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51_I_380

BGE 51 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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380

Staatsrecht.

1I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DE VINDUSTRIE ET DU COMMERCE

53. 17rteU vom 4. DII=bar lSI6

'i. S. h111wJ1-Club WobltD gegen .A.arpu.

Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei Beschwerden aus

Art. 31 BV. Zulässigkeit einer Vorschrift, wonach nur natür-

liche Personen ein Wirtschaftspatent erhalten können.

Wahrung der RechtsgIeichheit in der Zulassung juristischer

. Personen zum Wirtschaftsbetrieb. Zulässigkeit der Vor-

schrift, dass der Wirt im Wirtschaftsgebäude wohnen und

die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreiben müsse '1

Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Wirtschafts-

räume auf Sportplatzwirtschaften.

Unterstellung

einer

Club wirtschaft unter den Patentzwang.

A. -

Der rekurrierende Verein betreibt in Wohlen

das Fussball-, das Tennisspiel und' die Leichtathletik.

Er besi~ hiefür infolge einer Schenkung einen grossen

Sportplatz mit einer Zuschauertribüne. In diese ist

u. a. eine Küche

eingebaut, wo vom hiezu an-

gestellten Sportswart Tee und Kaffee gekocht wird.

Am 7. Oktober 1924 stellte der Rekurrent beim G~

meinderat von Wohlen das Gesuch, es sei ihm die Be-

willigung zu erteilen, auf dem Sportplatz an Sonntagen

mit alkoholfreien Getränkev. und Gebäck zu wirten.

Dabei bemerkte er, es bestehe keine eigentliche Wirt-

schaftsräumlichkeit, sondern die Gäste müssten sich in

der kleinen Küche selbst bedienen oder man werde

allenfalls auf der offenen Tribüne Getränke und Gebäck

herumreichen. Am 30. April 1925 ergänzte der Rekur-

rent sein Gesuch, indem er eventuell beantragte, das

Wirtschaftspatent sei dem Vorstandsmitglied Edwin

Muntwyler zu erteilen. Die Polizeidirektion des Kantons

Aargau wies das Gesuch am 8./9. Mai ab, indem sie

ausführte : « Die Erteilung eines Wirtschaftspatentes an

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den Vereinsvorstand oder an ein Mitglied des Vorstandes

erscheint nicht zulässig. weil die gesetzlichen Voraus-

setzungen hiefür fehlen. Die Lokalitäten, die hier in

Betracht falJen, entsprechen den gesetzlichen Anfor-

derungen Dicht (vergI. § 1 Abs. 2 und § 10 des aarg.

Wirtsehaftsgesetzes, ferner § 7 der Vollziehungsverord-

nung dazu). Es fehlen aber auch die Voraussetzungen

von § 8 Abs. 4 des Wirtschaftsgesetzes (Wohnen des

Patentträgers im WirtschaftBge9äude und Betrieb der

Wirtschaft auf eigene Rechnung). Wenn früher verein-

zelt auf den Namen eines Vorstandsmitgliedes eines

gemeinnützigen Vereines ein Wirtschaftspatent für eine

Kaffeestube oder sonst einen alkoholfreien Wirtschafts-

betrieb ausgestellt worden ist, so handelte es sich dabei

eben um den ausdrücklichen Zweck des Betriebes einer

alkoholfreien Wirtschaft. Das vorliegende Gesuch kann

mit diesen Fällen nicht verglichen und nicht auf

gleicher Basis behandelt werden. Der Fussballc1ub

kann sich mit dem Inhaber eines Wirtschaftspatentes

in Verbindung setzen, und dieser hat die Möglichkeit

nach Massgabe von § 15 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes

beim Bezirksamt die Bewilligung zum Wirten auch für

den Fussball-Club Wohlen einzuholen. Dabei bleibt es

unbenommen, dass ein Mitglied des Vorstandes als

Beauftragter des betreffenden Patentinhabers gestützt

auf eine vertragliche Vereinbarung die Funktionen des

Wirtens übernimmt. Der Patentinhaber aber ist nach

den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes für den Wirt-

schaftsbetrieb verantwortlich.» Eine Beschwerde, die

der Rekurrent hiegegen erhob, wies der Regierungsrat

des Kantons Aargau am 4. August 1925 mit folgender

Begründung ab: «Die von der Polizeidirektion vor-

gelegte Zusammenstellung ergibt, dass die meisten

Kantone, . die ähnliche Verhältnisse haben, wie der

Aargau und· überhaupt schon in die Lage kamen, zu

Gesuchen, wie das vorliegende, Stellung zu nehmen,

in gleicher Weise vorgegangen sind, wie die Polizei-

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Staatsrecht.

