opencaselaw.ch

52_III_108

BGE 52 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1926-08-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NI> 29.

der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann

uneingeschränkt gestattet werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkul'skammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das

Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen

Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.

29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 1926

i. S. Schmid-Paga.nini.

:vI ass ave r hin d 1 ich k e i te n.

Zu den Konkurs-

eröffnungskosten im Sinne VOll Art. 262 SchKG zählt

sowohl die Entscheidgebüllr für das Konkursdekret als

auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses

Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung

beantragenden Gläubiger, nie h t aber die. dem letztern

für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu-

erkannte ausserrechtliche Entschädigung.

Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der

Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen

Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs-

eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t-

s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. So dann aber

auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu-

stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje-

nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen-

den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung

erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben-

falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseroffnungs-

verfahren notwendig entstehen, nicht zu den Konkurs-

eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten

gezählt werden können, sondern, wie die Vorinstanz

glaubt, den Charakter eigentlicher Betreibungskosten

tragen, ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher

a~uweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

109

die der Rekurrentin belastete erstinstanzliehe Entscheids-

gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts.

und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als

Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG

zu behandeln.

2. -

Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich

des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t-

s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre

Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch

auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen.

Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen

die Auffassung der Rek~rrentin. Denn unter « Kosten »

werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die

Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die

Parteien -

auch im Gebührentarif (Art. 70) -

« Ent-

schädigungen» genannt werden. Die Abweisung des

Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber

auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss

Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon-

kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass

der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch

die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte-

ressen A 11 e l'wahrgenommen hat und nicht nur

seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen

Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes

notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung

der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie

auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders

verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient-

schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr

in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines

Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit-

versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der

Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen

eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um-

ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt

lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und

110

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 30.

Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e.

Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung

. an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh

dabei um eine vor dem Konkursausbruch entstandene

Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde-

rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, priVi-

legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige

Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte. Eine solche

kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen

werden. Gegenteils lässt die Gleichstellung der Eröff-

nungs-

mit den

Durchführungskosten

eher darauf

schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur an

die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8

Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich

von den

« gerichtlichen· Kostep für das gemeinsame

Verfahren)) gesprochen wird.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, auch

die bei der Rekurrentin für das erstinstanzliehe Konkurs-

dekret erhobenen Schreib- und Portogebühren im Be-

trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 400 Cts. als Massa-

verbindlichkeiten zn behandeln.

30. Entscheid. vom 10; September 1916

i. S. Oderm&tt-Gehrig.

Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch

Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgende

Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs-

amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere

nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten

~nrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den

m IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.

A. -

Im Betreibungsverfahren der «Turmac» Ziga-

rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger

gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

111

des Schuldners, Frau Henriette Odermatt-Gehrig~ an

einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen-

tumsansprache und verlangte überdies für eine ihr

zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von

8493 Fr. 16 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. 111

SchKG.

Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten,

kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich

die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die

Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauen-

gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon

die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten,

während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver-

zichtete.

Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die

Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur

2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse

einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG

von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit

Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.

B. -

Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau

Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo-

kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäHte

ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte,

wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess

abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei.

C. -

Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der

untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts-

behörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 6.

August 1926.

D. -

Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht-

zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei

sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte

und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur

Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.