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134 Sehuldbtltr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34.
qu'a Ia dette constatee dans l'effet et pour ce qui est
de cette dette, les defendeurs ne Ia contestent plus.
4. -
C'est en vain enfin que Ia demanderesse enten-
• drait justifier ses conclusions en invoquant la baisse
de Ia devise fran~aise par rapport au franc suisse depuis
le, jour de l'echeance de Ia dette.
Tout d'abord et malgre certains passages des ecri-
tures de Ia demanderesse, l'action, teIle qu'elle a ete
introduite et teIle qu'elle a subsiste au cours du proces,
ne se caracterise pas comme une action tendant au
paiement de dommages-interets.
En second lieu, si des dommages-interets etaient
dus, ce ne pourrait etre qu'en vertu du droit fran~aisy
car il est de jurisprudence constante qu'en principe et
sauf intention contraire d~s parties, les effets de l'inexe-
cution d'une obligation doivent etre reputes regis par
le droit du lieu OU l'obligation aurait du etre executee,
et il n'est contestable qu'en I'espece les parties enten-
daient bien se soumettre a l'application du droit franc;ais
puisque l'effet, souscrit en Franee par une societe ayant
son siege en Franee et au profit d'une societe fran~aise.
devait etre paye a Thonon. Or le dossier ne fournit
aucune preuve qu'en vertu du droit-franc;ais Ia demande-
resse serait fondee a reclamer autre chose que l'interet
moratoire proprement dito Les decisions cantonales ne
donnent aucune indication a ce sujet et Ie Tribunal
federal n'est pas competent pour examiner Ia question.
Enfin, a supposer meme que le droit suisse tut appli-
cabIe, Ia pretention devrait en tout eas etre rejetee en
l'etat par ce motif que Ie dossier ne renferme aucune
preuve ni meme un indice permettant d'admettre que
si l'effet avait ete paye a l'echeance Ia demanderesse
en eut converti le montant en argent suisse, et ainsi il
n'est nullement etabli que la demanderesse ait subi
un prejudice du fait de la baisse du franc franc;ais (cf.
RO 48 II p. 74).
Comme elle n'a pas pris de conclusions tendant a
Sehuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.
135
faire' condamner les defendeurs a payer le montant de
l'effet en francs franc;ais, le Tribunal federal ne peut
que lui donner acte de Ia declaration faite a ce sujet
par les defendeurs.
Le Tribunal fideral prononce:
Le reeours des defendeurs est admis et l'arret attaque
est reforme en ce sens que les conclusions de Ia demande-
resse sont rejetees, acte lui eta nt donne toutefois que
les defendeurs reconnaissent lui devoir Ia somme de
66 137 fr. franc;ais.
35. Urteil der U. ZivilabteUung vom 8. September 1926
i. S. Schenker & OIe gegen Frei.
Pfandverwert un g sb etreib u n gs verfahren:
Der Betreibungsbeamte hat keine Entscheid,ungsbefugnis
darüber, ob ein vom Betreibungsgläubiger behauptetes
Pfandrecht bestehe oder nicht. Es ist Sache des Schuldners,
dies im Wege des R e c h t S vor s chI a g e s zu be-
streiten (Erw. 3).
Die Bestimmung des Art. 98 Abs. 3 SchKG (vorläufige amt-
liche Verwahrung zwecks Sicherung) ist auf das Pfandver-
wertungsverfahren nicht anwendbar (Erw. 2).
Bewilli gun g
von
Abseht agszah I u n gen, gemäss
Art. 123 SchKG. Nur bei pünktlicher Zahlung der gesamten
jeweils fälligen Rate besteht
d~r Verwertungsaufsc~~b
weiter; erfolgt diese nicht, so ist dle Verwertung unverzug-
lieh, ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG
anzuordnen (Erw. 3 und 4).
Im Pfandverwertungsverfahren hat die Be si t zer g reif u n g
der Pfandobj ekte durch den Betreibungsbeamten zum
Zwecke der Verwertung spätestens am Tage der Steigerung
zu erfolgen (Erw. 4).
