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53_II_445

BGE 53 II 445

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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444

Erbrecht. N° 77.

anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden

dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet,

nicht ~ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie

. es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum

unverändert stehen liesse, obwohl er "die öffentliche

Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt.

Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver-

tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit

der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand

zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein

maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg-

lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie-

benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe,

wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein,

sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel-

fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an-

gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlic?en .. V~r­

fügungen mit maschinengeschriebenem Datum dIe G~lbg­

keit abzusprechen, liesse sich also nicht rechtfertIgen,

nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand-

geschriebene Datierung fordert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sachenrecht. N° 78.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

445

78. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 16. September 1927

i. S. Genossame Lachen gegen A.-G. Itraftwerk Wäggital.

Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der

Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be-

triebs der Wasserkraftanlage, «an der Gesundheit oder am

Eigentum Dritter» entsteht,haftet, und die Ursachen

solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums- oder

andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren· er für

die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus-

nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende

Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat.

Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver-

hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus-

beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil

des dar an berechtigten Uferanstössers. Verneinung der

Ersatzpflicht des Beliehenen.

Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb-

lichen Grundbesitzes entlang dem Ufer des oberen

Zürichsees zu beiden Seiten des Ausflusses der Wäggi-

taler-Aa in den See. Die Aa hatte von jeher bedeutende

Mengen von Geschiebe nach dem See geführt, wodur~h

sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete.

Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam*Is

regierender Landschaft und der Genossame Lachen

Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem-

mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer-

grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss

vom 20. Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat

des Landes Schwyz ein ZWIschen seinen Vertretern und

der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes

Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen

Betrages von 300 Münzgulden {(das angeworfene Land

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Sachenrecht. N° 78.

und so noch angeworfen,verden möchte der Genossame

Lachen itzt und zu allen Zeiten eigentümlich zugehören

und diese Genossame bis See sich "erstrecken, der See

aber allzeit ohndisputierlich der Hoheit zu ständ ver-

bleiben » sollte. Für Einhaltung dieser Ordnung wurde

der Genossame « bei Erforderungsfällen der kräftige

hochobrigkeitliche Schutz und Schirm» zugesichert. In

den letzten Jahrzehnten gewann die Ausbeutung des

von der Aa angeschwemmten Materials (Kies und Sand)

infolge der vervollkommneten Baggerungsmethoden, die

ein tieferes Baggern gestatteten, eine stark. erhöhte

Bedeutung, so dass die Genossame daraus erhebliche Ein-

nahmen, nach ihrer Behauptung im Durchschnitt der

Jahre 1914-1925 jährlich 17,700 Fr. zog. Es entstand

daraus ein neuer" Rechtsstreit zwischen dem Staat

Schwyz als Kläger und der Genossame als Beklagter

vor Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz. Der

Staat vertrat darin die Auffassung, dass das der Genos-

same im Jahre 1743 zugestandene Recht an der Alluvion

nur bis zur Grenze des mittleren Wasserstandes oder

Wellenschlages reiche und die Genossame weiter hinaus

in den See nicht baggern dürfe, während die letztere für

sich die Verfügung über alles dem Ufer entlang ange-

schwemmte Material in Anspruch nahm, sobald es mit

dem Ufer in Verbindung getreten sei, « auch wenn die

Anschwemmnng ausserhalb und unterhalb des mittleren

Wasserstandes erfolgte ». Auch dieser Prozess wurde

durch einen Vergleich vom 8. Juli 1926 in dem Sinne

beigelegt, dass der Staat « unter Bezugnahme auf die

Urkunde vom 17. Mai 1743 zugunsten der Genossame

das «Alluvionsrechh in folgendem Umfange anerkannte»:

1. auf einer örtlich genau abgegrenzten und zu vermar-

chenden Uferstrecke um die Einmündung der Aa herum

soll die Genossame

« die Alluvion» bis zum tiefsten

Wasserspiegel des Sees (Mittel der niedrigsten jährlichen

Wasserstände der Jahre 1901-1918) «haben»; ferner 2.

auch ausserhalb der Linie des tiefsten Wasserstandes

Sachenrecht. N° 78.

