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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom S. Juli 1926 i. S. Elmiger gegen Elmiger.
ZGB Art. 140, 142, 158 Ziff. 3, 4 u. 5; 169.
1. Die Klage auf Scheidung wegen Verlassung gemä<;s Art.
140 ZGB darf erst 2 1/t Jahre nach dem Zeitpunkt der Ver-
lassung angehoben werden, nachdem die vom Richter zur
Rückkehr angesetzte Frist von 6 Monaten abgelaufen ist.
Die richterliche Aufforderung ist für die Scheidung unerläss-
lich und kann nicht durch blosse richterliche Mahnungen,
die im Sinne des Art. 169 ZGB erlassen worden sind, er:setzt
werden (Erw. 1).
2. Das gegenseitige Einverständnis der Ehegatten genügt für
die Scheidung nicht. Es kann höchstens als Bewei umstand
für das Vorhanden~ein der Zerrüttung gewürdigt werden.
Der Richter hat in jedem Fall von sich aus zu prüfen, ob
eine Ehe wirklich unheilbar zerrüttet ist (Erw. 2).
1. -
Zu Unrecht versucht der Kläger sein Scheidungsbe-
gehren auf den besondern Scheidungsgrund der bös-
willigen Verlassung zu stützen. Die Scheidung nach
Art. 140 ZGB setzt voraus, dass der durch die böswillige
Verlassung oder durch die Verweigerung der Rückkehr
ohne wichtigeri Grund geschaffene Zustand wenigstens
zwei Jahre gedauert, und dass der Richter auf Begehren
des Klageberechtigten den abwesenden Ehegatten auf-
gefordert hat, binnen sechs Monaten zurückzukehren.
Erst pach Ablauf dieser weitern Frist von 6 Monaten
darf gemäss Abs. 3 des Art. 140 ZGB die Klage auf
Scheidung wegen Verlassung angebracht werden, also
frühestens 2 % Jahre seit dem Zeitpunkt der Verlassung
(BGE 40 II S. 7 ff.). Die Beklagte hat den Kläger am
4. Juli 1923 verlassen, während der Kläger bereits am
11. Juli 1925, also vor Ablauf der genannten Frist die
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Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass
er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr
im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte.
Diese Aufforderung ist nämlich -
im Gegensatz zu
Art. 162 des Entwurfes -
durch das ZGB nicht nur
dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Wieder-
vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober
1912 LS. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II
Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus-
setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung.
Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22.
Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der
Kläger beruft, vermögen eine solche Aufforderung im
Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn
abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine Frist
von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei
lediglich um richterliche Mahnungen der Beklagten an
ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine
Massnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,
nicht zur Vorbereitung der Scheidungsklage gemäss
Art. 140 ZGB.
2. -
Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe,
wie Misshandlung und schwere Ehrenkränkung, nach
den Feststellungen der Vorinstanz nicht in Betracht
kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe
der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde
der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden
ist. Die Vorinstanz nimmt an, die tiefe Zerrüttung
ergebe sich ohne weiteres auf Grund der Feststellungen
der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie.n mit
der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit
dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine
entscheidende Bedeutung für die Auflösung der Ehe
haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige-
pflichtet werden, da das ZGB den Scheidungsgrund der
gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt.
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Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze
der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt,
verlangt, dass die Auflösung der Ehe nicht dem Belie~en
der Ehegatten anheimgestellt bleiben darf; daher smd
nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen
irgendwelcher Art für den Richter nic~t verbindlic~,
und wenn nach Ziff. 5 des gleichen ArtIkels sogar dIe
Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen
der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh-
migung des Richters bedürfen, so kann die Ve~'einbar~ng
der Parteien über die Scheidung selbst noch VIel wemger
von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der
Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob
eine Ehe, deren Scheidung oder Trennung verlangt
wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ-
nisse der Parteien höchstens als Beweisumstand für
das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden
können), und er darf die Scheidung nur dann ausspre-
chen, wenn er sich von der unheilbaren Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses der Parteien überzeugt hat
(vgl. BGE 51 II 116 ff.).
69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1926
i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen
gegen Gemeindera.t von Beggingen.
Kinderschutz;
zivilrechtliehe
Be-
s c h wer d'e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art.
28'1 ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt
unterzubringen sei, hat die Vormundschaftsbehörde, regel-
mässig des Wohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen-
behörde der Heimatgemeinde, welche für die Versorgungs-
kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der
letzteren kann durch zivilrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden.
A. -
Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnende~,
unbemittelten \Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss dIe