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Schuldbetreibungs- und Konklll'Sl"eebt. N° 39.
rentin nicht behauptet, dass hier solche Sonderver-
hältnisse vorliegen. Bei dieser Sachlage konnte daher der
Schuldner nicht verhalten werden, dem Betreibungs-
beamten seine Patientenliste aushinzugeben, wie auch
ein Betreibungsschuldner nicht verpflichtet ist, dem
Betreibungsbeamten Einsicht in seine Bücher zu ge-
währen, wenn damit nicht die Feststellung existenter
und daher pfändbarer Forderungen sondern lediglich
eine Orientierung über allfällig erst in Zukunft ent-
stehende Forderungen, die nicht in die Pfändung ein-
bezogen werden können, bezweckt wird (es wäre denn,
dass es sich um die Pfändung zukünftigen Lohnes gemäss
Art. 93 SchKG handelte, was hier jedoch nicht in Frage
steht). Die Rekurrentin hat sich zur Stützung ihres
Standpunktes auf eine Stelle im Kommentar JAEGER
berufen (zu Art. 91 Note 11 S. 249), worin die Auf-
fassung vertreten wird, dass auch nicht-fällige. bezw.
bedingte Forderungen pfändbar seien. Dieser Hinweis
geht indessen fehl. Denn vorliegend wird die Pfänd bal-
keit der fraglichen Honorarforderungen nicht deshalb
verneint, weil diese im Momente. als der Betreibungs-
beamte zur Pfändung schritt, nicht fällig, sondern weil
sie damals überhaupt noch gar nicht entstanden waren.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der RekUls wird abgewie3en.
39. Entscheid vom 121. Oktober 19127 i. S. Oolorit S. A.
K 0 n kur s k 0 s t e n. Wenn m ehr e r e GläUbiger das
Konkursbegehren stellen,· so haftet j e der von ihnen
sol i dar i s c h für den g a n zen Betrag der bis zur
ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, und
das Konkursgericht, bezw. der Konkursbeamte, sind frei,
von jedem von ihnen den ganzen Betrag oder je nUr einen
Teil zU verlangen. -
Die Frage, ob und welches Rückgriffs-
recht dem zahlenden Gläubiger den andem GläUbigern
gegenüber erwachse, ist durch den R ich t e r zU ent-
scheiden.
SchKG Art. 169; KV Art. 35; OR Art. 144, 148 Abs. 2.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
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A. -
Auf Begehren der Finna Bregger, Nussbaum &
Oe in Solothurn, der Finna Colorit S. A. in Schaffhausen
sowie des H. Amiet in Selzach wurde am 3. Mai 1927
über die Finna Maienfisch & Michel, Malergeschäft in
Selzach, der Konkurs eröffnet.
Am 30. August 1927 teilte das Konkursamt Lebern
den erwähnten Gläubigern mit, dass das vorhandene
Vermögen nicht einmal zur Deckung von rückständigen
Mietzinsen hinreiche. Infolgedessen verlangte es zur
Deckung der Kosten, « welche sich bis zur voraussicht-
lichen Einstellung des Konkurses ergeben», einen Vor-
schuss von 140 Fr., und zwar erhob es von jedem der ge-
nannten Gfäubiger einen Drittel dieses Betrages, obwohl
sie Forderungen in verschiedener Höhe angemeldet hat-
ten (die Finna Bregger, Nussbaum & Oe hatte einen
Betrag von 79 Fr. 85 Cts., die Firma Colorit S. A. einen
solchen von 348 Fr. 15 Cts. und Amiet einen solchen von
133 Fr. geltend gemacht).
B. -
Gegen diese Verteilungsweise beschwerte sich
die Firma Bregger, Nussbaum & Oe bei der kantonalen
Aufskhtsbehörde, indem sie beantragte, die Kosten seien
pro rata der Forderungsbeträge auf die drei Gläubiger
zu verteilen, und zwar sei für die Verhältnisrechnungnur
die in Betreibung gesetzte Restforderung der Beschwerde-
führerin im Betrage von 45 Fr. 50 Cts. plus Zins und
Kosten (die weiteren 23 Fr. 70 Cts. hatte sie erst im Kon-
kurs angemeldet) in Betracht zu ziehen.
C. -
Mit Urteil vom 22. September 1927 -
den
Parteien zugestellt am 27. September 1927 -
hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn die Beschwerde dahin gutgeheissen,
dass sie verfügte, die Kostenverteilung habe pro rata der
im Krmkur:;eeingegebenen Forderungsbeträge zu erfolgen.
