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53_III_156

BGE 53 III 156

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konklll'Sl"eebt. N° 39.

rentin nicht behauptet, dass hier solche Sonderver-

hältnisse vorliegen. Bei dieser Sachlage konnte daher der

Schuldner nicht verhalten werden, dem Betreibungs-

beamten seine Patientenliste aushinzugeben, wie auch

ein Betreibungsschuldner nicht verpflichtet ist, dem

Betreibungsbeamten Einsicht in seine Bücher zu ge-

währen, wenn damit nicht die Feststellung existenter

und daher pfändbarer Forderungen sondern lediglich

eine Orientierung über allfällig erst in Zukunft ent-

stehende Forderungen, die nicht in die Pfändung ein-

bezogen werden können, bezweckt wird (es wäre denn,

dass es sich um die Pfändung zukünftigen Lohnes gemäss

Art. 93 SchKG handelte, was hier jedoch nicht in Frage

steht). Die Rekurrentin hat sich zur Stützung ihres

Standpunktes auf eine Stelle im Kommentar JAEGER

berufen (zu Art. 91 Note 11 S. 249), worin die Auf-

fassung vertreten wird, dass auch nicht-fällige. bezw.

bedingte Forderungen pfändbar seien. Dieser Hinweis

geht indessen fehl. Denn vorliegend wird die Pfänd bal-

keit der fraglichen Honorarforderungen nicht deshalb

verneint, weil diese im Momente. als der Betreibungs-

beamte zur Pfändung schritt, nicht fällig, sondern weil

sie damals überhaupt noch gar nicht entstanden waren.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der RekUls wird abgewie3en.

39. Entscheid vom 121. Oktober 19127 i. S. Oolorit S. A.

K 0 n kur s k 0 s t e n. Wenn m ehr e r e GläUbiger das

Konkursbegehren stellen,· so haftet j e der von ihnen

sol i dar i s c h für den g a n zen Betrag der bis zur

ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, und

das Konkursgericht, bezw. der Konkursbeamte, sind frei,

von jedem von ihnen den ganzen Betrag oder je nUr einen

Teil zU verlangen. -

Die Frage, ob und welches Rückgriffs-

recht dem zahlenden Gläubiger den andem GläUbigern

gegenüber erwachse, ist durch den R ich t e r zU ent-

scheiden.

SchKG Art. 169; KV Art. 35; OR Art. 144, 148 Abs. 2.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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A. -

Auf Begehren der Finna Bregger, Nussbaum &

Oe in Solothurn, der Finna Colorit S. A. in Schaffhausen

sowie des H. Amiet in Selzach wurde am 3. Mai 1927

über die Finna Maienfisch & Michel, Malergeschäft in

Selzach, der Konkurs eröffnet.

Am 30. August 1927 teilte das Konkursamt Lebern

den erwähnten Gläubigern mit, dass das vorhandene

Vermögen nicht einmal zur Deckung von rückständigen

Mietzinsen hinreiche. Infolgedessen verlangte es zur

Deckung der Kosten, « welche sich bis zur voraussicht-

lichen Einstellung des Konkurses ergeben», einen Vor-

schuss von 140 Fr., und zwar erhob es von jedem der ge-

nannten Gfäubiger einen Drittel dieses Betrages, obwohl

sie Forderungen in verschiedener Höhe angemeldet hat-

ten (die Finna Bregger, Nussbaum & Oe hatte einen

Betrag von 79 Fr. 85 Cts., die Firma Colorit S. A. einen

solchen von 348 Fr. 15 Cts. und Amiet einen solchen von

133 Fr. geltend gemacht).

B. -

Gegen diese Verteilungsweise beschwerte sich

die Firma Bregger, Nussbaum & Oe bei der kantonalen

Aufskhtsbehörde, indem sie beantragte, die Kosten seien

pro rata der Forderungsbeträge auf die drei Gläubiger

zu verteilen, und zwar sei für die Verhältnisrechnungnur

die in Betreibung gesetzte Restforderung der Beschwerde-

führerin im Betrage von 45 Fr. 50 Cts. plus Zins und

Kosten (die weiteren 23 Fr. 70 Cts. hatte sie erst im Kon-

kurs angemeldet) in Betracht zu ziehen.

C. -

Mit Urteil vom 22. September 1927 -

den

Parteien zugestellt am 27. September 1927 -

hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn die Beschwerde dahin gutgeheissen,

dass sie verfügte, die Kostenverteilung habe pro rata der

im Krmkur:;eeingegebenen Forderungsbeträge zu erfolgen.

