Volltext (verifizierbarer Originaltext)
366
Expropriationsrecht. N0 50.
bloss f akt i s ehe r Vorteile zu vergüten sei, sofern
nur nach Lage der Dinge ohne das Dazwischentreten der
Zwangsenteignung eine begründete Aussicht auf den
Fortbestand des bisherigen Zustandes vorhanden war; »
v. aussi SCHELCHER, Die Rechtswirkungen der Ent-
eignung p. 259 et suiv.; RO 31 II p. 3 consid. 2, p. 368;
33 II p. 215). En l'espece. cette solution se justifie d'au-
tant mieux que, si le proprietaire avait conserve lui-m&n.e
l'exploitation du chantier, il serait fonde a reclamer
une indemnite pour le transfert et qu'il peut ~tre indiffe-
rent aux Chemins de fer federaux de payer cette indem-
nite au locataire plutöt qu'au proprietaire puisque de·
toute fa~n ils devraient reparer le dommage.
3. -
(Montant,de l'indemnite.)
Le Tribunallidiral prononce:
Le prononee ci-dessus transerit de Ia Delegation du
Tribunal federal est enge en arr~t definitif et execu-
toire tant sur le fond qu'en ce qu'j concerne les frais
d'instruction et les depens.
•••
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
51. Auszug aus aem Urteil vom m. November 1996 i. S.
Bchregenberger gegen Iantonsgericht Bt. Gallen.
.
Die Frage, in welcher Form der Entscheid der unteren Nach,.
lassbehörde über Bestätigung oder Verwerfung qes Nachlass:-
vertrages den Parteien zu eröffnen ist, ob die mündlfche
Verkündung des Dispositivs am Verhandlungstage genügt
oder eine schriftliche Mitteilung des Dispositivs oder voll-
ständigen Entscheides nötig ist, wird durch. das kantollale
Recht beherrscht. Angeblich willkürliche Missach~un.g d~~
selben durch die Annahme der ersten Lösung für den, ~an.ton
St. Gallen.
Das Gesetz betreffend die Zivilrechtspflege für den
Kanton St. Gallen vom 31. Mai 1900 bestimmt im
« I. Abschnitt Allgemeiner Teil, 12 Inhalt und Mitteilung
der Erkenntnisse und Verfügungen » unter
«§ 118. Alle Erkenntnisse sind den anwesenden
Parteien mündlich, den abwesenden schriftlich mitzu-
teilen. Wenn den anwesenden Parteien ein Erkenntnis
ohne Erwägungsgründe eröffnet wird,so muss ihnen
das vollständige Erkenntnis schriftlich zugestellt werden.
sofern hierauf nicht ausdrücklich verzjchtet wird.»
Art. 21 des kantonalen EG zum SchKG vom 23 .• ~ep
tember 1911 lautet~,«Die Vorschriften des. Gesetzes
betreffend,die Zivilrechtspflege . finde~ auf die in diesem
AS 51 1-1925
26
368
Staatsrecht.
Gesetze vorgesehenen gerichtlichen Verfahren sach-
gemässe Anwendung, soweit ~icht im .Bundesgesetz
oder in diesem Gesetze selbst eme AbweIchung vorge-
sehen ist. »
•
In einer Nachlassvertragssache trat das st. gallISChe
Kantonsgericht als obere Nachlassbehörde auf die Weiter-
ziehung des erstinstanzlichen Entsc~eides nach An:. 307
SchKG durch einen Gläubiger, der SIch der GenehmIgung
des Nachlassvertrages vor der unteren Nachlassbehörde
(Bezirksgericht) rechtzeitig durch schriftliche Eingabe
widersetzt hatte, wegen Verspätung nicht ein. Es vertrat
die Auffassung, dass für den Beginn der Weiterzi.ehungs-
frist gegenüber den Gläubigern, auch den zu~ ers~~s~nz
lichen Verhandlung nicht erschienenen, die mundhche
Verkündung des
Dispo~itives am
Verhandlungsta~e
genügen müsse und ein Anspruch darauf, dass die
Frist erst von der schriftlichen Mitteilung des voll-
ständigen motivierten Erkenntnisses berechnet werden
dürfe, aus Art. 21 EG zum SchKG nicht hergeleitet
werden könne.
Einen dagegen erhobenen staatsrechtlichen Rek~rs
wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und MISS-
achtung klaren Rechts) hat da!!! Bundesgericht abge-
wiesen.
Gründe:
Gleich der Bezeichnung der in Nachlassvertragssachen
zuständigen Behörden (Art. 23 Ziff. 3 SchKG), ist auch
die Ordnung des Verfahrens vor diesen Behörden grund-
sätzlich Sache der kantonalen Gesetzgebung, soweit
nicht das Bundesrecht in einzelnen Beziehungen dar-
über besondere Vorschriften aufstellt.
Als eine solche
der kantonalrechtlichen Ordnung anheimgegebene Frage
erscheint es, wie das Bundesgericht schon in dem Urteile
in Sachen Schönenberger gegen Appenzell A.-Rh. vom
22. März 1924 (nicht veröffentlicht) ausgesproche~ hat,
insbesondere auch, in welcher Form: der EntscheId der
Gleichheit vor <lem Gesetz. N° 51.
369
Nachlassbehörde über die Bestätigung oder Verwerfung
des . Nachlassvertrages den Beteiligten Zu eröffnen ist,
um die Weiterziehungsfrist des Art. 307 SchKG in
Bewegung zu setzen, ob dazu die mündliche Verkün-
dung am Verhandlungstage genügt oder eine schrift-
liche Mitteilung, sei es der vollständigen motivierten
Entscheidung oder doch wenigstens des Dispositives
erforderlich ist. Eine kantonale Bestimmung, welche
das letztere auch für das Nachlassvertragsverfahren
ausdrücklich vorschreiben würde, hat der Rekurrent
nicht anzuführen vermocht. Die Tatsache aber, dass
die st. gallische Zivilprozessordnung für die unter sie
fallenden Streitsachen die Rechtsmittelfristen gegen-
über abwesenden Parteien und ebenso gegenüber an-
wesenden, wenn die mündliche Verkündung sich auf
das Dispositiv beschränkte, erst von der schriftlichen
Mitteilung des vollständigen Entscheides an laufen
lässt, ist deshalb nicht entscheidend, weil das Nachlass-
vertragsverfahren nicht zu jenen Sachen gehört, sondern
unter Art. 21 des EG zum SchKG fällt. Danach gelten
aber für dasselbe die zivilprozessualen Regeln nicht
schlechthin, sondern es ist nur ihre « sachgemässe »
Heranziehung vorgesehen. Es kann deshalb davon ab-
gewichen werden, wenn sich deren Anwendung als
nicht sachgemäss erweisen, der Eigenart und ganzen
Gestaltung des Institutes des Nachlassvertrages nicht
entsprechen würde, wie sie aus den einschlägigen Vor-
schriften des Bundesrechts hervorgeht. Die Frage aber,
ob sich eine solche Abweichung speziell inbezug auf die
Form der Eröffnung des Bestätigungs- oder Verwerfungs-
entscheides rechtfertige, kann vom Bundesgericht nicht
frei überprüft werden. Für die Abweisung der Beschwerde
aus Art. 4 BV muss es genügen, dass sich dafür aus
Betr~chtungen jener Art hergeleitete Gründe geltend
machen lassen, die nicht von vorneherein als augen-
scheinlich haltlos oder für die zu entscheidende Frage
schlechterdings unerheblich erscheinen. Ein solcher Grund
370
Staatsrecht.
konnte aber hier auf alle Fälle -
auch wenn man die
übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen
für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -in
der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in
Art. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren
vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre
Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das
Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer
raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-
fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal
indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-
handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung
des Verhandlungstermins, nicht die persöllIiche Ladung
der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des
Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt-
machung auch in der Beziehung als genügend behan-
delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten
Verhandlungstennin ohne Rücksicht auf das Erscheinen
oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden
kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-
recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite
Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber
der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem-
nach Sa~he des Gläubigers sich dadurch über den Tag
der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen
Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen
Publikationsorganen verfolgt; und hat er auf eine in-
dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf
es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung
desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes-
recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange-
sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt
des gefällten Entscheides . rechtzeitig zu erkundigen.
wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG
Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus
geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21
EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne, die
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
371
Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-
vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt
zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-
hungsfrist den Gläubigern gegenüber die mündlich~
Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-
rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht
unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls
bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der
kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-
lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er-
kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der
Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen
Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber
den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner
erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen
Regeln persönlich zu laden ist (J .lEGER, Kommentar
zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-
rungen, welche an die Fonn der Mitteilung des Ent-
scheides gestellt werden, finden deshalb eine Rechtferti-
gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz
und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-
fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-
satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann.»
52. Auszug aus clem Urteil vom 5. Duember 1995
i. S. Xe11er-Niac1erer gegen Bezirksgericht Vor4erlancl
Appenzell aJBh.
Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver-
fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst
haben, gegenüber ehrverletzenden Ausserungen einer in der
Presse erschienenen Erwiderung.
Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen
den Redaktor des «Appenzeller Anzeiger» Alder und