Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
St'huldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 43.
Specialmente ove si tratti della validita dell'aggiudi-
caZlOne di uno stabile, l'amministrazione di prove e
sovente indispensabile e fu costantemente ammessa
(vedi le sentenze precitate). Ma 10 stesso deve valere
in caso di contestazione deI possesso. Di regola, la presun-
zione di possesso derivante dall'iscrizione non puo essere
distrutta se non colla ~rova che~ malgrado l'iscrizione
il godimento e la disposizione di fatto deI fondo no~
spettano all'intestato; e tale prova non puo, nella
maggior parte dei casi, essere fornita se non per mezzo
di testimoni, eventualmente di una visita in luogo.
Per questi motivi,la causa dev' essere rinviata all'istanza
cantonale perche assuma le prove offerte dal ricorrente.
La Camera Esecuzi0!li e Fallimenti pronuncia :
La causa e rinviata· all'istanza cantonale per com-
plemento d'istruzione e nuovo giudizio.
43. Entscheid vom 3. Juli 19a5 i. S. Engel und Konsorten.
B e s c h wer d e ver f a h ren: Die Aufsichtsbehörden
dürfen ni.cht über die B.eschwerdeanträge hinausgehen,
ausser bel Verletzung zwmgender betreibungsrechtlicher
Vorschrüten (Erw. 2).
W i, der s p r u c h s ver f a h ren : Die Entscheidung über
dl,e Frage, ob Russland bezw. seine gegenwärtige Regierung
EIgentumsansprache erheben. könne, muss den Gerichten
vorbehalten werden (Erw. 3).
Procedure de plainte . . Les autorites de surveillance ne peuvent
s~~tuer : ultra petIt,a », sauf en cas de violation de dispo-
SltIO~s ~ ordre publIc . du droit de poursuite (consid. 2).
Revendzcalwn. La questIOn de savoir si la Russie, soit son
gouvernement actuel, peut formuler une revendication
doit eire reservee a l'appreciation des tribunaux (consid. 3):
Procedi,!,-ento di ricors~ : Le autorita di vigilanza non possono
statmre «ultra petIta)} eccetto iI caso di violazione di
.disp~sti .esecutivi d'ordine pubblico (consid. 2).
RwendLCazwne: La questione, se la Russia 0 iI suo Governo
attuale possano formulare delle rivendicazioni e di compe-
tenza dei tribunali (consid. 3).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43,
193
A. -
W. Bürgi in Bern, welcher von H. Engel in Wien
9000 kg Honig gekauft hatte, liess für eine Schaden-
ersatzforderung aus Nichterfüllung den nach Bern
gesandten und dort bei Kehrli & Oehler auf den Namen
und für Rechnung der Speditionsfirma Schüller &
Bondi in Wien eingelagerten Honig arrestieren. Als
. Engel dem Betreibungsamte mitteilte, der Honig gehöre
der Union der Sowjetrussischen Republiken, und als
ferner die Spediteure Schüller & Bondi das Betreibungs-
amt wissen liessen, dass sie sich ausschliesslich an die
Weisungen der Wiener Handelsvertretung der Union
der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu halten haben,
setzte das Betreibungsamt am 8. Mai in Anwendung
des Art. 109 SchKG dem Arrestgläubiger Bürgi Frist
zur Klage gegen diesen angeblichen Dritteigentümer an.
Hierauf führte Bürgi Beschwerde mit dem Antrag:
« Es sei .die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-
Stadt vom 8. Mai 1928 aufzuheben und das Betreibungs-
amt anzuweisen, die passende Massnahme vorzuneh-
men. » Der Begründung der Beschwerde ist zu entneh-
men: « Da es aber nicht der Dritte, die Sowjetunion,
ist, welcher den Gewahrsam an der Ware hat, sondern
der Arrestschuldner, vertreten durch die Expeditions-
firma Schüller & Bondi in Wien (es war zwischen den
Parteien vertraglich abgemacht worden, dass der Käufer
und jetzige Arrestgläubiger erst mit der Zahlung von
Preis, Zoll und Fracht verfügungsberechtigt werde
und bis zu die em Moment der Verkäufer und Arrest-
sehuldner dispositionsherechtigt sein solle), so ist die
Verfügung des Betreibungsamtes als gesetzwidrig zu
betrachten, und es ist dem Drittansprecher gemäss
Art. 106 Al. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 107 Al. 1
und 2 SchKG vorzuschreiben, nach erfolgter Bestreitung
seines Auspruches durch den GHiubiger, durch eine
Widerspruchsklage seine angeblichen Rechte zu beweisen.
