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272 Sclluldbeln'ihungs- und KOllkursrec.ht. N° 62. stanzen haben bei der Einleitung des Widerspruchsver- fahn:ns angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen der Aufnahme der Retcntionsurkullde und der Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1 SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inver- wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen- stände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar macht die Rekurrentin nicht eigentlich geltend, sie habe die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu' Eigentum übeltragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau- ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin- gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich dient die Aufnahme der Retentiommrlnmde zur Wahrung des Retentionsrechtes trotz allfälliger FOltschaffung nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben- falls unterworfen sind, sodass also aueh die Fortschaffung solcher in der Retelltionsurkunde verzeichneten Sachen durch den Dritteigelltümer regelmässig dem Retentions- recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück- erlangt, so lassen sich die \Virkungen der Retentions- urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen. Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 63. 273 berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück- verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner. der von 'Seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück- verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden, also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Wider- spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde, wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben wäre. Denmach erkennt die Schuldbetr.- und KOllkurskammer : Der eventuelle Rekursantrag wird zngesprochen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
63. Entscheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter. n e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung des K 0 110 kat ion s p 1 an e s (im Konkurs) können auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo- kationsplananfechtungsklage nicht zusteht. . Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts- verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n- s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren. Les tiers, 'qui n'ont pas qualite pour attaquer ['etat de collo- cation devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans Ia faHlite, demander par Ia voie de Ia plainte que ceIui-ci soit modifie au fond. Les membres d'une societe cooperative, personuellement responsables des dettes de Ia sociCte, n'ont aucun moyen de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance dans la faillite de celle-ci. Il terzo cui non spetta il diritto di impugnare Ia graduatoria davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne nna modificazione sostanziale per Ia via deI ricorso. I membri di una cooperativa personalmente responsab~ dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsl personalmente all'ammissione di un credito nel faIlimento deHa stessa. 274 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63. A. - Die in Liquidation getretene Genossenschafts- mosterei Staad, für deren Verbindlichkeiten die einzelnen Genossenschafter persönlich haftbar sind, verkaufte ihre Mosterei an die Obstverwertungsgenossenschaft Staad, welcher mehr als die Hälfte der Genossenschafter der erstgenannten Genossenschaft angehören. Im nach- folgenden, summarisch durchgeführten Konkursver- fahren über die Genossenschaftsmosterei Staad meldete die Obstv~rwertungsgenossenschaft Staad wegen Minder- wert und Schädigung infolge Mangelhaftigkeit der in die Mosterei eingebauten Zementfässer eine Forderung von 30,000 Fr. an und wurde von der Konkursver- waltung (Konkursamt Unterrheintal) zugelassen. Hierauf führte eine grössere Anzahl von Genossenschaftern der Genossenschaftsmosterei Staad, welche nicht auch Ge- nossenschafter der Obstverwertungsgenossenschaft Staad sind, Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, in Abänderung des Kollokationsplanes die Forderung der Obstverwertungsgenossenschaft Staad von 30,000 Fr. abzuweisen. Zur Begründung brachten sie wesentlich an·: Wenn es bei der Zulassung dieser Forde~ng verbliebe, so würden die übrigen Gläubiger der Genossenschaft im Genossenschaftskonkurs einen um so grösseren Verlust erleiden und dementsprechend die persönlich haftbaren Genossenschafter umso stärker in Anspruch genommen werden. Hiegegen ~ich durch Kollokationsplananfechtungsklage mit dem Antrag auf Wegweisung der Forderung der Obstverwertungsgenos~en schaft Staad zur Wehr su setzen, fehle jedoch den ein- zelnen Genossenschaftern die Legitimation. Diese müssen daher zu ihrem Schutze verlangen, dass die Konkurs- verwaltung die Forderung abweise und eine allfällige Kollokationsklage der Obstverwertungsgenossenschaft an sich herankommen lasse. Für die Prozesskosten machen sich die Beschwerdeführer anheischig einzustehen. B. - Durch Entscheid vom 24. September 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63. 275 Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abge- wiesen. C. - Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zutreffend hält das Konkursamt der Beschwerde die Art. 17 und 250 SchKG entgegen, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist im Falle, dass der Weg der gericht- lichen Klage gesetzlich vorgeschrieben sei, wie es für die Anfechtung des Kollokationsplanes zutrifft. Freilich wird die Beschwerdeführung gegen den Kollokationsplan durch die Möglichkeit der Anfechtung vermittelst Klage nicht gänzlich ausgeschlossen, nämlich insoweit nicht, als die Verletzung von formellen Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und Auflage des Kollo- kationsplanes gerügt werden will (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 249 SchKG). Indessen machen die Beschwerde- führer nichts derartiges geltend, sondern zielen einzig und allein auf eine gegenteilige Verfügung über die Aner- kennung bezw. Nichtanerkennung der von der Obstver- wertungsgenossenschaft Staad angemeldeten Forderung ab. Nachdem jedoch die Konkursverwaltung ihre Ver- fügung über die Anerkennung dieser Forderung, und zwar in formell nicht zu beanstandender Weise, getroffen hat, würde es eine unzulässige Einmischung in das Recht der Organe des Konkursverfahrens zur Selbstver- waltung des Konkurses bedeuten, wenn die Aufsichts- behörde, aus welchen Gründen immer, anordnen wollte, es sei eine Kollokationsverfügung mit materiell anderem Inhalte zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkte leuchtet auch ohne. weiteres ein, dass es nicht etwa. nur den Konkursgläubigern (und Ansprechern beschränkter ding- licher Rechte), welchen allein die Kollokationsklage zur Verfügung steht, versagt ist, mit Beschwerde ~uf materielle Abänderung des Kollokationsplanes anzu- tragen, sonuern uass Beschweruen, welche auf materielle Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über- haupt unzulässig sind - was darauf hinausläuft, dass anderen Personen als den Konkursgläubigern (und Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations- planes versagt ist. Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige Lücke der - nicht auf die besondern Bedürfnisse des Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft- barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts- verbindlichkeiten zugeschnittenen - Gesetzgebung sei, wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen- schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs- pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am Konkursergebnis ebenfaU'> benachtt'iligt werden, wie übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde- rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus- gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners machen, während dies zahlendt'n Genossenschaftern nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genossen- schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum Au'>kauf Hand zu bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach- teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts- konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa I' I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 64. 277 gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter materiell Recht (vgl. BGE 26 11 S. 479 = Sep.-Ausg. 3 S. 137). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra. vom 23. Oktober 1925. Die Aus s t a n d s vor sc h r i f t endes Art. 10 SchKG gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n Auf sie h t s b e hör d e 11. Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent aussi pour les membres des autorUfs cantonales de surveil- lance. Il disposto dell'art. 10 LEF relativo ai motiv i di ricusa vale anche per i membri delle Autoritit can[onali di Vigilanza. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands- vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien, in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai 1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 13 S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen - jedoch ohne nähere Begründung - bejaht. Es liegt kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu- gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nur dahin geht, dass (( ein Beamter oder Angestellter» unter den angeführten Umständen keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für die Betreibungs- und Konkursbeamten aufgestellten Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf- sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die