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51_II_517

BGE 51 II 517

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51;;

ObHgati/)llelll~ecbt. N° 79,

sich um Kunstwein, und die deswegen .verfügte admi,.

nistrative Beschlagnahme des Weins seien von Anfang

~n nicht begründet gewesen, wie ja auch die Direktion

des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügung

förmlich Stellung genommen und. -

allerdings erst

nach Ablauf der Rekursfrist -

dagegen Rekurs erhoben

hat.

I'

b) Der Kläger hätte also, abgesehen von derTatsachc?

dass die Beschlagnahme nachträglich aufgehoben worden

ist, den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht!"

fertigt gewesen sei. \Venn nun die Vorinstanz die ver,

schiedenen Expertisen gegeneinander abgewogen, und

hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonscheroi-

kers übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit dßr

Oberexperten, wonach der:Wein den gesetzlichen Anfor:-

derungen nicht genügte, den Vorzug vor dem Befund

des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwarz

und den vom Kläger seIhst eingezogenen Untersuchungs-

berichten der Kantonschemiker von Schaffhausen, Grau-

bünden, Aargau und St. Gal1en gegeben hat, so ist das

Bundesgericht nach Art. SI OG an diese BeweiswürdiguQ.g

gebunden; es könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe

bundesgesetz liehe Bestimmungen verletze, wofür indesseQ.

nichts vorliegt. Das Ergebnis, zu dem die Vorinstao..z

gelaugt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urt~l

Bossi (BGE ::18 II 264) aufgestel~ten Grundsatz, dass die

Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung einer

Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis der administra:-

liven Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen

kann auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens

um Durchführung einer gerichtlichen Expertise im

Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn auch

die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite

administrative Oberexpertise als unzulässig bezeichnet.

nicht die Bedeutung haben kann, dass. im gerichtlichen

Strafverfahren nicht eine weitere Expertise über die

administrative Oberexpertis,e hinaus verlangt und an~

Obligationenrecht. N° 80.

511

geordnet werden könne, so lag es doch im Rahmen der

der Vorinstanz' zustehenden Beweiswürdigung und in

ihrem freien Ermessen, . ob sie eine weitere, gerichtliche

Expertise als zweckdienlich oder gar als' erforderlich

erachte, um zu einem sichern Schlusse zukommen. '

, Konnte aber der Wein nicht als ein den Vorschriften

des 'LMPG und des KunstweinG entsprechender, natur-

reiner Wein angesehen werden, sb war dessen Beschlag-

üahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu ge-

boten.

Demnach erkennt das. BWldesgel'ichl :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

()bergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1925

bestätigt ..

80. UrteU der I. Zivila.bteUung vom 23. November 19a5

i. S. Bä.chler gegen Hermann.

.

Au tom 0 b i 1 u n fall: Verhältnis der Ersatzansprüche

.. nach Art. 41 OR zu den Versicherungsleistungen der SUVAL

(Erw. 1).

Grobes Verschulden des Automobilisten: Überschreitun der

für das Durchfahren von Ortschaften zulässigen Böchst-

geschwindigkeit. Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig-

, keit, obwohl der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass

·seine Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (---bei

zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der

Autosignale mit solchen des Bahnzuges -). Kausalzusam-

menhang. (Erw. 2).

Art. 44 OR. Mitwirkendes Verhalten des urteilsunfähigen Ge-

. schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54 Oß. Herab-

setzung abgelehnt unter Würdigung der konkreten Um-.

stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs-

, anspruches (Erw.· 4). -

Zusprechung des Schadenersatzes

. in Rentenform; Voraussetzung (Erw. 5).

.