Haftung des Betreibungsbeamtel1 ge-
mäss Art. 5 SchKG:
Schaden entstanden infolge Verzögerung bei der Vornahme
der Verwertung von Pfandobjekten, indem diese inzwischen
abhanden gekommen sind. Der Betreibungsbeamte haftet
nicht wenn er nachweist, dass ein Dritter einen Anfech-
tung;anspruch an dem betreffenden Verwertungserlös be!'es-
136 Schuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilnngen). N0 35.
sen hätte und angenommen werden muss, dass dieser
seinen Anspruch auch geltend gemacht hätte (Erw. 5). -
Ist
aber die Konkursmasse dieser anspruchsberechtigte Dritte
und der betreffende Betreibungsgläubiger Massagläubiger,
so ist zu berücksichtigen, dass, wenn der streitige Erlös in
die Masse gefallen wäre, der Betreibungsgläubiger für seine
Forderung eine entsprechend höhere Konkursdividende
bezogen hätte (Erw. 6).
A. -
Die Speditionsfirma Schenker & Oe in Buchs
besass gegen Johann Speiser, Weinhändler in Diepoldsau,
ein Guthaben von 22,264 Fr., zu dessen Sicherung ihr
Speiser am 11. Januar 1924 einen « Pfand- und Ver-
pflichtungsschein » folgenden Inhaltes ausstellte: « Für
die Forderung der Firma Schenker & Oe in St. Mar-
grethen im Betrage von 22,000 Fr. (zweiundzwanzigtau-
send) für Fracht und Zoll für eingeführten Wein gebe
ich ihr in Pfand: 130 hl. Wein bei Witwe Gasser bei
{(Schäfle» Diepoldsau, 80 hl im « Hirschen» Rebstein
und 20 hl im « Rössli» Rebstein. Weiter trete ich an
obige Firma ein Guthaben von 9000 Fr. (neuntausend
Franken) am Wirteverein Eschlikon voll und ganz ab.
Ferner verpflichte ich mich bei einem allfälligen Verkauf
von dem in Pfand gegebenen Wein, die Käufer anzu-
weisen, nicht an mich zu bezahlen, sondern den Betrag
direkt der Firma Schenkel' & Cle in St. Margrethen
zu übergeben.))
Am 24. Januar 1924 stellte die Firma Schenker & Oe
für den genannten Betrag gegen Speiser das Betreibungs-
begehren unter Beilage des angeführten Pfand- und
Verpflichtungsscheines, wobei sie den Antrag stellte,
es sei an Hand dieses Scheines die Abtretung amtlich
durchzuführen, bezw. es seien die Fässer versiegeln zu
lassen, damit nur im Beisein der Firma Schenkel' & Oe
und unter der Aufsicht des Betreibungsbeamten mani-
puliert werden könne bis zur Begleichung des Guthabens.
Gestützt auf dieses Begehren stellte der damalige Be-
treibungsbeamte von Diepoldsau, Josef Frei, dem Schuld-
ner SpeiseI' für den Betrag von 22,264 Fr. einen Zahlungs-
SehuldbeLr.- und Kmlkursl'echt (Zivi/abteilungen). No 3;).
P;7
befehl auf Faustpfandverwertung zu. Da SpeiseI' keinen
Rechtsvorschlag erhob, stellte die Firma Schenkel' & Oe
am 29. Februar 1924 das Fortsetzungsbegehren.
Am 27. März 1924 erteilte das Betreibungsamt dem
Schuldner Speiser eine Aufschubsbewilligung zur Be-
zahlung der Forderung in acht Raten, nachdem dieser
am gleichen Tage eine erste Rate von 2950 Fr. geleistet
hatte. Nach dieser Bewilligung hatte Speiser je am 27.
des Monats 2800 Fr. zu bezahlen, sodass die zweiw
Rate am 27. April 1924 fällig wurde. Speiser leistete
jedoch diese Rate am Verfalltage nicht, angeblich weil
er die Firma Schenkel' & Cle durch Abtretung einer ihm
gegen die Firma Steiner-Gygax in Flawil zustehenden
Forderung entsprechend befriedigt habe. Die Firma
Schenkel' & Oe anerkannte jedoch diese Abtretung
nicht und verlangte daher am 29. April 1924 die Ver-
wertung des fraglichen 'Weines, welches Begehren sie
am 3., 6. und 8. Mai ohne Erfolg wiederholte.
