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53_III_159

BGE 53 III 159

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KonkUrSrecht. N0 39.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Höhe des vom Konkursamte im vorliegenden

Falle im Betrage von 140 Fr. erhobenen Kostenvor-

schusses ist an sich nicht angefochten. Streitig ist nur,

ob das Konkursamt berechtigt war, diesen Betrag auf

die verschiedenen Gläubiger, die das Konkursbegehren

gestellt hatten, gleichmässig zu verteilen, d. h. von

jedem der drei fraglichen Gläubiger einen Drittel von

140 Fr. zu verlangen, obwohl diese im Konkurse For-

derungen in verschiedener Höhe angemeldet hatten.

Dies muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, be-

jaht werden. Gemäss Art. 169 SchKG haftet der Gläubi-

ger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die bis zur

ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, wo-

für das Konkursgericht bezw. gemäss Art. 35 KV das

Konkursamt, von ihm einen entsprechenden Kostenvor-

schuss verlangen kann. Haben mehrere Konkursgläubiger

das Begehren gestellt, so ist -

wie übrigens auch von der

Vorinstanz angenommen wird -

kein Zweifel, dass jeder

Gläubiger solidarisch für den g a n zen Betrag haftet

(vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 169 SchKG

Note 1 S. 554). Dem Konkursamte stand es also nach

dem Grundsatze von Art. 144 OR frei, nach seiner freien

Wahl von jedem der Konkursgläubiger (d. h. den Solidar-

schuldnern dieses Vorschusses) den ganzen Kostenvor-

schuss oder je nur einen Teil, z. B., wie dies vorliegend

geschehen ist, je einen Drittel, zu verlangen. Die von der

Firma Bregger, Nussbaum & Oe gegen diese Verteilungs-

weise eingeleitete Beschwerde war somit, da die grund-

sätzliche Vorschusspflicht und die Höhe des Vorschusses

an sich nicht angefochten wurde, unbegründet. Natür-

lich ist damit die Frage, ob und in welchem Masse die

für die fraglichen Konkurskosten haftbaren Konkurs-

gläubiger nach Leistung der Zahlung u n t e r e i n-

an der gemäss Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

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besitzen, nicht entschieden. Darüber haben jedoch nicht

die Aufsichtsbehörden, sondern die Gerichte zu befinden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-

scheid der Vorinstanz aufgehoben wird.

40. Entscheid vom. 29. Oktober 1927 i. S. Wiedmer-Stern.

Das R e t e n t ion s r e c h t des Ver m i e t e r s er-

streckt sich nicht auf die dem Mieter von seinen Unter-

mietern geschuldeten Mietzinsen (Erw. 1).

OR Art. 272; ZGB Art. 895.

Kom pet e n z ans pr 11 eh ge m ä s s Art. 92 Z if f. 3

S c h K G.

B e ruf

0 der,

G ewe r beb e tri e b

(U n t ern e h m u n g) ?

Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so entfällt je der Kompetenz-

anspruch; es kann ein Schuldner nicht verlangen, dass ihm

wenigstens so viele Werkzeuge belassen werden, damit er

die von ihm bisher ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit in

Zukunft wenigstens in bescheidenem Rahmen auszuüben

vermöchte (Erw. 2).

Eine in grösserem Rahmen betriebene P e n s ion ist kein

Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).

A. -

Am 12. Juli 1927 nahm das Petreibungsamt

Bern-Stadt bei Frau Glauser-Bühlmann, die einen Teil

des Frau Wiedmer- Stern gehörenden Hauses, Rabben-

thalerstrasse 83 in Beru, gemietet hatte und daselbst

eine Pension betrieb, auf Begehren der Vermieterin,

gemäss Art. 283 SchKG in Verbindung mit Art. 272 OR,

ein Retentionsverzeichnis auf über das von der Mieterin

eingebrachte Mobiliar im Gesamtschätzungswerte von

1516 Fr. 50 Cts. Ferner wurden die von den Pensionären

der Retentionsschuldnerin geschuldeten laufenden Miet-

zinsen im Gesamtbetrage von 420 Fr. retiniert.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Retentionsschuld-

nerin bei der Aufsichtsbehörde, indem sie gestützt auf

160

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 40.

Art. 272 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 92 Ziffer 3

SchKG die Aufhebung der verfügten Retention verlangte,

da sie das fragliche Mobiliar zum Betrieb ihrer Pension

benötige. die Mietzinsen ihrer Pensionäre aber nicht

zum Gegenstand einer Retention gemacht werden

können.

C. -

Mit Urteil vom 28. September 1927 -

den

Parteien zugestellt am 1. Oktober 1927 -

hat die kan-

to?ale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gutge-

helssen, dass sie sämtliche Retentionsobjekte, mit Aus-

nahme zweier Staubsauger im Schätzungswerte von

400 Fr., aus dem Retentionsnexus entliess •.

D. -

Hiegegen hat die Vermieterin, Frau Wiedmer-

Stern, den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren, es sei in- Aufhebung des angefochtenen

Entscheides zu verfügen, dass die sämtlichen vom Be-

treibungsamt retinierten· Gegenstände im Retentions-

nexus zu verbleiben haben.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Mit Recht hat die Vorinstanz die fraglichen

von den Untermietern der Retentionsschuldnerin ge-

schuldeten, laufenden Mietzinsen aus dem Retentions-

nexus ausgeschlossen. Denn nach Art. 272 OR erstreckt

sich das Retentionsrecht des,Vermieters einer Liegen-

schaft nur auf die beweglichen Sachen, die sich in den

vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung

und Benützung gehören, nicht aber auf Forderungen,

an denen gemäss Art. 895 ZGB überhaupt gar kein

Retentionsrecht möglich ist.

.

2. -

Dagegen erscheint die Aufhebung der Reten-

tionsverfügung bezüglich des von der Retentionsschuld-

nerin eingebrachten Mobiliars nicht gerechtfertigt. Rich-

tig ist allerdings, dass nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes eine Pension, wenn sie in

ganz einfacher Weise, ohne fremde Hülfskräfte, in

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

161

bescheidenem Umfange und ohne eigentliches Betriebs-

kapital betrieben wird, als Beruf im Sinne von Art. 92

Ziffer 3 SchKG zu erachten ist und dass infolgedessen

das hiefür notwendige Mobiliar als unpfändbar bean-

sprucht werdEm kann (vgl. BGE 38 I S. 187 ff. = Sep.

Ausg. 15 S.l ff; 41 111 S. 379; 45 III S. 91 rf.). Diese Vor-

aussetzungen treffen jedoch im vorliegenden Falle nicht zu.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Retentionsschuldnerin

neben den ihr gehörigen, vorliegend retinierten Möbeln

auch noch anderes Mobiliar, das sie von der Rekurrentin,

zugleich mit der Wohnung, gemietet hatte, zur Verfügung

stand. Sie verfügte infolgedessen über insgesamt 15 möb-

lierte Zimmer, wofür sie der Rekurrentin einen Jahreszins

von (inklusive die Wasser- und Beleuchtungskosten)

7400 Fr. bezahlen musste. Dass hiebei nicht mehr von

einem Pensionsbetrieb in bescheidenem Umfange ge-

sprochen werden kann, bedarf wohl keiner weiteren

Erörterung und wird übrigens auch von der Vorinstanz

nicht in Abrede· gestellt. Die Vorinstanz erachtet dies

jedoch für die vorliegende Frage deshalb nicht als wesent-

lich, weil nur eine Belassung derjenigen Objekte in Frage

stehe, die zu einem Pensionsbetrieb in bescheidenem

Rahmen an sich nötig seien. Diese Auffassung ist nicht

schlüssig. Das Bundesgericht hat in ständiger Recht-

sprechung die Frage der Pfändbarkeit von zur Ausübung

einer wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen Werk-

zeugen, Gerätschaften und Instrumenten lediglich davon

abhängig gemacht, ob diese Betätigung, so wie sie im

Momente der Pfändung bezw. der Retention ausgeübt

wurde, als Beruf oder aber als Gewerbebetrieb zu er-

achten sei (vgl. statt vieler BGE 49 III S. 101). Trifft

das letztere zu. dann entfällt, weil kein Beruf im Sinne

von Art. 92 Ziffer 3 SchKG vorliegt, jeglicher Kompe-

tenzanspru::h, d. h. es kann ein Schuldner nicht ver-

langen, dass ihm wenigstens so viele Gegenstände belassen

werden, damit er die von ihm bisher ausgeübte wirt-

schaftliche Tätigkeit in Zukunft wenigstens in beschei-

162

Schuldbetreibungs- und Konknrsreeht. Ne> 41.

denem Rahmen (so dass nicht mehr von eh1em Gewerbe-

betrieb gesprochen werden könnte) auszuüben ver;..

möchte. Bei dieser Sachlage spielt aber keine Rolle,

. ob, wenn die vom Schuldner im Momente der Pfändung

bezw. der Retention ausgeübte Tätigkeit sich als Gewerbe-

betrieb qualifiziert, die hiezu verwendeten Objekte

ganz oder nur zum Teil im Eigentum des Schuldners

stehen. Es ist daher im vorliegenden Falle ohne Bedeu-

tung, dass ein Pensionsbetrieb, in dem nur die hier

streitigen, retinierten Möbel verwendet würden, als Beruf

im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erachtet werden

müsste. Denn nachdem die Retentionsschuldnerin sich

hiemit nicht begnügt hat, sondern durch Mietung

einer grossen, möblierten Wohnung eine Pension in

grösserem Stile, d. h. ein Gewerbe, betrieben hat, hat

sie jeden Anspruch au~ Art. 92 Ziffer 3 SchKG verwirkt,

sodass das Betreibungsamt mit Recht das fragliche

Mobiliar mit Retentionsbeschlag belegt hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass die fragliche Retentionsverfügung nur bezüglich

der von den Pensionären der· Retentionsschuldnerin

geschuldeten Mietzinsen aufgehoben, im übrigen aber

für rechtsgültig erklärt wird.

41. Entscheid vom 22. November 1927 i. S. Ebneter.

Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestier'lllg

und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai

1910 ist auch anwendbar auf eine vom Vater genommene

Versicherung gegen Unfälle seines Kindes mit Prämien-

rückgewähr, wenn letztere an das Kind ausbedungen ist,

sofern es das 20. Lebensjahr erreicht.

A. -

Auf Verlangen der geschiedenen Ehefrau des

Josef Ebneter in Buenos-Aires wurden dessen Ansprüche

~gs..

und Koakursreeht. Ne> 41.

163

gegen die Schweizerische Unfallversicherungs-Aktienge-

sellschaft in Winterthur aus den Versicherungsverträgen

laut Polizen Nr. 861,016 und 902,714 arrestiert. Es sind

dies Unfallversicherungen für Kinder, gemäss welchen

die Schweizerische Unfallversicherungs-A.-G. auf Grund

der von Josef Ebneter als Versicherungsnehmerge-

stellten Anträge vom 1. Februar 1916 bezw. 10. August

1927 dessen 1914 bezw. 1917 geborene Kinder Peter und

Maud Marie gegen die Folgen von Unfällen versicherte.

Den Polizen sind folgende Bedingungen zu entnehmen:

«Die Versicherung gilt mit Rückgewähr der Prämien bei

Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres oder vorhe-

rigem Tode des Versicherten und ist für die Dauer von

fünfzehn (bezw. sechszehn) Jahren abgeschlossen.»

«Art. 1: Vorausgesetzt, dass diese Versicherung

während der ganzen vereinb~rten Vertragsdauer bestan-

den hat; ist die Gesellschaft verpflichtet, den vollen

Betrag der eingezahlten Prämien ohne Zinsen und ohne

Abzug etwa geleisteter Unfallentschädigungen zurück-

zuzahlen, und zwar beim Ableben des Versicherten

(ohne jede Rücksicht auf die Todesursache), spätestens

aber bei Vollendung seines 20. Lebensjahres .....

Art. 2 : Die Zahlung der Prämienrückgewährsumme

erfolgt gegen Rückgabe der Polize, und zwar an den

Versicherten selbst, wenn er das Alter erlebt, auf welches

die Versicherung geschlossen ist, andernfalls an den

Versicherungsnehmer oder, wenn er nicht mehr am

Leben ist, an die nächsten Angehörigen des versicherten

Kindes;»

.

Das den Arrest vollziehende Betreibungsamt Winter-

thur forderte in Anwendung des Art. 4 der Verordnung

betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwer-

tung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910

die Gläubigerin auf, sich binnen 10 Tagen darüber

auszusprechen. ob sie anerkenne, dass die arrestierten

Versicherungsansprüche von der Zwangsvollstreckung

ausgeschlossen seien oder nicht.