ö.;A. -

Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 186~ ge-

borene,schwerhörige. Kläger Hermannauf. der Kan,tons-

518

Obligationenrecbt. N° 80.

strasse im Dorfe Emmen vom Automobil des Beklagten

überfahren und erheblich verletzt. Hermann kam aus

der Bäckerei Steiner. die -

Richtung Dorf Emmen -

• auf der linken Strassenseite liegt, der entlang das Ge-

leise der Seetalbahn führt. Über den Hergang des Unfalles

gehen die Behauptungen der Parteien und Aussagen der

Zeugen auseinander. Nach der Darstellung der Klage

wurde Hermann in dem Augenblicke. als er die Stra.!1Se

schräg überschreiten wollte. von dem von Emmenbrücke

herkommenden. Richtung Dorf Emmen fahrenden Auto

des Beklagten erfasst.. während nach der Darstellung

des Beklagten, die beide kantonalen Instanzen auf

Grund des Beweisergebnisses als glaubwürdig erachten,

Hermann von der Bäckerei Steiner hinweg eine Zeitlang

längs dem Bahngeleise gelaufen. und als er die Signale

des von hinten heranfahrenden Autos hörte, in der

Meinung, es komme ein Bahnzug, auf die freie rechte

Strassenseite gesprungen ist, wobei er unter das Auto

geriet. Am 3. April 1922 wurde er in die Klinik Dr.

Dann nach Luzern verbracht, wo er bis 30. April 1922

verblieb. Am 30. Mai 1922 nahm er die Arbeit bei der

Viscose A.-G. in Emmenbrücke wieder auf, setzte sie

aber schon am 2. Juni wieder aus .und kam in der Folge

nicht mehr dazu, seinen Dienst als Platzarbeiter regel.;"

mässig zu versehen. Am 8. Julf 1922 wurde er wegen

Invalidität entlassen. Das Gutachten des Sanitätsrates

des Kantons Luzern lautet dahin, es habe bei dem

infolge einer sog. infantilen Cerebrallähmuug hochgradig

schwachsinnigen Kläger schon vor dem Unfall eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. die

durch den Unfall um weitere 10 % erhöht worden sei,

sodass die dauernde Invalidität 80 % betrage.

Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern

(SUV AL). bei welcher Hermann obligatorisch versichert

war. übernahm die Heilungs- und Pflegekosten im Be-

trage von 702 Fr. 45 und richtete ihm für die Zeit vom

4. April 1922 bis und mit 17. Juni 1922 ein Krankengeld

Obligationenrecht. N° 80.

519

in der Höhe von 80 % seines Taglohnes aus. Durch

Verfügung VOIIl 31. Juli 1922 billigte sie ihm ausserdem

für die Dauer von zwei Jahren vom 18. Juni 1922 hinweg

wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage

von 70 % seines Jahreseinkommens von 3353 Fr. be-

rechnete Renten von 30 %. 20 % und 10 % zu.

Der Kläger gab sich damit zufrieden und zog den

Entscheid der Anstalt nicht weiter.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt er den Be-

klagten gestützt auf Art. 41 OR auf Ersatz des ihm

von der SUV AL nicht vergüteten Lohnausfalles in der

Zeit vom Unfalltage bis 1. Juli 1924 im Betrage von

5984 Fr. 29 und von diesem Zeitpunkt hinweg auf

Zahlung einer monatlichen Rente von 279 Fr. 35, eventuell

einer einmaligen Abfindungssumme von 35.000 Fr. nebst

5 % Zins seit dem Tage der Urteilsfällung. Weiter verlangt

er Zusprechung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

erhob die Einrede. des Selbstverschuldens, sowie der

Verwirkung des Klagerechts zufolge Nichtweiterziehung

der Verfügung der SUVAL vom 31. Juli 1922.

C. -- Mit Urteil vom 8. Mai 1925 hat das Obergericht

des Kantons Luzern die Klage in Bestätigung des erst-

instanzlichen Entscheides in dem Sinne gutgeheissen.

dass es den Beklagten zur Zahlung einer Genugtuungs-

summe von 200 Fr., sowie einer lebenslänglichen Rente

von 10 % von einem Jahresverdienst von 3353 Fr. 20

verurteilte. zahlbar in monatlichen Raten je auf 1. des

Monats, beginnend mit 1. Juli 1924, verzinslich zu 5 %

je seit Fälligkeit.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell

angemessene Herabsetzung der Entschädigungen.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit

dem Begehren um Gutheissung der Klage in vollem

Umfange, eventuell Zusprechung einer Abfindungs-

summe von 20.000 Fr.

