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54_III_192

BGE 54 III 192

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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St'huldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 43.

Specialmente ove si tratti della validita dell'aggiudi-

caZlOne di uno stabile, l'amministrazione di prove e

sovente indispensabile e fu costantemente ammessa

(vedi le sentenze precitate). Ma 10 stesso deve valere

in caso di contestazione deI possesso. Di regola, la presun-

zione di possesso derivante dall'iscrizione non puo essere

distrutta se non colla ~rova che~ malgrado l'iscrizione

il godimento e la disposizione di fatto deI fondo no~

spettano all'intestato; e tale prova non puo, nella

maggior parte dei casi, essere fornita se non per mezzo

di testimoni, eventualmente di una visita in luogo.

Per questi motivi,la causa dev' essere rinviata all'istanza

cantonale perche assuma le prove offerte dal ricorrente.

La Camera Esecuzi0!li e Fallimenti pronuncia :

La causa e rinviata· all'istanza cantonale per com-

plemento d'istruzione e nuovo giudizio.

43. Entscheid vom 3. Juli 19a5 i. S. Engel und Konsorten.

B e s c h wer d e ver f a h ren: Die Aufsichtsbehörden

dürfen ni.cht über die B.eschwerdeanträge hinausgehen,

ausser bel Verletzung zwmgender betreibungsrechtlicher

Vorschrüten (Erw. 2).

W i, der s p r u c h s ver f a h ren : Die Entscheidung über

dl,e Frage, ob Russland bezw. seine gegenwärtige Regierung

EIgentumsansprache erheben. könne, muss den Gerichten

vorbehalten werden (Erw. 3).

Procedure de plainte . . Les autorites de surveillance ne peuvent

s~~tuer : ultra petIt,a », sauf en cas de violation de dispo-

SltIO~s ~ ordre publIc . du droit de poursuite (consid. 2).

Revendzcalwn. La questIOn de savoir si la Russie, soit son

gouvernement actuel, peut formuler une revendication

doit eire reservee a l'appreciation des tribunaux (consid. 3):

Procedi,!,-ento di ricors~ : Le autorita di vigilanza non possono

statmre «ultra petIta)} eccetto iI caso di violazione di

.disp~sti .esecutivi d'ordine pubblico (consid. 2).

RwendLCazwne: La questione, se la Russia 0 iI suo Governo

attuale possano formulare delle rivendicazioni e di compe-

tenza dei tribunali (consid. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43,

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A. -

W. Bürgi in Bern, welcher von H. Engel in Wien

9000 kg Honig gekauft hatte, liess für eine Schaden-

ersatzforderung aus Nichterfüllung den nach Bern

gesandten und dort bei Kehrli & Oehler auf den Namen

und für Rechnung der Speditionsfirma Schüller &

Bondi in Wien eingelagerten Honig arrestieren. Als

. Engel dem Betreibungsamte mitteilte, der Honig gehöre

der Union der Sowjetrussischen Republiken, und als

ferner die Spediteure Schüller & Bondi das Betreibungs-

amt wissen liessen, dass sie sich ausschliesslich an die

Weisungen der Wiener Handelsvertretung der Union

der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu halten haben,

setzte das Betreibungsamt am 8. Mai in Anwendung

des Art. 109 SchKG dem Arrestgläubiger Bürgi Frist

zur Klage gegen diesen angeblichen Dritteigentümer an.

Hierauf führte Bürgi Beschwerde mit dem Antrag:

« Es sei .die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-

Stadt vom 8. Mai 1928 aufzuheben und das Betreibungs-

amt anzuweisen, die passende Massnahme vorzuneh-

men. » Der Begründung der Beschwerde ist zu entneh-

men: « Da es aber nicht der Dritte, die Sowjetunion,

ist, welcher den Gewahrsam an der Ware hat, sondern

der Arrestschuldner, vertreten durch die Expeditions-

firma Schüller & Bondi in Wien (es war zwischen den

Parteien vertraglich abgemacht worden, dass der Käufer

und jetzige Arrestgläubiger erst mit der Zahlung von

Preis, Zoll und Fracht verfügungsberechtigt werde

und bis zu die em Moment der Verkäufer und Arrest-

sehuldner dispositionsherechtigt sein solle), so ist die

Verfügung des Betreibungsamtes als gesetzwidrig zu

betrachten, und es ist dem Drittansprecher gemäss

Art. 106 Al. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 107 Al. 1

und 2 SchKG vorzuschreiben, nach erfolgter Bestreitung

seines Auspruches durch den GHiubiger, durch eine

Widerspruchsklage seine angeblichen Rechte zu beweisen.

