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150 Schuldbetreibungs- und' Konkursrecht. No 36. dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch- tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der . es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte, wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei- ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge- hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen (vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1 aOR) ; vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch- tigung des einen an den andern oder dann an einen gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung des von ihm bezahlten, Teiles des Steigerungspreises nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist, ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen. Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs- preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf- hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu- biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er- löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den Steigerungspreis an das Betrei}mngsamt entrichtet hat, an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch- setzen vermöge. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem Schuldbetreihungs- und KonkursrechL. Poursuite et faillite.
1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 5. Oktober 1927 i. S. Spreng. Zwangsvollstreckung von Forderungen U n t e rEh e g a t t e n. Die Frage ihrer ZUlässigkeit ist im B e s c h wer d e ver f a h ren von den Auf- sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1). Sie ist zUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur Durchführung des Scheidungspr~ Z e s ses (Erw. 2). ZGB Art. 173, 1'i'6 Abs. 2; SchKG Art. 17. A. - Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel- Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die Durchführung der von ihr . beabsichtigten Eheschei- dungsklage einen Kostenvorschuss von 500 Fr. zu leisten, welch letztem die Ehefrau am 16. August 1927 im Wege der Betreibung geltend machte. B. - Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei- bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine Betreibung unter Ehegatten' während der Dauer der Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten AS 53 111 - 1927 12 152 Schuldbetreibungs- und Kl}nkursrecht. N° 37. Fällen zulässig sei, ein solcher Ausnahmefall aber hier nicht vorliege. C. - Diese Beschwerde wurde von der Aufsichts- behörde mit Urteil vom 19. September 1927 - den Par- teien zugestellt am 22. September 1927 - als unbe- gründet abgewiesen. D. - Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde- führer am 22. September 1927 den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt mit dem Begehren: es sei die Zwangs- vollstreckung für die durch Zahlungsbefehl Nr. 34,113 in Betreibung gesetzte Forderung als unzulässig zu er- klären und der betreffende Zahlungsbefehl infolgedessen aufzuheben. Die Schuldbetreibungs~ und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist die Frage nach der Zu lässigkeit der Zwangs- vollstreckung von Forderungen zwischen Ehegatten im Beschwerdeverfahren von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden (vgl. BGE 40 III S. 7 ff.; 48 III S. 124 ff.). Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die materielle Prüfung der vorliegenden Streitfrage eingetreten, ohne aber die Rechtsgültigkeit der fraglichen Vorschuss- pflichts-Verfügung, die ausschliesslich in die Entschei- dungsbefugnis des Richters fjillt, nachzuprüfen.
2. - Gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB ist die Zwangsvoll- streckung zwischen Ehegatten zulässig « für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind ». Als einen solchen « Beitrag» hat nun die Vorinstanz den vom Rekurrenten seiner Ehefrau gemäss richterlicher Verfügung zu zah- lenden Prozesskostenvorschuss erachtet, während der Rekurrent unter « Beitrag» gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB nur die Unterhaltsbeiträge schlechthin verstanden haben will. Dieser letztern Auffassung kann nicht bei- getreten werden. Vielmehr sind, wie das Bundesgericht Schuldbetreibu~gs- und Kl}nkursrecht. N0 37. 153 schon früher ausgeführt hat (vgl. BGE 48 BI S. 125), unter Beiträgen im Sinne der angeführten Vorschrift die Leistungen des einen Ehegatten an den andern zu ve~tehe~, bei welchen die Hinausschiebung der Liqui- dation bIS zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft o~er auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens mIt dem Zwecke der Beitragspflicht im Widerspruche stünde. Das ist aber bei einer derartigen Vorschuss- pfli~ht, wie sie hier dem Rekurrenten auferlegt wurde, zweIfellos der Fall. Durch die Zuerkennung eines solchen Vorschusses sollen einer Ehefrau die Mittel verschafft werden, um den Scheidungsprozess gegen ihren Ehemann anheben bezw. durchführen zu können. Das setzt aber der Natur der Sache nach notwendigerweise voraus, dass ein solcher Vorschuss im Falle, dass der verpflichtete Ehemann sich zu dessen freiwilliger Zahlung weigert, so f 0 r t im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden kann. Die Situation ist hier eine ganz andere als in dem Falle, wo einer Ehefrau nach Abweisung einer gegen sie durchgeführten Scheidungsklage eine Prozess- entschädigung zuerkannt wurde. Wenn daher das Bundes- gericht in jenem Falle - den der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung heranziehen zu können glaubte - die Zwangsvollstreckung versagt hat (vgl. BGE 48 III S. 124 ff.), so schliesst dies nicht aus, sie vorliegend zuzulassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.