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54_III_197

BGE 54 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KonkursrechL N0 43.

riellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage,

ob der russische Staat Eigentum und überhaupt Privat-

rechte an in der Schweiz befindlichen Gegenständen

haben könne -

welche übrigens nicht so sehr mit der

Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als

vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der

Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

als Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner

(eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung

der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung

und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen wprden

können, für den von ihr geleiteten Staat Eigentums-

ansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier

in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Ver-

mögensstücken zu erh~ben und gerichtlich geltend zu

machen, gleichgültig, ob es sich um solche Vermögens-

gegenstände handle, welche sich der russische Staat durch

die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder

andere, bezüglich welcher dies kaum' der Fall sein wird.

Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der Aufsichts-

behörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stel-

lung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits

ausgesprochen (BGE 54 III S. 153). Sollte einerseits

anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken Eigentum in' der Schweiz haben kann,

anderseits aber verneint werden, dass die gegenwärtige

russische Regierung oder ihre Organe solches Eigentum

geltend machen können, so würde der Fall vorliegen,

dass einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt,

dem nach dem Vorgange von BGE 51 11 S. 259 durch

Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukom-

men wäre, um die Durchführung des Widerspruchs-

prozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können der

widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abge-

sprochen werden.

4. -

Zur sofortigen Entscheidung über die streitig

gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

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Vorbringens des Beschwerdeführers kann sich das Bundes-

gericht nicht entschliessen; daher ist die Sache zurück-

zuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkuFskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.

44. Auang &111 dem Intscheidmn 3. J'IIli 1998

i. S. Stucker-SbiDden.

Kompetenzanspruch

gemäss

Art.

92

Z i f f e r

3

S. c h KG. B e ruf

0 der G ewe r b e-

b e tri e b

(U n t ern e h m u n g),

Der Betrieb einer Wer k s t ä t t e n a n lag e (mechanische

Werkstätte), die einen Gesamtschätzungswert von 5750 Fr.

aufweist, stellt keinen Beruf gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG

dar (Erw. 1).

Die Frage. ob im Betrieb einer Maschine bezw. einer ganzen

Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken

sei, weil dieser den Bei zug f rem der A r bei t s-

k räf te erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die

betr. Maschine bezw. Anlage tatsächlich vom Schuldner

betrieben wird, sondern ausschlaggebend ist, wie eine

Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten

Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange

gemäss n 0 r mal e r w eis e betrieben wird (Erw. 2).

Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entre-

prise?

L'exploitation d'un atelier mecanique, dont !'installation est eva-

Iuee a 5750 fr., ne constitue pas l'exercice d'une profession

au sens de I'art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1).

Pour resoudre, la question de savoir si l'exploitation d'une

machine ou d'une installation mecanique doit etre consideree

comme l'exercice d'une profession, ou comme Ulle entreprise

parce qu'elle exigerait de la main-d'auvre elrangere, il faut

tabler, non point sur la fa~öll dont le debiteur exploite en

lait la machine ou I'installation dont il s'agit, mais sur la

maniere dont une machine ou installation de ce genre devrait

etre exploitee normalement, d'apres sa construction, son

importance et sa destination (consid. 2).

AS 54 HI -

1928

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

Oggetti impignorabili. Art. 92, cU. 3 LEF. Professione 0

impresa?

L'esercizio di un laboratorio meccanico, di cui l'impianto

e stimata a 5750 fehi. non costituisce l'esercizio di una

professione a mente dell'art. 92 cif. 3 LEF (cons. 1).

Per sapere, se l'impiego di una macchina 0 di un impianto

meceanico dev'essere considerato come l'esercizio di una

professione ° di un' impresa perehe esigerebbe mana d'opera

di lerzi, occorre basarsi, non sul modo in cui il debitore

usa in fatto deI macchinario 0 dell'impianto meccanico, ma

sul modo in cui macchina 0 impianti simili dovrebbero

normalmente essere impiegati secondo la loro eostruzione,

importanza e destinazione (cons. 2).

1. -

Von einem Berufe im Sinne des Art. 92 Ziffer 3

SchKG kann nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtes dann nicht die Rede sein, wenn neben

der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfs-

mittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches

Element darstellen, oder fremde,gemietete Arbeitskraft

oder elementare Naturkräfte verwendet werden (vgl.

statt vieler BGE 49 III S. 101 und" die daselbst ange-

führten früheren Entscheide). Diese Kriterien, bezw.

ein Teil davon, liegen hier gerade vor. Denn wenn ein

Mechaniker in seiner Werkstätte Maschinen und Werk-

zeuge im Schätzungswert von 5750 Fr. verwendet, ist

kein Zweifel, dass es sich hiebei um mechanische Hülfs-

mittel im grösseren Umfange, die ein kapitalistisches

Element darstellen, handelt. Dem kann nicht entgegen-

gehalten werden, dass die' vorn Konkursamt unter

Beizug von Sachverständigen vorgenommene Schätzung

übersetzt sei; denn dabei handelt es sich um eine reine

Ermessensfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht

entzogen ist.

2. -

Aber selbst wenn man dem Werte der streitigen

Anlage keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen

wollte, so könnte hier von einem Berufe. im Sinne des

Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht die Rede sein, da der

Betrieb der fraglichen Werkstätte den Beizug fremder

Arbeitskräfte erforderte. Das ergibt sich schon daraus,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

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dass der Vertreter des Rekurrenten diesen am 10. Mai

1928 davor gewarnt hat, regelmässig einen Hülfsarbeiter

zu beschäftigen, weil sonst nach der Praxis des Bundes-

gerichtes sein Werkstättenbetrieb als Gewerbebetrieb

erachtet und ein Kompetenzanspruch an den streitigen

Maschinen und Werkzeugen nicht anerkannt würde.

Ein derartiges Manöver wäre nicht notwendig gewesen,

wenn der Betrieb des Rekurrenten nicht offensichtlich

für die Verwendung fremder Arbeitskräfte eingerichtet

gewesen wäre und der Rekurrent früher nicht auch tat-

sächlich regelmässig fremde Arbeitskräfte zugezogen

hätte. Zudem kommt es aber bei der Beurteilung der

vorwürfigen Frage gar nicht darauf an, wie eine Maschine

bezw. eine Anlage tatsächlich verwendet bezw. betrieben

worden ist, sondern ausschlaggebend ist, wie eine Anlage

der betreffenden Art ihrer gesamten Konstruktion und

Zweckbestimmung sowie ihrem Umfange gemäss norma-

lerweise betrieben wird (vgl. auch den ungedruckten

Entscheid des Bundesgerichtes vorn 15. Dezember 1927

. i. S. Affolter-Schürch). Nun erklärte aber der Experte,

die Anlage des Rekurrenten sei für einen grösseren

Betrieb berechnet und könne mit Vorteil nur verwendet

werden, wenn darin mehrere Personen beschäftigt werden,

das heisst mit andern Worten, dass der Betrieb der

Anlage des Rekurrenten normalerweise notwendig den

Beizug fremder Arbeitskräfte erfordert hätte. Diese

Angabe ist von der Vorinstanz als zuverlässig und glaub-

würdig erachtet worden; sie bindet daher das Bundes-

gericht, da es sich hiebei um eine tatsäc~liche Fest-

stellung handelt und dem Bundesgericht die Überprüfung

der Glaubwürdigkeit eines Experten -

die der Rekurrent

hier anfechten will -

entzogen ist.