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54_III_200

BGE 54 III 200

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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200

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.

45. Entscheid vom 7. Juli 19a8

i. S. A.-G. Herzog "OIe und Glogg " Oie.

Fäll t dem gepfändeten :8 c h u I d ne r ein e Er b-

s c h a f tal s

A I lei n erb e n

an. so kann eine

Nachpfändung nur die einzelnen Erbschaftssachen beschla-

gen. Nimmt alsdann das Betreibnngsamt im Auftrage der

Vormundschaftsbehörde die Liquidation und Verteilung der

Erbschaft unter die betreibenden Gläubiger des -

bevor-

mundeten -

Erben und die nicht betreibenden Gläubiger

des Erblassers vor, so kann die Verteilung nicht durch

Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden.

Lorsque le debiteur saisi devieni heritier unique d'une succession,

une saisie complimentaire ne peut porter que sur les objets

isoIes composant l'heredite. Lorsqu'ensuite l'office des pour-

suites entreprend, sur l'ol'dre de l'autorite tutelaire, la liqui-

dation de la succession et sa repartition entre les creanciers

poursuivant de l'heritier -

mis sous tutelle -

et les crean-

ders non poursuivants du deIunt, la repartition ne peut

faire l'objet d'un recours aux autorites de surveillance.

Se al debitore pignorato pertocca come erede unico, un'eredita,

un pignoramento complementare (Nachpfändung) non potri't

portare ehe sui singoIi oggetti di cui consta l'eredita. Ove

I'Uffido, agendo per incarico delI'autorita tutoria, proceda

aHa liquidazione ed aHa ripartizione dell'erediU tra i cre-

ditori procedenti dell'erede -

tutelato -

e i creditori non

procedenti deI de-cujus, la ripartizione non potra essere

oggetto di ricorso all'autoriti't di vigilanza.

A. -

In der Betreibung d~r Firma Freudiger & Oe

gegen Walter Süss in Rüti für 2309 Fr. 80 Cts. nebst

Akzessorien machte das Betreibungsamt Rüti am 7.

November 1927 Anzeige von der Aufstellung des Kollo-

kationsplanes, wonach dieser Gläubigerin nur 143 Fr.

35 Cts. zugeteilt werden konnten. Gleichen Tages ver-

langte die Firma Frendiger & Oe unter Hinweis darauf,

dass am 2. November die Mutter des Schuldners, Frau

Kessel, gestorben und jener ihr einziger Erbe sei, Nach-

pfändung der « dem Schuldner zugefallenen Erbschaft ».

Das Betreibungsamt vollzog die Nachpfändung am

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10. November, stellte der Gläubigerin am 12. November

die Abschrift der Pfändungsurkunde zu

(wonach

(sämtliche bekannten Aktiven des Nachlasses gepfändet

worden waren »)), verlangte sie jedoch am 28. November

wieder zurück mit der Begründung, dass «(sich unserseits

ein Formfehler eingeschlichen hat)), zerstörte sie in der

Folge in der Meinung, sie habe keine Gültigkeit mehr,

und stellte am 12. Dezember, nach Ablauf der Teiln:ahme-

frist, eine neue Abschrift der Urkunde über die am

10. November vollzogene Pfändung zu, in welcher fünf

weitere Gruppengläubiger mit Forderungen von zu-

sammen rund 4500 Fr. aufgeführt und die gepfändeten

Gegenstände wie folgt bezeichnet waren :

« Die dem Schuldner als bisher einzigem bekannten

Erben zugefallene Erbschaft aus dem Nachlasse seiner ...

Mutter... l)ach Abzug der Erbschaftsschulden (Schat-

zung 2000 bis 3000 Fr.), Schätzungswert 5000 Fr.

Laut vorliegendem Erbschaftsinventar gehören zum

Erbschaftsvermögen : Barschaft 5 Fr. 90 Cts., Bank-

guthaben 1735 Fr. 30 Cts., ein Schuldbrief 2500 Fr.,

Fahrhabe 979 Fr~, Warenlager 2131 Fr. 50 Cts., Wäsche

356 Fr. 90 Cts., Geschirr 42 Fr. 60 Cts., Küchengerät-

sc haften 34 Fr. 30 Cts., diverse Hausgeräte 257 Fr.

