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53_II_100

BGE 53 II 100

Bundesgericht (BGE) ·II · 1927-05-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung

vom 18. Mai 1927 i. S. Xünzli gegen XünzlL

Ehe s c h eid u n g: Verhältnis zwischen den Art. 140

und 142 ZGB: Wenn bei Verlassung die Voraussetzungen

des Art. 140 ZGB nicht erfüllt sind, darf sie wohl als Indiz

der tiefen Zerrüttung im Sinne des Art. 142 ZGB gewürdigt

werden; sie genügt aber für sich allein nicht für deren

Annahme; es müssen vielmehr noch andere die Zerrüttung

offenbarende Umstände hinzukommen, damit auf Grund

von Art. 142 ZGB geschieden werden darf.

Mit Recht hat zwar die Vorinstanz den Umstand,

dass die Beklagte den Kläger verlassen hat, nicht etwa

als selbständigen Scheidungsgrund im Sinne des Art. 140

ZGB, sondern lediglich als Indiz für die tiefe Zerrüt-

tung des ehelichen Verhältnisses der Parteien im Sinne

des Art. 142 ZGB aufgefasst : nicht nur wäre die zur

Klage aus Art. 140 ZGB erforderliche Frist von 2 %

Jahren seit der Verlassung noch nicht abgelaufen; es

hat auch keine richterliche Aufforderung an die Be-

klagte zur Rückkehr binnen 6 Monaten stattgefunden

(BGE 52 II 411 f.). Allein auch als bIosses Indiz eines

bestehenden ehelichen Zerwürfnisses darf die längere

Abwesenheit eines Ehegatten vom ehelichen 'Vohnsitz

nicht derart gewürdigt werden, dass die Annahme des

al1gemeinen Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung

auf eine Umgehung der in Art. 140 ZGB für die Scheidung

wegen Verlassung aufgestellten Voraussetzungen hin-

ausläuft. Die Verlassung für sich allein genügt daher

grundsätzlich nicht für die Annahme der tiefen Zer-

rüttung der Ehe; es müssen vielmehr noch andere Um-

stände festgestellt sein, die den Schluss auf die unheilbare

Zerrüttung der Ehe rechtfertigen, es sei denn, der Ver-

lassende sei bei wiederholten Verlassungen jeweilen nur

zu dem Zwecke zurückgekehrt, um die Erfüllung der

Bedingungen des Art. 140 ZGB zu verhindern, so dass

angenommen werden muss, es fehle ihm der ernstliche

Wille zur 'Viederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft.

Erbrecht. N° 21.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

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