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51_I_415

BGE 51 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

verschiedener Art» von 1,291,805 Fr. und 1,992,479

enthielten vielleicht erhebliche Beträge, welche an die "

Direktion und Verwaltung als Tantieme ausgerichtet

wurden; wenn dies zutreffe, so rechtfertige sich, da

der Hauptsitz dadurch bereits begünstigt sei, eine

Minderung oder gar Streichung des Präzipuums. Der

Experte gelangt aber zu seinem Schlusse, was das Prä-

zipuum anlangt, auf Grund einer allgemeinen Würdigung

der Verhältnisse des Geschäfts der Rekurrentin in den

fraglichen Betriebsjahren und er hat dabei zweifellos

nicht übersehen, dass jener Posten, mag er nun Tantiemen

oder Gratifikationen enthalten oder nicht, die Quote

des Hauptsitzes bereits verbessert.

5. -

Da der Kanton Zürich sich bereit erklärt hat,

die Veranlagung der Teilhaber der Rekurrentin entspre-

chend dem bundesgeIichtlichen Urteil abzuändern und

zu viel bezogene Steuerbeträge zurückzuerstatten, er-

übrigt s~~h eine Verfügung über die Besteuerung der

Rekurrentin in diesem Kanton.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die

Entscheide der bernischen kailt. Rekurskommission

vom 7. Juli 1923, bestätigt durch Urteile des bernischen

Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924, insoweit aufge-

hoben, als in den für die Steuerjahre 1920 und 1921

massgebenden Geschäftsjahren der auf die Fabrik in

Laufen und die Ferggereien in Laufen und Mervelier

entfallende Teil des Reingewinns der Rekurrentin nach

Abzug eines Voraus von 25 % zu Gunsten des Haupt-

sitzes Thalwil auf 2,4 % für 1920 und 2,25 % für 1921

zu bemessen ist.

Vgl. auch Nr. 59. -

Voir aussi n° 59.

Gerichfsstarid. N° 56.

V. PRESSFREIHEIT

LIBERTE OE LA PRESSE

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

VI. GERICHTSSTAND -

FOR

56. Urteil vom 1l Dezember 19a5

i. S. Trampler gegen Obergericht Zürich.

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Umfang der Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstands-

fragen gemäss Art. 189 Abs. 3 OG. Anfechtung des Zu-

ständigkeitsentscheids des kantonalen Richters im Forde-

rungsprozesse zwischen einem Franzosen und einem in der

Schweiz wohnhaften Deutschen, weil es sich um eine For-

derung handle, die gemäss dem Versailler Friedensvertrage

ausschliesslich in dem hier vorgesehenen Ausgleichsver-

fahren, bezw. in der Liquidation des in Frankreich als

Kriegsmassnahme üb~r das Vermögen des Beklagten ver-

hängten Seque,ters geltend gemacht werden könne.

A. -

Der Rekurrent Trampier ist deutscher Staats-

angehöriger und in Zürich wohnhaft. Bis zum Kriege

wohnte er in Paris, wo er unbeschränkt haftender Teil-

haber der Firma Trampier & Oe mit Sitz dort war.

Bei Kriegsausbruch musste er fliehen. Das Geschäfts-

und sein Privatvermögen wurde vom französischen

Staate unter Sequester gelegt. Nach der Behauptung

der heutigen Rekursbeklagten wäre die Liquidation. des

Sequesters abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Fir-

magläubiger eine Dividende von 16 % erhalten würden.

Der. Rekurrent bestreitet dies, indem die Schlussquote

noch nicht ausbezahlt sei; doch anerkennt er, dass für

die Gläubiger ein Verlust in Aussicht stehe, der sich

nach Zertifikaten, die ihnen im Jahre 1922 ausgestellt

AS 51 1-1925

29

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Staatsrecht.

wurden, auf 84 % belaufen würde. Die Schuld daran

trage indessen ausschliesslich die schlechte Sequester;"

verwaltung; nach der auf Ende 1914 aufgestellten

. Bilanz seien nicht nur alle Passiven gedeckt gewesen,

sondern es habe darüber hinaus noch ein sehr bedeuten-

der Aktivüberschuss bestanden.