D. -

Hiegegen hat die Colorit S. A. am 30. September

1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem

sie Abweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechter-

haltung der vom Konkursamte getroffenen Kopf teilung

verlangte.

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Schuldbetreibnngs- und Konkursreeht. N0 39.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Höhe des vom Konkursamte im vorliegenden

Falle im Betrage von 140 Fr. erhobenen Kostenvor-

schusses ist an sich nicht angefochten. Streitig ist nur,

ob das Konkursamt berechtigt war, diesen Betrag auf

die verschiedenen Gläubiger, die das Konkursbegehren

gestellt hatten, gleichmässig zu verteilen, d. h. von

jedem der drei fraglichen Gläubiger einen Drittel von

140 Fr. zu verlangen, obwohl diese im Konkurse For-

derungen in verschiedener Höhe angemeldet hatten.

Dies muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, be-

jaht werden. Gemäss Art. 169 SchKG haftet der Gläubi-

ger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die bis zur

ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, wo-

für das Konkursgericht bezw. gemäss Art. 35 KV das

Konkursamt, von ihm einen entsprechenden Kostenvor-

schuss verlangen kann. Haben mehrere Konkursgläubiger

das Begehren gestellt, so ist -

wie übrigens auch von der

Vorinstanz angenommen wird -

kein Zweifel, dass jeder

Gläubiger solidarisch für den g a n zen Betrag haftet

(vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 169 SchKG

Note 1 S. 554). Dem Konkursamte stand es also nach

dem Grundsatze von Art. 144 OR frei, nach seiner freien

Wahl von jedem der Konkursgläubiger (d. h. den Solidar-

schuldnern dieses Vorschusses) den ganzen Kostenvor-

schuss oder je nur einen Teil. z. B., wie dies vorliegend

geschehen ist, je einen Drittel, zu verlangen. Die von der

Firma Bregger, Nussbaum & Oe gegen diese Verteilungs-

weise eingeleitete Beschwerde war somit, da die grund-

sätzliche Vorschusspflicht und die Höhe des Vorschusses

an sich nicht angefochten wurde, unbegründet. Natür-

lich ist damit die Frage, ob und in welchem Masse die

für die fraglichen Konkurskosten haftbaren Konkurs-

gläubiger nach Leistung der Zahlung u n t e r e i n-

a n der gemäss Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

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besitzen, nicht entschieden. Darüber haben jedoch nicht

die Aufsichtsbehörden, sondern die Gerichte zu befinden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-

scheid der Vorinstanz aufgehoben wird.

40. Enticheid vom a9. Oktober 19a7 i. S. Wiedmer-Stern.

Das R e t e n t i {) n s r e c h t des Ver m i e t e r s er-

streckt sich nicht auf die dem Mieter von seinen Unter-

mietern geschuldeten Mietzinsen (Erw. 1).

OR Art. 272; ZGB Art. 895.

Kom pet e n z ans p r U c h

g e m ä s s Art. 9 2 Z i f f. 3

S c h K G.

B e ruf

0 der,

G ewe r beb e tri e b

(U n t ern e b m u n g) ?

Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so entfällt je der Kompetenz-

anspruch; es kann ein Schuldner nicht verlangen, dass ihm

wenigstens so viele Werkzeuge belassen werden, damit er

die von ihm bisher ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit in

Zukunft wenigstens in bescheidenem Rahmen auszuüben

vermöchte (Erw. 2).

Eine in grösserem Rahmen betriebene P e n s ion ist kein

Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).

A. -

Am 12. Juli 1927 nahm das Petreibungsamt

Bern-Stadt bei Frau Glauser-Bühlmann, die einen Teil

des Frau Wiedmer·Stern gehörenden Hauses, Rabben-

thalerstrasse 83 in Bern, gemietet hatte und daselbst

eine Pension betrieb, auf Begehren der Vermieterin,

gemäss Art. 283 SchKG in Verbindung mit Art. 272 OR,

ein Retentionsverzeichnis auf über das von der Mieterin

eingebrachte Mobiliar im Gesamtschätzungswerte von

1516 Fr. 50 Cts. Ferner wurden die von den Pensionären

der Retentionsschuldnerin geschuldeten laufenden Miet-

zinsen im Gesamtbetrage von 420 Fr. retiniert.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Retentionsschuld-

nerin bei der Aufsichtsbehörde, indem sie gestützt auf