direktion vorgehen will, indem sie . die Wirtschafts-

bewilligung nur an patentierte Wirte ausstellt, nicht

aber an die Sportvereine. Auch der Regierungsrat hält

dieses Vorgehen für das richtige. Es stützt sich, wie die

Polizeidirektion bereits in ihrem Entscheide vom 8. Mai

1925 zutreffend ausgeführt hat, auf das Wirtschafts-

gesetz. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,

dass die Finanzdirektion früher gelegentlich -

wohl

mehr aus administrativen Gründen -

Ausnahmen von

der im Gesetz festgesetzten Regel zugelassen hat. § 15

Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes weist den Weg, auf

welche Weise dem vorliegenden Gesuch Rechnung ge-:-

tragen werden kann und den auch der Beschwerdeführer

sehr wohl beschreiten kann.»

B. -

Gegen diesen ~ntscheid hat der Fussball-Club

Wohlen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, er « sei wegen Verletzung

der Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit aufzuheben

und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer

als juristische Person die Bewilligung zum Wirten mit

alkoholfreien Getränken und Gebäck zu erteilen sei.

Eventuell sei festzustellen, dass die Bewilligung an

Edwin Muntwyler zu erteilen sei und es sei die Sache

in diesem Sinne zur neuerlichen Beurteilung an den

aargauischen Regierungsrat zurückzuweisen. Ganz even-

tuell sei festzustellen, dass der « Wirtschaftsbetrieb »

des Beschwerdeführers einer Bewilligung überhaupt nicht

unterstellt sei. »

Es wird geltend gemacht: Da dem Frauenverein von

Wohlen ein Patent für eine alkoholfreie Wirtschaft

erteilt worden sei, könne dem Rekurrenten ein solches

nicht verweigert werden; denn ein triftiger Grund für

eine verschiedene Behandlung liege nicht vor. Ganz un-

begreiflich und eine grobe Verletzung des Art. 31 BYs~i

es aber, dass der Regierungsrat das Patent dem Ed~n

Muntwyler nicht erteilt habe. Die in § 10 des Wirt-

schaftsgesetzes und in § 7 der Vollziehungsverordnung

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

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enthaltenen Vorschriften über die Wirtschaftsräume

könnten hier keine Anwendung finden, weil die Speisen

und Getränke auf dem Sportplatz meistens im Freien

genossen würden. Die Vorschrift des Wirtschaftsgesetzes,

dass der Patentinhaber in der Regel im Wirtschafts-

gebäude wohnen und die Wirtschaft auf eigene Rechnung

betreiben müsse, werde bei vielen Betrieben nicht beachtet

und das öffentliche Interesse fordere auch nicht deren

Anwendung auf einen solchen, wie denjenigen des Re-

kurrenten, der wöchentlich vielleicht .. 10 Stunden ge-

öffnet sei; werde sie hierauf gleichwohl angewendet,

so liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen: « Der Gemeinderat Wohlen hat uns auf die

Beschwerde folgenden Bericht zukommen lassen : « Wir

halten nach wie vor daran fest, dass die verlangte Wirt-

schaft weder einem öffentlichen Bedürlnis entspricht,

noch im Interesse des öffentlichen Wohls gelegen wäre.

Der Gemeinderat kann jeden Sport dulden, solange er

vernünftig betrieben und nicht zum Selbstzweck wird,

dagegen muss er blosse sportliche Betätigung zum

Zeitvertreib mit Konsumation als schädlich bekämpfen.

Richtige sportliche Betätigung entspricht dem Mili-

tärdienst, wo auch nicht jeder Durst gestillt werden

kann. » Dieser Standpunkt des Gemeinderates Wohlen

ist durchaus beachtenswert und darl bei Prüfung der·

Frage der Patenterteilung an den Rekurrenten berück-

sichtigt werden. Zu den einzelnen Punkten der Be-

schwerdeschrift ist folgendes zu bemerken: Aus § § 1

und 8 Abs. 4 (des Wirtschaftsges.) muss abgeleitet

werden, dass in der Regel nur an physische Personen,

nicht an juristische Personen ein Wirtschaftspatent

erteilt werden kann. Die Patenterteilung an den

Frauenverein Wohlen ist nicht durch die Gesamt-

regierung behandelt worden. Jene Patenterteilung . er-

folgte am 7. März 1921 durch die Finanzdirektion.

