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52_III_135

BGE 52 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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134 Sehuldbtltr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34.

qu'a Ia dette constatee dans l'effet et pour ce qui est

de cette dette, les defendeurs ne Ia contestent plus.

4. -

C'est en vain enfin que Ia demanderesse enten-

• drait justifier ses conclusions en invoquant la baisse

de Ia devise fran~aise par rapport au franc suisse depuis

le, jour de l'echeance de Ia dette.

Tout d'abord et malgre certains passages des ecri-

tures de Ia demanderesse, l'action, teIle qu'elle a ete

introduite et teIle qu'elle a subsiste au cours du proces,

ne se caracterise pas comme une action tendant au

paiement de dommages-interets.

En second lieu, si des dommages-interets etaient

dus, ce ne pourrait etre qu'en vertu du droit fran~aisy

car il est de jurisprudence constante qu'en principe et

sauf intention contraire d~s parties, les effets de l'inexe-

cution d'une obligation doivent etre reputes regis par

le droit du lieu OU l'obligation aurait du etre executee,

et il n'est contestable qu'en I'espece les parties enten-

daient bien se soumettre a l'application du droit franc;ais

puisque l'effet, souscrit en Franee par une societe ayant

son siege en Franee et au profit d'une societe fran~aise.

devait etre paye a Thonon. Or le dossier ne fournit

aucune preuve qu'en vertu du droit-franc;ais Ia demande-

resse serait fondee a reclamer autre chose que l'interet

moratoire proprement dito Les decisions cantonales ne

donnent aucune indication a ce sujet et Ie Tribunal

federal n'est pas competent pour examiner Ia question.

Enfin, a supposer meme que le droit suisse tut appli-

cabIe, Ia pretention devrait en tout eas etre rejetee en

l'etat par ce motif que Ie dossier ne renferme aucune

preuve ni meme un indice permettant d'admettre que

si l'effet avait ete paye a l'echeance Ia demanderesse

en eut converti le montant en argent suisse, et ainsi il

n'est nullement etabli que la demanderesse ait subi

un prejudice du fait de la baisse du franc franc;ais (cf.

RO 48 II p. 74).

Comme elle n'a pas pris de conclusions tendant a

Sehuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.

135

faire' condamner les defendeurs a payer le montant de

l'effet en francs franc;ais, le Tribunal federal ne peut

que lui donner acte de Ia declaration faite a ce sujet

par les defendeurs.

Le Tribunal fideral prononce:

Le reeours des defendeurs est admis et l'arret attaque

est reforme en ce sens que les conclusions de Ia demande-

resse sont rejetees, acte lui eta nt donne toutefois que

les defendeurs reconnaissent lui devoir Ia somme de

66 137 fr. franc;ais.

35. Urteil der U. ZivilabteUung vom 8. September 1926

i. S. Schenker & OIe gegen Frei.

Pfandverwert un g sb etreib u n gs verfahren:

Der Betreibungsbeamte hat keine Entscheid,ungsbefugnis

darüber, ob ein vom Betreibungsgläubiger behauptetes

Pfandrecht bestehe oder nicht. Es ist Sache des Schuldners,

dies im Wege des R e c h t S vor s chI a g e s zu be-

streiten (Erw. 3).

Die Bestimmung des Art. 98 Abs. 3 SchKG (vorläufige amt-

liche Verwahrung zwecks Sicherung) ist auf das Pfandver-

wertungsverfahren nicht anwendbar (Erw. 2).

Bewilli gun g

von

Abseht agszah I u n gen, gemäss

Art. 123 SchKG. Nur bei pünktlicher Zahlung der gesamten

jeweils fälligen Rate besteht

d~r Verwertungsaufsc~~b

weiter; erfolgt diese nicht, so ist dle Verwertung unverzug-

lieh, ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG

anzuordnen (Erw. 3 und 4).

Im Pfandverwertungsverfahren hat die Be si t zer g reif u n g

der Pfandobj ekte durch den Betreibungsbeamten zum

Zwecke der Verwertung spätestens am Tage der Steigerung

zu erfolgen (Erw. 4).

Haftung des Betreibungsbeamtel1 ge-

mäss Art. 5 SchKG:

Schaden entstanden infolge Verzögerung bei der Vornahme

der Verwertung von Pfandobjekten, indem diese inzwischen

abhanden gekommen sind. Der Betreibungsbeamte haftet

nicht wenn er nachweist, dass ein Dritter einen Anfech-

tung;anspruch an dem betreffenden Verwertungserlös be!'es-

136 Schuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilnngen). N0 35.

sen hätte und angenommen werden muss, dass dieser

seinen Anspruch auch geltend gemacht hätte (Erw. 5). -

Ist

aber die Konkursmasse dieser anspruchsberechtigte Dritte

und der betreffende Betreibungsgläubiger Massagläubiger,

so ist zu berücksichtigen, dass, wenn der streitige Erlös in

die Masse gefallen wäre, der Betreibungsgläubiger für seine

Forderung eine entsprechend höhere Konkursdividende

bezogen hätte (Erw. 6).

A. -

Die Speditionsfirma Schenker & Oe in Buchs

besass gegen Johann Speiser, Weinhändler in Diepoldsau,

ein Guthaben von 22,264 Fr., zu dessen Sicherung ihr

Speiser am 11. Januar 1924 einen « Pfand- und Ver-

pflichtungsschein » folgenden Inhaltes ausstellte: « Für

die Forderung der Firma Schenker & Oe in St. Mar-

grethen im Betrage von 22,000 Fr. (zweiundzwanzigtau-

send) für Fracht und Zoll für eingeführten Wein gebe

ich ihr in Pfand: 130 hl. Wein bei Witwe Gasser bei

{(Schäfle» Diepoldsau, 80 hl im « Hirschen» Rebstein

und 20 hl im « Rössli» Rebstein. Weiter trete ich an

obige Firma ein Guthaben von 9000 Fr. (neuntausend

Franken) am Wirteverein Eschlikon voll und ganz ab.

Ferner verpflichte ich mich bei einem allfälligen Verkauf

von dem in Pfand gegebenen Wein, die Käufer anzu-

weisen, nicht an mich zu bezahlen, sondern den Betrag

direkt der Firma Schenkel' & Cle in St. Margrethen

zu übergeben.))

Am 24. Januar 1924 stellte die Firma Schenker & Oe

für den genannten Betrag gegen Speiser das Betreibungs-

begehren unter Beilage des angeführten Pfand- und

Verpflichtungsscheines, wobei sie den Antrag stellte,

es sei an Hand dieses Scheines die Abtretung amtlich

durchzuführen, bezw. es seien die Fässer versiegeln zu

lassen, damit nur im Beisein der Firma Schenkel' & Oe

und unter der Aufsicht des Betreibungsbeamten mani-

puliert werden könne bis zur Begleichung des Guthabens.

Gestützt auf dieses Begehren stellte der damalige Be-

treibungsbeamte von Diepoldsau, Josef Frei, dem Schuld-

ner SpeiseI' für den Betrag von 22,264 Fr. einen Zahlungs-

SehuldbeLr.- und Kmlkursl'echt (Zivi/abteilungen). No 3;).

P;7

befehl auf Faustpfandverwertung zu. Da SpeiseI' keinen

Rechtsvorschlag erhob, stellte die Firma Schenkel' & Oe

am 29. Februar 1924 das Fortsetzungsbegehren.

Am 27. März 1924 erteilte das Betreibungsamt dem

Schuldner Speiser eine Aufschubsbewilligung zur Be-

zahlung der Forderung in acht Raten, nachdem dieser

am gleichen Tage eine erste Rate von 2950 Fr. geleistet

hatte. Nach dieser Bewilligung hatte Speiser je am 27.

des Monats 2800 Fr. zu bezahlen, sodass die zweiw

Rate am 27. April 1924 fällig wurde. Speiser leistete

jedoch diese Rate am Verfalltage nicht, angeblich weil

er die Firma Schenkel' & Cle durch Abtretung einer ihm

gegen die Firma Steiner-Gygax in Flawil zustehenden

Forderung entsprechend befriedigt habe. Die Firma

Schenkel' & Oe anerkannte jedoch diese Abtretung

nicht und verlangte daher am 29. April 1924 die Ver-

wertung des fraglichen 'Weines, welches Begehren sie

am 3., 6. und 8. Mai ohne Erfolg wiederholte.

Mit Eingabe vom 10. Mai 1924 stellte dann der Schuld-

ner Speiser beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal .

das Begehren: es sei im Hinblick auf die Abtretung

der erwähnten ihm gegen die Firma Steiner-Gygax zu-

stehenden Forderung an die Firma Schenkel' & Oe die

hängige Betreibung einzustellen. Die Beschwerde wurde

jedoch abgewiesen, worauf die Firma Schenker & Oe

am 24. Mai 1924 nochmals die sofortige Verwertung

des verpfändeten Weines verlangte unter der Androhung.

dass der Betreibungsbeamte im Unterlassungsfalle für

den entstehenden Schaden haftbar gemacht werde.

Am 30. Mai 1924liess Speiser, der bereits am 27. Mai

schuldenflüchtig geworden war, durch seinen Anwalt

beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal auch die

Gültigkeit der Pfandbestellung vom 11. Januar 1924

bestreiten.

Am 4. Juli 1924 wurde über SpeiseI' der Konkurs

eröffnet, in welchem die Klägerin eine Forderung von

18.019 Fr. 05 Cts. anmeldete, d. h. den Restbetrag. der

AS 52 III -

1926

10

138 Schuldbetr.- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 35.

ihr von ihrer ursprünglichen Forderung von 22,264 Fr.

nach Abzug der geleisteten ersten Rate sowie einiger

weiterer ihr zugekommenen Beträge noch verblieb.

Hieran erhielt sie aus der Verwertung eines in ihrem.

Lagerhause in St. Margrethen liegenden, dem Schuldner

gehörenden Quantums Weines, an dem sie Retentions-

rechte geltend machte, 3201 Fr. 87 Cts. Für den Rest,

d. h. für 14,817 Fr. 18 Cts., wurde sie in V. Klasse kollo-

ziert, da von dem ihr laut Pfandschein vom 11. Januar

1924 zu Pfand gegebenen Wein bei Konkursausbruch

nichts mehr vorhanden war.

B. -

In der Folge belangte die Finna Schenker & Oe

den Betreibungsbeamten Frei auf Bezahlung dieser

14,817 Fr. 18 Cts. zuzüglich 11 Fr. 60 Cts. aus einer nicht

näher begründeten Rechnung vom 7. Februar 1924,

im ganzen somit für 14,828 Fr. 78 Cts., mit der Begrün-

dung, Frei habe durch die Unterlassung der von ihr

verlangten Siegelung sowie infolge Nichtanordnung der

Versteigerung, nachdem die zweite Rate fällig geworden

und nicht bezahlt worden war, diesen Verlust verschuldet.

C. -

Mit Urteil vom 27. November 1925, den Par-

teien zugestellt am 17./18. Dezember 1925, hat das

Kantonsgericht von St. Gallen die Klage abgewiesen,

wogegen die Firma Schenker & Oe am 6. Januar 1~

die Berufung an das Bundesgericht erklärte, indem sie

erneut den Schutz der Klage,beantragte, eventuell sei die

Angelegenheit zur Aktenvervollständigung und Abnahme

der von der Klägerin beantragten Beweise an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

.

D. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Be-

rufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Klägerin grundet ihre Klage auf Artikel 5

SchKG, wonach die Betreibungsbeamten für den Schaden

verantwortlich sind, den sie oder die von ihnen ernannten

Angestellten durch ihr Verschulden verursacht haben.

Sdtgldlwtr.- und Koonk1USl"ttht (ZivilabteUungen). N° 35. 139

2. -

Sie erblickt ein solches Verschulden auf Seiten

des Beklagten in erster Linie darin, dass die.ser es seiner-

zeit, trotz ihres ausdrücklichen Begehrens, unterlassen

~

den streitigen Wein zu versiegeln. Dieser Vorwnrf

ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden.

Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine

Betreibung auf Pfändung, sondern auf Pfandverwertung.

In diesem Verfahren ist aber die Bestimmung des Art.

98 Abs. 3 SchKG, wonach die gepfändeten Objekte in

amtliche Verwahrung zu nehmen sind. wenn der Gläu-

biger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner

Rechte geboten ist, nicht anwendbar. Viehnehr ist es

Sache des Pfandgläubigers, der ja die fraglichen Pfand-

objekte in der Regel im Besitze hat, bis zum Moment

der Verwertung über diese Gegenstände zu wachen

(vgI. BGE 27 I S. 242 = Sep.-Ausg. 4 S. 272). Nun

ist allerdings richtig, dass hier dem Schuldner trotz

der erfolgten Pfandbestellung die Verfügungsgewalt über

den streitigen Wein seinerzeit belassen worden ist.

Das ist aber für die vorliegende Frage bedeutungslos.

Denn nachdem die Betreibung von der Gläubigerin

als Pfandverwertungsbetreibung eingeleitet worden war

und der Schuldner hiegegen nicht remonstriert hatte,

standen dem Beklagten hinsichtlich des stt:eitigen Weines

nur die Verpflichtungen zu, die sich für den Betreibungs-

beamten im Pfandverwertungsbetreibungsverfahren be-

züglich der betreffenden Pfandobjekte ergeben. Ob der

Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin auf ihr

Begehren um Vornahme der Siegelung hin ausdrücklich

mitzuteilen, dass diesem Antrag nicht entsprochen

werden könne, mag hier dahingestellt bleiben, da sich

aus den Akten ergibt (vgl. das Schreiben der Klägerin

an den Beklagten vom 6. Mai 1925), dass der Klägerin

die Unterlassung dieser Massnahme durch den Beklagten

offenbar bekannt war.

3. -

Mit Recht erhebt jedoch die Klägerin dem Be-

klagten gegenUber den Vorwurf, dass er, nachdem die

140 Schuldbetr.- und Konkursl'ocht (Zivilabteilungen). N0 35.

zweite Rate fällig geworden, vom Schuldner aber nicht

bezahlt worden war, nicht umgehend zur Verwertung

des streitigen Weines geschritten sei. Dem kann vom

Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass der

Schuldner ja der Klägerin an Stelle dieser Ratenzahlung

sein Guthaben an die Firma Steiner-Gygax im Betrage

von 2645 Fr. 92 Cts. abgetreten habe. Denn der Be-

klagte vermochte nicht zu beweisen, dass die Klägerin

diese Forderung an Zahlungsstatt übernommen habe.

Zudem erreichte die Forderung den Betrag der fälligen

Rate nicht, sodass, auch bei einer Übernahme an Zah-

lungsstatt durch die Gläubigerin, zur Verwertung hätte

geschritten werden müssen, da nur bei pünktlicher

Zahlung der g e sam t e n jeweils fälligen Rate der

Verwertungsaufschub weiterbesteht. Nach dem bei den

Akten liegenden Beschwerdeentscheid des Bezirksge-

richtspräsidenten von Unterrheintal vom 15. Mai 1924

betreffend das vom Schuldner Spei&:r gestellte Begehren

. um Sistierung der Betreibung scheint Speiser allerdings

die Differenz zwischen dem Betrage der Forderung

an Steiner-Gygax und dem Betrag der zweiten Rate,

d. h. rund 155 Fr., am 12. Mai 1924 dem Betreibungs-

amte bezahlt zu haben. Das ist jedoch deshalb ohne

Belaug, da die zweite Rate schon am 27. April 1924

fällig, diese Zahlung daher verspätet geleistet worden

war. Ein Schuldner kann nicht durch die Nachholung

einer rückständigen Abschlagszahlung den Rückruf einer

angeordneten Verwertung herbeiführen. Auch der Um-

stand, dass der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde

die Sistierung der Betreibung beantragt und hernach

eine Beschwerde gegen die beabsichtigte Verwertung

erhoben hatte, entband den Beklagten nicht von seiner

Pflicht, nachdem die zweite Rate bei Verfall nicht

bezahlt worden war, die Verwertung unverzüglich an-

zuordnen und durchzuführen, da nach Artikel 36 SchKG

Beschwerden nur auf besondere Anordnung der Behörde, .

