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51_I_428

BGE 51 I 428

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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428

Staatsrecht.

im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an-

gehalten wird.»

VgL auch Nr. 51. -

Voir aus$i n° 51.

VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE

KANTONALER VERFASSUNGEN

PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES

CONSTITUTIONS CANTONALES

58. Urteil vom 14. Oktober 1_ i. S. aebr. Tobler lG Cle

gegen legienmprat .6.ppeue1l A.-Bh.

Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.),

wonach die Gemeinden eine Handiinderungssteuer auf

Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung

bei Grundeigentum, als desseu Eigentümer eine Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon

ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be-

handelt werden 'I

A. -

Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

vom 26. April 1908 bestimmt in

Art. 26 : « Die Staats- und Gemeindeauslagen werden,

soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,

durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge-

setz.

Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen

Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand-

änderungssteuer auf· Liegenschaften, bis auf den Betrag

von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus-

führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung

des Regierungsrates.

Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten

der Gemeinden ist der Gesetzgebung]vorbehalten. »

Beste~ze

kantonaler Verfassungen. N° 58.

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Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom

Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug

einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet :

«"Überträgt der Inhaber einer Finna ein ihm per-

sönlich gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner

Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Finna ist

keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege~

mehrere Fnmainhaber vorhanden, so haben diejenigen,

die bisher· nicht Eigentümer waren, die Steuer nach

Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum . zu entrichten:

f~r die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass

dIe Fnmainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.

Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der

Rückübertragung von Finnaeigentum in das Eigentum

eines Finnainhabers und für den Fall einer Änderung

im Bestande der Finnainhaber. »

B. -

Unter der Firma Gebr.· Tobler & Oe bestand

in Teufen eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl

und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode

des Letztgenannten wurde das Unternehmen in eine

Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle

des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen

aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern

nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma

(Gebr. Tobler & oe) wurde beibehalten, weshalb auch

das Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im

Grundbuch bei den auf diese Firma eingetragenen, zum

Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im Ge-

meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen

forderte von einem Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten

Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss

Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die

Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine

Beschwerde der Firma über diese Auflage, womit sie

die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs-

widrig anfocht, hat der Regierungsrat von Appenzell

A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.

430

' Staatsrecht.

e. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse

verlangt die Firma Gebr. Tobler & Oe die Aufhebung

des regierungsrätlichen Entscheides wegen « Willkür und

Verletzung verfassungsmässiger Rechte». Sie bestreitet,

dass der Ein- oder Austritt von Teilhabern bei der

Kommandit- oder Kollektivgesellschaft einem Wechsel

in der Person des Eigentümers der auf die Gesellschaft

selbst,,d. h. unter ihrer Firma eingetragenen Grund-

stücke gleichkomme. Nur bei einem solchen Wechsel

könne aber von «Handänderung» gesprochen und nur

er könne in Art. 26 Abs. 2 KV gemeint sein. Der Versuch,

ihn auch schon bei biossen Veränderungen im Bestande

der Firmateilhaber anzunehmen, verstosse gegen Art.

559, 575 und 597 OR. Er sei ferner unvereinbar mit

der grundbuchrechtlichen Behandlung. Nach Art. 31

der eidgen. Grundbuchverordnung würden bei Grund-

stücken, die zum Vermögen einer Kollektiv- oder Kom-

manditgesellschaft gehören, nicht die einzelnen Per-

sonen, wdche die Gesellschaft bilden, sondern die Firma

als Eigentümerin eingetragen, dies im bewussten Gegen-

satz zum Falle biossen Miteigentums, bei dem nach

Art. 33 ebenda die Namen aller Miteigentümer mit den

Ihnen zustehenden Bruchteilen· aufzuführen seien. Da

die Namen der einzelnen Gesellschafter überhaupt nicht

im Grundbuch figurierten und zu figurieren brauchten,

bedürfte es demnach auch bei Ein- und Austritten

keiner Eintragung oder Vorinerkung in demselben und

keines öffentlich beurkundeten Vertrages im Sinne von

Art. 657 ZGB, wie er im Falle einer Eigentumsübertra-

gung nötig wäre. Vielmehr vollziehe sich der Wechsel

in der Person der Anteilsberechtigten ohne weiteres

mit dem Verluste oder Erwerbe der Gesellschaftereigen-

schaft, was die Auffassung des Vorganges als einer Hand-

änderung an der Liegenschaft selbst von vorneherein

ausschliesse.

D. -

Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. und

die Gemeinde Teufen haben die Abweisung des Re-:-

kurses beauftragt.

Besteuenmgsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 58.

431

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:

1. -

Nach dem oben angeführten Art. 26 der Verfas-

sung von Appenzell Ausser-Rhoden wird das Gemeinde-

steuerwesen durch die kantonale Gesetzgebung geordnet.

Eine Ausnahme zu Gunsten der Autonomie der Gemein-

den besteht nur insoweit, als Abs. 2 ebenda ihnen freistellt,

die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Steu-

ern durch eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften

bis zu dem hier bestimmten Höchstansatz zu ergänzen.

