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51_II_495

BGE 51 II 495

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 76.

beklagte Amt je daran gedacht haben, die nachgesuchte

bezw. getroffene Vorkehr der Inbesitznahme des Erb-

schaftsvermögens durch letzteres auf diese Vorschrift

'zu stützen. Einer Aufforderung zur Ablieferung von

Erbschaftssachen, wie das Erbschaftsamt sie hier er-

lassen hat, kommt also keine weitergehende Bedeutung

als diejenige einer Einladung zu, welcher der Adre.ssat

nicht Folge zu leisten braucht, ohne deswegen emen

Rechtsnachteil befürchten zu müssen.

Was die Durchführung der Teilung selbst anbelangt,

so scheint sich das Erbschaftsamt laut seiner Vernehm-

lassung darauf beschränken zu wollen, den Entwurf

für einen Teilungsvertrag aufzustellen, diesen den Erben

zur Annahme zu unterbreiten und für den Fall der Ab-

lehnung oder Nichtanna~e binnen angemessener Frist

denjenigen Erben, welche den Entwurf zum Teilungs-

vertrag erhoben wissen möchten, Frist zur Klage anzu-

setzen. Es ist anzuerkennen, dass auf diese Weise eine

ungerechtfertigte Verschiebung der Parteirollen vermieden

wird. Indessen ruft ein solches Vorgehen doch, nach

anderer Richtung, Bedenken, insofern nämlich, als es

sich fragt, ob das Erbschaftsamt im Falle, dass die Erben

den Teilungsvertrags-Entwurf nicht annehmen, sich nicht

darauf zu beschränken habe, gemäss Art. 611 Abs. 2

ZGB die Lose zu bilden, damit deren Verteilung alsdann

gemäss Abs. 3 durch Losziehung unter den Erben erfolgen

kann. Zweckmässig wird jedoth die Stellungnahme zu

dieser vorliegend noch nicht eigentlich zum Gegenstand

der Beschwerde gemachten Frage verschoben, bis einmal

ein Erbe, der auf Klage eines Miterben hin zum Abschluss

des Teilungsvertrages nach dem vom Erbschaftsamt

aufgestellten Entwurf verurteilt worden sein wird, dieses

Urteil wegen Beeinträchtigung des Rechts auf Losziehung

durch Berufung oder allenfalls zivilrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht weiterzieht. Ebensowenig braucht

zur weiteren Frage Stellung genommen zu werden.

ob für die amtliche Teilung auch dann Raum sei, wenn

Saehenreclrt. N°7?

495

d~rErblasser einen WillensvoUstrecker bezeichnet hat.

3. -

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Be-

schwerde als unbE'.griindet mit der Einschränkung, dass

an die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablieferung

der Erbschaftssachen an das Erbschaftsamt keine wei-

teren Folgen geknüpft werden dürfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

77. 'O'rteil der II. Zivila.btellung vom 18. l'bvember 1925

i. S. Erban Brotschi gegen Biitgergemainie Selzacb.

Auslegung eines Bürgergemeindeversammlungsbescblusses betr.

den Verkauf von Wasser aus einer im Eigentum der Bürger-

gemeinde stebenden Quelle an einzelue Einwohner. Ein

solcher BesclLuss stellt lediglich einen internen WiUensakt

der Gemeinde dar, der den betr. Einwobnern noch keinen

. privatrechtlichen Ansprucb verleibt.

A. -

Die Bürgergemeinde Selzach ist EigentÜlllerin

des sogenannten Fuchsenwaldes, in dem eine Reihe von

Quellen entspringen. Diese waren bis in die letzte Zeit

nicht gefasst. Dagegen hatte die Bürgergemeinde Sel-

zach den Bewohnern des sogenannten Känelmooses die

Entnahme von Quellwasser aus diesem Waldgebiet ge-

stattet. Die erste derartige Bewilligung erfolgte im

Jahre 1899, indem damals dem Josef Brotschi-Saner

durch Gemeinderatsbeschluss « die Erstellung einer Brun-

n~nstube auf Terrain der Bürgergemeinde oberhalb

Kanelmoos zum Zwecke der Errichtung eines Brunnens

bei seinem Hause» gestattet wurde, jedoch mit dem

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Sachenrecht: N° 77.

ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die Bürgergemeinde

Selzach ihr Eigentumsrecht an der Quelle sowie das

freie Verfügungsrecht für die Abgabe sämtlichen Was-

~ers von genannter Quelle zu jeder Zeit gewahrt wissen

wolle. Unter den nämlichen Bedingungen wurde am

23. Januar 1904 dem Josef Brotschi und Peter Brotsc~

(dem heutigen Kläger) die Entnahme eines Quantums

Wassers für je einen Brunnen aus der Quelle ob Känel-

moos bewilligt. Gestützt auf diese Beschlüsse bezogen

die genannten Bewohner des Känelmooses das Wasser.

unentgeltlich, bis die Bürgergemeindeversammlung vom

21. Januar 1912 folgenden Beschluss fasste: « Den Be-

wohnern von Känelmoos, welche \Vasser von der Bürger-

gemeinde benutzen, ist vorderhand ein jährlicher Wasser-

zins von 3 Fr. pro Brunnen zu verlangen und alsdann,

nachdem das \Vasser oben im Känelmoos alles gesammelt,

denselben Brunnen zu verkaufen, 10 Minutenliter a

75 Fr.)) Von diesem Zeitpunkt an zahlten die Wasser-

bezüger 3 Fr. pro Brunne}}.

Ini Jahre 1920 hat dann die Bürgergemeinde die

Fuchsenwaldquellen mit einem Kostenaufwand von zirka

15,000 Fr. gefasst und daraufhin durch Bürgergemeinde-

versammlungsbeschluss vom 26. Mä~z 1922 den Beschluss

vom 21. Januar 1912 aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss führte -Peter Brotschi beim

Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde, weil

die Bürgergemeinde nicht bereehtigt gewesen sei, den

früheren Beschluss von 1912 aufzuheben, da den Wasser-

bezügern aus jenem Beschluss vertragliche Rechte ent-

standen seien, welche nicht einseitig von der Gemeinde

hätten aufgehoben werden können. Mit Beschluss vom

25. April 1922 ist der Regierungsrat auf die Beschwerde

nicht eingetreten, da der angefochtene Beschluss nach

öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht angefoch-

ten werden könne. Die Frage, ob durch den Beschluss

von 1912 vertragliche Rechte Dritter entstanden seien,

sei eine rein privatrechtliche, die durch den Zivilrichter

zu entscheiden sei.

Sachenrecht. N° 77.

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Am 8. September 1923 verkaufte die Bürgergemeinde

die sämtlichen Wasserquantitäten der Fuchsenwald-

quellen an die Brunnengenossenschaft Selzach-Unter-

dorf. mit dem Vorbehalt. sich mit den Wasserberech-

tigten im Känelmoos auseinanderzusetzen und gütlich

zu verständigen. Eine Verständigung kam jedoch bis-

her trotz geführter Verhandlungen nicht zustande.

B. -

In der Folge erhob Peter Brotschi am 26. Sep-

tember 1923 eine Zivilklage gegen die Bürgergemeinde

Selzach, in der er, unter Aufrechterhaltung seines schon

in seiner Beschwerde an den Regierungsrat vertretenen

Standpunktes, das Begehren stellte, es sei darüber zu

erkennen : 1. ob gerichtlich festzustellen sei, dass zwi-

schen den Parteien durch Gemeindebeschluss vom 2l.

