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53_II_156

BGE 53 II 156

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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156

ObUgationenrecht. N° 27.

einer Berufung auf Art. 197 OR ferner der Umstand ent-

gegen, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertra~es

. die Liegenschaft persönlich besichtigt hatte und überdIes

durch ihren Bruder und ihre Tochter hatte in Augen-

schein nehmen lassen,

sodass angenommen werden

müsste, sie habe allfällige Mängel zur Zeit des Kaufes

gekannt.

.

Demnach erkennt das Bundesgerzcht:

Die Berufung wird begründet erklärt und damit, in

Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons

Glarus vom 10. /12. Februar 1927, die Beklagte zur

Zahlung von 4322 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 15. Juni

1926 an den Kläger verurteilt.

27. Urteil der 11. ZivUa.bteilung vom 5. Mai 19a7

i. S. Erben Weitnauer gegen Hypothekenbank in Ba.sel, in Liq.

Erfordernisse des I n hab e r p a pie res (Art. 846 OR).

A. -

Am 4. Juni 1914 übersandte Notar Dr. Thalmann

in Basel, welcher zusammen mit Notar Dr. Fischer die

Erbschaft des Albert WeitIlauer zu teilen hatte und

inzwischen verwaltete, aus dem für Rechnung die-

ser Erbschaft eingezogenen Bargeld den Betrag von

25,000 Fr. an die Hypothekenbank in Basel mit fol-

gendem Schreiben:

« Ich übermittle Ihnen beifolgend 25,000 Fr. mit dem

Ersuchen um Ausstellung von 5 4 % % Obligationen

a 5000 Fr. Ihres Institutes, auf Inhaber lautend, 3 Jahre

fest... Hochachtungsvoll Dr. Ernst Thalmann, Notar. »

Gleichen Tages stellte ihm die Hypothekenbank in

Basel folgende Empfangsbescheinigung aus : « Von Herrn

Dr. Ernst Thalmann, Basel, haben wir heute die Summe

von 25,000 Fr. erhalten, wogegen wir nach Rückgabe

dieser Quittung folgende... zu 4 % % verzinsliche ...

Obligationen unserer Bank aushändigen werden:

Obligationenrecht. N° 27.

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Auf den Inhaber:

Auf den Namen lautend:

5

»

»

)}

»

tück zu Fr. 500.-

» 1000.-

}}

I}

»

Die dann auf vorgedruckten Formularen ausgestellten

Obligationen lauten wie folgt :

« Hypothekenbank in Basel. Obligation Serie 0 Nr.

(5720 /4) von 5000 Fr. Die Hypothekenbank in Basel

erklärt, an den Inhaber gegen diese Obligation... die

Summe von 5000 Fr. schuldig zu sein und verspricht

solche alljährlich auf den 1. Juni zu 4 % Prozent per

Jahr zu verzinsen. (Die Wörter « an den}) sind von

Hand geschrieben, das Wort « Inhaber» ist aufgestem-

pelt.) Basel, den 4. Juni 1914. Hypothekenbank in Basel.

(Unterschriften.)

Diese Obligation ist vom 1. Juni 1917 an von beiden

Teilen jeweilen ~uf sechs Monate aufkündbar. Aufkün-

dungen seitens der Bank geschehen durch schriftliche

Anzeige oder durch Publikation in den öffentlichen

Blättern.

(R ü c k sei t e)

Überträge.

Jeder Übertrag muss, um gültig zu sein, durch den bis-

herigen Besitzer der Hypothekenbank in Basel angezeigt

werden.

Gegenwärtige Obligation wird hiemit übertragen an ...

.... . . .. .. den ................... 19... (dreimal

wiederholt). })

Als im Jahre 1919 der Hypothekenbank in Basel ein

Moratorium bewilligt wurde, meldete Dr. Fischer für

vier Erben des Albert Weitnauer je eine der erwähnten

Obligationen an mit dem Beifügen, dass sie auf Inhaber

lauten. Die fünfte dieser Obligationen war inzwischen

weiterverkauft worden.