AS 51 I -

1925

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Staatsrecht.

Seither ist durch.'Vei'ordnung des Gi'ossen Rates über'

die Organisation und. Geschäftsführung des Regierungs-

rates und' seiner' Direktionen vom 19. Dezember 1921

mitWirkung vom L;Januar'l922 an das Wirtschafts-

wesen' (Erteilung von Wirtsehaftspatenten und Bezug

der Wirtschaftsgebühren) der Polizeidirektion übertragen

worden und die Praxis hat sich in verschiedenen Punkten

geändert. Die administrativen Gründe für die Art der

Patenterteilung, . die erwähnt sind, bestehen darin, dass

in den Vorständen der Vereine häufige Änderungen

eintreten und dass bei lEinschreibung der Namen von

Vorstandsmitgliedern als Patentinhaber das Kontroll-

buch leicht stark belastet werden kann~ Ein wesentlicher

Unterschied zwischen den beiden Fällen besteht aber

darin~ dass der Frauenverein . Wohlen in der Gemeinde-

stube . Lokalitäten besitzt, die den gesetzlichen An-

forderungen entsprechen und dass er einen ständigen

undregelmässigen Betrieb hat, der sich leicht kontrol-

lieren lässt. Daher war es wohl gerechtfertigt, im Falle

des Frauenvereins Wohlen von der Ausnahme, die nach

§ 8 Ab&', 4 des Wirtschaftsgesetzes möglich ist, Gebrauch

'zu machen. Die nämlichen Voraussetzungen sind aber

beim Fussballclub Wohlen in keiner Weise vorhanden.

Noch weniger Grund hat der Rekurrent sich darüber

zu beschweren. dass seinem Sportwart Edwin Mun t-

wyler kein Wirtschaftspatent erteilt wird. Für ein Patent,

das zu Gunsten einer physischen Person lauten würde,

müssten notwendig die Vorschriften der §§ 1-,-3 und 8

des Wirtschaftsgesetzes zur Anwendung gebracht werden.

Es steht aber fest, dass er nicht im Wirtschaftsgebäude

wohnt und die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung

betreiben würde. Mit Rücksicht auf den unregelmässigen .

Betrieb wäre zudem die Kontrolle erschwert. Dass die

im Areal des Fussballclubs Wohlen vorhandenen Lokali-

täten den gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung

eines. Wirtschaftspatentes entsprechen. davon kann gar

keine Rede sein. »

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 53.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Abweisung des WirtsChaftspatentgesuches

des Rekurrenten beruht auf der Annahme, dass die

Voraussetzungen, an die das kantonale Wirtschafts-

gesetz die Erteilung eines solchen Patentes knüpft, nicht

vorhanden seien. Das Bundesgericht ist bei der Be-l

urteiIung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese

Annahme willkürlich sei oder sonst gegen das Gebot

der Rechtsgleichheit verstosse; sondern es hat ins-

besondere auch nach feststehender Praxis vom Stand-

punkt des Art. 31 BV aus frei zu prüfen, ob eine Über-

spannung der gesetzlichen Erfordernisse für eine Wirt-

schaftsbewilligung vorliege, die sich durch die polizei-

liche Sorge für die öffentliche Ordnung, Sicherheit.

Sittlichkeit und Gesundheit nicht mehr rechtfertigen

lässt (vgl. BGE 42 I S.20 f.; 48 I S. 111; 47 I S. 401 ff.;

48 I S. 152).

..J

2. -

N~n stützt sich der Regierungsrat in der Be-

gründung des angefochtenen Entscheides lediglich da-

rauf. dass nach dem aargauischen Wirtschaftsgesetz an

einen Sportverein kein Wirtschaftspatent erteilt werden,

sondern ein solcher bei Sportsarilässen eine Wirtschaft

nur in der Weise haben könne. dass er dem Inhaber

eines Wirtschaftspatentes deren Betrieb übertrage. Der

Regierungsrat macht hiefür in der Beschwerdeantwort

geltend, dass es nach dem erwähnten Gesetz in der

Regel nicht zulässig sei, juristischen Personen ein Wirt-

schaftspatent zu gewähren. und es ist auch richtig, dass

dieses Gesetz nach dem Wortlaut seiner Bestimmungen

nur Patentinhaber, die natürliche Personen sind, im

Auge hat und von ihnen der Regel nach verlangt, dass

sie im Wirtschaftsgebäude wohnen und die Wirtschaft

auf eigene Rechnung betreiben. Dagegen, dass nur

natürliche Personen als Patentinhaber zugelassen werden,

lässt sich an und für sich vom Standpunkt des Art. 31

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Staatsrecht.

