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53_II_76

BGE 53 II 76

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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7(j Versicherungsvertrag. N° 15. paratorischer Natur hat denn auch das Bundesgericht wiederholt den Charakter von Haupturteilen abge- sprochen, so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicher- stellung des Frauengutes im Streite lag, mit der Be- gründung, dass durch eine solche Massnahme lediglich die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle, und weiter auch einem Entscheide über die Anordnung eines Erbschaftsinventars, da es sich dabei bloss um eine vorbereitende Vorkehr für einen allfälligen Erb- teilungsstreit handle (vgl. BGE 38 11 381 f.; 40 II 106). Aus ähnlichen Gründen hat es auch die Berufung gegen Entscheide über die Löschung vorläufig eingetragener Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig erklärt (vgl. BGE 43 II 458). Stellt sich darnach aber die angefochtene Entschei- dung nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Beru- fung nicht eingetreten werden. Y. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

15. l!rteil der II. Zivil abteilung vom 17. Februa.r 1927

1. S. Basler Lebensversioherungsgesellschaft gegen Ehegatten Pfellnmger·IIartmann. Auf wer tun g der in Mark bestimmten, jedoch zum schweizerischen Versicherungsbestande gehörenden Leib- rentenversicherungsforderungen an einer schweize· rischen Versicherungsgesellschaft. A. - Am 5. April 1904 und am 11. Januar 1905 schloss der in Mülhausen wohnende Vater der Zweit- klägerin während vorübergehender Aufenthalte in Basel am dortigen Geschäftssitze der Beklagten mit dieser I ! Versicherungsvertrag. ~o 15. 7i je zwei Leibrentenverträge zugunsten der Zweitklägel'in, seiner Tochter, ab, und zwar beidemale über yom Jahre 1915 bezw. 1916 an lebenslänglich zahlbare Jahresrenten von je 400 Mk. und 500 Fr., gegen sofortige Entrichtung der Prämien, welche für die beiden Markrenten 5319 Mk. 44 bezw. 5196 Mk. 95 und für die beiden Frankenrenten 6566 Fr. 85 Cts. bezw. 6331 Fr. 90 Cts. betrugen. Den Conditions generales der bezüglichen Polizen ist zu entnehmen : ART. 5. - (Le paiement des arrerages de rente s'effectue ... a la Caisse generale de la Compagnie, a Bäle ..... » Von 1915 bis und mit 1923 zahlte die Beklagte die (allein streitigen) Markrenten jeweilen durch Hingabe von Papiermark. Von 1924 an verweigerten die Zweit- klägerin und ihr Ehemann, der Erstkläger, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des ZGB stehen, die Annahme von Papiermarkzahlungen, und im Jahre 1925 erhoben sie die vorliegende Klage mit den Anträgen : «1. Es sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlull!i an Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemein~ sam von 1975 Fr. 36 Cts. (= 1600 Mk. Gold) nebst Zins zu 5% ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1924 und ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1925. Eventuell sei die Währung und der Betrag der Leistung der Beklagten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte an Kläger sub I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam aus den - näher bezeichneten - Leibrentenverträgen eine jährliche Rente von 493 Fr. 84 Cts. (= 400 Mk. Gold) pro Polize zu bezahlen hat. Eventuell sei die Währung und der Betrag der jährlichen Leistung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.)) B. - Durch Urteil vom 30. November 1926 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung an - ...... -'-~, -_ ..,,-_,,~- .<:S<--i(~

78 Versicherungsvertrag. N0 15. Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam von 1600 Reichsmark (eventuell 1975 Fr. 36 Cts.) nebst 5% Zins ab 800 Reichsmark (eventuell 987 Fr. 68 Cts.) seit 15. April 1924 und ab 800 Reichsmark (eventuell 987 Fr. 68 Cts.) seit 15. April 1925.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an Klägerin I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam aus den - näher bezeichneten - Leibrentenverträgen eine jährliche Rente von 400 Reichsmark (eventuell 493 Fr. 84 Cts. pro Polize) zu bezahlen hat.

e. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit den - schon der Klage entgegengestellten - Anträgen : Es sei die Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell sei die Rente der Kläger nur so weit auf- zuwerten, als deutsche Versicherte der Beklagten mit gleichartigen Rentenversicherungen nach Durchführung des Aufwertungsverfahrens zugesprochen erhalten, oder es sei die Reute nach richterlichem Ennessen auf einen niedrigen Markbetrag festzusetzen. Das Bundesgerif~hl zieht in Erwägung:

1. - (Anwendung des schweizerischen Rechtes). Mit Recht haben die Vorinstanzen die streitigen Leibrentenverträge zum schweizerischen Versicherungs- bestande der Beklagten gerechnet, entsprechend dem schweizerischen Erfüllungsorte und ungeachtet der Wahl der deutschen Landeswährung zur Bestimmung des Gegenstandes der gegenseitigen Leistungen (vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften von 1919). Die Beklagte hat dies übrigens dadurch anerkannt, dass sie nicht geltend machte, weder seien die streitigen Verträge der deutschen Aufsicht unterstellt, noch tatsächlich in das deutsche Verfahren zur Aufwertung von Versicherungs- ansprüchen einbezogen worden.

2. - (Bestimmung des Leistungsgegenstandes.) Versicherungsvertrag. N° 15. 79

3. - Zwar ist davon auszugehen, dass sich der verein- barte Leistungsgegenstand gegenwärtig in jährlich je 400 Papiennark erschöpft. Nichtsdestoweniger muss ?en Klägern ~uges:anden werden, dass sie in Ausübung Ihrer durch dIe LeIbrentenverträge begründeten Rechte nach Treu und Glauben handeln, wenn sie sich nicht mit einer Leistung begnügen, die so gering ist, dass zur Zeit des Abschlusses der Verträge gar kein Geldzeichen bestund, durch dessen Hingabe sie hätte entrichtet werden können, und der Beklagten muss entgegen- gehalten werden, dass sie nicht nach Treu und Glauben handelt, wenn sie in Erfüllung der durch die Leibrenten- verträge eingegangenen Pflichten Leistungen entrichten will, die zum Gegenstand von Leibrentenverträgen zu machen sie wegen deren Geringfügigkeit jederzeit mit Entschiedenheit abgelehnt haben würde. Dies gilt vor allem im Falle, dass die vom Vater der Klägerin seiner- zeit entrichteten Leistungen in den Händen der Be- klagten nicht von der Entwertung der Mark betroffen worden sind, weil diese sie, besonders im Umfang der Prämienreserve, nicht in deutschen oder überhaupt nicht in summenmässig bestimmten Vermögenswerten angelegt hat. Die Vorinstanz hat ersteres angenommen, indem sie den Beweis für die Anlage der Prämienreserve in deutschen 'Verten nicht als geleistet, ja nicht einmal als genügend angetreten erachtete. Hiegegen vermag die Beklagte zunächst nicht mit dem bIossen Hinweis dar- auf aufzukommen, dass ein Grundsatz der Versicherungs- technik die Anlage der Prämienreserve in deutschen Werten geboten habe. So unverrückbar, dass sich die Beklagte nicht hätte herausnehmen dürfen, davon abzuweichen, ohne sich dem Vorwurf unsolider Ge- schäftsführung auszusetzen, stand dieser Grundsatz vor dem Weltkriege nicht fest, wie sich daraus ergibt, dass die deutsche Versicherungsaufsichtsgesetzgebung die Anlage der Prämienreserve in deutscher Währung forderte ohne Rücksicht auf die zur Bestimmung der