447

das « Baggerungsrecht» auf eine Tiefe von 6 m beim

niedrigsten Wasserstande (Mittel aus 1901-1918) ge-

messen, wobei jedoch die Hälfte der Einnahmen aus

künftigen solchen Baggerungen, mindestens 15 Rappen

für jeden m3 ausgebaggerten Materials dem Kanton

abzugeben ist; 3. an den übrigen Uferstrecken dagegen

soll « das Eigentum der Genossame bis zur jeweiligen

mittleren Wasserstandslinie gehen in der Weise, dass die

Alluvion (Landbildung über dem mittleren Seespiegel)

der Genossame gehört ».

Inzwischen hatte der schwyzerische Kantonsrat am

31. Januar 1918 eine von der Bezirksgemeinde March

an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich erteilte

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi-

taler Aa und des Trebsenbaches auf der Gefällstufe

zwischen Innertal und der Ortschaft Siebnen genehmigt.

Schon die ursprünglichen, den Konzessionsverhandlungen

zugrunde liegenden Pläne sahen die Erstellung eines

grossen künstlichen Stausees im Hinter-Wäggital (Inner-

tal) mit Staumauer zwischen Oberschräh und Gugel-

berg vor. In der Folge ist das Werk mit Einverständnis

der Behörden zweistufig ausgebaut worden, indem neben

dem Stausee in Innertal noch ein kleineres Staubecken

im Rempen unterhalb Vordertal angelegt wurde. Aus-

serdem wurde beim Maschinenhause der Zentrale Siebnen

durch Erweiterung und Vertiefung des Bettes der Aa

ein sog. Ausgleichsweiher erstellt. An die Stelle der

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich trat als Konzes-

sionsinhaberin die heutige Beklagte A.-G. Kraftwerk

Wäggital, deren Aktien sich je zur Hälfte in den Händen

der Stadt Zürich und der Nordostschweizerischel1 Kraft-

werke befinden. Die §§ 11 nnd 12 der Konzessions-

urkunde bestimmen:

« § 11. Die Konzessionsinhaber haften für jeden

Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes

der 'Vasserkraftanlage an der Gesundheit oder am

Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum ent-

448

Sachenrecht. N° 78.

steht. Sie sind auch zur Beseitigung der Ursachen des

Schadens verpflichtet. »

« § 12. Wenn es den Konzessionsinhabern nicht ge-

lingen sollte, durch Verhandlung mit den beteiligten

Eigentümern die Verfügung über die zur Ausführung

der Wasserwerkanlage und ihrer Zubehörden erforder-

lichen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die

der Ausnutzung der konzessionierten Wasserkräfte ent-

gegenstehenden Benutzungsrechte zu erwerben, so sind

solche Rechte von den Konzessionsinhabern auf dem

Expropriationswege abzulösen. Die Expropriation richtet

sich nach der jeweils geltenden Gesetzgebung.»

Im vorliegenden Prozesse verlangte die Genossame

Lachen von der A.-G. Kraftwerk Wäggital Za.hlung von

300,000 Fr. eventuell eines Betrages nach richterlichem

Ermessen wegen des Schadens, der der Klägerin dadurch

erwachse, dass infolge der von der Beklagten erstellten

Staubecken (in Innertal, Rempen und Siebnen) die bis-

herigen Materialanschwemmungen der Aa längs dem

Grundbesitz der Klägerin am See ausbleiben werden

und diese dadurch in der Gewinnung von Kies und Sand

sowie von Alluvionsgebiet beeinträchtigt werde. Durch

« Vergleich» vom Dezember 1925 hatten die Parteien

sich dahin verständigt, die Beurteilung der von der

Klägerin ursprünglich bei der Planauflage im Expro-

priationsverfahren angemeldet,en bezüglichen Ansprüche

nach Art. 25 OG dem Bundesgericht als einziger In-

stanz zu übertragen.

,Die Beklagte Kraftwerk Wäggital A.-G. bestritt in

Antwort und Duplik, dass die behaupteten schädigenden

Einwirkungen als Folge des Werkbaus überhaupt oder

doch im behaupteten Umfange eintreten werden, ferner

. aber auch, unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von

Prof. Mutzner, dass sie dafür rechtlich eine Ersatzpflicht

treffen würde.

