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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreib,m). N0 27.
Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den
unteren Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veran-
lassung zu disziplinarischen Massnahmen gegeben ist.
Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass
das Bundesgericht den durch die neUen Vorschriften
überholten Art. 91 der Verordnung über die Geschäfts-
führung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 aufgehoben
hat (siehe Gesetzsammlung Bd. 42 S. 252).
27. X'reisschreiben Nr. ao vom 13. Juli lSaa.
Verbot der Zustellung VOll Pfändungsanzeigell
nach Deutschland.
Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen De-
partementes Folge gebend, sehen wir uns veranlasst,
Ihnen folgendes mitzuteilen:
Gemäss Art. 99 SchKG ist bei der Pfändung von
Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine
an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde be-
steht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner)
anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das
Betreibungsamt leisten könne. Wohnt der Drittschuldner
in Deutschland, so dürfte nach dem Kreisschreiben
Nr .. 4 des Bundesgerichts voll). 12. Juni 1913 (Bundes-
blatt 1913, IU, deutsche Ausgabe S. 716, französische
Ausgabe S. 734; Taschenausgabe von Jaeger S. 283 ff.,
Kommentar von JAEGER, I. Ergänzung, S. 136 ff.) die
Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die
Post, sondern nur durch Vermittlung der zuständigen
deutschen Behörde bewirkt werden. In einem kürzlich
erfolgten Notenwechsel hat nun aber die Deutsche
Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das
an einen in Deutschland befindlichen Drittschuldner
ergehende Zahlungsverbot sei ein Akt staatlicher
Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 77.
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Vollstreckungsgewalt
unterliegendes
Vermögensstück
richte und demgemäss von einem ausländischen Amt
nicht wirksam vorgenommen werden könne. Entspre-
chend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die
Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen auslän-
discher Zahlungsverbote an in Deutschland befindliche
Drittschuldner ab. Obwohl weder das Bundesgericht
(vgl. BGE 52, IH, S. 1 ff.) noch das Eidgenössische
Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts
anderes übrig, als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4
der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die Zustellung von der
ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn sie
nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie
erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu
verletzen. Die Betreibungsämter werden deshalb zwecks
Vermeidung von Anständen mit der Deutschen Reichs-
regierung angewiesen, an in Deutschland wohnende
Drittschuldner keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen,
weder durch die Post noch auch durch die Vermittlung
der dortigen Behörden.
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