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52_III_105

BGE 52 III 105

Bundesgericht (BGE) · 1926-08-19 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrechl

Poursuite et faillite.

1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

28. Entscheid vom 19. August 1926 i. S. Keier.

Die Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf

ihr e m Gebiete b e ruf s m ä s s i g die G 1 ä u b i g e r-

ver t re tun g besorgen, Vorschriften im Sinne von

Art. 27 SchKG aufzustellen, wobei der W 0 h n s i t z

des betreffenden Vertreters als Ort der Berufsausübung zu

erachten ist und nicht der Ort, wo dieser im einzelnen Falle

ein Betreibungsbegehren stellt (Erw.· 2).

Die Ver t r e tun g dur c h ein e n aus s e r k a n-

ton ale n Ver t r e t er, der an seinem Wohnsitze

solche Vertretungen gewerbsmässig übernehmen darf, kann

auch dann nicht abgelehnt werden, wenn dieser einen

i m K a n ton w 0 h n end enG 1 ä u b i ger vertritt

(Erw. 3).

A. -

Am 22. März 1926 stellte Albert Meier in Walli-

sellen (Kt. Zürich) als Sekretär der Sektion WB des

Verbandes Schweizerischer Kreditschntzvereine für J.

Ruckstuhl-Jung's Erben in Wil beim Betreibungsamt

St. Gallen zwei Betreibungsbegehren gegen Frau Rauh

in St. Gallen. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch,

diese Begehren entgegenzunehmen, da Meier kein st.

gallisches Anwalts- oder Rechtsagentenpatent besitze, die

berufsmässige Vertretung von im Gebiete des Kantons

St. Gallen wohnhaften Gläubigern aber nur Inhabern

eines solchen Patentes gestattet sei.

AS 52 III -

1926

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Schuldbetreibungs- und Konl:nnneJrt. N0 28.

B. -

Eine von Meier hiegegen erhobene Besehwerde

wurde sowohl von der untern als auch von der obern

kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiese~ von der letz-

. tern mit Entscheid vom 13. Juli 1926.

C. -

Darauf hat Meier am 23. Juli 1926 den Rekurs

an das Bundesgericht erklärt.

Die Seh.uldbetnibungs-

und Konkurslmmmer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden über

Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurteilung der

~

ob die streitigen Betreibungsbegehren des Rekur-

renten entgegengenommen werden müssen, ist gegeben,

da, wenn die Annahmeverweigerungen als ungesetzlich

zu erachten ist, eine Rechtsverweigerung vorliegt.

2. -

Gemäss Art. 27 SchKG können die Kantone

die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organi-

sieren und insbesondere die Ausübung dieses Berufes

von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehren-

haftigkeit sowie einer Sicherheitsleistung abhängig ma-

chen u~d die Gebühren für die einschlägigen Verrichtun-

gen festsetzen. Nach der schon vom Bundesrat kurz

nach Inkrafttreten des SchKG eingeführten Praxis

(vgl. Archiv I Nr. 5 und II Nr. 60), von der abzuweichen

kein Grund vorhanden ist, gibt aber diese Bestimmung den

Kantonen nur das Recht, die gewerbsmässige Gläubiger-

vertretung für das Gebiet ihres Kantons zu regeln, d. h. die

Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf

ihr e m Gebiete berufsmässig die Gläubigervertretung

besorgen, Vorschriften im Sinne von Art. 27 SchKG auf-

zustellen, wobei der Wo h n si t z des Betreffenden als Ort

der Berufsausübung zu erachten ist und nicht der Ort,

wo er im einzelnen Falle ein Betreibungsbegehren stellt.

Dass dies der Sinn des Art. 27 SchKG ist, ergibt sich

unzweideutig aus der darin enthaltenen Bestimmung über

die Gebührenfestsetzung. Denn die Kantone können

selbstverständlich nur für die ihrer Territorialhoheit

!

I

Sc:huldbetreibwlSS- und KonkUJ'Sl'echt. N0 28.