Mit Eingabe vom 10. Mai 1924 stellte dann der Schuld-
ner Speiser beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal .
das Begehren: es sei im Hinblick auf die Abtretung
der erwähnten ihm gegen die Firma Steiner-Gygax zu-
stehenden Forderung an die Firma Schenkel' & Oe die
hängige Betreibung einzustellen. Die Beschwerde wurde
jedoch abgewiesen, worauf die Firma Schenker & Oe
am 24. Mai 1924 nochmals die sofortige Verwertung
des verpfändeten Weines verlangte unter der Androhung.
dass der Betreibungsbeamte im Unterlassungsfalle für
den entstehenden Schaden haftbar gemacht werde.
Am 30. Mai 1924liess Speiser, der bereits am 27. Mai
schuldenflüchtig geworden war, durch seinen Anwalt
beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal auch die
Gültigkeit der Pfandbestellung vom 11. Januar 1924
bestreiten.
Am 4. Juli 1924 wurde über SpeiseI' der Konkurs
eröffnet, in welchem die Klägerin eine Forderung von
18.019 Fr. 05 Cts. anmeldete, d. h. den Restbetrag. der
AS 52 III -
1926
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138 Schuldbetr.- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 35.
ihr von ihrer ursprünglichen Forderung von 22,264 Fr.
nach Abzug der geleisteten ersten Rate sowie einiger
weiterer ihr zugekommenen Beträge noch verblieb.
Hieran erhielt sie aus der Verwertung eines in ihrem.
Lagerhause in St. Margrethen liegenden, dem Schuldner
gehörenden Quantums Weines, an dem sie Retentions-
rechte geltend machte, 3201 Fr. 87 Cts. Für den Rest,
d. h. für 14,817 Fr. 18 Cts., wurde sie in V. Klasse kollo-
ziert, da von dem ihr laut Pfandschein vom 11. Januar
1924 zu Pfand gegebenen Wein bei Konkursausbruch
nichts mehr vorhanden war.
B. -
In der Folge belangte die Finna Schenker & Oe
den Betreibungsbeamten Frei auf Bezahlung dieser
14,817 Fr. 18 Cts. zuzüglich 11 Fr. 60 Cts. aus einer nicht
näher begründeten Rechnung vom 7. Februar 1924,
im ganzen somit für 14,828 Fr. 78 Cts., mit der Begrün-
dung, Frei habe durch die Unterlassung der von ihr
verlangten Siegelung sowie infolge Nichtanordnung der
Versteigerung, nachdem die zweite Rate fällig geworden
und nicht bezahlt worden war, diesen Verlust verschuldet.
C. -
Mit Urteil vom 27. November 1925, den Par-
teien zugestellt am 17./18. Dezember 1925, hat das
Kantonsgericht von St. Gallen die Klage abgewiesen,
wogegen die Firma Schenker & Oe am 6. Januar 1~
die Berufung an das Bundesgericht erklärte, indem sie
erneut den Schutz der Klage,beantragte, eventuell sei die
Angelegenheit zur Aktenvervollständigung und Abnahme
der von der Klägerin beantragten Beweise an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
.
D. -
Der Beklagte beantragte Abweisung der Be-
rufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Klägerin grundet ihre Klage auf Artikel 5
SchKG, wonach die Betreibungsbeamten für den Schaden
verantwortlich sind, den sie oder die von ihnen ernannten
Angestellten durch ihr Verschulden verursacht haben.