80 Versicherullgsvertrag. N° 15. Versicherungssumme verwendete Währung, was ja frei- lich anderen als versicherungstechnischen Gründen zu- . zuschreiben sein mag, aber nichtsdestoweniger zeigt, dass die Anlage des Prämienreservefonds in Werten anderer Währung als derjenigen der Versicherungssumme nicht als mit solider Geschäftsführung vollständig unver- einbar angesehen wurde. Ebensowenig erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge als begründet; denn wieso durch einen Sachverständigen anders als auf Grund der Bücher der Beklagten festgestellt werden könnte, dass sie die Prämienreserve für eine bestimmte Versicherung tat- sächlich in schweizerischen oder aber in deutschen Werten angelegt habe, ist nicht erfindlich; ist aber aus den Büchern nichts zu ersehen, so folgt daraus eben einfach, dass es d_er Beklagten nicht möglich ist, den ihr auferlegten Beweis zu leisten. Indessen ist jene Feststellung überhaupt nicht schlechthin ausschlag- gebend. Einmal besteht zwischen Versicherungsleistung und Prämien reserve keinerlei rechtlicher Zusammen- hang, kraft dessen die erstere nach der letzteren be- messen werden könnte. So dann würde die Rentenzahlung in entwerteter Papiermark Treu und Glauben selbst dann wiedersprechen, wenn die Prämienreserve in Papiermark angelegt und infolgedessen ebenfalls entwer- tet worden wäre, weil die Beklagte durch die Aufwertung dieser Vermögensanlagen ja einen Teil des Verlustes wieder einbringt. . Anderseits vermag die Anlage der Prämienreserve in schweizerischen Werten doch deswegen nicht eine Auf- wertung auf den vollen Kurswert zu rechtfertigen, weil die Beklagte infolge dieser Art und Weise der An- lage das Risiko einer allfälligen Entwertung des Schwei- zerfrankens getragen hat, was die Vorinstanzen voll- ständig ausser acht gelassen haben. Aus dieser letzteren Überlegung folgt, dass für die Aufwertung nicht allein der Gesichtspunkt der Bereicherung massgebend sein darf, ganz abgesehen davon, dass eine Bereicherung Versicherungsverlrag. N° 15. 81 nicht als ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, wenn sie ihre Begründung in der Münz- gesetzgebung findet. Vielmehr muss sich die Beklagte zu einer Aufwertung der Renten deswegen herbeilassen, weil es mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist, dass sie das Risiko der Entwertung der deutschen Währung von den Klägern allein getragen wissen will. Dass der Gläubiger der Geldentwertung ausgesetzt ist - und zwar in ungleich höherem Masse als der Schuldner der Er- höhung des Geldwertes -, kommt einzig daher, dass für die Bewertung des Geldes dessen Nennwert als mass- gebend bezeichnet werden musste, um die moderne Geldwirtschaft von den Unzuträglichkeiten der Kurs- wertberechnung zu befreien. Ein innerer Grund, aus welchem es gerechtfertigt wäre, dass der Gläubiger dieses Risiko bis auf nahezu den vollen (Kurs-) Wert des Geldes allein trage, ist nicht ersichtlich, zumal wenn, wie es hier zutrifft, der Schuldner ein Gewerbe betreibt, welches ohne die Grundlage der modernen Geldwirt- schaft überhaupt undenkbar wäre, ja wenn geradezu dessen Existenz erst durch die moderne Geldwirtschaft ermöglicht worden ist. Hiebei macht es keinen Unter- schied aus, ob die Geldschuld in inländischer oder irgend einer ausländischen, zur Zeit des Vertragsschlusses soliden Währung bestimmt worden ist; übrigens vermag die Beklagte aus der Wahl einer ausländischen Währung zur Bestimmung der Prämie und der Rentenleistungen nichts weiteres mehr herzuleiten, da sie ja ohne Vorbehalt in dieser Währung kontrahiert hat. Nachdem durch das deutsche Münzgesetz vom 30. August 1924 eine neue Währung auf Grund der « Reichsmark ») eingeführt und hiebei eine Billion Mark bisheriger Währung einer Reichsmark gleichgesetzt worden ist, lässt sich die aus der Entwertung der bisherigen Währung für den Gläubiger entstandene Einbusse nun auch endgültig feststellen und kann daher der Aufwertung nicht mehr entgegengehalten werden, aus einer allfälligen Erholung AS 53 11 - 1927 6

