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Schuldbetreibungs- und Konkursrechl
Poursuite et faillite.
1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
28. Entscheid vom 19. August 1926 i. S. Keier.
Die Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf
ihr e m Gebiete b e ruf s m ä s s i g die G 1 ä u b i g e r-
ver t re tun g besorgen, Vorschriften im Sinne von
Art. 27 SchKG aufzustellen, wobei der W 0 h n s i t z
des betreffenden Vertreters als Ort der Berufsausübung zu
erachten ist und nicht der Ort, wo dieser im einzelnen Falle
ein Betreibungsbegehren stellt (Erw.· 2).
Die Ver t r e tun g dur c h ein e n aus s e r k a n-
ton ale n Ver t r e t er, der an seinem Wohnsitze
solche Vertretungen gewerbsmässig übernehmen darf, kann
auch dann nicht abgelehnt werden, wenn dieser einen
i m K a n ton w 0 h n end enG 1 ä u b i ger vertritt
(Erw. 3).
A. -
Am 22. März 1926 stellte Albert Meier in Walli-
sellen (Kt. Zürich) als Sekretär der Sektion WB des
Verbandes Schweizerischer Kreditschntzvereine für J.
Ruckstuhl-Jung's Erben in Wil beim Betreibungsamt
St. Gallen zwei Betreibungsbegehren gegen Frau Rauh
in St. Gallen. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch,
diese Begehren entgegenzunehmen, da Meier kein st.
gallisches Anwalts- oder Rechtsagentenpatent besitze, die
berufsmässige Vertretung von im Gebiete des Kantons
St. Gallen wohnhaften Gläubigern aber nur Inhabern
eines solchen Patentes gestattet sei.
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Schuldbetreibungs- und Konl:nnneJrt. N0 28.
B. -
Eine von Meier hiegegen erhobene Besehwerde
wurde sowohl von der untern als auch von der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiese~ von der letz-
. tern mit Entscheid vom 13. Juli 1926.
C. -
Darauf hat Meier am 23. Juli 1926 den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt.
Die Seh.uldbetnibungs-
und Konkurslmmmer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden über
Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurteilung der
~
ob die streitigen Betreibungsbegehren des Rekur-
renten entgegengenommen werden müssen, ist gegeben,
da, wenn die Annahmeverweigerungen als ungesetzlich
zu erachten ist, eine Rechtsverweigerung vorliegt.
2. -
Gemäss Art. 27 SchKG können die Kantone
die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organi-
sieren und insbesondere die Ausübung dieses Berufes
von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehren-
haftigkeit sowie einer Sicherheitsleistung abhängig ma-
chen u~d die Gebühren für die einschlägigen Verrichtun-
gen festsetzen. Nach der schon vom Bundesrat kurz
nach Inkrafttreten des SchKG eingeführten Praxis
(vgl. Archiv I Nr. 5 und II Nr. 60), von der abzuweichen
kein Grund vorhanden ist, gibt aber diese Bestimmung den
Kantonen nur das Recht, die gewerbsmässige Gläubiger-
vertretung für das Gebiet ihres Kantons zu regeln, d. h. die
Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf
ihr e m Gebiete berufsmässig die Gläubigervertretung
besorgen, Vorschriften im Sinne von Art. 27 SchKG auf-
zustellen, wobei der Wo h n si t z des Betreffenden als Ort
der Berufsausübung zu erachten ist und nicht der Ort,
wo er im einzelnen Falle ein Betreibungsbegehren stellt.
Dass dies der Sinn des Art. 27 SchKG ist, ergibt sich
unzweideutig aus der darin enthaltenen Bestimmung über
die Gebührenfestsetzung. Denn die Kantone können
selbstverständlich nur für die ihrer Territorialhoheit
!
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unterworfenen Personen bindende Gebührenvorschriften
erlassen. Da ferner nach Art. 27 SchKG den Kantonen
ausdrücklich verboten ist, einen Zwang auszuüben, sich
der im Kanton· befindlichen gewerbsmässigen Vertreter
zu bedienen, müssen die Kantone somit ausserkanto-
naIe Vertreter, die an ihrem Wohnorte solche Vertre-
tungen gewerbsmässig übernehmen dürfen, ebenfalls
zulassen.
3. -
Ist aber die Kompetenz der Kantone in dieser
WeiSe beschränkt, so können sie auch nicht, wie dies
die Vorinstanz getan, die Vertretung durch einen ausser-
kantonalen Vertreter dann ablehnen und für unstatthaft
erklären, wenn dieser einen i m K a n ton w 0 h-
n end e n Gläubiger vertritt. Die Kantone haben durch
Art. 27 SchKG nicht die Befugnis erhalten, die betrei-
benden Gläubiger in der Wahl ihrer Vertreter einzu-
schränken. Ist ihnen untersagt, den Gläubigern einen
Vertreter aufzuzwingen, wie sie dies für das Auftreten
vor Gericht tun können, so ist nicht einzusehen, weshalb
sie gegen die Vertretung eines Gläubigers durch einen
ausserkantonalen Vertreter sol.lten Einspruch erheben
können, nachdem dies nicht ausdrücklich durch eine
bezügliche Vorschrift im Gesetze festgestellt worden ist.
Dies aus dem Sinn und Geiste des Art. 27 SchKG her-
auslesen zu wollen, geht nicht an. Denn wenn der Ge-
setzgeber die Kantone wirklich hätte für befugt erklären
woUen, zum Schutze der Gläubiger so strenge Vorschriften
aufzustellen, so hätte er ihnen sicherlich nicht untersagt,
gleich wie sie jedem Bürger den Zutritt vor ihre Gerichte
ohne sachkundige Vertretung verbieten können, auch
die Anrufung der Betreibungsbehörden von einer solchen
Vertretung abhängig zu machen. Die Betreibungsbe-
amten sind zwar kantonale Beamte, aber das Verfahren
vor ihnen regelt sich, im Gegensatz zum Zivilprozessver-
fahren, nach eidgenössischem Recht. Es muss daher,
soweit die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausdrück-
lieh einen Vorbehalt für das kantonale Reeht macht,
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der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann
uneingeschränkt gestattet werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen
Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.
29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 19136
i. S. Schmid-Paganini.
M ass ave .r hin d 1 ich k e i t e n.
Zu den Konkurs-
eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG zählt
sowohl die Entscheidgebühr für das Konkursdekret als
auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses
Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung
beantragenden Gläubiger, nie h t aber die dem letztern
für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu-
erkannte ausserrechtliche Entschädigung.
Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der
Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen
Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs-
eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t-
s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. Sodann aber
auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu-
stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje-
nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen-
den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung
erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben-
falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseröffnungs-
verfahren notwendig entstehen. nicht zu den Konkurs-
eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten
gezählt werden können. sondern, wie die Vorinstanz
glaubt. den Charakter eigentlicher Betreibungskosten
tragen. ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher
anzuweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für
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die der Rekurrentin belastete erstinstanzliche Entscheids-
gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts.
und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als
Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG
zu behandeln.
2. -
Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich
des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t-
s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre
Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch
auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen.
Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen
die Auffassung der Rek~rrentin. Denn unter « Kosten »
werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die
Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die
Parteien -
auch im Gebührentarif (Art. 70) -
((Ent-
schädigungen») genannt werden. Die Abweisung des
Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber
auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss
Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon-
kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass
der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch
die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte-
ressen A 11 e r
wahrgenommen hat und nicht nur
seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen
Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes
notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung
der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie
auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders
verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient-
schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr
in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines
Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit-
versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der
Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen
eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um-
ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt
lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und