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51_I_423

BGE 51 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver-

fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt

werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen

Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener

Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und

auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen

werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung

geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess-

rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht

wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen

Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der

Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe-

klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten

anzurechnen sei, wird von denRekursbeklagten ausdrück-

lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der

Art der Liquidation des Sequesters -

der Behauptung,

dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe-

klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son-

dern durch die schuldhaft unsachgemässe Verwaltung

der sequestrierten Güter verursacht worden sei -

Ein-

wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen

Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann,

ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen

solchen Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver-

trages und § 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund-

sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte

er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage

oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu-

ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung

über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch

nicht berührt zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.

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VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

57. Ä11UUI aUI Um lJrteU vom 3. Oktober 1916

i. S. lt&iaer. und Genossen gegen ltantonarat Zus.

Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wo:nach die Verkehrs-

bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der

Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den

Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in

einem durch den Erlass umschriebenen, fiber die Schaden-

ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften,

und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung

abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös-

sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV).

Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug

einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein

verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor-

fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton

Zug d~m Konk(\rdat vom 7. April 1914 über diesen Ge-

genstand nicht ieigetreten ist, dessen Vorschriften unter

Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab-

änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht

gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. § 11,

lautend:

« Die Verkehrsbewilligung für Motorfahrzeuge wird

nur demjenigen Bewerber erteilt, der

a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden

zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr-

zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein

Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der

Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass

der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden

oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden

des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und

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. Staatsreeht.

b) gleichzeitig nachweist, dass eine Haftpflichtver-

sicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesell-

schaft besteht, durch die er gegen jeden Schaden

versichert ist, für den er laut litt. a haftbar gemacht

werden. kann. »

Einen gegen diese Bestimmung gerichteten st~ats­

rec~tlichen ~ek~rs einiger zugerischer Motorfahrzeug-

besltzer,wonnt SIe unter anderm geltend machten dass

die Bestimmung einen unzuläSsigen Einbruch . i~ die

bundeszivilrechtlichen Normen über die Schadenersatz-

pflicht für unerlaubte Handlungen enthalte, hat das Bun~

desgericht aus diesem Grunde geschützt und demnach die

Bestimmung « insoweit aufgehoben, als darin die Über-

n~hme einer Haftpflicht und der Versicherunggeg~n

eme solche verlangt wird, die über die bundesrechtliche

Haftung hinausgeht ».

Begründung:

«Nach den anwendbaren Art. 2 ff. des Konkordates

werden nur solche Motorfahrzeuge zum Verkehre zu-

gelassen, für welche die dort vorgesehene Verkehrs-

bewilligung eingeholt worden ist. Das Fahren ohne

Verkehrsbewilligung ist demnach. gemäss § 25 des an-

gefochtenen Kantonsratsbeschlusses als « Übertretung

der Vorschriften des Konkordates II strafbar. Da die

Bew~lligung ihrerseits nur gegen übernahme der in §

11 ~Itt. a. des Beschlusses umschriebenen Verpflichtung

erteIlt wJrd, so werden demnach die Rekurrenten als

Inhaber von Motorfahrzeugen schon durch diese Bestim-

mung an sich, unmittelbar in ihrer persönlichen Rechts-

steIlung beschränkt, indem sie mit ihren Fahrzeugen für

solange,:om Verkehr ausgeschlossen bleiben, als sie sich

der fraglIchen Auflage nicht unterziehen. Mit anderen

Worte~: die Verletzung des Bundesrechts, sofern eine

solche m Betracht kommt, liegt in der Aufstellung der

angefochtenen Regel selbst; es bedarf dazu nicht erst

noch einer konkreten Verfügung, wodurch sie den Rekur-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.

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renten gegenüber angewendet wird, weshalb ihnen auch

das Recht, die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der

Bestimmung schon gegenüber dem sie enthaltenden

. Erlasse selbst zum Austrag zu bringen, nicht abge-

sprochen werden kann. Das Eintreten auf diesen Be-

schwerdepunkt bis zu einer solchen Anwendungsver-

fügung abzulehnen, wäre zudem deshalb praktisch

zwecklos, weil die Rekurrenten dieses Erfordernis jeder-

zeit ohne weiteres dadurch herstellen könnten, dass

sie an die kantonale Baudirektion ein Begehren um

Ausstellung der Verkehrsbewilligung 0 h n e Übernahme

der vorgesehenen besonderen Haftungsverpflichtung

stellen würden, das auf Grund des geltenden Rechts

abgewiesen werden müsste.

