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53_I_394

BGE 53 I 394

Bundesgericht (BGE) · 1927-11-12 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

genommenen Aktiven zur Verwerlung von der Konkurs-

ma..<;sc den Ersatz der Aufwendungen werden verlangen

können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren

Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur

mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe

an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Er-

wägungen zu verfügen. »

54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny

gegen Obergericht des Ka.ntons Aa.rgau.

Es verstösst gegen Art. 27 SchKG, wenn der Patentzwang

der aargauischen Geschäftsagentenverordnung auf' gewisse

Handlungen (Begehren in Betreibungssachell oder Zahlungs-

aufforderungen) eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters

ausgedehnt wird, (lessen Geschäftsdomizil nicht im Kanton

Aargau liegt.

A.- Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort

als Geschäftsagent tätig ist, forderte durch Brief vom

27. Januar 1927 im;'\amen der Firma Ullmann in

Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine For-

derung seiner Klientin Zahlung zu leisten, unter der

Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass die

Zahlung nicht innelt bestimmter Frist erfolgen sollte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte

hierin eine Übertretung der aargauischen Verordnung

über die Geschäftsagenten, wonach zur Ausübung dieses

Berufes, nämlich u. a. zum gewerbsmässigen « gütlichen

oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte»

(§ 1 litt. (1), ein vom Obergericht ausgestelltes Patent

notwendig ist, und überwies daher den Rekurrenten dem

Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses sprach

den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons

Am'gau, an das die Staatsanwaltschaft appellierte,

erkannte dagegen am 11. Juli 1927: « Der Beklagte

Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14

der aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai

1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom·

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54.

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24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit

einer Geldbusse von 50 Fr. belegt ...... » Das Urteil ist

wie folgt begründet: «(Da diese (dem Angeklagten zur

Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im Kanton

Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der

Beklagte die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aar-

gau ausgeübt, auch wenn der betreffende Brief an Frau

Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte macht

geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverord-

nung, nach welchem zur Ausübung des Berufes eines

Geschäftsagenten ein vom Obergericht ausgestelltes

Patent notwendig sei, könne auf ihn, der seinen \Vohn-

sitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem

Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausser-

halb seines Gebietes wohnhafte Geschäftsagenten seinen

Bestimmungen zu unterwerfen, selbst wenn diese von

ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau

als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstand-

punkt ist unhaltbar, wie das Bundesgericht SChOll wieder-

holt entschieden hat. Die aargauische Geschäftsagenten-

yerOrdllung verbietet den ausserkantonalen Geschäfts-

agenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau

geschäftlich zu betätigen. Sie verlangt von ihnen im

Interesse des geschäftlich tätigen Publikums nur dass

sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren, durch E'rwerb

eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche

Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27 SchKG

nichts ändern. Er beabsichtigt das auch nicht; denn er

bestimmt ja gerade, dass die Kantone die Ausübung des

Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ab-

hängig machen können von dem Nachweis persönlicher

Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit. Und was nun das

örtliche Geltungsgebiet derartiger kantonaler Regelungen

anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil vom

28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, « « dass

die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen

Regelung eines Gewerbebetriebes jede Ausübung des-

selben zu erfassen befugt sind, die ihr Gebiet irgendwie

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Staatsrecht.

berührt, also auch die Tätigkeit auswärts niedergelassener

Personen, sofern sie, wie § 21 der aargauischen Geschäfts-

agentenverordnung dies vorsieht, auf das Kantollsgebiet

herübergreift » I). Die Entscheide zu Art. 27 SchKG, die

der Beklagte zitiert, gehören nicht hieher, stehen übri-

gens mit dieser Rechtsauffassung nicht im Widerspruch.

