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Staatsrecht.
verschiedener Art» von 1,291,805 Fr. und 1,992,479
enthielten vielleicht erhebliche Beträge, welche an die "
Direktion und Verwaltung als Tantieme ausgerichtet
wurden; wenn dies zutreffe, so rechtfertige sich, da
der Hauptsitz dadurch bereits begünstigt sei, eine
Minderung oder gar Streichung des Präzipuums. Der
Experte gelangt aber zu seinem Schlusse, was das Prä-
zipuum anlangt, auf Grund einer allgemeinen Würdigung
der Verhältnisse des Geschäfts der Rekurrentin in den
fraglichen Betriebsjahren und er hat dabei zweifellos
nicht übersehen, dass jener Posten, mag er nun Tantiemen
oder Gratifikationen enthalten oder nicht, die Quote
des Hauptsitzes bereits verbessert.
5. -
Da der Kanton Zürich sich bereit erklärt hat,
die Veranlagung der Teilhaber der Rekurrentin entspre-
chend dem bundesgeIichtlichen Urteil abzuändern und
zu viel bezogene Steuerbeträge zurückzuerstatten, er-
übrigt s~~h eine Verfügung über die Besteuerung der
Rekurrentin in diesem Kanton.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die
Entscheide der bernischen kailt. Rekurskommission
vom 7. Juli 1923, bestätigt durch Urteile des bernischen
Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924, insoweit aufge-
hoben, als in den für die Steuerjahre 1920 und 1921
massgebenden Geschäftsjahren der auf die Fabrik in
Laufen und die Ferggereien in Laufen und Mervelier
entfallende Teil des Reingewinns der Rekurrentin nach
Abzug eines Voraus von 25 % zu Gunsten des Haupt-
sitzes Thalwil auf 2,4 % für 1920 und 2,25 % für 1921
zu bemessen ist.
Vgl. auch Nr. 59. -
Voir aussi n° 59.
Gerichfsstarid. N° 56.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE OE LA PRESSE
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
VI. GERICHTSSTAND -
FOR
56. Urteil vom 1l Dezember 19a5
i. S. Trampler gegen Obergericht Zürich.
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Umfang der Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstands-
fragen gemäss Art. 189 Abs. 3 OG. Anfechtung des Zu-
ständigkeitsentscheids des kantonalen Richters im Forde-
rungsprozesse zwischen einem Franzosen und einem in der
Schweiz wohnhaften Deutschen, weil es sich um eine For-
derung handle, die gemäss dem Versailler Friedensvertrage
ausschliesslich in dem hier vorgesehenen Ausgleichsver-
fahren, bezw. in der Liquidation des in Frankreich als
Kriegsmassnahme üb~r das Vermögen des Beklagten ver-
hängten Seque,ters geltend gemacht werden könne.
A. -
Der Rekurrent Trampier ist deutscher Staats-
angehöriger und in Zürich wohnhaft. Bis zum Kriege
wohnte er in Paris, wo er unbeschränkt haftender Teil-
haber der Firma Trampier & Oe mit Sitz dort war.
Bei Kriegsausbruch musste er fliehen. Das Geschäfts-
und sein Privatvermögen wurde vom französischen
Staate unter Sequester gelegt. Nach der Behauptung
der heutigen Rekursbeklagten wäre die Liquidation. des
Sequesters abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Fir-
magläubiger eine Dividende von 16 % erhalten würden.
Der. Rekurrent bestreitet dies, indem die Schlussquote
noch nicht ausbezahlt sei; doch anerkennt er, dass für
die Gläubiger ein Verlust in Aussicht stehe, der sich
nach Zertifikaten, die ihnen im Jahre 1922 ausgestellt
AS 51 1-1925
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wurden, auf 84 % belaufen würde. Die Schuld daran
trage indessen ausschliesslich die schlechte Sequester;"
verwaltung; nach der auf Ende 1914 aufgestellten
. Bilanz seien nicht nur alle Passiven gedeckt gewesen,
sondern es habe darüber hinaus noch ein sehr bedeuten-
der Aktivüberschuss bestanden.
