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Obligationenrecht. No 78.
sei. Es kanu daher ein Schadenersatzanspruch schon aus
diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt
aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme
auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah-
ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden
ist, es sich bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe-
nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisches
Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit
lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht
aktenwidrig sind, verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kanton~ Solothurn vom 6. Mai 1925
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1925
i. S. Säge- und IIobelwerk A.-G. gegen IIaab " Oie.
Ver kau f der Ein r i c II tun gen ein e s i n d u-
s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch
den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be-
stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers
durch die Post dem Erwcrber aushingegeben werden soll.
Kein Anspruch des letztern darauf, dass dies auch nach
Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer
sonst wie Konkurrcnzbeschränkungen unterliege.
A. -
Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die
Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge-
und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober-
schmidte}) in 'Volhusen-Markt nebst den zugehörigen
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Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz-
wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der
damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien-
gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der
Firma Säge- und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe)
mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen.
Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell-
schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel
en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle-
buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für 'Volhusen
eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter
W. Haab wohnhaft blieb.
Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die
Verkäufer die Verpflichtung, das Post- und Telegraphen-
bureau Wolhusen anzuweisen, vom 1. Juni 1923 an-
dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Ge-
fahr, -
die an die Adresse Haab & Cie einlaufenden
Korrespondenzen, Zeitungen, Depeschen etc. an die
Käuferin zu bestellen, und zwar laut einem Nachtrag
zum Vertrage während der Dauer von 6 Monaten.
Mit Schreiben an das Postbureau Wolhusen vom
28. November 1923 verlangte,V. Haab, dass die an
Haab & Oe, Wolhusen, adressierten Postsendungen
ab 1. Dezember 1923 wieder ihm ausgehändigt würden.
Auf Einspruch der Beklagten hin verfügte die Ober-
postdirektion gestützt auf Alt. 31 Ziff. 2 der Post-
ordnung, dass die in Frage stehenden Postsachen für
so lange als unbestellbar zu behandeln seien, als inbezug
auf die Auslieferung von den Interessenten keine Eini-
gung erzielt oder das Recht auf Auslieferung nicht durch
ein gerichtliches Urteil festgestellt sei.
In Gutheissung eines in der Folge von der Komman-
ditgesellschaft Haab & Oe gestellten Gesuches wies der
Amtsgerichtspräsident von Sursee durch provisorische
Verfügung vom 14. Januar 1924 das Postbureau Wol-
busen an, die an Haab & Cie einlaufenden Postsachen
an W. Haab auszuhändigen. Gleichzeitig setzte er den
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Obligationellrecht. N° 78.
Gesuchstellern eine Frist von 4- Wochen zur Einklagung
des streitigen Rechtsverhältnisses an, woranf diese
, unterm 13. Februar 1924 beim Amtsgericht Sursee die
vorliegende Klage einreichten mit den Begehren :
1. Die Beklagte habe anzuerkennen, dass ihr keinerlei
Ansprüche auf die unter der Adresse Haab & oe irr
Wolhusen einlaufenden Postsachen und Telegramme
zustehen, und daher ihren Einspruch gegen die Aus-
händigung dieser Postsachen an \Valter Haab oder an
das Einkaufsbureau Haab & Oe zurückzuziehen.
2. Das Post- und Telegraphenbureau Wolhusen, bezw.
die Kreispostdirektion Luzern sei gerichtlich anzuweisen.
die obgenannten Postsachen und Telegramme an Walter
Haab oder an das Einkaufsbureau Haab & oe, Wol-
husen, auszuhändigen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
erhob widerklageweise das Begehren um Feststellung,
dass die Kläger im Geschäftsverkehr sich einer andern
Ortsbezeichnung als Entlebuch nicht bedienen dürfen.
Sie bestritt vorab die Zuständigkeit des Zivilrichters
zur Beurteilung der Klage unter Berufung darauf, dass
das Verhältnis zwischen der Post und ihren Benutzern
öffentlich-rechtlicher Natur sei. '
Auf Grund des Vertrages vom 5. Mai 1923 sei das
bisher von Haab & Oe betriebene Säge- und Hobel-
werk \Volhusen auf 1. Juni 1923 mit allen zugehörigen
Grundstücken. maschinellen und Bureaueinrichtungen
auf die Beklagte übergegangen und diese damit Rec1lts-
llachfolgerin der K~mmanditgesellschaft geworden. Die
Firma Haab & Oe bestehe freilich fort, aber bloss noch
als Inhaberin des bisherigen Zweiggeschäftes in Entlebuch.