Das Bundesgericht hat die Klage aus dem letzteren

Grunde, ohne Beweiserhebungen über Vorliegen und

Umfang der behaupteten Schädigung, abgewiesen.

Sachenrecht. N0 78.

449

Begründung:

1. -

Der mit der Klage. erhobene Schadenersatz-

anspruch wird nicht aus dem gemeinen Privatrechte

begründet. Vielmehr stützt auch die Klägerin ihn aus-

schliesslich auf die Sondernormen der der Beklagten vom

Bezirke March unter Genehmigung des schwyzerischen

Kantonsrates erteilten Konzession, §§ 11 und 12. Doch

versucht sie dabei, anlehnend an die von ihr eingelegten

Rechtsgutachten der Professoren Gmür und S~egwart,

namentlich an das letztere, den Inhalt beider Bestim-

mungen in einer Weise zu erweitern, die dem wahren

Sinne der Konzessionsurkunde nicht entspricht.

2. -

§ 12 der Konzession geht, wie die Klage zugibt,

zurück auf den Art. 46 Abs. 1 des eidg. WRG vom

22. Dezember 1916, mit dem er sich in den massgebenden

Punkten auch in der Fassung deckt.

Danach « soll,

wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die Ver-

leihungsbehörde' dem Beliehenen das Recht gewähren,

die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines

'Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte,

sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangs-

weise zu erwerben.» Enteignungsverfahren und Ent-

schädigungspflicht richten sich dabei gemäss Art. 47 des

Gesetzes -

unter den hier ausser Betracht fallenden

Vorbehalten des Art. 46 Abs. 2 und 3 -

nach dem eid-

genössischen Enteignungsgesetze. Durch die angerufene

Konzessionsbestimmung wird die Beklagte mit diesem

durch die eidg. Wasserrechtsgesetzgebung vorgesehenen

Expropriationsrechte ausgerüstet, andererseits aber auch

festgestellt, dass die Konzessionserteilung ihr keine

Befugnis gibt, Rechtseingriffe der erwähnten Art anders

als gegen eine nach den geltenden expropriationsrecht-

lichen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung vor-

zunehmen, eine Folgerung, die sich schon aus Art. 45

eidg. WRG ergibt «(durch die Verleihung werden die

Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen

nicht berührt») und die vom Bezirk und Kanton der

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Sachenrecht. N0 78.

Beliehenen auferlegt werden musste, wenn sie nicht

gegen die Eigentumsgarantie des Art. 13 KV verstossen

wollten.

Von « Grundstücken und dinglichen Rechten, die zur

Ausführung der Wasserwerkanlage und ihrer Zube-

hörden erforderlich sind» oder von « der Ausnützung

der konzessionierten Wasserkräfte entgegenstehenden

Benutzungsrechten », kann aber nur insofern gesprochen

werden, als der Beliehene an fremdem Grund und Boden

oder bei Ausübung des Eigentums an eigenem Grund

und Boden oder inbezug auf die Benutzung des öffent-

lichen Gewässers für die Zwecke des konzedierten Werkes

Befugnisse beansprucht, die mit der rechtlich geschützten

Herrschaft eines Dritten an den betreffenden Sachen,

genauer an dem so in Anspruch genommenen Teile der-

selben in Widerspruch treten und diese Herrschaft

beeinträchtigen.

Es muss zugunsten des angeblich

Geschädigten ein Herrschaftsverhältnis an der Sache

bestehen, kraft dessen er dem Beliehenen die betreffenden

Handlungen durch negatorische oder im Falle eines

beschränkten dinglichen Rechtes, konfessorische Klage

richterlich ver b i e t e n las sen k ö n n t e, wenn

der letztere nicht infolge des mit der Verleihung ver-

bundenen Expropriationsrechtes die Möglichkeit besässe,

in dem zu Erstellung, Unterhalt und Betrieb des konze-

dierten Werkes nötigen Umfange auch in bestehende

Privatrechte oder solchen gleichstehende wohlerworbene

Berechtigungen einzugreifen und sie gegen Schadlos-

haltung des Rechtsträgers zu beseitigen. Nur soweit

ohne den dem Beliehenen zur Verfügung stehenden

Expropriationszwang ein solches Verbietungsrecht be-

stünde, kann gesagt werden, dass der Beliehene durch

das 'Verk in fremde Eigentums- oder andere dingliche

Rechte eingreife, sie für sein Werk « benötige» oder

dass derartige Rechte der Ausnützung der konzedierten

·Wasserkräfte « entgegenstehen ».