82 Versicherungsvertrag. No 15. der Währung könnte nur der Gläubiger nachträglich noch Nutzen ziehen. Frägt sich, in welchem Masse der Verlust aus der Entwertung der Mark auf die Rentengläubiger einerseits und den Rentenschuldner anderseits zu verlegen sei, so muss von der Heranziehung der deutschen Aufwer- tungsgesetzgebung abgesehen werden. Die die Aufwer- tung von Versicherungsansprüchen der streitigen Art regelnden §§ 59-61 des deutschen Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 gehen von der Voraussetzung aus, dass die Prämienreserven in deutschen Werten gebildet worden seien, die auch ihrerseits zwar aufgewertet werden, aber gleichwohl zusammen mit dem übrigen Vermögen des Versicherers nicht zur Befriedigung der Versicherungsansprüche auszureichen vermöchten, wenn diese auf 100%· des· Goldmarkbetrages aufgewertet würden. Daher müssen Jene Vorschriften entgegen dem erstinstanzlichen Urteil da ausser Betracht fallen, wo ganz andere Voraussetzungen zutreffen, nämlich die Prämienreserven aus schweizerischen Werten bestehen und daher für sich allein schon zur Deckung der auf 100% des Goldmarkbetrages aufgewerteten Versiche- rungsansprüche hinreichen, und infolgedessen auch das Ergebnis ihrer Anwendung ein ganz anderes wäre, nämlich dass selbst ohne Zuschuss aus dem übrigen Vermögen des Versicherers eine Aufwertung auf 100 % des Goldmarkbetrages stattfinden könnte. Anderseits kann der Beklagten eine höhere Aufwertung zugemutet werden, als wenn davon ausgegangen würde, dass die Prämienreserven oder gar alles Vermögen der Beklagten in deutschen 'Verten angelegt worden seien. Freilich hat auch die Beklagte aus der Entwertung der bisherigen deutschen Währung Einbussen erlitten, da sie die Prämienreserven für ihren deutschen Versicherungs- bestand in deutschen Werten hatte anlegen müssen und nach dem von der Vorinstanz beim Eidgenössischen Versicherungsamt eingeholten Bericht auch darüber Versicherungsvertrag. N° 15. 83 hinaus noch deutsche Werte besass. Allein die Akten bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass letztere nicht bloss einen verhältnismässig geringen Teil des Ver- mögens der Beklagten ausgemacht haben, und den deutschen Versicherungsbestand wird die Beklagte dank den erwähnten deutschen Aufwertungsvorschriften im wesentlichen durch Preisgabe der zur Bildung der Prä- mienreserven gemachten deutschen Vermögensanlagen liquidieren können, ohne aus dem übrigen Vermögen eine Summe zuschiessen zu müssen, deren Verlust ihr finanzielles Gleichgewicht ernstlich zu gefährden ver- möchte. Auch dali angenommen werden - die Beklagte hat nichts gegenteiliges dartun können -. dass der schweizerische Versicherungsbestand der Beklagten nur verhältnismässig wenige Polizen mit Versicherungs- summen in ausländischer, zumal bisheriger deutscher Währung aufweise, und dass daher deren Aufwertung, auch wenn sie in weitgehendem Masse zugestanden wird, nicht eine Gefährdung der übrigen Verpflichtungen der Beklagten zur Folge haben oder von ihr sonstwie als drückend empfunden werde. Endlich dali berück- sichtigt werden, dass es im eigenen geschäftlichen Interesse der Beklagten wie überhaupt im allgemeinen Interesse liegt. wenn die Rentenversicherung, zumal bei verhältnismässig geringer Höhe der Rentenbeträge, nicht dadurch der Ungunst des Publikums ausgesetzt wird, dass bei ihrer Aufwertung zu sehr zuriickgehalten wird. Auf Seite der Kläger liegt nichts vor. was für eine beson- ders weitgehende Aufwertung sprechen würde, weder im Hinblick auf den mit dem Vertrag veliolgten Zweck, noch auf ihre finanzielle Lage, indem sie nicht geltend gemacht haben, sie bedürfen der Rentenleistungen zu ihrem Unterhalt. Gleichwohl dali aus den erörterten Gründen der finanzkräftigen Beklagten eine grössere Anteilnahme an dem durch die Entwertung der bisherigen deutschen Währung herbeigeführten Verlust der Kläger auf den rückständigen und den künftig fällig werdenden