Da sie in Wolhusen keinen Betrieb mehr besitze, sei ihr
die Verwendung dieser Ortsbezeichnung im Geschäfts-
verkehr zu untersagen.
B. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen, das Ober-
gericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. Juni
1925.
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C. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheis-
sURg der Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz
erneuerte Einrede der Unzuständigkeit des Zivilrichters
zur Beurteilung der Klage ist in Zustimnning zum an-
gefochtenen Urteil zu verwerfen. Denn nicht um das
öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Postanstalt
und deren Benutzern handelt es sich hier, sondern um
einen Konflikt privater Interessen der Parteien auf
Grund des am 5. Mai 1923 abgeschlossenen Kaufver-
trages, auf den sich auch die Klage einzig als Rechts-
grund für den geltend gemachten Anspruch stützt. Die
Beklagte anerkennt dies übrigens implizite dadurch, dass
sie ihren Abweisungsschlnss ausschliesslich aus der
konkreten vertraglichen Beziehungen unter Anrufun~
von Bestimmungen des OR begründet. Es ist auch
darauf zu verweisen, dass die alte, zur Zeit des Ver-
tragsschlusses geltende Postordnung vom 15. Novemb~r
1910 in Art. 31 züf. 2 Abs. 2 -
übereinstimmend mIt
§ 100 Abs. 2 der neuen auf 1. Juli 1925 in Kraft getre-
tenen Postordnung vom 8. Juni 1925 -
ausdrücklich
vorsieht, dass in Fällen, wo mehrere Personen oder
Geschäfte Anspruch auf die Auslieferung einer Post-
sendung erheben, und es nicht ohne weiteres feststeht,
für wen diese bestimmt ist, eine Bestellung u. a. nut'
dann erfolgen darf, wenn das Recht auf Auslieferung
durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden ist.
Und einen solchen Rechtstitel sucht die Klägerschaft
gerade auf dem Wege des vorliegenden Prozesses zu
erlangen.
2. -
In der Sache selbst gehen beide kantonalen
Instanzen zutreffend davon aus, dass die Beklagte
auf Grund des Kaufgeschäftes nicht Rechtsnachfolgerin
der Kommanditgesellschaft Haab & Oe geworden ist.
Zwar hat sie alle diejenigen Bestandteile des von dieser
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bisher in VI/ olhusen betriebenen Säge- und Hobelwerkes
erworben, auf denen dessen Fortführung technisch
beruhte, nicht aber das Geschäft als Ganzes, d. h. als
Inbegriff aller darin steckenden Vermögenswerte _
Aktiven und Passiven -
dergestalt, dass sie in die
Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft in ihrer Ge-
samtheit, Rechte und Pflichten umfassend, eingetreten
wäre. Die bisherige Gesellschaft Haab & Oe blieb viel-
mehr rechtlich unverändert fortbestehen, unter Vor-
legung ihres Sitzes nach Entlebuch. Einzig auf diese
technische Nachfolge in die Inhaberschaft des Betriebes
in Wolhusen kann sich denn auch der von der Beklagten
in ihre Firmabezeichnung aufgenommene Zusatz: « vorm.
Haab & Oe» beziehen; ob seine Verwendung berechtigt
sei oder nicht, ist nicht zu prüfen, weil ein auf Un-
tersagung gerichtetes Begehren in der Klage nicht
gestellt ist.
Auf Grund dieser bloss technischen Nachfolge in den
Betrieb des Säge- und Hobelwerkes Wolhusen ergaben
sich für die Kläger an sich keinerlei Beschränkungen
ihrer wirtschaftlichen Freiheit. Eine die Konkurrenz-
tätigkeit beschränkende Parteiabrede ist indessen im
Vertrage insofern getroffen worden, als die Verkäufer
sich verpflichteten, die an die Adresse Haab & Oe in
Wolhusen einlaufenden Postsachen während 6 Monaten
vom 1. Juni 1923 hinweg der Beklagten zu überlassen.
Der Zweck dieser Bestimmung war wohl kein anderer.
als der neugegründeten A.-G. die Aufnahme der Ge-
schäftstätigkeit durch Überlassung der an die bis-
herige Geschäftsinhaberin eintreffenden Bestellungen
und Offerten zu erleichtern. l\fit Ablauf der 6 Monate ist
die Firma Haab & Oe wieder vollständig frei geworden,
gleichviel in welchem Masse sich während dieser Zeit
ein Übergang der Kundschaft des bisherigen auf den
neuen Geschäftsinhaber vollzogen hat und dieser nach
aussen bekannt geworden ist.
3. -
Da abgesehen von dieser durch Zeitablauf hin-
ObJigationenrecht. N° 78.
