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51_I_371

BGE 51 I 371

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

konnte aber hier auf alle Fälle -

auch wenn man die

übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen

für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -

in

. der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in

Art.· 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren

vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre

Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das

Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer

raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-

fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal

indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-

handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung

des Verhandlungstermins, nicht die persöDliche Ladung

der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des

Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt-

machung auch in der Beziehung als genügend behan-

delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten

Verhandlungstermin ohne Rücksicht auf das Erscheinen

oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden

kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-

recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite

Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber

der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem-

nach Sa~he des Gläubigers sich dadurch über den Tag

der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen

Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen

Publikationsorganen verfolgt,' und hat er auf eine in-

dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf

es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung

desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes-

recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange-

sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt

des gefällten Entscheides rechtzeitig zu erkundigen.

wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG

Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus

geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21

EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne. die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

371

Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-

vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt

zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-

hungsfrist den Gläubigern gegenüber die

mündlich~

Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-

rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht

unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls

bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der

kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-

lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er-

kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der

Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen

Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber

den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner

erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen

Regeln persönlich zu laden ist (JJEGER, Kommentar

zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-

rungen, welche an die Form der Mitteilung des Ent-

scheides gestellt werden. finden deshalb eine Rechtferti-

gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz

und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-

fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-

satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann.»

52. Auszug &118 dem Urteil vom 6. Dezember 1996

i. S. Xeller-Hiederer gegen Bezirksgericht Vorderl&nd

AppenzeU &/Bh.

Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver-

fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst

haben, gegenüber ehrverletzenden Äusserungen einer in der

Presse erschienenen Erwiderung.

Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen

den Redaktor des « Appenzeller Anzeiger» Alder und

372

Staatsrecht.

eine andere Person, Robert Weber Ehrverletzungsklage

wegen verschiedener Artikel, die in diesem Blatte er-

schienen waren und sich gegen ein in der Gemeinde Hei-

den auf die Gemeindeversammlung vom 4. Mai 1924 hin

verbreitetes anonymes Flugblatt richteten. Er machte

geltend, dass dieses Flugblatt von ihm ausgegangen

und er daher durch die Angriffe der Beklagten in seiner

Ehre betroffen sei. Das Bezirksgericht des Vorderlandes

Appenzell A.-Rh. wies die Klage wegen mangelnder

Legitimation des Klägers ab mit der Begründung:

« Klageberechtigt kann nur ein Rechtssubjekt sein.

Ein Anonymus ist weder eine physische noch eine juris-

tische Person, er besitzt keine Persönlichkeit und damit

auch keine Rechtsfähigkeit und kein Klagerecht. Er

kann auch nicht ins Recht gefasst werden, wenn er die

Maske nicht lüftet und dafür sorgt, dass, wie es hier ge-

schehen ist, Verleger und Drucker geheim gehalten werden

und die Verteilung des Elaborates mit der nötigen Sorg-

falt geschieht. Denn das appenzellische Gesetz kennt

keine Bestimmung, wonach Presserzeugnisse den Namen

des Herausgebers oder des Verlegers, resp. Druckers

unter Strafandrohung enthalten müssen. Der appenzel-

lische ~läger wäre deshalb einem Anonymus gegenüber

machtlos. Das Gericht muss sich also auf den Rechts-

standpunkt stellen, dass einem solchen ein Klagerecht

nicht zusteht. Aber selbst dann, wenn man dem Kläger

die Aktivlegitimation zur Klage zubilligen würde,

müsste diese abgewiesen werden. Die Beklagten haben

wiederholt das Begehren um Edition näher bezeichneter

Dokumente gestellt. Der Kläger hat die Editionspflicht

bestritten mit der Begründung, er sei weder Straf- noch

Zivilbeklagter. Nun kann aber auch der Kläger, sogar

ein Dritter zur Edition angehalten werden. Im Bestrei-

tungsfall entscheidet das Gericht über die Editions-

pflicht (vgl. Art. 113 ZPO, der analoge Anwendung

findet). Wenn der Kläger die Editionspflicht bestreiten

wollte, hätte er hierÜber einen gerichtlichen Entscheid

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.