Handlungen, die der

angeblich Geschädigte auch sonst dulden müsste und

Sachenrecht. N° 78.

451

gegen die ihm eine Klage auf Unterlassung mangels

eines die Verhinderung ähnlicher Störungen seiner

Interessen in sich begreifenden Rechtes nicht zu Gebote

stünde, vermögen demnach auch einen Schadenersatz-

anspruch gegenüber dem Beliehenen nach § 12 der

Konzession, wenn sie von ihm ausgehen, nicht zu begrün-

den, weil sie den Tatbestand einer Ver füg u n g

des Werkunternehmers über Rechte

Dritter für die Zwecke des Werkes

nicht erfüllen. Nur auf Fälle der letzteren Art und

nicht auf irgendwelche Schädigungen, die andere Per-

sonen durch die Entstehung des Werkes vielleicht in

ihrem Vermögen erleiden, bezieht sich aber, in Über-

einstimmung mit Art. 46, 47 des eidg. WRG, die den

Konzessionsinhabern durch die erwähnte Konzessions-

bestimmung auferlegte Ersatzpflicht. Freilich gilt auch

bei der Expropriation für Wasserwerkanlagen gemäss

Art. 47 WRG der allgemeine Grundsatz des Art. 3

ExprG, wonach die Abtretung nur gegen Ersatz aller

Vermögensnachteile verlangt werden kann, die aus ihr

für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. Es

ist infolgedessen sehr wohl denkbar, dass im Falle eines

vorliegenden Eingriffs in das Eigentum oder andere auf

unbewegliche Sachen bezügliche Rechte eines Dritten

der Werkunternehmer dem so Enteigneten Entschä-

digung auch für gewisse Vorteile leisten muss, die mit

dem Besitze des enteigneten Rechtes für jenen tatsäch-

lich verbunden waren, ohne dass er auf deren Fort-

bestand für sich genommen einen rechtlich geschützten

Anspruch gehabt hätte (vgl. dazu z. B. BGE 31 II S. 2;

33 II S.214; 45 I S.429 Erw. 3). Voraussetzung ist dabei

aber immer, dass überhaupt ein Rechtsentzug statt-

findet, mit dem der betreffende Schadensfaktor in ur-

sächlichem Zusammenhang steht und ohne den er nicht

eingetreten wäre. Blosse faktische Vermögensnachteile

allein, die das Werk für andere mit sich bringt, können

zur Begründung der Entschädigungspflicht nach § 12

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Sachenrecht. N0 78.

der Konzession so wenig genügen, wie sie dazu nach Art.

46, 47 WRG oder den allgemeinen Bestimmungen des

ExprG von 1850 ausreichen würden.

3. -

Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann

für einen Tatbestand wie den vorliegenden, entgegen

der Ansicht der von der Klägerin beigebrachten Rechts-

gutachten, auch nicht aus § 11 der Konzession herge-

leitet werden. Die hier vorgesehene Schadenersatzpflicht

kann sich augenscheinlich nicht auf Einwirkungen

beziehen, die zum konzessionsgernässen Bau und Betrieb

des Werkes notwendig sind und dafür d aue r n d

vorgenommen werden müssen.

Denn die Frage der

Ersatzpflicht hiefür und ihrer Voraussetzungen bildet ja

den Gegenstand einer besonderen anschliessenden Konzes-

sionsbestimmung, nämlich des § 12. Es ist nicht anzu-

nehmen, dass man sie daneben auch noch in § 11 in

einer Umschreibung habe regeln wollen, die zu einer

anderen und weiteren Abgrenzung der Entschädigungs-

fälle führen würde. Dagegen spricht zwingend zudem

Satz 2 des § 11, wonach die Konzessionsinhaber neben

dem Ersatz des bereits entstandenen Schadens auch zur

Beseitigung seiner Ursachen verpflichtet sein sollen.

Eine solche Verpflichtung konnte nur auferlegt werden

für Eingriffe in fremde Interessen, deren das Werk

nicht notwendig oder doch nicht dauernd bedarf, um

konzessionsgemäss bestehen. und betrieben werden zu

können; sonst wäre die Konzessionserteilung von vorne-

herein zwecklos. Die Schädigungen, von denen § 11

spricht, müssen danach andere sein, als sie § 12 im

Auge hat. Es sind solche schädigende Einwirkungen,

die sich zwar anlässlich des Baues oder Betriebes des

Werkes ereignen und mit ihm in ursächlichem Zu-

sammenhange stehen, die aber hätten vermieden werden

können, ohne dass dadurch die Erstellung oder Betrei-

bung des Werkes gehindert worden wäre, oder die nur

vorübergehender Natur sind, so dass die Unternehmung

des Erwerbes eines dauernden Rechtes zu entsprechenden

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Eingriffen in die Rechtssphäre des Geschädigten i. S.

von § 12 nicht bedarf. Die Einleitung der Aa und ihrer

Seitenbäche in die von der Beklagten erstellten Stau-

becken gehört aber zum konzessionsgemässen Betrieb

des konzedierten Werkes, bildet einen notwendigen und

dauernden Bestandteil desselben. Wenn eine Schadener-

satzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen

der Zurückhaltung von Anschwemmungsmaterial durch

diese Anlagen bestehen sollte, das sonst dem Ufergebiet

am Zürichsee zugeführt worden wäre, so kann die Grund-

lage dafür also höchstens in § 12 der Konzession gefunden

werden. § 11 trifft darauf schon aus den angeführten

Gründen nicht zu.

Er kann zudem noch aus dem weiteren Grunde nicht

angerufen werden, weil er, wie die NebeneinandersteIlung

« Schaden, der an der Gesundheit oder am Eigentum

Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht », zeigt,

den Ausdruck Eigentum nicht im abstrakten Sinne des

Eigentumsrechtes, sondern von Eigentumsobjekten ver-

wendet, also nur S ach s c h ä den, d. h. Schädi-

gungen an vorhandenen Sachen, eine wertvermindernde

Veränderung des Zustandes oder der Eigenschaften

solcher im Auge hat. Für derartige Schädigungen vor-

handener Sachgüter gleichwie für diejenige der persön-

lichen Gesundheit Dritter soll der Werkunternehmer ein-

stehen, sobald sie ihre Ursache im Bau oder Betrieb der

konzedierten Anlagen haben, ohne dass es dazu mehr,

insbesondere eines Verschuldens auf seiner Seite bedürfte,

aber auch nur dafür. Es vermag daher der Klägerin

nicht zu helfen, wenn man unter diesen Voraussetzungen

als zur Entschädigungsklage legitimiert nicht nur den

Eigentümer, sondern auch die Inhaber beschränkter

dinglicher oder doch absolut geschützter Nutzungsrechte

an der Sache betrachtet. Denn im vorliegenden Streite

handelt es sich eben keineswegs um einen Sachschaden

in jenem Sinne. Durch das Ausbleiben weiterer Material-

anschwemmungen wird das Ufer- und Seegebiet, auf das

AS 53 11 -

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Sachenrecht. N° 78.

die der Klägerin durch die Urkunde von 1743 und den

Vergleich von 1918 vom Staate zugestandenen « Rechte »

sich beziehen, in seinem Zustande nicht verändert und

« geschädigt)). Es würde, falls die tatsächlichen Behaup-

tungen der Klage richtig wären, nur kein weiterer

Z u w ach s an solchem Gebiete mehr stattfinden. Ob

die Klägerin dafür Schadenersatz beanspruchen kann,

d. h. sich in einer rechtlichen Stellung inbezug· auf das

öffentliche Gewässer befindet, die ihr eine solche Ent-

schädigungsforderung verleiht, beantwortet sich infolge-

dessen auch aus diesem Grunde nicht nach § 11, sondern

ausschliesslich nach § 12 der Konzession.