Die Verbindung der durch § 11 litt. a geforderten {(un-

terschriftlichen Verpflichtung» mit der Erteilung der

Verkehrsbewilligung, als Bedingung der letzteren, ist

entscheidend auch für die materielle Beurteilung. Da

das Fahren ohne Verkehrsbewilligung verboten und

strafbar ist, muss der Motorfahrzeuginhaber sich der

Unterzeichnung unterziehen, wenn er überhaupt zum

Verkehre zugelassen werden will. Die Abgabe _ der Er-

klärung ist somit nicht das Ergebnis seines freien rechts-

geschäftlichen "Willens, sondern ausschliesslich eines vom

Gesetze auf ihn ausgeübten Zwanges. Sie enthält nicht

die Eingehung eines Vertrages, durch den er sich (zu

Gunsten zunächst noch unbestimmter Dritter) ver-

pflichten würde, für durch sein Fahrzeug herbeigeführte

Schädigungen in weiterem Umfange zu haften, als sich

aus den einschlägigen Vorschriften des Privatrechts

ergeben würde, sondern einfach die Kundgabe der

Unterwerfung unter eine ihm gemachte behördliche

Auflage. Was vorliegt, ist mit andern Worten eine Norm

des objektiven Rechts, durch die (in verhüllter Form) die

Normen der eidg. Privatrechtsgesetzgebung über aus-

serkontraktliche Schadenszufügung auf einem bestimm-

ten Gebiete beseitigt und durch eine andere, auf dem

426

Staatsrecht.

Verursachungs- statt auf dem Verschuldensprinzip be-

ruhende Haftungsordnung ersetzt werden. Der Inhalt

dieser Norm i8t ein privatrechtlicher und nicht etwa

ein öffentlichrechtlicher (sodass sie durch Art. 6 ZGB

als gedeckt erschiene) : sie ordnet nicht das Verhältnis

des Motorfahrzeuginhabers zum Staate, öffentliche

Pflichten dem letzteren gegenüber, sondern seine recht-

lichen Beziehungen zu Dritten, ihm gleichgeordneten

Rechtssubjekten, denen aus dem Verkehre des Fahr-

zeuges Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum

erwachsen könnte. Der Kanton wäre deshalb, ohne

Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV zu verletzen,

zur Aufstellung einer solchen Vorschrift nur befugt,

wenn er sich dafür auf eine besondere Ermächtigung

des Bundesgesetzgebers stützen könnte, wie sie sich

z. B. für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der öffent-

lichen Beamten und Angestellten in Art. 61 OR und

für diejenige der öffentlichrecbtlichen Körperschaften

in Art. 59 ZGB findet. Soweit ein solcher Vorbehalt

fehlt, muss die in Art. 41 ff. OR getroffene Regelung

der Ersatzpflicht für Schädigungen aus ausserkontrakt-

lichem Handeln als abschliessend betrachtet werden,

sodass sie eine abweichende kantonalrechtliche Ordnung

für bestjmmte Arten von Handlungen und Tätigkeiten

nicht mehr zulässt.

An dieser Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts,

dass die Auflage im Zusammenhang mit der Erlaubnis

. eines

bestimmten

Gebrauches

öffentlicher

Sachen

(Strassen) steht und dass der Kanton die Macht hätte,

diese Art des Gebrauchs auszuschliessen. Die besonderen

Gefahren und Nachteile, welche mit dem Motorfahr-

zeugverkehr verbunden sind, einerseits, die gesteigerte

Inanspruchnahme des Strassenkörpers, welche er mit

sich bringt, andererseits, könnten allenfalls den Kanton

dazu berechtigen, die Benützung seiner Strassen mit

S()lchen Fahrzeugen überhaupt zu verbieten (vgl. BGE

48 I S. 283 ff., wo ein dahingehendes Gesetz des Kantons

Dero~sehe Kraft des Bundesredrts. Nt> 57.

