Volltext (verifizierbarer Originaltext)
108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NI> 29. der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann uneingeschränkt gestattet werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkul'skammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.
29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 1926
i. S. Schmid-Paga.nini. :vI ass ave r hin d 1 ich k e i te n. Zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne VOll Art. 262 SchKG zählt sowohl die Entscheidgebüllr für das Konkursdekret als auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung beantragenden Gläubiger, nie h t aber die. dem letztern für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu- erkannte ausserrechtliche Entschädigung. Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs- eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t- s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. So dann aber auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu- stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje- nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen- den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben- falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseroffnungs- verfahren notwendig entstehen, nicht zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten gezählt werden können, sondern, wie die Vorinstanz glaubt, den Charakter eigentlicher Betreibungskosten tragen, ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher a~uweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29. 109 die der Rekurrentin belastete erstinstanzliehe Entscheids- gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG zu behandeln.
2. - Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t- s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen. Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen die Auffassung der Rek~rrentin. Denn unter « Kosten » werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die Parteien - auch im Gebührentarif (Art. 70) - « Ent- schädigungen» genannt werden. Die Abweisung des Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon- kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte- ressen A 11 e l' wahrgenommen hat und nicht nur seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient- schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit- versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um- ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und 110 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 30. Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e. Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung . an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh dabei um eine vor dem Konkursausbruch entstandene Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde- rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, priVi- legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte. Eine solche kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen werden. Gegenteils lässt die Gleichstellung der Eröff- nungs- mit den Durchführungskosten eher darauf schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur an die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8 Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich von den « gerichtlichen· Kostep für das gemeinsame Verfahren)) gesprochen wird. . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, auch die bei der Rekurrentin für das erstinstanzliehe Konkurs- dekret erhobenen Schreib- und Portogebühren im Be- trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 400 Cts. als Massa- verbindlichkeiten zn behandeln.
30. Entscheid. vom 10; September 1916
i. S. Oderm&tt-Gehrig. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgende Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs- amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten ~nrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den m IV. Klasse zu kollozierenden Betrag. A. - Im Betreibungsverfahren der «Turmac» Ziga- rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. 111 des Schuldners, Frau Henriette Odermatt-Gehrig~ an einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen- tumsansprache und verlangte überdies für eine ihr zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von 8493 Fr. 16 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. 111 SchKG. Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten, kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauen- gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten, während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver- zichtete. Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur 2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit Erfolg vindizierten Gegenstände abzog. B. - Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo- kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäHte ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte, wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei. C. - Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts- behörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 6. August 1926. D. - Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht- zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.