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51_I_367

BGE 51 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Expropriationsrecht. N0 50.

bloss f akt i s ehe r Vorteile zu vergüten sei, sofern

nur nach Lage der Dinge ohne das Dazwischentreten der

Zwangsenteignung eine begründete Aussicht auf den

Fortbestand des bisherigen Zustandes vorhanden war; »

v. aussi SCHELCHER, Die Rechtswirkungen der Ent-

eignung p. 259 et suiv.; RO 31 II p. 3 consid. 2, p. 368;

33 II p. 215). En l'espece. cette solution se justifie d'au-

tant mieux que, si le proprietaire avait conserve lui-m&n.e

l'exploitation du chantier, il serait fonde a reclamer

une indemnite pour le transfert et qu'il peut ~tre indiffe-

rent aux Chemins de fer federaux de payer cette indem-

nite au locataire plutöt qu'au proprietaire puisque de·

toute fa~n ils devraient reparer le dommage.

3. -

(Montant,de l'indemnite.)

Le Tribunallidiral prononce:

Le prononee ci-dessus transerit de Ia Delegation du

Tribunal federal est enge en arr~t definitif et execu-

toire tant sur le fond qu'en ce qu'j concerne les frais

d'instruction et les depens.

•••

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

51. Auszug aus aem Urteil vom m. November 1996 i. S.

Bchregenberger gegen Iantonsgericht Bt. Gallen.

.

Die Frage, in welcher Form der Entscheid der unteren Nach,.

lassbehörde über Bestätigung oder Verwerfung qes Nachlass:-

vertrages den Parteien zu eröffnen ist, ob die mündlfche

Verkündung des Dispositivs am Verhandlungstage genügt

oder eine schriftliche Mitteilung des Dispositivs oder voll-

ständigen Entscheides nötig ist, wird durch. das kantollale

Recht beherrscht. Angeblich willkürliche Missach~un.g d~~­

selben durch die Annahme der ersten Lösung für den, ~an.ton

St. Gallen.

Das Gesetz betreffend die Zivilrechtspflege für den

Kanton St. Gallen vom 31. Mai 1900 bestimmt im

« I. Abschnitt Allgemeiner Teil, 12 Inhalt und Mitteilung

der Erkenntnisse und Verfügungen » unter

«§ 118. Alle Erkenntnisse sind den anwesenden

Parteien mündlich, den abwesenden schriftlich mitzu-

teilen. Wenn den anwesenden Parteien ein Erkenntnis

ohne Erwägungsgründe eröffnet wird,so muss ihnen

das vollständige Erkenntnis schriftlich zugestellt werden.

sofern hierauf nicht ausdrücklich verzjchtet wird.»

Art. 21 des kantonalen EG zum SchKG vom 23 .• ~ep­

tember 1911 lautet~,«Die Vorschriften des. Gesetzes

betreffend,die Zivilrechtspflege . finde~ auf die in diesem

AS 51 1-1925

26

368

Staatsrecht.

Gesetze vorgesehenen gerichtlichen Verfahren sach-

gemässe Anwendung, soweit ~icht im .Bundesgesetz

oder in diesem Gesetze selbst eme AbweIchung vorge-

sehen ist. »

In einer Nachlassvertragssache trat das st. gallISChe

Kantonsgericht als obere Nachlassbehörde auf die Weiter-

ziehung des erstinstanzlichen Entsc~eides nach An:. 307

SchKG durch einen Gläubiger, der SIch der GenehmIgung

des Nachlassvertrages vor der unteren Nachlassbehörde

(Bezirksgericht) rechtzeitig durch schriftliche Eingabe

widersetzt hatte, wegen Verspätung nicht ein. Es vertrat

die Auffassung, dass für den Beginn der Weiterzi.ehungs-

frist gegenüber den Gläubigern, auch den zu~ ers~~s~nz­

lichen Verhandlung nicht erschienenen, die mundhche

Verkündung des

Dispo~itives am

Verhandlungsta~e

genügen müsse und ein Anspruch darauf, dass die

Frist erst von der schriftlichen Mitteilung des voll-

ständigen motivierten Erkenntnisses berechnet werden

dürfe, aus Art. 21 EG zum SchKG nicht hergeleitet

werden könne.

Einen dagegen erhobenen staatsrechtlichen Rek~rs

wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und MISS-

achtung klaren Rechts) hat da!!! Bundesgericht abge-

wiesen.

Gründe:

Gleich der Bezeichnung der in Nachlassvertragssachen

zuständigen Behörden (Art. 23 Ziff. 3 SchKG), ist auch

die Ordnung des Verfahrens vor diesen Behörden grund-

sätzlich Sache der kantonalen Gesetzgebung, soweit

nicht das Bundesrecht in einzelnen Beziehungen dar-

über besondere Vorschriften aufstellt.

Als eine solche

der kantonalrechtlichen Ordnung anheimgegebene Frage

erscheint es, wie das Bundesgericht schon in dem Urteile

in Sachen Schönenberger gegen Appenzell A.-Rh. vom

22. März 1924 (nicht veröffentlicht) ausgesproche~ hat,

insbesondere auch, in welcher Form: der EntscheId der

Gleichheit vor <lem Gesetz. N° 51.

369

Nachlassbehörde über die Bestätigung oder Verwerfung

des . Nachlassvertrages den Beteiligten Zu eröffnen ist,

um die Weiterziehungsfrist des Art. 307 SchKG in

Bewegung zu setzen, ob dazu die mündliche Verkün-

dung am Verhandlungstage genügt oder eine schrift-

liche Mitteilung, sei es der vollständigen motivierten

Entscheidung oder doch wenigstens des Dispositives

erforderlich ist. Eine kantonale Bestimmung, welche

das letztere auch für das Nachlassvertragsverfahren

ausdrücklich vorschreiben würde, hat der Rekurrent

nicht anzuführen vermocht. Die Tatsache aber, dass

die st. gallische Zivilprozessordnung für die unter sie

fallenden Streitsachen die Rechtsmittelfristen gegen-

über abwesenden Parteien und ebenso gegenüber an-

wesenden, wenn die mündliche Verkündung sich auf

das Dispositiv beschränkte, erst von der schriftlichen

Mitteilung des vollständigen Entscheides an laufen

lässt, ist deshalb nicht entscheidend, weil das Nachlass-

vertragsverfahren nicht zu jenen Sachen gehört, sondern

unter Art. 21 des EG zum SchKG fällt. Danach gelten

aber für dasselbe die zivilprozessualen Regeln nicht

schlechthin, sondern es ist nur ihre « sachgemässe »

Heranziehung vorgesehen. Es kann deshalb davon ab-

gewichen werden, wenn sich deren Anwendung als

nicht sachgemäss erweisen, der Eigenart und ganzen

Gestaltung des Institutes des Nachlassvertrages nicht

entsprechen würde, wie sie aus den einschlägigen Vor-

schriften des Bundesrechts hervorgeht. Die Frage aber,

ob sich eine solche Abweichung speziell inbezug auf die

Form der Eröffnung des Bestätigungs- oder Verwerfungs-

entscheides rechtfertige, kann vom Bundesgericht nicht

frei überprüft werden. Für die Abweisung der Beschwerde

aus Art. 4 BV muss es genügen, dass sich dafür aus

Betr~chtungen jener Art hergeleitete Gründe geltend

machen lassen, die nicht von vorneherein als augen-

scheinlich haltlos oder für die zu entscheidende Frage

schlechterdings unerheblich erscheinen. Ein solcher Grund

370

Staatsrecht.

konnte aber hier auf alle Fälle -

auch wenn man die

übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen

für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -in

der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in

Art. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren

vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre

Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das

Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer

raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-

fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal

indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-

handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung

des Verhandlungstermins, nicht die persöllIiche Ladung

der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des

Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt-

machung auch in der Beziehung als genügend behan-

delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten

Verhandlungstennin ohne Rücksicht auf das Erscheinen

oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden

kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-

recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite

Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber

der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem-

nach Sa~he des Gläubigers sich dadurch über den Tag

der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen

Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen

Publikationsorganen verfolgt; und hat er auf eine in-

dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf

es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung

desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes-

recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange-

sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt

des gefällten Entscheides . rechtzeitig zu erkundigen.

wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG

Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus

geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21

EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne, die

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.

371

Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-

vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt

zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-

hungsfrist den Gläubigern gegenüber die mündlich~

Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-

rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht

unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls

bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der

kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-

lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er-

kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der

Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen

Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber

den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner

erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen

Regeln persönlich zu laden ist (J .lEGER, Kommentar

zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-

rungen, welche an die Fonn der Mitteilung des Ent-

scheides gestellt werden, finden deshalb eine Rechtferti-

gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz

und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-

fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-

satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann.»

52. Auszug aus clem Urteil vom 5. Duember 1995

i. S. Xe11er-Niac1erer gegen Bezirksgericht Vor4erlancl

Appenzell aJBh.

Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver-

fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst

haben, gegenüber ehrverletzenden Ausserungen einer in der

Presse erschienenen Erwiderung.

Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen

den Redaktor des «Appenzeller Anzeiger» Alder und