Januar 1912 ein Mietverhältnis mit eingeräumtem

Kaufsrecht auf einen 10 Minutenliterbrunnen mit jähr-

lichem \Vasserzins von 3 Fr. und einem Kaufpreis von

75 Fr. bestehe; 2. ob die Beklagte gehalten sei. gemäss

Gemeindebeschluss vom 21. Januar 1912 in Erfüllung

des bestehenden Vertragsverhältnisses dem Kläger gegen

Bezahlung von 75 Fr. einen 10 Minutenliter-Brunnen

von der Gemeindewasserquelle im Fuchsenwald käuf-

lich abzutreten und in die notwendigen Kaufsformali-

täten einzuwilligen; 3. ob die Beklagte gerichtlich ver-

halten werden solle, dem Kläger im Sinne von Rechts-

begehren 1 und 2 eine Dienstbarkeit mit grundbuch-

amtlicher Eintragung auf einen 10 Minutenliter-Brunnen

einzuräumen; 4. ob die Beklagte ferner gehalten sei,

alle Kosten, sowie entstehenden Inkonvenienzen, die

sich aus einer neuen Einteilung und Wasserzuleitung

ergeben. auf sich zu nehmen. Eventuell, ob die Beklagt-

schaft gehalten sei, den Kläger mit 5000 Fr. zu ent-

schädigen.

C. -

Sowohl das Amtsgericht Solothurn-Lebern als

auch das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen

die Klage ab, letzteres mit Urteil vom 6. Mai 1925.

D. -

Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru-

AS 51 II -

1925

498

Sachenrecht. No 77.

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag:

es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides

die Klage zu schützen. eventuell sei der Rechtsstreit

• an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrage.

auf das Entschädigungsbegehren einzutreten.

E. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg:

1. -

Da von keiner der Parteien behauptet worden

ist, dass nach solothurnischem Rechte Quellen als öffent-

liche Gewässer, die dem öffentlichen Rechte unter-

stünden, zu erachten seien, beurteilt sich die Frage,

ob der Kläger aus dem Gemeindebeschluss vom 21.

Januar 1912 einen Anspruch auf die streitigen Quellen

abzuleiten vermöge, ausschliesslich nach privatrecht-

lichen Grundsätzen, d.· h. es ist zu untersuchen, ob

durch den Beschluss, dass den bisherigen Wasserbe-

zügern nach erfolgter Fassung dieser Quellen Brunnen

zu verkaufen seien, 10 Minutenliter a 75 Fr., eine ver-

tragliche Bindung der Bürgergemeinde den bisherigen

Bezügern gegenüber erfolgt sei. Dies muss verneint wer-

den, und zwar schon deshalb, weil in einem derartigen

Beschluss einer Gemeindeversammlung überhaupt nicht

eine die Gemeinde Dritten gegenüber bindende Willens-

kundgebung erblickt werden känn. Hierin lag vielmehr

lediglich ein i n t ern e r Willensakt der Gemeinde,

die Aufstellung eines Programms, wie man die Quellen-

frage in Zukunft, nach Durchführung der Fassung,

mit den bisherigen Wasserbezügern regeln wolle. Daraus

konnten somit die bisherigen Wasserbezüger, solange

nicht auf Grund dieses Beschlusses durch die Gemeinde-

organe eine förmliche Offerte an. sie gestellt worden

war, keine Ansprüche für sich herleiten, und es konnte

somit die Gemeindeversammlung diesen Beschluss wi-

derrufen, ohne dass dadurch rechtliche Interessen der

bisherigen Wasserbezüger verletzt worden wären.

2. -

Selbst wenn man aber annehmen wollte, die

Sachenrecht. N° 77.

499

Gemeinde habe sich schon durch jene Beschlussfassung

den bisherigen Wasserbezügern gegenüber vertraglich

binden wollen, so könnte im vorliegenden Falle ein

Vertrag dennoch nicht als zustande gekommen erachtet

werden, weil dieser nicht in der vom Gesetze vorge-

schriebenen Form geschlossen wurde. Unter dem Ver-

kauf von Brunnen kann nämlich bei den im vorlie-

genden Falle gegebenen Verhältnissen, wie auch vom

Kläger selber ausdrücklich geltend gemacht wird, nur

eine Bestellung von Die n s t bar k e i t e n an den

fraglichen Quellen zu Gunsten der ehemaligen Wasser-

bezüger verstanden werden. Hiezu hätte es aber gemäss

Art. 732 ZGB eines sc h r i f t li c he n Vertrages

bedurft. Ein solcher liegt indessen nicht vor, sodass

der Kläger heute weder die Anerkennung und Eintra-

gung einer derartigen Dienstbarkeit noch einen be-

züglichen Schadenersatz verlangen kann.

3. -

Die Kläger behaupten endlich, es habe zum

mindesten ein Mietvertrag bezüglich der streitigen

Quellen bestanden, an dessen Feststellung er ein «ge-

wisses)) Interesse habe. \Vorin dieses Interesse bestehe,

hat er allerdings nicht klar zum Ausdruck gebracht; es

ist ein 'solches auch nicht ersichtlich. Denn, selbst wenn

man annehmen wollte, es sei in der Tatsache, dass die

Beklagte auf Grund ihres Beschlusses vom 21. Januar

1912 von diesem Zeitpunkt an vom Kläger für den

Quellwasserbezug jährlich einen Betrag von 3 Fr. bezog,

das Bestehen eines obligatorischen Wassernutzungs-

rechtes zu erblicken, so wäre dieses Recht doch auf

alle Fälle nur für so lange eingeräumt worden, als die

Quellen noch nicht von der Beklagten einheitlich ge-

fasst worden waren. Denn auf diesen Zeitpunkt hin

war ja ausdrücklich eine Neuregelung, d. h. eben die

Errichtung von Dienstbarkeiten, vorgesehen worden.

Nun hat aber der Kläger nicht geltend gemacht, dass

er vor der Fassung der Quellen in seiner Wassernut-

zung je eingeschränkt oder gar daran verhindert worden

500

ObJigationenrecht. No 78.

sei. Es kann daher ein Schadenersatzanspruch schon aus

diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt

aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme

auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah-

ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden

ist, es sieb bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe-

nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisehes

Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit

lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu-

treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht

aktenwidrig sind, verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 1925

bestätigt.

V.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1995

i. S. Säge- und IIobelwerk A.-G. gegen Haab & ce.

Ver kau f der Ein r ich tun gen ein e s i n d u-

s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch

den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be-

stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers

durch die Post dem Erwerber aushingegeben werden soll.

Kein Anspruch des letztem darauf, dass dies auch nach

Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer

sonstwie Konkurrenzbeschrfinkungen unterliege.

A. -

Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die

Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge-

und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober-

schmidte» in Wolhusen-Markt nebst den zugehörigen

Obligationenrecht. N° 78.

501

Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz-

wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der

damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien-

gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der

Firma Säge- und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe)

mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen.

Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell-

schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel

en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle-

buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für Wolhusen

eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter

W. Haab wohnhaft blieb.

Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die

Verkäufer die Verpflichtung, das Post- und Telegraphen-

bureau Wolhusen anzuweisen, vom 1. Juni 1923 an-

dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Ge-

fahr, -

die an die Adresse Haab & Oe einlaufenden

Korrespondenzen, Zeitungen, Depeschen etc. an die

Käuferin zu bestellen, und zwar laut einem Nachtrag

zum Vertrage während der Dauer von 6 Monaten.

Mit Schreiben an das Postbureau \Volhusen vom

28. November 1923 verlangte 'V. Haab, dass die an

Haab & Oe, Wolhusen, adressierten Postsendungen

ab 1. Dezember 1923 wieder ihm ausgehändigt würden.

Auf Einspruch der Beklagten hin verfügte die Ober-

postdirektion gestützt auf Art. 31 Ziff. 2 der Post-

ordnung, dass die in Frage stehenden Postsachen für

so lange als unbestellbar zu behandeln seien, als inbezug

auf die Auslieferung von den Interessenten keine Eini-

f,fUng erzielt oder das Recht auf Auslieferung nicht durch

ein gerichtliches Urteil festgestellt sei.

In Gutheissung eines in der Folge von der Komman-

ditgesellschaft Haab & Cie gestellten Gesuches wies der

Amtsgerichtspräsident von Sursee durch provisorische

Verfügung vom 14. Januar 1924 das Postbureau Wol-

husen an, die an Haab & Oe einlaufenden Postsachen

an W. Haab auszuhändigen. Gleichzeitig setzte er den