Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung
vom 18. Mai 1927 i. S. Xünzli gegen XünzlL
Ehe s c h eid u n g: Verhältnis zwischen den Art. 140
und 142 ZGB: Wenn bei Verlassung die Voraussetzungen
des Art. 140 ZGB nicht erfüllt sind, darf sie wohl als Indiz
der tiefen Zerrüttung im Sinne des Art. 142 ZGB gewürdigt
werden; sie genügt aber für sich allein nicht für deren
Annahme; es müssen vielmehr noch andere die Zerrüttung
offenbarende Umstände hinzukommen, damit auf Grund
von Art. 142 ZGB geschieden werden darf.
Mit Recht hat zwar die Vorinstanz den Umstand,
dass die Beklagte den Kläger verlassen hat, nicht etwa
als selbständigen Scheidungsgrund im Sinne des Art. 140
ZGB, sondern lediglich als Indiz für die tiefe Zerrüt-
tung des ehelichen Verhältnisses der Parteien im Sinne
des Art. 142 ZGB aufgefasst : nicht nur wäre die zur
Klage aus Art. 140 ZGB erforderliche Frist von 2 %
Jahren seit der Verlassung noch nicht abgelaufen; es
hat auch keine richterliche Aufforderung an die Be-
klagte zur Rückkehr binnen 6 Monaten stattgefunden
(BGE 52 II 411 f.). Allein auch als bIosses Indiz eines
bestehenden ehelichen Zerwürfnisses darf die längere
Abwesenheit eines Ehegatten vom ehelichen 'Vohnsitz
nicht derart gewürdigt werden, dass die Annahme des
al1gemeinen Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung
auf eine Umgehung der in Art. 140 ZGB für die Scheidung
wegen Verlassung aufgestellten Voraussetzungen hin-
ausläuft. Die Verlassung für sich allein genügt daher
grundsätzlich nicht für die Annahme der tiefen Zer-
rüttung der Ehe; es müssen vielmehr noch andere Um-
stände festgestellt sein, die den Schluss auf die unheilbare
Zerrüttung der Ehe rechtfertigen, es sei denn, der Ver-
lassende sei bei wiederholten Verlassungen jeweilen nur
zu dem Zwecke zurückgekehrt, um die Erfüllung der
Bedingungen des Art. 140 ZGB zu verhindern, so dass
angenommen werden muss, es fehle ihm der ernstliche
Wille zur 'Viederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft.
Erbrecht. N° 21.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
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