So sagt der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskammer des Bundesgerichts vom 19. August 1926,

abgedruckt in Praxis 1926 Nr. 125, nur, die Kantone

können die Vertretung eines Gläubigers durch einen

ausserkantonalen Vertreter nicht mit der Begründung

ablehnen, der Vertreter besitze das kantonale Patent

für die berufsmässige Gläubigervertretung nicht. Um eine

solche Ablehnung handelt es sich aber hier nicht, sondern

um die Frage, ob sic4 der Vertreter strafbar machte.

wenn er ohne Patent im Kanton Aargau den Geschäfts-

agentenberuf ausübte. Das zu entscheiden konnte natür-

lich nicht Sache der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts sein.»

B. -

Gegen diesen ihm am 16. August zugestellten

Entscheid hat Böhny am 29. September 1927 die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag auf Aufhebung.

Der Rekurrent macht geltend: Er sei im Kanton

Aargau nicht ständig, also nicht gewerbsmässig tätig

gewesen und könne daher hier nicht dem Patentzwang

unterworfen werden (vgl. BGE 42 I S. 279). Das Urteil

des Bundesgerichtes in Sachen Meier ·vom 19. August

1926 (BGE 52 III S. 106) habe entgegen der Auffassung

des Obergerichtes für den vorliegenden Fall wesentliche

Bedeutung. Es wäre widersinnig, jemanden für eine

Handlung, die als gesetzmässig und rechtsverbindlich

erklärt sei, strafrechtlich zu verfolgen. Die Bestrafung

des Rekurrenten sei daher nach dem genannten Urteil

willkürlich, indem sich daraus ergebe, dass die aar-

gau ische Geschäftsagentenverordnung auf ausserhalb

des Kantons wohnende Gläubigervertreter, die den

Einzug von Forderungen besorge1h nach dem SchKG

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54.

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und der darauf beruhenden Praxis nicht anwendbar

sei (vgl. auch JlEGER, Komm. z. SchKG Art. 27 N. 5).

Bundesreeht breche kantonales Recht. Wenn ausser-

ka~tonale Gläubigervertreter im Kanton Aargau Be-

trelbungshandlungen veranlassen dürften, so müsse es

ihnen notwendig ebenfalls gestattet sein, an einen dort

wohnenden säumigen Schuldner einen Brief zu richten.

Auch die Handels- und Gewerbefreiheit sei im vorlie-

genden Fall verletzt.

C. -

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft

haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

2. -

i;a~~' d~;: Re'kl~l:r~~t: 'i~'de'l~' ~~. ~;l'M~~i~' 'G~~

durch die Post einen Brief sandte, worin er sie zur Zahlung

aufforderte, eine berufliche oder Erwerbstätigkeit aus-

übte, kann nicht ernstlich bestritten werden. Ebenso

ist klar, dass er damit einen Erfolg im Kanton Aargau

unter Benützung von hier wirkenden Kräften herbei-

führte, seine Erwerbstätigkeit also insofern das Gebiet

dieses Kantons berührte. Es kann sich nur fragen, ob

diese Beziehung zum Kanton Aargau genügend sei,um

es zu rechtfertigen, dass die erwähnte Tätigkeit dem

von der GeSChäftsagentenverordnung geregelten Patent-

zwang unterworfen wird.

3. -

Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen

Kaufmann gegen Aargau vom 28. Januar 1916 (BGE

-12 I S. 16) festgestellt, dass vom Gesichtspunkt des Art.

31 BV aus die Kantone jede ihr Gebiet irgendwie be-

rührende Ausübung eines Gewerbes unter den Patent-

oder Bewilligungszwang stellen dürfen, den sie für dieses

Gewerbe ohne Verletzung der Gewerbefreiheit einge-

führt haben. Von diesem Grundsatz ist es beim Ent-

scheid in Sachen Hofstetter-Leu gegen Kanton Aargau

vom 22. Dezember 1916 (BGE 42 I S.277 ff.) nicht

abgewichen, sondern hat dabei lediglich den Standpunkt

eingenommen, dass es gegen Art. 31 BV verstosse, wenn

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Staatsrecht.

einem ausserkantonalen Anwalt im Kanton Aargau die

Bewilligung zur Vertretung einer Partei in ~inem be~

bestimmten vereinzelten Prozess nur gegen LeIstung ?eI

vom aargauischen Anwaltsgesetz vorgesehe~len . Kaution

erteilt wird. Es ist daher zweifelhaft, ob sIch 1m ang~­

fochtenen Entscheid eine Verletzung der GewerbefreI-

heit erblicken liesse.

