opencaselaw.ch

51_II_500

BGE 51 II 500

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

500

Obligationenrecht. No 78.

sei. Es kanu daher ein Schadenersatzanspruch schon aus

diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt

aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme

auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah-

ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden

ist, es sich bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe-

nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisches

Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit

lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu-

treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht

aktenwidrig sind, verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kanton~ Solothurn vom 6. Mai 1925

bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1925

i. S. Säge- und IIobelwerk A.-G. gegen IIaab " Oie.

Ver kau f der Ein r i c II tun gen ein e s i n d u-

s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch

den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be-

stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers

durch die Post dem Erwcrber aushingegeben werden soll.

Kein Anspruch des letztern darauf, dass dies auch nach

Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer

sonst wie Konkurrcnzbeschränkungen unterliege.

A. -

Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die

Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge-

und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober-

schmidte}) in 'Volhusen-Markt nebst den zugehörigen

Obligationenrecht. N° 78.

501

Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz-

wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der

damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien-

gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der

Firma Säge- und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe)

mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen.

Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell-

schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel

en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle-

buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für 'Volhusen

eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter

W. Haab wohnhaft blieb.

Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die

Verkäufer die Verpflichtung, das Post- und Telegraphen-

bureau Wolhusen anzuweisen, vom 1. Juni 1923 an-

dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Ge-

fahr, -

die an die Adresse Haab & Cie einlaufenden

Korrespondenzen, Zeitungen, Depeschen etc. an die

Käuferin zu bestellen, und zwar laut einem Nachtrag

zum Vertrage während der Dauer von 6 Monaten.

Mit Schreiben an das Postbureau Wolhusen vom

28. November 1923 verlangte,V. Haab, dass die an

Haab & Oe, Wolhusen, adressierten Postsendungen

ab 1. Dezember 1923 wieder ihm ausgehändigt würden.

Auf Einspruch der Beklagten hin verfügte die Ober-

postdirektion gestützt auf Alt. 31 Ziff. 2 der Post-

ordnung, dass die in Frage stehenden Postsachen für

so lange als unbestellbar zu behandeln seien, als inbezug

auf die Auslieferung von den Interessenten keine Eini-

gung erzielt oder das Recht auf Auslieferung nicht durch

ein gerichtliches Urteil festgestellt sei.

In Gutheissung eines in der Folge von der Komman-

ditgesellschaft Haab & Oe gestellten Gesuches wies der

Amtsgerichtspräsident von Sursee durch provisorische

Verfügung vom 14. Januar 1924 das Postbureau Wol-

busen an, die an Haab & Cie einlaufenden Postsachen

an W. Haab auszuhändigen. Gleichzeitig setzte er den

502

Obligationellrecht. N° 78.

Gesuchstellern eine Frist von 4- Wochen zur Einklagung

des streitigen Rechtsverhältnisses an, woranf diese

, unterm 13. Februar 1924 beim Amtsgericht Sursee die

vorliegende Klage einreichten mit den Begehren :

1. Die Beklagte habe anzuerkennen, dass ihr keinerlei

Ansprüche auf die unter der Adresse Haab & oe irr

Wolhusen einlaufenden Postsachen und Telegramme

zustehen, und daher ihren Einspruch gegen die Aus-

händigung dieser Postsachen an \Valter Haab oder an

das Einkaufsbureau Haab & Oe zurückzuziehen.

2. Das Post- und Telegraphenbureau Wolhusen, bezw.

die Kreispostdirektion Luzern sei gerichtlich anzuweisen.

die obgenannten Postsachen und Telegramme an Walter

Haab oder an das Einkaufsbureau Haab & oe, Wol-

husen, auszuhändigen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

erhob widerklageweise das Begehren um Feststellung,

dass die Kläger im Geschäftsverkehr sich einer andern

Ortsbezeichnung als Entlebuch nicht bedienen dürfen.

Sie bestritt vorab die Zuständigkeit des Zivilrichters

zur Beurteilung der Klage unter Berufung darauf, dass

das Verhältnis zwischen der Post und ihren Benutzern

öffentlich-rechtlicher Natur sei. '

Auf Grund des Vertrages vom 5. Mai 1923 sei das

bisher von Haab & Oe betriebene Säge- und Hobel-

werk \Volhusen auf 1. Juni 1923 mit allen zugehörigen

Grundstücken. maschinellen und Bureaueinrichtungen

auf die Beklagte übergegangen und diese damit Rec1lts-

llachfolgerin der K~mmanditgesellschaft geworden. Die

Firma Haab & Oe bestehe freilich fort, aber bloss noch

als Inhaberin des bisherigen Zweiggeschäftes in Entlebuch.