Nebenbei ist zu bemerken, dass, weil Sowjetrussland
de jure als Staat durch die SchweiZ nicht anerkannt ist,
194
Schllldbetreibungs- und Konkm:srecllt. N° 43.
im vorliegenden Falle die prozessrechtliche Parteilegiti-
mation dem Drittansprecher gänzlich fehlt.»
B. -
Durch Entscheid vom 8. Juni 1928 hat die
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern,
« in Erwägung, dass in der Tat ein Widerspruchsver-
fahren, in dem die russische Sowjetunion Drittansprecher
wäre, unmöglich ist, da die Sowjetregierung von der
Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. BGE 50 II S. 512) »
erkannt:
((Die Beschwerde wird zugesprochen und die Fristan-
setzung gemäss Art. 109 SchKG in der Arrestbetreibung
Nr. 1903 des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben. »
C. -
Gegen diesen Entscheid haben· sowohl Engel
als die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken in Österreich den Rekurs an das
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag:
« Es sei der angefochtene Entscheid der kantonalen
bernischen oberen Aufsichtsbehörde aufzuheben und
das Betreibungsamt Bern-Stadt anzuweisen, in der
Arrestbetreibungssache Nr. 1903 der Gläubigerin W.
Bürgi Bern gemäss Art. 109 SchKG Frist zu setzen zur
Einreichung der Klage gegen die' Rekurrentin : Handels-
vertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republi-
ken in Österreich, Wien I, Seitzergasse 2-4. »
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. -
Die Frage nach der Rekurslegitimation gibt
zu keinen Bedenken Anlass, da auch der Arr,cstschuldner
ein Interesse daran hat, dass in einer gegen ihn gerichteten
Zwangsvollstreckung nicht ohne Durchführeng des
Widerspruchsverfahrens Vermögensstücke zur Verwer-
tung gelangen, welche nicht ihm selbst gehören, muss
er doch andernfalls befürchten, einer Klage auf Ersatz
in Geld ausgesetzt zu werden.
2. -
Der angefochtene Entscheid ist zunächst aus
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.
195
dem Grunde unhaltbar. dass er über den Beschwerde-
antrag hinausgeht. Der Beschwerdeführer zielt ja unge-
achtet der nur nebenbei zum Ausdruck gebr8chten
Bezweifelung der prozessrechtlichen Parteilegitimation
des Drittansprechers gar nicht darauf ab, dass kein
Widerspruchsverfahren gegen den vom Arrestschuldner
bezeichneten Dritteigentümer durchgeführt werde, son-
dern darauf, dass das Widerspruchsverfahren in anoerer
Weise eingeleitet werde, nämlich durch Ansetzung nicht
der Klagefrist, sondern einer biossen Bestreitungsfrist
an ihn, welcher dann allfällig die Klagefristansetzung
an den bezeichneten Dritteigentümer nachzufolgen hätte.
Wenn der Beschwerdeantrag gleichwohl zunächst auf
Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom
8. Mai gerichtet ist, so war damit nicht die Aufhebung
jeglichen Widerspruchsverfahrens gemeint, sondern wollte
nur Raum geschaffen werden für die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens auf andere, nämlich die durch
Art. 106 SchKG vorgesehene Weise. Im Grunde hat es
der Beschwerdeführer also nicht auf die Aufhebung,
sondern nur auf die Abänderung der das Widerspruchs-
verfahren einleitenden Verfügung
abgesehen.
