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64 Obligationemecht. N<> U. versagen sei, weil der Experte die Eignung des Weich- pechverfahrens nur für Autogaragen und namentlich Terrassen und Bedachungen, also bloss für einen Teil des Anwendungsgebietes, und nach der Darstellung der Beklagten für einen mehr nebensächlichen, verneint hat. Allein diese Verwendungsarten kamen mit Rück- sicht auf die besonderen Verhältnisse des Klägers für ihn in erster Linie in Frage, was der Beklagten bekannt war, umsomehr als ja der Kläger in der dem Vertrags- schluss vorausgegangenen Korrespondenz ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Das ihm zur Benutzung überlassene Verfahren versagte also gerade auf dem- jenigen Anwendungsgebiete, auf das er sich speziell verlegt hatte, weil es seiner bisherigen Betätigung als Gartenbauer eher entsprach, als der Strassenbau, und er annehmen durfte, dass die bei der Ausführung kleinerer Arbeiten gesammelten Erfahrungen ihn in den Stand setzen werden, später grössere Weichpech- Betonarbeiten zu übernehmen. Angesichts dieser Um- stände ist die Untauglichkeit des Verfahrens für Ter- rassen, Zinnen und Bedachungen einer allgemeinen Untauglichkeit für den klägerischen Betrieb gleichzu- halten : es liegt darin eine nicht gehörige Erfüllung im Sinne von Art. 97 OR. Zieht man ferner in Betracht, dass de~ Kläger sich auf Jahre hinaus zur Bezahlung sehr beträchtlicher Lizenzgebühren und zu sonstigen, bedeutenden Gegenleistungen verpflichtet hatte, so muss ihm, in analoger Anwendung von Art. 254 Abs. 2 bezw. 277 Abs. 2 OR, in Verbindung mit Art. 107 i. f. OR, das Recht zugestanden werden, wegen Ungeeignet- heit des Beton-Mende-Verfahrens zur Erreichung des Vertragszweckes vom Lizenzvertrag zurückzutreten. Hiebei bedurfte es einer vorherigen Fristansetzung nicht; denn da es sich um Mängel handelt, die dem Verfahren als solchem anhaften und von Anfang an anhafteten, hätte auch durch Ansetzullg einer Frist an die Beklagte zur nachträglichen Erfüllung nicht Obligationenrecht. N° 12. 65 Remedur geschaffen und die Nichterfüllbarkeit nicht gehoben werden können. War somit der Kläger zu dem mit seiner Zuschrift vom 25. Juli 1921 erklärten Rück- tritt jedenfalls wegen Untauglichkeit des Gegenstandes der Lizenz berechtigt. so braucht auf den von ihm in erster Linie eingenommenen Standpunkt, dass er wegen Lieferung mangelhafter Bindemittel durch die Beklagte den Vertrag habe auflösen dürfen, weiter nicht eiHge-:- treten zu werden. 5.,6., 7. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 1924 be- stätigt.
12. tJrteU· c1.er L zmlabteUung vom a !'ebnar Wa5
i. S. Valentini 8G Cort.i unc1. GtD. gegen JaugenOlBlDlchai't Eh1lbalc1.t. Gen 0 s sen s c h a f t. Anfechtung des BeschlQsses der Generalversammlung über Erteilung der Decharge an den Vorstand. Das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder genügt. Die Rechnungslegung durch den Vorstand und die Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung .sind keine unbedingten Voraussetzungen der Decharge. Diese ist wegen Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn fest- steht. dass die Mehrheit die Interessen der Genossenschaft dolos hintangesetzt hat. A. - Die Kläger sind Mitglieder der beklagtischen Genossenschaft, die im April 1920 gegründet wurde und im Handelsregister eingetragen ist. Zweck derselben ist laut § 2 der Statuten die Überbauung eines Bauterrains zwischen Sonnenberg- und Kempterstrasse in Zürich 7 und der Verkauf der darauf erstellten Einfamilienhäuser. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die An- AS 51 11 - 1925 5
