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ObHgati/)llelll~ecbt. N° 79,
sich um Kunstwein, und die deswegen .verfügte admi,.
nistrative Beschlagnahme des Weins seien von Anfang
~n nicht begründet gewesen, wie ja auch die Direktion
des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügung
förmlich Stellung genommen und. -
allerdings erst
nach Ablauf der Rekursfrist -
dagegen Rekurs erhoben
hat.
I'
b) Der Kläger hätte also, abgesehen von derTatsachc?
dass die Beschlagnahme nachträglich aufgehoben worden
ist, den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht!"
fertigt gewesen sei. \Venn nun die Vorinstanz die ver,
schiedenen Expertisen gegeneinander abgewogen, und
hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonscheroi-
kers übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit dßr
Oberexperten, wonach der:Wein den gesetzlichen Anfor:-
derungen nicht genügte, den Vorzug vor dem Befund
des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwarz
und den vom Kläger seIhst eingezogenen Untersuchungs-
berichten der Kantonschemiker von Schaffhausen, Grau-
bünden, Aargau und St. Gal1en gegeben hat, so ist das
Bundesgericht nach Art. SI OG an diese BeweiswürdiguQ.g
gebunden; es könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe
bundesgesetz liehe Bestimmungen verletze, wofür indesseQ.
nichts vorliegt. Das Ergebnis, zu dem die Vorinstao..z
gelaugt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urt~l
Bossi (BGE ::18 II 264) aufgestel~ten Grundsatz, dass die
Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung einer
Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis der administra:-
liven Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen
kann auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens
um Durchführung einer gerichtlichen Expertise im
Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn auch
die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite
administrative Oberexpertise als unzulässig bezeichnet.
nicht die Bedeutung haben kann, dass. im gerichtlichen
Strafverfahren nicht eine weitere Expertise über die
administrative Oberexpertis,e hinaus verlangt und an~
Obligationenrecht. N° 80.
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geordnet werden könne, so lag es doch im Rahmen der
der Vorinstanz' zustehenden Beweiswürdigung und in
ihrem freien Ermessen, . ob sie eine weitere, gerichtliche
Expertise als zweckdienlich oder gar als' erforderlich
erachte, um zu einem sichern Schlusse zukommen. '
, Konnte aber der Wein nicht als ein den Vorschriften
des 'LMPG und des KunstweinG entsprechender, natur-
reiner Wein angesehen werden, sb war dessen Beschlag-
üahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu ge-
boten.
Demnach erkennt das. BWldesgel'ichl :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
()bergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1925
bestätigt ..
80. UrteU der I. Zivila.bteUung vom 23. November 19a5
i. S. Bä.chler gegen Hermann.
.
Au tom 0 b i 1 u n fall: Verhältnis der Ersatzansprüche
.. nach Art. 41 OR zu den Versicherungsleistungen der SUVAL
(Erw. 1).
Grobes Verschulden des Automobilisten: Überschreitun der
für das Durchfahren von Ortschaften zulässigen Böchst-
geschwindigkeit. Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig-
, keit, obwohl der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass
·seine Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (---bei
zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der
Autosignale mit solchen des Bahnzuges -). Kausalzusam-
menhang. (Erw. 2).
Art. 44 OR. Mitwirkendes Verhalten des urteilsunfähigen Ge-
. schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54 Oß. Herab-
setzung abgelehnt unter Würdigung der konkreten Um-.
stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs-
, anspruches (Erw.· 4). -
Zusprechung des Schadenersatzes
. in Rentenform; Voraussetzung (Erw. 5).
.
