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Staatsrecht.
1I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DE VINDUSTRIE ET DU COMMERCE
53. 17rteU vom 4. DII=bar lSI6
'i. S. h111wJ1-Club WobltD gegen .A.arpu.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei Beschwerden aus
Art. 31 BV. Zulässigkeit einer Vorschrift, wonach nur natür-
liche Personen ein Wirtschaftspatent erhalten können.
Wahrung der RechtsgIeichheit in der Zulassung juristischer
. Personen zum Wirtschaftsbetrieb. Zulässigkeit der Vor-
schrift, dass der Wirt im Wirtschaftsgebäude wohnen und
die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreiben müsse '1
Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Wirtschafts-
räume auf Sportplatzwirtschaften.
Unterstellung
einer
Club wirtschaft unter den Patentzwang.
A. -
Der rekurrierende Verein betreibt in Wohlen
das Fussball-, das Tennisspiel und' die Leichtathletik.
Er besi~ hiefür infolge einer Schenkung einen grossen
Sportplatz mit einer Zuschauertribüne. In diese ist
u. a. eine Küche
eingebaut, wo vom hiezu an-
gestellten Sportswart Tee und Kaffee gekocht wird.
Am 7. Oktober 1924 stellte der Rekurrent beim G~
meinderat von Wohlen das Gesuch, es sei ihm die Be-
willigung zu erteilen, auf dem Sportplatz an Sonntagen
mit alkoholfreien Getränkev. und Gebäck zu wirten.
Dabei bemerkte er, es bestehe keine eigentliche Wirt-
schaftsräumlichkeit, sondern die Gäste müssten sich in
der kleinen Küche selbst bedienen oder man werde
allenfalls auf der offenen Tribüne Getränke und Gebäck
herumreichen. Am 30. April 1925 ergänzte der Rekur-
rent sein Gesuch, indem er eventuell beantragte, das
Wirtschaftspatent sei dem Vorstandsmitglied Edwin
Muntwyler zu erteilen. Die Polizeidirektion des Kantons
Aargau wies das Gesuch am 8./9. Mai ab, indem sie
ausführte : « Die Erteilung eines Wirtschaftspatentes an
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den Vereinsvorstand oder an ein Mitglied des Vorstandes
erscheint nicht zulässig. weil die gesetzlichen Voraus-
setzungen hiefür fehlen. Die Lokalitäten, die hier in
Betracht falJen, entsprechen den gesetzlichen Anfor-
derungen Dicht (vergI. § 1 Abs. 2 und § 10 des aarg.
Wirtsehaftsgesetzes, ferner § 7 der Vollziehungsverord-
nung dazu). Es fehlen aber auch die Voraussetzungen
von § 8 Abs. 4 des Wirtschaftsgesetzes (Wohnen des
Patentträgers im WirtschaftBge9äude und Betrieb der
Wirtschaft auf eigene Rechnung). Wenn früher verein-
zelt auf den Namen eines Vorstandsmitgliedes eines
gemeinnützigen Vereines ein Wirtschaftspatent für eine
Kaffeestube oder sonst einen alkoholfreien Wirtschafts-
betrieb ausgestellt worden ist, so handelte es sich dabei
eben um den ausdrücklichen Zweck des Betriebes einer
alkoholfreien Wirtschaft. Das vorliegende Gesuch kann
mit diesen Fällen nicht verglichen und nicht auf
gleicher Basis behandelt werden. Der Fussballc1ub
kann sich mit dem Inhaber eines Wirtschaftspatentes
in Verbindung setzen, und dieser hat die Möglichkeit
nach Massgabe von § 15 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes
beim Bezirksamt die Bewilligung zum Wirten auch für
den Fussball-Club Wohlen einzuholen. Dabei bleibt es
unbenommen, dass ein Mitglied des Vorstandes als
Beauftragter des betreffenden Patentinhabers gestützt
auf eine vertragliche Vereinbarung die Funktionen des
Wirtens übernimmt. Der Patentinhaber aber ist nach
den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes für den Wirt-
schaftsbetrieb verantwortlich.» Eine Beschwerde, die
der Rekurrent hiegegen erhob, wies der Regierungsrat
des Kantons Aargau am 4. August 1925 mit folgender
Begründung ab: «Die von der Polizeidirektion vor-
gelegte Zusammenstellung ergibt, dass die meisten
Kantone, . die ähnliche Verhältnisse haben, wie der
Aargau und· überhaupt schon in die Lage kamen, zu
Gesuchen, wie das vorliegende, Stellung zu nehmen,
in gleicher Weise vorgegangen sind, wie die Polizei-
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Staatsrecht.