Da sie in Wolhusen keinen Betrieb mehr besitze, sei ihr

die Verwendung dieser Ortsbezeichnung im Geschäfts-

verkehr zu untersagen.

B. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen, das Ober-

gericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. Juni

1925.

Obligationenrecht. N° 78.

503

C. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheis-

sURg der Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz

erneuerte Einrede der Unzuständigkeit des Zivilrichters

zur Beurteilung der Klage ist in Zustimnning zum an-

gefochtenen Urteil zu verwerfen. Denn nicht um das

öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Postanstalt

und deren Benutzern handelt es sich hier, sondern um

einen Konflikt privater Interessen der Parteien auf

Grund des am 5. Mai 1923 abgeschlossenen Kaufver-

trages, auf den sich auch die Klage einzig als Rechts-

grund für den geltend gemachten Anspruch stützt. Die

Beklagte anerkennt dies übrigens implizite dadurch, dass

sie ihren Abweisungsschlnss ausschliesslich aus der

konkreten vertraglichen Beziehungen unter Anrufun~

von Bestimmungen des OR begründet. Es ist auch

darauf zu verweisen, dass die alte, zur Zeit des Ver-

tragsschlusses geltende Postordnung vom 15. Novemb~r

1910 in Art. 31 züf. 2 Abs. 2 -

übereinstimmend mIt

§ 100 Abs. 2 der neuen auf 1. Juli 1925 in Kraft getre-

tenen Postordnung vom 8. Juni 1925 -

ausdrücklich

vorsieht, dass in Fällen, wo mehrere Personen oder

Geschäfte Anspruch auf die Auslieferung einer Post-

sendung erheben, und es nicht ohne weiteres feststeht,

für wen diese bestimmt ist, eine Bestellung u. a. nut'

dann erfolgen darf, wenn das Recht auf Auslieferung

durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden ist.

Und einen solchen Rechtstitel sucht die Klägerschaft

gerade auf dem Wege des vorliegenden Prozesses zu

erlangen.

2. -

In der Sache selbst gehen beide kantonalen

Instanzen zutreffend davon aus, dass die Beklagte

auf Grund des Kaufgeschäftes nicht Rechtsnachfolgerin

der Kommanditgesellschaft Haab & Oe geworden ist.

Zwar hat sie alle diejenigen Bestandteile des von dieser

504

Obligationenrecht. N° 78.

bisher in VI/ olhusen betriebenen Säge- und Hobelwerkes

erworben, auf denen dessen Fortführung technisch

beruhte, nicht aber das Geschäft als Ganzes, d. h. als

Inbegriff aller darin steckenden Vermögenswerte _

Aktiven und Passiven -

dergestalt, dass sie in die

Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft in ihrer Ge-

samtheit, Rechte und Pflichten umfassend, eingetreten

wäre. Die bisherige Gesellschaft Haab & Oe blieb viel-

mehr rechtlich unverändert fortbestehen, unter Vor-

legung ihres Sitzes nach Entlebuch. Einzig auf diese

technische Nachfolge in die Inhaberschaft des Betriebes

in Wolhusen kann sich denn auch der von der Beklagten

in ihre Firmabezeichnung aufgenommene Zusatz: « vorm.

Haab & Oe» beziehen; ob seine Verwendung berechtigt

sei oder nicht, ist nicht zu prüfen, weil ein auf Un-

tersagung gerichtetes Begehren in der Klage nicht

gestellt ist.

Auf Grund dieser bloss technischen Nachfolge in den

Betrieb des Säge- und Hobelwerkes Wolhusen ergaben

sich für die Kläger an sich keinerlei Beschränkungen

ihrer wirtschaftlichen Freiheit. Eine die Konkurrenz-

tätigkeit beschränkende Parteiabrede ist indessen im

Vertrage insofern getroffen worden, als die Verkäufer

sich verpflichteten, die an die Adresse Haab & Oe in

Wolhusen einlaufenden Postsachen während 6 Monaten

vom 1. Juni 1923 hinweg der Beklagten zu überlassen.

Der Zweck dieser Bestimmung war wohl kein anderer.

als der neugegründeten A.-G. die Aufnahme der Ge-

schäftstätigkeit durch Überlassung der an die bis-

herige Geschäftsinhaberin eintreffenden Bestellungen

und Offerten zu erleichtern. l\fit Ablauf der 6 Monate ist

die Firma Haab & Oe wieder vollständig frei geworden,

gleichviel in welchem Masse sich während dieser Zeit

ein Übergang der Kundschaft des bisherigen auf den

neuen Geschäftsinhaber vollzogen hat und dieser nach

aussen bekannt geworden ist.