Über
Beschwerdeanträge hinauszugehen steht aber den Auf-
sichtsbehörden nur zu, wenn Anlass zum Einschreiten
von Amtes wegen bestünde, was bei Verletzung absolut
zwingender Verfahrensvorschriften zutrifft, also solcher,
welche im Interesse von dritten, am Verfahren nicht
beteiligten Personen aufgestellt sind. Inwiefern es sich
vorliegend hierum handeln könnte, hat die Vorinstanz
nicht einmal angedeutet und ist auch nicht ersichtlich.
Sodann erweist sich die Durchführung eines Wider-
spruchsverfahrens auch nicht etwa als unmöglich, wie
noch darzutun sein wird.
3. -
Aber auch in der Sache selbst erweckt der ange-
fochtene Entscheid Bedenken, indem die Vorinstanz
Fragen beurteilt hat, über welche zu entscheiden den
Gerichten vorbehalten bleiben muss, weil sie vom mate-
196
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.
riellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage,
ob der russische Staat Eigentum und überhaupt Privat-
rechte an in der Schweiz befindlichen Gegenständen
haben könne -
welche übrigens nicht so sehr mit der
Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als
vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der
Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
als Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner
(eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung
der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung
und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen wprden
können, für den von ihr geleiteten Staat Eigentums-
ansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier
in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Ver-
mögensstücken zu erht:ben und gerichtlich geltend zu
machen, gleichgültig, ob es sich um solche Vermögens-
gegenstände handle, welche sich der russische Staat durch
die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder
andere, bezüglich welcher dies kaum< der Fall sein wird.
Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der Aufsichts-
hehörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stel-
lung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits
ausgesprochen (BGE 54 111 S. 153). Sollte einerseits
anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Eigentum in' der Schweiz haben kann,
anderseits aber verneint werden, dass die gegenwärtige
russische Regierung oder ihre Organe solches Eigentum
geltend machen können, so würde der Fall vorliegen,
dass einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt,
dem nach dem Vorgange von BGE 51 II S. 259 durch
Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukom-
men wäre, um die Durchführung des Widerspruchs-
prozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können der
widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abge-
sprochen werden.
4. -
Zur sofortigen Entscheidung über die streitig
gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.
197
Vorbringens des Beschwerdeführers kann sich das Bundes-
gericht nicht entschliessen; daher ist die Sache zurück-
zuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
44. Aung &1lI dem Intscheid.vom S. J1Ili 1928
i.S.S~
Kompetenzanspruch
gemäss
Art.
92
Z i f f e r
3
S. c h KG. B e ruf 0 der G ewe r b e-
b e tri e b
(U n t ern e h m u n g),
Der Betrieb einer Wer k s t ä t t e n a n lag e (mechanische
Werkstätte), die einen Gesamtschätzungswert von 5750 Fr.
aufweist, stellt keineu Beruf gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG
dar (Erw. 1).
Die Frage, ob im Betrieb einer< Maschine bezw. einer ganzen
Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken
sei, weil dieser den Bei zug f rem der A r bei t s-
k räf te erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die
betr. Maschine bezw. Anlage tatsächlich vom Schuldner
betrieben wird, sondern ausschlaggebend ist, wie eine
Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten
Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange
gemäss n 0 r mal e r w eis e betrieben wird (ErW. 2).
Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entre-
prise?
L'exploitation d'un atelier mecanique, dont !'installation est eva-
luee a 5750 fr., ne constitue pas I'exercice d'une profession
au sens de I'art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1).
Pour resoudre, la questiou de savoir si l'exploitation d'une
machine ou d'une installation mecanique doit etre consideree
comme l'exercice d'une profession, ou comme une entreprise
parce qu'elle exigerait de la main-d'reuvre elrangere, il faut
tabler, non point sur la fa~()n dont le debiteur exploite en
fait la machine ou l'installation dont il s'agit, mais sur la
maniere dont une machine ou installation de ce genre devrait
etre exploitee normalement, d'apres sa construction, son
importance et sa destination (consid. 2).
AS 54 ur -
1928
16