84 EisenbahnhaftpflichL N° 16. Rentenbeträgen zugemutet werden, nämlich im Umfange von 70 %. 4 .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung des U rteHes des Appellations- gerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 1926 die Summen, welche die Beklagte an die Kläger zu bezahlen hat, je auf 70% der dort genannten Beträge herabgesetzt werden. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

16. Auszug e.us dem Urteil der 11. Zi vile.bteUung vom a. Februar 1997 i. S. Eigenme.nn gegen Politische Gemeinde St. GaUen. E i 5 e n b ahn h a f t P f I ich t: Zusammenstoss eines in zu raschem Tempo fahrenden Radfahrers mit einem Tram- zug bei der Einmündung einer abschüssigen, schmalen Seitenstrasse in eine Hauptstrasse, unmittelbar nach einer erfolgten Tramzugkreuzung. Konkurrenz von Selbstver- schulden mit erhöhter Betriebsgefahr. EHG Art. 1 und 5. Tatbestand: Am 5. August 1925, kurz vor nachmittags 2 Uhr, fuhr der zwanzigjährige Ernst Eigenmann in St. Gallen mit seinem Velo die etwas abschüssige Kanzleistrasse hinunter in der Absicht, sich zu seiner Arbeitsstätte bei Julius Ochsner, hintere Schützengasse, zu begeben, wo er als Schreibmaschinenreparateur tätig war. Im Momente, als er in die st. Leonhardstrasse einbiegen wollte, kam vom Broderbrunnell her ein westwärts, nach dem Hel- vetiaplatz fahrender, aus einem Motorwagen mit An- Eisenbahnhaftpflicht. N° 16. 85 hänger bestehender Tramzug, nachdem fast gleich- zeitig ein in entgegengesetzter Richtung fahrender Tramzug die Einmündung der Kallzleistrasse gekreuzt hatte. Eigenmann, der das Herannahen des erstgenanuten Zuges offenbar zu spät bemerkt hatte, fuhr mit diesem zusammen und wurde mit solcher Wucht zu Boden ge- schleudert, dass er an den dadurch erlittenen Verletzungen tags darauf starb. In der Folge strengten die Eltern des Verunfallten, Karl Eigenmann und Frau Clementina Eigenmann geb. Studach, gegen die Politische Gemeinde der Stadt St. Gallen als Eigentümerin der städtischen Tramunter- nehmung auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Schadenersatzklage an, indem sie für die ihnen durch den Unfall entstandenen Kosten, für entgangene Unterstützung, die ihnen der Verunfallte hätte leisten können, sowie für Genugtuung insgesamt 12,000 Fr., eventuell einen Betrag nach richterlichem Ermessen geltend machten. Mit Urteil vom 5. November 1926 hat das Kantons- gericht von St. Gallen die Klage (in Abweichung von der ersten Instanz, die den Klägern einen Betrag von 2500 Fr. zugesprochen hatte) abgewiesen, weil der Unfall ausschliesslich auf das Selbstverschulden des Verunglückten zurückzuführen sei. Die von den Klägern hiegegen erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Zu Unrecht hat die Vorillstanz das Vorliegen einer mit dem Selbstverschulden des Verunglückte.n konkur- rierenden besonderen Betriebsgefahr verneint. Ihr Hin- weis darauf, dass der Unfall auch dann sich ereignet hätte, wenn anstatt des fraglichen Tramzuges im selben Moment ein anderes Fahrzeug die Einmündung der Kanzleistrasse gekreuzt hätte, ist nicht schlüssig. DieVorinstanz übersieht, dass infolge des Gewichtes der