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54_III_205

BGE 54 III 205

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs--und Konkursrecht. N0 45.

aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden

des (eines) Erben in Anspruch genommen wird (Art 594

ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge-

führt, so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der

Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss .•

Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen

den Erben befassten Betreibungsamtes, auf die Gläubiger

des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern

sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben

haben oder nunmehr ebenfalls gegen den Erben Betrei-

bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche

Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird.

V~rliegend ~ll denn -auch das Betreibungsamt den

(mcht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin nur

deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der

Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund-

schaftsbehörde den Auftrag erhalten hat, die Erbschaft

zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erblasserin

sowohl als des Erben zu verteilen. Hiebei handelt es

sich um eine Verwertung und Verteilung, welche das

~sch:verdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung

elller Ihm nach dem Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetz. obliegenden Aufgabe vorgenommen hat, .zumal

da kelller der betreibenden Gläubiger das Verwertungs-

begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge

Auftrages der Vormundschaftsbehörde und einer ent-

spreche~den ~ereinbarung unter den Gläubigern beider

Katego~Ien, ~Ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger,

auch mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom

17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen

Weise alsbald widersprochen hat. Hieran ändert es

nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem

~~kular aufgestellte~ Verteilungsgrundsätzen durchge-

fuhr:t worden zu ~elll scheint; denn diese Diskrepanz

betnfft den materIellen Inhalt und nicht die Veranlas-

sung der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die

angefochtene Verteilung nicht als Verteilung im Betrei-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

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bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können

Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt, nicht von den

Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter beurteilt

werden, die darüber zu wachen haben, dass die Verteilung

entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften

stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen

haben, für welche gar nicht die betreibungsrechtIichen

Vorschriften Regel machen. Somit hätten die kantonalen

Aufsichtsbehörden es ablehnen sollen, sich mit der

durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu

befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen

sein wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

5. Juni -

sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil

vom 22. März -

1928 aufgehoben und auf die Beschwerde

der Firma Freudiger & Oe nicht eingetreten wird.

. 46. Intscheii vom 11. Jul~ 1928 i. S. Bofer.

M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t.

Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3

SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen

Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die uuanfechtbare

Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern

es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu.

Nach

K 0 n kur s e r Ö f f nun g

über

den Mietzins-

schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen.

SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283.

DroH de retention garantissant les lagers et termages.

L'inventaire dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne

constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas

definitivement l'existence du droit de retention, question

qui releve du juge.

Apres l'ouverture de la taillile du locataire debiteur il n'est

plus dresse d'inventaire po ur droit de retention.

Art. 8 al. 2.204, 250 et 283 LP.

20&

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

Diritto di ritenzione per pigioni ed alfitti.

n verbale di ritenzieme di ctli all, an; 283 cap. 3 LEF. e mero

mezzo di garanzia e non CQstituisce costatazione inoppligna-

bile deI diritto di ritenzione, ehe e di eompetenza dei giudiee.

Aperto il fallimento sul debitore di pigioni ed affitti, UD

verbale di ritenzione non puo phi essere eretto.

LEF art.. 8 al. 2, 204, 250, 283.

A. -- Die Firma U. und A. Hofer ·in Luzem hatte

. dem Fritz Oehri in Luzern Geschäftslokale in ihrem

Hause Hirschengraben 41 vermietet. Am 1. März 1928

stellte sie beim Betreibungsamt Luzern das Begehren

um· Aufnahme einer Retentionsurkunde und um Rück-

schaffung der bisher im Schaufenster ausgestellt gewese-

nen Waren, die plötzlich entfernt worden . seien. Am

2. März nahm das Betreibungsamt die verlangte Urkunde

auf, bemerkte aber darin~ die im Schaufenster ausgestellt

gewesenen Waren seien am 27. Februar 1928 nach dem

Magazin am Weinmarkt verbracht worden. Das Betrei-

bungsamt könne nicht feststellen, welche Waren sich

im Magazin am Hirschengraben befunden hätten. Eine

Inventarisation sowie ein HücktranspoJ;1;

die s e r

Waren könne daher nicht stattfinden. Diese Retentions-

urkunde wurde der Firma Hoferam 7. März zugestellt,

nachdem bereits am 5. März der Konkurs übeF Fritz

Oehri eröffnet worden war. Die Firma Hofer wandte

sich daher, sobald sie vQn der Konkurseröffnung in

Kenntnis gesetzt worden wär, am 15. März an das

Konkursamt Luzern mit dem Begehren, zur Wahrung

ihres Retentionsrechtes die notwendigen Vorkehren zu

treffen. Das Konkursamt teilte jedoch der Firma Hofer

am 23. März mit, das Gesuch um Rückschaffung der

. am 27. Februar aus dem Magazin Hirschengraben 41

entfernten Gegenstände sei verspätet und werde daher

abgewiesen.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Firma Hofer bei

den Aufsichtsbehörden mit dem ~uch, das Konkurs- .

amt Luzern sei zu verhalten, das Retentions- und Rück-

schaffungsbegehren als rechtzeitig gestellt anzuerkennen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 46.

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und durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei ein

Verzeichnis der für das Retentionsrecht ausgeschiedenen

Waren zuzustellen.