direktion vorgehen will, indem sie . die Wirtschafts-
bewilligung nur an patentierte Wirte ausstellt, nicht
aber an die Sportvereine. Auch der Regierungsrat hält
dieses Vorgehen für das richtige. Es stützt sich, wie die
Polizeidirektion bereits in ihrem Entscheide vom 8. Mai
1925 zutreffend ausgeführt hat, auf das Wirtschafts-
gesetz. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass die Finanzdirektion früher gelegentlich -
wohl
mehr aus administrativen Gründen -
Ausnahmen von
der im Gesetz festgesetzten Regel zugelassen hat. § 15
Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes weist den Weg, auf
welche Weise dem vorliegenden Gesuch Rechnung ge-:-
tragen werden kann und den auch der Beschwerdeführer
sehr wohl beschreiten kann.»
B. -
Gegen diesen ~ntscheid hat der Fussball-Club
Wohlen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, er « sei wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit aufzuheben
und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
als juristische Person die Bewilligung zum Wirten mit
alkoholfreien Getränken und Gebäck zu erteilen sei.
Eventuell sei festzustellen, dass die Bewilligung an
Edwin Muntwyler zu erteilen sei und es sei die Sache
in diesem Sinne zur neuerlichen Beurteilung an den
aargauischen Regierungsrat zurückzuweisen. Ganz even-
tuell sei festzustellen, dass der « Wirtschaftsbetrieb »
des Beschwerdeführers einer Bewilligung überhaupt nicht
unterstellt sei. »
Es wird geltend gemacht: Da dem Frauenverein von
Wohlen ein Patent für eine alkoholfreie Wirtschaft
erteilt worden sei, könne dem Rekurrenten ein solches
nicht verweigert werden; denn ein triftiger Grund für
eine verschiedene Behandlung liege nicht vor. Ganz un-
begreiflich und eine grobe Verletzung des Art. 31 BYs~i
es aber, dass der Regierungsrat das Patent dem Ed~n
Muntwyler nicht erteilt habe. Die in § 10 des Wirt-
schaftsgesetzes und in § 7 der Vollziehungsverordnung
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
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enthaltenen Vorschriften über die Wirtschaftsräume
könnten hier keine Anwendung finden, weil die Speisen
und Getränke auf dem Sportplatz meistens im Freien
genossen würden. Die Vorschrift des Wirtschaftsgesetzes,
dass der Patentinhaber in der Regel im Wirtschafts-
gebäude wohnen und die Wirtschaft auf eigene Rechnung
betreiben müsse, werde bei vielen Betrieben nicht beachtet
und das öffentliche Interesse fordere auch nicht deren
Anwendung auf einen solchen, wie denjenigen des Re-
kurrenten, der wöchentlich vielleicht .. 10 Stunden ge-
öffnet sei; werde sie hierauf gleichwohl angewendet,
so liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor.
C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen: « Der Gemeinderat Wohlen hat uns auf die
Beschwerde folgenden Bericht zukommen lassen : « Wir
halten nach wie vor daran fest, dass die verlangte Wirt-
schaft weder einem öffentlichen Bedürlnis entspricht,
noch im Interesse des öffentlichen Wohls gelegen wäre.
Der Gemeinderat kann jeden Sport dulden, solange er
vernünftig betrieben und nicht zum Selbstzweck wird,
dagegen muss er blosse sportliche Betätigung zum
Zeitvertreib mit Konsumation als schädlich bekämpfen.
Richtige sportliche Betätigung entspricht dem Mili-
tärdienst, wo auch nicht jeder Durst gestillt werden
kann. » Dieser Standpunkt des Gemeinderates Wohlen
ist durchaus beachtenswert und darl bei Prüfung der·
Frage der Patenterteilung an den Rekurrenten berück-
sichtigt werden. Zu den einzelnen Punkten der Be-
schwerdeschrift ist folgendes zu bemerken: Aus § § 1
und 8 Abs. 4 (des Wirtschaftsges.) muss abgeleitet
werden, dass in der Regel nur an physische Personen,
nicht an juristische Personen ein Wirtschaftspatent
erteilt werden kann. Die Patenterteilung an den
Frauenverein Wohlen ist nicht durch die Gesamt-
regierung behandelt worden. Jene Patenterteilung . er-
folgte am 7. März 1921 durch die Finanzdirektion.
AS 51 I -
1925
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Staatsrecht.
Seither ist durch.'Vei'ordnung des Gi'ossen Rates über'
die Organisation und. Geschäftsführung des Regierungs-
rates und' seiner' Direktionen vom 19. Dezember 1921
mitWirkung vom L;Januar'l922 an das Wirtschafts-
wesen' (Erteilung von Wirtsehaftspatenten und Bezug
der Wirtschaftsgebühren) der Polizeidirektion übertragen
worden und die Praxis hat sich in verschiedenen Punkten
geändert. Die administrativen Gründe für die Art der
Patenterteilung, . die erwähnt sind, bestehen darin, dass
in den Vorständen der Vereine häufige Änderungen
eintreten und dass bei lEinschreibung der Namen von
Vorstandsmitgliedern als Patentinhaber das Kontroll-
buch leicht stark belastet werden kann~ Ein wesentlicher
Unterschied zwischen den beiden Fällen besteht aber
darin~ dass der Frauenverein . Wohlen in der Gemeinde-
stube . Lokalitäten besitzt, die den gesetzlichen An-
forderungen entsprechen und dass er einen ständigen
undregelmässigen Betrieb hat, der sich leicht kontrol-
lieren lässt. Daher war es wohl gerechtfertigt, im Falle
des Frauenvereins Wohlen von der Ausnahme, die nach
§ 8 Ab&', 4 des Wirtschaftsgesetzes möglich ist, Gebrauch
'zu machen. Die nämlichen Voraussetzungen sind aber
beim Fussballclub Wohlen in keiner Weise vorhanden.
Noch weniger Grund hat der Rekurrent sich darüber
zu beschweren. dass seinem Sportwart Edwin Mun t-
wyler kein Wirtschaftspatent erteilt wird. Für ein Patent,
das zu Gunsten einer physischen Person lauten würde,
müssten notwendig die Vorschriften der §§ 1-,-3 und 8
des Wirtschaftsgesetzes zur Anwendung gebracht werden.
Es steht aber fest, dass er nicht im Wirtschaftsgebäude
wohnt und die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung
betreiben würde. Mit Rücksicht auf den unregelmässigen .
Betrieb wäre zudem die Kontrolle erschwert. Dass die
im Areal des Fussballclubs Wohlen vorhandenen Lokali-
täten den gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung
eines. Wirtschaftspatentes entsprechen. davon kann gar
keine Rede sein. »
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 53.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Abweisung des WirtsChaftspatentgesuches
des Rekurrenten beruht auf der Annahme, dass die
Voraussetzungen, an die das kantonale Wirtschafts-
gesetz die Erteilung eines solchen Patentes knüpft, nicht
vorhanden seien. Das Bundesgericht ist bei der Be-l
urteiIung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese
Annahme willkürlich sei oder sonst gegen das Gebot
der Rechtsgleichheit verstosse; sondern es hat ins-
besondere auch nach feststehender Praxis vom Stand-
punkt des Art. 31 BV aus frei zu prüfen, ob eine Über-
spannung der gesetzlichen Erfordernisse für eine Wirt-
schaftsbewilligung vorliege, die sich durch die polizei-
liche Sorge für die öffentliche Ordnung, Sicherheit.
Sittlichkeit und Gesundheit nicht mehr rechtfertigen
lässt (vgl. BGE 42 I S.20 f.; 48 I S. 111; 47 I S. 401 ff.;
48 I S. 152).
..J
2. -
N~n stützt sich der Regierungsrat in der Be-
gründung des angefochtenen Entscheides lediglich da-
rauf. dass nach dem aargauischen Wirtschaftsgesetz an
einen Sportverein kein Wirtschaftspatent erteilt werden,
sondern ein solcher bei Sportsarilässen eine Wirtschaft
nur in der Weise haben könne. dass er dem Inhaber
eines Wirtschaftspatentes deren Betrieb übertrage. Der
Regierungsrat macht hiefür in der Beschwerdeantwort
geltend, dass es nach dem erwähnten Gesetz in der
Regel nicht zulässig sei, juristischen Personen ein Wirt-
schaftspatent zu gewähren. und es ist auch richtig, dass
dieses Gesetz nach dem Wortlaut seiner Bestimmungen
nur Patentinhaber, die natürliche Personen sind, im
Auge hat und von ihnen der Regel nach verlangt, dass
sie im Wirtschaftsgebäude wohnen und die Wirtschaft
auf eigene Rechnung betreiben. Dagegen, dass nur
natürliche Personen als Patentinhaber zugelassen werden,
lässt sich an und für sich vom Standpunkt des Art. 31
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Staatsrecht.
BV aus nichts einwenden; denn die Verantwortlichkeit
für die polizeilich einwandfreie Führung einer Wirtschaft
trägt in erster Linie der Patentinhaber, und es liegt
gewiss im öffentlichen Interesse, dass eine bestimmt~
natürliche Person dem Staate gegenüber diese Verant-
wortlichkeit übernimmt. Allerdings haben im Kanton
Aargau auch schon juristische Personen, wie z. B. der
Frauenverein von Wohlen, ein Wirtschaftspatent er-
halten, und wenn der Regierungsrat und die Polizei-
direktion diese Praxis nicht aufgeben, sondern weiter
daran festhalten wollen, so ist es ohne weiteres klar.
dass sie nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auch
dem rekurrierenden Verein nicht bloss deswegen, weil
er eine juristische Person ist, das Patent versagen dürfen.
Erteilt aber der Regierungsrat oder die Polizeidirektion
künftig keine Wirtschaftspatente mehr an juristische
Personen, so können sie anderseits dem vom Rekurren-
ten als Wirtschaftsleiter bezeichneten Vorstandsmitglied
Muntwyler das Patent nicht deshalb verweigern, weil
er die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung betreibt
und nicht auf dem Sportplatz wohnt. Die Verpflichtung,
im Wirtschaftsgebäude zu wohnen, mag sich für die
Inhaber oder Leiter von täglich ohne Unterbruch ge-
öffneten Betrieben im Interesse einer gehörigen Aufsicht
rechtfertigen; aber bei Wirtschaften auf Sportplätzen,
die nur ab und zu, z. B. Samstags und Sonntags während
gewisser Stunden, geöffnet i>ind, wird sie durch das
Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung
keineswegs gefordert. Und ebensowenig erscheint es
im Interesse hieran stets als geboten, dass der Patent-
inhaber die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreibt;
sondern es genügt unter Umständen, dass er tatsächlich
deren Leiter ist, zumal dann, wenn die Wirtschaft auf
Rechnung einer juristischen Person betrieben und einer
solchen grundsätzlich kein Patent erteilt wird.
3. -
In der Beschwerdeantwort wird noch darauf
hingewiesen, dass die Räume auf dem Sportplatz den
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53~
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gesetzlichen Anforderungen, speziell den Vorschriften
über die Bodenfläche und die Höhe der Wirtschaftslokale,
nicht . entsprechen. Es ist aber klar, dass es eine üb~r
die Sorge für die öffentliche Ordnung und GesundheIt
hinausgehende Überspannung dieser Erlordernisse bildet,
in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Genuss
der Getränke und Speisen hauptsächlich im Freien
stattfindet und die vorhandenen geschlossenen Räume
nicht für ununterbrochenen stundenlangen Aufenthalt
von Gästen bestimmt sind, deren Erfüllung zu verlangen.
Da zudem der Regierungsrat der Ansicht Ausdruck
gibt, der Rekurrent könne seinen Wirtschaftsbetrieb
mit Hülfe eines im Dorfe ansässigen Wirtes durchführen,
so ist offenbar der Hinweis auf die Vorschriften über die
Wirtschaftslokale auch nicht ernst zu nehmen. Überhaupt
gibt die Beschwerdeantwort der Vermutung Raum, der
Regierungsrat habe sich wesentlich von der Rück~cht
auf die Haltung des Gemeinderates von Wohlen leIten
lassen, der, indem er darauf hinweist, dass die geplante
Wirtschaft keinem öffentlichen Bedürfnis entspreche
und der rekurrierende Verein den Sport auf schädliche
Art und Weise betreibe, die Erteilung des Patentes aus
Gründen bekämpft, die dabei keine Rolle spielen können
und dürfen.
4. -
Wieso eine wirksame polizeiliche Kontrolle über
den Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten nicht möglich
sein sollte ist nicht einzusehen. Die Behörden können
ihm die pflicht auflegen, es jeweilen vorher der Polizei
anzuzeigen, wenn er Getränke und Speisen an Dr~tte
abgeben will. Der Umstand, dass die Lage einer Wirt-
schaft die polizeiliche Überwachung etwas erschwert,
bildet keinen Grund für die Verweigerung des Patentes
(BGE 49 I S. 98).
.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates 1st
somit verfassungswidrig und muss daher aufgehob~n
werden. Er wird nunmehr dem rekurrierenden Verem
oder dem Edwin Muntwyler, sofern dieser Gewähr für
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Staatsreefrt;
eine polizeilich einwandfreie Führung der Wii1;schaft
bietet~ das verlangte Patent erteilen müssen.
5. -
Damit fällt der durch einen, besondem Antrag
eventuell vorgebrachte Beschwerdegrund, dass qer Wirt-
schaftsbetrieb des, Rekurrenten keiner Bewilligung be-
dürfe; dahin., Übrigens mag bemerkt werden';, dass, wenn
es sich auch hiebei wegen mangelnden Erwerbszweckes
nicht um ein eigentliches Gewerbe, sondern um einen
idealen 'Zwecken 'dienenden,'Geschäftsbetrieb handelt,
doch der Patentzwang kaum mit Grund beanstandet
werden könnte (vgI. BGE 44 I S. 133 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Aargau vom 4. August 1925 aufge-
hoben.
HI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
54. llrteil vom 4. l)uemlw l&a5
i. S.Bisch gegen Zürich, 11 g'
np •.
Verletzung von Art. 45 BV tlurch Abhängigmachung der
Ausstellung oder Verlängerung von Auslandspässen vom
Visum der Steuerbehörde. Legitimation zum Rekurse,
trotzdem der Rekurrent inzwischen, nach Erfüllung dieses
Erfordernisses den Pass erhalten hat.
A. -
Der RekurrentWerner Rischvon Waltensburg,
Kanton' Graubünden, ist in Zürich niedergelassen, wo
er auf eigene Rechnung ein kaufmännisches Bureau
(Handel in Automobilen) :mit mehreren Angestellten
betreibt. Am 5. August 1925 wollte er für eine dringliche
Geschäftsreise seinen Auslandspass verlängern lassen.
Das Passbureau der kantonalen Staatskanzlei ' machte
Niederlas.stmg&freiheit. Ne> 54.
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dieVetlängerung von der Beibringung der Zustimmung
des städtischen Steueramtes, abhängig. Der, Rekurrent
bemühte sich 1UJl diese und erhielt sie, nachdem er ei~
noch ausstehende Steuer bezahlt hatte. lnfolge deI' damit
verbundenen Verzögerung in der Verlängerung :des
Passes musste er nach seiner Darstellung' die Abreise
um einen Tag verschieben, woraus ihm erhebIithe'Nach-
teile entstanden seien.
'
Eine von iluilgegen die Staatskanzleierhobene Be-
schwerde hat der Regierungsrat,des KantonS,Zürich
am 17. September 1925 abgewiesen und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit zusammen 44 Fr. 30
dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Begründung des
Entscheides ist zu entnehmen: das kantonale Pa:ss-
bureau pflege bei Verlängerungsgesuchen jeweilen zu-
nächst das städtische . Steueramt telephonisch arizu-
fragen, ob es mit der Verlängerung einverstanden sei;
erhebe dieses Widerspruch, so werde der Bewerber an-
gewiesen, die schriftliche Zustimmung des Steuersekre-
tärs zu erwirken. Die Rückfrage geschehe lediglich zum
Zwecke, den Steuerbehörden Gelegenheit zu allfäl-
ligen steuerrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu geben,
nicht in der Meinung, dass vor Erteilung der PassveJ:i..
längerung die Steuern bezahlt sein müssten. Wie sich
jene Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle gestalten,
entziehe sich der Kenntnis des Passbureaus,,das auch
zu einer Kontrolle des städtischen, Steueramts nicht
kompetent sei. Der Regierungsrat seinerseits habe
schon durch Schreiben vom 29. März 1923' die StMt
Zürich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Rechte
eine «grundsätzliche Schriftensperre » wegen Steuer;"
schulden nicht zulässig sei. • Wenn einzelne städtische
Organe diesen Grundsatz nicht genügend beachte'n
sollten, wäre dagegen zunächst bei den stadtzürcheri-
schen Behörden und eventuell beim StatthalteraIilt
Zürich Beschwerde zu führen. Die Staatskanzlei könne
dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
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