ö.;A. -
Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 186~ ge-
borene,schwerhörige. Kläger Hermannauf. der Kan,tons-
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Obligationenrecbt. N° 80.
strasse im Dorfe Emmen vom Automobil des Beklagten
überfahren und erheblich verletzt. Hermann kam aus
der Bäckerei Steiner. die -
Richtung Dorf Emmen -
• auf der linken Strassenseite liegt, der entlang das Ge-
leise der Seetalbahn führt. Über den Hergang des Unfalles
gehen die Behauptungen der Parteien und Aussagen der
Zeugen auseinander. Nach der Darstellung der Klage
wurde Hermann in dem Augenblicke. als er die Stra.!1Se
schräg überschreiten wollte. von dem von Emmenbrücke
herkommenden. Richtung Dorf Emmen fahrenden Auto
des Beklagten erfasst.. während nach der Darstellung
des Beklagten, die beide kantonalen Instanzen auf
Grund des Beweisergebnisses als glaubwürdig erachten,
Hermann von der Bäckerei Steiner hinweg eine Zeitlang
längs dem Bahngeleise gelaufen. und als er die Signale
des von hinten heranfahrenden Autos hörte, in der
Meinung, es komme ein Bahnzug, auf die freie rechte
Strassenseite gesprungen ist, wobei er unter das Auto
geriet. Am 3. April 1922 wurde er in die Klinik Dr.
Dann nach Luzern verbracht, wo er bis 30. April 1922
verblieb. Am 30. Mai 1922 nahm er die Arbeit bei der
Viscose A.-G. in Emmenbrücke wieder auf, setzte sie
aber schon am 2. Juni wieder aus .und kam in der Folge
nicht mehr dazu, seinen Dienst als Platzarbeiter regel.;"
mässig zu versehen. Am 8. Julf 1922 wurde er wegen
Invalidität entlassen. Das Gutachten des Sanitätsrates
des Kantons Luzern lautet dahin, es habe bei dem
infolge einer sog. infantilen Cerebrallähmuug hochgradig
schwachsinnigen Kläger schon vor dem Unfall eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. die
durch den Unfall um weitere 10 % erhöht worden sei,
sodass die dauernde Invalidität 80 % betrage.
Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern
(SUV AL). bei welcher Hermann obligatorisch versichert
war. übernahm die Heilungs- und Pflegekosten im Be-
trage von 702 Fr. 45 und richtete ihm für die Zeit vom
4. April 1922 bis und mit 17. Juni 1922 ein Krankengeld
Obligationenrecht. N° 80.
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in der Höhe von 80 % seines Taglohnes aus. Durch
Verfügung VOIIl 31. Juli 1922 billigte sie ihm ausserdem
für die Dauer von zwei Jahren vom 18. Juni 1922 hinweg
wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage
von 70 % seines Jahreseinkommens von 3353 Fr. be-
rechnete Renten von 30 %. 20 % und 10 % zu.
Der Kläger gab sich damit zufrieden und zog den
Entscheid der Anstalt nicht weiter.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangt er den Be-
klagten gestützt auf Art. 41 OR auf Ersatz des ihm
von der SUV AL nicht vergüteten Lohnausfalles in der
Zeit vom Unfalltage bis 1. Juli 1924 im Betrage von
5984 Fr. 29 und von diesem Zeitpunkt hinweg auf
Zahlung einer monatlichen Rente von 279 Fr. 35, eventuell
einer einmaligen Abfindungssumme von 35.000 Fr. nebst
5 % Zins seit dem Tage der Urteilsfällung. Weiter verlangt
er Zusprechung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er
erhob die Einrede. des Selbstverschuldens, sowie der
Verwirkung des Klagerechts zufolge Nichtweiterziehung
der Verfügung der SUVAL vom 31. Juli 1922.
C. -- Mit Urteil vom 8. Mai 1925 hat das Obergericht
des Kantons Luzern die Klage in Bestätigung des erst-
instanzlichen Entscheides in dem Sinne gutgeheissen.
dass es den Beklagten zur Zahlung einer Genugtuungs-
summe von 200 Fr., sowie einer lebenslänglichen Rente
von 10 % von einem Jahresverdienst von 3353 Fr. 20
verurteilte. zahlbar in monatlichen Raten je auf 1. des
Monats, beginnend mit 1. Juli 1924, verzinslich zu 5 %
je seit Fälligkeit.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell
angemessene Herabsetzung der Entschädigungen.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit
dem Begehren um Gutheissung der Klage in vollem
Umfange, eventuell Zusprechung einer Abfindungs-
summe von 20.000 Fr.
Obligationenrecbt. N° 80.
r:: .
Da!$, Bundesgericht zieht in EflyäfjW1g.:'
, 1. -
Beide kantonalen Instanzen gehen zutreffend
.davon aus, dass der Kläger den Beklagten gemäss Art,
100 KUVG im Umfange der von der SUVAL erhaltenen
Leistungen nicht mehr belangen kann,dass ihm aber grund-
sätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Differel1z zwischen
dem vollen Schaden und dem durch die Anstalt gedeckten
Betrage gegenüber dem Dritten, welcher den Schaden
schuldhaft . und widerrechtlich verursacht hat, zusteht.
Ob er weitergehende Ansprüche gegenüber der SUV AL
hätte geltend machen können, als es tatsächlich geschehen
ist, berührt dabei die Rechtsstellung des schadenstif-
tenden Dritten, wie sie sich aus den Bestimmungen des
OR über die unerlaubte Handlung ergibt, in keiner
Weise.
2. -
Nach der Aktenlage kann keinem Zweifel unter-
liegen, dass dem Beklagten ein schweres Verschulden am
Unfall zur Last fällt. Gemäss der auf prozessualer
lleweiswürdigung beruhenden, für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist er mit
einer Geschwindigkeit von 25-30 km durch die Ortschaft
Emmen gefahren. Durch dieses Verhalten hat er nicht
nur gegen Art. 35 des Automobilkonkordats verstossen,
der für das Durchfahren von Ortschaften eine Höchst-
geschwindigkeit von 18 km in der Stunde vorschreibt,
sondern, worauf es namentlioh ankommt, das mit
Rücksicht auf die mit dem Automobilverkehr verbundene
Gefährdung der Verkehrssicherheit für den Automobil-
fahrer in besonderem Masse geltende allgemeine Rechts-
gebot verletzt, dass derjenige, der einen für Dritte
gefährlichen Zustand setzt, auch das zum Schutze der~
selben gegen die Gefahr Erforderliche vorzukehren hat.
Erwiesen ist, dass der Beklagte zwar, als er des dem
Geleise der Seetalbahn in der Fahrrichtung des Autos
entlang schreitenden Klägers ansichtig wurde, Signale
gegeben, dass er aber mit unverminderter Geschwindig-
ObJigationenrecht. N° 80.
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keif an ihm vorbeifahren wollte. Nun war es für ihn
ohne weiteres' erkennbar, dass er durch dieses rasche
Fähren eine nahe Gefahr für Leib und Leben des Klägers
schuf, indem er von vorneherein damit rechnen musste,
däss dieser das ordentlicherweise von Fussgängern nicht
zU benützende Bahngeleise im letzten Augenblicke noch
verlassen und sich auf die für den Verkehr bestimmte
Strasse begeben könnte. Muss der Automobilist er-
fahrungsgemäss allgemein mit einem gewissen Mangel
des Publikums an Aufmerksamkeit und Überlegung
rechnen, so durfte sich der Beklagte hier umsoweniger
darauf verlassen, dass Hermann auf das hinter ihm her-
kommende Auto durch die Warnsignale aufmerksam
geworden sei und sich vernunftgemäss verhalten werde,
als dieser sich nicht umgewendet hatte. Nach der eigenen
Darstellung des Beklagten und des Zeugen Kohler hat
sich der Kläger erst umgesehen, nachdem er seitwärts
auf die Strasse gesprungen und still gestanden war.
