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52_II_411

BGE 52 II 411

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom S. Juli 1926 i. S. Elmiger gegen Elmiger.

ZGB Art. 140, 142, 158 Ziff. 3, 4 u. 5; 169.

1. Die Klage auf Scheidung wegen Verlassung gemä<;s Art.

140 ZGB darf erst 2 1/t Jahre nach dem Zeitpunkt der Ver-

lassung angehoben werden, nachdem die vom Richter zur

Rückkehr angesetzte Frist von 6 Monaten abgelaufen ist.

Die richterliche Aufforderung ist für die Scheidung unerläss-

lich und kann nicht durch blosse richterliche Mahnungen,

die im Sinne des Art. 169 ZGB erlassen worden sind, er:setzt

werden (Erw. 1).

2. Das gegenseitige Einverständnis der Ehegatten genügt für

die Scheidung nicht. Es kann höchstens als Bewei umstand

für das Vorhanden~ein der Zerrüttung gewürdigt werden.

Der Richter hat in jedem Fall von sich aus zu prüfen, ob

eine Ehe wirklich unheilbar zerrüttet ist (Erw. 2).

1. -

Zu Unrecht versucht der Kläger sein Scheidungsbe-

gehren auf den besondern Scheidungsgrund der bös-

willigen Verlassung zu stützen. Die Scheidung nach

Art. 140 ZGB setzt voraus, dass der durch die böswillige

Verlassung oder durch die Verweigerung der Rückkehr

ohne wichtigeri Grund geschaffene Zustand wenigstens

zwei Jahre gedauert, und dass der Richter auf Begehren

des Klageberechtigten den abwesenden Ehegatten auf-

gefordert hat, binnen sechs Monaten zurückzukehren.

Erst pach Ablauf dieser weitern Frist von 6 Monaten

darf gemäss Abs. 3 des Art. 140 ZGB die Klage auf

Scheidung wegen Verlassung angebracht werden, also

frühestens 2 % Jahre seit dem Zeitpunkt der Verlassung

(BGE 40 II S. 7 ff.). Die Beklagte hat den Kläger am

4. Juli 1923 verlassen, während der Kläger bereits am

11. Juli 1925, also vor Ablauf der genannten Frist die

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Familienrecht. N0 68.

Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass

er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr

im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte.

Diese Aufforderung ist nämlich -

im Gegensatz zu

Art. 162 des Entwurfes -

durch das ZGB nicht nur

dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Wieder-

vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie

das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober

1912 LS. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II

Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus-

setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung.

Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22.

Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der

Kläger beruft, vermögen eine solche Aufforderung im

Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn

abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine Frist

von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei

lediglich um richterliche Mahnungen der Beklagten an

ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine

Massnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,

nicht zur Vorbereitung der Scheidungsklage gemäss

Art. 140 ZGB.

2. -

Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe,

wie Misshandlung und schwere Ehrenkränkung, nach

den Feststellungen der Vorinstanz nicht in Betracht

kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe

der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde

der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden

ist. Die Vorinstanz nimmt an, die tiefe Zerrüttung

ergebe sich ohne weiteres auf Grund der Feststellungen

der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie.n mit

der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit

dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine

entscheidende Bedeutung für die Auflösung der Ehe

haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige-

pflichtet werden, da das ZGB den Scheidungsgrund der

gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt.

I.

FlUIiilienrecht. N° 69.

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Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze

der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt,

verlangt, dass die Auflösung der Ehe nicht dem Belie~en

der Ehegatten anheimgestellt bleiben darf; daher smd

nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen

irgendwelcher Art für den Richter nic~t verbindlic~,

und wenn nach Ziff. 5 des gleichen ArtIkels sogar dIe

Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen

der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh-

migung des Richters bedürfen, so kann die Ve~'einbar~ng

der Parteien über die Scheidung selbst noch VIel wemger

von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der

Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob

eine Ehe, deren Scheidung oder Trennung verlangt

wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ-

nisse der Parteien höchstens als Beweisumstand für

das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden

können), und er darf die Scheidung nur dann ausspre-

chen, wenn er sich von der unheilbaren Zerrüttung des

ehelichen Verhältnisses der Parteien überzeugt hat

(vgl. BGE 51 II 116 ff.).

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1926

i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen

gegen Gemeindera.t von Beggingen.

Kinderschutz;

zivilrechtliehe

Be-

s c h wer d'e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art.

28'1 ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt

unterzubringen sei, hat die Vormundschaftsbehörde, regel-

mässig des Wohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen-

behörde der Heimatgemeinde, welche für die Versorgungs-

kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der

letzteren kann durch zivilrechtliche Beschwerde gemäss

Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden.

A. -

Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnende~,

unbemittelten \Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss dIe