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53_III_154

BGE 53 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibmlgs- und K(mkursrecht. No 38.

38. Entscheid vom ~l. Oktober 19a7 i. S. Buify.

Die Honorarforderung eines Arztes für

die Behandlung von Patienten entsteht in der Regel erst

n ach A b s chI u s s der Behandlung und wird daher

auch erst in diesem Momente pfändbar. Ein Arzt kann daher

nicht verhalten werden, dem Betreibungsbeamten, der bei

ihm eine Pfändung vornimmt, eine Liste der bei ihm in

Behandlung stehenden Patienten aushinzugeben.

SchKG Art. 91.

A. -

In der Betreibung Nr. 11,917/2811 des Betrei-

bungsamtes Luzern für eine Forderung der Frau Elise

Ruffy gegen ihren geschiedenen Ehemann, welcher in

Luzern den Beruf eines- Arztes betreibt, verlangte die

Gläubigerin am 2. Juli 1927 mittels eines Nachpfändungs-

begehrens die Pfändung der ausstehenden Guthaben des

Schuldners. Darauf pfändete das Betreibungsamt am

9. Juli 1927 Honorarforderungen des Schuldners im

Gesamtbetrage von 760 Fr. 50 Cts. und fügte auf der

Pfändung~urkunde als Bemerkung bei, der Schuldner

habe unterschriftlich erklärt, zur Zeit keine andern

Guthaben zu besitzen, auch verweigere er die Heraus-

gabe einer Liste der bei ihm in Behandlung stehenden

Patienten.

B. -

Da das BetreibungsaI!lt auf diese Erklärung und

Weigerung des Schuldners hin weitere Schritte gegen

diesen unterliess, beschwerte sich dk Gläubigerin bei

den Aufsichtsbehörden, indem sie verlangte, das Betrei-

bungsamt sei aufzufordern, den Schuldner bei Straf-

folge zu verpflichten, binnen fünf Tagen nach Zustel-

lung des Entscheides eine Liste sämtlicher Patienten

und seiner Honoraransprüche an diese, ohne Rück-

sicht darauf, ob die Behandlung heendet sei oder nicht,

herauszugeben. Zur Begründung dieses Begehrens stellte

sie ~ich auf den Standpunkt, dass die Honoraransprüche

eines Arztes in dem Momente entstehen und damit auch

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

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pfändbar werden, in dem der Patient beim Arzte war,

bezw. von diesem besucht worden ist.

C. -

Mit Urteil vom 1. September 1927 -

den Par-

teien zugestellt am 27. September 1927 ~ hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Ok-

tober 1927 den Rekur.3 an das Bundesgericht erklärt,

indem sie erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde

ersuchte.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die Angaben

des Schuldners betreffend seine Forderungen für been-

digte Behandlungen unrichtig bezw. unvollständig seien.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der

Schuldner zur Zeit der Pfändung nur solche Patienten

besass, deren Behandlung noch nicht beendigt war.

Diesen gegenüber aber bestanden, entgegen der Auf-

fassung der Rekurrentin, keine pfändbaren Forderungen.

Denn die Behandlung eines Kranken durch den Arzt

bildet eine Einheit, und es erwächst daher (wie dies

z. B. auch für Rechtsanwälte zutrifft) nicht für jede

einzelne Tätigkeit des Arztes eine bestimmte, pfänd-

bare Forderung, sondern erst nach Abschluss der ge-

samten Behandlung. Hievon sind Ausnahmen möglich,

z. B. dann wenn Spezialisten Konsultationen an Aus-

wärtige erteilen, oder wenn, wie dies vielerorts der

Fall ist, die Aerzte einem allgemeinen Usus gemäss ihre

Rechnungen, ohne Rücksicht auf den Stand der Behand-

lung, viertel- bezw. halbjährlich zu stellen pflegen. In

diesen Fällen sind die bezüglichen Honorarforderungen

als unmittelbar nach erfolgter Erteilung der betreffenden

Konsultation bezw. nach Ablauf des bezüglichen Viertel-

oder Halbjahres entstanden zu erachten und daher auch

in diesem Zeitpunkte pfändbar. Nun hat aber die Rekur-

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 39.

