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Schuldbetreibungs- und KonkursrechL N0 43.
riellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage,
ob der russische Staat Eigentum und überhaupt Privat-
rechte an in der Schweiz befindlichen Gegenständen
haben könne -
welche übrigens nicht so sehr mit der
Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als
vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der
Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
als Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner
(eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung
der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung
und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen wprden
können, für den von ihr geleiteten Staat Eigentums-
ansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier
in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Ver-
mögensstücken zu erh~ben und gerichtlich geltend zu
machen, gleichgültig, ob es sich um solche Vermögens-
gegenstände handle, welche sich der russische Staat durch
die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder
andere, bezüglich welcher dies kaum' der Fall sein wird.
Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der Aufsichts-
behörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stel-
lung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits
ausgesprochen (BGE 54 III S. 153). Sollte einerseits
anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Eigentum in' der Schweiz haben kann,
anderseits aber verneint werden, dass die gegenwärtige
russische Regierung oder ihre Organe solches Eigentum
geltend machen können, so würde der Fall vorliegen,
dass einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt,
dem nach dem Vorgange von BGE 51 11 S. 259 durch
Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukom-
men wäre, um die Durchführung des Widerspruchs-
prozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können der
widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abge-
sprochen werden.
4. -
Zur sofortigen Entscheidung über die streitig
gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen
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Vorbringens des Beschwerdeführers kann sich das Bundes-
gericht nicht entschliessen; daher ist die Sache zurück-
zuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkuFskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
44. Auang &111 dem Intscheidmn 3. J'IIli 1998
i. S. Stucker-SbiDden.
Kompetenzanspruch
gemäss
Art.
92
Z i f f e r
3
S. c h KG. B e ruf
0 der G ewe r b e-
b e tri e b
(U n t ern e h m u n g),
Der Betrieb einer Wer k s t ä t t e n a n lag e (mechanische
Werkstätte), die einen Gesamtschätzungswert von 5750 Fr.
aufweist, stellt keinen Beruf gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG
dar (Erw. 1).
Die Frage. ob im Betrieb einer Maschine bezw. einer ganzen
Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken
sei, weil dieser den Bei zug f rem der A r bei t s-
k räf te erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die
betr. Maschine bezw. Anlage tatsächlich vom Schuldner
betrieben wird, sondern ausschlaggebend ist, wie eine
Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten
Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange
gemäss n 0 r mal e r w eis e betrieben wird (Erw. 2).
Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entre-
prise?
L'exploitation d'un atelier mecanique, dont !'installation est eva-
Iuee a 5750 fr., ne constitue pas l'exercice d'une profession
au sens de I'art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1).
Pour resoudre, la question de savoir si l'exploitation d'une
machine ou d'une installation mecanique doit etre consideree
comme l'exercice d'une profession, ou comme Ulle entreprise
parce qu'elle exigerait de la main-d'auvre elrangere, il faut
tabler, non point sur la fa~öll dont le debiteur exploite en
lait la machine ou I'installation dont il s'agit, mais sur la
maniere dont une machine ou installation de ce genre devrait
etre exploitee normalement, d'apres sa construction, son
importance et sa destination (consid. 2).
AS 54 HI -
1928
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.
Oggetti impignorabili. Art. 92, cU. 3 LEF. Professione 0
impresa?
L'esercizio di un laboratorio meccanico, di cui l'impianto
e stimata a 5750 fehi. non costituisce l'esercizio di una
professione a mente dell'art. 92 cif. 3 LEF (cons. 1).
Per sapere, se l'impiego di una macchina 0 di un impianto
meceanico dev'essere considerato come l'esercizio di una
professione ° di un' impresa perehe esigerebbe mana d'opera
di lerzi, occorre basarsi, non sul modo in cui il debitore
usa in fatto deI macchinario 0 dell'impianto meccanico, ma
sul modo in cui macchina 0 impianti simili dovrebbero
normalmente essere impiegati secondo la loro eostruzione,
importanza e destinazione (cons. 2).
1. -
Von einem Berufe im Sinne des Art. 92 Ziffer 3
SchKG kann nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes dann nicht die Rede sein, wenn neben
der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfs-
mittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches
Element darstellen, oder fremde,gemietete Arbeitskraft
oder elementare Naturkräfte verwendet werden (vgl.
statt vieler BGE 49 III S. 101 und" die daselbst ange-
führten früheren Entscheide). Diese Kriterien, bezw.
ein Teil davon, liegen hier gerade vor. Denn wenn ein
Mechaniker in seiner Werkstätte Maschinen und Werk-
zeuge im Schätzungswert von 5750 Fr. verwendet, ist
kein Zweifel, dass es sich hiebei um mechanische Hülfs-
mittel im grösseren Umfange, die ein kapitalistisches
Element darstellen, handelt. Dem kann nicht entgegen-
gehalten werden, dass die' vorn Konkursamt unter
Beizug von Sachverständigen vorgenommene Schätzung
übersetzt sei; denn dabei handelt es sich um eine reine
Ermessensfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht
entzogen ist.
2. -
Aber selbst wenn man dem Werte der streitigen
Anlage keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen
wollte, so könnte hier von einem Berufe. im Sinne des
Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht die Rede sein, da der
Betrieb der fraglichen Werkstätte den Beizug fremder
Arbeitskräfte erforderte. Das ergibt sich schon daraus,
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dass der Vertreter des Rekurrenten diesen am 10. Mai
1928 davor gewarnt hat, regelmässig einen Hülfsarbeiter
zu beschäftigen, weil sonst nach der Praxis des Bundes-
gerichtes sein Werkstättenbetrieb als Gewerbebetrieb
erachtet und ein Kompetenzanspruch an den streitigen
Maschinen und Werkzeugen nicht anerkannt würde.
Ein derartiges Manöver wäre nicht notwendig gewesen,
wenn der Betrieb des Rekurrenten nicht offensichtlich
für die Verwendung fremder Arbeitskräfte eingerichtet
gewesen wäre und der Rekurrent früher nicht auch tat-
sächlich regelmässig fremde Arbeitskräfte zugezogen
hätte. Zudem kommt es aber bei der Beurteilung der
vorwürfigen Frage gar nicht darauf an, wie eine Maschine
bezw. eine Anlage tatsächlich verwendet bezw. betrieben
worden ist, sondern ausschlaggebend ist, wie eine Anlage
der betreffenden Art ihrer gesamten Konstruktion und
Zweckbestimmung sowie ihrem Umfange gemäss norma-
lerweise betrieben wird (vgl. auch den ungedruckten
Entscheid des Bundesgerichtes vorn 15. Dezember 1927
. i. S. Affolter-Schürch). Nun erklärte aber der Experte,
die Anlage des Rekurrenten sei für einen grösseren
Betrieb berechnet und könne mit Vorteil nur verwendet
werden, wenn darin mehrere Personen beschäftigt werden,
das heisst mit andern Worten, dass der Betrieb der
Anlage des Rekurrenten normalerweise notwendig den
Beizug fremder Arbeitskräfte erfordert hätte. Diese
Angabe ist von der Vorinstanz als zuverlässig und glaub-
würdig erachtet worden; sie bindet daher das Bundes-
gericht, da es sich hiebei um eine tatsäc~liche Fest-
stellung handelt und dem Bundesgericht die Überprüfung
der Glaubwürdigkeit eines Experten -
die der Rekurrent
hier anfechten will -
entzogen ist.