Die Rekursbeklagten Henri Bertrand und Guivet &

Regaud in Liq. in Lyon hatten der Firma TrampleI' & Oe

in der Zeit vom Mai bis Juli 1914 Waren geliefert und

zwar Bertrand für 3800 franz. Franken, Guivet & Re-

gaud für 6600 franz. Franken. Davon ziehen sie 16 %

als Dividende aus der Sequesterliquidation ab. Für

die Restbeträge von franz. Franken 3192.50 und 5544.10

haben sie deli Rekurrenten als unbeschränkt haftenden

Teilhaber der Firma TrampIer & Oe beim Bezirks-

gericht Zürich eingeklagt. Der

Rekurrent bestritt

die sachliche und örtliche Zuständigkeit der

ZÜI~­

cherischen Gerichte, weil es sich um Ansprüche' handle,

die gemäss Art. 296 des Versailler Friedensvertrages

in dem hier geordneten Ausgleichsverfahren und in

der Liquidation der sequestrierten Güter zu verfolgen

seien und deren Geltendmachung auf anderem Wege

hienach ausgeschlossen sei. Das Bezirksgericht hiess

die Unz.uständigkeitseinrede gut und wies die Klagen

von der Hand. Auf Rekurs der Kläger hob indessen das

Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer am 10.

Juni 1925 diesen Beschluss aft! und wies das Bezirks-

gericht an, die Prozesse materiell zu behandeln.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Tramp-

Ier die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrage, es seien in Aufhebung des

Entscheides die Klagen von der Hand zu weisen, eventuell

die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung auf

Grund der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzu-

weisen. Er beruft sich auf Art. 189 Abs. 3 OG, der die

Zuständigkeit des Bundesgerichts in allen Gerichts-

standsfragen bestimme, und macht ausserdem Ver-

letzung von Art. 4 und 59 BV geltend ..

Gerichtsistand. N° 56.

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C. -

Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-

merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten Bertrand

und Guivet & Regaud haben die Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die in Art. 189 Abs. 3 OG « vorbehaltene 11

Kompetenz des' Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen

bezieht sich ausschliesslich auf Gerichtsstandsstreitig-

keiten des eidgen. Rechts, d. h. auf die Anwendung von

Regeln über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit,

die sich aus der BV, einem Bundesgesetze, von der

Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrage oder allgemein

anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts (BGE 44 I

S. 53/54) ergeben. Wo es an einer solchen. dem Bundes-

recht angehörenden Regel fehlt, ist für die Bestimmung

der Zuständigkeit das kantonale Gesetzesrecht mass-

gebend, dessen Anwendung das Bundesgericht nach

bekannter Regel nur aus dem beschränkten Gesichts-

punkte des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren

Rechts nachprüfen kann. Hier waren aber die Voraus-

setzungen der zürcherischen Prozessgesetzgebung für

die sachliche und örtliche Zuständigkeit der zürche-

rischen Gerichte zweifellos gegeben. Im Streite liegen For-

derungen aus Warenlieferung, also zivilrechtliche An-

sprüche, woran die Tatsache nichts ändert, dass diese

Forderungen daneben auch schon in dem über das Ver-

mögen der Firma TrampIer & Oe in Frankreich ver-

hängten Sequester geltend gemacht worden sind und

dass sich die Klagen auf den dort nicht gedeckten Rest

derselben beschränken. Der Rekurrent hat ferner un-

bestrittenermassen in Zürich seinen Wohnsitz. Es trifft

daher § 1 der zürcherischen ZPO zu, der den Richter

des Wohn~itzes der beklagten Partei für alle Klagen und

Gesuche zuständig erklärt, hinsichtlich deren nicht in

den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes selbst.

ein anderer Gerichtsstand vorgesehen wird, was hier

nicht behauptet ist. Der Rekurrent macht denn auch

418

Staatsrecht.

