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51_II_488

BGE 51 II 488

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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488

Erbrecht. No 76.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

76. Urteil der Ir. Zivilabtellung vom as. November 18Iö

i. S. Peter-Borner und !&umga.rtner

gegen Erbschaftaamt Basel-Stadt.

Zulässigkeit und Bedeutung der Anordnung amt 1 ich e r

Erbschaftsteilung durch das kantonale Recht insbe-

sondere Einfluss auf den Besitz an den Erbscha~ktiven.

Zulässigkeit der zi vilrech tUche n Be sch we rde «e-

. gen eine bezügliche Verfügung.

.

t>

ZGB Art. 554, 560, 602 Abs. 3, 609, 611 Abs. 2, 3; EG zum

ZGB für Basel-Stadt § 151 i OG Art. 87 Ziff. 1.

A. -

Die am 5. Januar 1925 verstorbene Witwe

~milie Borner .geb. Huber in Basel hinterliess als gesetz-

lIche Erben dIe Tochter Alice Peter geb. Borner und

vier Kinder einer vorverstorbenen Tochter Bertha

Baumgartner geb. Borner. Die den hauptsächlichsten

Teil ihres Vermögens bildenden Wertschriften befanden

und befinden sich noch heute in den. Händen des Sohnes

der Frau Peter, des Advokaten Dr. Carl Peter. Im

Februar 1925 stellten zwei der j{inder Baumgartner

beim Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt das Gesuch

um amtliche Teilung und amtliche Verwahrung der

Erbschaft gestützt auf § 151 Abs. 2 des EG zum ZGB,

welcher lautet:

« Auf Verlangen eines Erben hat das

Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst

zu besorgen unter Vorbehalt richterlicher Erledigung

der Str~itpunkte, für dessen Anrufung es eine angemes-

sene FrIst setzt ...) Als das Erbschaftsamt hierauf von Dr.

earl Peter die Abliefernng der in seinem « Gewahrsam »

befindlichen Wertschriften verlangte, führten Frau Peter

und die beiden andern Kinder Baumgartner Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt, u. a.

Erbrecht. N° 76.

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mit den Anträgen, die Anordnung der amtlichen Teilung

und die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über den

Nachlass der Witwe Borner seien aufzuheben ...

B. -

Sowohl die Aufsichtsbehörde über das Erbschafts-

amt als auch in zweiter Instanz der Ausschuss des Appel-

lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt haben die

Beschwerde abgewiesen.

C. -

Gegen den letzteren Entscheid vom 8. Mai

hahen Frau Peter und Elisabeth Baumgartner gestützt

auf Art. 87 Ziff. 1 OG beim Bundesgericht zivilrechtliche

Beschwerde geführt mit dem Hauptantrage, es sei

festzustellen, dass die Bestimmung in § 151 Abs. 2 des

Basels!ädtischen EG zum ZGB gegen das Bundesrecht

verstösst und dass deshalb die Verfügung des Erbschafts-

amtes Basel-Stadt ungültig sei, und diese Verfügung

sei aufzuheben.

Da.t; Bundesgericlll zieht in Erwägung:

1. -

Entgegen dem vom beschwerdebeklagten Erb-

schaftsamte freilich nur eventuell eingenommenen Stand-

punkt erweist sich die Beschwerde als statthaft. Streitig

ist, ob die Erbschaft der Witwe Borner durch die Erben

allein oder unter Mitwirkung des Erbscbaftsamtes zu

teilen sei, und welcher Art diese Mitwirkung sein dürfe.

Die Lösung dieser Streitfrage hängt davon ab, welches

die gegenseitigen Rechte und Pflichten der in der Erben-

gemeinschaft stehenden Miterben sind; denn das Erb-

schaftsamt verfolgt ja nicht etwa vom Erbgang unab-

hängige öffentliche, z. B. fiskalische Interessen, sondern

will nur in der von ihm in Aussicht genommenen Weise

eingreifen, weil einzelne Miterben in ihrem eigenen

Interesse dies verlangen zu sollen und zu dürfen glauben,

während die übrigen Erben der Auffassung sind, diese

Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei mit den

ihnen als Miterben zustehenden Rechten nicht verträg-

lich. Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine

Zivilsache; dass er nicht von einer eigentlichen Gerichts-

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Erbrecht .. N° 7~.

behörde ausgegangen ist, tut der Zulässigkeit der zivi~­

rechtlichen Beschwerde keinen Eintrag (AS 41 II S.

762 ff.; 42 I S. 391 ff.), und endlich unterliegt er nicht

• der Berufung, weil er nicht ein Haupturteil darst~llt,

ebensowenig wie z. B. ein Entscheid über die Anordnung

der amtlichen Erbschaftsliquidation (AS 39 n S. 433f.).

2. -

Gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat auf Verlangen

eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf

eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat,

oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, die Behörde

an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken,

und gemäss Art. 609 Abs. 2 bleibt es dem kantonaleIl

Recht vorbehalten, noch für weitere Fälle «eine Il

amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen. Von

diesem Vorbehalte hat da~ EG zum ZGB für den Kanton

Basel-Stadt in doppelter Weise Gebrauch gemacht:

zunächst führt dessen § 151 Abs. 1 im Anschluss an Art.

609 Abs. 1 ZGB drei weitere Fälle auf, in welchen das

Erbschaftsamt « an Stelle der nachgenannten Erben»

bei der Teilung mitzuwirken hat, worunter auch den

Fall, dass einer der Erben die Mitwirkung verlangt,

und sodann sieht sein § 151 Abs. 2 weitergehend vor,

dass auf Verlangen eines Erben das Erbschaftsamt die

Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen hat,

unter Vorbehalt richterlicher Erledigung der Streit-

punkte, für deren Anrufung es eine angemessene Frist

ansetzt. Die Beschwerdeführerifmen beanstanden letztere

Vorschrift als bundesrechtswidrig, von der Auffassung

ausgehend, dass es dem kantonalen Recht nur vorbehalten

sei, . noch für weitere als die in Art. 609 Abs. 1 ZGB

genannten Fälle vorzusehen, dass die Behörde bei der

Teilung mitzuwirken habe an Stelle desjenigen Erben,

in dessen Person der Grund hiefür liegt. Allein über die

Art und Weise der behördlichen Mitwirkung, die anzu-

ordnen dem ka.ntonalen Recht vorbehalten ist, gibt

Art. 609 Abs. 2 ZGB keinen näheren Anhaltspunkt ab

im Gegensatz zu Abs. 1, der für den von ihm geordneten

Erbrecht. N0 76.

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Fall, dass die Mitwirkung auf Verlangen eines Gläubigers

eines Erben stattfindet, sie ausdrücklich darauf be-

schränkt, dass die Behörde an Stelle des betreffenden

Erben mitwirkt, womit ohne weiteres gesagt ist, dass der

Behörde keine weiteren Rechte zukommen als den

einzelnen Erben selbst. Und aus der Entstehungs-

geschichte des Art. 609 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass

dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts keines-

wegs nur die amtliche Mitwirkung bei der Teilung « an

Stelle eines Erben)) zu decken bestimmt ist. Art. 622

des Vorentwurfes hatte nämlich vorgesehen, dass auf

Verlangen eines Erben, oder wenn der Erblasser es so

verfügt hat, die Teilung durch die zuständige Behörde

vorgenommen werde. Diese Vorschrift wurde dann in

der Expertenkommission (vgl. deren Protokoll 2 S. 244

ff.) von mehreren Seiten bekämpft, hauptsächlich mit

dem Hinweis darauf, dass in vielen Kantonen hiefür

eine besondere Behördenorganisation geschaffen werden

müsste, ohne dass ein Bedürfnis dazu anerkannt werden

könnte, weil es sich um die Ordnung rein privater An-

gelegenheiten handle. Um einerseits diesen Bedenken,

anderseits der in anderen Kantonen geltenden Überlie-

ferung Rechnung zu tragen, wurde der Antrag gestellt

und angenommen, dass es dem kantonalen Recht vor-

behalten bleibe, eine Teilung durch die zuständige

Behörde vorzusehen und die Fälle zu bezeichnen, in

welchen eine solche stattzufinden habe. Hierauf ist die

anderweitige Fassung im Entwurf des Bundesrates,

mit der die endgültige des Gesetzes in dem hier in Be-

tracht kommenden Punkte übereinstimmt, zurückzu-

führen; sie wurde vor der Bundesversammlung von

den Kommissionsreferenten damit gerechtfertigt, dass

kein Grund bestehe, die amtliche Teilung bezw. eine

Mitwirkung von Behörden bei der Teilung da zu ver-

unmöglichen, wo sie sich unter der Herrschaft des bis-

herigen kantonalen Rechtes bewährt habe (Stenogra-

phisches Bulletin der Bundesversammlung 1906 S. 35

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Erbrecht. N0 76.

Spalte 2 und S. 487 Spalte 1). Ist also davon auszugehen,

dass die vom kantonalen Recht vorgesehene Mitwirkung

der Behörde bei der Erbteilung sich nicht auf die biosse

'Stellvertretung des Erben zu beschränken braucht, in

dessen Person der Grund für jene Mitwirkung liegt, so

darf doch die Mitwirkung nicht in eine Beeinträchtigung

der den übrigen Erben und Dritten von Bundesrechts

wegen zustehenden Rechte ausarten. Danach ist es

zwar zweifellos zulässig, dass sich die Teilungsbehörde

die Leitung des Teilungsverfahrens anmasst, also z. B.

durch Zusammenrufung der Erben die Gelegenheit zu

deren Einigung schafft und durch angemessene Vor-

schläge die einer Einigung entgegenstehenden Schwierig-

keiten zu beheben versucht. Ein Eingriff in die Rechte

der Erben liegt hierin ni~ht, weil sich eine Einigung

nicht anders erzielen lässt als dadurch, dass Vorschläge

zur Diskussion gestellt werden; immerhin darf den

Erben das Recht nicht benommen werden, selbst

andere Vorschläge zu machen und auf Grund der aus

ihrer Mitte gemachten abweichenden Vorschläge zur

Einigung zu gelangen. So scheint denn auch das beschwer-

debeklagte Erbschaftsamt ·laut seiner Vernehmlassung den

Erben einen Teilungsentwurf nur. zur Prüfung unter-

breiten und nicht aufdrängen zu wollen.

Dagegen kann eine Verfügung, wonach die Behörde

den Besitz an den Erbschaftssachen an sich zu ziehen

sucht, wie sie vorliegend getroffen wurde, nicht gebil-

ligt werden. Freilich geht nach Art. 560 ZGB der Besitz

der Erblassers ohne weiteres auf die Erben über und

braucht sich die Mitwirkung der Behörde nach dem Aus-

geführten nicht auf die blosse Stellvertretung eines einzel-

nen Erben zu beschränken. Allein wenn schon zu Leb-

zeiten einer der Erben oder ein Dritter Besitzer von

Erbschaftssachen gewesen ist, vermag die Eröffnung des

Erbganges den (übrigen) Erben den Besitz nicht zu

verschaffen und steht daher der bei der Teilung mit-

wirkenden Behörde kein Grund zur Seite, um jenen

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493.

einzelnen Erben oder den Dritten seines Besitzes zu

entsetzen. Insbesondere lässt sich nicht etwa einwenden,

die amtliche Teilung könne ohne Inbesitznahme der

Erbschaftsgegenstände nicht stattfinden; denn wenn

die Teilung privatim erfolgt, müssen und können sich

ja die Erben auch ohne eine derartige Verfügung be-

helfen, und soweit nicht ein allfällig aufgenommenes

Inventar eine genügende Grundlage für die Teilung

abzugeben vermag, muss es doch als für die Bedürfnisse

der Teilung ausreichend erachtet werden, dass der ein-

zelne Erbe zur Vorlegung der ill seinem Besitz befind~

lichen Erbschaftsgegenstände verpflichtet wird. Lässt

sich schon eine solche Verpflichtung kaum noch unter

die den Erben gemäss Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2

ZGB obliegende Auskunftspflicht subsumieren, so länft,

die vom beschwerdebeklagten Erbschaftsamt verfügte

Abforderung des Besitzes auf nichts anderes als die

Anordnung der amtlichen Erbschaftsverwaltung hinaus,

wie die Beschwerdeführerinnen vor den Vorinstanzen

zutreffend geltend gemacht haben. Allein die Voraus-

setzungen dieser Sicherungsmassregel werden durch das

ZGB selbst (Art. 554 ZGB und die übrigen Vorschriften

desselben, auf welche seine Ziff. 4 verweist) abschlies-

send geregelt, und dass vorliegend eine dieser Voraus-

setzungen zutreffe, kann nicht behauptet werden. Zur

Rechtfertigung der Inbesitznahme lässt sich vorliegend

auch nicht etwa Art. 602 Abs. 3 ZGB anführe.n, wonach

auf Begehren eines Miterben die zuständige Behörde

für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertre-

tung bestellen kann; denn abgesehen von der Frage,

ob ein derart bestellter Vertreter einem Erben oder

Dritten Erbschaftssachen, welche dieser besitzt, ab-

fordern könne, ist eine solche Vertretung nicht auf das

blosse Verlangen eines Erben hin, sondern nur aus

zureichenden Gründen zu bestellen, und ob hier solche

vorhanden wären, ist nicht untersucht worden, weil

weder die Beschwerdegegner noch das beschwerde-

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Erbrecht. N° 76.

beklagte Amt je daran gedacht haben, die nachgesuchte

bezw. getroffene Vorkehr der Inbesitzn~e des Er~­

schaftsvermögens durch letzteres auf diese Vorschrift

• zu stützen. Einer Aufforderung zur Ablieferung von

Erbschaftssachen, wie das Erbschaftsamt sie hier er-

lassen hat, kommt also keine weitergehende Bedeutung

als diejenige einer Einladung zu, welcher der Adre.ssat

nicht Folge zu leisten braucht, ohne deswegen emen

Rechtsnachteil befürchten zu müssen.

Was die Durchführung der Teilung selbst anbelangt,

so scheint sich das Erbschaftsamt laut seiner Vernehm-

lassung darauf beschränken zu wollen, den Entwurf

für einen Teilungsvertrag aufzustellen, diesen den Erben

zur Annahme zu unterbreiten und für den Fall der Ab-

lehnung oder Nichtanna~e binnen angemessener Frist

denjenigen Erben, welche den Entwurf zum Teilungs-

vertrag erhoben wissen möchten, Frist zur Klage anzu-

setzen. Es ist anzuerkennen, dass auf diese Weise eine

ungerechtfertigte Verschiebung der Parteirollen vermieden

wird. Indessen ruft ein solches Vorgehen doch, nach

anderer Richtung, Bedenken, insofern nämlich, als es

sich fragt, ob das Erbschaftsamt im Falle, dass die Erben

den Teilungsvertrags-Entwurf nicht annehmen, sich nicht

darauf zu beschränken habe, gemäss Art. 611 Abs. 2

ZGB die Lose zu bilden, damit deren Verteilung alsdann

gemäss Abs. 3 durch Losziehung unter den Erben erfolgen

kann. Zweckmässig wird jedoth die Stellungnahme zu

dieser vorliegend noch nicht eigentlich zum Gegenstand

der Beschwerde gemachten Frage verschoben, bis einmal

ein Erbe, der auf Klage eines Miterben hin zum Abschluss

des Teilungsvertrages nach dem vom Erbschaftsamt

aufgestellten Entwurf verurteilt worden sein wird, dieses

Urteil wegen Beeinträchtignng des Rechts auf Losziehung

durch Berufung oder allenfalls zivilrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht weiterzieht. Ebensowenig braucht

zur weiteren Frage Stellung genommen zu werden,

ob für die amtliche Teilung auch dann Raum sei, wenn

SacheDredrt. No 7;.

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d~rErblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet hat.

3. -

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Be-

schwerde als unbegründet mit der Einschränkung, dass

lin die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablieferung

der Erbschaftssachen an das Erbschaftsamt keine wei-

teren Folgen geknüpft werden dürfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

77. 'D'rteU der II. ZivilabteUung vom 18. N)vember 1925

i. S. Erban Brotschi gegen Biirgergemaiu:ie BelzIeh.

Auslegung eines Bürgergemeindeversammlungsbeschlusses betr.

den Verkauf von Wasser aus einer im Eigentum der Bürger-

gemeinde stehenden Quelle an einzelne Einwohner. Ein

solcher Besch~uss stellt lediglich einen internen Willensakt

der Gemeinde dar, der den betr. Einwohnern noch keinen

. privatrechtlichen Anspruch verleiht.

A. -

Die Bürgergemeinde Selzach ist EigentÜffierin

des sogenannten Fuchsenwaldes, in dem eine Reihe von

Quellen entspringen. Diese waren bis in die letzte Zeit

nicht gefasst. Dagegen hatte die Bürgergemeinde Sel-

zach den Bewohnern des sogenannten Känelmooses die

Entnahme von Quellwasser aus diesem Waldgebiet ge-

stattet. Die erste derartige Bewilligung erfolgte im

Jahre 1899, indem damals dem J osef Brotschi-Saner

durch Gemeinderatsbeschluss « die Erstellung einer Brun-

n~nstube auf Terrain der Bürgergemeinde oberhalb

Kinelmoos zum ZweCke der Errichtung eines Brunnens

bei· seinem Hause» gestattet wurde, jedoch mit dem