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51_II_506

BGE 51 II 506

Bundesgericht (BGE) · 1925-06-03 · Deutsch CH
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506

Obligationenrecht. N° 79.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergeriehts des Kantons Luzern vom 3. Juni 1925

bestätigt.

79. ti'rteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995

i. S. Liubli c. Xanton Zi1rich.

LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die Ha f tun g d e ...

K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag-

nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt

kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus.

A. -

Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923

an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten

Ungarwein, der von der Firma Palugyay & Söhne A.-G.

in Budapest bezogen worden war, franko transit Buchs.

Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster an

den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser

erklärte, dass nach Untersuchung und Sinnenprüfung

kein Wein im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel-

verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei

vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch

sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver-

kehr als Kunstwein zu beanstanden. Am 26. Juni 1923

bekannte sich der Kläger mündlich beim Kantonschemi-

Rer als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter-

suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen-

dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich

jedoch mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker

machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien

(woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die

3 Befunde, mit dem Beifügen, alle Proben ergeben.

dass Kunstwein im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr.

das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege :

darauf deute der hohe Extraktgehalt und der hohe

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Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un-

natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt

worden sei, können nur Mutmassungen geäussert werden:

es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein,

dem durch künstliches Ausfrieren wesentliche Mengen

Wasser, sowie Stoffe der verschiedensten Art, insbe-

sondere fast aller Weinstein entzogen worden seien;

letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt.

Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber

eine Konzentration des Weines nicht vor, und Art. 181

verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem

Weinmost und Weinsäure zu Wein. Der Kantons-

chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem

Kunstwein beim Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag

belegt. Verantwortlich für die Einfuhr des Weines sei

nach Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger,

gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei.

Der Kläger protestierte hiegegen, unter Berufung auf

das günstige Ergebnis anderweitiger Untersuchungen

des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern

von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen

veranlasst hatte, und ersuchte um Freigabe des Weins.

Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich

antwortete hierauf am 12. Juli 1923. der Kantonsehe-

miker halte an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem

Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean-

tragen. Der Kläger verlangte eine solche am 14. Juli,

worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28.

August 1923 die Kantonschemiker Dr. Jeanpr~tre in

Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk-

tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte.

Die Oberexperten erstatteten am 20./22./26. Dezember

1923 ein Mehrheits- und ein Minderheitsgutachten. Die

Mehrheit (Dr. Jeanpr~tre und Dr. Bissegger) kam nach

erneuter Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich

begründeten Gutachten zum Schlusse, dass derselbe

als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht

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Obligationenrecht. No 79.

als naturrein betrachtet werden könne; eines der Ele-

mente des Verschnittes müsse ein Wein sein, der nicht

der gesetzlichen Definition von Naturwein entspreche.

Da man andrerseits die Abnormitäten der Zusammen-

setzung nicht der Zusetzung von Sprit oder Zucker zu-

schreiben könne, den bei den einzigen Operationen, die

das Gesetz dulde, müsse der Wein entsprechend dem

Befund, des Zürcher Kantonschemikers als Kunstwein

bezeichnet werden. Dr. Schwarz nahm dagegen in einem

Minderheitsgutachten den Standpunkt ein, der Wein

sei als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend

anzusehen, und nicht zu beanstanden.

Die Direktion des Gesundheitswesens erliess hierauf

am 5. Januar 1924 folgende Verfügung:

« I. Die Beanstandung des in Frage stehenden Weines

i wird auf Grund des Gutachtens der Mehrheit der Ober-

experten als administrativ zu Recht bestehend be-

. stätigt. Die weitere Beurteilung des Falles bezw. die

Würdigung auch

des

Minderheitsgutachtens bleibt

den gerichtlichen Behörden überlassen.

11. Die Gesundheitsbehörde Feuerthaien wird an-

gewiesen, dem Antrag des Kan~nschemikers vom 2. Juli

1923 auf Überweisung des verantwortlichen Lieferanten

an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen Folge zu geben.

