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Erbrecht. N° 76.
beklagte Amt je daran gedacht haben, die nachgesuchte
bezw. getroffene Vorkehr der Inbesitznahme des Erb-
schaftsvermögens durch letzteres auf diese Vorschrift
'zu stützen. Einer Aufforderung zur Ablieferung von
Erbschaftssachen, wie das Erbschaftsamt sie hier er-
lassen hat, kommt also keine weitergehende Bedeutung
als diejenige einer Einladung zu, welcher der Adre.ssat
nicht Folge zu leisten braucht, ohne deswegen emen
Rechtsnachteil befürchten zu müssen.
Was die Durchführung der Teilung selbst anbelangt,
so scheint sich das Erbschaftsamt laut seiner Vernehm-
lassung darauf beschränken zu wollen, den Entwurf
für einen Teilungsvertrag aufzustellen, diesen den Erben
zur Annahme zu unterbreiten und für den Fall der Ab-
lehnung oder Nichtanna~e binnen angemessener Frist
denjenigen Erben, welche den Entwurf zum Teilungs-
vertrag erhoben wissen möchten, Frist zur Klage anzu-
setzen. Es ist anzuerkennen, dass auf diese Weise eine
ungerechtfertigte Verschiebung der Parteirollen vermieden
wird. Indessen ruft ein solches Vorgehen doch, nach
anderer Richtung, Bedenken, insofern nämlich, als es
sich fragt, ob das Erbschaftsamt im Falle, dass die Erben
den Teilungsvertrags-Entwurf nicht annehmen, sich nicht
darauf zu beschränken habe, gemäss Art. 611 Abs. 2
ZGB die Lose zu bilden, damit deren Verteilung alsdann
gemäss Abs. 3 durch Losziehung unter den Erben erfolgen
kann. Zweckmässig wird jedoth die Stellungnahme zu
dieser vorliegend noch nicht eigentlich zum Gegenstand
der Beschwerde gemachten Frage verschoben, bis einmal
ein Erbe, der auf Klage eines Miterben hin zum Abschluss
des Teilungsvertrages nach dem vom Erbschaftsamt
aufgestellten Entwurf verurteilt worden sein wird, dieses
Urteil wegen Beeinträchtigung des Rechts auf Losziehung
durch Berufung oder allenfalls zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht weiterzieht. Ebensowenig braucht
zur weiteren Frage Stellung genommen zu werden.
ob für die amtliche Teilung auch dann Raum sei, wenn
Saehenreclrt. N°7?
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d~rErblasser einen WillensvoUstrecker bezeichnet hat.
3. -
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Be-
schwerde als unbE'.griindet mit der Einschränkung, dass
an die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablieferung
der Erbschaftssachen an das Erbschaftsamt keine wei-
teren Folgen geknüpft werden dürfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
77. 'O'rteil der II. Zivila.btellung vom 18. l'bvember 1925
i. S. Erban Brotschi gegen Biitgergemainie Selzacb.
Auslegung eines Bürgergemeindeversammlungsbescblusses betr.
den Verkauf von Wasser aus einer im Eigentum der Bürger-
gemeinde stebenden Quelle an einzelue Einwohner. Ein
solcher BesclLuss stellt lediglich einen internen WiUensakt
der Gemeinde dar, der den betr. Einwobnern noch keinen
. privatrechtlichen Ansprucb verleibt.
A. -
Die Bürgergemeinde Selzach ist EigentÜlllerin
des sogenannten Fuchsenwaldes, in dem eine Reihe von
Quellen entspringen. Diese waren bis in die letzte Zeit
nicht gefasst. Dagegen hatte die Bürgergemeinde Sel-
zach den Bewohnern des sogenannten Känelmooses die
Entnahme von Quellwasser aus diesem Waldgebiet ge-
stattet. Die erste derartige Bewilligung erfolgte im
Jahre 1899, indem damals dem Josef Brotschi-Saner
durch Gemeinderatsbeschluss « die Erstellung einer Brun-
n~nstube auf Terrain der Bürgergemeinde oberhalb
Kanelmoos zum Zwecke der Errichtung eines Brunnens
bei seinem Hause» gestattet wurde, jedoch mit dem
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Sachenrecht: N° 77.
ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die Bürgergemeinde
Selzach ihr Eigentumsrecht an der Quelle sowie das
freie Verfügungsrecht für die Abgabe sämtlichen Was-
~ers von genannter Quelle zu jeder Zeit gewahrt wissen
wolle. Unter den nämlichen Bedingungen wurde am
23. Januar 1904 dem Josef Brotschi und Peter Brotsc~
(dem heutigen Kläger) die Entnahme eines Quantums
Wassers für je einen Brunnen aus der Quelle ob Känel-
moos bewilligt. Gestützt auf diese Beschlüsse bezogen
die genannten Bewohner des Känelmooses das Wasser.
unentgeltlich, bis die Bürgergemeindeversammlung vom
21. Januar 1912 folgenden Beschluss fasste: « Den Be-
wohnern von Känelmoos, welche \Vasser von der Bürger-
gemeinde benutzen, ist vorderhand ein jährlicher Wasser-
zins von 3 Fr. pro Brunnen zu verlangen und alsdann,
nachdem das \Vasser oben im Känelmoos alles gesammelt,
denselben Brunnen zu verkaufen, 10 Minutenliter a
75 Fr.)) Von diesem Zeitpunkt an zahlten die Wasser-
bezüger 3 Fr. pro Brunne}}.
Ini Jahre 1920 hat dann die Bürgergemeinde die
Fuchsenwaldquellen mit einem Kostenaufwand von zirka
15,000 Fr. gefasst und daraufhin durch Bürgergemeinde-
versammlungsbeschluss vom 26. Mä~z 1922 den Beschluss
vom 21. Januar 1912 aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss führte -Peter Brotschi beim
Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde, weil
die Bürgergemeinde nicht bereehtigt gewesen sei, den
früheren Beschluss von 1912 aufzuheben, da den Wasser-
bezügern aus jenem Beschluss vertragliche Rechte ent-
standen seien, welche nicht einseitig von der Gemeinde
hätten aufgehoben werden können. Mit Beschluss vom
25. April 1922 ist der Regierungsrat auf die Beschwerde
nicht eingetreten, da der angefochtene Beschluss nach
öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht angefoch-
ten werden könne. Die Frage, ob durch den Beschluss
von 1912 vertragliche Rechte Dritter entstanden seien,
sei eine rein privatrechtliche, die durch den Zivilrichter
zu entscheiden sei.
Sachenrecht. N° 77.
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Am 8. September 1923 verkaufte die Bürgergemeinde
die sämtlichen Wasserquantitäten der Fuchsenwald-
quellen an die Brunnengenossenschaft Selzach-Unter-
dorf. mit dem Vorbehalt. sich mit den Wasserberech-
tigten im Känelmoos auseinanderzusetzen und gütlich
zu verständigen. Eine Verständigung kam jedoch bis-
her trotz geführter Verhandlungen nicht zustande.
B. -
In der Folge erhob Peter Brotschi am 26. Sep-
tember 1923 eine Zivilklage gegen die Bürgergemeinde
Selzach, in der er, unter Aufrechterhaltung seines schon
in seiner Beschwerde an den Regierungsrat vertretenen
Standpunktes, das Begehren stellte, es sei darüber zu
erkennen : 1. ob gerichtlich festzustellen sei, dass zwi-
schen den Parteien durch Gemeindebeschluss vom 2l.
Januar 1912 ein Mietverhältnis mit eingeräumtem
Kaufsrecht auf einen 10 Minutenliterbrunnen mit jähr-
lichem \Vasserzins von 3 Fr. und einem Kaufpreis von
75 Fr. bestehe; 2. ob die Beklagte gehalten sei. gemäss
Gemeindebeschluss vom 21. Januar 1912 in Erfüllung
des bestehenden Vertragsverhältnisses dem Kläger gegen
Bezahlung von 75 Fr. einen 10 Minutenliter-Brunnen
von der Gemeindewasserquelle im Fuchsenwald käuf-
lich abzutreten und in die notwendigen Kaufsformali-
täten einzuwilligen; 3. ob die Beklagte gerichtlich ver-
halten werden solle, dem Kläger im Sinne von Rechts-
begehren 1 und 2 eine Dienstbarkeit mit grundbuch-
amtlicher Eintragung auf einen 10 Minutenliter-Brunnen
einzuräumen; 4. ob die Beklagte ferner gehalten sei,
alle Kosten, sowie entstehenden Inkonvenienzen, die
sich aus einer neuen Einteilung und Wasserzuleitung
ergeben. auf sich zu nehmen. Eventuell, ob die Beklagt-
schaft gehalten sei, den Kläger mit 5000 Fr. zu ent-
schädigen.
C. -
Sowohl das Amtsgericht Solothurn-Lebern als
auch das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen
die Klage ab, letzteres mit Urteil vom 6. Mai 1925.
D. -
Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru-
AS 51 II -
1925
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Sachenrecht. No 77.
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag:
es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides
die Klage zu schützen. eventuell sei der Rechtsstreit
• an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrage.
auf das Entschädigungsbegehren einzutreten.
E. -
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg:
1. -
Da von keiner der Parteien behauptet worden
ist, dass nach solothurnischem Rechte Quellen als öffent-
liche Gewässer, die dem öffentlichen Rechte unter-
stünden, zu erachten seien, beurteilt sich die Frage,
ob der Kläger aus dem Gemeindebeschluss vom 21.
Januar 1912 einen Anspruch auf die streitigen Quellen
abzuleiten vermöge, ausschliesslich nach privatrecht-
lichen Grundsätzen, d.· h. es ist zu untersuchen, ob
durch den Beschluss, dass den bisherigen Wasserbe-
zügern nach erfolgter Fassung dieser Quellen Brunnen
zu verkaufen seien, 10 Minutenliter a 75 Fr., eine ver-
tragliche Bindung der Bürgergemeinde den bisherigen
Bezügern gegenüber erfolgt sei. Dies muss verneint wer-
den, und zwar schon deshalb, weil in einem derartigen
Beschluss einer Gemeindeversammlung überhaupt nicht
eine die Gemeinde Dritten gegenüber bindende Willens-
kundgebung erblickt werden känn. Hierin lag vielmehr
lediglich ein i n t ern e r Willensakt der Gemeinde,
die Aufstellung eines Programms, wie man die Quellen-
frage in Zukunft, nach Durchführung der Fassung,
mit den bisherigen Wasserbezügern regeln wolle. Daraus
konnten somit die bisherigen Wasserbezüger, solange
nicht auf Grund dieses Beschlusses durch die Gemeinde-
organe eine förmliche Offerte an. sie gestellt worden
war, keine Ansprüche für sich herleiten, und es konnte
somit die Gemeindeversammlung diesen Beschluss wi-
derrufen, ohne dass dadurch rechtliche Interessen der
bisherigen Wasserbezüger verletzt worden wären.
2. -
Selbst wenn man aber annehmen wollte, die
Sachenrecht. N° 77.
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Gemeinde habe sich schon durch jene Beschlussfassung
den bisherigen Wasserbezügern gegenüber vertraglich
binden wollen, so könnte im vorliegenden Falle ein
Vertrag dennoch nicht als zustande gekommen erachtet
werden, weil dieser nicht in der vom Gesetze vorge-
schriebenen Form geschlossen wurde. Unter dem Ver-
kauf von Brunnen kann nämlich bei den im vorlie-
genden Falle gegebenen Verhältnissen, wie auch vom
Kläger selber ausdrücklich geltend gemacht wird, nur
eine Bestellung von Die n s t bar k e i t e n an den
fraglichen Quellen zu Gunsten der ehemaligen Wasser-
bezüger verstanden werden. Hiezu hätte es aber gemäss
Art. 732 ZGB eines sc h r i f t li c he n Vertrages
bedurft. Ein solcher liegt indessen nicht vor, sodass
der Kläger heute weder die Anerkennung und Eintra-
gung einer derartigen Dienstbarkeit noch einen be-
züglichen Schadenersatz verlangen kann.
3. -
Die Kläger behaupten endlich, es habe zum
mindesten ein Mietvertrag bezüglich der streitigen
Quellen bestanden, an dessen Feststellung er ein «ge-
wisses)) Interesse habe. \Vorin dieses Interesse bestehe,
hat er allerdings nicht klar zum Ausdruck gebracht; es
ist ein 'solches auch nicht ersichtlich. Denn, selbst wenn
man annehmen wollte, es sei in der Tatsache, dass die
Beklagte auf Grund ihres Beschlusses vom 21. Januar
1912 von diesem Zeitpunkt an vom Kläger für den
Quellwasserbezug jährlich einen Betrag von 3 Fr. bezog,
das Bestehen eines obligatorischen Wassernutzungs-
rechtes zu erblicken, so wäre dieses Recht doch auf
alle Fälle nur für so lange eingeräumt worden, als die
Quellen noch nicht von der Beklagten einheitlich ge-
fasst worden waren. Denn auf diesen Zeitpunkt hin
war ja ausdrücklich eine Neuregelung, d. h. eben die
Errichtung von Dienstbarkeiten, vorgesehen worden.
Nun hat aber der Kläger nicht geltend gemacht, dass
er vor der Fassung der Quellen in seiner Wassernut-
zung je eingeschränkt oder gar daran verhindert worden
500
ObJigationenrecht. No 78.
sei. Es kann daher ein Schadenersatzanspruch schon aus
diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt
aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme
auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah-
ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden
ist, es sieb bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe-
nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisehes
Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit
lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht
aktenwidrig sind, verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 1925
bestätigt.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1995
i. S. Säge- und IIobelwerk A.-G. gegen Haab & ce.
Ver kau f der Ein r ich tun gen ein e s i n d u-
s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch
den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be-
stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers
durch die Post dem Erwerber aushingegeben werden soll.
Kein Anspruch des letztem darauf, dass dies auch nach
Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer
sonstwie Konkurrenzbeschrfinkungen unterliege.
A. -
Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die
Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge-
und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober-
schmidte» in Wolhusen-Markt nebst den zugehörigen
Obligationenrecht. N° 78.
501
Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz-
wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der
damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien-
gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der
Firma Säge- und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe)
mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen.
Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell-
schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel
en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle-
buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für Wolhusen
eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter
W. Haab wohnhaft blieb.
Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die
Verkäufer die Verpflichtung, das Post- und Telegraphen-
bureau Wolhusen anzuweisen, vom 1. Juni 1923 an-
dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Ge-
fahr, -
die an die Adresse Haab & Oe einlaufenden
Korrespondenzen, Zeitungen, Depeschen etc. an die
Käuferin zu bestellen, und zwar laut einem Nachtrag
zum Vertrage während der Dauer von 6 Monaten.
Mit Schreiben an das Postbureau \Volhusen vom
28. November 1923 verlangte 'V. Haab, dass die an
Haab & Oe, Wolhusen, adressierten Postsendungen
ab 1. Dezember 1923 wieder ihm ausgehändigt würden.
Auf Einspruch der Beklagten hin verfügte die Ober-
postdirektion gestützt auf Art. 31 Ziff. 2 der Post-
ordnung, dass die in Frage stehenden Postsachen für
so lange als unbestellbar zu behandeln seien, als inbezug
auf die Auslieferung von den Interessenten keine Eini-
f,fUng erzielt oder das Recht auf Auslieferung nicht durch
ein gerichtliches Urteil festgestellt sei.
In Gutheissung eines in der Folge von der Komman-
ditgesellschaft Haab & Cie gestellten Gesuches wies der
Amtsgerichtspräsident von Sursee durch provisorische
Verfügung vom 14. Januar 1924 das Postbureau Wol-
husen an, die an Haab & Oe einlaufenden Postsachen
an W. Haab auszuhändigen. Gleichzeitig setzte er den