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provozieren sollen. Statt dessen hat er wenigstens einen

Teil der zur Edition verlangten Akten einfach ver-

nichtet. Dieses Vorgehen eines ehemaligen Gerichts-

präsidenten ist befremdend. Er gibt zu der Vermutung

Veranlassung, dass in der Tat hinter dem Flugblatt

als intellektuelle Urheber Drittpersonen stehen. Diese

Meinung wird verstärkt durch die Weglassung des

Druckortes, des Verlegers und Druckers des Flugblattes

und den Umstand, dass der Kläger vor der Verteilung

sich bemüssigt gefunden hat, Dritten gegenüber die

Erklärung abzugeben, dass er das Elaborat allein ge-

macht und auf seine Kosten habe drucken lassen. Man

gewinnt unwillkürlich den Eindruck, dass der Kläger

alle . erdenklichen Vorsichtsmassregeln ergriffen hat,

um die Urheber des· Flugblattes nicht zu verraten.

Durch Vernichtung einer zur Edition verlangten Ur-

kunde hat er den Beklagten den beantragten Beweis

dafür abgeschnitten, dass nicht er, sondern Drittper-

sonen die intellektuellen Urheber des Flugblattes sind.

In Würdigung all dieser Tatsachen und Umstände

gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass in Tat und

Wahrheit der Kläger nicht der eigentliche Verfasser

des Flugblattes ist, sondern nur ein vorgeschobener

Strohmann. Dass dieser kein Recht besitzt Strafklage

anzuheben, leuchtet ohne weiteres ein. Wenn aber

durch die inkriminierten Artikel nicht der Kläger,

sondern Drittpersonen, . die vom Klagerecht keinen

Gebrauch machen wollen, beleidigt worden sind, so ist

die Klage abzuweisen. »

Einen gegen die freisprechenden Urteile gerichteten

staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art!

55 BV und Rechtsverweigerung hat das Bundesgericht

aus dem letzteren Grunde gutgeheissen.

Begründung:

« 1. -

Die Freisprechung der Beklagten kann jeden-

falls nicht mit der Berufung auf die Garantie der Press-

freiheit (Art. 55 BV und 17 KV) angefochten werden.

374

Staatsrecht.

Der Grundsatz des Art. 55 BV dient zum Schutz der

Presse vor ungerechtfertigter Verfolgung; er soll ver-

hindern, dass 'ihr Schranken auferlegt werden, die sich

mit ihrer Aufgabe nicht vertragen. Auf dem Gebiete

des materiellen Strafrechts bestimmt er, was als erlaubte

Meinungsäusserung zu gelten habe; dagegen ist es, wenn

diese Schranke überschritten ist und eine Meinungs-

äusserung nicht als durch die Pressfreiheit gedeckt er-

scheint, eine rein strafrechtliche Frage, ob eine strafbare

Handlung vorliege, und ein Anspruch auf Bestrafung

eines Presserzeugnisses kann aus der verfassungsmäs-

sigenGarantie der Pressfreiheit nicht hergeleitet werden.