rentin nicht behauptet~ dass hier solche Sonderver-

hältnisse vorliegen. Bei dieser Sachlage konnte daher der

. Schuldner nicht verhalten werden, dem Betreibungs-

beamten seine Patientenliste aushinzugeben, wie auch

ein Betreibungsschuldner nicht verpflichtet ist, dem

Betreibungsbeamten Einsicht in seine Bücher zu ge-

währen, wenn damit nicht die Feststel1ung existenter

und daher pfändbarer Forderungen sondern lediglich

eine Orientierung über allfällig erst in Zukunft ent-

stehende Forderungen, die nicht in die Pfändung ein-

bezogen werden können, bezweckt wird (es wäre denn,

dass es sich um die Pfändung zukünftigen Lohnes gemäss

Art. 93 SchKG handelte, was hier jedoch nicht in Frage

steht). Die Rekurrentin hat sich zur Stützung ihres

Standpunktes auf eine Stelle im Kommentar JAEGER

berufen (zu Art. 91 Note 11 S. 249), worin die Auf-

fassung vertreten wird, dass auch nicht-fällige, bezw.

bedingte Forderungen pfändbar seien. Dieser Hinweis

geht indessen fehl. Denn vorliegend wird die Pfändbar-

keit der fraglichen Honorarforderungen nicht deshalb

verneint, weil diese im Momente, als der Betreibungs-

beamte zur Pfändung schritt, nicht fällig, sondern weil

sie damals überhaupt noch gar nicht entstanden waren.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekms wird abgewie3en.

39. Entscheid. vom al. Oktober 1927 i. S. Colorit S. A.

K 0 n kur s k 0 s t e n. Wenn me h r e r e Gläubiger das

Konkursbegehren stellen,' so haftet j e der von ihnen

sol i dar i s c h für den g a n zen Betrag der bis zur

ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, und

das Konkursgericht, bezw. der Konkursbeamte, sind frei,

von jedem von ihnen den ganzen Betrag oder je nUr einen

Teil zU verlangen. -

Die Frage, ob Und welches Rückgriffs-

recht dem zahlenden Gläubiger den andern GläUbigern

gegenüber erwachse, ist durch den R ich t e r zU ent-

scheiden.

SchKG Art. 169; KV Art. 35; OR Art. 144, 148 Abs. 2.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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A. -

Auf Begehren der Firma Bregger, Nussbaum &

Oe in Solothurn, der Firma Colorit S. A. in Schaffhausen,

sowie des H. Amiet in Selzach wurde am 3. Mai 1927

über die Firma Maienfisch & Michel, Malergeschäft in

Selzach, der Konkurs eröffnet.

Am 30. August 1927 teilte das Konkursamt Lebern

den erwähnten Gläubigern mit, dass das vorhandene

Vermögen nicht einmal zur Deckung von rückständigen

Mietzinsen hinreiche. Infolgedessen verlangte es zur

Deckung der Kosten, « welche sich bis zur voraussicht-

lichen Einstellung des Konkurses ergeben», einen Vor-

schuss von 140 Fr., und zwar erhob es von jedem der ge-

nannten Gfäubiger einen Drittel dieses Betrages, obwohl

sie Forderungen in verschiedener Höhe angemeldet hat-

ten (die Firma Bregger, Nussbaum & Oe hatte einen

Betrag von 79 Fr. 85 Cts., die Firma Colorit S. A. einen

solchen von 348 Fr. 15 Cts. und Amiet einen solchen von

133 Fr. geltend gemacht).

B. -

Gegen diese Verteilungsweise beschwerte sich

die Firma Bregger, Nussbaum & Oe bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte, die Kosten seien

pro rata der Forderungsbeträge auf die drei Gläubiger

zu verteilen, und zwar sei für die Verhältnisrechnungnur

die in Betreibung gesetzte Restforderung der Beschwerde-

führerin im Betrage von 45 Fr. 50 Cts. plus Zins und

Kosten (die weiteren 23 Fr. 70 Cts. hatte sie erst im Kon-

kurs angemeldet) in Betracht zu ziehen.

C. -

Mit Urteil vom 22. September 1927 -

den

Parteien zugestellt am 27. September 1927 -

hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn die Beschwerde dahin gutgeheissen,

dass sie verfügte, die Kostenverteilung habe pro rata der

im K')nkur:::e eingegebenen Forderungsbeträge zu erfolgen.

D. -

Hiegegen hat die Colorit S. A. am 30. September

1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem

sie Abweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechter-

haltung der vom Konkursamte getroffenen Kopf teilung

verlangte.