80Cts., Gold- und Silberwaren 60 Fr. = 8103 Fr. 30Cts. »

Beigefügt war noch: « Gemäss Mitteilung der Vormund-

schaftsbehörde Rüti vom 9. Dezember bestehen bereits

4000 Fr. Passiven gegen die verstorbene Frau Kessel,

sodass der Erlös zu Gunsten der Gläubiger des Erben

Walter Süss kaum mehr als 4000 Fr. betragen wird.))

Am 17. Dezember 1927 machte das Betreibungsamt

durch Zirkularschreiben

«(an die Gläubiger der ver-

st~rbenen Frau Witwe Kessel und deren Sohn Walter

Süss », der inzwischen unter Vormundschaft gestellt

worden war, folgende Mitteilung:

« Das unterzeichnete Betreibungsamt ist von der Vor-

mundschaftsbehörde Rüti beauftragt, den Nachlass

der am 2. November 1927 verstorbenen Frau- Witwe

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

Kessel zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erb-

l~sserin und deren einzigen Erben Walter Süss zu

verteilen. Da der Erbe Walter Süss das Erbe vorbe-

haltlos angenommen hat, stehen die Gläubiger der

Erblasserin und des Erben gemäss Art. 564 ZGB in

Bezug auf· ihre Forderungen gleich, sodass der Reinerlös

des Nachlasses zu gleichem Prozentsatz an die beiderlei

Gläubiger verteilt werden soll. Diejenigen Gläubiger,

die mit diesem Verteilungsmodus nicht einig gehen

können, haben ihre diesbezügliche Erklärung mit Angabe

der Gründe innert 10 Tagen '" beim unterzeichneten

Betreibungsamt anzubringen. Stillschweigen gilt als

Zustimmung zu obigem Verteilungsmodus. »

Nachdem das Betreibungsamt die Erbschaftssachen

verwertet und hiebei 6362 Fr. 50 Cts. erlöst hatte,

stellte es am 6. Februar 1928 einen Kollokations- und

Verteilungsplan auf, wonach unter die sechs betrei-

benden Gläubiger netto 4272 Fr. 10 Cts. verteilt und

dementsprechend der Firma Freudiger & Oe 1452 Fr. 40

Cts. zugeteilt wurden, während die (nicht betreibenden)

Gläubiger der Erblasserin 1995 Fr. 75 Cts. erhalten

sollten.

Hierauf führte die Firma Freudiger & Oe Beschwerde

mit den Anträgen, es sei ihr der volle Betrag ihrer Forde-

rung mit 2318 Fr. 05 Cts. zuzuweisen, eventuell seien

unter die betreibenden Gläubiger auch noch die für die

Gläubiger der Erblasserin z~rückbehaltenen 1995 Fr.

75 Cts. zur Verteilung zu bringen.

B. -

Das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichts-

behörde hat den eventuellen Beschwerdeantrag zu-

gesprochen und das Betreibungsamt angewiesen, ei~en

neuen Kollokationsplan zu erstellen. Den von. zwei

(nicht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin einge-

legten Rekurs mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Zürich

am 5. Juni 1928 abgewiesen.

C. -

Den am 15. Juni zugestellten Entscheid des

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 45.

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Obergerichtes haben diese Gläubiger am 23. Juni an

das Bundesgericht weitergezogen.