In der Folge schloss die Hypothekenbank in Basel

einen gerichtlichen Nachlassvertrag ab, der ihrer Auf-

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Obligationenrecht. N° 27.

fassung nach auf die Abtretung des Aktivvermögens an

die Gläubiger hinausläuft. Als die Erben Weitnauer

eine solidarische Grundpfandschuld von 46,000 Fr. an

. die Hypothekenbank in Basel mit Gegenforden:ngen

aus Obligationen der Bank verrechnen wollten, liessen

die Liquidationsorgane unter Anrufung des Art. 213

Ziff. 3 SchKG die Verrechnung mit den erwähnten vier

Obligationen vom 4. Juni 1914 nicht zu. Schliesslich

standen jedoch die Erben Weitnauer von der Verrech-

nung ab, um die Abtretung ihrer Grundpfandschuld an

die Basellandschaftliche Hypothekenbank zu ermög-

lichen, unter dem von den Liqnidationsorganen der

Hypothekenbank in Basel angenommenen Vorbeh~lt,

auf die Verrechnungsmöglichkeit zurückzukommen. DIes

haben die KI,äger mit der vorliegenden Klage getan,

indem sie ausser der ihnen bisher auf diese Obligationen

ausgerichteten Abschlagsdividende von 50 % noch die der

Höhe nach nicht bestrittene Restsumme von 10,823 Fr.

75 Cts. nebst 5 % Zins seit 31. August 1925 fordern.

B. -

Durch Urteil vom 8. Februar 1927 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 26.

Februar die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag auf Gutheissimg der Klage.

Das Bundesgericht :;ieht in Erwägung:

Der von der Beklagten aus dem Konkurs- bezw.

Nachlassvertragsrecht hergeleitete Grund gegen die von

den Klägern beanspruchte Verrechnung ihrer Grund-

pfandschuld mit ihren Gegenforderungen laut ihren

vier Obligationen vom 4. Juni 1914 trifft nach der

angerufenen Vorschrift des Art. 213 Ziff. 3 SchKG

jedenfalls dann nicht zu, wenn die Obligationen, auf

denen diese Gegenforderungen beruhen, keine Inhaber-

papiere sind.

Angesichts der am 4. Juni 1914 ausgetauschten Er-

I

'/

Obligationenrecht. N0 27.

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klärungen kann freilich nicht in Zweifel gezogen werden,

dass der Wille sowohl des Dr. Thalmann, welcher die

Ausstellung der Obligationen veranlasste, als derjenige

der. Bank selbst auf die Ausstellung von Inhaberpapieren

genchtet war. Die Aktenwidrigkeitsrüge, mit der die

Kläger diese Annahme der Vorinstanz angreifen, ist

unbegründet, beruht sie doch auf der Unterstellung,

für welche indessen kein Anhaltspunkt vorliegt, dass

die Vorinstanz dem daherigen Willen der K I ä ger

Bedeutung beigemessen habe, während diese ja gar

nicht Vertragsparteien waren, sondern Dr. Thalmann.

Ja es ist weitergehend zu sagen, dass alle Beteiligten

die Obligationen vom 4. Juni 1914 als Inhaberpapiere

angesehen haben. Insbesondere für Dr. Thalmann ergibt

sich dies daraus, dass er für deren Übertragung an die

Kläger keinerlei Förmlichkeit als notwendig erachtete,

und Dr. Fischer hat sie nicht nur in der Forderungs-

anmeldung vom 5. Juni 1919, sondern auch noch in

einer Bescheinigung vom 26. Januar 1926 ausdrücklich als

solche qualifiziert. Die Verzeichnung des Dr. Thalmann

als ersten Nehmers der Obligationen in den Büchern

der Bank aber ist in keiner Weise für eine anderweitige

Auffassung der Bank indizierend, da sie einer rein-

praktischen Bedürfnissen dienenden Gepflogenheit ent-

sprach.

Allein ob eine Urkunde ein Inhaberpapier sei, beurteilt

sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne jede

Rücksicht auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen

Aussteller und Nehmer, welcher zufolge ersterer dem

letzteren die Urkunde ausgestellt hat, sondern einzig

nach dem in der Urkunde zum Ausdruck gebrachten

Willen des Ausstellers, selbst wenn er mit jener Verein-

barung im Widerspruch stünde. Dies folgt daraus, dass

späteren Erwerbern des für den Umlauf bestimmten

Inhaberpapieres kein Mittel zur Verfügung steht, um

einen allfällig abweichenden, aus dem Inhalt der Urkunde

nicht zu entnehmenden Willen des Ausstellers oder

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ObIigationenrecht. N° 27.

ersten Nehmers zu ermitteln, und auch nicht zugemutet

werden kann, danach zu forschen.