Insbesondere lässt sich daraus nicht folgern, dass dem

anonymen Verfasser einer Druckschrift ein Anspruch

auf Verfolgung und Bestrafung eines gegen ihn ge-

richteten Angriffs zustehe. Wohl wird etwa in der

Literatur auf Art. 55 BV ein sog. Recht auf Anonymität

gestützt (s. z. R ENDERLIN, Begriff und Schutz der

Anonymität in der Presse). Allein damit wird doch

nur der Schutz des Redaktionsgeheimnisses und der

Ausschluss des Zeugniszwangs gegenüber der verant-

wortl.ichen Redaktion gefordert, was vom Bundesgericht

als mcht zum Wesen der Pressfreiheit gehörend erklärt

worden ~st (AS 32 I S. 455 ff.), aber in den letzten Ent-

würfen für ein schweiz. Strafgesetzbuch aufgenommen

worden ist (vgl. Art. 26 Ziff. 3 des bundesrätlichen Ent-

wurfes von 1918). Keinesfalls aber verleiht ein solches

Recht der Anonymität dem anonymen Verfasser eines

Pre~e~eugnisses. zugleich ein Klagerecht gegenüber

demJemgen, der Ihn angegriffen hat. Die Frage, ob dem

I;te~urrenten, der sich als Verfasser des anonym er-

schlenen~n Flugblattes bekannte, ein Strafanspruch

gegen dIe Beklagten zustehe, beurteilt sich vielmehr

ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen des

Strafrechts und Strafrechtsverfahrens. Und da hier

das kantonale Recht von Appenzell A.-Rh. in Betracht

fällt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen; ob die in

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

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Anwendung desselben erfolgte Freisprechung der Be-

klagten eine Rechtsverweigerung und damit eine Ver-

letzung von Art. 4 BV bedeute, wie der Rekurrent in

mehrfacher Beziehung behauptet.

2. -

Entscheidend für die Freisprechung war nach

der Urteilsbegründung neben der grundsätzlichen Ver-

neinung des Klagerechts des anonymen Verfassers auch

noch die Annahme, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger

das Flugblatt, gegen das sich die eingeklagten Artikel

richteten, verfasst habe. Beide Erwägungen halten einer

sachlichen Prüfung nicht stand.

a) Nachdem der Kläger das Begehren auf Bestrafung

der Beklagten gestellt hatte, war vom Standpunkt des

Strafrechts und -verfahrens aus lediglich zu untersuchen,

ob ihm gegenüber eine strafbare Handlung begangen

worden sei, die ihn zur Stellung eines Strafantrags

berechtigte (Art. 109 und 54 litt. c des Strafgesetz-

buches). Mit der Feststellung, nur ein Rechtssubjekt

könne klageberechtigt sein, ein Anonymus besitze aber

keine Rechtsfähigkeit und keine Persönlichkeit, ist daher

für die Entscheidung nichts gewonnen. Denn nicht ein

Anonymus ist als Kläger aufgetreten,· sonQern der

Rekurrent. Die Frage konnte deshalb einzig die sein,

ob, weil die eingeklagten Angriffe der Beklagten sich

gegen das anonym erschienene Flugblatt richteten, er

nicht als durch dieselben betroffen und in diesem Sinne

nicht als klageberechtigt zu betrachten sei. Eine solche

Auffassung lässt sich aber schlechterdings nicht ver-

treten. Zunächst ist es offensichtlich unrichtig, dass

einem Anonymus gegenüber der appenzellische Kläger

machtlos sei. Nach Art. 33 des appenzellischen StrG

haftet für Vergehen, welche durch das Mittel der Drucker-

presse begangen werden, zunächst der Verfasser der

Druckschrift, wenn die Herausgabe und Verbreitung

ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefunden hat

oder wenn er nicht ausgemittelt· werden kann oder sich

ausser dem Bereiche der kantonalen Strafgewalt be-

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Staatsrecht.

findet, der Herausgeber, bezw. Druckereibesitzer oder

Verleger. Dass die kantonale Gesetzgebung eine Vor-

schrift, die für Presserzeugnisse unter Strafandrohung

. die Angabe des .Namens des Verlegers, Herausgebers

oder Druckers fordert, nicht kennt, mag der EI1Ilittlung

des Verfassers unter Umständen praktische Schwierig-

keiten bereiten, • ändert aber an seiner grundsätzlichen

Haftbarkeit nichts. Und keinesfalls ist unter diesen

Umständen der Schluss e contrario zulässig, dass ein

Anonymus, weil er nicht belangt werden könne auch

nicht klagen könne. Wenn das anonyme Auftrete~ vom

moralischen Gesichtspunkte aus, namentlich im privaten

Leben, als etwas Ungehöriges angesehen werden und in

gewissem Masse mit Recht der Kritik ausgesetzt sein

mag, so ginge es doch zweifellos zu weit, denjenigen,

der ungenannt handelt, deshalb jedem, auch einem sach-

lich unerlaubten Angriff auf seine Person preiszugeben.