.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammu zieht

in Erwägung:

Wenn . die Annahme der unteren Anfsichtsbellörde,

dass das Betreibungsamt laut der am 12. November

versandten Abschrift der Pfändungsurkunde zunäckst

« sämtliche bekannten Aktiven des· Nachlasses» ge-

pfändet habe, zutreffend und in dem Sinne zu verstellen

ist, dass Gegenstand der Pfändung die einzelnen Erb-

schaftssachen waren, so wäre dies die richtige Massnahme

gewesen. Da nämlich der Betriebene einzige~ E.rbe s~iner

Mutter ist so wurde er mit ihrem Tode AllemeIgentUmer

sämtliche; Erbschaftssachen und konnten diese gleich

anderen Vermögensstücken des Betriebenen ohne irgend-

welche Rücksicht auf die Schulden des Erblassers

gepfändet werden, nicht die Erbschaft als Ganzes,

worauf der Vertreter der Firma Freudiger & Oe abge-

zielt zu haben scheint. Damit ist auch ausgesprochen,

dass die Pfändung, wie sie dann in der am 12. Dezember

versandten Abschrift der Pfändungsurkunde verurkundet

wurde: unrichtig war. Nur wenn der betriebene E~be

zusammen mit anderen Miterben in einer Erbengemem-

schaft steht, .kommt die Pfändung (eines Anteiles an)

der ein Gesamtvermögen bildenden Erbschaft in Be-

tracht welche unter Berücksichtigung der Passiven

zu schätzen und nach den besonderen Vorschriften über

die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

zu verwerten ist, nicht durch Verwertung sämtlicher

~inzelnen Erbschaftssachen, wie sie vorliegend statt-

gefunden hat. Im einen wie im anderen Falle können

die Gläubiger des Erblassers, welche begründete Be·

sorgnis haben, dass ihre Forderu.ngen ni~ht. bezahlt

werden und auf ihr Begehren lllcht befnedigt oder

sicherg~tellt worden sind, amtliche. Liquidation der

. Erbschaft beantragen, um Deckung ihrer Forderungen

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Schuldbetreibungs-· und Konkursrecht. N0 45.

aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden

des (eines) Erben in Anspruch genommen wird (Art: 594

ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge-

führt, so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der

Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss .•

Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen

den Erben befassten Betreibungsamtes, auf die Gläubiger

des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern

sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben

haben oder nunmehr ebenfalls gegen den Erben Betrei-

bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche

Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird.

Vorliegend will denn auch das Betreibungsamt den

(nicht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin nur

deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der

Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund-

schaftsbehörde den Auftrag erhalten hat, die Erbschaft

zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erblasserin

sowohl als des Erben zu verteilen. Hiebei handelt es

sich um eine Verwertung und Verteilung, welche das

~sch~Terdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung

emer ihm nach dem Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetz obliegenden Aufgabe vorgenommen hat, .zumal

da keiner der betreibenden Gläubiger das Verwertungs-

begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge

Auftrages der Vormundschaftsbehörde und einer ent-

sprechenden Vereinbarung unter den Gläubigern beider

Katego~ien, ~ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger,

auch mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom

17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen

Weise alsbald widersprochen hat. Hieran ändert es

nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem

~~kular aufgestellten Verteilungsgrundsätzen durchge-

füh~ worden zu ~in scheint; denn diese Diskrepanz

betrifft den matenellen Inhalt und nicht die Veranlas-

sung der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die

angefochtene Verteilung nicht als Verteilung im Betrei-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

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bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können

Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt, nicht von den

Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter beurteilt

werden, die darüber zu wachen haben, dass die Verteilung

entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften

stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen

haben, für welche gar nicht die betreibungsrechtlichen

Vorschriften Regel machen. Somit hätten die kantonalen

Aufsichtsbehörden es ablehnen sollen,sich mit der

durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu

befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen

sein wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

5. Juni -

sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil

vom 22. März -

1928 aufgehoben und auf die Beschwerde

der Firma Freudiger & Oe nicht eingetreten wird.

. 46. lilntscheia vom 11. Jul! 1928 i. S. Bofer.

M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t.

Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3

SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen

Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die unanfechtbare

Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern

es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu.

Nach

K 0 n kur s e r Ö f f nun g

über

den Mietzins-

schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen.

SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283.

Droit de retention garantissant les loyers et termages.

L'inuentaire dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne

constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas

definitivement l'existence du droit de retention, question

qui releve du juge.

Apres l'ouuerture de La taillile du locataire debiteur il n'est

plus dresse d'inventaire pour droit de retention.

Art. 8 al. 2, 204, 250 et 283 LP.