Der Umfang dieser Ermächtigung hängt von der Aus-

legung des darin verwendeten Begriffes der « Hand-

änderung », d. h. der Bestimmung der Tatbestände ab,

die damit bezeichnet werden sollten. Eine Ausdehnung

der Abgabe auf andere Tatbestände, die durch jenen

gesetzlichen Begriff nicht mehr als umfasst gelten

können, würde einen Übergriff der Gemeinde in die

Befugnisse des kantonalen Gesetzgebers enthalten, der

von den dadurch zu ihrem Nachteil betroffenen Bür-

gern mit dem staatsrechtlichen. Rekurse muss gerügt

werden können. Dass die Ausführungsverordnung der

Gemeinde Teufen schon vom Jahre 1918 datiert, ist

unerheblich, weil die Anfechtung kantonaler Erlasse

allgemein verbindlicher Natur wegen Verfassungswidrig-

keit mit jenem Rechtsmittel gemäss feststehender Praxis

nicht nur dem Erlasse selbst gegenüber, sondern auch

noch bei seiner Anwendung im einzelnen Falle erfolgen

kann.

2. -

In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer

Verkennung der rechtlichen Natur der Kollektiv- und

Kommanditgesellschaft und der Rechtsverhältnisse am

Vermögen einer solchen. Wie das Bundesgericht schon

oft ausgesprochen hat (vgl. BGE 39 I S. 298; 42 III S. 39;

51 I 230/1 mit' Zitaten) ist die Kollektiv- und Kom-

manditgesellschaft trotz Art. 559, 597 OR, wonach sie

unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigentum

oder dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und

Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden

AS 51 1-1925

30

432

Staatsrecht.

kann, kein selbständiges, von der Person der Gesell-

schafter unabhängiges Rechtssubjekt: Träger der unter

der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Ver-

bindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.

Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zu, wobei das

Rechtsverhältnis in Bezug auf die dazu gehörenden

Sachen, weil die Eigentumsgemeinschaft auf einer da-

rüber hinausgehenden personenrechtlichen Verbindung

beruht, nicht sowohl dasjenige des Miteigentums als

des Gesamteigentums im Sinne von Art. 652-654 ZGB

ist (ZELLER, Kommentar zu Art. 552 OR Nr. 1, Art. 590

Nr. 1; WIELAND zu Art. 652 ZGB No. 1; LEEMANN zum

gleichen Artikel Nr. 15). Die Firma ist nichts weiter als

der kaufmännische Name, unter dem die Gesellschafter

in den Angelegenheiten _der Gesellschaft auftreten. Daran

ändert auch der von der Rekurrentin angerufene Art.

575 OR nichts. Es folgt daraus lediglich, dass der Aus-

tritt eines Gesellschafters nicht ohne weiteres die Auf-

lösung der Gesellschaft überhaupt nach sich zieht,

sondern dass sie unter d~n Zurückbleibenden fortbesteht,

wenn die Beteiligten dies vor dem Austritt vereinbart

haben : für die Annahme eines Vermögens mit eigener

Rechtssubjektivität, dessen Tr-äger nicht sowohl die

einzelnen Gesellschafter, sondern ein von ihnen ver-

schiedenes korporatives Rechtssubjekt, die Gesellschaft

als solche wäre, lässt sich daraus nichts herleiten. Scheidet

ein Gesellschafter aus, ohne' dass damit die Auflösung

der Gesellschaft überhaupt verbunden wäre, so verliert

er demnach seinen Anteil am Gesamteigentum zu

Gunsten der Zurückbleibenden und tritt umgekehrt

ein neuer Teilhaber ein, so erwirbt er damit solches

neben den bisherigen Gesellschaftern. In beiden Fällen

findet also ein Wechsel im Subjekt des Eigentums.

d. h. ein Eigentumswechsel statt. Dass er im Grund-

buch nicht zum Ausdruck kommt, weil zum Vermögen

einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gehörendes

Grundeigentum gemäss Art. 31 der Grundbuchverord-

I.

Best_m~tze lumt_ler Verfassungen. N0 58.

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nung einfach auf die Gesellschaftsfirma, ohne Aufführung

der einzelnen Gesellschafter eingetragen wird, ändert

an der materiellrechtlichen Natur des Vorganges nichts.