66 Obliptionemeeht. Ne 12. teilscheine lauten auf den Namen und können nur mit Zustimmung des Vorstandes übertragen werden. In den Statuten ist vorgesehen, dass alljährlich spä- testens drei Monate nach « Schluss des Geschäftsjahres» eine Generalversammlung zur ({ Übernahme der Jahres-- rechnung» stattzufinden hat. Auf den 1. Juli sollen je- weilen die Bücher und Rechnungen der Genossenschaft abgeschlossen und ein Inventar nebst Bilanz aufgestellt werden. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, ausser wenn es sich um eine Statutenänderung oder die Auflösung der Genossenschaft handelt, « mit absoluter Mehrheit der Stimmen, wobei ein Anteilschein eine Stimme hat.» Der von der Generalversammlung ge- ~ählte Vorstand besteht aus 2 oder mehreren Mitglie- dern; er konstituiert sich selbst und kann alle Geschäfte selbständig abschliessen und durchführen, ohne Befra- gung der Generalversammlung. B. - Im Jahre 1923 bestand der Vorstand aus W. Pf., Architekt in Zürich 8; Fr. E., Ingenieur in Zürich, und . E. O. K., Ingenieur in Zollikon; Präsident war Pf. Auf den 7. März 1923 lud dieser die Genossenschafter zu einer Generalversammlung mit folgenden Verhand- lungsgegenständen ein: 1. Berichterstattung über sämt- liche. durch den Vorstand getätigten Geschäfte und Abnahrne der Jahresrechnung; 2. Dechargeerteilung an den Vorstand ...; 5. Bericht der Rechnungsrevisoren ... Gleich zu Beginn der Verhandlungen wurde vom Vor- stand der Antrag gestellt, die Versammlung um 14 Tage zu verschieben, da in den letzten Tagen durch die Rech- nungsrevisoren in der Abrechnung ein Fehler gefunden worden sei, der noch bereinigt werden müsse. Dieser Antrag wurde zum Beschluss erhoben. An der nächsten Generalversammlung vom 21. März 1923 lag ein summarischer Geschäftsbericht des Präsi- denten, eine Bilanz pro 1. März 1923 und ein Bericht der Rechnungsreyisoren vor. Auf Antrag eines Genossen- schafters wurde beschlossen, vorerst die ganze Buch- I· Obligationenrecht. N° 12. 67 führung durch den Bücherexperten W., nötigenfalls unter Zuzug eines Fachexperten, überprüfen zu lassen, und von einer Beschlussfassung über die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes abzusehen. Auf den 1. Juli 1923 lud der Präsident zu einer neuen Generalversammlung ein zwecks « Berichterstattung über die Kosten der Revisionsarbeiten, KrediterteiIung und Beschaffung der hiezu notwendigen Gelder». An dieser Versammlung wurde mit Rücksicht auf die Kosten einer Revision durch Drittpersonen beschlossen, von einer solchen abzusehen, und eine aus Genossenschaftern bestehende Untersuchungskommission bestellt; ein An- trag auf Genehmigung der Rechnung und Decharge- erteilung wurde abgelehnt. Die Revisoren erstatteten ihren Bericht Anfangs September 1923; er wurde am 10. September sämtlichen Genossenschaftern zugestellt. Da eine auf den 11. September 1923 angesetzte Gene- ralversammlung nicht beschlussfähig war, lud der Vor- stand die Genossenschafter auf den 29. Oktober zu einer neuen Versammlung ein, behufs Verhandlung und Beschlussfassung über folgende Haupttraktanden : « 3. Diskussion über den Bericht der Revisionskommission und die bezügliche Beantwortung durch den Vorstand.
4. Dechargeerteilung an denselben. » Von 27 Genossen- schaftern mit zusammen 300 Anteilscheinen waren an dieser Versammlung 23 mit 284 Anteilscheinen anwesend oder vertreten. Vorerst wurde ein Antrag, die Decharge- erteilung von der Traktandenliste abzusetzen, weil die . Rechnungsabnahme nicht auf der Tagesordnung stehe und ein Entlastungsbeschluss nicht möglich sei, bevor die Rechnung geprüft und richtig befunden worden sei, verworfen. Alsdann wurde der Revisorenbericht nach längerer Diskussion « abgelehnt», und mit 201 gegen 72 Stimmen dem Vorstand « Decharge für alle getätigten Geschäfte» erteilt, wobei die Vorstandsmitglieder sich der Abstimmung enthielten.
