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52_III_102

BGE 52 III 102

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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HJ2

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreib,m). N0 27.

Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den

unteren Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veran-

lassung zu disziplinarischen Massnahmen gegeben ist.

Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass

das Bundesgericht den durch die neUen Vorschriften

überholten Art. 91 der Verordnung über die Geschäfts-

führung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 aufgehoben

hat (siehe Gesetzsammlung Bd. 42 S. 252).

27. X'reisschreiben Nr. ao vom 13. Juli lSaa.

Verbot der Zustellung VOll Pfändungsanzeigell

nach Deutschland.

Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen De-

partementes Folge gebend, sehen wir uns veranlasst,

Ihnen folgendes mitzuteilen:

Gemäss Art. 99 SchKG ist bei der Pfändung von

Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine

an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde be-

steht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner)

anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das

Betreibungsamt leisten könne. Wohnt der Drittschuldner

in Deutschland, so dürfte nach dem Kreisschreiben

Nr .. 4 des Bundesgerichts voll). 12. Juni 1913 (Bundes-

blatt 1913, IU, deutsche Ausgabe S. 716, französische

Ausgabe S. 734; Taschenausgabe von Jaeger S. 283 ff.,

Kommentar von JAEGER, I. Ergänzung, S. 136 ff.) die

Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die

Post, sondern nur durch Vermittlung der zuständigen

deutschen Behörde bewirkt werden. In einem kürzlich

erfolgten Notenwechsel hat nun aber die Deutsche

Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das

an einen in Deutschland befindlichen Drittschuldner

ergehende Zahlungsverbot sei ein Akt staatlicher

Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 77.

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Vollstreckungsgewalt

unterliegendes

Vermögensstück

richte und demgemäss von einem ausländischen Amt

nicht wirksam vorgenommen werden könne. Entspre-

chend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die

Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen auslän-

discher Zahlungsverbote an in Deutschland befindliche

Drittschuldner ab. Obwohl weder das Bundesgericht

(vgl. BGE 52, IH, S. 1 ff.) noch das Eidgenössische

Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts

anderes übrig, als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4

der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die Zustellung von der

ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn sie

nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie

erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu

verletzen. Die Betreibungsämter werden deshalb zwecks

Vermeidung von Anständen mit der Deutschen Reichs-

regierung angewiesen, an in Deutschland wohnende

Drittschuldner keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen,

weder durch die Post noch auch durch die Vermittlung

der dortigen Behörden.

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