Wesentliches Merkmal des Inhaberpapieres ist, dass

in einer Urkunde dem jeweiligen Inhaber derselben

das Recht eingeräumt ist, ohne weiteren Nachweis seiner

Berechtigung eine Leistung zu fordern (Art. 84~ OR).

Hat eine derartige Verkörperung des Rec~tes 111 der

Urkunde stattgefunden, so kann daher die Ubertragung

des Rechtes durch die Übergabe der Urkunde nach

sachenrechtlichen Grundsätzen ohne weitere Förmlich-

keit erfolgen. Sobald aber zum Nachweis des Rechtes

auf die in der Urkunde versprochene Leistung der blosse

Besitz der Urkunde nicht genügt, sondern die Erfüllung

einer andern Form erforderlich ist, kann die Urkunde

nicht als Inhaberpapier angesehen werden. Die hier in

Rede stehenden Obligationen sind bei Betrachtung

bloss der Vorderseite freilich unzweifelhaft Inhaber-

papiere; jedoch ist entgegen der von der Vorinstanz

übernommenen Auffassung der ersten Instanz die Klausel

auf der Rückseite unvereinbar mit dem Wesen des

Inhaberpapieres, da danach dritte Erwerber der Obli-

gationen, welche Zahlung erheben wollen, ihre Berech-

tigung nicht durch die blosse Präsentation der Obli-

gationen dartun können, sondern sich über die Recht-

mässigkeit ihres Erwerbes durch eine Anzeige des früheren

Berechtigten ausweisen müssen. Ist diese Klausel durch

die Unterschrift der Ausstellerin auch nicht gedeckt,

so muss sie angesichts der Gepflogenheit der Kredit-

institute, derartige allgemeine

{(Bedingungen»

dem

unterzeichneten Tenor der Schuldinstrumente nachfolgen

zu lassen, zumal auf einer besonderen Seite, doch zu

deren rechtlich erheblichem Inhalt gerechnet werden.

Ebensowenig kann ihr aus dem Grunde jegliche recht-

liche Bedeutung abgesprochen werden, gleichwie wenn

sie überhaupt nicht vorhanden wäre, weil sie mit der

Vorderseite der Urkunde im Widerspruch steht (vgl.

BGE 50 II S. 531 ff); demgegenüber könnte mindestens

Obligationenrecht. N0 27.

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ebensogut nachfolgenden Klauseln die Bedeutung bei-

gemessen werden, sie heben vorangehende auf, soweit

sie nicht mit ihnen vereinbar sind. Einleuchtend ist

freilich die Erklärung, dass die Bank, welche gleichartige

Formulare für die Ausstellung von Namen- und Inhaber-

obligationen verwendete, anlässlich der Ausstellung der

Obligationen an Dr. Thalmann einfach vergessen hatte,

die Rückseite des Formulares auszustreichen. Dies

ist indessen erst durch die Prozessinstruktion an den

Tag gekommen und nicht schon aus den Urkunden

für sich allein betrachtet ersichtlich, da eben dahin-

steht, ob Inhaberpapiere ausgestellt werden wollten,

solange die Klausel auf der Rückseite nicht eliminiert

ist. Insbesondere ist das Fehlen der Angabe des ersten

Nehmers belanglos, da aus den Büchern und Kor-

respondenzen der Bank festgestellt werden kann, welche

Person die Obligationen erhalten hatte, und diese selbst

durch Ausfüllung der Rückseite die fehlende Angabe

auf der Urkunde zu beliebiger Zeit hätte nachholen

können. Ob der erste Nehmer die hier in Rede ste-

henden Obligationen, und ob auch andere Inhaber von

in gleicher Weise ausgestellten Obligationen diese als

Inhaberpapiere angesehen haben mögen, wie übrigens

auch die Bank selbst, ist angesichts der mit dem Wesen

solcher Wertpapiere unvereinbaren' Klausel gleichgültig,

zumal es der Bank obgelegen hätte, sie zu streichen.

