S. 479 =

Sep.-Ausg. 3

S. 137).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra.

vom 23. Oktober 1925.

Die Aus s t a n d s vor sc h r i f t endes Art. 10 SchKG

gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n

Auf sie h t s b e hör d e 11.

Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent

aussi pour les membres des autorUfs cantonales de surveil-

lance.

Il disposto dell'art. 10 LEF relativo ai motiv i di ricusa vale

anche per i membri delle Autoritit can[onali di Vigilanza.

Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands-

vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder

der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien,

in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai

1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 13

S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der

heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen -

jedoch ohne nähere Begründung -

bejaht. Es liegt

kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu-

gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut

dieser Bestimmung nur dahin geht, dass ((ein Beamter

oder Angestellter» unter den angeführten Umständen

keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht

diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für

die Betreibungs-

und Konkursbeamten aufgestellten

Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf-

sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag

die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die