nicht etwa geltend, dass das Obergericht Vorschrüten

der zürcherischen Gesetzgebung, welche die Zuständig-

keit der zürcherischen Gerichte im vorliegenden Falle

ausschliessen würden, willkürlich missachtet habe. Viel-

mehr stützt er die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV

ausschliesslich darauf, dass es die allgemeinen Zustän-

digkeitsbestimmungen der ZPO auch im vorliegenden

Falle angewendet habe, ohne zu prüfen, ob nicht· die

Besonderheiten des Falles eine Abweichung davon· be-

dingen. Die fraglichen Gerichtsstandsvorschriften seien

auf normale Verhältnisse berechnet: an die Möglichkeit

von Beraubungsmassnahmen, wie den Sequester gegen-

über dem Vermögen feindlicher Staatsangehöriger und

die darauf bezüglichen Bestimmungen des Versailler

Friedensvertrages sei dabei nicht gedacht worden. Das

Obergericht hätte diese Lücke des Gesetzes sachgemäss

ausfüllen sollen, um zu verhindern, dass der durch solche

Massnahmen um Hab und Gut gebrachte Beklagte nach-

träglich noch für Schulden persönlich ausgeklagt werde,

die aus dem sequestrierten Gute zu decken gewesen wären

und hätten gedeckt werden können. Die Rechtsgleichheit

verlange nicht nur, dass Gleiches gleich behandelt, son-

dern auch, dass erheblichen Verschiedenheiten im Tatbe-

stande b.ei der rechtlichen Behandlung Rechnung getra-

gen werde. Doch ist dieser Standpunkt offenbar unhalt-

bar. Die Pflicht, wesensverschiedene Tatbestände ver-

schieden zu ordnen und nicht den gleichen Normen

zu unterstellen, mag sich unter Umständen für den

Gesetzgeber aus Art. 4 BV ergeben. Für den Richter,

der nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung an das

formell giltig zustandegekommene Gesetz gebunden ist,

erschöpft sich das Gebot der Rechtsgleichheit darin, dass

er die gesetzlichen Vorschriften allen Bürgern gegenüber

gleich anwende; es gibt ihm nicht dieBefugnis,geschweige

denn verpflichtet es ihn dazu, vom Gesetze nicht gewollte

Ausnahmen festzusetzen, wenn die Besonderheit des

Falles die Anwendung der allgemeinen Regeln als nicht

Gerichtsstand. N° 56.

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angemessen und billig erscheinen lässt. Dass aber das

Obergericht in einem anderen Falle unter gleichen

Umständen die Gerichtsstandsfrage anders entschieden

und die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte ver-

neint hätte, wird nicht behauptet. Auch von einer Lücke

im Gesetze, die vom Richter nach Analogie von Art. 1

ZGB auszufüllen wäre, kann nicht die Rede sein, sodass

die Zulässigkeit einer solchen. Gesetzesergänzung im

Prozessrecht nicht geprüft zu werden braucht. Sie würde

dann vorliegen, wenn das Gesetz für eine dem Staate

obliegende Aufgabe die zuständige Behörde nicht be-

zeichnete. Im vorliegenden Falle ist aber diese Behörde

durch die Vorschriften des kantonalen Gerichtsver-

fassungs- und Prozessgesetzes und zwar im Sinne der

Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bezeichnet.

Was der Rekurrent anstrebt, ist in Wirklichkeit die

Ausserkraftsetzung dieser Vorschriften in einem be-

stimmten Falle, zum Zweck~ die Rekursbeklagten an

der persönlichen Belangung des Rekurrenten zu hindern.

Hiefür gibt aber Art. 4 BV keine Handhabe.

2. -

In Frage kann demnach höchstens kommen,

ob nicht die Anwendung jener kantonalrechtlichen

Bestimmungen durch bundesrechtliche Grundsätze aus-

geschlossen sei.

.

Dabei bedarf zunächst die Berufung dcs Rekurrenten

auf Art. 59 BV, weil er infolge der in Frankreich durch-

geführten Zwangsliquidation seines Vermögens nicht

mehr aufrechtstehend sei, keiner ernstlichen Wider-

legung. Die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen

Gerichte beruht auf § 1 der kantonalen ZPO, dem hier

vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstande des Wohn-

sitzes des Beklagten. Art. 59 BV enthält selbst keine

positive Gerichtsstandsvorschrift. Er schliesst lediglich

die Belangung des aufrechtstehenden Schuldners für

persönliche Ansprachen an einem anderen Orte als an

seinem Wohnsitze aus, woraus natürlich nicht umge-

kehrt folgt, dass ein Beklagter, der nicht mehr aufrecht~

420

Staatsreeht.

stehend ist, für solche Ansprachen nicht gleichwohl an

seinem Wohnsitze gesucht werden könne, wenn die

kantonale Prozessgesetzgebung dies zulässt. Es braucht

. deshalb nicht untersucht zu· werden, ob wirklich dem

Rekurrenten wegen der gedachten ausländischen Zwangs-

liquidation jene Eigenschaft abgebe.

Irgend eine andere Vorschrift derBY, eines Bundes-

gesetzes oder von der Schweiz abgeschlossenen Staat~­

vertrages aber, welche die Zuständigkeit der zürcherI-

schen Gerichte für den vorliegenden Streit ausschliessen

würde, hat der Rekurrent nicht namhaft gemacht. Der

Friedensvertrag von Versailles, auf den er sich beruft,

hat, weil die Schweiz daran nicht als vertragschliessende

Partei beteiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzes-

kraft (BGE 48 II S. 423). Daran vermag für die zu ent-

scheidende Frage auch der· Umstand nichts zu ändern;

