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51_I_241

BGE 51 I 241

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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240

Staatsrecht.

Bankverwaltung ~st die Beteiligung vollzogen worden

und könnte durch eine Volksabstimmung, die sie des-

avouieren würde, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es bliebe, soweit dadurch das Gesetz verletzt worden

sein sollte, höchstens ein Verantwortlichkeitsanspruch

gegen die fehlbaren Bankorgane. Auch einem solchen

entziehen übrigens die Rekurrenten, insofern es die an-

gebliche Missachtung der Eisenbahngesetzgebung be-

trifft, selbst den Boden, wenn sie ausführen, dass diese

Erlasse nur die Beteiligungen des Staates selbst, nicht

die auf Rechnung der Kantonalbank eingegangenen

hätten regeln wollen. Die Gesetzesverletzung wird im

Rekurse nicht sowohl in der ursprünglichen Mitwir-

k.tmg der Kantonalbank bei der Finanzierung als in der

Übernahme der Papiere auf das ((staatliche Stammver-

mögen » ohne Gesetzesrevision erblickt. Diese Rüge

aber fällt mit dem Augenblicke, wo man die Frage des

rechtlichen Verhältnisses der Kantonalbank zum Staate

in der oben erwähnten Weise löst ..

5. -

Lässt sich die Erledigung der Angelegenheit durch

den Grossen Rat in eigener Kompetenz somit nach den

drei Richtungen, in denen diese Kompetenz von den

Rekurrenten bestritten wird, mit sachlichen Gründen

vertreten und vor der Verfassung halten, so kann es

aber nichts verschlagen, ob für die gedachte Art der Be-

handlung bei einzelnen Ratsmitgliedern oder vielleicht

sogar einer grösseren Zahl derselben noch andere Gründe,

Opportunitäts- oder politische Rücksichten bestimmend

waren. Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchte dies

den gefassten Beschluss nicht zu einem willkürlichen und

gegen Art. 4 BV verstossenden zu machen (AS 47 I

S. 219-20). Darin, dass für die eventuelle Aufnahme eines

Anleihens zur Bewirkung der durch Ziff. 3 des Beschlus-

ses vorgesehenen Zuweisungen die Volksabstimmung vor-

behalten worden ist, liegt kein Widerspruch zur grund-

sätzlichen Stellungnahme der Behörde. Denn damit

würde die Angelegenheit in ein neues Stadium, die Über-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 2U

nahme von Schuldverbindlichkeiten gegenüber Dritten

treten. Hiefür ist aber eben, soweit sie die gedachte

Natur eines Anleihens hat, die Zustimmung des Volkes

durch eine besondere Verfassungsvorschrift (Art. 6 Ziff. 5

KV) gefordert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. KOMPETENZKONFLIKTE

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ETUN CANTON

32. Urteil vom 15. .ruh 1926

i. S. Basellandscha.ft. Landra.t. gegen Bundesra.t.

Bundesrätliche ExpropdationsbewilIigung für den Bau einer

Hochspannungsleitung zur Energieausfuhr, gestützt auf

Art. 43 und 50 EIG. Kompetenzkonniktsbeschwerde eines

K~ntons, dessen Gebiet von der Leitung durchzogen wird,

mIt der Behauptung: 1. dass die Befugnis des Bundes zur

Erteilung des Expropriationsrechts nach Massgabe dieser

Vorschriften Sich nur auf Leitungen beziehe, die der V('r-

sorgung des Inlandes mit Ener~ie dienen; 2. eventuell

das vom Gesetz für die Expropriation aufgesteHte Erforder-

nis eines öffentlichen Interesses an dem Werke missbräuch-

licher Weise als erfÜllt betrachtet worden wäre. Abweisung.

A. -

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke Aktien-

gesellschaft mit Sitz in Baden (im Folgenden als

N. O. K. bezeichnet) haben am 16. April 1924 vom

Bundesrat die Bewilligung erhalten, aus ihren Anlagen

normalerweise 11,000 kw, mit ausnahmsweiser Erhö-

hung auf 15,000 kw an die {(Force motrice du Haut-

Rhin S. A.» in Mülhausen und an die « Electricite de

Strasbourg S. A.» in Strassburg abzugeben. Durch

242

Staatsrecht.

einen weiteren Beschluss vom 6. Februar 1925 hat ihnen

sodann der Bundesrat für die Erstellung der hiezu

nötigen Hochspannungsleitung von der Zentrale Beznau

über Magden, Olsberg, Giebenach, Dingrain, Pratteln,

Münchenstein, Bottmingen (Gebiet der Kantone Aargau

und Baselland) bis zur schweiz.-elsässischen Grenze bei

Allschwil das Expropriationsrecht nach Massgabe von

Art. 43· und 50 Abs. 2 des BG vom 24. Juni 1902 über

die elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen (EIG)

erteilt und verfügt, dass die Entschädigungsforderungen

der Expropriaten im Streitfall der eidg. Schätzungs-

kommission zur Erledigung vorzulegen seien.

Dem Entscheide waren mehrfache Eingaben des Re-

gierungsrats von Baselland, beteiligter Gemeinden und

Privater, des Verkehrsvereins Baselland, der Sektion

Basel der Vereinigung für Heimatschutz sowie Gegen-

eingaben, namentlich eine solche der Regierungen der

Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus

und Zug, in deren Händen sich die Aktien der N. O. K.

befinden, vorangegangen. Der Regierungsrat von Basel-

land verlangte in erster Linie die Abweisup g des Expro-

priationsgesuches, event. erhob er auch Einsprache gegen

das Trace der Leitung. Zur Begründung des Haupt-

standpunktes machte er, von Erwägung ästhetischer

und oppertunistisc,her Natur abgesehen, in rechtlicher

Beziehurg geltend: Die Bewilligurg der Stromausfuhr

sei für die Erteilurg des Expropriationsrechts nicht prä-

judiziell. Voraussetzurg einer solchen Bewilligung bilde

nach dem Wasserrechtsgesetz Art. 8 und der bundes-

rätlichen Verordnurg vom 1. Mai 1918 lediglich negativ

dass das öffentli(;he Wohl durch die Ausfuhr nieht be-

einträehtigt werde, während die Einräumurg des Ex-

propriationsrechts an den positiven Nachweis geknüpft

sei, dass das auszuführende Werk im Interesse des

öffentlichen Wohles geschaffen werde. Ein solches

Interesse der Sehweiz oder eines erheblichen Teiles der-

selben, kurz des Landes, an dem Werke fehle hier. Es

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.

243

widerstreite den Interessen der Schweiz. grosse Strom-

mengen zu billigen Preisen an das Ausland abzugeben

und so der ausländisc~en Industrie die Unterbietung

der schweizerischen zu erleichtern. Die Leitung würde

mitten durch eine blühende und im Aufschwung begrif-

fene Gegend führen und nicht nur die Bewirtschaftung

von Grund und Boden erschweren und wertvollen Wald

verunstalten, sondern auch die Bautätigkeit und damit

die industriellen Entwicklungsmöglichkeiten in dem

betroffenen Gebiete in starkem Masse hemmen. Das

Interesse der N. O. K. an der Energieausfuhr und an

der Erstellung der Leitung sei ein rein fiskalisches, das

die Expropriation nicht zu rechtfertigen vermöge. Aus

der Entstehungsgeschichte des EIG gehe denn auch

hervor, dass unter den Einrichtungen zur Fortleitung

und Verteilung der elektrischen Energie in Art. 43 nur

solche zu verstehen seien, welche der Abgabe von Strom

im Inland dienen. Das Problem der Kraftausfuhr sei

damals schon aus technischen Gründen noch nicht

aktuell gewesen.

Der Beschluss des Bundesrates weist diese Einwen-

dungen mit fglgenden Erwägungen zurück: durch die

in Art. 43 EIG vorgesehene Expropriationsbefugnis habe

der Gesetzgeber die Errichtung elektrischer Anlagen als

im allgemeinen Interesse liegend erleichtern und be-

stehende Elektrizitätswerke sowie die elektrische In-

dustrie überhaupt fördern wollen. Dabei mache es

grundsätzlich keinen Unterschied, ob Inhaber der An-

lage eine staatliche, kommunale oder private Unterneh-

mung sei. Im Gegensatz zu den· Eisenbahnen, die ohne

weiteres mit dem Expropriationsrecht ausgestattet seien,

stehe dieses aber den Elektrizitätswerken nicht unter

allen Umständen zu. Der Bundesrat könne es ihnen

nur erteilen, wobei er von Fall zu Fall prüfen werde. ob

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anlage

bestehe. Hinsichtlich der Art dieses Interesses enthalte

das Gesetz keine einschränkenden Bestimmungen. Ins-

244

Staatarecht.

besondere lasse sich ihm nicht entnehmen, dass es den

Expropriationsanspruch davon hätte abhängen lassen

wollen, ob die Energie an inländische Abnehmer abge-

geben werde. Dass man entgegen der Behauptung der

Einsprecher schon im Jahre 1901 an die Möglichkeit

der Kraftübertragung auch auf grössere Entfernungen,

namentlich über die Landesgrenzen hinaus, gedacht habe,

gehe aus der Gesetzesberatung hervor. Der hier in Frage

stehenden Kraftübertragungsleitung komme nun un-

zweifelhaft eine solche erhebliche allgemeine Bedeutung

zu. In dem die Kantone Zürich. Aargau. Thurgau.

Schaffhausen, Glarus und den grössten Teil der Kantone

Zug und Schwyz, St. Gallen und Appenzell umfassenden

Absatzgebiete der N. O. K. fänden sich, wie bei den gras-

sen Elektrizitätswerken überhaupt, eine Reihe von Ab-

nehmern, die selbst Wasserkraftanlagen mit schwan-

kendem Wasserzufluss besitzen und Strom nur bei

Wassermangel in ihren Anlagen beziehen. Diese Aus-

hilfskraftlieferungen hätten gerade' bei den N. O. K.

einen sehr grossen Umfang: schwanke doch die Be-

lastung in ihrem Netze je nach nasser oder trockener

Witterung um 20-25,000 kw. Sie seien für das lie-

fernde Werk sehr ungünstig, weil die Maschinenleistung

das ganze Jahr zur Verfügung gehalten werden müsse,

während sie nur zeitweise beansprucht werde. Die

Ausfuhr ins Ausland ermögliche den Werken, in den

Zwischenzeiten die überschüssigen, sehr erheblichen Ener-

giemengen zu verwerten, was bei solcher nichtständiger

Abgabe im Inlande nur sehr beschränkt möglich sei.

Dass dabei eine gewisse Mindestmenge. fest und nicht

nur bei Überschuss im Lande abgegeben werden

müsse, sei unvermeidlich, weil sonst die ausländischen

Verbraucher sich nicht dazu entschliessen würden, die

teuren Übertragungsanlagen von der sch~eizerischen

Grenze nach ihrem Absatzgebiete zu erstellen. Fielen die

Einnahmen aus der Ausfuhr weg, so müsste dies not-

wendigerweise verteuernd auf den Preis des im Inland

Kompetenzkonflßtte zwischen Bnnd nnd Kantonen. Nt> 32. 245

abgegebenen Stromes wirken, was nicht im Interesse

der einbeimischen Volkswirtschaft liege. Einzig die Aus-

fuhr gestatte es ferner, bei der Errichtung neuer Kraft-

werke denjenigen Teil der gewonnenen Energie abzu-

setzen, für den im Inland nicht sofort Abnehmer vorhan-

den seien. Die Existenz von Kraftwerken aber, deren

Leistungsfähigkeit über den augenblicklichen ständigen

inländischen Bedarf hinausgehe, sei nötig, um über die

Zeiten starken Wassermangels hinwegzukommen, indem

die Behörden während solcher die Ausfuhrmengen herab-

setzen und dem inländischen Verbrauch zuführen können.

Bloss auf den letzteren eingestellte Werke vermöchten

bei aussergewöhnlicher Trockenheit auch ihn nicht mehr

zu befriedigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der

Exportleitungen für die Schweiz erhelle zudem daraus,

dass sie heute die Einfuhr mit Dampf· erzeugter elek-

trischer Energie aus dem Auslande nach der Schweiz

vermittelten und so dazu beitrügen, der einheimischen

Industrie über die Wasserklemme wegzuhelfen. Schon

der Betrieb eines Elektrizitätswerkes an sich könne

übrigens als Zweck angesehen werden, der Förderung

verdiene, selbst wenn die erzeugte Kraft, im Rahmen der

dafür bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, aus-

geführt werde. Gerade diese Ausfuhr vermöge für die

Schweiz und ihre Wirtschaft unter Umständen einen

wertvollen Kompensationsgegenstand abzugeben. Dass

den N. O. K. daraus nebenbei auch privatwirtschaft-

liehe Vorteile erwüchsen, sei unerheblich, zumal die Ge-

sellschaft aus öffentlichen Mitteln errichtet worden und

ein ganzes Gebiet der Nordost- und Ostschweiz an deren

Lebensfähigkeit und Gedeihen unmittelbar und mittel-

bar interessiert sei. Die Nachteile. die dem Kanton

Basellland bezw. seiner Bevölkerung aus der neuen Lei-

tung entstehen, sollen nicht verkannt werden. Sie seien

aber wesentlich geringer als der Schade, den die. All-

gemeinheit, insbesondere in dem grossen, über zahlreiche

Kantone sich erstreckenden Stromabsatzgebiete der

246

Staatsrecht.

N. O. K. durch die Verhinderung der Kraftausfuhr bei

Verweigerung des Expropriationsrechts für den Lei-

. tungsbau erleiden würde .. Den betroffenen Grundeigen-

tümern werde zudem ihr Schade nach Massgabe des

Expropriationsgesetzes voll ersetzt werden müssen. Dazu

komme, dass die Abweisung des Expropriationsgesuches

tatsächlich die Ausfuhrbewilligung vom 16. April 1924

illusorisch machen würde. Wenn damals erklärt worden

sei, dass die Frage des Expropriationsrechtes für die

Leitung unpräjudiziert bleibe, so habe damit nur fest-

gestellt werden sollen, dass hierüber in einem anderen

Verfahren zu entscheiden sei, nicht dass der Ausfuhr-

bewilligung überhaupt ein Einfluss auf jene Frage nicht

zukommen könne. Sobald ein gewisses öffentliches In-

teresse an der Erstellung der Leitung, wie hier, nach-

gewiesen werden könne, würde es sich zum mindesten

sonderbar ausnehmen, wenn dieselbe Behörde, welche die

Ausfuhr bewilligte, sie hinterher durch Verweigerung des

Expropriationsrechts tatsächlich verunmöglichen würde.

Im vorliegenden Falle werde ausserdem die Leitung spä-

ter neben dem Exporte auch der Verbindung mit den noch

zu erstellenden Rheinkraftwerken dien€ll und so einem

im allgemeinen volkswirtschaftlicben Interesse liegenden

Kraftausgleich gestatten. Die Frage, ob die Expropria-

tion auch für die Zwecke der Kraftausfuhr gewährt

werden könne, sei übrigens v0!ll Bundesrat schon wieder-

holt zu entscheiden gewesen und jedesmal bejaht worden,

so u. a. im Jahre 1913 für die Hochspannungsleitung

der Kraftwerke Beznau-Löntsch, von Beznau über An-

wil nach Schönenbuch, wo der Regierungsrat von Basel-

land sich dem Expropriationsgesuche ebenfalls aus ähn-

lichen Gründen wie heute widersetzt· habe.

Den Einwendungen gegen das Trace wurde in gewissem

Umfang durch die Anordnung von Varianten gegenüber

den Expropriationsplänen Rechnung getragen und auch

im übrigen die Einräumung des Expropriationsrechts noch

an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft,

KompetenzkonJ'likte zwischen Bund und Kantonen. N° 32.

247

die hier als für den Entscheid des Bundesgerichts un-

wesentlich übergangen werden können. So sollen u. a.

die N. O. K. verpflichtet sein, auf Verlangen der Re-

gierung von Baselland dem Kanton bezw. den im Kan-

ton Energie verteilenden « Elektras » Strom zu Preisen

und Bedingungen zu liefern, die unter gleichen Verhält-

nissen nicht ungünstiger sein dürfen, als sie die jeweiligen

ausländischen Abnehmer geniessen, sofern diese Lie-

ferungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Lieferungs-

pflichten der N. O. K. im Inlande geschehen können.

B. -

Mit Eingabe vom 6. April 1925 hat darauf der

Regierungsrat von Baselland, aus Auftrag und namens

des Landrats, beim Bundesgericht den Kompetenzkon-

flikt nach Art. 175 Ziff. 1 OG anhängig gemacht und

beantragt, es sei festzustellen, dass der Bundesrat zur

Erteilung des Expropriationsrechts an die N. O. K. nicht

zuständig gewesen sei, dass die Befugnis hiezu vielmehr

für das Gebiet von Baselland ausschliesslich dem Land-

rate dieses Kantons zustehe; der Beschluss des Bundes-

rates vom 6. Februar 1925 sei deshalb, soweit er sich

auf die Erteilung des Expropriationsrechts auf basel-

landschaftlichem Boden bezieht, aufzuheben. .

Gleichzeitig ist gestützt auf Art. 85 Ziff. 11 BV auch

bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt wor-

den mit dem Begehren, diese möge den Bundesrat ein,.

laden, auf den Beschluss vom 6. Februar 1925 zurück-

zukommen und auf das Expropriationsgesuch der N. O. K.

wegen Inkompetenz nicht einzutreten, event. es mangels

Vorliegens eines öffentlichen Interesses abzulehnen oder

den Entscheid so zu fällen, dass die Schädigung der

basellandschaftlichen Interessen auf ein Mindestmass

beschränkt werde.

Die Begründung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde

an das Bundesgericht stützt sich in erster Li:pie auf ein

Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, das in

Ubereinstimmung mit der vom Regierungsrat schon

früher vertretenen Auffassung zum Schlusse kommt;

248

Staatsrecht.

das ElG stelle die Expropriation den Inhabern von

Starkstromanlagen nur für die Versorgung der einzelnen

Teile des Landes mit elektrischem Licht und elektrischer

• Kraft zur Verfügung. Zu dieser Auslegung führten nicht

bloss die Beratungen über die Gesetzesvorlage in der Bun-

desversammlung und die Anrufung von Art. 23 BV im

Eingange des Gesetzes, sondern auch Art. 43 desselben

selbst. Wenn hier das gleiche Expropriationsrecht auch

zu Gunsten der Bezüger elektrischer Energie vorgesehen

werde, so trete darin der Zusammenhang der ganzen

Vorschrift mit jenem Zwecke als rechtfertigendem

Grunde der Expropriation klar zu Tage. Er zeige sich

auch darin, dass die Expropriationsbefugnis dem Er-

zeuger wie dem Verbraucher von Energie nicht ein für

alle Male zustehen solle, sondern es dazu eines Entscheides

des Bundesrates bedürfe; womit dieser angewiesen wor-

den sei, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob das vom

Gesetzgeber als Bedingung dafür vorausgesetzte all-

gemeine Interesse an der Erstellung der Einrichtung

auch wirklich vorhanden sei. Solange deshalb die Bundes-

versammlung nicht auf Grund von Art. 1 des Bundes-

gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung

von Privatrechten von 1850 (ExprG) durch besondern

Beschlu~s dieses Gesetz auch auf' die Einrichtungen zur

Aus fu h r elektrischer Energie ins Ausland als anwendbar

erklärt habe, könne das Expropriationsrecht zu Gunsten

solcher Einrichtungen nur nach Massgabe des kantonalen

Rechts von den kantonalen Behörden verlangt werden.

Der Beschluss des Bundesrates vom 6. Februar 1925

greife in diese kantonale Kompetenz ein und könne

durch Erhebung des Kompetenzkonflikts beim Bundes-

gericht angefochten werden.

Ein zweiter Teil der Beschwerdebegründung ist dem

Nachweise gewidmet, dass ein solcher Kompetenzüber.:.

griff selbst dann vorliegen würde, wenn man die Gesetzes-

auslegung des Gutachtens ablehne. Voraussetzung der

Expropriationsbewilligung wäre dann noch immer das

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. NI) 32.

249

Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erstel-

lung der Leitung. Dieses Erfordernis sei hier vom Bun-

desrat zu Unrecht als erfüllt betrachtet worden. Und

zwar handle es sich nicht nur um eine unrichtige Würdi-

gung der Umstände; sondern um einen eigentlichen

Missbrauch des dem Bundesrat bei der Entscheidung

darüber zustehenden Ermessens. Nach Art. 3, 113 BV

hätten aber die Kantone Anspruch auf Anerkennung

ihrer bundesgewaltsfreien Sphäre durch den Bund.

Diese Sphäre reiche ihrerseits soweit, als sie. nicht durch

die BV oder ein Bundesgesetz beschränkt sei. Die miss,...

bräuchliche Ausdehnung einer durch die Bundesgesetz-

gebung dem Bunde eingeräumten Kompetenz enthalte

demnach zugleich einen Eingriff in die kantonale Staats-

hoheit, gegen den der Kanton nach Art. 175 Ziff. 1

OG das Bundesgericht anrufen könne. In diesem wei-

teren Sinne werde denn Art. 113 Ziff. 1 BV auch von

BURcKHARD, Kommentar S. 789 ff. ausgelegt, und das

Bundesgericht habe sich im Urteile i. S. des Kantons

Wallis gegen die Eidgenossenschaft (AS 40 I S. 530),

im Gegensatz zu ältern Entscheidungen,. ebenfalls auf

diesen Boden gestellt. Im vorliegenden Falle gehe aber

der Entscheid des Bundesrates selbst dann offenbar

über den Rahmen des EIG hinaus, wenn man die tat-

sächlichen Annahmen, auf die er sich stütze, als zutreffend

gelten lasse wollte. Es sei ein in Theorie und Praxis

des Expropriationsrechts allgemein anerkannter Grund-

satz, dass biosse fiskalische Interessen niemals die für

die Expropriation erforderliche Voraussetzung der För- .

derung des öffentlichen Wohles erfüllen können, auch

dann nicht, wenn die Expropriation zu Gunsten eines

im übrigen öffentlichen Unternehmens verlangt werde.

Umsoweniger dürfe das Expropriationsrecht einem Pri-

vatunternehmer zu Gunsten seiner finanziellen Inte-

ressen zur Verfügung gestellt werden. Die N. O. K.

seien aber nach ihren Statuten eine gewöhnliche Aktien-

gesellschaft, die Kraftwerke betreibe und die gewonnene

AS 51 I -

1925

18

250

Staatsrecht.

Energie wie jedes andere private Unternehmen ver-

werte. Und die von ihnen angestrebte Kraftausfuhr

. diene zunächst ausschliesslich finanziellen Zwecken der

Gesellschaft, der Erziehlung eines höheren Gewinnes.

Dass dadurch vielleicht -

festgestellt sei es keines-

wegs -

eine Verbilligung des Inlandstromes erzielt oder

doch dessen Verteuerung hintangehalten werden könne,

ändere daran nichts und könne als bloss indirekte Rück-

wirkung nicht dazu führen, jener Einnahmevermehrung

den Charakter eines öffentlichen Interesses zuzusprechen.

Anders wäre es höchstens, wenn durch die Abweisung

des Expropriationsgesuches das Fortbestehen der Ge-

sellschaft in Frage gestellt und so die Versorgung des

Inlandes mit Energie eine Einbusse erleiden würde.

Etwas derartiges werde _aber im Entscheid des Bundes-

~:es nicht behaup~t. Auch die AUsfuhrbewilligung

dürfe aus dem schon III der Einsprache an den Bundesrat

geltend gemachten Grunde nicht zur Rechtfertigung der

Expropriation herangezogen werden. In dem betreffen-

den Beschlusse vom 16. April 1924 sei denn auch aus-

drücklich betont worden, dass sie biefür kein Präjudiz

s:haf~en soll:, Heute werde daraus doch ein Argument

f~r die Erteilung des Expropriationsrechts hergeleitet.

Ellle so~che Beweisführung sei « rechtswidrig ».

C. -

Der Bundesrat hat Abweisung der « Klage»

beantragt. Er bestreitet, dass die Befugnis des Bundes

zur Erteilung des Expropriationsrechts nach Art. 43

EIG sich auf Fortleitungs- und Verteilungseinrich-

tungen beschränke, die der Versorgung des Inlandes

mit elektrischer Energie dienen. Ob im übrigen, hievon

abgesehen. an der Erstellnng der Leitung ein öffentliches

Interesse bestehe, sei eine Frage, die für die materielle

E~ledi~ung d~s Expropriationsgesuches von Bedeutung

selll konne, mcht aber für die Bestimmung der Behörde,

von der diese Erledigung, die Entscheidung über Ge-

währung oder Verweigerung der Expropriation auszu-

gehen habe. Einzig wegen zu Unrecht erfolgter Bean-

Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. No 32.

251

spruchung dieser Kompetenz könnte aber das Bundesge-

richt im Verfahren nach Art. 113 Ziff. 1 BV, 175 Ziff, 1

OG angerufen werden. Die Entscheidungskompetenz der

Bundesbehörde, des Bundesrats. sei mit der Tatsache

ohne weiteres gegeben, dass das Gesuch vom Inhaber

einer Starkstromanlage oder Bezüger elektrischer Ener-

gie für Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung

der Energie im Sinne von Art. 43, 45 EIG gestellt werde.

Nicht einmal die materielle Gutheissung des Gesuches

hänge von der behaupteten Voraussetzung ab, derge-

stalt dass neben den eben erwähnten Erfordernissen

noch der Nachweis eines weiteren, bestimmt gearteten

öffentlichen Interesses am Zustandekommen gerade des

konkreten Werkes verlangt würde. Die einzige gesetz-

liche Schranke für den materiellen Entscheid finde sich

in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes, wonach die Expropria-

tion gegenüber einsprechenden Grundeigentümern nur

bewilligt werden solle, wenn eine Änderung des Traces

ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder unver-

hältnismässige Mehrkosten oder ohne Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit nicht möglich sei. Der Gesetz-

geber überlasse es also dem Ermessen der entscheidenden

Behörde, von welchen Voraussetzungen sie im übrigen

die Bewilligung des Gesuchs abhängig machen wolle.

Wenn der Bundesrat bisher in der Praxis darauf ab-

gestellt habe, ob die Anlage nach Art, Grösse und Zweck-

bestimmung von erheblicher wirtschaftlicher oder öffent-

licher Bedeutung sei, so sei dies eine Richtlinie, die er

sich selbst für seinen Entscheid gezogen habe, aber keine

Bedingung seiner Zuständigkeit noch auch nur ein vom

Gesetz aufgestelltes notwendiges Erfordernis des Expro-

priationsanspruchs. An jene Richtlinie habe der Bundes-

rat sich auch hier gehalten. Nicht wegen der geschäft-

lichen Interessen der N. O. K., sondern wegen des all-

gemeinen Interesses des Landes an einer rationellen

Elektrizitätswirtschaft, insbesondere an einer genü-

genden Versorgung mit elektrischer Energie sei die Ex-

252

Staatsrecht.

propriation bewilligt worden. Auch die Inkonvenienzen,

die dem Kanton Baselland bezw. seiner Bevölkerung aus

• der Erstellung der Leitung entstehen, habe der Bundesrat

gewürdigt, aber als nicht hinlänglich stark befunden,

um . gegen jenes allgemeine Interesse aufzukommen.

Der angebliche Widerspruch zwischen dem Vorbehalte

bei der Ausfuhrbewilligung und der Begründung des

heute angefochtenen Entscheides habe jedenfalls mit

der Kompetenzfrage nichts zu tun.

D. -

Die N. O. K., denen ebenfalls Gelegenheit zur

Vernehmlassung geboten worden ist, haben sich dem

Antrag auf Abweisung der Begehren Basellands ange-

schlossen.

E. -

Heute ist noch eine weitere Eingabe des Re-

gierungsrats von Baselland eingegangen. Sie nimmt zu

gewissen Ausführungen in der Vernehmlassung der

N.O.K. Stellung, ohne neue für den Entscheid wesent-

liche Behauptungen zu enthalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obwohl die bei der Bundesversammlung ein-

gereichte Beschwerde ebenfalls, neben der materiellen

Anfechtung des bundesrätlichen . Entscheides, auch die

Frage d~r Kompetenz des Bundes zur Bewilligung der

Expropriation in Fällen der vorliegenden Art überhaupt

in die Erörterung einbezieht und von der Bundesversamm-

lung beurteilt wissen will, nesteht doch kein Anlass,

das Verfahren bis zum Entscheide der letzteren über

diese Beschwerde auszusetzen oder über die Frage der

Priorität der Behandlung einen Meinungsaustausch zu

veranstalten. Ein Fall, bei dem Zweifel darüber beste-

hen könnten, ob die Beurteilung der vom Beschwerde-

führer aufgeworfenen Frage in die Zuständigkeit des

Bundesgerichts oder einer anderen Bundesbehörde falle

und der deshalb nach Analogie von Art. 185 OG zu be-

handeln wäre, liegt nicht vor. Denn zur Erledigung

von Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und Kan-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32.

253

tonalbehörden ist nach Art. 113 BV, 175 OG das Bundes-

gericht und nur es die berufene Behörde. Es allein

kann deshalb auch die Frage in für den Kanton Baselland

verbindlicher Weise entscheiden, ob die Erteilung des

Expropriationsrechts für den von den N. O. K. geplan-

ten Leitungsbau in den Bereich der Bundes- oder der

kantonalen Staatsgewalt gehöre. Ein Beschluss der

eidg. Räte, wodurch sie sich hierin der Auffassung des

Bundesrates anschliessen würden, könnte deshalb nicht

me~r als die Bedeutung einer Parteierklärung haben,

dahingehend, dass auch sie die gedachte Befugnis für

den Bund in Anspruch nehmen. Der beim Bundesgericht

anhängig gemachte Kompetenzkonflikt würde dadurch

nicht beendigt. Es erscheint aber als logisch und richtig,

dass da, wo ein Entscheid zugleich wegen Unzuständig-

keit der entscheidenden Behörde und wegen materieller

Unrichtigkeit angefochten wird, die Kompetenzfrage als

Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit des Ent-

scheides überhaupt vor der materiellen erledigt werde.

Während falls das Bundesgericht die Zuständigkeit des

Bundes zur Gewährung der Expropriation verneinen sollte,

der angefochtene Bundesratsbeschluss endgiltig dahin-

fiele, bliebe im Falle seiner materiellen Bestätigung

durch die Bundesversammlung noch immer die Mög-

lichkeit, dass die Expropriationsbewilligung hinterher

vom Gerichte aus jenem andern Grunde aufgehoben

würde. Besondere Zweckmässigkeitsgründe, die dazu

führen könnten, bier dennoch anders vorzugehen und

den Entscheid der Bundesversammlung abzuw&rten, sind

nicht angeführt worden und nicht ersichtlich.

2. -

Ein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 113

BV, 175 OG besteht insofern unzweifelhaft, als der

Kanton Baselland behauptet, dass die Rechtsverhält-

nisse der Inhaber von Starkstromanlagen hinsichtlich

der Zwangsbefugnisse, die ihnen gegenüber fremdem

Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten an

unbeweglichen Sachen zustehen, durch das EIG nur

254

Staatsrecht.

für Leitungs-

und Verteilungseinrichtungen geregelt

worden seien, die der Versorgung des Inlandes mit elek-

trischer Energie dienen. während es im übrigen, hin-

sichtlich der Exportleitungen beim bisherigen Rechts-

zustande, der Anwendbarkeit des kantonalen Expropria-

tionsrechts geblieben sei. Es ist deshalb zu untersucben,

ob sicb eine solche Bescbränkung der bundesrecbtlicben

Regelung der Materie aus dem Gesetze herleiten lässt,

wobei das Bundesgericht nicht an den Wortlaut der in

Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen gebunden

ist, sondern deren wahren Sinn an Hand der allgemeinen

Auslegungsgrundsätze frei festzustellen hat, wie ibm

denn auch der Bundesrat in der Antwort auf die Kom-

petenzkonfliktsbeschwerde die Befugnis hiezu in diesem

Rahmen nicht bestreitet. Sachlich erweist sicb der

Standpunkt der basellandschaftlicben Behörden als nicbt

haltbar.

Das EIG von 1902 ist veranlasst worden durch die

ausserordentlicben Fortschritte, welche die Elektro-

technik, insbesondere die Lösung des . Problems der

Energieübertragung von der Erzeugungsstelle über wei-

tere Strecken im Laufe des letzten Jahrzehnts des ver-

flossenen Jahrhunderts gemacht hatte. Mit der dadurch

gegeben~n gesteigerten Verwendbarkeit des elektriscben

Stroms zu Beleucbtungs- urid motoriscben Zwecken

wuchsen auch die Gefahren, welche die infolgedessen

rasch sich vermehrenden Starkstromanlagen, insbeson-

dere durch das Zusammentreffen mit den Schwachstrom-

anlagen (Telegrapben- und Telephonlinien) des Bundes

und der Eisenbahnen für Personen und Sacben mit

sich brachten. Es zeigte sich, dass eine gedeihliche

Entwicklung der Stromabgabe mitte1st Fernleitung, und

damit der Ausnützung der Wasserkräfte des Landes,

die von jener Möglichkeit mitabhing, gleichwie ein

wirksamer Schutz gegen die erwähnten Gefahren nur

durch eine bundesrechtliche Regelung der Rechtsver-

hältnisse dieser Leitungs- und Verteilungsanlagen zu

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32.

255

erreichen sei. Die 'Erstellung längerer Leitungen war

bei dem Widerstande der Grundeigentümer gegen die

Inanspruchnahme ihres Bodens nicht möglich, ohne dass

dafür dem lJnternehmer der Starkstromanlage das Ex-

propriationsrecht zur Verfügung gestellt wurde. Die

Expropriationsgesetzgebung mancher Kantone liess aber

die Expropriation nur zu Gunsten staatlicher oder

kommunaler Werke, nicht privater Elektrizitätsgesell-

schaften zu, während sie in anderen von drückenden,

das Gedeiben der Werke hemmenden Bedingungen und

Auflagen schon für die blosse Durchleitung abbängig

gemacht wurde, wieder andere Kantone überhaupt noch -

keine Expropnationsgesetze besassen. Andererseits er-

schien es als ausgeschlossen, bei Anlagen, die das Ge-

biet inehrerer Kantone durchzogen, die einzelnen Teile

in technischer Hinsicht, je nach der Lage, einer ver-

sch;edenen polizeilichen Ordnung und Kontrolle zu

unterstellen, wenn nicht der Zweck solcher polizeilicher

Vorschriften, der Schutz von Personen und Sacben

gegen die dem Be~rieb der Anlagen anhaftenden Gefah-

ren überhaupt in Frage gestellt werden sollte. Das EIG

bat deshalb einmal die polizeilichen, insbesondere sicher-

heitspolizeilichen Anforderungen einheitlich geordnet,

welche an die Erstellung und Instandhaltung der Stark-

stromanlagen gestellt werden können, indem es dafür

eine eidgenössiscbe Genehmigung nacb eidgenössiscben

Nonnalien und eine eidgenössische Kontrolle vorsieht

(Art. 13 ff.). Darüber hinaus hat es aber auch die Zwangs-

rechte, Eingriffsbefugnisse, die für die Erstellung gegen-

über fremdem Grund und Boden in Ansprucb genommen

werden können, aus dem Gesichtspunkte der Expro-

priation bundesrechtlich geregelt, und den Entscheid

darüber, ob und inwieweit im einzelnen Falle ein lJnter-

nehmen damit ausgestattet werden soll, der obersten

Verwaltungsbehörde des Bundes, dem Bundesrat, über-

tragen. Spricht schon. diese Veranlassung des Gesetzes,

wie sie klar aus der Botschaft des Bundesrats zum Ge-

256

Staatsrecht.

setzesentwurf und den Voten der Kommissionsbericht-

erstatter in heiden Räten hervorgeht, gegen die Annahme,

dass die bundesrätliche Regelung der Materie in einem

• Teile, hinsichtlich der Expropriationsbefugnisse, nur eine

beschränkte habe sein und sich bloss auf bestimmte

Leitungen, die der Versorgung des Inlandes mit Energie

dienenden, beziehen sollen, während man im übrigen

das kantonale Recht hätte vorbehalten und weiterbe-

stehen lassen wollen, so bietet auch die Fassung des

massgebenden Art. 43 des Gesetzes selbst für eine

solche Auslegung keine Stütze. Die Möglichkeit der

Erteilung des Expropriationsrechts wird darin allgemein

vorgesehen zu Gunsten der « Eigentümer von Stark-

stromanlagen und der Bezüger elektrischer Energie für

Einrichtungen zur Fortl€}itung und Verteilung der Ener-

gie, sowie für die Erstellung der zu deren Betrieb not-

wendigen Schwachstromanlagen », ohne dass unterschie-

den würde, wo die Energie verbraucht werden soll, ob

in oder ausser dem Lande. Wenn als denkbares Subjekt

des Expropriationsrechts neben den Inhabern von Stark-

stromanlagen die Energiebezüger genannt werden, so

zeigt dies höchstens, dass durch die Bestimmung aller-

dings mit und vor allem auch· der Inlandsverbrauch

an Energie gefördert werden sollte; dass nur eine solche

Abgabe im Inland den Zweck der Expropriation bilden

könnte, neben dem ein anderer ausgeschlossen wäre,

kann daraus, nachdem die Expropriationsbefugnis nicht

bloss zu Gunsten des Stromabnehmers, sondern auch

des Erzeugers und in erster Linie zu dessen Gunsten

vorgesehen ist, nicht entnommen werden. Ebensowenig

lässt es sich daraus herleiten, dass die Befugnis bei den

nicht schon von Gesetzes wegen zusteht, sondern nur

vom Bundesrat erteilt werden kann. Es mag daraus

gefolgert werden, worauf noch zurückzukommen sein

wird, dass zu den in Art. 43 ausdrücklich umschriebenen

Erfordernissen -

Inanspruchnahme durch eine hier als

Subjekt des Expropriationsrechts erwähnte Person für

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 257

Einrichtungen der hier erwähnten Art -

noch ein

weiteres hinzutreien muss, um die Bewilligung zu recht-

fertigen. Worin dieses Weitere bestehen soll und dass

es die Bestimmung der Leitung für Zwecke der Inlands-

versorgung wäre, geht daraus nicht hervor. Zu Unrecht

glaubt auch die Beschwerde (im Rechtsgutachten Fleiner

findet sich dieses Argument nicht), dafür Art. 46 Abs. 3

des Gesetzes anrufen zu können. Das hier vorge~ehene

Recht der Gemeinden, zum Schutze ihrer berechtigten

Interessen die Mitbenützung ihres öffentlichen Eigen-

tums zu verweigern, bezieht sich ausschliesslich auf Ein-

richtungen zur Ab gab e elektrischer Energie innerhalb

der Gemeinde. Für die Durchleitung ohne Abgabe kann

die Gemeinde sich dieser Benützung selbst dann nicht

widersetzen, wenn sie für die Versorgung ihrer Einwohner

mit Elektrizität ein Gemeindewerk errichtet hat oder zu

errichten beabsichtigt, sobald nur die allgemeine Schranke

des Abs. 5 beachtet ist, nämlich dass die anderen

öffentiichen Zwecke, für die das in Anspruch genommene

Gebiet bestimmt ist, gewahrt bleiben.

Das Gutachten Fleiner und die Begründung der Be-

schwerde legen denn auch das Hauptgewicht .für ihre

einschränkende Auslegung nicht sowohl auf die eben

widerlegten Argumente als auf die Anrufung von Art. 23

BV als verfassungsmässige Grundlage im Eingange des

Gesetzes. Da diese Verfassungsvorschrift die Inanspruch-

nahme des Expropriationsrechts durch den Bund nur

für Werke vorsehe, die im Interesse der Eidgenossen-

schaft oder eines grossen Teiles derselben liegen, sei an-

zunehmen, dass es auch den Inhabern von Starkstrom-

anlagen durch das Gesetz von 1902 bloss unter jener

Voraussetzung von Bundes wegen habe zur Verfügung

gestellt werden sollen. Ein solches Landesinteresse be-

stehe an der Versorgung der einzelnen Teile der Schweiz

mit elektrischer Energie und dieses Interesse allein sei

es, das den Erlass von Art. 43 ff. des Gesetzes veranlasst

habe. Noch heute stehe denn auch die Bundesgesetz-

258

Staatsrecht.

gebung, Art. 8 WRG auf dem Standpunkt, dass die aus

den einheimischen Wasserkräften gewonnene elektrische

Energie grundsätzlich dem einheimischen Verbrauch vor-

behalten und ihre Ausfuhr nur ausnahmsweise zugelassen

werden solle, während die Erteilung des Expropriations-

rechts für Ausfuhrleitungen im Widerspruch hiemit auf

eine Förderung. der Stromausfuhr hinauslaufen würde.

Nun beweist aber die Anführung von Art. 23 BV

im Gesetzesingresse zunächst nicht mehr, als dass der

Gesetzgeber die elektrischen Starkstromleitungen als

Werke betrachtet wissen wollte, denen der Charakter eines

öffentlichen Unternehmens oder doch eines Unterneh-

mens von allgemeiner öffentlicher Bedeutung im Sinne

dieser Verfassungsvorschrift beigemessen werden könne,

und dass er deshalb _ die verfassungsmässige Grund-

lage für einen Eingriff in die Privatrechte Dritter zu

Gunsten dieser Unternehmungen, wie ihn Art. 43 des

Gesetzes vorsieht, für gegeben hielt. Der Schluss, dass die-

ser bundesrechtliche Eingriff in der von der Beschwerde

behaupteten Weise habe beschränkt werden sollen,

lässt sich daraus, nachdem das Gesetz allgemein von den

Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektri-

scher Energie überhaupt spricht, nicht ziehen. Dafür

bedürfte es anderer, schlüssigerer Anhaltspunkte, die,

da auch der Zusammenhang und übrige Inhalt des

Gesetzes sie nicht liefert, nur in der Entstehungsge-

schichte des Gesetzes liegen könnten. Diese spricht aber

ge gen die These des Kantons Basel-Land.

Art. 23 BV ist danach vom Ständerat zu den Art. 26,

36, 64 und 64 bis hinzugefügt worden, die in der Vorlage

des Bundesrates und in dem vom Nationalrat bei der

ersten Beratung angenommenen Gesetzestexte allein er-

wähnt waren; es sollte damit zum Ausdrucke gebracht

werden, dass man es bei dem von der ({ Expropriation »

handelnden VI. Abschnitte des Gesetzes mit öffentlich-

rechtlichen Eingriffen in bestehende Rechte zu tun habe,

die sich daher auch nur auf Verfassungsvorschriften

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32.

259

stützen können, welche den Bund zu einem solchen

Rechtsentzuge zwecks Befriedigung öffentlicher Interes-

sen ermächtigen, nicht mit sachenrechtlichen Bestimmun-

gen, Eigentumsbeschränkungen, zu deren Aufstellung der

Bundesgesetzgeber schon auf Grund von Art. 64 BV

(Vereinheitlichung des Zivilrechts) befugt wäre, wie der

Bundesrat und Nationalrat annehmen zu dürfen ge-

glaubt hatten. Für die Absicht dadurch zugleich das

Anwendungsgebiet der Vorschriften auf Leitungsein-

richtungen mit einer besondern Zweckbestimmung, die

für die Stromzuleitung an inländische Verbraucher be-

stimmten zu beschränken, ergibt sich aus den Verhand-

lungen keinerlei Stütze. Hätte sie bei der Kommission

des Ständerats, die den Antrag auf die gedachte Er-

gänzung des Gesetzeseingangs einbrachte, bestanden,

so wäre aber zweifellos nicht unterlassen worden, dies

im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages

zu erwähnen. Nicht nur ist dies nicht geschehen, sondern

es waren gerade der Berichterstatter der ständerätlichen

Kommission und ein weiteres Kommissionsmitglied (Kel-

lersberger), die in der Eintretensdebatte zur Recht-

fertigung der Gesetzesvorlage u. a. auch auf die Bedeu-

tung hinwiesen, welche die elektrische Energie ein-

mal bei weiterer Vervollkommnung der Übertragungs-

methoden für die Schweiz als Exportartikel gewinnen

könne (Stenograph. Bulletin 1901 217-18, 223 ff.).

Dazu kommt, dass der Nationalrat bei der zweiten

Gesetzesberatung sich überhaupt der Bezugnahme auf

Art. 23 BV als Grundlage für die Expropriationsbestim-

mungen des Gesetzes nur mit Vorbehalten anschloss,

die es auch abgesehen von dem Gesagten ausschliessen,

daraus eine so weittragende Folgerung zu ziehen, wie es

der Kanton Baselland will, indem der Kommissions-

präsident, ohne auf Widerspruch zu stossen, erklärte :

nach Ansicht der Kommission hätte die Anführung der

anderen Verfassungsartikel genügt; doch liessen sich für

die Heranziehung auch des Art. 23 immerhin beachtens-

260

Staatsrecht.

werte Grunde geltend machen; könnte die Verfassungs-

massigkeit der Expropriation nur auf diese Vorschrift

gestützt werden, so wären allerdings Bedenken möglich;

allein er komme ja nur zu den anderen Artikeln hinzu

und füge ein neues Motiv zu den übrigen; des hai b sei

die Kommission dazu gekommen, dem Ständerat zu-

zustimmen (Bulletin 1901 S.517). Auch sonst ist die

Vorlage von den Kommissionsberichterstattern in beiden

Räten nicht bloss mit der Wichtigkeit des Ausbaus der

Elektrizitätswirtschaft für Beleuchtungszwecke und die

Versorgung der einheimischen Industrie mit billiger mo-

torischer Kraft gerechtfertigt worden, sondern auch und

zwar sogar in erster Linie damit, dass nur auf dem

durch den Gesetzesentwurf beschrittenen Wege eine

zweckmässige Ausnützung des in den reichen ·Wasser-

kräften des Landes liegenden Nationalvermögens mög-

lich sein werde (s. hinsichtlich der Verhandlungen im

Nationalrat Steno Bulletin S. 582, 588). Es ist aber klar,

dass von diesem Gesichtspunkte aus; als Mittel zur Ver-

wertung eines sonst brachliegenden öffentlichen Gutes,

ein Interesse an der Erleichterung der Erstellung der

Einrichtungen, welche die aus der Wasserkraft gewon-

nene Energie dem Verbrauch entgegenführen sollen, un-

abhängig davon als gegeben· betrachtet werden konn-

te, ob der Verbrauch im In- oder Auslande vor sich geht.

Das Rechtsgutachten F1einer und die Beschwerde-

. schrift des Kantons Baselland weisen demgegenüber

freilich auf ein Votum Kellersbergers im Ständerat hin,

wo als Zweck des Gesetzes die Herstellung der « Frei-

zügigkeit von Kanton zu Kanton », d. h. der freien Fort-

leitung der Energie aus dem Kanton der Erzeugungsstelle

nach den übrigen Teilen des Landes bezeichnet worden

sei (Sten. Bull. 1901 S. 415). Sie übersehen aber dabei,

dass diese Äusserung in einem ganz anderen Zusammen-

hang, nicht bei Erörterung der Zwecke, zu denen die

Expropriation für Leitungseinrichtungen überhaupt sollte

beansprucht werden können, sondern bei Behandlung

KompetenzkOnflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.

261

des Art. 47 des Gesetzesentwurfes gefallen ist. Der Natio-

nalrat hatte hier die den Gemeinden eingeräumte Möglich-

keit, sich im Interesse eigener Elektrizitätswerke der Be-

nützung ihres öffentlichen Eigentums für die Erstellung

von Einrichtungen zur Ab gab e elektrischer Energie zu

widersetzen, auch auf die Kantone ausdehnen wollen,

eine Bestimmung, die dann vom Ständerat gestrichen

wurde. Gegen ein solches faktisches Monopol der Kan-

tone für die Elektrizitätsversorgung auf ihrem Gebiete

wendete sich Kellersberger in seinem Votum mit dem

Postulate der interkantonalen Freizügigkeit des Handels

mit elektrischer Energie. Für die heute zu entschei-

dende Frage lässt sich daraus umsoweniger etwas ent-

nehmen, als gerade dieser Votant bei der Eintretens-

debatte die Notwendigkeit betont hatte, die Erstellung

elektrischer Leitungsanlagen auch wegen der möglichen

künftigen Bedeutung der Energie als Exportwaare von

Bundes wegen zu erleichtern.

Auch die Beschränkungen, welche einige Jahre später,

durch den Bundesbeschluss vom 26. März 1906 der Kraft-

ausfuhr gezogen worden und dann in Art. 24 bis der BV

und in das WRG Art. 8 übergegangen sind, berechtigen

nicht zu dem Schlusse, dass die Ermöglichung einer

solchen Ausfuhr nicht zu den Zwecken gehört haben

könne, für die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des

EIG den Inhabern von Starkstromanlagen das eidg.

Expropriationsrecht habe zur Verfügung stellen wollen .

Wenn dadurch die· Ausfuhrbewilligung an die Bedin-

gung geknüpft worden ist, dass sich für die betreffenden

Energiemengen während der Dauer der Bewilligung vor-

aussichtlich im Inlande keine oder doch keine angemes-

sene Verwendung finden lassen würde, so beweist dies

natürlich nicht, dass an der Zulassung der Ausfuhr innert

der gedach ten Schranke nicht umgekehrt geradezu

ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Hätte man

die Erteilung des Expropriationsrechts für den Leitungs-

bau zu Ausfuhrzwecken auf Grund von Art. 43 EIG

26.2

Staatsrecht.

für ausgeschlossen erachtet, so würde auch für ein

solches Ausfuhrverbot mit Erlaubnisvorbehalt kaum ein

nennenswertes Bedürfnis bestanden haben, weil dann

die Kraftausfuhr praktisch ohnehin nur in den wenigen

Fällen unmittelbar an der Landesgrenze gelegener Kraft-

werke möglich gewesen wäre. Wenn der Bundesrat es

ist, der nach Art. 8 WRG zu befinden hat, ob das Aus-

fuhrgesuch mit dem Landesinteresse verträglich sei, so

erscheint es anderseits als das allein Folgerichtige, dass

ihm und nicht einer kantonalen Behörde auch die Ent-

scheidung darüber zukommt, ob für die Ermöglichung

der Ausfuhr positiv allgemeine Interessen des Landes

oder einer gewissen Landesgegend geltend gemacht

werden können, die die Einräumung des Expropria-

tionsrechts zu diesem Zwecke rechtfertigen.

Im Gutachten Fleiner wird denn auch zugegeben,

dass der Bundesrat ausser in dem im angefochtenen

Entscheide erwähnten Falle der Kraftwerke Beznau-

Löntsch von 1913 seither noch wiederholt für Export-

leitungen die Expropriation bewilligt und darüber in

seinen Geschäftsberichten berichtet habe, ohne in der

Bundesversammlung auf eine Beanstandung zu stossen.

Eine solche wäre aber offenbar nicht ausgeblieben,

wenn sich für die Amiahme einer darin liegenden Ge-

setzesverletzung und Kompetenzüberschreitung im Ge-

setze selbst oder seinen Materialien wirklich Anhalts-

punkte hätten finden lassen.

3. -

Die Behauptung eines Übergriffs des Bundesrats

in die. Befugnisse der basellandschaftlichen Behörden

kann auch nicht, wie es weiter versucht wird, damit

begründet werden, dass es an der Voraussetzung, von

der das EIG die Einräumung des Expropriationsrechts

für Leitungseinrichtungen überhaupt abhängig machen

wolle, nämlich dem Bestehen eines öffentlichen Inte-

resses am Zustandekommen gerade des betreffenden

Werks, hier gefehlt habe. Durch Art. 43 ff. EIG ist nach

dem Gesagten die Ordnung der Zwangsrechte, welche

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.

263

die Inhaber von Starkstromanlagen für den gedachten

Zweck gegenüber fremdem Grund und Boden in Anspruch

nehmen können, wie die Erteilung dieser Zwangsrechte

zu Gunsten einer einzelnen Unternehmung für die Ge-

samtheit jener Einrichtungen zur Bundessache gemacht

worden. Daneben kann eine konkurrierende kantonale

Kompetenz zur Einräumung oder Verweigerung solcher

Befugnisse, der « Expropriation » nicht mehr in Betracht

kommen. Höchstens wäre es denkbar, dass der Kanton

subsidiär für sein (iebiet dem Unternehmen das Expro-

priationsrecht erteilen könnte, wenn der Bundesrat dies

auf Grund des Bundesrechts zu tun abgelehnt hat.

Die Bestimmung, wonach der Bundesrat für die Er-

stellung von Einrichtungen der in Art. 43 EIG bezeich-

neten Art das Expropriationsrecht « gemäss den Vor-

schriften der Bundesgesetzgebung über· die Expropria-

tion (d. h. zur Zeit des Expropriationsgesetzes vom

1. Mai 1850) und den besonderen Vorschriften des gegen-

wärtigen Gesetzes erteilen k a n n » (nicht auf Verlangen

erteilen muss), ist im übrigen verschiedener Auslegung

fähig. Es könnte darin auch nur ein Hinweis auf Art. 50

des Gesetzes erblickt werden, der den Expropriations-

anspruch gegenüber den widerstrebenden Grundeigen-

tümern von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme-

des betreffenden Grundstücks abhängig macht. Dieser

Auffassung würde die Fassung des Art. 50 zu Hilfe kom-

men, wo es heisst : « Das Expropriationsrecht ist vom

Bundesrat zu bewilligen, insoweit innerhalb der

Frist von dreissig Tagen nach Kenntnisgabe der Pläne

(Art. 51) keine Einsprache erfolgt ist. Sind Einsprachen

eingereicht worden, so ist das Expropriationsrecht gegen

die Einsprecher nur zu bewilligen, wenn eine Änderung

des Traces ohne erhebliche technische Inkonvenienzen

oder unverhältnismässige Mehrkosten oder eine Gefähr-

dung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich ist.»

So wird das Gesetz denn auch nicht nur, wenn die Wieder-

gabe in dem vom Regierungsrat Baselland vorgelegten

264

Staatsrecht.

Artikel der Zürcher Zeitung zutrifft, in einem von Prof.

Burckhardt in Bern dem Bundesrat erstatteten Gut-

achten ausgelegt, sondern -

unabhängig vom gegen-

wärtigen Streite -

auch schon in der Abhandlung von

Pfleghart über die « Konzessionierung der elektrischen

Anlagen» im Archiv für öffentliches Recht Bd. 18

(Jahrgang 1903) S. 572 ff. und 590. Es ist aber auch die

andere Ansicht möglich, auf der der angefochtene Ent-

scheid beruht, und sie findet in der Verweisung auf das

Expropriationsgesetz von 1850 eine Stütze, wo in Art. 1

als Voraussetzung der Anwendbarerklärung dieses Ge-

setzes durch die Bundesversammlung das Vorliegen

eines öffentlichen Werkes erklärt wird, dass die Gut-

heissung des Expropriationsgesuches nicht bloss von

der Untersuchung jenes, sondern noch eines weiteren

Punktes, nämlich der Frage habe abhängig gemacht

werden sollen, ob das vorausgesetzte allgemeine In-

teresse an der Förderung solcher Anlagen, das den Ge-

setzgeber dazu geführt hat, die Möglichkeit ihrer Aus-

stattung mit dem Expropriationsrecht vorauszusehen,

im konkreten Falle auch wirklich vorhanden sei und

ob ihm nicht höhere Interessen des durch den Leitungs-

bau betroffenen GebIets oder anderer Art entgegen-

stehen (vgl. dazu das Votum des Kommissionsreferenten

im Ständerat, Stenogr. Bulletin 1901 S. 219). Für den

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist es nicht

nötig zu dieser Auslegungsfrage Stellung zu nehmen.

Denn auch \venn man von der zweiterwähnten Aus-

legung ausgeht und wenn man im weiteren das Er-

fordernis eines öffentlichen Interesses an dem Zustande-

kommen gerade der betreffenden Anlage im Sinne der

vom Regierungsrat von Baselland vertretenen strengen

Auffassung eng umschreiben wollte (wobei immerhin

auf die oben erwähnten Voten bei der Gesetzesberatung

hingewiesen werden mag, die damit kaum übereinstim-

men), so bleibt es doch immer der Bund, der durch sein

Organ, den Bundesrat, darüber zu befinden hat, ob das

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 265

Expropriationsrecht zu gewähren sei oder nicht, das

vom Inhaber einer Starkstromanlage für in Art. 43 EIG

bezeichnete Veranstaltungen beansprucht wird. Die Vor-

schriften über die Kriterien, welche hiefür massgebend

sein sollen, soweit sich solche überhaupt dem Gesetze

entnehmen lassen, können demnach nur die Bedeutung

einer Wegleitung für den materiellen Entscheid über

das Expropriationsgesuch, nicht einer Voraussetzung für

die Kompetenz der Bundesbehörde zur Gewährung

oder Verweigerung des Expropriationsrechts haben, bei

deren Fehlen die Verfügung darüber aus dem Bereiche

der Bundesgewalt ausscheiden und als kantonale Ange-

legenheit erscheinen würde. Nur soweit letzteres der

Fall wäre, die materielle Voraussetzung für den Erlass

der Verfügung also zugleich eine Bedingung für die Kom-

petenz der Bundesbehörde, überhaupt in de~ Sa~he zu

handeln, darstellen würde, könnte. aber auch m emer zu

Unrecht erfolgten Bejabung des Vorliegens der Voraus-

setzung ein Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons

Baselland und damit ein Kompetenzübergriff im Sinne

von Art. 113 BV, 175 OG liegen. Die materielle Frage,

ob die zur Entscheidung über das Expropriationsgesuch

der N. O. K. allein, unter Ausschluss der kantonalen

Behörden, zuständige Bundesbehörde von dieser Befug-

nis einen richtigen Gebrauch gemacht, dem Expropria-

tionsgesuch mit Recht entsprochen habe, entzieht sich

der Überprüfung des Bundesgerichts als. Kompetenz-

konfliktshofs. Sie könnte höchstens von der ebenfalls

angerufenen Bundesversammlung beurteilt v.:erden, ~o­

fern diese hiefür eine hinreichende Grundlage m dem Ihr

zustehenden Aufsichtsrechte, auf das sich die betreffende

Beschwerde stützt, erblicken sollte. Zu Unrecht behaup-.

tet der Regierungsrat von Baselland, dass das Gericht

im Urteile vom 3. Dezember 1914 in Sachen des Kantons

Wallis gegen Bundesrat einen anderen Standpunkt ein-

genommen habe. Im Streite lag damals die Erteilung

einer Wasserrechtskonzession, wobei die Zuständigkeit

AS 51 I -

1925

19

266

Staatsrecht.

des Bundesrats, darüber an Stelle der sonst für die

Gewährung solcher Konzessionen nach Art. 24 bis BV

zuständigen Kantonsbehörde zu entscheiden davon ab-

hing, ob es sich um eine « Gewässerstrecke » handle,

die im Sinne von Abs. 4 ebenda « die Landesgrenze

bilde». Das Zutreffen dieser Kompetenzvoraussetzung

hat das Bundesgericht unter selbständiger Auslegung

der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmung nach-

geprüft, wie dies im vorliegenden Falle hinsichtlich der

Behauptung des Kantons Baselland geschehen ist, dass

die Expropriationsbestimmungen des EIG sich nur auf

eine bestimmte Kategorie von. Starkstromleitungen, die

der Inlandsversorgung mit Energie dienenden beziehe,

während es im übrigen auch damals betont hat, dass

ihm eine Nachprüfung des Entscheides über die Konzes-

sionserteilung selbst nicht zustehen würde. Es ist denn

auch beachtenswert, dass das Gutachten Fleiner selbst,

auf das sich die Beschwerdebegründung in ihrem ersten

Teile beruft, den Weg des Kompetenzkonflikts nur für die

eben erwähnte, in Erw. 2 behandelte Einwendung als ge-

geben erachtet, ihn dagegen für die Bestreitung des Vor-

liegens eines öffentlichen Interesses als Grund der Expro-

priation ebenfalls stillschweigend ausschliesst, indem es

bei Erörterung der neben dem -Kompetenzkonflikt mög-

lichen Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung

bemerkt, dass auf diesem Wege insbesondere die nach

der letzteren Richtung dem Entscheide anhaftenden,

im Gutachten hervorgehobenen Mängel werden gerügt

werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerdebegehren werden abgewiesen.

KompetenzkonOikte zwischen Bund und Kantonen. N° 33.

267

33. Arrit du 15 juillet 1925 en la cause

Conseil d'Etat du canton de Genave contre Conseil federa.L

Confiit de competence entre autorites federale et cantonale.

RÖle du Tribunal fedPral, lorsqu'il est saisi en application

de l'art. 113 chiff. 1 Const. red.

Administration des CFF. -

Les membres des Conseils d'arron:'

dissement des CFF sont des organes de l'administration

federale. Comme tels, Hs relevent de l'autorite federale, et

l'autorite cantonale n'exerce, a leur egard, que les pouvoirs

que la Confederation lui delegue. Il appartient, des lor .., au

Conseil federal de veiller a l'application des dispositions

legales relatives a l'organisation et a l'admini'itration des

CFF, et de statuer sur les differends que cette application

ferait surgir.

A. -

Dans sa seance du 20 novembre 1923, le Conseil

d'Etat du canton de Geneve a pris l'aIT~te suivant:

«Le Conseil d'Etat,

Vu l'article 23 de la loi federale concernant l'organi-

sation et l'administration des Chemins de fer federaux,

du 1er fevrier 1923, et l'art.21 al. 3 de l'ordonnanc~e

d'execution de ladite loi federale, promulguee par le

Conseil federalle 9 octobre 1923;

Vu la lettre du Departement federal des chemins de

fer au Conseil d'Etat, du 10 octobre 1923;

arrete:

10 De nommer MM. V. Dusseiller, Conseiller d'Etat,

E. Steinmetz, ancien Conseiller national, et H. Bovey-

ron, Conseiller d'Etat, membres du Conseil du Ier ar·

rondissement des Chemins de fer federaux pour la

periode administrative eommenc;aIit le 1 er janvier 1924

et finissant de 31 decembre 1926.» 2° ... »

Le 12 decembre 1924, le nouveau Conseil d'Etat

genevois, issu des elections du 11 novembre 1924, a de-

cide ce qui suit :

.

« Le Co~u~eil d'Etat,

. . . Considerant qu'il ~ de toute necessite, et tout

particulierement a l'heure actuelle dans les affaires de