Obligationenrecbt. N° 80.

r:: .

Da!$, Bundesgericht zieht in EflyäfjW1g.:'

, 1. -

Beide kantonalen Instanzen gehen zutreffend

.davon aus, dass der Kläger den Beklagten gemäss Art,

100 KUVG im Umfange der von der SUVAL erhaltenen

Leistungen nicht mehr belangen kann,dass ihm aber grund-

sätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Differel1z zwischen

dem vollen Schaden und dem durch die Anstalt gedeckten

Betrage gegenüber dem Dritten, welcher den Schaden

schuldhaft . und widerrechtlich verursacht hat, zusteht.

Ob er weitergehende Ansprüche gegenüber der SUV AL

hätte geltend machen können, als es tatsächlich geschehen

ist, berührt dabei die Rechtsstellung des schadenstif-

tenden Dritten, wie sie sich aus den Bestimmungen des

OR über die unerlaubte Handlung ergibt, in keiner

Weise.

2. -

Nach der Aktenlage kann keinem Zweifel unter-

liegen, dass dem Beklagten ein schweres Verschulden am

Unfall zur Last fällt. Gemäss der auf prozessualer

lleweiswürdigung beruhenden, für das Bundesgericht

verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist er mit

einer Geschwindigkeit von 25-30 km durch die Ortschaft

Emmen gefahren. Durch dieses Verhalten hat er nicht

nur gegen Art. 35 des Automobilkonkordats verstossen,

der für das Durchfahren von Ortschaften eine Höchst-

geschwindigkeit von 18 km in der Stunde vorschreibt,

sondern, worauf es namentlioh ankommt, das mit

Rücksicht auf die mit dem Automobilverkehr verbundene

Gefährdung der Verkehrssicherheit für den Automobil-

fahrer in besonderem Masse geltende allgemeine Rechts-

gebot verletzt, dass derjenige, der einen für Dritte

gefährlichen Zustand setzt, auch das zum Schutze der~

selben gegen die Gefahr Erforderliche vorzukehren hat.

Erwiesen ist, dass der Beklagte zwar, als er des dem

Geleise der Seetalbahn in der Fahrrichtung des Autos

entlang schreitenden Klägers ansichtig wurde, Signale

gegeben, dass er aber mit unverminderter Geschwindig-

ObJigationenrecht. N° 80.

521

keif an ihm vorbeifahren wollte. Nun war es für ihn

ohne weiteres' erkennbar, dass er durch dieses rasche

Fähren eine nahe Gefahr für Leib und Leben des Klägers

schuf, indem er von vorneherein damit rechnen musste,

däss dieser das ordentlicherweise von Fussgängern nicht

zU benützende Bahngeleise im letzten Augenblicke noch

verlassen und sich auf die für den Verkehr bestimmte

Strasse begeben könnte. Muss der Automobilist er-

fahrungsgemäss allgemein mit einem gewissen Mangel

des Publikums an Aufmerksamkeit und Überlegung

rechnen, so durfte sich der Beklagte hier umsoweniger

darauf verlassen, dass Hermann auf das hinter ihm her-

kommende Auto durch die Warnsignale aufmerksam

geworden sei und sich vernunftgemäss verhalten werde,

als dieser sich nicht umgewendet hatte. Nach der eigenen

Darstellung des Beklagten und des Zeugen Kohler hat

sich der Kläger erst umgesehen, nachdem er seitwärts

auf die Strasse gesprungen und still gestanden war.