C. -

Mit Urteil vom 14. Juni 1928 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit dem

Bemerken jedoch, dass dadurch das Recht der Be-

schwerdeführerin zur Geltendmachung· des von ihr be-

anspruchten Retentionsrechtes im Konkurs der Schuld-

nerfirma nicht tangiert werde.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerde-

führerin am 5. Juli 1928 den Rekurs an das Bundes-

gericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Be-

schwerde ersuchte.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die in Art. 283 Abs. 3 SchKG vorgesehene vom

Betreibungsamt aufzunehmende Retentionsurkunde hat

nicht materiellrechtlichen Charakter, d. h. das Reten-

tionsrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen

des Mieters entsteht und besteht unbekümmert um die

Aufnahme der Retentionsurkunde. Diese hat nur die

Funktion eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels.

indem dadurch dem Gläubiger die tatsächliche Möglich-

keit gewahrt werden soll, seine Rechte später auf dem

Betreibungswege mit Erfolg geltend zu machen. Daraus

ergibt sich ohne weiteres, dass nach erfolgter Konkurs-

eröffnung jede Grundlage für die Aufnahme einer Re-

tentionsurkunde entfällt, da nach Konkursausbruch eine

Betreibung gegen den Gemeinschuldner gar nicht mehr

eingeleitet werden kann und eine besondere Sicherung

der Retentionsobjekte gegenüber unzulässigen Verfü-

gungen des Gemeinschuldners nicht mehr notwendig

erscheint, indem ja derartige Verfügungen gemäss Art.

204 SchKG den Konkursgläubigern gegenüber ohnehin

ungültig sind. Der Rekurrent macht geltend, wenn man

-

worüber ein Zweifel nicht bestehen kann -

annehme,

208

Schuldbetrei~ungs- und Konkursrecht. N° 46.

dass durch den Konkursausbruch das Retentionsrecht

materiell nicht berührt werde, dann müsse auch die

. Möglichkeit bestehen, die Gegenstände, die vom Reten-

tionsrecht betroffen werden, festzustellen. Das ist an

sich zweüellos richtig; doch folgt daraus nicht, dass

das Konkursamt deshalb verpflichtet wäre, eine Reten-

tionsurkunde im Sinne von Art. 283 Abs. 3 SchKG

aufzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dies auch

praktisch nicht zu dem vom Rekurrenten vermuteten

Resultate führen würde und völlig überflüssig wäre.

Das Konkursamt ist gemäss Art. 25 KV gehalten, im

Inventar bei allen Objekten ihren Standort zur Zeit

der Inventaraufnahme anzugeben. Es ist daher einem

Mietzinsretentionsgläubiger leicht möglich, den Umfang

seines Retentionsrechtes· -

wenn dieses an sich nicht

bestritten ist -

an Hand des Inventars, dessen Einsicht

ihm das Konkursamt gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG

jederzeit gestatten muss, festzustellen und nachzuweisen.

Ein solcher Nachweis durch das Inventar entfällt aller-

dings dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall gewesen

sein soll, der Schuldner die bezüglichen Gegenstände

vor der Konkurseröffnung heimlich oder gewaltsam aus

den betreffenden Mietlokalitäten fortgeschafft hat. Dann

bedarf es zur Feststellung, ob die fraglichen Objekte

sich in den vom betreffenden Mietzinsretentionsgläubiger

dem Gemeinschuldner vermieteten Räumen befunden

haben, eines besondern Beweisverfahrens, falls das

Konkursamt dies nicht freiwillig anerkennen will. Das

wäre aber auch bei Vorliegen einer Retentionsurkunde

nicht zu vermeiden; denn diese bewirkt nicht die unan-

fechtbare Feststellung des betreffenden Retentions-

rechtes, sondern es fällt die endgültige Entscheidung

hierüber dem Richter zu (vgl. auchBGE 52 III S. 122 ff.),

vor dem insbesondere auch die Einrede geltend ge-

macht werden kann, dass gewisse Objekte zu Unrecht

als heimlich fortgeschafft in die Retentionsurku:nde

aufgenommen worden seien. Es wird daher ausschliess-

Schuldbetreibungs- und KonkursrechL N° 47.

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lieh Sache des Kollokationsverfahrens sein, die Frage

des vom Rekurrenten geltend gemachten Retentions-

rechtes abzuklären. Sollte der Rekurrent befürchten,

dass bis dahin gewisse Beweismittel verloren gehen oder

deren Gebrauch erschwert werde, so bleibt es ihm selbst-

verständlich unbenommen, nach den Grundsätzen des

kantonalen Prozessrechtes eine Beweisaufnahme zu

ewigem Gedächtnis zu veranlassen.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

47. Arret du 12 juillet 1928 dans la cause Pasche.

Les droits que le debiteur poursuivi entend faire valoir contre

le creancier poursuivant peuvent etre saisis a la requete

de ce dernier.

La realisation s'effectue, alors, soit par vente aux encheres de

la preiention saisie, soit par cession a un tiers creancier.

Rechte (Forderungen), welche der betriebene Schuldner gegen

den betreibenden Gläubiger geltend machen will, können

auf Begehren des letzteren gepfändet werden. Die Ver-

wertung erfolgt solchenfalls entweder durch Versteigerung

der gepfändeten Forderung oder allfällig durch deren Ab-

tret~ng an einen andern betreibenden Gläubiger.

I diritti, che l'escusso intende far valere contro il creditore

istante possono da questi essere pignorati.

In questo caso la realizzazione ha luogo sia per inc.anto della

pretesa pignorata, sia per cessione a un terzo credltore.

Apres avoir mis la main, le 20 fevrier 1928, sur divers

meubles, aussitöt revendiques, l'office des poursuites

de Lausanne, agissant a la requete de I'hoirie de feu

Jean-Charles Seiler, a saisi, le 15 mars 1928, au prejudice

de dame Frieda Pasche « une pretendue creance reclamee

)) par la debitrice a I'hoirie de Jean-Charles Seiler, a Lau-

» sanne, de 4100 fr. suivant reponse deposee et conclu-

» sions reconventionnelles prises par dame Pasche devant