Nebenbei ist zu bemerken, dass, weil Sowjetrussland

de jure als Staat durch die SchweiZ nicht anerkannt ist,

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Schllldbetreibungs- und Konkm:srecllt. N° 43.

im vorliegenden Falle die prozessrechtliche Parteilegiti-

mation dem Drittansprecher gänzlich fehlt.»

B. -

Durch Entscheid vom 8. Juni 1928 hat die

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

für den Kanton Bern,

« in Erwägung, dass in der Tat ein Widerspruchsver-

fahren, in dem die russische Sowjetunion Drittansprecher

wäre, unmöglich ist, da die Sowjetregierung von der

Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. BGE 50 II S. 512) »

erkannt:

((Die Beschwerde wird zugesprochen und die Fristan-

setzung gemäss Art. 109 SchKG in der Arrestbetreibung

Nr. 1903 des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben. »

C. -

Gegen diesen Entscheid haben· sowohl Engel

als die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken in Österreich den Rekurs an das

Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag:

« Es sei der angefochtene Entscheid der kantonalen

bernischen oberen Aufsichtsbehörde aufzuheben und

das Betreibungsamt Bern-Stadt anzuweisen, in der

Arrestbetreibungssache Nr. 1903 der Gläubigerin W.

Bürgi Bern gemäss Art. 109 SchKG Frist zu setzen zur

Einreichung der Klage gegen die' Rekurrentin : Handels-

vertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republi-

ken in Österreich, Wien I, Seitzergasse 2-4. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Die Frage nach der Rekurslegitimation gibt

zu keinen Bedenken Anlass, da auch der Arr,cstschuldner

ein Interesse daran hat, dass in einer gegen ihn gerichteten

Zwangsvollstreckung nicht ohne Durchführeng des

Widerspruchsverfahrens Vermögensstücke zur Verwer-

tung gelangen, welche nicht ihm selbst gehören, muss

er doch andernfalls befürchten, einer Klage auf Ersatz

in Geld ausgesetzt zu werden.

2. -

Der angefochtene Entscheid ist zunächst aus

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

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dem Grunde unhaltbar. dass er über den Beschwerde-

antrag hinausgeht. Der Beschwerdeführer zielt ja unge-

achtet der nur nebenbei zum Ausdruck gebr8chten

Bezweifelung der prozessrechtlichen Parteilegitimation

des Drittansprechers gar nicht darauf ab, dass kein

Widerspruchsverfahren gegen den vom Arrestschuldner

bezeichneten Dritteigentümer durchgeführt werde, son-

dern darauf, dass das Widerspruchsverfahren in anoerer

Weise eingeleitet werde, nämlich durch Ansetzung nicht

der Klagefrist, sondern einer biossen Bestreitungsfrist

an ihn, welcher dann allfällig die Klagefristansetzung

an den bezeichneten Dritteigentümer nachzufolgen hätte.

Wenn der Beschwerdeantrag gleichwohl zunächst auf

Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom

8. Mai gerichtet ist, so war damit nicht die Aufhebung

jeglichen Widerspruchsverfahrens gemeint, sondern wollte

nur Raum geschaffen werden für die Einleitung des

Widerspruchsverfahrens auf andere, nämlich die durch

Art. 106 SchKG vorgesehene Weise. Im Grunde hat es

der Beschwerdeführer also nicht auf die Aufhebung,

sondern nur auf die Abänderung der das Widerspruchs-

verfahren einleitenden Verfügung

abgesehen.