Es liegt darin eine einfache Folgerung aus der durch

Art. 559. 597 OR für die Gesellschafter gegebenen

Möglichkeit im Rechtsverkehre unter einer Kollektiv-

bezeichnung, eben der Firma aufzutreten. Da die Firma

andererseits nichts als der Name für die Gesamtheit

der Gesellschafter in ihrem jeweiligen Bestande ist.

dieser j ewe i I i g e Teilhaberbestand demnach grund-

buchlich als der Eigentümer bezeichnet ist, bedarf es

deshalb auch im Falle von Austritten und Neueintritten

keiner weiteren Eintragung mehr, um den Anteil des

Ausscheidenden auf die Zurückbleibenden übergehen

oder den Neuaufgenommenen in das Gesamteigentums-

verhältnis eintreten zu lassen. Im vorliegenden Falle

ist zudem fraglich, ob die Vorgänge, auf denen die

Erhebung der bestrittenen Handänderungssteuer be-

ruht, nicht auch eine Änderung im Grundbuch hätten

nach sich ziehen sollen. Denn es ist im Anschluss an

den Tod des Ernst Tobler nicht etwa nur ein neuer

Teilhaber in die bestehende Kollektivgesellschaft ein-

getreten, sondern diese in eine Kommanditgesellschaft

umgewandelt worden. Nach Art. 31 der Grundbuch-

verordnung gehört aber zur Bezeichnung des Eigentümers

bei Eigentumseintragungen im Grundbuch, wenn es

sich um Gesellschaften handelt, ausser der Angabe der

Firma auch diejenige der « Art der

G e sei I -

sc ha f t. »

Die Erhebung der Handänderungssteuer beim Aus-

scheiden oder Neueintritt von Kollektiv- oder Komman-

di tgesellschaftern auf dem Anteil, der dadurch den Zu-

rückbleibenden zuwächst oder vom Eintretenden erwor-

ben wird, kann somit nicht deshalb' als verfassungswidrig,

d. h. über die Ermächtigung des Art. 26 Abs. 2 KV

hinausgehend, bekämpft werden, weil in einem solchen

Falle ein Eigentümerwechsel nicht stattfinde. Vielmehr

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Staatsrecht.

könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der strei-

tigen Verordnungsbestimmung höchstens damit be-

. gründet werden, dass der Verfassungsgesetzgeber in

Art. 26 Abs. 2 nicht an solche Eigentumsverschiebungen,

sondern lediglich an die typischen grundbuchlichen

Ums atz g e s c h ä f t e -

Kauf, Tausch und ihnen

gleichstehende Vereinbarungen -

gedacht habe. Diesen

Standpunkt haben denn auch die Rekurrenten

im

kantonalen Verfahren in erster Linie eingenommen und

scheinen ihn eventuell auch heute aufrechthalten zu

wollen. Doch bestehen für eine solche einschränkende

Auslegung keine hinlänglichen Anhaltspunkte. Weder

sind dafür Unterlagen aus der Entstehungsgeschichte

der Vorschrift beigebracht worden, noch ergibt sie sich

aus dem Ausdrucke « Handänderung » selbst, der sprach-

lich jeden Wechsel in der Person des Eigentümers oder

der gemeinsamen Eigentümer einer Sache umfasst,

noch spricht dafür die Natur der Abgabe. Indem die'

Verfassung dieselbe ausdrücklich als St~uer, nicht Ge-

bühr bezeichnet und als Bemessungsstab den Grund-

stückswert wählt, bringt sie zum Ausdruck, dass es sich

nicht um ein bIosses Entgelt für die Mitwirkung der

öffentlichen Organe bei der Eigentumsübertragung,

hiezu notwendige Verrichtungen, sondern um die Er-

schliessung einer von dem Umfange jener Bemühungen

unabhängigen neuen Einnahmequelle zu Gunsten der

Gemeinden durch die Belastung gewisser Vermögens-

verschiebungen handeln soll. Bei diesem FehleIl eines

inneren rechtfertigenden Zusammenhanges zwischen Ab-

gabepflicht und grundbuchlichen Verrichtungen ist aber

auch nicht anzunehmen, dass die Verfassung die Ab-

gabenerhebung auf diesen Fall habe beschränken wollen.

Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ana-

logen Rekursstreite (Urteil vom 23. Juni 1922 in Sachen

Erben Zürcher) die Behandlung des Austritts oder Ein-

tritts von Gesellschaftern als der Handänderungssteuer

unterliegende « Eigentumsänderung » im Sinne des frü-

BesteueJ'ungsgrundsätze kantGnaler Verfassungen. N° 58.

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heren zürcherischen Notariatsgesetzes v.on 1875 als

nicht anfechtbar erklärt (vgl. ferner allgemein WIELAND

zu Art. 652 ZGB Nr. 2).

Zum gleichen Ergebnis müsste man kommen, wenn

man als Eigentümer des Gesellschaftsvermögens bei der

Kommanditgesellschaft mit LEEMANN zu Art. 552 ZGB

Randnote 15 und dem dort zitierten zürcherischen

Urteile nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter

betrachten und' dem Kommanditär lediglich die SteI-

lung eines am Geschäfte mitinteressierten forderungsbe-

rechtigten Dritten zuweisen wollte. Auch unter dieser

Voraussetzung hätte hier eine Eigentumsänderung

stattgefunden : zwar nicht so dass der Kommanditär

Tobler-Holderegger in das Gesamteigentumsverhältnis

eingetreten, aber dass der Anteil des verstorbenen

unbeschränkt haftenden Teilhabers Ernst Tobler auf die

beiden anderen unbeschränkt haftenden Tei1haber über-

gegangen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.