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Staatsrecht.
konnte aber hier auf alle Fälle -
auch wenn man die
übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen
für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -
in
. der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in
Art.· 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren
vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre
Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das
Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer
raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-
fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal
indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-
handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung
des Verhandlungstermins, nicht die persöDliche Ladung
der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des
Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt-
machung auch in der Beziehung als genügend behan-
delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten
Verhandlungstermin ohne Rücksicht auf das Erscheinen
oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden
kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-
recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite
Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber
der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem-
nach Sa~he des Gläubigers sich dadurch über den Tag
der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen
Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen
Publikationsorganen verfolgt,' und hat er auf eine in-
dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf
es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung
desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes-
recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange-
sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt
des gefällten Entscheides rechtzeitig zu erkundigen.
wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG
Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus
geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21
EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne. die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-
vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt
zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-
hungsfrist den Gläubigern gegenüber die
mündlich~
Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-
rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht
unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls
bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der
kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-
lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er-
kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der
Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen
Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber
den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner
erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen
Regeln persönlich zu laden ist (JJEGER, Kommentar
zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-
rungen, welche an die Form der Mitteilung des Ent-
scheides gestellt werden. finden deshalb eine Rechtferti-
gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz
und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-
fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-
satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann.»
52. Auszug &118 dem Urteil vom 6. Dezember 1996
i. S. Xeller-Hiederer gegen Bezirksgericht Vorderl&nd
AppenzeU &/Bh.
Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver-
fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst
haben, gegenüber ehrverletzenden Äusserungen einer in der
Presse erschienenen Erwiderung.
Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen
den Redaktor des « Appenzeller Anzeiger» Alder und
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Staatsrecht.
eine andere Person, Robert Weber Ehrverletzungsklage
wegen verschiedener Artikel, die in diesem Blatte er-
schienen waren und sich gegen ein in der Gemeinde Hei-
den auf die Gemeindeversammlung vom 4. Mai 1924 hin
verbreitetes anonymes Flugblatt richteten. Er machte
geltend, dass dieses Flugblatt von ihm ausgegangen
und er daher durch die Angriffe der Beklagten in seiner
Ehre betroffen sei. Das Bezirksgericht des Vorderlandes
Appenzell A.-Rh. wies die Klage wegen mangelnder
Legitimation des Klägers ab mit der Begründung:
« Klageberechtigt kann nur ein Rechtssubjekt sein.
Ein Anonymus ist weder eine physische noch eine juris-
tische Person, er besitzt keine Persönlichkeit und damit
auch keine Rechtsfähigkeit und kein Klagerecht. Er
kann auch nicht ins Recht gefasst werden, wenn er die
Maske nicht lüftet und dafür sorgt, dass, wie es hier ge-
schehen ist, Verleger und Drucker geheim gehalten werden
und die Verteilung des Elaborates mit der nötigen Sorg-
falt geschieht. Denn das appenzellische Gesetz kennt
keine Bestimmung, wonach Presserzeugnisse den Namen
des Herausgebers oder des Verlegers, resp. Druckers
unter Strafandrohung enthalten müssen. Der appenzel-
lische ~läger wäre deshalb einem Anonymus gegenüber
machtlos. Das Gericht muss sich also auf den Rechts-
standpunkt stellen, dass einem solchen ein Klagerecht
nicht zusteht. Aber selbst dann, wenn man dem Kläger
die Aktivlegitimation zur Klage zubilligen würde,
müsste diese abgewiesen werden. Die Beklagten haben
wiederholt das Begehren um Edition näher bezeichneter
Dokumente gestellt. Der Kläger hat die Editionspflicht
bestritten mit der Begründung, er sei weder Straf- noch
Zivilbeklagter. Nun kann aber auch der Kläger, sogar
ein Dritter zur Edition angehalten werden. Im Bestrei-
tungsfall entscheidet das Gericht über die Editions-
pflicht (vgl. Art. 113 ZPO, der analoge Anwendung
findet). Wenn der Kläger die Editionspflicht bestreiten
wollte, hätte er hierÜber einen gerichtlichen Entscheid
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
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provozieren sollen. Statt dessen hat er wenigstens einen
Teil der zur Edition verlangten Akten einfach ver-
nichtet. Dieses Vorgehen eines ehemaligen Gerichts-
präsidenten ist befremdend. Er gibt zu der Vermutung
Veranlassung, dass in der Tat hinter dem Flugblatt
als intellektuelle Urheber Drittpersonen stehen. Diese
Meinung wird verstärkt durch die Weglassung des
Druckortes, des Verlegers und Druckers des Flugblattes
und den Umstand, dass der Kläger vor der Verteilung
sich bemüssigt gefunden hat, Dritten gegenüber die
Erklärung abzugeben, dass er das Elaborat allein ge-
macht und auf seine Kosten habe drucken lassen. Man
gewinnt unwillkürlich den Eindruck, dass der Kläger
alle . erdenklichen Vorsichtsmassregeln ergriffen hat,
um die Urheber des· Flugblattes nicht zu verraten.