Hatte aber der Beklagte keine Gewähr dafür, dass er
gehört worden; so war es seine Pflicht, die Fahrgeschwin-
digkeit derart zu ermässigen, dass er im Augenblick,
als er am Kläger vorbeifuhr, das Auto noch rechtzeitig
nach rechts ablenken oder sozusagen auf der Stelle
ium Stillstand bringen und dadurch einen Unfall ver-
meiden konnte. Ein derart vorsichtiges Fahren war für
ihn umsomehr geboten, als er, wie die Vorinstanz ver-
bindlich feststellt, mit der Möglichkeit einer Ver-
wechslung der gegebenen Signale mit solchen des Bahn-
zuges rechnen musste. Die Nichtbeobachtung dieser
Sorgfaltspflicht begründet ein schweres Verschulden. Dass
es für den Unfall kausal war, kann ernstlich nicht be-
stritten werden, Nach dem von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung befolgten Grundsatz der adäquaten
Verursachung genügt es, dass der Beklagte ein e Ur-
sache des Schadenserfolges gesetzt hat, dieser ohne das
techtswidrige Verhalten nicht eingetreten wäre, gleich-
viel',ob lloch ein anderes äusseres Ereignis dazukommen
522
Obligationenrecht. NI> 80.
musste. um den Eintritt des Schadens zu bewirken,
vorausgesetzt nur; dass der Kausalzusammenhang ein
adäquater sei, d. h. die als Ursache in Anspruch ge-
nommene Tatsache nach allgemein menschlicher Er-
fahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, was hier nicht zweifelhaft
sein kann.
3. -
Die Einrede des Beklagten, der Kläger habe
den Unfall selbst verschuldet, jedenfalls aber falle ihm
ein erhebliches Mitverschulden zur Last, das eine Er-
mässigung der Ersatzpflicht rechtfertige, ist als un-
begründet zurückzuweisen. Richtig ist, dass sich Her-
mann unsachgemäss und unüberlegt benommen hat,
indem er im letzten Augenblick blindlings nach rechts
auf die Strasse und damit in die Fahrbahn des Auto-
mobils gelaufen ist. Dieses Verhalten vermag aber keines-
falls den ursächlichen Zusammenhang zwischen der
groben Fahrlässigkeit, die den Beklagten trifft, und
dem Unfall zu unterbrechen; so wie die Umstände
lagen, hätte Bächler den Unfall gewiss vermeiden kön-
nen, wenn er die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig in
dem gebotenen Masse herabgesetzt hätte. Da diese
haftungsbegründende Unterlassup.g nicht die einzige Ur-
sache des Schadens zu sein braucht, kann von einem
grundsätzlichen Ausschluss seiner Haftung durch das
beim Schadenseintritt mitwirkende eigene Verhalten des
Verunglückten keine Rede sein. Ob letzterem, wie die
Vorinstanz unter Berufung auf v. Tuhr (Allg. T. d.
schw. O. R. S. 90/91) annimmt, das unzweckmässige
Benehmen grundsätzlich deshalb nicht als Mitverschulden
anzurechnen sei, weil es an der hiefÜf erforderlichen
Voraussetzung der Urteilsfähigkeit des Klägers fehle, mag
dahinstehen. Gemäss Art. 44 O.R. kann der Richter, der
Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen
Schaden unter Würdigung sowohl der Umstände, als
der Grösse des Verschuldens zu bestimmen hat (Art. 43
Abs. 1 OR), die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände.
Obligatiollenrecht. N° 80.