dass die Parteien Staaten angehören, welche an jenem

Vertrage beteiligt sind. Denn wenn auch Bestimmungen

des Vertrages, soweit sie privatrechtliche Beziehungen

ordnen, für die Angehörigen der Vertragsstaaten bin-

dende Nonnen enthalten mögen, ist es doch ausge-

schlossen, dass durch denselben in das schweizerische

öffentliche Recht, dem die Gerichtsstandsordnung an-

g~hört, eingegriffen werden könnte. Weder kann eine

Streitsache, zu deren Beurteilung nach der internen

schweizerischen Gesetzgebung der schweizerische Richter

berufen ist, durch den Friedensvertrag dieser Gerichts-

barkeit entzogen, noch umgekehrt dieselbe für einen

Streit begründet werden, der nach jener Gesetzgebung

nicht in die Zuständigkeit des schweizerischen Richters

fällt. Übrigens enthält der Friedensvertrag entgegen der

Behauptung des Rekurrenten auch keine Bestimmung,

die den Rekursbeklagten verbieten würde, ihre Forderun-

gen gegen den Rekurrenten beim ordentlichen Richter

des Wohnsitzes desselben geltend zu machen. Das in

Art. 296 für die Regelung von Vorkriegsschulden vorgese'-

hene besondere Ausgleichsverfahren bezieht sich nur

Gerichtsstand. N° 56.

421

auf den Fall, dass Gläubiger und Schuldner beim Inkraft-

treten des Friedensvertrages ihren Wohnsitz in dem

Vertragsstaate hatten, dem sie als Bürger angehören

(vgl. SAUSER-HALL, Traites de paix S. 169; ~E'ILBERG,

Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensver-

trages S. 41). Der Rekurrent behauptet aber nicht, dass

er in jenem Zeitpunkte in Deutschland. wohnh~f~ ge-

wesen sei. Dieser Ansicht ist denn auch die franzoslSche

Behörde wie sich aus der von den Rekursbeklagten

vorgele~en Bescheinigung des Office des biens et in-

te~ts prives in Paris vom 8. April 1924 ergibt: D~s

Bezirksgericht hat diese Bescheinigung offenbar unrIchtIg

~ufgefasst. Es handelt sich dabei nicht um eine Ver-

fügung nach § 16 der Anlage zu Art. 296 des Vertrages,

wodurch der Streit über das Bestehen einer in das Aus-

gleichsverfahren fallenden, aber in ihrer Existenz be-

strittenen Schuld, der Rechtsprechung der ordentlic?en

Gerichte am Wohnorte des Schuldners unterbreItet

würde, statt ihn vor den Gemischten Schiedsgerichts-

hof zu bringen. Vielmehr hat man es einfach mit einem

Zeugnis nach § 25 ebenda zu tun, durch das festge-

stellt wird, dass die Forderungen der Rekursbeklagten

dem Ausgleichsverfahren nach Art. 296 des Vertrages

nicht unterliegen, weil der Schuldner am 10. Januar 1920,

dem Datum des Inkrafttretens des Friedensvertrages,

schon in der Schweiz wohnhaft war.

Auch eine völkerrechtliche Regel, die der Zuständig-

keit der zürcherischen Gerichte entgegenstehen würde,

kann nicht in Frage kommen. Der Grundsatz der Ein-

heitlichkeit des Verfahrens ist international nicht einmal

für den Konkurs allgemein anerkannt, sodass die Hängig-

keit des Konkurses in einem Lande die Forderungsklage

gegen den Schuldner in einem andern Lande, in dem er

wohnhaft ist, grundsätzlich, besondere staatsvertx:ag-

liche Vereinbarungen vorbehalten, noch nicht

~us­

schliesst. Umsoweniger kann dies für den Fall emes

Sequesters, wie er hier in Frage steht, gelten. Man hat

422

Staatsrecht.

es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver-

fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt

werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen

Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener

Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und

auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen

werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung

geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess-

rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht

wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen

Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der

Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe-

klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten

anzurechnen sei, wird von den Rekursbeklagten ausdrück-

lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der

Art der Liquidation des Sequesters -

der Behauptung,

dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe-

klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son-

dern durch die schuldhaft unsachgemässe. Verwaltung

der sequestrierten Güter verursacht worden sei -

Ein-

wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen

Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann,

ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen

solchen,Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver-

trages und § 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund-

sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte

er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage

oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu-

ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung

über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch

nicht berührt zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57.

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VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

57. .l'I1I111I &0 dem Urteil vom. 3. Oktober 1916

i. S. Eai88l' un4 Genota81l gegen Xantonarat lag.

Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wonach die Verkehrs-

bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der

Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den

Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in

einem durch den Erlass umschriebenen, über die Schaden-

ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften,

und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung

abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös-

sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV).

Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug

einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein

verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor-

fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton

Zug d~m Konkordat vom 7. April 1914 über diesen Ge-

genstand nicht 'Jeigetreten ist, dessen Vorschriften unter

Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab-

änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht

gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. § 11,

lautend:

« Die Verkehrsbewilligung für MotoIfahrzeuge wird

nur demjenigen Bewerber erteilt, der

a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden

zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr-

zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein

Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der

Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass

der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden

oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden

des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und