Sdtgldlwtr.- und Koonk1USl"ttht (ZivilabteUungen). N° 35. 139
2. -
Sie erblickt ein solches Verschulden auf Seiten
des Beklagten in erster Linie darin, dass die.ser es seiner-
zeit, trotz ihres ausdrücklichen Begehrens, unterlassen
~
den streitigen Wein zu versiegeln. Dieser Vorwnrf
ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden.
Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine
Betreibung auf Pfändung, sondern auf Pfandverwertung.
In diesem Verfahren ist aber die Bestimmung des Art.
98 Abs. 3 SchKG, wonach die gepfändeten Objekte in
amtliche Verwahrung zu nehmen sind. wenn der Gläu-
biger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner
Rechte geboten ist, nicht anwendbar. Viehnehr ist es
Sache des Pfandgläubigers, der ja die fraglichen Pfand-
objekte in der Regel im Besitze hat, bis zum Moment
der Verwertung über diese Gegenstände zu wachen
(vgI. BGE 27 I S. 242 = Sep.-Ausg. 4 S. 272). Nun
ist allerdings richtig, dass hier dem Schuldner trotz
der erfolgten Pfandbestellung die Verfügungsgewalt über
den streitigen Wein seinerzeit belassen worden ist.
Das ist aber für die vorliegende Frage bedeutungslos.
Denn nachdem die Betreibung von der Gläubigerin
als Pfandverwertungsbetreibung eingeleitet worden war
und der Schuldner hiegegen nicht remonstriert hatte,
standen dem Beklagten hinsichtlich des stt:eitigen Weines
nur die Verpflichtungen zu, die sich für den Betreibungs-
beamten im Pfandverwertungsbetreibungsverfahren be-
züglich der betreffenden Pfandobjekte ergeben. Ob der
Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin auf ihr
Begehren um Vornahme der Siegelung hin ausdrücklich
mitzuteilen, dass diesem Antrag nicht entsprochen
werden könne, mag hier dahingestellt bleiben, da sich
aus den Akten ergibt (vgl. das Schreiben der Klägerin
an den Beklagten vom 6. Mai 1925), dass der Klägerin
die Unterlassung dieser Massnahme durch den Beklagten
offenbar bekannt war.
3. -
Mit Recht erhebt jedoch die Klägerin dem Be-
klagten gegenUber den Vorwurf, dass er, nachdem die
140 Schuldbetr.- und Konkursl'ocht (Zivilabteilungen). N0 35.
zweite Rate fällig geworden, vom Schuldner aber nicht
bezahlt worden war, nicht umgehend zur Verwertung
des streitigen Weines geschritten sei. Dem kann vom
Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass der
Schuldner ja der Klägerin an Stelle dieser Ratenzahlung
sein Guthaben an die Firma Steiner-Gygax im Betrage
von 2645 Fr. 92 Cts. abgetreten habe. Denn der Be-
klagte vermochte nicht zu beweisen, dass die Klägerin
diese Forderung an Zahlungsstatt übernommen habe.
Zudem erreichte die Forderung den Betrag der fälligen
Rate nicht, sodass, auch bei einer Übernahme an Zah-
lungsstatt durch die Gläubigerin, zur Verwertung hätte
geschritten werden müssen, da nur bei pünktlicher
Zahlung der g e sam t e n jeweils fälligen Rate der
Verwertungsaufschub weiterbesteht. Nach dem bei den
Akten liegenden Beschwerdeentscheid des Bezirksge-
richtspräsidenten von Unterrheintal vom 15. Mai 1924
betreffend das vom Schuldner Spei&:r gestellte Begehren
. um Sistierung der Betreibung scheint Speiser allerdings
die Differenz zwischen dem Betrage der Forderung
an Steiner-Gygax und dem Betrag der zweiten Rate,
d. h. rund 155 Fr., am 12. Mai 1924 dem Betreibungs-
amte bezahlt zu haben. Das ist jedoch deshalb ohne
Belaug, da die zweite Rate schon am 27. April 1924
fällig, diese Zahlung daher verspätet geleistet worden
war. Ein Schuldner kann nicht durch die Nachholung
einer rückständigen Abschlagszahlung den Rückruf einer
angeordneten Verwertung herbeiführen. Auch der Um-
stand, dass der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde
die Sistierung der Betreibung beantragt und hernach
eine Beschwerde gegen die beabsichtigte Verwertung
erhoben hatte, entband den Beklagten nicht von seiner
Pflicht, nachdem die zweite Rate bei Verfall nicht
bezahlt worden war, die Verwertung unverzüglich an-
zuordnen und durchzuführen, da nach Artikel 36 SchKG
Beschwerden nur auf besondere Anordnung der Behörde, .