5~l
für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entste-
hung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt
oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben. Wie hiebei die Vernmständigungen des Einzel-
falles dazu führen können, auch trotz Fehlens eines
Verschuldens des Verletzten, die Ersatzberechtigung zu
mindern (vgl. Urteil d. Bundesgerichts in Sachen Leder-
mann gegen um und Tanner vom 24. Febr. 1925), so
können sie es anderseits auch als billig erscheinen lassen,
von einer Herabsetzung abzusehen, auch wenn dem
Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt. Aus Rück-
sichten der Billigkeit kann dabei ein mitwirkendes Ver-
halten eines urteilsunfähigen Verletzten gleich behandelt
werden, wie das einer zurechnungsfähigen Person, indem
der analogen Anwendung von Art. 54 OR im Rahmen
des Art. 44 OR nichts entgegensteht (OSER, N. 2 a
i. f.; BECKER, N. 5: und 7 zu Art. 44 OR). Ein solcher
Tatbestand liegt hier vor. Wie aus der Oberexpertise
hervorgeht, ist der Kläger in einem an Idiotie grenzen-
den Grade schwachsinnig, hochgradig schwerhörig l..nd
auch sonst von Kind auf mit körperlichen Gebrechen
(teilweise linksseitige Lähmung, hinkender Gang, Ver-
krümmung des Rückgrates mit·Buckelbildung) behaftet,
sodass er in besonderem Masse den Verkehrsgefahren
auf der Strasse ausgesetzt ist. Es kann ihm deshalb
nicht zum Vorwurf gereichen, dass er überhaupt eine
Zeitlang längs dem Bahngeleise schritt, weil er sich dort,
bei dem gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht
häufigen Zugsverkehr relativ sicherer fühlen mochte,
als auf der zu jener Zeit -
Samstag abends ca. 5 Uhr -
stark von Autos und Fahrrädern befahrenen Strasse.
Wenn er dann anf die Autosignale hin im letzten Augen-
blick, ohne sich umzusehen, seitwärts auf die Strasse
gesprungen ist, in der Meinung es komme ein Bahnzug
hinter ihm her, so ist dieses Benehmen, auch abgesehen
von der unter derartigen Umständen durch das unmit-
telbare Bevorstehen einer Gefahr verursachten Auf-
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ObJigationenrecbt. No 8.0.
regung, namentlich deshalb entschuldbar weil tatsäch-
lich eine Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Auto-
und Bahnsignale bestand. Auf· jeden Fall aber wäre
das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete
Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in An-
sehung der groben Pflichtverletzung des Beklagten,
so geringfügig, dass sich eine Ermässigung der Ersatz-
berechtigung billigerweise nicht rechtfertigt.
4. -
Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der
~?m. Kläger erhobene Genugtuungsanspruch grund-
satzhch zu schützen, wobei allerdings, entgegen der
Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49, sondern
auf Art. 47 OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.
5. -
Die Zusprechung des Schadenersatzes in Renten·
~onn, wie sie beide kantonalen Instanzen gewählt haben,
Ist gemäss Art. 43, Abs. 2 OR nur unter der Voraus-
setzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner
zulässig. Eine solche hat aber der Beldagte weder in
der. Vorinstanz, noch vor Bundesgericht angeboten, und
es Ist auch nicht ersichtlich, ob er sie zu leisten ver-
möchte.
6. -
(Schadensfestsetzung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin begründet erklärt dass der
Beklagte, in Abänderung d~s Urteils des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 8. Mai 1925. verpflichtet
wird, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr.
nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922 und
5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.
Obligationenrecht. N° 81.
81.'t1rteil der II. Zivil&bteilung vom 26 .. November 1925 .
i. S. Joder gegen Schweizer. Metall- und tJhrenarbtiter-
verband, Sektion Biel.
Ver d r ä n gun g (B 0 Y kot t). Die Verdrängung eines
Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutrale-
Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr.
Arbeiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen,
ist unzulässig.
A. -
Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied
des Schweizerischen Verbandes evangelischer Ange:-
stellter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Ma-:-
nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung.
In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliclIe
übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen der Sektion Biel
des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes
(in der Folge kurz als Gewerkschaft bezeichnet) an.
Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog.
Einzüger -
d. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der
in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte -
ge-
fragt, ob er organisiert sei, worauf ihm Joder erwidert;e,
dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und
Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er
sodann mündlich aufgefordert, der Gewerkschaft bei-
zutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten B.c-
scheid; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom
« Comite » bezw. den « Verbänden » (der Gewerkschaft)
unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger
das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben,
anSOlIst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne
weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben
werden müsste. Darauf schrieb Joder am 2. Dezember
an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion Biel,er
anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-:-
siert und gedenke nicht, aus seinem Verbande auszu..,.
treten .oder sich: zweimal zu organisieren. Darauf wurde