Die Rekursbeklagten Henri Bertrand und Guivet &
Regaud in Liq. in Lyon hatten der Firma TrampleI' & Oe
in der Zeit vom Mai bis Juli 1914 Waren geliefert und
zwar Bertrand für 3800 franz. Franken, Guivet & Re-
gaud für 6600 franz. Franken. Davon ziehen sie 16 %
als Dividende aus der Sequesterliquidation ab. Für
die Restbeträge von franz. Franken 3192.50 und 5544.10
haben sie deli Rekurrenten als unbeschränkt haftenden
Teilhaber der Firma TrampIer & Oe beim Bezirks-
gericht Zürich eingeklagt. Der
Rekurrent bestritt
die sachliche und örtliche Zuständigkeit der
ZÜI~
cherischen Gerichte, weil es sich um Ansprüche' handle,
die gemäss Art. 296 des Versailler Friedensvertrages
in dem hier geordneten Ausgleichsverfahren und in
der Liquidation der sequestrierten Güter zu verfolgen
seien und deren Geltendmachung auf anderem Wege
hienach ausgeschlossen sei. Das Bezirksgericht hiess
die Unz.uständigkeitseinrede gut und wies die Klagen
von der Hand. Auf Rekurs der Kläger hob indessen das
Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer am 10.
Juni 1925 diesen Beschluss aft! und wies das Bezirks-
gericht an, die Prozesse materiell zu behandeln.
B. -
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Tramp-
Ier die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, es seien in Aufhebung des
Entscheides die Klagen von der Hand zu weisen, eventuell
die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung auf
Grund der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzu-
weisen. Er beruft sich auf Art. 189 Abs. 3 OG, der die
Zuständigkeit des Bundesgerichts in allen Gerichts-
standsfragen bestimme, und macht ausserdem Ver-
letzung von Art. 4 und 59 BV geltend ..
Gerichtsistand. N° 56.
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C. -
Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten Bertrand
und Guivet & Regaud haben die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die in Art. 189 Abs. 3 OG « vorbehaltene 11
Kompetenz des' Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen
bezieht sich ausschliesslich auf Gerichtsstandsstreitig-
keiten des eidgen. Rechts, d. h. auf die Anwendung von
Regeln über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit,
die sich aus der BV, einem Bundesgesetze, von der
Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrage oder allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts (BGE 44 I
S. 53/54) ergeben. Wo es an einer solchen. dem Bundes-
recht angehörenden Regel fehlt, ist für die Bestimmung
der Zuständigkeit das kantonale Gesetzesrecht mass-
gebend, dessen Anwendung das Bundesgericht nach
bekannter Regel nur aus dem beschränkten Gesichts-
punkte des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren
Rechts nachprüfen kann. Hier waren aber die Voraus-
setzungen der zürcherischen Prozessgesetzgebung für
die sachliche und örtliche Zuständigkeit der zürche-
rischen Gerichte zweifellos gegeben. Im Streite liegen For-
derungen aus Warenlieferung, also zivilrechtliche An-
sprüche, woran die Tatsache nichts ändert, dass diese
Forderungen daneben auch schon in dem über das Ver-
mögen der Firma TrampIer & Oe in Frankreich ver-
hängten Sequester geltend gemacht worden sind und
dass sich die Klagen auf den dort nicht gedeckten Rest
derselben beschränken. Der Rekurrent hat ferner un-
bestrittenermassen in Zürich seinen Wohnsitz. Es trifft
daher § 1 der zürcherischen ZPO zu, der den Richter
des Wohn~itzes der beklagten Partei für alle Klagen und
Gesuche zuständig erklärt, hinsichtlich deren nicht in
den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes selbst.
ein anderer Gerichtsstand vorgesehen wird, was hier
nicht behauptet ist. Der Rekurrent macht denn auch
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Staatsrecht.
nicht etwa geltend, dass das Obergericht Vorschrüten
der zürcherischen Gesetzgebung, welche die Zuständig-
keit der zürcherischen Gerichte im vorliegenden Falle
ausschliessen würden, willkürlich missachtet habe. Viel-
mehr stützt er die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV
ausschliesslich darauf, dass es die allgemeinen Zustän-
digkeitsbestimmungen der ZPO auch im vorliegenden
Falle angewendet habe, ohne zu prüfen, ob nicht· die
Besonderheiten des Falles eine Abweichung davon· be-
dingen. Die fraglichen Gerichtsstandsvorschriften seien
auf normale Verhältnisse berechnet: an die Möglichkeit
von Beraubungsmassnahmen, wie den Sequester gegen-
über dem Vermögen feindlicher Staatsangehöriger und
die darauf bezüglichen Bestimmungen des Versailler
Friedensvertrages sei dabei nicht gedacht worden. Das
Obergericht hätte diese Lücke des Gesetzes sachgemäss
ausfüllen sollen, um zu verhindern, dass der durch solche
Massnahmen um Hab und Gut gebrachte Beklagte nach-
träglich noch für Schulden persönlich ausgeklagt werde,
die aus dem sequestrierten Gute zu decken gewesen wären
und hätten gedeckt werden können. Die Rechtsgleichheit
verlange nicht nur, dass Gleiches gleich behandelt, son-
dern auch, dass erheblichen Verschiedenheiten im Tatbe-
stande b.ei der rechtlichen Behandlung Rechnung getra-
gen werde. Doch ist dieser Standpunkt offenbar unhalt-
bar. Die Pflicht, wesensverschiedene Tatbestände ver-
schieden zu ordnen und nicht den gleichen Normen
zu unterstellen, mag sich unter Umständen für den
Gesetzgeber aus Art. 4 BV ergeben. Für den Richter,
der nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung an das
formell giltig zustandegekommene Gesetz gebunden ist,
erschöpft sich das Gebot der Rechtsgleichheit darin, dass
er die gesetzlichen Vorschriften allen Bürgern gegenüber
gleich anwende; es gibt ihm nicht dieBefugnis,geschweige
denn verpflichtet es ihn dazu, vom Gesetze nicht gewollte
Ausnahmen festzusetzen, wenn die Besonderheit des
Falles die Anwendung der allgemeinen Regeln als nicht
Gerichtsstand. N° 56.
