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Sclluldbeln'ihungs- und KOllkursrec.ht. N° 62.
stanzen haben bei der Einleitung des Widerspruchsver-
fahn:ns angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie
es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde
bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen
der Aufnahme der Retcntionsurkullde und der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1
SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es
leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte
an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern
gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des
Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inver-
wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-
stände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten
auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er
Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar
macht die Rekurrentin nicht eigentlich geltend, sie habe
die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu' Eigentum
übeltragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz
an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau-
ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem
solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin-
gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich
dient die Aufnahme der Retentiommrlnmde zur Wahrung
des Retentionsrechtes trotz allfälliger FOltschaffung
nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber
dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss
Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben-
falls unterworfen sind, sodass also aueh die Fortschaffung
solcher in der Retelltionsurkunde verzeichneten Sachen
durch den Dritteigelltümer regelmässig dem Retentions-
recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte
seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis
der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück-
erlangt, so lassen sich die \Virkungen der Retentions-
urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.
Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens
ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 63.
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berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück-
verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet
werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner.
der von 'Seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück-
verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,
also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen
zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine
gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Wider-
spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,
wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben
wäre.
Denmach erkennt die Schuldbetr.- und KOllkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird zngesprochen und
die angefochtene Verfügung aufgehoben.
63. Entscheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter.
n e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung
des K 0 110 kat ion s p 1 an e s (im Konkurs) können
auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo-
kationsplananfechtungsklage nicht zusteht.
.
Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts-
verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts
gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n-
s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren.
Les tiers, 'qui n'ont pas qualite pour attaquer ['etat de collo-
cation devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans
Ia faHlite, demander par Ia voie de Ia plainte que ceIui-ci
soit modifie au fond.
Les membres d'une societe cooperative, personuellement
responsables des dettes de Ia sociCte, n'ont aucun moyen
de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance
dans la faillite de celle-ci.
Il terzo cui non spetta il diritto di impugnare Ia graduatoria
davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne
nna modificazione sostanziale per Ia via deI ricorso.
I membri di una cooperativa personalmente responsab~
dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsl
personalmente all'ammissione di un credito nel faIlimento
deHa stessa.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
A. -
Die in Liquidation getretene Genossenschafts-
mosterei Staad, für deren Verbindlichkeiten die einzelnen
Genossenschafter persönlich haftbar sind, verkaufte ihre
Mosterei an die Obstverwertungsgenossenschaft Staad,
welcher mehr als die Hälfte der Genossenschafter der
erstgenannten Genossenschaft angehören. Im nach-
folgenden, summarisch durchgeführten Konkursver-
fahren über die Genossenschaftsmosterei Staad meldete
die Obstv~rwertungsgenossenschaft Staad wegen Minder-
wert und Schädigung infolge Mangelhaftigkeit der in
die Mosterei eingebauten Zementfässer eine Forderung
von 30,000 Fr. an und wurde von der Konkursver-
waltung (Konkursamt Unterrheintal) zugelassen. Hierauf
führte eine grössere Anzahl von Genossenschaftern der
Genossenschaftsmosterei Staad, welche nicht auch Ge-
nossenschafter der Obstverwertungsgenossenschaft Staad
sind, Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei
anzuweisen, in Abänderung des Kollokationsplanes die
Forderung der Obstverwertungsgenossenschaft Staad
von 30,000 Fr. abzuweisen. Zur Begründung brachten
sie wesentlich an·: Wenn es bei der Zulassung dieser
Forde~ng verbliebe, so würden die übrigen Gläubiger
der Genossenschaft im Genossenschaftskonkurs einen
um so grösseren Verlust erleiden und dementsprechend
die persönlich haftbaren Genossenschafter umso stärker
in Anspruch genommen werden. Hiegegen
~ich durch
Kollokationsplananfechtungsklage mit dem Antrag auf
Wegweisung der Forderung der Obstverwertungsgenos~en
schaft Staad zur Wehr su setzen, fehle jedoch den ein-
zelnen Genossenschaftern die Legitimation. Diese müssen
daher zu ihrem Schutze verlangen, dass die Konkurs-
verwaltung die Forderung abweise und eine allfällige
Kollokationsklage der Obstverwertungsgenossenschaft an
sich herankommen lasse. Für die Prozesskosten machen
sich die Beschwerdeführer anheischig einzustehen.
