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Staatsrecht.
es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver-
fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt
werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen
Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener
Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und
auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen
werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung
geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess-
rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht
wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen
Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der
Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe-
klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten
anzurechnen sei, wird von denRekursbeklagten ausdrück-
lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der
Art der Liquidation des Sequesters -
der Behauptung,
dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe-
klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son-
dern durch die schuldhaft unsachgemässe Verwaltung
der sequestrierten Güter verursacht worden sei -
Ein-
wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen
Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann,
ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen
solchen Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver-
trages und § 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund-
sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte
er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage
oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu-
ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung
über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch
nicht berührt zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.
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VII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
57. Ä11UUI aUI Um lJrteU vom 3. Oktober 1916
i. S. lt&iaer. und Genossen gegen ltantonarat Zus.
Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wo:nach die Verkehrs-
bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der
Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den
Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in
einem durch den Erlass umschriebenen, fiber die Schaden-
ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften,
und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung
abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös-
sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV).
Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug
einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein
verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton
Zug d~m Konk(\rdat vom 7. April 1914 über diesen Ge-
genstand nicht ieigetreten ist, dessen Vorschriften unter
Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab-
änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht
gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. § 11,
lautend:
« Die Verkehrsbewilligung für Motorfahrzeuge wird
nur demjenigen Bewerber erteilt, der
a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden
zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr-
zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein
Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der
Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass
der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden
oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden
des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und
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. Staatsreeht.
b) gleichzeitig nachweist, dass eine Haftpflichtver-
sicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesell-
schaft besteht, durch die er gegen jeden Schaden
versichert ist, für den er laut litt. a haftbar gemacht
werden. kann. »
Einen gegen diese Bestimmung gerichteten st~ats
rec~tlichen ~ek~rs einiger zugerischer Motorfahrzeug-
besltzer,wonnt SIe unter anderm geltend machten dass
die Bestimmung einen unzuläSsigen Einbruch . i~ die
bundeszivilrechtlichen Normen über die Schadenersatz-
pflicht für unerlaubte Handlungen enthalte, hat das Bun~
desgericht aus diesem Grunde geschützt und demnach die
Bestimmung « insoweit aufgehoben, als darin die Über-
n~hme einer Haftpflicht und der Versicherunggeg~n
eme solche verlangt wird, die über die bundesrechtliche
Haftung hinausgeht ».
Begründung:
«Nach den anwendbaren Art. 2 ff. des Konkordates
werden nur solche Motorfahrzeuge zum Verkehre zu-
gelassen, für welche die dort vorgesehene Verkehrs-
bewilligung eingeholt worden ist. Das Fahren ohne
Verkehrsbewilligung ist demnach. gemäss § 25 des an-
gefochtenen Kantonsratsbeschlusses als « Übertretung
der Vorschriften des Konkordates II strafbar. Da die
Bew~lligung ihrerseits nur gegen übernahme der in §
11 ~Itt. a. des Beschlusses umschriebenen Verpflichtung
erteIlt wJrd, so werden demnach die Rekurrenten als
Inhaber von Motorfahrzeugen schon durch diese Bestim-
mung an sich, unmittelbar in ihrer persönlichen Rechts-
steIlung beschränkt, indem sie mit ihren Fahrzeugen für
solange,:om Verkehr ausgeschlossen bleiben, als sie sich
der fraglIchen Auflage nicht unterziehen. Mit anderen
Worte~: die Verletzung des Bundesrechts, sofern eine
solche m Betracht kommt, liegt in der Aufstellung der
angefochtenen Regel selbst; es bedarf dazu nicht erst
noch einer konkreten Verfügung, wodurch sie den Rekur-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.
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renten gegenüber angewendet wird, weshalb ihnen auch
das Recht, die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der
Bestimmung schon gegenüber dem sie enthaltenden
. Erlasse selbst zum Austrag zu bringen, nicht abge-
sprochen werden kann. Das Eintreten auf diesen Be-
schwerdepunkt bis zu einer solchen Anwendungsver-
fügung abzulehnen, wäre zudem deshalb praktisch
zwecklos, weil die Rekurrenten dieses Erfordernis jeder-
zeit ohne weiteres dadurch herstellen könnten, dass
sie an die kantonale Baudirektion ein Begehren um
Ausstellung der Verkehrsbewilligung 0 h n e Übernahme
der vorgesehenen besonderen Haftungsverpflichtung
stellen würden, das auf Grund des geltenden Rechts
abgewiesen werden müsste.