an welche sie gerichtet sind, aufschiebende Wirkung
Schuldbetl'.- und Konkursrecht(Zivilabteilungen). I'o;o 35.
111
haben. Eine solche ist aber hier weder bei der ersten noch
bei der zweiten Beschwerde angeordnet worden. Endlich
kann der Beklagte seine Unterlassung auch nicht da-
durch rechtfertigen, dass ja, weil der Schuldner seiner-
zeit im Besitze des streitigen \Veines belassen worden
sei, gemäss Art. 884 A.bs. 3 ZGB keine gültige Pfand-
bestellung vorliege. Der Betreibungsbeamte hat keine
Entscheidungsbefugnis darüber, ob ein vom betreibenden
Gläubiger behauptetes Pfandrecht bestehe oder nicht;
es ist Sache des. Schuldners, dieses im Wege des Rechts-
vorschlages zu bestreiten. Unterlässt er das, so ist die
Verwertung der betreffenden Gegenstände im Wege des
Pfandverwertungsverfahrens durchzuführen, unbeküm-
mert darum, ob seinerzeit wirklich eine gültige Pfand-
bestellung erfolgt sei (vgl. auch BGE 49 BI S. 181).
4. -
Muss also die Unterlassung der Verwertung,
nachdem die zweite Rate vom Schuldner nach Verfall
nicht bezahlt worden war, dem Beklagten zum Ver-
schulden angerechnet werden, so fragt es sich aber, oh
der Klägerin hieraus ein Schaden erwachsen sei. Das
wäre dann der Fall, wenn sich ergeben sollte, dass der
stteitige Wein im Momente, in dem der Beklagte bei
vorschriftsgemässem Verhalten davon hätte Besitz er-
greifen sollen, noch ganz oder zum Teil vorhanden war.
Denn mit dieser Besitzergreifung wäre dem Schuldner
die Möglichkeit, weiter über den Wein zum Nachteil
der Klägerin zu verfügen, benommen worden. Diese
hätte aber spätestens am Tage der Steigerung erfolgen
müssen. Denn in diesem Momente musste der Beklagte,
um die Ware dem Ersteigerer übergeben zu können, im
Besitze der Ware sein. Man könnte sich sogar fragen,
ob dies nicht schon im Zeitpunkt der Steigerungs-
publikation hätte der Fall sein müssen. Das kann in-
uessen aus Erwägungen praktischer Natur nicht ver-
langt werden. So enthält denn auch das Formular
Nr. 28 für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens,
sowie das im Jahre 1925 ergänzte Formular Nr. 30 für
142 Schuldbetr.- und KOllkursreeht (Zivilableilungen). Na 35.
die Steigerungsanzeige nach der Rubrik für den Datums-
vennerk der Aufgabe der Publikation der Steigerung
auch eine weitere Rubrik für den Datumsvermerk der
Wegnahme der Verwertungsgegenstände. Daraus ergibt
sich, dass diese beiden Amtshandlungen nicht notwendig
zusammen fallen müssen. sondern dass die letztere
auch später erfolgen kann, was in der Regel auch der
Fall ist. Nachdem die zweite Rate am TI. April 1924
fällig geworden war, hätte somit die Steigerung, da der
Betreibungsbeamte die Verwertung u n ver z ü gl ich.
ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG
hätte anordnen] sollen, unter Berücksichtigung der
hiezu notwendigen Vorbereitungsmassnahmen spätes-
tens am 10. Mai 1924 stattfinden müssen. Es fragt
sich also, wieviel von· dem streitigen Weine in die-
sem Zeitpunkte noch vorhanden war. Um dies fest-
zustellen, bedarf es der Abnahme der von den Parteien
gestellten Beweisanträge, da die Akten hierüber keinen
zureichenden Aufschluss geben.
5. -
Der Beklagte hat nun allerdings noch geltend
gemacht, dass der Klägerin ein Schaden auch deshalb
. nicht entstanden sei, weil, selbst wenn der streitige
Wein von ihm vorschriftsgemäss verwertet und der
Erlös der Klägerin abgeliefert worden wäre, sie dieseIl
auf alle Fälle nicht hätte behalten können, da die Pfand-
bestellung an dem 'Weine eine auf Grund der Artikel
287 und 288 SchKG anfechtbare Handlung darstelle.
Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und deshalb
unter Umgangnahme von dem vorerwiihnten Beweis-
verfahren zur Abweisung der Klage gelangt. Dass hier
eine anfechtbare Handlung vorliegt, kann angesichts
der Aktenlage, aus der sich sowohl die Überschuldung
des Schuldners im Zeitpunkt der streitigen Sicherheits-
bestell,:.ng als auch die Kenntnis der Klägerin von
dieser Uberschuldung einwandfrei ergibt, nicht in Abrede
gestellt werden. Es sei hiebei auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen. Indessen fragt
es sich, ob diese Tatsache im vorliegenden Schaden-
Scbuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 143
ersatzprozesse berücksichtigt werden darf. Das ist,
eBtgegen der Auffassung der Klägerin, zu bejahen.
Richtig ist zwar, dass der Beklagte sich nicht auf die
blosse Tatsache berufen könnte, dass, wenn die Pfänder
verwertet und der Erlös an die Klägerin ausbezahlt
worden wäre, D r i t t e n, d. h. den Anfechtungsbe-
rechtigten. ein Anfechtungsanspruch gegen die Klä-
gerin zugestanden hätte; es muss vielmehr erwiesen
sein, dass ein solcher Anspruch von diesen auch tat-
sächlich erhoben worden wäre. Ist auch dieser Beweis
geleistet, d. h. ist dargetan, dass die Klägerin den strei-
tigen Erlös, der ihr bei richtigem Vorgehen des Be-
klagten ausbezahlt worden wäre, ohne eine entsprechende
Gegenleistung zu erhalten, an Dritte hätte abliefern
müssen, dann muss dies aber bei der Bemessung des
Umfanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten be-
rücksichtigt werden, da in diesem Falle der Klägerin
durch das vorschriftswidrige Verhalten des Beklagten
gar kein,
bezw, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen unter Ziffer 6 ergibt, nur ein bedeutend
geringerer Schaden erwachsen ist. Dieser Beweis kann
indessen im vorliegenden Falle als erbracht erachtet
werden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kon-
kursverwaltung diese in die Augen springende Anfecht-
barkeit der streitigen SichersteIlung entgangen wäre,
oder dass sie in Missachtung ihrer Pflicht, die Interessen
aller am Konkurs beteiligten Gläubiger zu wahren,
die Anfechtung absichtlich unterlassen hätte. Diese an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Kon-
kursverwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend ge-
macht hätte, muss aber im vorliegenden Falle genügen,
da ein strikter Beweis hier naturgemäss gar nicht ge-
leistet werden könnte. Der Annahme, dass die Konkurs-
verwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend gemacht
hätte, kann nicht etwa entgegen gehalten werden,
dass diese ja unterlassen habe, die e r s t e Abschlags-
zahlung anzufechten. Denn diese ist seinerzeit vom
Schuldner direkt geleistet worden und erfolgte nicht
144 Schuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.
aus dem Verwettungserlös der anfechtbaren Sicher-
heitsbestellung. Ob, allenfalls aus anderen Gründen, auch
in dieser Zahlung eine Anfechtbarkeit erblickt werden
müsste, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte
sich ohnehin nicht darauf berufen könnte, nachdem
deren Anfechtung bis heute unterlassen worden ist.