4. -

Die Klägerin hätte infolgedessen darzutun, dass

sie kraft der ihr zustehenden Rechte gegen Nutzungs-

handlungen am Gewässer (der Aa), die den behaupteten

Erfolg (Verhinderung des weiteren Anschwemmungs-

prozesses) haben würden, hätte auftreten und sie richter-

lich verbieten . lassen können, wenn nicht' die Beklagte

wegen des in Verbindung mit der Wasserrechtsverleihung

ihr erteilten Expropriationsrechtes in der Lage wäre,

einen solchen Widerstand zu brechen. Ein derartiges

zu ihren Gunsten bestehendes Herrschaftsrecht am

Gewässer hat aber nicht nachgewiesen werden können.

Die Befugnisse, wie sie der Klägerin durch die Urkunde

von 1743 vom Staate zugestanden und zur Beilegung

des darüber entstandenen Streites im Vergleiche von

1918 näher umschrieben worden sind, beziehen sich

ausschliesslich auf den S t r a n d- und S e e-

boden vor ihren Ufergrundstücken

und das sich in diesem Gebiete durch

allmähliche Aufschüttung infolge

Ans c h wem m u n g b i I den d e L a n d. Es soll

der Klägerin gehören, als Eigentum zuwachsen und ihr

darüber hinaus in einer gewissen räumlichen .Erstreckung

gegen Entgelt auch die Ausbeutung solchen Seebodens

durch Baggerung zustehen, der noch nicht verlandet ist.

Es ist daher nicht nötig, zu der Frage der rechtlichen

Sachenrecht. N° 78.

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Natur dieser « Befugnisse» und zu den verschiedenen

Auffassungen Stellung zu nehmen, welche hierüber in

den von beiden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten

~ertreten werden. Mag man nun das Wesen der frag-

lIchen « Rechte » charakterisieren wie man will, so kann

doch kein begründeter Zweifel bestehen, dass sie zum

Gegenstand lediglich die Ans c h wem m u n gen

haben, wie sie sich längs den Ufergrundstücken der

Klägerin tat s ä chi ich g e b i I d e t

hab e n

und a I I e n f a I I s k ü n f t i g n 0 c h b i Iden

sol I t e n. Dafür, dass der Staat sich zugleich zugunsten

der Klägerin. auch eine Beschränkung in der Verfügung

über das durch seine Geschiebeführung die Anschwem-

mungen verursachende Gewässer selbst, die Aa auferlegt

habe, des Inhalts, dass Nutzungshandlungen daran, die

jene Geschiebeführung beeinträchtigen würden, nicht

sollen vorgenommen und entsprechende Berechtigungen

an Dritte nicht vergeben werden dürfen, liegt nichts

vor. Weder ergibt es sich in irgendeiner Weise aus den

von der .Klägerin angerufenen Urkunden und Vorgängen,

noch tnfft es zu, dass diese weitergehende Belastung

ohne weiteres als Folge schon in einer Ordnung der

Rechtsverhältnisse am Ufergebiet inbegriffen wäre, wie

sie hier zwischen Staat und Uferanstösser getroffen worden

ist. Sonst müsste dasselbe in Kantonen, deren Gesetz-

gebung die Alluvion bei öffentlichen Gewässern allgemein

den Uferanstössern überlässt (Art. 659 ZGB), auch zu-

gunsten eines jeden solchen Anstössers gelten, wovon

augenscheinlich nicht die Rede sein kann. Das Rechts-

gutachten Gmür spricht denn auch nur von wohIerwor-

benen Rechten der Genossame « am Strandboden und

Baggergebiet », auf die « Kies- und Sandgewinnung am

Seeufer », deren Ausbeutung durch die Anlagen der Be-

klagten gestört werde. Um dennoch zu einer Ersatzpflicht

der letzteren zu gelangen, muss es die §§ 11 und 12 der

Konzession in einer Weise interpretieren, die über deren

Sinn hinausgeht und bereits oben zurückgewiesen worden

456

Sachenrecht. N° 78.

ist. Und im Gutachten Siegwart wird zwar zum Schlusse

betont: der Rechten wie den der Klägerin in den Urkun-

. den von 1743 und 1918 zugestandenen « eigentümliche

Inhalt » bestehe nicht nur darin, den gegenwärtig bereits

klar absehbaren Nutzen ziehen zu können, sondern auch

durch menschliches Verhalten nicht um den nach dem

normalen Lauf der Dinge für die Zukunft zu erwartenden

Nutzen gebracht zu werden: es soll daraus nach der an

einer anderen Stelle des Gutachtens verwendeten Formu-

lierung folgen, dass es sich um eine Berechtigung handle,

die nicht bloss den See und Strandboden, sondern auch

« die Aa ergreife und bis zu den von der Beklagten

erstellten Staubecken hinaufreiche I). Doch wird irgend

ein Beweis für diese Behauptung nicht zu leisten ver-

sucht. Weder können Vorgänge angeführt werden, aus

denen auf den Willen des Gemeinwesens zu schliessen

wäre, eine solche Beschränkung in der Verfügung über

die öffentliche Sache einzugehen, noch ein' früheres oder

gegenwärtiges kantonales Gesetzes- oder Gewohnheits-

recht, das dazu führen müsste, den in Frage stehenden

Vereinbarungen zwischen Staat" und Genossame diese

a,ussergewöhnliche und weit übet: ihre Fassung hinaus-

. reichende Bedeutung beizumessen.

Dagegen spricht

'Übrigens auch schon das eigene frühere Verhalten der

Klägerin. Nicht nur hat sie wegen der bei den ver-

~chiedenen Verbauungen von Seitenbächen der Aa

ftngebrachten Vorrichtungen zum Zurückhalten des

Geschiebes (Kiessammlern) seinerzeit keine Einsprache

erhoben oder Entschädigung verlangt, sondern es auch

von jeher geduldet, dass Bezirk, Gemeinden und Korpo-

rationen dem Flussbett hier und dort vor der Einmün-

dung in den See Kies und Sand für Strassenunterhalts-

oder ähnliche Zwecke entnahmen. Selbst wenn man

annehmen wollte, dass es sich bei den Bachkorrektionen

um öffentlichrechtliche Eingriffe gehandelt habe, die die

Klägerin ohne Entschädigungsanspruch habe hinnehmen

müssen, auch wenn damit eine Beschränkung ihr zu-

Sachenrecht. N° 79.

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stehender Rechte an einem öffentlichen Gewässer verbun-

den war, so würde dies doch für jene Materialentnahmen

aus dem Fluss nicht zutreffen. Wenn sie dieselben ohne

Einsprache . und Vorbehalt geduldet hat, so lässt sich

dies nur so erklären, dass sie bis zur Erteilung der

streitigen Konzession an die Beklagte selbst der Auf-

fassung war, es stehen ihr andere Rechte als solche an

den Anschwemmungen, wie sie sich längs des Seeufers

tatsächlich bilden, nicht zu. Diese werden aber der

Klägerin nicht entzogen. Die Geschiebeführung der Aa,

welche die Anschwemmungen verursachte, stellte sich

für sie als ein bloss tatsächlicher Vorteil dar, dessen

allfälliges Verschwinden durch den Bau des konzedierten

Werkes eine konzessionsmässige Schadenersatzpflicht

der Beklagten im Sinne der angerufenen §§ 11 und 12

der Konzession nicht nach sich zu ziehen vermag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

79. Orten der 11. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1927

i. S. Xettler gegen Tobler.

Bei E x pro p r i a t ion ein e s

ver p f ä n d e t e n

G run d s t ü c k e s hat im allgemeinen der Grundpfand-

gläubiger ersten Ranges Ans p r u c hau f die E n t-

s c h ä d i gun g und rocken die nachgehenden Grund-

pfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804,

815, 816 Ab!;. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfand-

rechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes

handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27).

Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appen-

zell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar? (Erw. 1.)

A. -

Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft

V)chmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfand-

rechte in aufeinanderfolgendem Range lasten : ein dem

Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr.,