D. -
Hiegegen hat die Colorit S. A. am 30. September
1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem
sie Abweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechter-
haltung der vom Konkursamte getroffenen Kopf teilung
verlangte.
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Schuldbetreibnngs- und Konkursreeht. N0 39.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Höhe des vom Konkursamte im vorliegenden
Falle im Betrage von 140 Fr. erhobenen Kostenvor-
schusses ist an sich nicht angefochten. Streitig ist nur,
ob das Konkursamt berechtigt war, diesen Betrag auf
die verschiedenen Gläubiger, die das Konkursbegehren
gestellt hatten, gleichmässig zu verteilen, d. h. von
jedem der drei fraglichen Gläubiger einen Drittel von
140 Fr. zu verlangen, obwohl diese im Konkurse For-
derungen in verschiedener Höhe angemeldet hatten.
Dies muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, be-
jaht werden. Gemäss Art. 169 SchKG haftet der Gläubi-
ger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die bis zur
ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, wo-
für das Konkursgericht bezw. gemäss Art. 35 KV das
Konkursamt, von ihm einen entsprechenden Kostenvor-
schuss verlangen kann. Haben mehrere Konkursgläubiger
das Begehren gestellt, so ist -
wie übrigens auch von der
Vorinstanz angenommen wird -
kein Zweifel, dass jeder
Gläubiger solidarisch für den g a n zen Betrag haftet
(vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 169 SchKG
Note 1 S. 554). Dem Konkursamte stand es also nach
dem Grundsatze von Art. 144 OR frei, nach seiner freien
Wahl von jedem der Konkursgläubiger (d. h. den Solidar-
schuldnern dieses Vorschusses) den ganzen Kostenvor-
schuss oder je nur einen Teil. z. B., wie dies vorliegend
geschehen ist, je einen Drittel, zu verlangen. Die von der
Firma Bregger, Nussbaum & Oe gegen diese Verteilungs-
weise eingeleitete Beschwerde war somit, da die grund-
sätzliche Vorschusspflicht und die Höhe des Vorschusses
an sich nicht angefochten wurde, unbegründet. Natür-
lich ist damit die Frage, ob und in welchem Masse die
für die fraglichen Konkurskosten haftbaren Konkurs-
gläubiger nach Leistung der Zahlung u n t e r e i n-
a n der gemäss Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
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besitzen, nicht entschieden. Darüber haben jedoch nicht
die Aufsichtsbehörden, sondern die Gerichte zu befinden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid der Vorinstanz aufgehoben wird.
40. Enticheid vom a9. Oktober 19a7 i. S. Wiedmer-Stern.
Das R e t e n t i {) n s r e c h t des Ver m i e t e r s er-
streckt sich nicht auf die dem Mieter von seinen Unter-
mietern geschuldeten Mietzinsen (Erw. 1).
OR Art. 272; ZGB Art. 895.
Kom pet e n z ans p r U c h
g e m ä s s Art. 9 2 Z i f f. 3
S c h K G.
B e ruf
0 der,
G ewe r beb e tri e b
(U n t ern e b m u n g) ?
Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so entfällt je der Kompetenz-
anspruch; es kann ein Schuldner nicht verlangen, dass ihm
wenigstens so viele Werkzeuge belassen werden, damit er
die von ihm bisher ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit in
Zukunft wenigstens in bescheidenem Rahmen auszuüben
vermöchte (Erw. 2).
Eine in grösserem Rahmen betriebene P e n s ion ist kein
Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).
A. -
Am 12. Juli 1927 nahm das Petreibungsamt
Bern-Stadt bei Frau Glauser-Bühlmann, die einen Teil
des Frau Wiedmer·Stern gehörenden Hauses, Rabben-
thalerstrasse 83 in Bern, gemietet hatte und daselbst
eine Pension betrieb, auf Begehren der Vermieterin,
gemäss Art. 283 SchKG in Verbindung mit Art. 272 OR,
ein Retentionsverzeichnis auf über das von der Mieterin
eingebrachte Mobiliar im Gesamtschätzungswerte von
1516 Fr. 50 Cts. Ferner wurden die von den Pensionären
der Retentionsschuldnerin geschuldeten laufenden Miet-
zinsen im Gesamtbetrage von 420 Fr. retiniert.
B. -
Hiegegen beschwerte sich die Retentionsschuld-
nerin bei der Aufsichtsbehörde, indem sie gestützt auf