B. -
Durch Entscheid vom 24. September 1928
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
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Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abge-
wiesen.
C. -
Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zutreffend hält das Konkursamt der Beschwerde die
Art. 17 und 250 SchKG entgegen, wonach die Beschwerde
nicht zulässig ist im Falle, dass der Weg der gericht-
lichen Klage gesetzlich vorgeschrieben sei, wie es für
die Anfechtung des Kollokationsplanes zutrifft. Freilich
wird die Beschwerdeführung gegen den Kollokationsplan
durch die Möglichkeit der Anfechtung vermittelst Klage
nicht gänzlich ausgeschlossen, nämlich insoweit nicht,
als die Verletzung von formellen Vorschriften über die
Art und Weise der Aufstellung und Auflage des Kollo-
kationsplanes gerügt werden will (vgl. JAEGER, Note 2
zu Art. 249 SchKG). Indessen machen die Beschwerde-
führer nichts derartiges geltend, sondern zielen einzig
und allein auf eine gegenteilige Verfügung über die Aner-
kennung bezw. Nichtanerkennung der von der Obstver-
wertungsgenossenschaft Staad angemeldeten Forderung
ab. Nachdem jedoch die Konkursverwaltung ihre Ver-
fügung über die Anerkennung dieser Forderung, und
zwar in formell nicht zu beanstandender Weise, getroffen
hat, würde es eine unzulässige Einmischung in das
Recht der Organe des Konkursverfahrens zur Selbstver-
waltung des Konkurses bedeuten, wenn die Aufsichts-
behörde, aus welchen Gründen immer, anordnen wollte,
es sei eine Kollokationsverfügung mit materiell anderem
Inhalte zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkte leuchtet
auch ohne. weiteres ein, dass es nicht etwa. nur den
Konkursgläubigern (und Ansprechern beschränkter ding-
licher Rechte), welchen allein die Kollokationsklage
zur Verfügung steht, versagt ist, mit Beschwerde ~uf
materielle Abänderung des Kollokationsplanes anzu-
tragen, sonuern uass Beschweruen, welche auf materielle
Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über-
haupt unzulässig sind -
was darauf hinausläuft, dass
anderen Personen als den Konkursgläubigern (und
Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche
Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations-
planes versagt ist.
Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige
Lücke der -
nicht auf die besondern Bedürfnisse des
Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft-
barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-
verbindlichkeiten zugeschnittenen -
Gesetzgebung sei,
wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen-
schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme
unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des
Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann
nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger
Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs-
pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht
bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners
bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle
durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am
Konkursergebnis ebenfaU'> benachtt'iligt werden, wie
übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden
doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde-
rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus-
gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner
von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers
nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners
machen, während dies zahlendt'n Genossenschaftern
nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genossen-
schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum Au'>kauf Hand zu
bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden
Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch
gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach-
teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts-
konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa
I'
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 64.
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gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter
materiell Recht (vgl. BGE 26 11 S. 479 =
Sep.-Ausg. 3
S. 137).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra.
vom 23. Oktober 1925.
Die Aus s t a n d s vor sc h r i f t endes Art. 10 SchKG
gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n
Auf sie h t s b e hör d e 11.
Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent
aussi pour les membres des autorUfs cantonales de surveil-
lance.
Il disposto dell'art. 10 LEF relativo ai motiv i di ricusa vale
anche per i membri delle Autoritit can[onali di Vigilanza.
Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands-
vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder
der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien,
in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai
1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 13
S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der
heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen -
jedoch ohne nähere Begründung -
bejaht. Es liegt
kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu-
gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut
dieser Bestimmung nur dahin geht, dass ((ein Beamter
oder Angestellter» unter den angeführten Umständen
keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht
diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für
die Betreibungs-
und Konkursbeamten aufgestellten
Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf-
sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag
die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die