an welche sie gerichtet sind, aufschiebende Wirkung

Schuldbetl'.- und Konkursrecht(Zivilabteilungen). I'o;o 35.

111

haben. Eine solche ist aber hier weder bei der ersten noch

bei der zweiten Beschwerde angeordnet worden. Endlich

kann der Beklagte seine Unterlassung auch nicht da-

durch rechtfertigen, dass ja, weil der Schuldner seiner-

zeit im Besitze des streitigen \Veines belassen worden

sei, gemäss Art. 884 A.bs. 3 ZGB keine gültige Pfand-

bestellung vorliege. Der Betreibungsbeamte hat keine

Entscheidungsbefugnis darüber, ob ein vom betreibenden

Gläubiger behauptetes Pfandrecht bestehe oder nicht;

es ist Sache des. Schuldners, dieses im Wege des Rechts-

vorschlages zu bestreiten. Unterlässt er das, so ist die

Verwertung der betreffenden Gegenstände im Wege des

Pfandverwertungsverfahrens durchzuführen, unbeküm-

mert darum, ob seinerzeit wirklich eine gültige Pfand-

bestellung erfolgt sei (vgl. auch BGE 49 BI S. 181).

4. -

Muss also die Unterlassung der Verwertung,

nachdem die zweite Rate vom Schuldner nach Verfall

nicht bezahlt worden war, dem Beklagten zum Ver-

schulden angerechnet werden, so fragt es sich aber, oh

der Klägerin hieraus ein Schaden erwachsen sei. Das

wäre dann der Fall, wenn sich ergeben sollte, dass der

stteitige Wein im Momente, in dem der Beklagte bei

vorschriftsgemässem Verhalten davon hätte Besitz er-

greifen sollen, noch ganz oder zum Teil vorhanden war.

Denn mit dieser Besitzergreifung wäre dem Schuldner

die Möglichkeit, weiter über den Wein zum Nachteil

der Klägerin zu verfügen, benommen worden. Diese

hätte aber spätestens am Tage der Steigerung erfolgen

müssen. Denn in diesem Momente musste der Beklagte,

um die Ware dem Ersteigerer übergeben zu können, im

Besitze der Ware sein. Man könnte sich sogar fragen,

ob dies nicht schon im Zeitpunkt der Steigerungs-

publikation hätte der Fall sein müssen. Das kann in-

uessen aus Erwägungen praktischer Natur nicht ver-

langt werden. So enthält denn auch das Formular

Nr. 28 für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

sowie das im Jahre 1925 ergänzte Formular Nr. 30 für

142 Schuldbetr.- und KOllkursreeht (Zivilableilungen). Na 35.

die Steigerungsanzeige nach der Rubrik für den Datums-

vennerk der Aufgabe der Publikation der Steigerung

auch eine weitere Rubrik für den Datumsvermerk der

Wegnahme der Verwertungsgegenstände. Daraus ergibt

sich, dass diese beiden Amtshandlungen nicht notwendig

zusammen fallen müssen. sondern dass die letztere

auch später erfolgen kann, was in der Regel auch der

Fall ist. Nachdem die zweite Rate am TI. April 1924

fällig geworden war, hätte somit die Steigerung, da der

Betreibungsbeamte die Verwertung u n ver z ü gl ich.

ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG

hätte anordnen] sollen, unter Berücksichtigung der

hiezu notwendigen Vorbereitungsmassnahmen spätes-

tens am 10. Mai 1924 stattfinden müssen. Es fragt

sich also, wieviel von· dem streitigen Weine in die-

sem Zeitpunkte noch vorhanden war. Um dies fest-

zustellen, bedarf es der Abnahme der von den Parteien

gestellten Beweisanträge, da die Akten hierüber keinen

zureichenden Aufschluss geben.

5. -

Der Beklagte hat nun allerdings noch geltend

gemacht, dass der Klägerin ein Schaden auch deshalb

. nicht entstanden sei, weil, selbst wenn der streitige

Wein von ihm vorschriftsgemäss verwertet und der

Erlös der Klägerin abgeliefert worden wäre, sie dieseIl

auf alle Fälle nicht hätte behalten können, da die Pfand-

bestellung an dem 'Weine eine auf Grund der Artikel

287 und 288 SchKG anfechtbare Handlung darstelle.

Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und deshalb

unter Umgangnahme von dem vorerwiihnten Beweis-

verfahren zur Abweisung der Klage gelangt. Dass hier

eine anfechtbare Handlung vorliegt, kann angesichts

der Aktenlage, aus der sich sowohl die Überschuldung

des Schuldners im Zeitpunkt der streitigen Sicherheits-

bestell,:.ng als auch die Kenntnis der Klägerin von

dieser Uberschuldung einwandfrei ergibt, nicht in Abrede

gestellt werden. Es sei hiebei auf die zutreffenden Aus-

führungen der Vorinstanz verwiesen. Indessen fragt

es sich, ob diese Tatsache im vorliegenden Schaden-

Scbuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 143

ersatzprozesse berücksichtigt werden darf. Das ist,

eBtgegen der Auffassung der Klägerin, zu bejahen.

Richtig ist zwar, dass der Beklagte sich nicht auf die

blosse Tatsache berufen könnte, dass, wenn die Pfänder

verwertet und der Erlös an die Klägerin ausbezahlt

worden wäre, D r i t t e n, d. h. den Anfechtungsbe-

rechtigten. ein Anfechtungsanspruch gegen die Klä-

gerin zugestanden hätte; es muss vielmehr erwiesen

sein, dass ein solcher Anspruch von diesen auch tat-

sächlich erhoben worden wäre. Ist auch dieser Beweis

geleistet, d. h. ist dargetan, dass die Klägerin den strei-

tigen Erlös, der ihr bei richtigem Vorgehen des Be-

klagten ausbezahlt worden wäre, ohne eine entsprechende

Gegenleistung zu erhalten, an Dritte hätte abliefern

müssen, dann muss dies aber bei der Bemessung des

Umfanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten be-

rücksichtigt werden, da in diesem Falle der Klägerin

durch das vorschriftswidrige Verhalten des Beklagten

gar kein,

bezw, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen unter Ziffer 6 ergibt, nur ein bedeutend

geringerer Schaden erwachsen ist. Dieser Beweis kann

indessen im vorliegenden Falle als erbracht erachtet

werden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kon-

kursverwaltung diese in die Augen springende Anfecht-

barkeit der streitigen SichersteIlung entgangen wäre,

oder dass sie in Missachtung ihrer Pflicht, die Interessen

aller am Konkurs beteiligten Gläubiger zu wahren,

die Anfechtung absichtlich unterlassen hätte. Diese an

Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Kon-

kursverwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend ge-

macht hätte, muss aber im vorliegenden Falle genügen,

da ein strikter Beweis hier naturgemäss gar nicht ge-

leistet werden könnte. Der Annahme, dass die Konkurs-

verwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend gemacht

hätte, kann nicht etwa entgegen gehalten werden,

dass diese ja unterlassen habe, die e r s t e Abschlags-

zahlung anzufechten. Denn diese ist seinerzeit vom

Schuldner direkt geleistet worden und erfolgte nicht

144 Schuldbetr.- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.

aus dem Verwettungserlös der anfechtbaren Sicher-

heitsbestellung. Ob, allenfalls aus anderen Gründen, auch

in dieser Zahlung eine Anfechtbarkeit erblickt werden

müsste, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte

sich ohnehin nicht darauf berufen könnte, nachdem

deren Anfechtung bis heute unterlassen worden ist.