68 Oblig&tionenrecht. N° 12. C. - Die Kläger fechten diesen Entlastungsbeschluss mit der vorliegenden Klage als ungültig an und verlangen, dessen Aufhebung. Zur Begründung machen sie geltend, es seien, um den Antrag auf Decharge durchzubrin- gen, vom Vorstand Schiebnngen von Anteilscheinen vor- genommen worden, indem das Vorstandsmitglied E. von seinen 96 Anteilscheinen 90 an Karl O. und das Vorstandsmitglied K. von seinen 14 Anteilscheinen 10 an H. G. abgetreten habe. Ohne diese Schiebungen hätte mit diesen 100 Anteilscheinen bei der Beschlussfassnng über die Entlastung des Vorstandes nicht gestimmt werden können, sodass sich nur eine Stimmenzahl von 101 für die Dechargeerteilung ergeben hätte; das absolute Mehr wäre also nicht erreicht worden, weil dazu ent- weder die Mehrheit sämtlicher 300 Anteilscheine oder der 284 Anteilscheine 'der an der Versammlung anwe- senden oder vertretenen Genossenschafter erforderlich gewesen wäre. Auch abgesehen hievon sei der Entlas- tungsbeschluss anfechtbar, weil er sOwohl gegen Gesetz und Statuten, als gegen die guten Sitten verstosse und einen Rechtsmissbrauch der Mehrheit gegenüber der Minderheit darstelle; zu rügen sei insbesondere, dass die Decharge dem Vorstand ohne, vorausgehende Vorlage und Abnahme der Rechnung erteilt worden sei. D. - Gemäss dem von der Beklagten gestellten An- trag hat das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Oktober 1924 die Klage abgewiesen. E. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da bei Anfechtung von Generalversammlungs- beschlüssen durch Aktionäre oder Genossenschafter für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 13 11 1828. f.) das Interesse der Gesellschaft oder Genossenschaft an der Obligationenreeht. N° 12. 69 Aufrechthaltung des Beschlusses massgebend ist, ist der Streitwert auf den gesamten Betrag anzusetzen, um den es sich bei der Anfechtung handelt, ohne Rücksicht darauf, dass das Interesse der einzelnen Kläger und auch der Gesamtheit derselben diesen Betrag nicht erreicht. Im vorliegenden Falle ist nun, da nach vorinstanzlicher Feststellung im Bericht der Revisionskommission von der Verantwortlichmachung des Vorstandes für einen Betrag von rund 17,500 Fr. die Rede war, davon auszu- gehen, die Nichterteilung der Decharge habe bezweckt, den Vorstand für diesen Betrag haftbar zu machen, sodass der gesetzliche Streitwert gegeben ist.
2. - Die Kläger machen in erster Linie geltend, das für die Entlastung des Vorstandes nach den Statuten erforderliche Mehr sei nur dadurch erreicht worden, dass die Vorstandsmitglieder die Mehrzahl ihrer Anteilscheine seit der letzten Generalversammlung an Dritte abge- geben haben. Allein diese Anfechtung scheitert an der Tatsache, dass, selbst wenn die von den Klägern bean- standeten Abtretungen nicht stattgefunden hätten, den 72 Stimmen, welche die Decharge verweigerten, immer noch 101 Stimmen gegenübergestanden wären, und mithin, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, das Ergebnis der Abstimmnng kein anderes gewesen wäre. Denn nach der im schweizerischen Abstimmungswesen allgemein eingelebten Praxis dürfen mangels ander- weitiger Abmachung oder Vorschrift für die Berechnung des absoluten Mehr-s weder die abwesenden Stimmbe- rechtigten mitgerechnet werden, noch die Anwesenden, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, oder an derselben nicht mitwirken dürfen, was nach Art. 705 Abs. 2 OR für die Vorstandsmitglieder von Genossen- schaften mit Bezug auf Entlastungsbeschlüsse der Ge- neralversammlung zutrifft.
3. - Es fragt sich aber weiter, ob das Ergebnis der formal richtig zustande gekommenen Abstimmung nicht wegen des Inhaltes des Beschlusses mit Erfolg angefochten
70 Obligationenrecht. N° 12. werden könne? Denn trotz ihres Charakters als ein- seitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen sind die Entlastungsbeschlüsse der Gener3lversammlungen hin- . sichtlich ihrer Rechtswirksamkeit als unter den allge- meinen Bestimmungen des OR über die zweiseitigen Rechtsgeschäfte stehend zu betrachten, zumal da Art. 7 ZGB diese Vorschriften als auf andere zivilrechtliche Verhältnisse anwendbar erklärt, und demgemäss, mu- latis muiandis, wie obligationenrechtliche Verträge wegen Rechtswidrigkeit oder Verstosses gegen die guten Sitten anfechtbar. Als Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 20 OR ist anzusehen jeder Verstoss gegen das Ge- setz, aber auch gegen die Statuten, indem dadurch ein wohlerworbenes Recht des einzelnen Genossenschafters verletzt wird; das ergibt sich nicht nur aus der analogen Anwendung der für die Aktiengesellschaft in Art. 627 OR und für den Verein in Art. 75 ZGB aufgestellten Vorschrift, sondern aus der Natur der Sache, indem jeder in die Genossenschaft Eintretende Anspruch darauf hat, dass ihm gegenüber die Genossenschaftsverfassung von den Organen der Genossenschaft innegehalten werde (vgl. hinsichtlich des Aktienrechtes BGE 20 951 f.).
a) Eine solche Gesetz- und Statutenwidrigkeit er- blicken die Kläger darin, dass dem Vorstand Decharge erteilt wurde, ohne dass diesem Beschluss eine Rechnungs- legung durch den Vorstand, noch eine Abnahme der Rechnung durch die Generalversammlung vorausging. Die sog. Dechargeerteilung durch die Generalversamm- lung enthält die Erklärung, dass gegen die entlasteten Organe aus deren Geschäftsführung während einer be- stimmten Geschäftsperiode keine Forderungen geltend gemacht werden (vgl. BACHMANN, Der Entlastungs- beschluss der Generalvers. der A.-G., in der Festschrift für Cohn S. 694; ZIMMERMANN, Die Jahresbilanz der A.-G. S. 375 ff.). Da nun zur Geschäftsführung auch die Buchführung über die finanziellen Vorgänge gehört, so bedarf ein die Aufgabe richtig erfüllender Geschäfts- Obligationenrecht~ No 12. 71 bericht auch einer Angabe über die Rechnungsergebnisse, weshalb auch Art. 703 OR dem Vorstand die Veröf- fentlichung von Rechnung und Bilanz zur Pflicht macht. Ohne diese Unterlagen kann ein Beschluss über die Ent- lastung des Vorstandes, was das Rechnungswesen an- betrifft, nicht mit Kenntnis der Sache gefasst werden. Allein damit ist nicht gesagt, dass die Generalversamm- lung nicht dennoch einen Entlastungsbeschluss fassen könne (vgl. BACHMANN a. a. 0.; HORRWITZ, Das Recht der GeneralversammI. S. 390). Sie kann tr.otz Kenntnis von Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, und ohne nähere Untersuchung, aus Zweckmässigkeitsrück- sichten den Vorstand entlasten, und damit auf ihre Rechte ihm gegenüber gültig verzichten. Es braucht also nicht unter allen Umständen bei Folge der Nichtig- keit dem Entlastungsbeschluss eine Rechnungsablage und -abnahme vorauszugehen, was das Gesetz auch nicht vorschreibt. Ob, wie im Aktienrecht, ein nicht einstimmig gefasster Dechargeerteilungsbeschluss die Minderheit in- soweit nicht bindet, als ihr unter gewissen Voraussetz- ungen ihre Rechte gegenüber dem Vorstand vorbehalten bleiben (Art. 675 OR), ist nicht zu untersuchen.
b) Im vorliegender. Falle liegen übrigens die Verhält- nisse nicht so, dass der Vorstand von jeder R~chnungs legung abgesehen hat und die Decharge ohne Jede rech- nerische Grundlage erteilt worden ist. Lagen schon der Generalversammlung vom 21. März 1923 eine aller- dings summarische Rechnung, bestehend in einer Bilanz pro 1. März 1923 mit Angabe des Verlustes, und ein Bericht der statutengernäss bestellten Rechnungs- revisoren vor, so hat dann die in der Versammlung vom
1. Juni 1923 ernannte Revisionskommission nach gründ- licher Prüfung der ganzen Geschäfts- und Rechnungs- führung einen ausführlichen schriftlichen Bericht er- stattet, welcher sämtlichen Genossenschaftern zuge- stellt worden ist und in der Generalversammlung vom
29. Oktober Gegenstand einer Beantwor-tung durch den
72 Obligationenrecht. N° 12. Vorstand und einer eingehenden Diskussion gebildet hat. Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass die Genossenschafter, als der Antrag auf Erteilung der Decharge zur Abstimmung kam, über die,Sachlage voll- ständig orientiert waren, indem das Rechnungsergebnis ihnen genau bekannt war und sie sowohl von der von den Revisoren an der Geschäfts- und Rechnungsführung geübten Kritik, als von der Rechtfertigung des Vor- standes Kenntnis hatten. Unter diesen Umständen kann von einer Aufhebung des Entlastungsbeschlusses wegen Gesetz- oder Statutenwidrigkeit nicht die Rede sein. Zuzugeben ist den Klägern lediglich, dass nach den Statuten die Rechnung auf den 1. Juli 1923 hätte abge- schlossen werden sollen; doch kann hierin nach der ganzen Sachlage nicht ein Mangel erblickt werden, welcher es rechtfertigen würde, die Dechargeerteilung als ungültig aufzuheben.
c) Die Kläger haben ausserdern, namentlich in der heutigen Verhandlung, den Standpunkt eingenommen, der Entlastungsbeschluss sei deshalb unwirksam, weil er einen Rechtsmissbrauch der Mehrheit gegenüber der Minderheit darstelle. Sie stützen sich dabei auf ein von Prof. Egger erstattetes Rechtsglltachten, auf die darin an- gerufenen Autoren (BACHMANN~ Anm. 5 zu Art. 655 OR, sowie a. a. O. S. 702 f.; ZIMMERMANN a. a. O. S. 379 ff.) und auf einen Entscheid des deutschen Reichs- gerichts (RGE 68 316 f.), welche übereinstimmend den Entlastungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft dann als anfechtbar bezeichnen, wenn er einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Mehrheit der Aktionäre bedeutet, oder die Decharge in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich zum Nach- teil der Gesellschaft oder zum Schaden der Minderheit erteilt wurde. Gegenüber Entlastungsbeschlüssen der Generalversammlung einer Genossenschaft könnte eine solche Anfechtung, neben derjenigen wegen Gesetz- oder Statutenwidrigkeit, nur dann in Frage kommen, wenn Obligationenrecht. N° 13. 73 nach den Umständen angenommen werden müsste, dass in guten Treuen gar nicht anders als für Verweigerung der Decharge habe gestimmt werden können, der mehr- heitlich gefasste Entlastungsbeschluss also dolos die Interessen der Genossenschaft oder der Minderheit der Genossenschafter verletze, was nur ganz ausnahmsweise zutreffen dürfte: bei nachweisbar auf Schädigung der Minderheit gerichtetem Zusammenwirken der Mehrheit (vgl. STAUB, Anm. 3 zu § 271 DHGB i. f.), Bestechung oder dergleichen. Für die Annahme eines offenbar dolo- sen Verhaltens der Mehrheit fehlt es aber hier an jedem Anhaltspunkt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 1924 bestätigt.
13. Arrit 4e 1& Ire Bection eiwe du 10 mars 1925 dans la cause Dame Louise C. contre BenguereL Acte illicite. - Accident d'automobile. - Rapport de causalite entre la faute du chauffeur et la newose traumatique pro- voquee, chez une personne directement menacee de colli- sion imminente, par la vive et legitime frayeur qu'elle a eprouvee de ce fait. - Facteurs de reduction de l'indemnite. A. - Le 29 novembre 1921, dans l'aprt!s-midi, dame C., accompagnee d'Ull domestique, se rendait de Neu- chatei a Cernier dans SOll tilbury, auquel Hait attele un cheval nerveux. Un leger brouillard regnait sur la contree; le sol etait gele. Le defendeur Benguerel conduisait, en sens contraire, une automobile occupee par cinq autres personnes. Aux dires d'une de ces personnes, chauffeur de son metier, Benguerel, malgre sa recommandation, roulait a environ 35 a 40 km a 1'heure, ce qui, d'apres le ternoin, «(etait