BV aus nichts einwenden; denn die Verantwortlichkeit

für die polizeilich einwandfreie Führung einer Wirtschaft

trägt in erster Linie der Patentinhaber, und es liegt

gewiss im öffentlichen Interesse, dass eine bestimmt~

natürliche Person dem Staate gegenüber diese Verant-

wortlichkeit übernimmt. Allerdings haben im Kanton

Aargau auch schon juristische Personen, wie z. B. der

Frauenverein von Wohlen, ein Wirtschaftspatent er-

halten, und wenn der Regierungsrat und die Polizei-

direktion diese Praxis nicht aufgeben, sondern weiter

daran festhalten wollen, so ist es ohne weiteres klar.

dass sie nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auch

dem rekurrierenden Verein nicht bloss deswegen, weil

er eine juristische Person ist, das Patent versagen dürfen.

Erteilt aber der Regierungsrat oder die Polizeidirektion

künftig keine Wirtschaftspatente mehr an juristische

Personen, so können sie anderseits dem vom Rekurren-

ten als Wirtschaftsleiter bezeichneten Vorstandsmitglied

Muntwyler das Patent nicht deshalb verweigern, weil

er die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung betreibt

und nicht auf dem Sportplatz wohnt. Die Verpflichtung,

im Wirtschaftsgebäude zu wohnen, mag sich für die

Inhaber oder Leiter von täglich ohne Unterbruch ge-

öffneten Betrieben im Interesse einer gehörigen Aufsicht

rechtfertigen; aber bei Wirtschaften auf Sportplätzen,

die nur ab und zu, z. B. Samstags und Sonntags während

gewisser Stunden, geöffnet i>ind, wird sie durch das

Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung

keineswegs gefordert. Und ebensowenig erscheint es

im Interesse hieran stets als geboten, dass der Patent-

inhaber die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreibt;

sondern es genügt unter Umständen, dass er tatsächlich

deren Leiter ist, zumal dann, wenn die Wirtschaft auf

Rechnung einer juristischen Person betrieben und einer

solchen grundsätzlich kein Patent erteilt wird.

3. -

In der Beschwerdeantwort wird noch darauf

hingewiesen, dass die Räume auf dem Sportplatz den

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53~

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gesetzlichen Anforderungen, speziell den Vorschriften

über die Bodenfläche und die Höhe der Wirtschaftslokale,

nicht . entsprechen. Es ist aber klar, dass es eine üb~r

die Sorge für die öffentliche Ordnung und GesundheIt

hinausgehende Überspannung dieser Erlordernisse bildet,

in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Genuss

der Getränke und Speisen hauptsächlich im Freien

stattfindet und die vorhandenen geschlossenen Räume

nicht für ununterbrochenen stundenlangen Aufenthalt

von Gästen bestimmt sind, deren Erfüllung zu verlangen.

Da zudem der Regierungsrat der Ansicht Ausdruck

gibt, der Rekurrent könne seinen Wirtschaftsbetrieb

mit Hülfe eines im Dorfe ansässigen Wirtes durchführen,

so ist offenbar der Hinweis auf die Vorschriften über die

Wirtschaftslokale auch nicht ernst zu nehmen. Überhaupt

gibt die Beschwerdeantwort der Vermutung Raum, der

Regierungsrat habe sich wesentlich von der Rück~cht

auf die Haltung des Gemeinderates von Wohlen leIten

lassen, der, indem er darauf hinweist, dass die geplante

Wirtschaft keinem öffentlichen Bedürfnis entspreche

und der rekurrierende Verein den Sport auf schädliche

Art und Weise betreibe, die Erteilung des Patentes aus

Gründen bekämpft, die dabei keine Rolle spielen können

und dürfen.

4. -

Wieso eine wirksame polizeiliche Kontrolle über

den Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten nicht möglich

sein sollte ist nicht einzusehen. Die Behörden können

ihm die pflicht auflegen, es jeweilen vorher der Polizei

anzuzeigen, wenn er Getränke und Speisen an Dr~tte

abgeben will. Der Umstand, dass die Lage einer Wirt-

schaft die polizeiliche Überwachung etwas erschwert,

bildet keinen Grund für die Verweigerung des Patentes

(BGE 49 I S. 98).