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angemessen und billig erscheinen lässt. Dass aber das
Obergericht in einem anderen Falle unter gleichen
Umständen die Gerichtsstandsfrage anders entschieden
und die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte ver-
neint hätte, wird nicht behauptet. Auch von einer Lücke
im Gesetze, die vom Richter nach Analogie von Art. 1
ZGB auszufüllen wäre, kann nicht die Rede sein, sodass
die Zulässigkeit einer solchen. Gesetzesergänzung im
Prozessrecht nicht geprüft zu werden braucht. Sie würde
dann vorliegen, wenn das Gesetz für eine dem Staate
obliegende Aufgabe die zuständige Behörde nicht be-
zeichnete. Im vorliegenden Falle ist aber diese Behörde
durch die Vorschriften des kantonalen Gerichtsver-
fassungs- und Prozessgesetzes und zwar im Sinne der
Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bezeichnet.
Was der Rekurrent anstrebt, ist in Wirklichkeit die
Ausserkraftsetzung dieser Vorschriften in einem be-
stimmten Falle, zum Zweck~ die Rekursbeklagten an
der persönlichen Belangung des Rekurrenten zu hindern.
Hiefür gibt aber Art. 4 BV keine Handhabe.
2. -
In Frage kann demnach höchstens kommen,
ob nicht die Anwendung jener kantonalrechtlichen
Bestimmungen durch bundesrechtliche Grundsätze aus-
geschlossen sei.
.
Dabei bedarf zunächst die Berufung dcs Rekurrenten
auf Art. 59 BV, weil er infolge der in Frankreich durch-
geführten Zwangsliquidation seines Vermögens nicht
mehr aufrechtstehend sei, keiner ernstlichen Wider-
legung. Die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen
Gerichte beruht auf § 1 der kantonalen ZPO, dem hier
vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstande des Wohn-
sitzes des Beklagten. Art. 59 BV enthält selbst keine
positive Gerichtsstandsvorschrift. Er schliesst lediglich
die Belangung des aufrechtstehenden Schuldners für
persönliche Ansprachen an einem anderen Orte als an
seinem Wohnsitze aus, woraus natürlich nicht umge-
kehrt folgt, dass ein Beklagter, der nicht mehr aufrecht~
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Staatsreeht.
stehend ist, für solche Ansprachen nicht gleichwohl an
seinem Wohnsitze gesucht werden könne, wenn die
kantonale Prozessgesetzgebung dies zulässt. Es braucht
. deshalb nicht untersucht zu· werden, ob wirklich dem
Rekurrenten wegen der gedachten ausländischen Zwangs-
liquidation jene Eigenschaft abgebe.
Irgend eine andere Vorschrift derBY, eines Bundes-
gesetzes oder von der Schweiz abgeschlossenen Staat~
vertrages aber, welche die Zuständigkeit der zürcherI-
schen Gerichte für den vorliegenden Streit ausschliessen
würde, hat der Rekurrent nicht namhaft gemacht. Der
Friedensvertrag von Versailles, auf den er sich beruft,
hat, weil die Schweiz daran nicht als vertragschliessende
Partei beteiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzes-
kraft (BGE 48 II S. 423). Daran vermag für die zu ent-
scheidende Frage auch der· Umstand nichts zu ändern;
dass die Parteien Staaten angehören, welche an jenem
Vertrage beteiligt sind. Denn wenn auch Bestimmungen
des Vertrages, soweit sie privatrechtliche Beziehungen
ordnen, für die Angehörigen der Vertragsstaaten bin-
dende Nonnen enthalten mögen, ist es doch ausge-
schlossen, dass durch denselben in das schweizerische
öffentliche Recht, dem die Gerichtsstandsordnung an-
g~hört, eingegriffen werden könnte. Weder kann eine
Streitsache, zu deren Beurteilung nach der internen
schweizerischen Gesetzgebung der schweizerische Richter
berufen ist, durch den Friedensvertrag dieser Gerichts-
barkeit entzogen, noch umgekehrt dieselbe für einen
Streit begründet werden, der nach jener Gesetzgebung
nicht in die Zuständigkeit des schweizerischen Richters
fällt. Übrigens enthält der Friedensvertrag entgegen der
Behauptung des Rekurrenten auch keine Bestimmung,
die den Rekursbeklagten verbieten würde, ihre Forderun-
gen gegen den Rekurrenten beim ordentlichen Richter
des Wohnsitzes desselben geltend zu machen. Das in
Art. 296 für die Regelung von Vorkriegsschulden vorgese'-
hene besondere Ausgleichsverfahren bezieht sich nur
Gerichtsstand. N° 56.