3. -

Da abgesehen von dieser durch Zeitablauf hin-

ObJigationenrecht. N° 78.

505

fällig gewordenen Parteiabrede eine Schranke für die

Konkurrenzausübung der Firma Haab & Oe weder

aus dem Vertrage, noch aus der Natur des Kaufgegen-

standes sich ergibt, muss die Beklagte, wie sie übrigens

heute anerkannt hat, die freie Konkurrenztätigkeit jener

in Wolhusen sich gefallen lassen. Hier hat denn auch

die Kommanditgesellchaft von vorneherein einen Mittel-

punkt für einen gewissen Kreis ihrer geschäftlichen

Beziehungen insofern in Aussicht genommen, als sie für

Wolhusen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter

W. Haab wohnhaft blieb, ein Einkaufsbureau ins

Handelsregister eintragen liess, welcher Eintrag von

der Beklagten mit Recht nicht angefochten worden

ist.

Bei dieser Sachlage kann deshalb keine Rede davon

sein, die Kommanditgesellschaft Haab & Oe grund-

sätzlich auf den Gebrauch der Ortsbezeichnung Entle-

buch im Geschäftsverkehr zu beschränken, wie es wider-

klageweise verlangt wird. Eine Verletzung des Firmen-

rechts im Sinne von Art. 868 OR kommt nicht in Be-

tracht, weil sich die beiden Firmen, wie sich aus deren

Gegenüberstellung ohne weiteres ergibt, genügend deut-

lich unterscheiden, ganz abgesehen davon, dass die

Priorität des Gehrauches und der Eintragung den Klä-

gern zukäme. Aus dem von der Beklagten herangezo-

genen Gesichtspunkte des Art. 876 Abs. 2 OR ist frei-

lich die Unterlassungsklage auch bei an sich genügender

Unterscheidbarkeit ·zweier Firmen gegeben, sofern nur

überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, wie z. B.

wenn die verwendete Bezeichnung in gewisser Beziehung

den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Allein

das trifft hier nicht zu, nachdem die Firma Haab & Oe

berechtigterweise in Wolhusen ein Einkaufsbureau bei-

behalten hat. Dass die Beklagte sonstwie durch Treu

und Glauben verletzende Veranstaltungen der Kläger

in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in

deren Besitz bedroht wird, ist nicht dargetan.

506

Obliga!iollenrecht. No 79.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 1925

bestätigt.

79. UrteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995

i. S. Liubli c. Xanton Zi\rich.

LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die H a f tun g der

K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag-

nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt

kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus.

A. -

Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923

an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten

Ungarwein, der von der Firma Palugyay & Söhne A.-G.

in Budapest bezogen worden war, franko transit Buchs.

Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster an

den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser

erklärte, dass nach Untersuchung und Sinnenprüfung

kein Wein im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel-

verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei

vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch

sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver-

kehr als Kunstwein zu beanstanden. Am 26. Juni 1923

bekannte sich der Kläger mü-ndlich beim Kantonschemi-

ker als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter-

suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen-

dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich

jedoch mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker

machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien

(woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die

3 Befunde, mit dem Beifügen, alle Proben ergeben.

dass Kunstwein im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr.

das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege :

darauf deute der hohe Extraktgehalt und der hohe

,

i

Obligationenrecbt. No 79.

507

Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un-

natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt

worden sei, können nur Mutmassungen geäussert werden:

es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein,

dem durch känstliches Ausfrieren wesentliche Mengen

Wasser, sowie Stoffe der verschiedensten Art, insbe-

sondere fast aller Weinstein entzogen worden seien;

letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt.

Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber

eine Konzentration des Weines nicht vor, und Art. 181

verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem

Weinmost und Weinsäure zu Wein .. Der Kantons-

chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem

Kunstwein beim Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag

belegt. Verantwortlich für die Einfuhr des Weines sei

nach Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger,

gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei.

Der Kläger protestierte hiegegen, unter Berufung auf

das günstige Ergebnis anderweitiger UnterSUChungen

des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern

von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen

veranlasst hatte, und ersuchte um Freigabe des Weins.

Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich

antwortete hierauf am 12. Juli 1923, der Kantonsche-

miker halte an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem

Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean-

tragen. Der Kläger verlangte eine solche am 14. Juli,

worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28.

August 1923 die Kantonschemiker Dr. Jeanpr~tre in

Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk-

tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte.

Die Oberexperten erstatteten am 20./22. /26. Dezember

1923 ein Mehrheits- und ein Minderheitsgutachten. Die

Mehrheit (Dr. Jeanpr8tre und Dr. Bissegger)kam nach

erneuter Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich

begründeten Gutachten zum Schlusse. dass derselbe

als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht