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Staatsrecht.
genommenen Aktiven zur Verwerlung von der Konkurs-
ma..<;sc den Ersatz der Aufwendungen werden verlangen
können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren
Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur
mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe
an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen zu verfügen. »
54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny
gegen Obergericht des Ka.ntons Aa.rgau.
Es verstösst gegen Art. 27 SchKG, wenn der Patentzwang
der aargauischen Geschäftsagentenverordnung auf' gewisse
Handlungen (Begehren in Betreibungssachell oder Zahlungs-
aufforderungen) eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters
ausgedehnt wird, (lessen Geschäftsdomizil nicht im Kanton
Aargau liegt.
A.- Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort
als Geschäftsagent tätig ist, forderte durch Brief vom
27. Januar 1927 im;'\amen der Firma Ullmann in
Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine For-
derung seiner Klientin Zahlung zu leisten, unter der
Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass die
Zahlung nicht innelt bestimmter Frist erfolgen sollte.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte
hierin eine Übertretung der aargauischen Verordnung
über die Geschäftsagenten, wonach zur Ausübung dieses
Berufes, nämlich u. a. zum gewerbsmässigen « gütlichen
oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte»
(§ 1 litt. (1), ein vom Obergericht ausgestelltes Patent
notwendig ist, und überwies daher den Rekurrenten dem
Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses sprach
den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons
Am'gau, an das die Staatsanwaltschaft appellierte,
erkannte dagegen am 11. Juli 1927: « Der Beklagte
Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14
der aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai
1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom·
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54.
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24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit
einer Geldbusse von 50 Fr. belegt ...... » Das Urteil ist
wie folgt begründet: «(Da diese (dem Angeklagten zur
Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im Kanton
Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der
Beklagte die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aar-
gau ausgeübt, auch wenn der betreffende Brief an Frau
Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte macht
geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverord-
nung, nach welchem zur Ausübung des Berufes eines
Geschäftsagenten ein vom Obergericht ausgestelltes
Patent notwendig sei, könne auf ihn, der seinen \Vohn-
sitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem
Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausser-
halb seines Gebietes wohnhafte Geschäftsagenten seinen
Bestimmungen zu unterwerfen, selbst wenn diese von
ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau
als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstand-
punkt ist unhaltbar, wie das Bundesgericht SChOll wieder-
holt entschieden hat. Die aargauische Geschäftsagenten-
yerOrdllung verbietet den ausserkantonalen Geschäfts-
agenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau
geschäftlich zu betätigen. Sie verlangt von ihnen im
Interesse des geschäftlich tätigen Publikums nur dass
sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren, durch E'rwerb
eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche
Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27 SchKG
nichts ändern. Er beabsichtigt das auch nicht; denn er
bestimmt ja gerade, dass die Kantone die Ausübung des
Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ab-
hängig machen können von dem Nachweis persönlicher
Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit. Und was nun das
örtliche Geltungsgebiet derartiger kantonaler Regelungen
anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil vom
28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, « « dass
die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen
Regelung eines Gewerbebetriebes jede Ausübung des-
selben zu erfassen befugt sind, die ihr Gebiet irgendwie
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Staatsrecht.
berührt, also auch die Tätigkeit auswärts niedergelassener
Personen, sofern sie, wie § 21 der aargauischen Geschäfts-
agentenverordnung dies vorsieht, auf das Kantollsgebiet
herübergreift » I). Die Entscheide zu Art. 27 SchKG, die
der Beklagte zitiert, gehören nicht hieher, stehen übri-
gens mit dieser Rechtsauffassung nicht im Widerspruch.
So sagt der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts vom 19. August 1926,
abgedruckt in Praxis 1926 Nr. 125, nur, die Kantone
können die Vertretung eines Gläubigers durch einen
ausserkantonalen Vertreter nicht mit der Begründung
ablehnen, der Vertreter besitze das kantonale Patent
für die berufsmässige Gläubigervertretung nicht. Um eine
solche Ablehnung handelt es sich aber hier nicht, sondern
um die Frage, ob sic4 der Vertreter strafbar machte.
wenn er ohne Patent im Kanton Aargau den Geschäfts-
agentenberuf ausübte. Das zu entscheiden konnte natür-
lich nicht Sache der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts sein.»
B. -
Gegen diesen ihm am 16. August zugestellten
Entscheid hat Böhny am 29. September 1927 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
Der Rekurrent macht geltend: Er sei im Kanton
Aargau nicht ständig, also nicht gewerbsmässig tätig
gewesen und könne daher hier nicht dem Patentzwang
unterworfen werden (vgl. BGE 42 I S. 279). Das Urteil
des Bundesgerichtes in Sachen Meier ·vom 19. August
1926 (BGE 52 III S. 106) habe entgegen der Auffassung
des Obergerichtes für den vorliegenden Fall wesentliche
Bedeutung. Es wäre widersinnig, jemanden für eine
Handlung, die als gesetzmässig und rechtsverbindlich
erklärt sei, strafrechtlich zu verfolgen. Die Bestrafung
des Rekurrenten sei daher nach dem genannten Urteil
willkürlich, indem sich daraus ergebe, dass die aar-
gau ische Geschäftsagentenverordnung auf ausserhalb
des Kantons wohnende Gläubigervertreter, die den
Einzug von Forderungen besorge1h nach dem SchKG
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54.
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und der darauf beruhenden Praxis nicht anwendbar
sei (vgl. auch JlEGER, Komm. z. SchKG Art. 27 N. 5).
Bundesreeht breche kantonales Recht. Wenn ausser-
ka~tonale Gläubigervertreter im Kanton Aargau Be-
trelbungshandlungen veranlassen dürften, so müsse es
ihnen notwendig ebenfalls gestattet sein, an einen dort
wohnenden säumigen Schuldner einen Brief zu richten.
Auch die Handels- und Gewerbefreiheit sei im vorlie-
genden Fall verletzt.
C. -
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft
haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. -
i;a~~' d~;: Re'kl~l:r~~t: 'i~'de'l~' ~~. ~;l'M~~i~' 'G~~
durch die Post einen Brief sandte, worin er sie zur Zahlung
aufforderte, eine berufliche oder Erwerbstätigkeit aus-
übte, kann nicht ernstlich bestritten werden. Ebenso
ist klar, dass er damit einen Erfolg im Kanton Aargau
unter Benützung von hier wirkenden Kräften herbei-
führte, seine Erwerbstätigkeit also insofern das Gebiet
dieses Kantons berührte. Es kann sich nur fragen, ob
diese Beziehung zum Kanton Aargau genügend sei,um
es zu rechtfertigen, dass die erwähnte Tätigkeit dem
von der GeSChäftsagentenverordnung geregelten Patent-
zwang unterworfen wird.
3. -
Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen
Kaufmann gegen Aargau vom 28. Januar 1916 (BGE
-12 I S. 16) festgestellt, dass vom Gesichtspunkt des Art.
31 BV aus die Kantone jede ihr Gebiet irgendwie be-
rührende Ausübung eines Gewerbes unter den Patent-
oder Bewilligungszwang stellen dürfen, den sie für dieses
Gewerbe ohne Verletzung der Gewerbefreiheit einge-
führt haben. Von diesem Grundsatz ist es beim Ent-
scheid in Sachen Hofstetter-Leu gegen Kanton Aargau
vom 22. Dezember 1916 (BGE 42 I S.277 ff.) nicht
abgewichen, sondern hat dabei lediglich den Standpunkt
eingenommen, dass es gegen Art. 31 BV verstosse, wenn
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Staatsrecht.
einem ausserkantonalen Anwalt im Kanton Aargau die
Bewilligung zur Vertretung einer Partei in ~inem be~
bestimmten vereinzelten Prozess nur gegen LeIstung ?eI
vom aargauischen Anwaltsgesetz vorgesehe~len . Kaution
erteilt wird. Es ist daher zweifelhaft, ob sIch 1m ang~
fochtenen Entscheid eine Verletzung der GewerbefreI-
heit erblicken liesse.
'Vohl aber missachtet er die Schranken, die der An-
wendung der aargauischell Geschäftsagentenve.~ord?ung
durch Art. 27 SchKG gezogen sind, und verstosst mso-
fern gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts. Nach der Praxis des Bundesrates
und des Bundesgerichtes dürfen die Kantone auf Grund
des Art. 27 SchKG die gewerbsmässige Vertretung der
Gläubiger nur insoweit unter den Pate~t~wang ste:len,
als es sich um solche Vertreter handelt, dIe Ihr Geschafts-
domizil auf ihrem Gebiete haben (BGE 52 III S. 106).
Das gilt in erster Linie für die gewerbsmässige :rertrc-
tung in Betreibungssachen. Es muss aber notwendIg auch
für damit im Zusammenhang stehende Vertretullgs-
handlungen, speziell für private Zahlungsaufforderungen
gelten, die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der R~gel
entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereiten
sollel1. Der Patentzwang der aargauischen Geschäfts-
agentenverordnung durfte somit nach Art. 27 SchKG
nicht auf die vom Rekurrenten erlassene Zahlungsauf-
forderung ausgedehnt werden. Demgemäss war es aber
selbstverständlich auch unzulässig, ihn deswegen zu
bestrafen, weil er für diese Handlung kein Patent oder
keine Bewilligung erwirkt hat.
Das Urteil des Obergerichts ist daher aufzuheben;
der Rekurrent muss freigesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau von 11. Juli 1927
aufgehoben.
Organisation der BUlIdesrcchtspfiege.,,"0 55.
39!l
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
55. Urteil vom 29. De.zember 1927
i. S. eva.ngelisch-reformierte Xirchgemeinde Lusern
gegen Baa.s.
Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen eine polizeiliche Baubewilligung ?
A. -
Ingenieur Max Haas in Luzern beabsichtigt,
auf einem an der Zentral-, Habsburger- und Morgarten- .
strasse in Luzern gelegenen Baugrund eine Grossgarage
für Automobile zu erstellen. Die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde Luzern besitzt seit Jahren einen vom
Baugrund des Max Haas nur durch die Morgartenstrasse
getrennten Bauplatz, der nach dem Kaufvertrag für die
Erstellung einer Kirche und für dazu gehörige Anlagen,
eventuell auch für die Erstellung eines Pfarrhauses ver-
wendel werden soll. Mit Rücksicht hierauf erhob die
Kirchgemeinde gegen das Bauvorhaben beim Stadl-
ammaunamt von Luzerll unter Berufung auf Art. 6 und
134 des Baugesetzes für die Stadt Luzern, sowie Art. 684
ZGB Einsprache, weil es unmöglich sei, in der Nachbar-
schaft der Garage eine Kirche, sowie Unterrichtslokale
zu erstellen und ihrei Bestimmung gemäss ohne erheb-
liche Störungen zu benutzen. Mit Eingabe an den Stadtrat
VOll Luzern wurde von der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde gleichzeitig, gestützt auf Art. 6 des Bau-
gesetzes, gegen die architektonische Lösung des Bau-
projektes Einsprache erhobell. Der Stadtrat von Luzerll
hat mit Erkenntnis vom 1. August 1927 das Baubewilli-
gungsgesuch des M. Haas abgewiesen. Auf Beschwerde
des M. Haas hat der Regierungsrat von Luzern, nach
Einholung einer Vel'llehmlassung des Stadtrates von
Luzern, mit Entscheid vom 15. September 1927 erkallnt,
dass das Baubewilligungsgesuch unter Vorbehalt der