IH. Der Bezirksanwaltschaft Andelfingen wird an-

heim gestellt, die von der administrativen Behörde ver-

fügte Beschlagnahmung der in Frage stehenden Ware

ihrerseits aufrecht zu halten, speziell auch mit Rück-

sicht auf eine eventuelle spätere Konfiskation i. S. von

Art. 44 LMPG bezw. Art. 15 KunstweinG. Die beste-

hende administrative Beschlagnahmung gilt erst dann als

aufgehoben, wenn die BezirkSanwaltschaft diesbezüg-

lich eine Verfügung getroffen haben wird.»

Die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung

wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Andel-

fingen vom 30. Januar 1924 eingestellt, mit der Be-

gründung, es sei auffallend, dass keines der « negativen »

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Gutachten von einem gesundheitsschädlichen Wein

spreche; das Lebensmittelgesetz verfolge in erster Linie

den Schutz vor solchen Weinen. Da der Beweis, dass der

vom Kantonschemiker beanstandete Wein gesundheits-

schädlich sei, nicht erbracht sei, sei die Strafunter-

suchung zu sistieren. Die Verfügung über die Aufhebung

der Beschlagnahme werde erst nach Genehmigung der

Sistierungsverfügung erfolgen.

Nachdem letztere Verfügung am 4. Februar 1924

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be-

stätigt worden war, verfügte sodann die Bezirksanwalt-

schaft Andelfingen unterm 23. Februar 1924 : « Die

. von der administrativen Behörde verfügte Beschlag-

nahme des in der betreffenden Untersuchungssache

stehenden Weines wird hiemit aufgehoben. »

Hiegegen erhob die Direktion des Gesundheitswesens

Rekurs. Da jedoch die Freigabeverfügung der Bezirks-

anwaltschaft bereits in Rechtskraft erwachsen, und

daraufhin der Wein aus dem Kanton Zürich ausgeführt

worden war, wurde der Rekurs als gegenstandslos abge-

schrieben.

B. -

Der Kläger forderte zuerst den Kantonschemiker

Dr. Baragiola in Zürich, und dann die Direktion des

Gesundheitswesens des Kantons Zürich auf, ihm den

Schaden, der ihm aus der angeblich ungerechtfertigten

Beschlagnahme des Weines erwachsen sei, im Gesamt-

betrage von 5170 Fr. zu ersetzen, und als die Gesundheits-

direktion das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haf-

tung des Kantons aus Art. 24 LMPG bestritt, hob er die

vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegelu'en, der

Kanton Zürich habe ihm den Betrag von 5170 Fr. nebst

5% Zins seit 26. Juli 1924 zu bezahlen. Ermachtgeltend,

dass nach Art. 7 KunstweinG und Art. 24 LMPG die

Kantone für den aus der objektiv ungerechtfertigten

Beschlagnahme einer Ware entstehenden Schaden haften,

ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedürfe.

Dass die Beschlagnahme des 'Veins objektiv nicht ge-

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ObJigationenrecht. N° 79.

rechtfertigt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass

sie nachträglich habe aufgehoben werden müssen, und

, überdies aus den übereinstimmenden Gutachten der

Kantonschemiker von Schaffhausen, Graubünden, Aargau

und St. Gallen und des Oberexperten Dr. Schwarz.

Eventuell sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen.

C. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

indem 'er in erster Linie die Aktivlegitimation des

Klägers bestritt, unter Hinweis darauf, dass Halbheer

allein als schadenersatzberechtigt in Frage kommen

könnte. Die Klage entbehre aber auch materiell der

Begründung; denn die Mehrheit der Oberexperten habe

überzeugend dargetan, dass die Beschlagnahme gerecht-

fertigt gewesen sei. Zudem wäre der Nachweis eines Ver-

schuldens der kantonalen Aufsichtsorgane erforderlich,

um eine Haftung des Kantons zu begründen, und ein

solches Verscb.ulden liege nicht vor.

D. -

Beide kantonalen Instanz~n haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht in seinem Urteil vom 19. Mai

; 1925 mit der Begründung, dass es zwar zur Annahme

! einer ungerechtfertigten Beschlagnahme eines Verschul-

dens der kantonalen Aufsichts9rgane nicht bedürfe,

sondern genüge, dass die Beschlagnahme objektiv zu

Unrecht vorgenommen worden sei, auch dieser Tat-

bestand aber nach dem zuverlässigen Befund der Mehr-

heit der Oberexperten nicht -gegeben sei.

E. -

Gegen dieses Urteil h8t der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell die Vorinstanz habe eine

neue, gerichtliche Expertise durchzuführen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Einrede der mangelnden Aktivlegitimation des

Klägers.)

2. -

Die vorliegende Schadenersatzklage fusst auf

den gleichlautenden Bestimmungen des Art. 24 LMPG und

des Art. 7 des KunstweinG vom 7. März 1912, wornach

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die Kantone « für den aus einer ungerechtfertigten Be-

schlagnahme seitens ihrer Aufsichtsorgane entstandenen

Schaden haften. unter Vorbehalt des Rückgriffes auf den

(oder die) Fehlbaren D. Die Beschlagnahme selbst, die

eine Administrativmassnahme bildet, ist in Art. 21 ff.

LMPG und 6 KunstweinG geregelt, in letzterem in der

Weise, dass Kunstwein, der eingefülirt, feilgehalten oder

verkauft, oder den gesetzlichen Vorschriften zuwider

hergestellt oder gelagert wird, sowie zur unerlaubten

Herstellung oder Lagerung dienende Apparate und

Gerätschaften von den Aufsichtsorganen mit Beschlag

belegt und in amtliche Verwahrung genommen werden

können, ja die Beschlagnahme sofort vorgenommen

werden muss, wenn die Ware augenscheinlich gesundheits-

schädlich oder verdorben ist; beschlagnahmte Waren,

deren Aufbewahrung mit Rücksicht auf ihre Beschaffen-

heit nicht möglich ist, sind, unter tunlichster Wahr-

nehmung des Interesses der Beteiligten, in geeigneter

Weise zu verwerten oder nötigenfalls zu zerstören.

3. -

Es fragt sich in erster Linie, ob die durch jene

bundesrechtlichen Spezialbestimmungen begründete Haf-

tung der Kantone nur den objektiven Tatbestand einer

zu Unrecht vorgenommenen Beschlagnahme voraus-

setzt, wie der Kläger behauptet und auch die Vorinstanz

annimmt, oder, darüber hinaus, ein subjektiv schuld-

haftes Verhalten des oder der in Frage kommenden

kantonalen Aufsichtsorgane.

a) Für die letztere Auffassung kann aus dem Wortlaut

des Gesetzes nichts hergeleitet werden; denn « unge-

rechtfertigt» ist eine Massnahme schon dann, wenn

ein vom Recht anerkannter Grund dafür mangelt (vgI.

OSER, Anm. 111 zu Art. 62 OR, BECKER, Anm. 5 u. 6

ibid.). Auch der Nachsatz « unter Vorbehalt des Rück-

griffs auf den Fehlbaren» ist nicht schlüssig. Es ist

damit nur ausgesprochen, dass in den Fällen, wo ein

Fehlbarer vorhanden ist, der Kanton auf ihn zurück-

greifen könne, nicht aber, dass der Kanton gegenüber

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Obligationenreeht. N° 79.

einem durch ungerechtfertigte Beschlagnahme geschä-

digten Dritten nur dann hafte, wenn die Schädigung

ihm in schuldhafter Weise zugefügt worden sei. Für

die Haftung der Kantone sind andere Gesichtspunkte

massgebend als für die Verantwortlichkeit der kanto-

nalen Aufsichtsorgane gegenüber dem Staat, der seme

Beamten selbst ansteHt, ihnen zweckentsprechende An-

leitung zu erteilen hat und auch über die nötigen dis-

ziplinarischen Mittel verfügt, um Fehlgriffen eines seiner

Aufgabe nicht gewachsenen, unvorsichtigen oder über-

eifrigen Beamten nach Möglichkeit vorzubeugen. Das

kantonale Recht bestimmt denn auch, inwieweit der

in den zwei erwähnten Bundesgesetzen ganz allgemein

vorbehaltene Rückgriff auf fehlbare Organe zulässig

sei (vgl. Bbl. 1899 1625, Stenogr. BuH. d. BVers. 1899

276), und es beschränken· mehrere kantonale Verant-

wortlichkeitsgesetze den Regress von vorneherein auf

Fälle absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung oder

Vernachlässigung der Amts- oder Dienstpflichten.

b) Danach müssen Sinn und Tragweite des in Art.

24 LMPG und Art. 7 KunstweinG aufgestellten Haftungs-

grundsatzes aus der äusseren Veranlassung der Bestim-

mung und ihrem Grund und Zweck ermittelt werden.

Indem es auf diese Kriterien abstellte, hat das Bundes-

gericht in dem einzigen, auf diesem Gebiet bisher von

ihm gefällten Entscheid vom 27. April 1912 i. S. Bossi

c. Kanton Tessin (BGE 38 II 259 ff., spez. 264) aus-

gesprochen, dass es sich bei Art. ·24 LMPG um eine

r ein 0 b j e k t i v e Haftung der Kantone, um eine

solche ex lege, handle, die kein Verschulden kantonaler

Aufsichtsorgane voraussetze: sie bestehe schon ver-

möge der Tatsache, dass eine Beschlagnahme zu Unrecht

vorgenommen worden sei, ohne dass zu prüfen sei, ob

dem dabei beteiligten Beamten ein Verschulden zur

Last falle. Diese Haftung entspreche derjenigen aus Art.

15 des BGbetr. das Verfahren bei Übertretungen fis-

kalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni

Obligationenreeht. N° 79.

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1849, wonach wer durch eine, gegen ihn ergriffene, unbe,.

gründete Massnahme Schaden erleidet, Anspruch auf

Entschädigung hat; sie rechtfertige sich im Hinblick

auf die weitgehenden Machtbefugnisse, die das LMPG

den staatlichen Aufsichtsorganen gegenüber Industriellen

und Kaufleuten einräume, und bilde ein « Korrektiv»

biefür.

Es besteht kein Anlass, von dieser grundsätzlichen

Entscheidung, die angesichts der vollständigen Über-

einstimmung von Art. 24 LMPG mit Art. 7 KunstweinG

auch für letzteren zutrifft, abzugehen, und es lässt sich

zu Gunsten derselben noch Folgendes anführen: Hätte

eine analoge Haftung eingeführt werden wollen, wie

diejenige aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR;

bezw. 50 ff. aOR, so hätte es nabe gelegen, eine Fassung

zu wählen, die dem in Art. 41 OR und 50 aORausge;-

drückten allgemeinen Grundsatz entsprochen, oder die

Haftung der Kantone wenigstens in der Hauptsache an

die nämlichen Voraussetzungen geknüpft hätte. Statt

dessen hat der Gesetzgeber sich begnügt, ganz allgemein

und ohne Einschränkung den Grundsatz aufzustellen,

dass die Kantone für den aus einer « ungerechtfertigten

Beschlagnahme)) durch ihre Aufsichtsorgane entstande-

nen Schaden haften, ohne zu bestimmen, oder· auch nur

anzudeuten, dass zu dem objektiven Merkmal der Un-

begründetheit der Beschlagnahme ein subjektives hin-

zukommen müsse, in Gestalt eines Verhaltens, das den

beteiligten staatlichen Organen zum Verschulden anzu ..

rechnen sei. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien

ergibt (Stenogr. BuH. d~ BVers. 1903 508) und schon

im Urteil Bossi (BGE 38,II 264) bemerkt wurde, ist die

Haftbarmachung der Kantone für die Folgen einer un-

begründeten Beschlagnahme der Überlegung entsprungen,

dass bei derart ausgedehnten und so tief in die Privat-

rechtssphäre des Einzelnen eingreifenden Machtbefug-

nissen, wie sie das LMPG und das KunstweinG den

kantonalen Aufsichtsorganen in Form der Beschlag ..

AS 51 II -

1925

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Obligationenrecht.' N0 79.

nahme von Waren, Apparaten und Gerätschaften, ja der

zwangsweisen VerWertung und Zerstörung verleihen, es

der Billigkeit entspreche, dass der gegenüber. den staat-

• lichen Massnahmen machtlose Private den ihm aus

solchen' Massnahmen erwachsenden. Schaden nicht an

sich zu tragen, sondern der Staat dafür aufzukommen

habe, sofern die Massnahme sich als ungerechtfertigt

erweise. Die finanziellen Folgen dieses Haftungsgrund-

satzes für die Kantone können nicht in Betracht fallen,

zumal da die Erfahrung lehrt, dass bei vorsichtiger

lind gewissenhafter Handhabung der gesetzlichen Vor-

schriften durch die Gesundheitsbehörden die Fälle der

Haftbarmachung 'des Kantons selten sind, und andrer-

seits die auf Grund des LMPG ausgefällten Geldstrafen

den.Kantonen zufallen, worauf schon die bundesrätliche

. Botschaft zum GesetzeseIitwurf hingewiesen hatte (BbL .

1899 I 625).

4. -

Das Schicksal der Berufung des Klägers hängt

also davon ab, ob ein Fall objektiv ungerechtfertigter

Beschlagnahme vorliegt oder nicht. Die kantonalen

Instanzen haben das unter Hinweis darauf, dass der

Befund der Mehrheit der Oberexperten denjenigen des

Zürcher Kantonschemikers bestätigt hat, verneint, wobei

das Obergericht noch betont hat, dass die Freigabe des

Weins durch. die Bezirksanwaltschaft Andelfingen in

Verkennung des Sinnes der Verfügung der Direktion des

Gesundheitswesens vom 5. Jltnuar 1924 und in Miss-

achtung des Charakters und der Tragweite der admi-

nistrativen Beschlagnahme erfolgt sei, und die Bezirks-

anwaltschaft deshalb zu dieser Massnahme

riur« be-

dingt berechtigt» gewesen sei, sodass von einer Aner-

kennung der Uribegrundetheit der Beschlagnahme nicht

gesprochen werden könne.

.. a) Ob die Bezirksanwaltschaft an sich zur Aufhebung

der. administrativen Beschlagnahme zuständig war, be-

.üteiltsichnach kantonalem Prozess- und Verwaltungs-

~cht. und entzieht sich daher der Nachprüfung durch

Obligationenrecht. N° 79.

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das Bundesgericht; Tatsache ist aber, dass die s. Z. vom

Zürcher Kantonschemiker als zuständigem Aufsichts-

organ und gleichzeitig als Beamten der gerichtlichen

Polizei (Art. 9 LMPG) verfügte Beschlagnahme des

Weins am 23. Februar 1924 durch eine kantonale Amts-

stelle, und ohne dass innert nützlicher Frist dagegen ein

Rechtsmittel ergriffen worden wäre, also definitiv auf-

gehoben worden ist. Es fragt sich, ob schon hieraus mit

dem Kläger geschlossen werden dürfe, dass die Beschl~g­

nahme von Anfang an objektiv nicht gerechtfertigt

gewesen sei. Hiebei ist zn beachten, dass die Bezirks-

anwaltschaft die Aufhebungsverfügung vom 23. Februar

1924 im Anschluss an die von ihr am 30. Januar 1924

verfügte Einstellung der Strafuntersuchung, die in-

zwischen durch die Staatsanwaltschaft Zürich bestä-

tigt worden war, erlassen hat, und dass sie die Sistie~ng

des Strafverfahrens damit begründet hatte, es hege

nichts dafür vor, dass der in Frage stehende Wein « ge-

sundheitsschädlich» sei. Ob diese Begründung zutraf,

und für die Einstellung der Strafuntersuchung hinreichte.

kann dahingestellt bleiben; jedenfalls aber konnte sie

nicht entscheidend in Betracht fallen für die Frage, ob

die a d m i n ist rat i v e Beschlagnahme aufrechtzu-

halten oder aufzuheben sei. Denn nach Art. 21 LMPG.

