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53_III_151

BGE 53 III 151

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und' Konkursrecht. No 36.

dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch-

tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der

. es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte,

wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei-

ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte

Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem

Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge-

hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen

(vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1

aOR); vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch-

tigung des einen an den andern oder dann an einen

gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das

Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den

Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung

des von ihm bezahlten, Teiles des Steigerungspreises

nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist,

ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen.

Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs-

preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem

Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf-

hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu-

biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung

der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er-

löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder

aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den

Steigerungspreis an das Betrei}mngsamt entrichtet hat,

an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann

es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur

Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch-

setzen vermöge.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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Schuldbetreihungs- und KonkursrechL.

Poursuite et faillite.

1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 5. Oktober 1927 i. S. Spreng.

Zwangsvollstreckung von Forderungen

U n t e rEh e g a t t e n.

Die Frage ihrer ZUlässigkeit

ist im B e s c h wer d e ver f a h ren von den Auf-

sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1).

Sie ist zUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau

ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch

auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur

Durchführung

des

Scheidungspr~

Z e s ses (Erw. 2).

ZGB Art. 173, 1'i'6 Abs. 2; SchKG Art. 17.

A. -

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März

1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel-

Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben

und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die

Durchführung der von ihr . beabsichtigten Eheschei-

dungsklage einen Kostenvorschuss von 500 Fr. zu

leisten, welch letztem die Ehefrau am 16. August 1927

im Wege der Betreibung geltend machte.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng

bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei-

bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine

Betreibung unter Ehegatten' während der Dauer der

Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten

AS 53 111 -

1927

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Schuldbetreibungs- und Kl}nkursrecht. N° 37.

Fällen zulässig sei, ein solcher Ausnahmefall aber hier

nicht vorliege.

C. -

Diese Beschwerde wurde von der Aufsichts-

behörde mit Urteil vom 19. September 1927 -

den Par-

teien zugestellt am 22. September 1927 -

als unbe-

gründet abgewiesen.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde-

führer am 22. September 1927 den Rekurs an das Bundes-

gericht erklärt mit dem Begehren: es sei die Zwangs-

vollstreckung für die durch Zahlungsbefehl Nr. 34,113

in Betreibung gesetzte Forderung als unzulässig zu er-

klären und der betreffende Zahlungsbefehl infolgedessen

aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs~ und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichts ist die Frage nach der Zu lässigkeit der Zwangs-

vollstreckung von Forderungen zwischen Ehegatten im

Beschwerdeverfahren von den Aufsichtsbehörden zu

entscheiden (vgl. BGE 40 III S. 7 ff.; 48 III S. 124 ff.).

Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die materielle

Prüfung der vorliegenden Streitfrage eingetreten, ohne

aber die Rechtsgültigkeit der fraglichen Vorschuss-

pflichts-Verfügung, die ausschliesslich in die Entschei-

dungsbefugnis des Richters fjillt, nachzuprüfen.

2. -

Gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB ist die Zwangsvoll-

streckung zwischen Ehegatten zulässig « für Beiträge,

die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch

den Richter auferlegt worden sind ». Als einen solchen

« Beitrag» hat nun die Vorinstanz den vom Rekurrenten

seiner Ehefrau gemäss richterlicher Verfügung zu zah-

lenden Prozesskostenvorschuss erachtet, während der

Rekurrent unter « Beitrag» gemäss Art. 176 Abs. 2

ZGB nur die Unterhaltsbeiträge schlechthin verstanden

haben will. Dieser letztern Auffassung kann nicht bei-

getreten werden. Vielmehr sind, wie das Bundesgericht

Schuldbetreibu~gs- und Kl}nkursrecht. N0 37.

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schon früher ausgeführt hat (vgl. BGE 48 BI S. 125),

unter Beiträgen im Sinne der angeführten Vorschrift

die Leistungen des einen Ehegatten an den andern zu

ve~tehe~, bei welchen die Hinausschiebung der Liqui-

dation bIS zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

o~er auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens

mIt dem Zwecke der Beitragspflicht im Widerspruche

stünde. Das ist aber bei einer derartigen Vorschuss-

pfli~ht, wie sie hier dem Rekurrenten auferlegt wurde,

zweIfellos der Fall. Durch die Zuerkennung eines solchen

Vorschusses sollen einer Ehefrau die Mittel verschafft

werden, um den Scheidungsprozess gegen ihren Ehemann

anheben bezw. durchführen zu können. Das setzt aber

der Natur der Sache nach notwendigerweise voraus,

dass ein solcher Vorschuss im Falle, dass der verpflichtete

Ehemann sich zu dessen freiwilliger Zahlung weigert,

so f 0 r t im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben

werden kann. Die Situation ist hier eine ganz andere als

in dem Falle, wo einer Ehefrau nach Abweisung einer

gegen sie durchgeführten Scheidungsklage eine Prozess-

entschädigung zuerkannt wurde. Wenn daher das Bundes-

gericht in jenem Falle -

den der Beschwerdeführer zur

Stützung seiner Auffassung heranziehen zu können

glaubte -

die Zwangsvollstreckung versagt hat (vgl.

BGE 48 III S. 124 ff.), so schliesst dies nicht aus, sie

vorliegend zuzulassen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.