Die Verbindung der durch § 11 litt. a geforderten {(un-
terschriftlichen Verpflichtung» mit der Erteilung der
Verkehrsbewilligung, als Bedingung der letzteren, ist
entscheidend auch für die materielle Beurteilung. Da
das Fahren ohne Verkehrsbewilligung verboten und
strafbar ist, muss der Motorfahrzeuginhaber sich der
Unterzeichnung unterziehen, wenn er überhaupt zum
Verkehre zugelassen werden will. Die Abgabe _ der Er-
klärung ist somit nicht das Ergebnis seines freien rechts-
geschäftlichen "Willens, sondern ausschliesslich eines vom
Gesetze auf ihn ausgeübten Zwanges. Sie enthält nicht
die Eingehung eines Vertrages, durch den er sich (zu
Gunsten zunächst noch unbestimmter Dritter) ver-
pflichten würde, für durch sein Fahrzeug herbeigeführte
Schädigungen in weiterem Umfange zu haften, als sich
aus den einschlägigen Vorschriften des Privatrechts
ergeben würde, sondern einfach die Kundgabe der
Unterwerfung unter eine ihm gemachte behördliche
Auflage. Was vorliegt, ist mit andern Worten eine Norm
des objektiven Rechts, durch die (in verhüllter Form) die
Normen der eidg. Privatrechtsgesetzgebung über aus-
serkontraktliche Schadenszufügung auf einem bestimm-
ten Gebiete beseitigt und durch eine andere, auf dem
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Staatsrecht.
Verursachungs- statt auf dem Verschuldensprinzip be-
ruhende Haftungsordnung ersetzt werden. Der Inhalt
dieser Norm i8t ein privatrechtlicher und nicht etwa
ein öffentlichrechtlicher (sodass sie durch Art. 6 ZGB
als gedeckt erschiene) : sie ordnet nicht das Verhältnis
des Motorfahrzeuginhabers zum Staate, öffentliche
Pflichten dem letzteren gegenüber, sondern seine recht-
lichen Beziehungen zu Dritten, ihm gleichgeordneten
Rechtssubjekten, denen aus dem Verkehre des Fahr-
zeuges Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum
erwachsen könnte. Der Kanton wäre deshalb, ohne
Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV zu verletzen,
zur Aufstellung einer solchen Vorschrift nur befugt,
wenn er sich dafür auf eine besondere Ermächtigung
des Bundesgesetzgebers stützen könnte, wie sie sich
z. B. für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der öffent-
lichen Beamten und Angestellten in Art. 61 OR und
für diejenige der öffentlichrecbtlichen Körperschaften
in Art. 59 ZGB findet. Soweit ein solcher Vorbehalt
fehlt, muss die in Art. 41 ff. OR getroffene Regelung
der Ersatzpflicht für Schädigungen aus ausserkontrakt-
lichem Handeln als abschliessend betrachtet werden,
sodass sie eine abweichende kantonalrechtliche Ordnung
für bestjmmte Arten von Handlungen und Tätigkeiten
nicht mehr zulässt.
An dieser Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Auflage im Zusammenhang mit der Erlaubnis
. eines
bestimmten
Gebrauches
öffentlicher
Sachen
(Strassen) steht und dass der Kanton die Macht hätte,
diese Art des Gebrauchs auszuschliessen. Die besonderen
Gefahren und Nachteile, welche mit dem Motorfahr-
zeugverkehr verbunden sind, einerseits, die gesteigerte
Inanspruchnahme des Strassenkörpers, welche er mit
sich bringt, andererseits, könnten allenfalls den Kanton
dazu berechtigen, die Benützung seiner Strassen mit
S()lchen Fahrzeugen überhaupt zu verbieten (vgl. BGE
48 I S. 283 ff., wo ein dahingehendes Gesetz des Kantons
Dero~sehe Kraft des Bundesredrts. Nt> 57.
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-Graubünden als nichiverfassungswidrig angesehen
wurde). Es folgt daraus nicht auch die Befugnis, die
an sich grundsätzlich zugelassene Benützung an Be-
dingungen zu knüpfen, welche die geltende allgemeine
Rechtsordnung auf einem anderen, vom Bundes- und
nicht vom kantonalen Recht beherrschten Gebiete, dem-
jenigen der Ersatzpflicht für schädigende Eingriffe in
pr i v a t e Rechtsgüter, durchbrechen.
Mit dcrdurch § lllitt~ a festgesetzten, über das eidg.
Recht hinausgehenden Haftpflicht muss auch die wei-
tere Bedingung der Eingehung einer entsprechend aus-
gedehnten Haftpflicht ver s ich e I' u n g fallen.· Die
Versicherungspflicht des Motorfahrzeuginhabers lässt
sich nur rechtfertigen als Form der Kaution für die
privatrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Zulassung
einer bestimmten gefährlichen Tätigkeit erwachsen
können. Eine solche Sicherheitsleistung wird, wie in
dem analogen Falle der Kautionen für die Ausübung
gewisser Gewerbe anerkannt worden ist, da zur Be-
dingung der polizeilichen Bewilligung einer Tätigkeit
gemacht werden dürfen, wo diese in der Tat in beson-
derem, aussergewöhnlichem Masse die Gefahr der Schä-
digung Dritter in sich schliesst. Es ist mit diesem Zwecke
der Kautionspflicht aber zugleich auch gegeben. dass
sie nicht weiter als auf die Sicherstellung solcher
Schädigungen gehen kann, für die nach der mass-
gebenden objektiven Rechtsordnung grundsätzlich Er-
satz geleistet werden muss,
die also ausser dem
Bereiche des e r lau b t e n Eingriffes in private In..;
teressen Dritter liegen. Darf der Motorfahrzeuginhaber
für Schädigungen, die durch den « Betrieb des Fahrzeugs)}
herbeigeführt werden, nicht in. einem weiteren Umfang
ersatzpflichtig erklärt werden, als sich aus den Normen
des eidgen. Privatrechts ergibt, so kann ihm eine solche
Haftung auch nicht mittelbar dadurch auferlegt werden,
dass er zur Stellung von Kaution (in Form des Abschlusses
eines Versicherungsvertrages) über den Rahmen jener
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Staatsrecht.
im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an-
gehalten wird.»
Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.
VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE
KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LF.S
CONSTlTUTIONS CANTONALES
58. Urteil TOm 14. Oktober 1_ i. S. Gebr. To'bler 10 eie
gegen Begienmssrat AppeDH1l A.-Bh.
Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.),
wonach die Gemeinden eine Handänderungssteuer auf
Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung
bei Grundeigentum, als dessen Eigentümer eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon
ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be-
handelt werden '1
A. -
Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rb.
vom 26. April 1908 bestimmt in
Art. 26 : « Die Staats- und Gemeindeauslagen werden,
soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,
durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge-
setz.
Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen
Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand-
änderungssteuer auf· Liegenschaften, bis auf den Betrag
von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus-
führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung
des Regierungsrates.
Die Einführung weiterer Spezialsteuem zu Gunsten
der Gemeinden ist der Gesetzgebunglvorbehalten. »
Besteuenm(l>lnmdsälze kantonaler Verfassungen. N° 58.
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Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom
Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug
einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet :
«tJherträgt der Inhaber einer Firma ein ihm per-
sönlieh gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner
Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Firma ist
keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege~
:mehrere Firmainhaber vorhanden, so haben diejenigen,
die bisher· nicht Eigentümer waren, die Steuer nach
Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum zu entrichten :
f~r die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass
dIe FlrInainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.
Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der
Rückübertragung von Firmaeigentum in das Eigentum
eines Firmainhabers und für den Fall einer Änderung
im Bestande der Firmainhaber. »
B. -
Unter der Firma Gebr. Tobler & Oe bestand
in Teufen eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl
und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode
des Letztgenannten wurde das Unternehmen in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle
des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen
aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern
nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma
(Gebr. Tobler & oe) wurde beibehalten, weshalb auch
das Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im
Grundbuch bei den auf diese Firma eingetragenen, zum
Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im Ge-
meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen
forderte von einem Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten
Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss
Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die
Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine
Beschwerde der Firma über diese Auflage, wOlnit sie
die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs-
widrig anfocht, hat der Regierungsrat von Appenzell
A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.