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fällig gewordenen Parteiabrede eine Schranke für die
Konkurrenzausübung der Firma Haab & Oe weder
aus dem Vertrage, noch aus der Natur des Kaufgegen-
standes sich ergibt, muss die Beklagte, wie sie übrigens
heute anerkannt hat, die freie Konkurrenztätigkeit jener
in Wolhusen sich gefallen lassen. Hier hat denn auch
die Kommanditgesellchaft von vorneherein einen Mittel-
punkt für einen gewissen Kreis ihrer geschäftlichen
Beziehungen insofern in Aussicht genommen, als sie für
Wolhusen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter
W. Haab wohnhaft blieb, ein Einkaufsbureau ins
Handelsregister eintragen liess, welcher Eintrag von
der Beklagten mit Recht nicht angefochten worden
ist.
Bei dieser Sachlage kann deshalb keine Rede davon
sein, die Kommanditgesellschaft Haab & Oe grund-
sätzlich auf den Gebrauch der Ortsbezeichnung Entle-
buch im Geschäftsverkehr zu beschränken, wie es wider-
klageweise verlangt wird. Eine Verletzung des Firmen-
rechts im Sinne von Art. 868 OR kommt nicht in Be-
tracht, weil sich die beiden Firmen, wie sich aus deren
Gegenüberstellung ohne weiteres ergibt, genügend deut-
lich unterscheiden, ganz abgesehen davon, dass die
Priorität des Gehrauches und der Eintragung den Klä-
gern zukäme. Aus dem von der Beklagten herangezo-
genen Gesichtspunkte des Art. 876 Abs. 2 OR ist frei-
lich die Unterlassungsklage auch bei an sich genügender
Unterscheidbarkeit ·zweier Firmen gegeben, sofern nur
überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, wie z. B.
wenn die verwendete Bezeichnung in gewisser Beziehung
den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Allein
das trifft hier nicht zu, nachdem die Firma Haab & Oe
berechtigterweise in Wolhusen ein Einkaufsbureau bei-
behalten hat. Dass die Beklagte sonstwie durch Treu
und Glauben verletzende Veranstaltungen der Kläger
in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in
deren Besitz bedroht wird, ist nicht dargetan.
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Obliga!iollenrecht. No 79.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 1925
bestätigt.
79. UrteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995
i. S. Liubli c. Xanton Zi\rich.
LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die H a f tun g der
K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag-
nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt
kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus.
A. -
Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923
an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten
Ungarwein, der von der Firma Palugyay & Söhne A.-G.
in Budapest bezogen worden war, franko transit Buchs.
Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster an
den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser
erklärte, dass nach Untersuchung und Sinnenprüfung
kein Wein im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel-
verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei
vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch
sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver-
kehr als Kunstwein zu beanstanden. Am 26. Juni 1923
bekannte sich der Kläger mü-ndlich beim Kantonschemi-
ker als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter-
suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen-
dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich
jedoch mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker
machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien
(woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die
3 Befunde, mit dem Beifügen, alle Proben ergeben.
dass Kunstwein im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr.
das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege :
darauf deute der hohe Extraktgehalt und der hohe
,
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Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un-
natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt
worden sei, können nur Mutmassungen geäussert werden:
es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein,
dem durch känstliches Ausfrieren wesentliche Mengen
Wasser, sowie Stoffe der verschiedensten Art, insbe-
sondere fast aller Weinstein entzogen worden seien;
letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt.
Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber
eine Konzentration des Weines nicht vor, und Art. 181
verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem
Weinmost und Weinsäure zu Wein .. Der Kantons-
chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem
Kunstwein beim Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag
belegt. Verantwortlich für die Einfuhr des Weines sei
nach Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger,
gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei.
Der Kläger protestierte hiegegen, unter Berufung auf
das günstige Ergebnis anderweitiger UnterSUChungen
des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern
von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen
veranlasst hatte, und ersuchte um Freigabe des Weins.
Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
antwortete hierauf am 12. Juli 1923, der Kantonsche-
miker halte an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem
Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean-
tragen. Der Kläger verlangte eine solche am 14. Juli,
worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28.
August 1923 die Kantonschemiker Dr. Jeanpr~tre in
Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk-
tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte.
Die Oberexperten erstatteten am 20./22. /26. Dezember
1923 ein Mehrheits- und ein Minderheitsgutachten. Die
Mehrheit (Dr. Jeanpr8tre und Dr. Bissegger)kam nach
erneuter Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich
begründeten Gutachten zum Schlusse. dass derselbe
als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht