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53_II_442

BGE 53 II 442

Bundesgericht (BGE) · 1927-07-11 · Deutsch CH
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442

Erbrecht. N0 77.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom as. November ISar

i. S. ltoch und ltoDsorteD gegen ltoch und ltoDsorten.

ZGB Art. 500 Abs. 3: Maschlnenschrütlicbes D at i e ren

des ö f f e n t 1 ich e n T e s t a m e n t e s genügt.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen die

gesetzlichen Erben des am 4. April 1926 verstorbenen

Alois Koch, es sei der vom Erblasser am 9. Oktober 1912

mit seiner (vorverstorbenen) Ehefrau abgeschlossene

Erbvertrag, durch welchen die Beklagten als Erben des

letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt wurden, ungültig

zu erklären, weil der Urkundsbeamte die Vertragsurkunde

nicht von Hand, sondern mit der Schreibmaschine,

wenn auch persönlich, datiert hat.

B. -

Durch Urteil vom 11. Juli 1927 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem An-

trag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 512 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner

Gültigkeit im allgemeinen einfach der Form der öffent-

lichen letztwilligen Verfügung. Hiezu gehört nach Art.

500 Abs. 3 ZGB, dass der Urkundsbeamte die Urkunde

datiert und unterschreibt (l'acte sera date et signe par

l'officier public; il funzionario deve datare Ia scrittura

ed apporvi anche Ia sua firma). Dass das Unterschreiben

von Hand vorzunehmen ist, folgt ohne weiteres aus der

Bezeichnung der Tätigkeit selbst und müsste, ganz

abgesehen hievon, verlangt werden, da sonst keinerlei

Erbrecht. N° 77.

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Gewähr für die Echtheit der Urkunde geboten wäre.

Dass aber auch das Datieren von Hand zu geschehen

habe, ist nicht ausdrücklich gesagt. Die ausdehnende

Auslegung einer Formvorschrift über ihren unzwei-

deutigen Wortlaut hinaus lässt sich nur dann rechtfer-

tigen, wenn sonst der damit verfolgte Zweck nicht er-

reicht würde, was hier nicht mit Fug behauptet werden

kann. Ebensowenig darf etwas daraus hergeleitet werden,

dass nach Art. 505 ZGB das eigenhändige Testament

auch von Hand zu datieren ist; denn für die Echtheit

und inhaltliche Wahrheit des eigenhändigen Testamentes

liegt die Gewähr einzig und allein in der eigenhändigen

Niederschrift des Testators, während beim öffentlichen

Testament und Erbvertrag die durch die Unterzeichnung

bestätigte Mitwirkung der Urkundsperson, welche den

Pflichten und der Verantwortlichkeit eines Beamten

unterworfen ist, an sich schon gewisse -

beim eigen-

händigen Testament vollständig fehlende -

Garantien

zu bieten vermag. Unter diesem Gesichtspunkt muss es

beim öffentlichen Testament mit den Formvorschriften

ohnehin nicht derart streng genommen werden wie beim

eigenhändigen oder beim Nottestament. Auch kann den

Klägern nicht zugegeben werden, es werde durch die

Datierung mit der Schreibmaschine wahrscheinlich ge-

macht, dass sie unmittelbar nach der Niederschrift der

Verfügungen, vor dem Lesen und Unterschreiben der-

selben durch den Erblasser bezw. vor dem Vorlesen und

der entsprechenden Erklärung des Erblassers, stattge-

funden habe, vielleicht also an einem der eigentlichen

öffentlichen Beurkundung vorangeheq.den Tage. Schreibt

der Urkundsbeamte nur mit Mühe, wenig leserlich oder

unschön oder zieht er sonst aus irgendwelchen Gründen

die Maschinenschrift der Handschrift vor, so erscheint

es keineswegs ausgeschlossen, dass er die Urkunde zwecks

Datierung noch einmal besonders in die Schreibmaschine

einspannt, um dann nur die Unterschrift von Hand

schreiben zu müssen. Und was die Angabe des Tages

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Erbrecht. N° 77.

anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden

dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet,

nicht ~ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie

. es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum

unverändert stehen liesse, obwohl er die öffentliche

Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt.

Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver-

tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit

der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand

zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein

maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg-

lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie-

benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe,

wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein,

sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel-

fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an-

gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlichen Ver-

fügungen mit maschinengeschriebenem Datum die G~ltig­

keit abzusprechen, Hesse sich also nicht rechtfertIgen,

nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand-

geschriebene Datierung fordert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sachenrecht. N° 78.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

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78. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 16. September 19a7

i. S. Genossame Lachen gegen Ä.-G. Kraftwerk Wäggital.

Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der

Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be-

triebs der Wasserkraftanlage, {(an der Gesundheit oder am

Eigentum Dritter» entsteht,haftet, und die Ursachen

solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums- oder

andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren er für

die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus-

nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende

Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat.

Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver-

hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus-

beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil

des daran berechtigten Uferanstössers. Verneinung der

Ersatzpflicht des Beliehenen.

Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb-

lichen Grundbesitzes entlang dem Ufer des oberen

Zürichsees zu beiden Seiten des Ausflusses der Wäggi-

taler-Aa in den See. Die Aa hatte von jeher bedeutende

Mengen von Geschiebe nach dem See geführt, wodur~h

sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete.

Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam?Is

regierender Landschaft und der Genossame Lachen

Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem-

mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer-

grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss

vom 20. Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat

des Landes Schwyz ein zwIschen seinen Vertretern und

der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes

Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen

Betrages von 300 Münzgulden « das angeworfene Land