.

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates 1st

somit verfassungswidrig und muss daher aufgehob~n

werden. Er wird nunmehr dem rekurrierenden Verem

oder dem Edwin Muntwyler, sofern dieser Gewähr für

388

Staatsreefrt;

eine polizeilich einwandfreie Führung der Wii1;schaft

bietet~ das verlangte Patent erteilen müssen.

5. -

Damit fällt der durch einen, besondem Antrag

eventuell vorgebrachte Beschwerdegrund, dass qer Wirt-

schaftsbetrieb des, Rekurrenten keiner Bewilligung be-

dürfe; dahin., Übrigens mag bemerkt werden';, dass, wenn

es sich auch hiebei wegen mangelnden Erwerbszweckes

nicht um ein eigentliches Gewerbe, sondern um einen

idealen 'Zwecken 'dienenden,'Geschäftsbetrieb handelt,

doch der Patentzwang kaum mit Grund beanstandet

werden könnte (vgI. BGE 44 I S. 133 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-

rates des Kantons Aargau vom 4. August 1925 aufge-

hoben.

HI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

54. llrteil vom 4. l)uemlw l&a5

i. S.Bisch gegen Zürich, 11 g'

np •.

Verletzung von Art. 45 BV tlurch Abhängigmachung der

Ausstellung oder Verlängerung von Auslandspässen vom

Visum der Steuerbehörde. Legitimation zum Rekurse,

trotzdem der Rekurrent inzwischen, nach Erfüllung dieses

Erfordernisses den Pass erhalten hat.

A. -

Der RekurrentWerner Rischvon Waltensburg,

Kanton' Graubünden, ist in Zürich niedergelassen, wo

er auf eigene Rechnung ein kaufmännisches Bureau

(Handel in Automobilen) :mit mehreren Angestellten

betreibt. Am 5. August 1925 wollte er für eine dringliche

Geschäftsreise seinen Auslandspass verlängern lassen.

Das Passbureau der kantonalen Staatskanzlei ' machte

Niederlas.stmg&freiheit. Ne> 54.

389

dieVetlängerung von der Beibringung der Zustimmung

des städtischen Steueramtes, abhängig. Der, Rekurrent

bemühte sich 1UJl diese und erhielt sie, nachdem er ei~

noch ausstehende Steuer bezahlt hatte. lnfolge deI' damit

verbundenen Verzögerung in der Verlängerung :des

Passes musste er nach seiner Darstellung' die Abreise

um einen Tag verschieben, woraus ihm erhebIithe'Nach-

teile entstanden seien.

'

Eine von iluilgegen die Staatskanzleierhobene Be-

schwerde hat der Regierungsrat,des KantonS,Zürich

am 17. September 1925 abgewiesen und die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit zusammen 44 Fr. 30

dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Begründung des

Entscheides ist zu entnehmen: das kantonale Pa:ss-

bureau pflege bei Verlängerungsgesuchen jeweilen zu-

nächst das städtische . Steueramt telephonisch arizu-

fragen, ob es mit der Verlängerung einverstanden sei;

erhebe dieses Widerspruch, so werde der Bewerber an-

gewiesen, die schriftliche Zustimmung des Steuersekre-

tärs zu erwirken. Die Rückfrage geschehe lediglich zum

Zwecke, den Steuerbehörden Gelegenheit zu allfäl-

ligen steuerrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu geben,

nicht in der Meinung, dass vor Erteilung der PassveJ:i..

längerung die Steuern bezahlt sein müssten. Wie sich

jene Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle gestalten,

entziehe sich der Kenntnis des Passbureaus,,das auch

zu einer Kontrolle des städtischen, Steueramts nicht

kompetent sei. Der Regierungsrat seinerseits habe

schon durch Schreiben vom 29. März 1923' die StMt

Zürich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Rechte

eine «grundsätzliche Schriftensperre » wegen Steuer;"

schulden nicht zulässig sei. • Wenn einzelne städtische

Organe diesen Grundsatz nicht genügend beachte'n

sollten, wäre dagegen zunächst bei den stadtzürcheri-

schen Behörden und eventuell beim StatthalteraIilt

Zürich Beschwerde zu führen. Die Staatskanzlei könne

dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

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