Es kann. insbesondere nicht allgemein gesagt werden,

dass er SIch durch diese Art des Vorgehens der Gewäh-

rung eines rechtlichen Schutzes seiner Persönlichkeit

von vorneherein unwürdig gemacht habe. Insbesondere

im öffentlichen Leben liegen dem anonymen Auftreten

durchaus nicht immer verwerfliche Motive oder eine

verwerfl~che Gesinnung zu Grunde, wie denn dasselbe

~ei. P~sserzeugnissen aller Art in weitem Umfange

ubhch 1st, ohne dass es als unzulässig empfunden würde.

Wie bei jeder anderen Injurienklage kann es sich viel-

mehr auch bei derjenigen des aus seiner Anonymität

heraustretenden. Verfassers einer Druckschrift nur fragen

o? durch die Äusserung, die Gegenstand der Klag;

bIldet, er, der Kläger, wirklich getroffen sei. Mit diesem

Beweise mag es streng genommen werden. Im weiteren

wäre zu prüfen, ob nicht dem Beklagten in einem solchen

Falle die Einwendung zu gestatten sei, dass er bei seinem

Angriffe einen anderen als denjenigen, der in Wirklich-

keit hinter dem anonymen Presserzeugnis stand, im

Auge hatte und den Kläger nicht treffen wollte. Auch

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.

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mag vielleicht der Tatbestand einer' strafbaren Be-

leidigung da ausgeschlossen werden, wo nur für den

Kläger selbst erkennbar war, dass der Angriff ihm galt;

es kann wohl gesagt werden, dass er in diesem Falle

auch die darin liegende Kränkung hinzunehmen habe und,

nachdem er zuerst seine Persönlichkeit verborgen hat,

nicht aus der Anonymität heraustreten solle bloss um

sich eine per s ö n I ich e Genugtuung zu verschaffen.

Ihm einen Strafanspruch schlechthin zu versagen, selbst

wo ein Irrtum des Beklagten der erwähnten Art nicht in

Betracht kommt und die Beziehung des Angriffs auf

den Kläger auch für Dritte ersichtlich war, geht nicht

an, wie denn die positive appenzellische Gesetzgebung

für eine solche Rechtsauffassung keine Stütze bietet.

. b) Danach erweist sich auch die zweite vom kanto-

nalen Richter für die Freisprechung angeführte Er-

wägung als nicht haltbar. Wenn die kantonalen Gerichte

hinsichtlich der Frage der Verfasserschaft des Flugblattes

nicht auf die Angaben des Klägers abzustellen brauchten,

sondern die Frage auf Grund des ganzen Untersuchungs-

ergebnisses zu prüfen hatten, so ist es doch schon schwer

verständlich, wie dem Kläger jene Eigenschaft abge-

sprochen werden konnte angesichts der Aussagen der

Zeugen Büchler, Manser und Lutz, wonach er ihnen'

schon vor der Verbreitung des Flugblattes gesagt habe,

er sei der Verfasser, und des Buchdruckers Indermaur,

dass der Kläger ihm das Manuskript für das Flugblatt

zugestellt, den Druckauftrag erteilt, den Probeabzug

korrigiert und die Kosten bezahlt habe. Demgegenüber

vermag die Weigerung des Klägers, gewisse Akten

herauszugeben -

einen Garantieschein für die Kosten

des Flugblattes und das Manuskript desselben -

wie

das Zugeständnis, dass er letzteres vernichtet habe -

wohl eine gewisse Vermutung dafÜr zu begründen, dass

noch andere Personen bei der Abfassung beteiligt waren;

aber dass der Kläger dennoch dabei nicht wenigstens

mitgeholfen habe, kann daraus kaum geschlossen werden.

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Staatsrecht.

Für die Frage einer ihm gegenüber begangenen Be-

leidigung kann es aber überhaupt nicht auf jene intel..;

lektuelle Urheberschaft (Verfasserschaft)~ sondern einzig

darauf ankommen, ob er zu denjenigen gehörte, die

bei der Herstellung und Verbreitung (Herausgabe) der

Druckschrift in selbständiger, treibender Weise mitge-

wirkt hatten und Jnfolgedessen für deren Inhalt verant-

wortlich waren. Gegen diese Personen waren jedenfalls

die übrigen Artikel, mit Ausnahme desjenigen des Be-

klagten Weber gerichtet, in denen eine besondere Bezug-

nahme auf den Verfasser (nämlich des Flugblattes)

überhaupt fehlt. Sie und nicht derjenige, der den Text

des Flugblattes entworfen hatte, waren aber zweifellos

auch unter dem « Verfasser» beim Artikel Weber ver-

standen. Dass in diesem Sinne der Kläger jedenfalls

einer der Hauptbeteiligten war, kann nach dem Ergebnis

der Untersuchung nicht zweifelhaft sein. In tatsäch-

licher Beziehung ist -

ganz abgesehen von seinen eigenen

Angaben -

erstellt, dass er für die Drucklegung sorgte

(Zeugnis Indermaur) und den Auftrag zur Verteilung

gab (Zeugnis Geiger). Damit wurde er aber auch rechtlich

für den Inhalt des Flugblattes verantwortlich. In seiner

Eingabe vom 27. Juni 1924 hatte zudem der Rekurs-

bekla~ Alder selbst erklärt: « Nicht der Kläger, 0 der

wen i g s t e n s n ich t e r a 11 ein, hat sich an

dem Flugblatt beteiligt. » Und in dem Artikel des Be-

klagten Weber war durch die Bemerkung, dem Besitzer

des alten· Postlokals sei es nicht zu verargen, dass er

sich für seine Interessen wehre, sogar direkt auf den

Kläger angespielt. Es kann demnach darüber, dass er

objektiv betrachtet durch die Artikel getroffen worden

ist, kein Zweifel bestehen. Was aber die subjektive Seite,

den Willen und die Absicht der Beklagten betrifft, so

könnte darauf, wen sie treffen wollten, höchstens dann

etwas ankommen, wenn sie zu beweisen vermöchten,

dass der Angriff nicht dem Kläger galt und auch nicht

auf ihn bezogen wurde, wovon aber nach dem ganzen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

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Sachverhalt keine Rede sein kann. Endlich liegen die

Dinge auch nicht so, dass nur-der Kläger um die Heraus-

geber des Flugblattes wusste. Vielmehr steht ausser

Frage, dass seine Beteiligung bei der Herausgabe auch

noch einer ganzen Anzahl anderer Personen bekannt

war, die daher die Angriffe der Beklagten ohne weiteres

auf ihn beziehen mussten, wie denn auch die Zeugen

Manser und Lutz erklären, in Heiden sei man sich ziem-

lich klar darüber gewesen, dass der Kläger das Flugblatt

verfasst habe und dass die Angriffe ihm galten.

3. -

Die beiden entscheidenden Erwägungen der

angefochtenen Urteile gehen demnach derart augen-

scheinlich fehl, dass die darauf gegründete Freisprechung

der Beklagten als willkürlich angesehen werden und die

Urteile aufgehoben werden müssen. Eine Weisung für

die neue Beurteilung ist damit, entgegen dem Antragt'

des Rekurrenten nicht zu verbinden. Vielmehr wird diE.

prozessuale Lage. abgesehen von der Unzulässigkeit

einer Freisprechung aus den vom Bundesgericht als

nicht haltbar erklärten Gründen, für das Bezirksgericht

dieselbe sein, wie wenn eine Beurteilung in seiner In-

stanz überhaupt noch nicht erfolgt wäre. Es wird dem-

nach bei der neuen Entscheidung in jeder Beziehung

frei und insbesondere auch durch die zu Eingang der

Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgesprochene

Ansicht nicht gebunden sein, dass die eingeklagten

Artikel, selbst unter Berücksichtigung der im Flugblatt

liegenden, vom Rekurrenten ausgegangenen Provo-

kation den Rahmen einer erlaubten und durch die Um-

stände entschuldigten Kritik und Erwiderung über-

schritten. Vielmehr wird es den Fall auch nach dieser

Richtung einer neuen rechtlichen Prüfung unterziehen

können. »

VgI. auch Nr.56. -

Voir aussi n° 56.