Durch Vernichtung einer zur Edition verlangten Ur-
kunde hat er den Beklagten den beantragten Beweis
dafür abgeschnitten, dass nicht er, sondern Drittper-
sonen die intellektuellen Urheber des Flugblattes sind.
In Würdigung all dieser Tatsachen und Umstände
gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass in Tat und
Wahrheit der Kläger nicht der eigentliche Verfasser
des Flugblattes ist, sondern nur ein vorgeschobener
Strohmann. Dass dieser kein Recht besitzt Strafklage
anzuheben, leuchtet ohne weiteres ein. Wenn aber
durch die inkriminierten Artikel nicht der Kläger,
sondern Drittpersonen, . die vom Klagerecht keinen
Gebrauch machen wollen, beleidigt worden sind, so ist
die Klage abzuweisen. »
Einen gegen die freisprechenden Urteile gerichteten
staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art!
55 BV und Rechtsverweigerung hat das Bundesgericht
aus dem letzteren Grunde gutgeheissen.
Begründung:
« 1. -
Die Freisprechung der Beklagten kann jeden-
falls nicht mit der Berufung auf die Garantie der Press-
freiheit (Art. 55 BV und 17 KV) angefochten werden.
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Staatsrecht.
Der Grundsatz des Art. 55 BV dient zum Schutz der
Presse vor ungerechtfertigter Verfolgung; er soll ver-
hindern, dass 'ihr Schranken auferlegt werden, die sich
mit ihrer Aufgabe nicht vertragen. Auf dem Gebiete
des materiellen Strafrechts bestimmt er, was als erlaubte
Meinungsäusserung zu gelten habe; dagegen ist es, wenn
diese Schranke überschritten ist und eine Meinungs-
äusserung nicht als durch die Pressfreiheit gedeckt er-
scheint, eine rein strafrechtliche Frage, ob eine strafbare
Handlung vorliege, und ein Anspruch auf Bestrafung
eines Presserzeugnisses kann aus der verfassungsmäs-
sigenGarantie der Pressfreiheit nicht hergeleitet werden.
Insbesondere lässt sich daraus nicht folgern, dass dem
anonymen Verfasser einer Druckschrift ein Anspruch
auf Verfolgung und Bestrafung eines gegen ihn ge-
richteten Angriffs zustehe. Wohl wird etwa in der
Literatur auf Art. 55 BV ein sog. Recht auf Anonymität
gestützt (s. z. R ENDERLIN, Begriff und Schutz der
Anonymität in der Presse). Allein damit wird doch
nur der Schutz des Redaktionsgeheimnisses und der
Ausschluss des Zeugniszwangs gegenüber der verant-
wortl.ichen Redaktion gefordert, was vom Bundesgericht
als mcht zum Wesen der Pressfreiheit gehörend erklärt
worden ~st (AS 32 I S. 455 ff.), aber in den letzten Ent-
würfen für ein schweiz. Strafgesetzbuch aufgenommen
worden ist (vgl. Art. 26 Ziff. 3 des bundesrätlichen Ent-
wurfes von 1918). Keinesfalls aber verleiht ein solches
Recht der Anonymität dem anonymen Verfasser eines
Pre~e~eugnisses. zugleich ein Klagerecht gegenüber
demJemgen, der Ihn angegriffen hat. Die Frage, ob dem
I;te~urrenten, der sich als Verfasser des anonym er-
schlenen~n Flugblattes bekannte, ein Strafanspruch
gegen dIe Beklagten zustehe, beurteilt sich vielmehr
ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen des
Strafrechts und Strafrechtsverfahrens. Und da hier
das kantonale Recht von Appenzell A.-Rh. in Betracht
fällt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen; ob die in
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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Anwendung desselben erfolgte Freisprechung der Be-
klagten eine Rechtsverweigerung und damit eine Ver-
letzung von Art. 4 BV bedeute, wie der Rekurrent in
mehrfacher Beziehung behauptet.
2. -
Entscheidend für die Freisprechung war nach
der Urteilsbegründung neben der grundsätzlichen Ver-
neinung des Klagerechts des anonymen Verfassers auch
noch die Annahme, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger
das Flugblatt, gegen das sich die eingeklagten Artikel
richteten, verfasst habe. Beide Erwägungen halten einer
sachlichen Prüfung nicht stand.
a) Nachdem der Kläger das Begehren auf Bestrafung
der Beklagten gestellt hatte, war vom Standpunkt des
Strafrechts und -verfahrens aus lediglich zu untersuchen,
ob ihm gegenüber eine strafbare Handlung begangen
worden sei, die ihn zur Stellung eines Strafantrags
berechtigte (Art. 109 und 54 litt. c des Strafgesetz-
buches). Mit der Feststellung, nur ein Rechtssubjekt
könne klageberechtigt sein, ein Anonymus besitze aber
keine Rechtsfähigkeit und keine Persönlichkeit, ist daher
für die Entscheidung nichts gewonnen. Denn nicht ein
Anonymus ist als Kläger aufgetreten,· sonQern der
Rekurrent. Die Frage konnte deshalb einzig die sein,
ob, weil die eingeklagten Angriffe der Beklagten sich
gegen das anonym erschienene Flugblatt richteten, er
nicht als durch dieselben betroffen und in diesem Sinne
nicht als klageberechtigt zu betrachten sei. Eine solche
Auffassung lässt sich aber schlechterdings nicht ver-
treten. Zunächst ist es offensichtlich unrichtig, dass
einem Anonymus gegenüber der appenzellische Kläger
machtlos sei. Nach Art. 33 des appenzellischen StrG
haftet für Vergehen, welche durch das Mittel der Drucker-
presse begangen werden, zunächst der Verfasser der
Druckschrift, wenn die Herausgabe und Verbreitung
ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefunden hat
oder wenn er nicht ausgemittelt· werden kann oder sich
ausser dem Bereiche der kantonalen Strafgewalt be-
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Staatsrecht.
findet, der Herausgeber, bezw. Druckereibesitzer oder
Verleger. Dass die kantonale Gesetzgebung eine Vor-
schrift, die für Presserzeugnisse unter Strafandrohung
. die Angabe des .Namens des Verlegers, Herausgebers
oder Druckers fordert, nicht kennt, mag der EI1Ilittlung
des Verfassers unter Umständen praktische Schwierig-
keiten bereiten, • ändert aber an seiner grundsätzlichen
Haftbarkeit nichts. Und keinesfalls ist unter diesen
Umständen der Schluss e contrario zulässig, dass ein
Anonymus, weil er nicht belangt werden könne auch
nicht klagen könne. Wenn das anonyme Auftrete~ vom
moralischen Gesichtspunkte aus, namentlich im privaten
Leben, als etwas Ungehöriges angesehen werden und in
gewissem Masse mit Recht der Kritik ausgesetzt sein
mag, so ginge es doch zweifellos zu weit, denjenigen,
der ungenannt handelt, deshalb jedem, auch einem sach-
lich unerlaubten Angriff auf seine Person preiszugeben.
Es kann. insbesondere nicht allgemein gesagt werden,
dass er SIch durch diese Art des Vorgehens der Gewäh-
rung eines rechtlichen Schutzes seiner Persönlichkeit
von vorneherein unwürdig gemacht habe. Insbesondere
im öffentlichen Leben liegen dem anonymen Auftreten
durchaus nicht immer verwerfliche Motive oder eine
verwerfl~che Gesinnung zu Grunde, wie denn dasselbe
~ei. P~sserzeugnissen aller Art in weitem Umfange
ubhch 1st, ohne dass es als unzulässig empfunden würde.
Wie bei jeder anderen Injurienklage kann es sich viel-
mehr auch bei derjenigen des aus seiner Anonymität
heraustretenden. Verfassers einer Druckschrift nur fragen
o? durch die Äusserung, die Gegenstand der Klag;
bIldet, er, der Kläger, wirklich getroffen sei. Mit diesem
Beweise mag es streng genommen werden. Im weiteren
wäre zu prüfen, ob nicht dem Beklagten in einem solchen
Falle die Einwendung zu gestatten sei, dass er bei seinem
Angriffe einen anderen als denjenigen, der in Wirklich-
keit hinter dem anonymen Presserzeugnis stand, im
Auge hatte und den Kläger nicht treffen wollte. Auch
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
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mag vielleicht der Tatbestand einer' strafbaren Be-
leidigung da ausgeschlossen werden, wo nur für den
Kläger selbst erkennbar war, dass der Angriff ihm galt;
es kann wohl gesagt werden, dass er in diesem Falle
auch die darin liegende Kränkung hinzunehmen habe und,
nachdem er zuerst seine Persönlichkeit verborgen hat,
nicht aus der Anonymität heraustreten solle bloss um
sich eine per s ö n I ich e Genugtuung zu verschaffen.
Ihm einen Strafanspruch schlechthin zu versagen, selbst
wo ein Irrtum des Beklagten der erwähnten Art nicht in
Betracht kommt und die Beziehung des Angriffs auf
den Kläger auch für Dritte ersichtlich war, geht nicht
an, wie denn die positive appenzellische Gesetzgebung
für eine solche Rechtsauffassung keine Stütze bietet.
. b) Danach erweist sich auch die zweite vom kanto-
nalen Richter für die Freisprechung angeführte Er-
wägung als nicht haltbar. Wenn die kantonalen Gerichte
hinsichtlich der Frage der Verfasserschaft des Flugblattes
nicht auf die Angaben des Klägers abzustellen brauchten,
sondern die Frage auf Grund des ganzen Untersuchungs-
ergebnisses zu prüfen hatten, so ist es doch schon schwer
verständlich, wie dem Kläger jene Eigenschaft abge-
sprochen werden konnte angesichts der Aussagen der
Zeugen Büchler, Manser und Lutz, wonach er ihnen'
schon vor der Verbreitung des Flugblattes gesagt habe,
er sei der Verfasser, und des Buchdruckers Indermaur,
dass der Kläger ihm das Manuskript für das Flugblatt
zugestellt, den Druckauftrag erteilt, den Probeabzug
korrigiert und die Kosten bezahlt habe. Demgegenüber
vermag die Weigerung des Klägers, gewisse Akten
herauszugeben -
einen Garantieschein für die Kosten
des Flugblattes und das Manuskript desselben -
wie
das Zugeständnis, dass er letzteres vernichtet habe -
wohl eine gewisse Vermutung dafÜr zu begründen, dass
noch andere Personen bei der Abfassung beteiligt waren;
aber dass der Kläger dennoch dabei nicht wenigstens
mitgeholfen habe, kann daraus kaum geschlossen werden.
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Staatsrecht.
Für die Frage einer ihm gegenüber begangenen Be-
leidigung kann es aber überhaupt nicht auf jene intel..;
lektuelle Urheberschaft (Verfasserschaft)~ sondern einzig
darauf ankommen, ob er zu denjenigen gehörte, die
bei der Herstellung und Verbreitung (Herausgabe) der
Druckschrift in selbständiger, treibender Weise mitge-
wirkt hatten und Jnfolgedessen für deren Inhalt verant-
wortlich waren. Gegen diese Personen waren jedenfalls
die übrigen Artikel, mit Ausnahme desjenigen des Be-
klagten Weber gerichtet, in denen eine besondere Bezug-
nahme auf den Verfasser (nämlich des Flugblattes)
überhaupt fehlt. Sie und nicht derjenige, der den Text
des Flugblattes entworfen hatte, waren aber zweifellos
auch unter dem « Verfasser» beim Artikel Weber ver-
standen. Dass in diesem Sinne der Kläger jedenfalls
einer der Hauptbeteiligten war, kann nach dem Ergebnis
der Untersuchung nicht zweifelhaft sein. In tatsäch-
licher Beziehung ist -
ganz abgesehen von seinen eigenen
Angaben -
erstellt, dass er für die Drucklegung sorgte
(Zeugnis Indermaur) und den Auftrag zur Verteilung
gab (Zeugnis Geiger). Damit wurde er aber auch rechtlich
für den Inhalt des Flugblattes verantwortlich. In seiner
Eingabe vom 27. Juni 1924 hatte zudem der Rekurs-
bekla~ Alder selbst erklärt: « Nicht der Kläger, 0 der
wen i g s t e n s n ich t e r a 11 ein, hat sich an
dem Flugblatt beteiligt. » Und in dem Artikel des Be-
klagten Weber war durch die Bemerkung, dem Besitzer
des alten· Postlokals sei es nicht zu verargen, dass er
sich für seine Interessen wehre, sogar direkt auf den
Kläger angespielt. Es kann demnach darüber, dass er
objektiv betrachtet durch die Artikel getroffen worden
ist, kein Zweifel bestehen. Was aber die subjektive Seite,
den Willen und die Absicht der Beklagten betrifft, so
könnte darauf, wen sie treffen wollten, höchstens dann
etwas ankommen, wenn sie zu beweisen vermöchten,
dass der Angriff nicht dem Kläger galt und auch nicht
auf ihn bezogen wurde, wovon aber nach dem ganzen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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Sachverhalt keine Rede sein kann. Endlich liegen die
Dinge auch nicht so, dass nur-der Kläger um die Heraus-
geber des Flugblattes wusste. Vielmehr steht ausser
Frage, dass seine Beteiligung bei der Herausgabe auch
noch einer ganzen Anzahl anderer Personen bekannt
war, die daher die Angriffe der Beklagten ohne weiteres
auf ihn beziehen mussten, wie denn auch die Zeugen
Manser und Lutz erklären, in Heiden sei man sich ziem-
lich klar darüber gewesen, dass der Kläger das Flugblatt
verfasst habe und dass die Angriffe ihm galten.
3. -
Die beiden entscheidenden Erwägungen der
angefochtenen Urteile gehen demnach derart augen-
scheinlich fehl, dass die darauf gegründete Freisprechung
der Beklagten als willkürlich angesehen werden und die
Urteile aufgehoben werden müssen. Eine Weisung für
die neue Beurteilung ist damit, entgegen dem Antragt'
des Rekurrenten nicht zu verbinden. Vielmehr wird diE.
prozessuale Lage. abgesehen von der Unzulässigkeit
einer Freisprechung aus den vom Bundesgericht als
nicht haltbar erklärten Gründen, für das Bezirksgericht
dieselbe sein, wie wenn eine Beurteilung in seiner In-
stanz überhaupt noch nicht erfolgt wäre. Es wird dem-
nach bei der neuen Entscheidung in jeder Beziehung
frei und insbesondere auch durch die zu Eingang der
Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgesprochene
Ansicht nicht gebunden sein, dass die eingeklagten
Artikel, selbst unter Berücksichtigung der im Flugblatt
liegenden, vom Rekurrenten ausgegangenen Provo-
kation den Rahmen einer erlaubten und durch die Um-
stände entschuldigten Kritik und Erwiderung über-
schritten. Vielmehr wird es den Fall auch nach dieser
Richtung einer neuen rechtlichen Prüfung unterziehen
können. »
VgI. auch Nr.56. -
Voir aussi n° 56.