'Vohl aber missachtet er die Schranken, die der An-

wendung der aargauischell Geschäftsagentenve.~ord?ung

durch Art. 27 SchKG gezogen sind, und verstosst mso-

fern gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft

des Bundesrechts. Nach der Praxis des Bundesrates

und des Bundesgerichtes dürfen die Kantone auf Grund

des Art. 27 SchKG die gewerbsmässige Vertretung der

Gläubiger nur insoweit unter den Pate~t~wang ste:len,

als es sich um solche Vertreter handelt, dIe Ihr Geschafts-

domizil auf ihrem Gebiete haben (BGE 52 III S. 106).

Das gilt in erster Linie für die gewerbsmässige :rertrc-

tung in Betreibungssachen. Es muss aber notwendIg auch

für damit im Zusammenhang stehende Vertretullgs-

handlungen, speziell für private Zahlungsaufforderungen

gelten, die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der R~gel

entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereiten

sollel1. Der Patentzwang der aargauischen Geschäfts-

agentenverordnung durfte somit nach Art. 27 SchKG

nicht auf die vom Rekurrenten erlassene Zahlungsauf-

forderung ausgedehnt werden. Demgemäss war es aber

selbstverständlich auch unzulässig, ihn deswegen zu

bestrafen, weil er für diese Handlung kein Patent oder

keine Bewilligung erwirkt hat.

Das Urteil des Obergerichts ist daher aufzuheben;

der Rekurrent muss freigesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau von 11. Juli 1927

aufgehoben.

Organisation der BUlIdesrcchtspfiege.,,"0 55.

39!l

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

55. Urteil vom 29. De.zember 1927

i. S. eva.ngelisch-reformierte Xirchgemeinde Lusern

gegen Baa.s.

Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde

gegen eine polizeiliche Baubewilligung ?

A. -

Ingenieur Max Haas in Luzern beabsichtigt,

auf einem an der Zentral-, Habsburger- und Morgarten- .

strasse in Luzern gelegenen Baugrund eine Grossgarage

für Automobile zu erstellen. Die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Luzern besitzt seit Jahren einen vom

Baugrund des Max Haas nur durch die Morgartenstrasse

getrennten Bauplatz, der nach dem Kaufvertrag für die

Erstellung einer Kirche und für dazu gehörige Anlagen,

eventuell auch für die Erstellung eines Pfarrhauses ver-

wendel werden soll. Mit Rücksicht hierauf erhob die

Kirchgemeinde gegen das Bauvorhaben beim Stadl-

ammaunamt von Luzerll unter Berufung auf Art. 6 und

134 des Baugesetzes für die Stadt Luzern, sowie Art. 684

ZGB Einsprache, weil es unmöglich sei, in der Nachbar-

schaft der Garage eine Kirche, sowie Unterrichtslokale

zu erstellen und ihrei Bestimmung gemäss ohne erheb-

liche Störungen zu benutzen. Mit Eingabe an den Stadtrat

VOll Luzern wurde von der evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde gleichzeitig, gestützt auf Art. 6 des Bau-

gesetzes, gegen die architektonische Lösung des Bau-

projektes Einsprache erhobell. Der Stadtrat von Luzerll

hat mit Erkenntnis vom 1. August 1927 das Baubewilli-

gungsgesuch des M. Haas abgewiesen. Auf Beschwerde

des M. Haas hat der Regierungsrat von Luzern, nach

Einholung einer Vel'llehmlassung des Stadtrates von

Luzern, mit Entscheid vom 15. September 1927 erkallnt,

dass das Baubewilligungsgesuch unter Vorbehalt der