6. -
Muss somit bei der Schadensfeststellung berück-
sichtigt werden, dass die Klägerin den Erlös, den sie bei
vorschriftsgemässem Vorgehen des Beklagten aus der
Verwertung des streitigen Weines erhalten hätte, auf
Grund des von der Konkursverwaltung voraussicht-
lich mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsan-
spruches dieser hätte abliefem müssen, so führt dies
jedoch noch nicht zur vollständigen Abweisung der
Klage, da die Klägerin ja selber Massagläubigerin ist
und daher, wenn die Masse um den Erlös aus der Ver-
wertung des streitigen \Veines vermehrt worden wäre,
für ihre Forderung eine entsprechend höhere Konkurs-
dividende bezogen hätte. Die Vorinstanz hat daher
gemäss den Erwägungen unter Ziffer 4 festzustellen,
wieviel von dem streitigen Wein am 10. Mai 1924 noch
vorhanden war und daraufhin auszurechnen, um welchen
Betrag die Konkursdividende . der Klägerin grösser
gewesen wäre, wenn dieser 'Vein seinerzeit vom Beklagten
verwertet und der Erlös in der Folge in die Masse
gefallen wäre. Sache der Vorinstanz wird es. sein zu
prüfen, ob und illwieweit dabei auch die von der Klä-
gerin in ihrem Schreiben an das Bundesgericht vom
10. Juni 1926 erstmals angeführten Posten, die nach
deren Behauptung nach dem 20. Mai 1924 vom Schuld-
ner verkauft worden sein sollen, nach den Vorschriften
des kantonalen Prozessrechtes noch mitberiicksichtigt
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass
das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom
Schuldbetr.- und Konkmsl'echl (Zivil'lblpHungeu).;';" 3ii.
11;,
27; November 1925 aufgehoben und die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung im Sinne der :\fotiye an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
36. Extrait de l'arrM de 190 ne Section civile dll 9 septembre
1926 dans la cause :raUlite de da.me G. Pa.ll co n tre Albert Pall.
Privilege des commis et employes de bureau. -
Art. 219
LP. -
Cet article suppose l'existence simllilanee d'un (,Oll-
trat de travaH et d'un lien de subordination etfcclif·
Dame Georgine Pau, titulaire d'Ull commerce d'hor-
logerie, a Geneve, a He declaree en faillitc le 10 janvier
1923. Son mari, Albert Pau, est intervenu pour un solde
de salaire de 8885 fr. Le 10 avril 1923, l'office a avise le
demandeur que sa production etait admise, mais eil
5e classe seulement.
Pau a ouvert action en ehangement de l'etat de collo-
cation et eOllclu al'admission en sa fayeur du privilege
de l'art. 219 ehiff. 1 er litt. b LP. En cours d'illstance,
il a reduit sa pretention a 1a somme de 6000 fr., repre-
sentant un salaire mensud de 1000 fr. pendant les six
mois qui ont precede l'ouverture de la faillite.
La masse Pau a explique qu'eu admettant la pro-
duction de sienr Pau en 5e classe, elle n'avait nullement
cu l'intention de recollnaitre le bien-fonde dl' la creance.
Cette decision etait due uniquement, a-t-elle expose,
au fait que la liquidation ne perml'ttrait pas de donner
de dividende anx creanciers
chirographain~s et que,
d'ailleurs, Ia masse n'etait point en etat de soutenir
un proces. L'administration dc la faillite a allegue,
d'autre part, que, dnrant les six derlliers mois d'exercice,
l'entreprise periclitait a un point tel que Je demandeur
etait entre comme employe dans une societe a la quelle
il devait tout son temps, et qu'en outre son activite
dans l'etablissement de sa femme avait ete nulle ou
insignifiante, suffisamment remuneree en tout etat dl'