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Erbrecht. N0 77.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom as. November ISar
i. S. ltoch und ltoDsorteD gegen ltoch und ltoDsorten.
ZGB Art. 500 Abs. 3: Maschlnenschrütlicbes D at i e ren
des ö f f e n t 1 ich e n T e s t a m e n t e s genügt.
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangen die
gesetzlichen Erben des am 4. April 1926 verstorbenen
Alois Koch, es sei der vom Erblasser am 9. Oktober 1912
mit seiner (vorverstorbenen) Ehefrau abgeschlossene
Erbvertrag, durch welchen die Beklagten als Erben des
letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt wurden, ungültig
zu erklären, weil der Urkundsbeamte die Vertragsurkunde
nicht von Hand, sondern mit der Schreibmaschine,
wenn auch persönlich, datiert hat.
B. -
Durch Urteil vom 11. Juli 1927 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem An-
trag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 512 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner
Gültigkeit im allgemeinen einfach der Form der öffent-
lichen letztwilligen Verfügung. Hiezu gehört nach Art.
500 Abs. 3 ZGB, dass der Urkundsbeamte die Urkunde
datiert und unterschreibt (l'acte sera date et signe par
l'officier public; il funzionario deve datare Ia scrittura
ed apporvi anche Ia sua firma). Dass das Unterschreiben
von Hand vorzunehmen ist, folgt ohne weiteres aus der
Bezeichnung der Tätigkeit selbst und müsste, ganz
abgesehen hievon, verlangt werden, da sonst keinerlei
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Gewähr für die Echtheit der Urkunde geboten wäre.
Dass aber auch das Datieren von Hand zu geschehen
habe, ist nicht ausdrücklich gesagt. Die ausdehnende
Auslegung einer Formvorschrift über ihren unzwei-
deutigen Wortlaut hinaus lässt sich nur dann rechtfer-
tigen, wenn sonst der damit verfolgte Zweck nicht er-
reicht würde, was hier nicht mit Fug behauptet werden
kann. Ebensowenig darf etwas daraus hergeleitet werden,
dass nach Art. 505 ZGB das eigenhändige Testament
auch von Hand zu datieren ist; denn für die Echtheit
und inhaltliche Wahrheit des eigenhändigen Testamentes
liegt die Gewähr einzig und allein in der eigenhändigen
Niederschrift des Testators, während beim öffentlichen
Testament und Erbvertrag die durch die Unterzeichnung
bestätigte Mitwirkung der Urkundsperson, welche den
Pflichten und der Verantwortlichkeit eines Beamten
unterworfen ist, an sich schon gewisse -
beim eigen-
händigen Testament vollständig fehlende -
Garantien
zu bieten vermag. Unter diesem Gesichtspunkt muss es
beim öffentlichen Testament mit den Formvorschriften
ohnehin nicht derart streng genommen werden wie beim
eigenhändigen oder beim Nottestament. Auch kann den
Klägern nicht zugegeben werden, es werde durch die
Datierung mit der Schreibmaschine wahrscheinlich ge-
macht, dass sie unmittelbar nach der Niederschrift der
Verfügungen, vor dem Lesen und Unterschreiben der-
selben durch den Erblasser bezw. vor dem Vorlesen und
der entsprechenden Erklärung des Erblassers, stattge-
funden habe, vielleicht also an einem der eigentlichen
öffentlichen Beurkundung vorangeheq.den Tage. Schreibt
der Urkundsbeamte nur mit Mühe, wenig leserlich oder
unschön oder zieht er sonst aus irgendwelchen Gründen
die Maschinenschrift der Handschrift vor, so erscheint
es keineswegs ausgeschlossen, dass er die Urkunde zwecks
Datierung noch einmal besonders in die Schreibmaschine
einspannt, um dann nur die Unterschrift von Hand
schreiben zu müssen. Und was die Angabe des Tages
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Erbrecht. N° 77.
anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden
dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet,
nicht ~ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie
. es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum
unverändert stehen liesse, obwohl er die öffentliche
Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt.
Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver-
tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit
der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand
zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein
maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg-
lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie-
benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe,
wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein,
sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel-
fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an-
gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlichen Ver-
fügungen mit maschinengeschriebenem Datum die G~ltig
keit abzusprechen, Hesse sich also nicht rechtfertIgen,
nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand-
geschriebene Datierung fordert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Sachenrecht. N° 78.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
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78. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 16. September 19a7
i. S. Genossame Lachen gegen Ä.-G. Kraftwerk Wäggital.
Bestimmungen einer Wasserrechtskonzession, wonach der
Beliehene für allen Schaden der infolge des Baus oder Be-
triebs der Wasserkraftanlage, {(an der Gesundheit oder am
Eigentum Dritter» entsteht,haftet, und die Ursachen
solcher Schäden zu beseitigen hat, ferner Eigentums- oder
andere dingliche Rechte an Grundstücken, deren er für
die Ausführung der Werkanlagen bedarf und der Aus-
nützung der verliehenen Wasserkräfte entgegenstehende
Benützungsrechte im Expropriationswege abzulösen hat.
Auslegung. Anwendung auf einen bestimmten Fall. Ver-
hinderung der bisherigen Anschwemmung von der Aus-
beutung fähigem Material durch den Fluss zum Nachteil
des daran berechtigten Uferanstössers. Verneinung der
Ersatzpflicht des Beliehenen.
Die Genossame Lachen ist Eigentümerin eines erheb-
lichen Grundbesitzes entlang dem Ufer des oberen
Zürichsees zu beiden Seiten des Ausflusses der Wäggi-
taler-Aa in den See. Die Aa hatte von jeher bedeutende
Mengen von Geschiebe nach dem See geführt, wodur~h
sich am Seeufer fortschreitend neues Land bildete.
Um 1740 entstand zwischen Innerschwyz als dam?Is
regierender Landschaft und der Genossame Lachen
Streit über die Rechtsverhältnisse an diesen Anschwem-
mungen, soweit es sich um das Gebiet vor den Ufer-
grundstücken der Genossame handelte. Durch Beschluss
vom 20. Mai 1743 genehmigte der gesessene Landrat
des Landes Schwyz ein zwIschen seinen Vertretern und
der Genossame am 14. Mai gleichen Jahres geschlossenes
Abkommen, wonach gegen Zahlung. eines einmaligen
Betrages von 300 Münzgulden « das angeworfene Land