Art. 7 KunstweinG und den einschlägigen Vorschriften

der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 und der

VollzVO z. KunstweinG vom 12. Dezember 1912 ist

dafür, ob eine Beschlagnahme von Wein als vorsorgliche

Administrativmassnahme anznordnen sei, nicht etwa

nur auf die Gesundheitsschädlichkeit des 'Veins abzu-

stellen sondern es genügt das Vorliegen anderer, hier

nicht ~äher zu erörtender Voraussetzungen, mit denen

sich die Strafuntersuchungsorgane möglicherweise gar

nicht zu befassen haben. Es kann deshalb aus der Auf-

hebungsverfügung der Bezirksanwaltschaft unter keinen

Umständen gefolgert werden, dass die kantonalen Auf-

sichtsorgane anerkannt hätten, die Annahme, es handle

51H

Obligationen~ecbt. N° 79.

sich um Kunstwein, und die deswegen . verfügte admi,.

nistrative Beschlagnahme des Weins seien von Anfang

\in nicht begründet gewesen, wie ja auch die Direktion

des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügllng

förmlich Stellung genommen und -

allerdings erst

nach Ablauf der Rekursfrist -

dagegen Rekurs erhoben

hat.

('

b) Der Kläger hätte also, abgesehen von der Tatsache?

dass die· Beschlagnahme nachträglich aufgehoben worden

ist, den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht,.

fertigt gewesen sei. \Venn nun die Vorinstanz die ver'!'

schiedenen Expertisen gegeneinander abgewogen, 1,lnd

hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonschewi-

kers übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit der

Oberexperten, wonach der Wein den gesetzlichen Anfor:-

derungell nicht genügte, den Vorzug vor dem Bef1,lnd

des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwatz

und den vom Kläger selbst eingezogenen Untersuchungs-

berichten der Kantollschemiker von Schaffhausen, Grau-

bünden, Aargau und st. Gallen gegeben hat, so ist das

Bundesgericht nach Art. SI OG an diese Beweiswürdigung

gebunden; es könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe

bundesgeset.zliche Bestimmungen verletze, wofür indessel~

nichts vorlief:,rt. Das Ergebnis, zu dem die VorinstaJ;lZ

gelaugt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urt~il

Bossi (BGE :18 II 264) aufgestel}ten Grundsatz, dass die

Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung einer

Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis der administra:-

tiven Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen

kann auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens

um Durchführung einer gerichtlichen Expertise im

Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn auch

die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite

administrative Oberexpertise als unzulässig bezeichnet.

nicht die Bedeutung haben kann, dass. im gerichtlichen

Strafverfahren nicht eine weitere Expertise über die

administrative Oberexpertis.e hinaus verlangt und an~

Obligationenrecht. N° 80.

517

geordnet' werden könne, so lag es d()ch im Rahmen der

der Vorinstanz' zustehenden Beweiswürdigung und in

ihrem freien Ermessen,' ob sie eine weitere, gerichtliche

Expertise als zweckdienlich oder gar als erforderlich

erachte, um zu einem sichern Schlusse zu kommen.

. Konnte aber der Wein nicht als ein den Vorschriften

des 'LMPG und des KunstweinG entsprechender, natur-

reiner Wein angesehen werden, sb war dessen Beschlag-

üahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu ge-

boten.

Demnach erkennt. das Bundesgel'icht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Qbergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1925

bestätigt ..

80. Urteil d.er L Zivila.bteUuDg vom 23. November 1925

i. S. Bächler gegen Barmann.

.

A u tom 0 b i I u n f a I I: Verhältnis der Ersatzansprüche

, . nach Art.41 OR zu den Versicherungsleistungen der SUVAL

(Erw. 1).

Grobes Verschulden des Automobilisten: Überschreitun der

für das Durchfahren von Ortschaften zulässigen Röchst-

geschwindigkeit. Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig-

, keit, obwohl der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass

'seine Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (-bei

:zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der

Autosignale mit solchen des Bahnzuges -). Kausalzusam-

menhang. (Erw. 2).

Art. 44 ORt Mitwirkendes Verhalten des urteilsunfähigen Ge-

. schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54 OR. Herab-

setzung abgelehnt unter Würdigung der konkreten Um-

stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs-

, anspruches (Erw.' 4). -

Zusprechung des Schadenersatzes

,in Rentenform; Voraussetzung (Erw. 5).

;"A. -

Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 1869 ge-

borene, schwerhörige Kläger Hermann auf der Kantons,.