Hatte aber der Beklagte keine Gewähr dafür, dass er

gehört worden; so war es seine Pflicht, die Fahrgeschwin-

digkeit derart zu ermässigen, dass er im Augenblick,

als er am Kläger vorbeifuhr, das Auto noch rechtzeitig

nach rechts ablenken oder sozusagen auf der Stelle

ium Stillstand bringen und dadurch einen Unfall ver-

meiden konnte. Ein derart vorsichtiges Fahren war für

ihn umsomehr geboten, als er, wie die Vorinstanz ver-

bindlich feststellt, mit der Möglichkeit einer Ver-

wechslung der gegebenen Signale mit solchen des Bahn-

zuges rechnen musste. Die Nichtbeobachtung dieser

Sorgfaltspflicht begründet ein schweres Verschulden. Dass

es für den Unfall kausal war, kann ernstlich nicht be-

stritten werden, Nach dem von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung befolgten Grundsatz der adäquaten

Verursachung genügt es, dass der Beklagte ein e Ur-

sache des Schadenserfolges gesetzt hat, dieser ohne das

techtswidrige Verhalten nicht eingetreten wäre, gleich-

viel',ob lloch ein anderes äusseres Ereignis dazukommen

522

Obligationenrecht. NI> 80.

musste. um den Eintritt des Schadens zu bewirken,

vorausgesetzt nur; dass der Kausalzusammenhang ein

adäquater sei, d. h. die als Ursache in Anspruch ge-

nommene Tatsache nach allgemein menschlicher Er-

fahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, was hier nicht zweifelhaft

sein kann.

3. -

Die Einrede des Beklagten, der Kläger habe

den Unfall selbst verschuldet, jedenfalls aber falle ihm

ein erhebliches Mitverschulden zur Last, das eine Er-

mässigung der Ersatzpflicht rechtfertige, ist als un-

begründet zurückzuweisen. Richtig ist, dass sich Her-

mann unsachgemäss und unüberlegt benommen hat,

indem er im letzten Augenblick blindlings nach rechts

auf die Strasse und damit in die Fahrbahn des Auto-

mobils gelaufen ist. Dieses Verhalten vermag aber keines-

falls den ursächlichen Zusammenhang zwischen der

groben Fahrlässigkeit, die den Beklagten trifft, und

dem Unfall zu unterbrechen; so wie die Umstände

lagen, hätte Bächler den Unfall gewiss vermeiden kön-

nen, wenn er die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig in

dem gebotenen Masse herabgesetzt hätte. Da diese

haftungsbegründende Unterlassup.g nicht die einzige Ur-

sache des Schadens zu sein braucht, kann von einem

grundsätzlichen Ausschluss seiner Haftung durch das

beim Schadenseintritt mitwirkende eigene Verhalten des

Verunglückten keine Rede sein. Ob letzterem, wie die

Vorinstanz unter Berufung auf v. Tuhr (Allg. T. d.

schw. O. R. S. 90/91) annimmt, das unzweckmässige

Benehmen grundsätzlich deshalb nicht als Mitverschulden

anzurechnen sei, weil es an der hiefÜf erforderlichen

Voraussetzung der Urteilsfähigkeit des Klägers fehle, mag

dahinstehen. Gemäss Art. 44 O.R. kann der Richter, der

Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen

Schaden unter Würdigung sowohl der Umstände, als

der Grösse des Verschuldens zu bestimmen hat (Art. 43

Abs. 1 OR), die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände.

Obligatiollenrecht. N° 80.

5~l

für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entste-

hung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt

oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert

haben. Wie hiebei die Vernmständigungen des Einzel-

falles dazu führen können, auch trotz Fehlens eines

Verschuldens des Verletzten, die Ersatzberechtigung zu

mindern (vgl. Urteil d. Bundesgerichts in Sachen Leder-

mann gegen um und Tanner vom 24. Febr. 1925), so

können sie es anderseits auch als billig erscheinen lassen,

von einer Herabsetzung abzusehen, auch wenn dem

Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt. Aus Rück-

sichten der Billigkeit kann dabei ein mitwirkendes Ver-

halten eines urteilsunfähigen Verletzten gleich behandelt

werden, wie das einer zurechnungsfähigen Person, indem

der analogen Anwendung von Art. 54 OR im Rahmen

des Art. 44 OR nichts entgegensteht (OSER, N. 2 a

i. f.; BECKER, N. 5: und 7 zu Art. 44 OR). Ein solcher

Tatbestand liegt hier vor. Wie aus der Oberexpertise

hervorgeht, ist der Kläger in einem an Idiotie grenzen-

den Grade schwachsinnig, hochgradig schwerhörig l..nd

auch sonst von Kind auf mit körperlichen Gebrechen

(teilweise linksseitige Lähmung, hinkender Gang, Ver-

krümmung des Rückgrates mit·Buckelbildung) behaftet,

sodass er in besonderem Masse den Verkehrsgefahren

auf der Strasse ausgesetzt ist. Es kann ihm deshalb

nicht zum Vorwurf gereichen, dass er überhaupt eine

Zeitlang längs dem Bahngeleise schritt, weil er sich dort,

bei dem gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht

häufigen Zugsverkehr relativ sicherer fühlen mochte,

als auf der zu jener Zeit -

Samstag abends ca. 5 Uhr -

stark von Autos und Fahrrädern befahrenen Strasse.

Wenn er dann anf die Autosignale hin im letzten Augen-

blick, ohne sich umzusehen, seitwärts auf die Strasse

gesprungen ist, in der Meinung es komme ein Bahnzug

hinter ihm her, so ist dieses Benehmen, auch abgesehen

von der unter derartigen Umständen durch das unmit-

telbare Bevorstehen einer Gefahr verursachten Auf-

52!

ObJigationenrecbt. No 8.0.

regung, namentlich deshalb entschuldbar weil tatsäch-

lich eine Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Auto-

und Bahnsignale bestand. Auf· jeden Fall aber wäre

das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete

Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in An-

sehung der groben Pflichtverletzung des Beklagten,

so geringfügig, dass sich eine Ermässigung der Ersatz-

berechtigung billigerweise nicht rechtfertigt.

4. -

Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der

~?m. Kläger erhobene Genugtuungsanspruch grund-

satzhch zu schützen, wobei allerdings, entgegen der

Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49, sondern

auf Art. 47 OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.

5. -

Die Zusprechung des Schadenersatzes in Renten·

~onn, wie sie beide kantonalen Instanzen gewählt haben,

Ist gemäss Art. 43, Abs. 2 OR nur unter der Voraus-

setzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner

zulässig. Eine solche hat aber der Beldagte weder in

der. Vorinstanz, noch vor Bundesgericht angeboten, und

es Ist auch nicht ersichtlich, ob er sie zu leisten ver-

möchte.

6. -

(Schadensfestsetzung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die

Anschlussberufung dahin begründet erklärt dass der

Beklagte, in Abänderung d~s Urteils des Obergerichts

des Kantons Luzern vom 8. Mai 1925. verpflichtet

wird, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr.

nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922 und

5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.

Obligationenrecht. N° 81.

81.'t1rteil der II. Zivil&bteilung vom 26 .. November 1925 .

i. S. Joder gegen Schweizer. Metall- und tJhrenarbtiter-

verband, Sektion Biel.

Ver d r ä n gun g (B 0 Y kot t). Die Verdrängung eines

Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutrale-

Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr.

Arbeiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen,

ist unzulässig.

A. -

Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied

des Schweizerischen Verbandes evangelischer Ange:-

stellter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Ma-:-

nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung.

In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliclIe

übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen der Sektion Biel

des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes

(in der Folge kurz als Gewerkschaft bezeichnet) an.

Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog.

Einzüger -

d. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der

in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte -

ge-

fragt, ob er organisiert sei, worauf ihm Joder erwidert;e,

dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und

Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er

sodann mündlich aufgefordert, der Gewerkschaft bei-

zutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten B.c-

scheid; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom

« Comite » bezw. den « Verbänden » (der Gewerkschaft)

unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger

das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben,

anSOlIst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne

weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben

werden müsste. Darauf schrieb Joder am 2. Dezember

an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion Biel,er

anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-:-

siert und gedenke nicht, aus seinem Verbande auszu..,.

treten .oder sich: zweimal zu organisieren. Darauf wurde