427

-Graubünden als nichiverfassungswidrig angesehen

wurde). Es folgt daraus nicht auch die Befugnis, die

an sich grundsätzlich zugelassene Benützung an Be-

dingungen zu knüpfen, welche die geltende allgemeine

Rechtsordnung auf einem anderen, vom Bundes- und

nicht vom kantonalen Recht beherrschten Gebiete, dem-

jenigen der Ersatzpflicht für schädigende Eingriffe in

pr i v a t e Rechtsgüter, durchbrechen.

Mit dcrdurch § lllitt~ a festgesetzten, über das eidg.

Recht hinausgehenden Haftpflicht muss auch die wei-

tere Bedingung der Eingehung einer entsprechend aus-

gedehnten Haftpflicht ver s ich e I' u n g fallen.· Die

Versicherungspflicht des Motorfahrzeuginhabers lässt

sich nur rechtfertigen als Form der Kaution für die

privatrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Zulassung

einer bestimmten gefährlichen Tätigkeit erwachsen

können. Eine solche Sicherheitsleistung wird, wie in

dem analogen Falle der Kautionen für die Ausübung

gewisser Gewerbe anerkannt worden ist, da zur Be-

dingung der polizeilichen Bewilligung einer Tätigkeit

gemacht werden dürfen, wo diese in der Tat in beson-

derem, aussergewöhnlichem Masse die Gefahr der Schä-

digung Dritter in sich schliesst. Es ist mit diesem Zwecke

der Kautionspflicht aber zugleich auch gegeben. dass

sie nicht weiter als auf die Sicherstellung solcher

Schädigungen gehen kann, für die nach der mass-

gebenden objektiven Rechtsordnung grundsätzlich Er-

satz geleistet werden muss,

die also ausser dem

Bereiche des e r lau b t e n Eingriffes in private In..;

teressen Dritter liegen. Darf der Motorfahrzeuginhaber

für Schädigungen, die durch den « Betrieb des Fahrzeugs)}

herbeigeführt werden, nicht in. einem weiteren Umfang

ersatzpflichtig erklärt werden, als sich aus den Normen

des eidgen. Privatrechts ergibt, so kann ihm eine solche

Haftung auch nicht mittelbar dadurch auferlegt werden,

dass er zur Stellung von Kaution (in Form des Abschlusses

eines Versicherungsvertrages) über den Rahmen jener

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Staatsrecht.

im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an-

gehalten wird.»

Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.

VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE

KANTONALER VERFASSUNGEN

PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LF.S

CONSTlTUTIONS CANTONALES

58. Urteil TOm 14. Oktober 1_ i. S. Gebr. To'bler 10 eie

gegen Begienmssrat AppeDH1l A.-Bh.

Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.),

wonach die Gemeinden eine Handänderungssteuer auf

Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung

bei Grundeigentum, als dessen Eigentümer eine Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon

ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be-

handelt werden '1

A. -

Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rb.

vom 26. April 1908 bestimmt in

Art. 26 : « Die Staats- und Gemeindeauslagen werden,

soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,

durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge-

setz.

Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen

Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand-

änderungssteuer auf· Liegenschaften, bis auf den Betrag

von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus-

führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung

des Regierungsrates.

Die Einführung weiterer Spezialsteuem zu Gunsten

der Gemeinden ist der Gesetzgebunglvorbehalten. »

Besteuenm(l>lnmdsälze kantonaler Verfassungen. N° 58.

429

Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom

Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug

einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet :

«tJherträgt der Inhaber einer Firma ein ihm per-

sönlieh gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner

Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Firma ist

keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege~

:mehrere Firmainhaber vorhanden, so haben diejenigen,

die bisher· nicht Eigentümer waren, die Steuer nach

Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum zu entrichten :

f~r die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass

dIe FlrInainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.

Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der

Rückübertragung von Firmaeigentum in das Eigentum

eines Firmainhabers und für den Fall einer Änderung

im Bestande der Firmainhaber. »

B. -

Unter der Firma Gebr. Tobler & Oe bestand

in Teufen eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl

und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode

des Letztgenannten wurde das Unternehmen in eine

Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle

des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen

aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern

nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma

(Gebr. Tobler & oe) wurde beibehalten, weshalb auch

das Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im

Grundbuch bei den auf diese Firma eingetragenen, zum

Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im Ge-

meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen

forderte von einem Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten

Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss

Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die

Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine

Beschwerde der Firma über diese Auflage, wOlnit sie

die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs-

widrig anfocht, hat der Regierungsrat von Appenzell

A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.