6. -

Muss somit bei der Schadensfeststellung berück-

sichtigt werden, dass die Klägerin den Erlös, den sie bei

vorschriftsgemässem Vorgehen des Beklagten aus der

Verwertung des streitigen Weines erhalten hätte, auf

Grund des von der Konkursverwaltung voraussicht-

lich mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsan-

spruches dieser hätte abliefem müssen, so führt dies

jedoch noch nicht zur vollständigen Abweisung der

Klage, da die Klägerin ja selber Massagläubigerin ist

und daher, wenn die Masse um den Erlös aus der Ver-

wertung des streitigen \Veines vermehrt worden wäre,

für ihre Forderung eine entsprechend höhere Konkurs-

dividende bezogen hätte. Die Vorinstanz hat daher

gemäss den Erwägungen unter Ziffer 4 festzustellen,

wieviel von dem streitigen Wein am 10. Mai 1924 noch

vorhanden war und daraufhin auszurechnen, um welchen

Betrag die Konkursdividende . der Klägerin grösser

gewesen wäre, wenn dieser 'Vein seinerzeit vom Beklagten

verwertet und der Erlös in der Folge in die Masse

gefallen wäre. Sache der Vorinstanz wird es. sein zu

prüfen, ob und illwieweit dabei auch die von der Klä-

gerin in ihrem Schreiben an das Bundesgericht vom

10. Juni 1926 erstmals angeführten Posten, die nach

deren Behauptung nach dem 20. Mai 1924 vom Schuld-

ner verkauft worden sein sollen, nach den Vorschriften

des kantonalen Prozessrechtes noch mitberiicksichtigt

werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass

das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom

Schuldbetr.- und Konkmsl'echl (Zivil'lblpHungeu).;';" 3ii.

11;,

27; November 1925 aufgehoben und die Angelegenheit

zur neuen Beurteilung im Sinne der :\fotiye an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

36. Extrait de l'arrM de 190 ne Section civile dll 9 septembre

1926 dans la cause :raUlite de da.me G. Pa.ll co n tre Albert Pall.

Privilege des commis et employes de bureau. -

Art. 219

LP. -

Cet article suppose l'existence simllilanee d'un (,Oll-

trat de travaH et d'un lien de subordination etfcclif·

Dame Georgine Pau, titulaire d'Ull commerce d'hor-

logerie, a Geneve, a He declaree en faillitc le 10 janvier

1923. Son mari, Albert Pau, est intervenu pour un solde

de salaire de 8885 fr. Le 10 avril 1923, l'office a avise le

demandeur que sa production etait admise, mais eil

5e classe seulement.

Pau a ouvert action en ehangement de l'etat de collo-

cation et eOllclu al'admission en sa fayeur du privilege

de l'art. 219 ehiff. 1 er litt. b LP. En cours d'illstance,

il a reduit sa pretention a 1a somme de 6000 fr., repre-

sentant un salaire mensud de 1000 fr. pendant les six

mois qui ont precede l'ouverture de la faillite.

La masse Pau a explique qu'eu admettant la pro-

duction de sienr Pau en 5e classe, elle n'avait nullement

cu l'intention de recollnaitre le bien-fonde dl' la creance.

Cette decision etait due uniquement, a-t-elle expose,

au fait que la liquidation ne perml'ttrait pas de donner

de dividende anx creanciers

chirographain~s et que,

d'ailleurs, Ia masse n'etait point en etat de soutenir

un proces. L'administration dc la faillite a allegue,

d'autre part, que, dnrant les six derlliers mois d'exercice,

l'entreprise periclitait a un point tel que Je demandeur

etait entre comme employe dans une societe a la quelle

il devait tout son temps, et qu'en outre son activite

dans l'etablissement de sa femme avait ete nulle ou

insignifiante, suffisamment remuneree en tout etat dl'