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auf den Fall, dass Gläubiger und Schuldner beim Inkraft-
treten des Friedensvertrages ihren Wohnsitz in dem
Vertragsstaate hatten, dem sie als Bürger angehören
(vgl. SAUSER-HALL, Traites de paix S. 169; ~E'ILBERG,
Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensver-
trages S. 41). Der Rekurrent behauptet aber nicht, dass
er in jenem Zeitpunkte in Deutschland. wohnh~f~ ge-
wesen sei. Dieser Ansicht ist denn auch die franzoslSche
Behörde wie sich aus der von den Rekursbeklagten
vorgele~en Bescheinigung des Office des biens et in-
te~ts prives in Paris vom 8. April 1924 ergibt: D~s
Bezirksgericht hat diese Bescheinigung offenbar unrIchtIg
~ufgefasst. Es handelt sich dabei nicht um eine Ver-
fügung nach § 16 der Anlage zu Art. 296 des Vertrages,
wodurch der Streit über das Bestehen einer in das Aus-
gleichsverfahren fallenden, aber in ihrer Existenz be-
strittenen Schuld, der Rechtsprechung der ordentlic?en
Gerichte am Wohnorte des Schuldners unterbreItet
würde, statt ihn vor den Gemischten Schiedsgerichts-
hof zu bringen. Vielmehr hat man es einfach mit einem
Zeugnis nach § 25 ebenda zu tun, durch das festge-
stellt wird, dass die Forderungen der Rekursbeklagten
dem Ausgleichsverfahren nach Art. 296 des Vertrages
nicht unterliegen, weil der Schuldner am 10. Januar 1920,
dem Datum des Inkrafttretens des Friedensvertrages,
schon in der Schweiz wohnhaft war.
Auch eine völkerrechtliche Regel, die der Zuständig-
keit der zürcherischen Gerichte entgegenstehen würde,
kann nicht in Frage kommen. Der Grundsatz der Ein-
heitlichkeit des Verfahrens ist international nicht einmal
für den Konkurs allgemein anerkannt, sodass die Hängig-
keit des Konkurses in einem Lande die Forderungsklage
gegen den Schuldner in einem andern Lande, in dem er
wohnhaft ist, grundsätzlich, besondere staatsvertx:ag-
liche Vereinbarungen vorbehalten, noch nicht
~us
schliesst. Umsoweniger kann dies für den Fall emes
Sequesters, wie er hier in Frage steht, gelten. Man hat
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Staatsrecht.
es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver-
fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt
werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen
Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener
Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und
auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen
werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung
geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess-
rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht
wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen
Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der
Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe-
klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten
anzurechnen sei, wird von den Rekursbeklagten ausdrück-
lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der
Art der Liquidation des Sequesters -
der Behauptung,
dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe-
klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son-
dern durch die schuldhaft unsachgemässe. Verwaltung
der sequestrierten Güter verursacht worden sei -
Ein-
wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen
Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann,
ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen
solchen,Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver-
trages und § 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund-
sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte
er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage
oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu-
ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung
über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch
nicht berührt zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.
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VII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
57. .l'I1I111I &0 dem Urteil vom. 3. Oktober 1916
i. S. Eai88l' un4 Genota81l gegen Xantonarat lag.
Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wonach die Verkehrs-
bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der
Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den
Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in
einem durch den Erlass umschriebenen, über die Schaden-
ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften,
und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung
abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös-
sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV).
Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug
einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein
verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton
Zug d~m Konkordat vom 7. April 1914 über diesen Ge-
genstand nicht 'Jeigetreten ist, dessen Vorschriften unter
Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab-
änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht
gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. § 11,
lautend:
« Die Verkehrsbewilligung für MotoIfahrzeuge wird
nur demjenigen Bewerber erteilt, der
a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden
zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr-
zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein
Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der
Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass
der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden
oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden
des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und