Über

Beschwerdeanträge hinauszugehen steht aber den Auf-

sichtsbehörden nur zu, wenn Anlass zum Einschreiten

von Amtes wegen bestünde, was bei Verletzung absolut

zwingender Verfahrensvorschriften zutrifft, also solcher,

welche im Interesse von dritten, am Verfahren nicht

beteiligten Personen aufgestellt sind. Inwiefern es sich

vorliegend hierum handeln könnte, hat die Vorinstanz

nicht einmal angedeutet und ist auch nicht ersichtlich.

Sodann erweist sich die Durchführung eines Wider-

spruchsverfahrens auch nicht etwa als unmöglich, wie

noch darzutun sein wird.

3. -

Aber auch in der Sache selbst erweckt der ange-

fochtene Entscheid Bedenken, indem die Vorinstanz

Fragen beurteilt hat, über welche zu entscheiden den

Gerichten vorbehalten bleiben muss, weil sie vom mate-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

riellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage,

ob der russische Staat Eigentum und überhaupt Privat-

rechte an in der Schweiz befindlichen Gegenständen

haben könne -

welche übrigens nicht so sehr mit der

Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als

vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der

Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

als Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner

(eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung

der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung

und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen wprden

können, für den von ihr geleiteten Staat Eigentums-

ansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier

in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Ver-

mögensstücken zu erht:ben und gerichtlich geltend zu

machen, gleichgültig, ob es sich um solche Vermögens-

gegenstände handle, welche sich der russische Staat durch

die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder

andere, bezüglich welcher dies kaum< der Fall sein wird.

Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der Aufsichts-

hehörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stel-

lung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits

ausgesprochen (BGE 54 111 S. 153). Sollte einerseits

anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken Eigentum in' der Schweiz haben kann,

anderseits aber verneint werden, dass die gegenwärtige

russische Regierung oder ihre Organe solches Eigentum

geltend machen können, so würde der Fall vorliegen,

dass einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt,

dem nach dem Vorgange von BGE 51 II S. 259 durch

Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukom-

men wäre, um die Durchführung des Widerspruchs-

prozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können der

widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abge-

sprochen werden.

4. -

Zur sofortigen Entscheidung über die streitig

gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

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Vorbringens des Beschwerdeführers kann sich das Bundes-

gericht nicht entschliessen; daher ist die Sache zurück-

zuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.

44. Aung &1lI dem Intscheid.vom S. J1Ili 1928

i.S.S~

Kompetenzanspruch

gemäss

Art.

92

Z i f f e r

3

S. c h KG. B e ruf 0 der G ewe r b e-

b e tri e b

(U n t ern e h m u n g),

Der Betrieb einer Wer k s t ä t t e n a n lag e (mechanische

Werkstätte), die einen Gesamtschätzungswert von 5750 Fr.

aufweist, stellt keineu Beruf gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG

dar (Erw. 1).

Die Frage, ob im Betrieb einer< Maschine bezw. einer ganzen

Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken

sei, weil dieser den Bei zug f rem der A r bei t s-

k räf te erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die

betr. Maschine bezw. Anlage tatsächlich vom Schuldner

betrieben wird, sondern ausschlaggebend ist, wie eine

Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten

Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange

gemäss n 0 r mal e r w eis e betrieben wird (ErW. 2).

Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entre-

prise?

L'exploitation d'un atelier mecanique, dont !'installation est eva-

luee a 5750 fr., ne constitue pas I'exercice d'une profession

au sens de I'art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1).

Pour resoudre, la questiou de savoir si l'exploitation d'une

machine ou d'une installation mecanique doit etre consideree

comme l'exercice d'une profession, ou comme une entreprise

parce qu'elle exigerait de la main-d'reuvre elrangere, il faut

tabler, non point sur la fa~()n dont le debiteur exploite en

fait la machine ou l'installation dont il s'agit, mais sur la

maniere dont une machine ou installation de ce genre devrait

etre exploitee normalement, d'apres sa construction, son

importance et sa destination (consid. 2).

AS 54 ur -

1928

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