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unterworfenen Personen bindende Gebührenvorschriften

erlassen. Da ferner nach Art. 27 SchKG den Kantonen

ausdrücklich verboten ist, einen Zwang auszuüben, sich

der im Kanton· befindlichen gewerbsmässigen Vertreter

zu bedienen, müssen die Kantone somit ausserkanto-

naIe Vertreter, die an ihrem Wohnorte solche Vertre-

tungen gewerbsmässig übernehmen dürfen, ebenfalls

zulassen.

3. -

Ist aber die Kompetenz der Kantone in dieser

WeiSe beschränkt, so können sie auch nicht, wie dies

die Vorinstanz getan, die Vertretung durch einen ausser-

kantonalen Vertreter dann ablehnen und für unstatthaft

erklären, wenn dieser einen i m K a n ton w 0 h-

n end e n Gläubiger vertritt. Die Kantone haben durch

Art. 27 SchKG nicht die Befugnis erhalten, die betrei-

benden Gläubiger in der Wahl ihrer Vertreter einzu-

schränken. Ist ihnen untersagt, den Gläubigern einen

Vertreter aufzuzwingen, wie sie dies für das Auftreten

vor Gericht tun können, so ist nicht einzusehen, weshalb

sie gegen die Vertretung eines Gläubigers durch einen

ausserkantonalen Vertreter sol.lten Einspruch erheben

können, nachdem dies nicht ausdrücklich durch eine

bezügliche Vorschrift im Gesetze festgestellt worden ist.

Dies aus dem Sinn und Geiste des Art. 27 SchKG her-

auslesen zu wollen, geht nicht an. Denn wenn der Ge-

setzgeber die Kantone wirklich hätte für befugt erklären

woUen, zum Schutze der Gläubiger so strenge Vorschriften

aufzustellen, so hätte er ihnen sicherlich nicht untersagt,

gleich wie sie jedem Bürger den Zutritt vor ihre Gerichte

ohne sachkundige Vertretung verbieten können, auch

die Anrufung der Betreibungsbehörden von einer solchen

Vertretung abhängig zu machen. Die Betreibungsbe-

amten sind zwar kantonale Beamte, aber das Verfahren

vor ihnen regelt sich, im Gegensatz zum Zivilprozessver-

fahren, nach eidgenössischem Recht. Es muss daher,

soweit die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausdrück-

lieh einen Vorbehalt für das kantonale Reeht macht,

108

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann

uneingeschränkt gestattet werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das

Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen

Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.

29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 19136

i. S. Schmid-Paganini.

M ass ave .r hin d 1 ich k e i t e n.

Zu den Konkurs-

eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG zählt

sowohl die Entscheidgebühr für das Konkursdekret als

auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses

Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung

beantragenden Gläubiger, nie h t aber die dem letztern

für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu-

erkannte ausserrechtliche Entschädigung.

Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der

Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen

Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs-

eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t-

s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. Sodann aber

auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu-

stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje-

nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen-

den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung

erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben-

falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseröffnungs-

verfahren notwendig entstehen. nicht zu den Konkurs-

eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten

gezählt werden können. sondern, wie die Vorinstanz

glaubt. den Charakter eigentlicher Betreibungskosten

tragen. ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher

anzuweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für

Schuldbetreibung&- und Konkursrecbt. N° 29.

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die der Rekurrentin belastete erstinstanzliche Entscheids-

gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts.

und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als

Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG

zu behandeln.

2. -

Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich

des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t-

s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre

Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch

auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen.

Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen

die Auffassung der Rek~rrentin. Denn unter « Kosten »

werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die

Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die

Parteien -

auch im Gebührentarif (Art. 70) -

((Ent-

schädigungen») genannt werden. Die Abweisung des

Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber

auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss

Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon-

kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass

der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch

die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte-

ressen A 11 e r

wahrgenommen hat und nicht nur

seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen

Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes

notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung

der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie

auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders

verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient-

schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr

in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines

Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit-

versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der

Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen

eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um-

ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt

lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und