Ist somit den streitigen Obligationen der Charakter

von Inhaberpapieren abzusprechen, so war infolge der

Verrechnungserklärung der Kläger ihre gemeinsame

Grundpfandschuld im Umfang ihrer einzelnen Gegen-

forderungen laut jenen Obligationen bereits erloschen,

als sich die Beklagte durch die Abtretung ihrer Hypothek

an die Basellandschaftliche Hypothekenbank auch für

diesen Betrag bezahlt machte. Infolge des von der

Beklagten angenommenen Vorbehaltes der Kläger ist

die Rückforderung nicht an den Irrtum über die Schuld-

pflicht geknüpft.

162

Obligationenrecht. N° 28.

Um der Rückforderung auszuweichen, bestreitet jedoch

die Beklagte den Klägern die Legitimation zur Verrech-

nung mit der Begründung, dass ihnen die blosse Über-

gabe der Obligationen die Forderungsrechte aus den-

selben nicht zu verschaffen vermochten, sofern sie

nicht als Inhaberpapiere gelten gelassen werden. Allein

die Beklagte hat ja vor der Klageerhebung durch die

Ausrichtung der Abschlagsdividende an die Kläger

anerkannt, dass diese Gläubiger aus den Obligationen

sind, und kann hierauf nicht nachträglich bezüglich

eines Teiles der Schuldsummen zurückkommen. Übrigens

hat Dr. Thalmann die Obligationen in Wahrheit als

Vertreter erworben, ohne sich jedoch als solchen zu

erkennen zu geben, und der Bank war es gleichgültig,

wem sie die Obligationen ausstellte, nachdem sie deren

Gegenwert bereits erhalten hatte (Art. 32 Abs. 2 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Fe-

bruar 1927 aufgehoben und die Klage zugesprochen.

28. Auszug aus dem Orteil der I. Zivi1a.bteüung

vom 9. Mai 1927 i. S. Butz gegen Pau1i.

Grundstückkauf :

Art. 216, Abs. 1 OR. Missbräuchliche

Geltendmachung eines Formmangels des Vertrages.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

9. April 1926 verkaufte der Beklagte Pauli seine Liegen-

schaft in Oberbalm-Pfäffikon zum Preise von 47,500 Fr.

an den Kläger Rutz, mit Antritt auf 15. Mai 1926.

An diesen Kaufpreis waren 9939 Fr. 40 Cts. bis zum

12. Mai 1926 beim Grundbuchamt Pfäffikon zuhanden

des Verkäufers zu bezahlen. Für den Rest wurden dem

Käufer Grundpfandschulden überbunden. Im Kaufe

Obligationenrecht. N° 28.

163

inbegriffen war das landwirtschaftliche tote Inventar laut

besonderem Verzeichnis.

Das Vieh wurde gesondert verkauft, und zwar laut

Quittung des Beklagten vom gleichen Tage um 5000 Fr.

Ebenfalls am 9. April 1926 stellte der Käufer dem Ver-

käufer ein am 16. April 1926 fälliges Obligo für 5000 Fr.

aus. Dieser Betrag ist dem Beklagten am 17. April

1926 durch die Schweizerische Volksbank Wetzikon

ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1926 verlangte der Kläger

die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von

10,000 Fr. unter Hinweis darauf, dass der Vertrag

ungültig sei, weil der Kaufpreis tatsächlich 52,500 Fr.

betragen habe, während nur 47,500 Fr. verurkundet

worden seien. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1926

betrieb ihn der Beklagte für die laut Vertrag am 12. Mai

1926 verfallene Anzahlung von 9939 Fr. 40 Cts. nebst

Zinsen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, aner-

kannte dann aber das Begehren des Beklagten um

provisorische Rechtsöffnung unter Vorbehalt der Ab-

erkennungsklage.

B. -

Mit der vorliegenden, am 29. Juli 1926 beim

Bezirksgericht Pfäffikon eingereichten Klage hat er

daraufhin die folgenden, noch streitigen Rechtsbegehren

gestellt:

«1. Es sei die Forderung des Beklagten von 9939 Fr.

40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 1926, sowie von

37 Fr. 70 Cts. Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten,

sowie Entsch.ädigung abzuerkennen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger

10,000 Fr. nebst 5% Zins von 5100 Fr. seit 9. April 1926

und von 5000 Fr. seit 17. April 1926 zu bezahlen. »

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die. Klage

abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 19. Januar 1927.

.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren