Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52!
ObJigationenrecht. No 8.0.
reguüg, namentlich deshalb entschuldbar weil tatsäch-
lich eine Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Auto-
und Bahnsignale bestand. Auf· jeden Fall aber wäre
das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete
Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in An-
sehung der groben Pflichtverletzung des Beklagten,
so geringfügig, dass sich eine Ermässigung der Ersatz-
herechtigungbilligerweise nicht rechtfertigt.
4. -
Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der
~?m. Kläger erhobene Genugtuungsanspruch grund-
satzhch zu schützen, wobei allerdings, entgegen der
Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49, sondern
auf Art. 47 OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.
5. -
Die Zusprechung des Schadenersatzes in Renten-
~onn, wie sie beide kantonalen Instanzen gewählt haben,
Ist gemäss Art. 43, Abs. 2 OR nur unter der Voraus-
setzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner
zulässig. Eine solche hat aber der Beklagte weder in
der. Vorinstanz, noch vor Bundesgericht angeboten, und
es Ist auch nicht ersichtlich, ob er sie zu leisten ver-
möchte.
6. -
(Schadensfestsetzung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin b~gründet erklärt, dass der
Beklagte, in Abänderung des Urteils des Obergerichts
d~s Kantons Luzern vom 8. Mai 1925, verpflichtet
WIrd, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr.
nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922 und
5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.
Obligationenrechl. N° 81.
81.T1rteU der n. Zivila.bteilung vom 26. November 1925,
i. S. Joder gegen Schweizer. Metall- und Uhrenarbeiter-
verba.nd, Sektion Biel.
v e l'd r ä n gun g (B 0 Y kot t). Die Verdrängung eines
Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutralt'
Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr.
Arlleiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen,
ist unzulässig.
A. -
Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied
des Schweizerischen Verbandes evangelischer Angt7-
steHter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Ma-:-
nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung.
In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliclIe
übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen der Sektion Biel
des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes
(in der Folge kurz als Gewerkschaft beZeichnet) an.
Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog.
Einzüger -
d. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der
in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte -
ge-
fragt, ob er organisiert sei, worauf ihm .loder erwideI1;e,
dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und
Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er
sodann mündlich aufgefordert, der Gewerk.'3chaft bei-
zutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten B.e-
scheid; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom
« Comite » bezw. den « Verbänden)) (der Gewerkschaft)
unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger
das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben.
ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne
weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben
werden müsste. Darauf schrieb Joder am 2. Dezembef
an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion BieI,er
anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-:-
siert und gedenke nicht aus seinem Verbande auszu.,.
treten .oder sich' zweimal zu organisieren. Darauf wurde
526
Obligationenrecht. N° 81.
der Geschäftsführer der Gewerkschaft, Grosjean, beim
Arbeitgeber Bill vorstellig und legte ihm nahe, Joder zum
, Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, oder aber
im Weigerungsfalle zu entlassen. Und am 8. Dezember
schrieb Grosjean, wiederum als « Geschäftsführer» der
Gewerkschaft, an Joder: die Arbeitskollegen Joders
würden sich weigern, mit ihm, Joder, zu arbeiten, wenn
er nicht der Gewerkschaft beitreten wolle. « Wir erwarten
Ihre letzte Antwort bis Mittwoch den 10. Dezember
1924 abends. Im Falle Sie unserer
Ei~lladung nicht
Folge leisten, werden wir die Kollektivkündigung am
Samstag einreichen für das ganze Atelier. Die Direktion
der Fabrik haben wir avisiert. Ohne Sertisseurkarte
können Sie auch nicht weiter arbeiten. » Grosjean wurde
dann neuerdings bei Bill vorstellig und drohte ihm, für
den Fall, dass Joder weder in die Gewerkschaft eintrete
noch aus dem Dienst entlassen würde. die Kollektiv-
kündigung sämtlicher übrigen Sertisseure an. Diesem
Druck gab Bill nach und kündigte Joder am 13. Dezember.
nachdem dieser von neuem sich geweigert hatte. der
Gewerkschaft beizutreten. Im Kündigungsschreiben be-
merkte Bill, dass die Arbeit Joders zu keinen Klagen
Anlass gegeben habe und dass die Kündigung lediglich
deshalb erfolge. weil ihn die. Gewerkschaft zu dieser
Massnahme zwinge. Auf Vorstellung des Verbandes
evangelischer Angestellter und Arbeiter liess sich Bill
herbei, die Kündigung in d~m Sinne zu suspendieren,
dass die Entlassung erst dann stattfinden werde, wenn
die Kollektivkündigung wirklich erfolgen sollte. .loder
arbeitete deshalb einstweilen bei Bill weiter.
Als aber Bill sich veranlasst sah, einem Sertisseur
namens Schmoll, der Mitglied der Gewerkschaft war,
zu kündigen, kam die Angelegenheit wieder ins rollen.
Grosj ean drohte Bill neuerdings die KollektivkÜDdigung
an, sofern Joder nicht sofort gekündigt werde. Joder
erhielt darauf auf den H. Januar abends seine Entlas-
sung. Seither ist er arbeitslos,· da seinen bei verschie-
I.
Obligationenrecht. N° 81.
527
denen Firmen gestellten Arbeitsgesuchen infolge der
herrschenden Krise nicht entsprochen werden konnte
und Bill ihn wegen Arbeitsmangel nicht mit Heimarbeit
beschäftigen konnte, obwohl er ihm solche in Aussicht
gestellt hatte (wogegen die Gewerkschaft keine Ein-
wendungen erhoben hatte).
Seit seiner Entlassung bezieht Joder vom Verband
evangelischer Angestellter und Arbeiter eine Unter-
stützung von 10 Fr. pro Tag.
B. -
Am 21. Februar reichte Joder beim Appella-
tionsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sektion
Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterver-
bandes ein, wobei er folgende Begehren stellte: « 1.
Es seien die Beschlüsse, Massnahmen und andern
Vorkehren. die die Beklagte gegen den Kläger bei
dessen Arbeitgeber ausgeführt hat, als gesetzwidrig
und widerrechtlich zu erklären und aufzuheben. 2. Die
Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz
und Genugtuung auf richterliche Bestimmung hin zu
erteilen, unter Kostenfolge. J)
C. -
Mit Urteil vom 25. Juni 1925 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen
und den Kläger in die rechtlichen und ausserrechtlichen
Kosten verfällt.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils die Beweisführung, speziell mit Rücksicht auf
die Höhe des Schadens, anzuordnen und die Klage voll-
umfänglich zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben,
da der Kläger in erster Linie die Aufhebung der von der
Beklagten gefassten Beschlüsse verlangt, somit ein
Streitgegenstand vorliegt. der keiner vennögensrecht-
lichen Schätzung unteFliegt (Art. 61 OG). Zudem hat
5:.l8
Obligationenrecht N° 81.
der Kläger in seiner Klageschrift. erklärt, dass der von
ihm. nicht züfermässig bestimmte Schadenersatzanspru~h
8000 Fr. übersteige.
.,
2. -
Die Beklagte hat vorerst ihre Passivlegitimati~
bestritten mit der Begründung : nur der Zentralverband
der schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter in Bel'll
sei -
als idealer Verein -
im Handelsregister eingetrage~,
nur dieser besitze daher Persönlichkeitsrechte, nicht aber
eine einzelne Sektion desselben, die ein rein organisa-
t?risches Untergebilde ?hne Selbständigkeit und juris-
tIsche Existenz sei. Dieser Auffassung kann nicht beige-
treten werden. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hin ..
gewiesen, dass gemäss Art. 60 und 61 ZGB Vereine mit
idealem Zweck, wenn sie kein kaufmännisch geführtes
Gewerbe betreiben, unbekümmert darum, ob sie im
Handelsregister eingetragen sind, die Persönlichkeit er~
langen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen~
aus den Statuten ersichtlich ist. Dieser Wille muss aber
bei der Beklagten als vorhanden erachtet werden. Si~
besitzt eigene Statuten und hat sich darin eigene Organe
gegeben (Generalversammlung, Generalvorstand, Ver-
trauensmännerversammlung etc.), woraus sich ergibt.
dass sie als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechts-
~er~ehr einzugreifen bezweckte. Die Beklagte verfü~
ubngens auch über ein eigenes Vermögen.
3. -
Die Beklagte bestreit~t ferner, dass sie sich über-
haupt mit der Angelegenheit Joders befasst habe. Der
Geschäftsführer (Sekretär) Grosjean habe nicht namens
des Verbandes sondern im Auftrage der Arbeiterschaft
der Firma Bill & Co. gehandelt. Auch diese Einred~
~ann nicht ge~ört werden. Denn aus den Akten· ergibt
SICh, dass Grosjean alle von ihm in dieser Angelegenheit
erlassenen Schreiben -
sowohl diejenigen an die Firma
Bill & Co. als auch diejenigen an den Kläger -
stets im
Namen der Bekl~gten unterzeichnet hat. Auch erklärte
Grosjean in seiner Einvernahme ausdrücklich, er .. sei
nach aussen immer als Sekretär der Bekl~en aufge~
Obligiltionenrecht N° 81
529
treten. Da aber Grosjean in Art. 10 der Sektions-Statuten
als Organ der Beklagten bezeichnet wird und ihm
auch -
wie sich insbesondere aus Art. 17, 18 und 19
dieser Statuten, sowie aus Art. 34 der Zentral-
statuten (die gemäss Art. 1 der Sektions-Statuten
ebenfalls heranzuziebcn sind) ergibt -
Organfunktionen
zukommen, so ist die Beklagte gemäss Art. 55 Abs. 2
ZGB für die von Grosjean bei Ausübung seines Amtes
vorgenommenen Handlungen grundsätzlich haftbar. Die
von Grosjean getroffenen Massnahmen sind denn auch,
wie dieser in seiner Einvernahme erklärt hat, vom
Vorstande der Beklagten, dem sie nachträglich unter-
breitet worden waren, keineswegs missbilligt, sondern
gegenteils stillschweigend genehmigt worden. Die Passiv-
legitimation der Beklagten ist somit gegeben, und es
muss daher auf die Klagebegehren eingetreten werden.
4. -
Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Ent-
lassung Joders aus der Firma Bill & Co., welche die
Arbeitslosigkeit des Klägers zur Folge hatte, durch das
Vorgehen der Beklagten verursacht worden ist; denn
Bill erklärte sowohl in seinem Kündigungsschreiben an
den Kläger vom 13. Dezember 1924 als auch in seiner
Einvernahme ausdrücklich, dass er den Kläger nur wegen
der ihm von der Beklagten angedrohten Kollektiv-
kündigung entlassen habe. Es liegt also eine Verdrängung
des Klägers durch die Beklagte vor, auf die, wie von der
Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, für die Beur-
teilung der Frage, ob darin eine unerlaubte Handlung
zu erblicken sei, dieselben Grundsätze wie beim Boykott
zur Anwendung gelangen müssen. Auch die Verdrängung
ist, wie der Boykott, an sich nicht widerrechtlich, weil
kein gesetzlich gewährleistetes Individualrecht auf un-
gestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht. Sie kann
aber dennoch unerlaubt sein und zu Schadenersatz
verpflichten, wenn sie in einer gegen die guten Sitten
verstossenden Weise erfolgte, sei es, dass der damit
verfolgte Zweck oder das angewandte Mittel moralwidrig
AS 51 II -
1925
35
530
Obligationenrecht. N° 81.
waren, d. h. den Gepflogenheiten, welche der anständig
und billig denkende Mensch auch im wirtschaftlichen
Kampfe beobachtet, widersprachen, sei es, dass i~re
Durchführung dem Verdrängten einen unverhältms-
mässig schwereren Schaden verursachte, als sie den
Zwecken des Verdrängers nützte.
5. -
Was vorerst den Zweck anbelangt, so muss dieser
dann als sittenwidrig bezeichnet werden, wenn er ent-
weder an sich schon unmoralisch erscheint, oder aber,
wenn er an sich zwar indifferent ist, zu dessen Erreichung
aber von Moral wegen keine Zwangsmittel angewendet
werden dürfen. Es fragt sich nun, welche Zwecke die
Beklagte im vorliegenden Falle im Auge hatte. Die
Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, das Vorgehen der
Beklagten sei hier darauf gerichtet gewesen, den Kläger
zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, unter
der Androhung, dass er sonst aus der Firma Bill & Co.
verdrängt würde. Sie erblickt aber, darin nichts Uner-
laubtes, weil die Arbeiter eines Betriebes ein nicht zu
unterschätzendes Interesse besässen, dass sie alle der
nämlichen Organisation angehören. Es werden dadurch
Reibereien, die unter den Arb~itern selbst entstehen,
wenn diese verschiedenen Berufsverbänden angehören,
vermieden, und sodann werde nur auf diese Weise ein
geschlossenes Vorgehen bei der Verfechtung von Postu-
laten gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet. Dass
diese Interessen, die an sich weder rechts- noch sitten-
widrig sind, hier bestehen, kann nicht bestritten werden.
Es könnte sich daher fragen, ob, wenn es sich bei der
Beklagten um eine politisch neutrale Organisation han-
deln würde, die Verdrängung des Klägers, vom Stand-
punkt der Moralität des Zweckes aus, als unerlaubt be-
zeichnet werden müsste. Nun geht aber dieser neutrale
Charakter der Beklagten ab, wie' aus den auch für die
beklagte Sektion gültigen Zentralstatuten des Sc~we~e
rischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes ersIchtlich
ist. Diese Statuten enthalten in Art. 2 die Bestimmung :
Obligationenrecht. N° 81.
531
«Zweck des Verbandes ist, die geistigen und materiellen
Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern und
in Verbindung mit dem internationalen Proletariat die
übernahme der Produktion durch die Arbeiterschaft
vorzubereiten und die Klassenherrschaft zu beseiti-
gen. » Der beklagte Verband bekennt sich also zum so-
zialistischen Ideal der Vergesellschaftung der Produktion
und bezeichnet mit als Verbandszweck die Vorbereitung
und Förderung derselben. Grosjean hat nun allerdings
in seiner Einvernahme erklärt, die beklagte Sektion sei
politisch streng neutral, es sei den Sekretären ausdrücklich
verboten, in Versammlungen politische Fragen aufzu-
rollen. Dieser Behauptung ist indessen keine Bedeutung
beizumessen angesichts des Umstandes, dass die Statuten
der Beklagten keinerlei Bestimmung enthalten, die darauf
schliessen Hesse, dass Art. 2 der Zentralstatuten für die
Beklagte keine oder nicht in vollem Umfange Geltung .
habe. Der Charakter der Beklagten bleibt daher ein
politisch nicht neutraler, auch wenn ihre Tätigkeit
sich zur Zeit auf die Verfechtung politisch neutraler
Arbeiterinteressen beschränken sollte. Bei dieser Sach-
lage verstiess es aber gegen die guten Sitten, wenn die
Beklagte den politisch anders orientierten Kläger durch
Androhung der Verdrängung zum Beitritt veranlassen
wollte. Denn die Förderung politischer Ideen soll vom
Standpunkt der guten Sitten aus nicht mit Zwangsmass-
regeln sondern nur im Wege der Aufklärung und des
freien geistigen Meinungsaustausches verfolgt werden.
Die Sittenwidrigkeit einer gewaltsamen politischen Beein-
flussung ist ein unerlässliches Korrelat der politischen
Freiheit und des allgemeinen Wahlrechtes (vgl. OERT-
MANN, Die Verrufserklärung und ihre privatrechtlichen
Wirkungen in SEUFFERTS Blätter für Rechtsanwendung
72. Jahrgang S. 261).
6. -
Selbst wenn man aber auch annehmen wollte,
die Verdrängung des Klägers sei im vorliegenden Falle
nicht schon deshalb unerlaubt gewesen, weil der von der
532
Obligationenrecht.,N0 81.
Beklagten verfolgte Zweck grundsätzlich die Anwendnug
von Zwangsmassregeln nicht erlaubte, so müsste eine
Sittenwidrigkeit hier dennoch angenommen werden,
weil der Eingriff in die Interessensphäre des Klägers in
offenbarem Missverhältnis zu dem von der Beklagten
angestrebten Vorteil stand. Denn wenn auch, wie bereits
ausgeführt worden ist, kein gesetzlich geschütztes Indi-
vidualrecht auf ungestörte Betätigung der Arbeitskraft
besteht, so ist doch zu bemerken, dass die Verleitung
zur Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses
im Wege des Zwanges -
als welche die Verdrängung
sich hier darstellt -
vom Standpunkt der Sittlickheit
aus nur dann als erlaubt erachtet werden kann, wenn die
vom Verdränger bei seinem Vorgehen verfolgten Inte-
ressen nicht nur an sich nicht sittenwidrig, sondern auch
-
nach objektiven Kriterien bemessen -
den Interessen
des Verdrängten, die dadurch verletzt werden, min-
destens gleichwertig sind. Es verstösst gegen die guten
Sitten und ist daher unerlaubt, wenn jemand um einer
unverhältnismässig minderwertigeren eigenen Zweck-
setzung willen höherwertige, vitalere fremde Interessen
rücksichtslos zu opfern unternjmmt (vgl. OERTMANN,
a. a. O. S. 282). Nun waren aber die Interessen, die die
Beklagte im vorliegenden Falle besass -
wenn man
vom politischen Interesse absieht -
äusserst klein. Es
ist nicht behauptet worden; dass den übrigen bei der
Beklagten organisierten Arbeitern wegen des persön-
lichen Charakters des Klägers oder dessen bisherigen
Verhaltens ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger
nicht hätte zugemutet werden können. Die Beklagte
hat keinerlei Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf
hinweisen würden, dass der Kläger sich je eines den
materiellen Interessen des beklagten Verbandes oder
dessen Mitgliedern schädlichen Verhaltens schuldig
gemacht hätte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte
vor, dass der Kläger, der selber einer die Arbeiterinte-
ressen verfechtenden Organisation angehört, bei einem
ObJigationenrecht. N0 81.
533
allfälligen zukünftigen Vorgehen der beklagten Gewerk-
schaftgegen die Arbeitgeber zur Durchsetzung objektiv
gerechtfertigter Forderungen, einer solchen Aktion sich
hindernd in den Weg stellen würde. Die Vorinstanz hat
allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem
Eintritt in die Firma Bill & Co. gewusst habe, dass alle
andern Arbeiter der beklagten Gewerkschaft angehörten;
der Gedanke liege daher nahe, dass sein Eintritt weniger
in seinem eigenen Interesse als in demjenigen seines
Verbandes erfolgt sei, der es auf eine Kraftprobe mit
der beklagten Gewerkschaft habe ankommen lassen
wollen. Zu einer solchen Vermutung liegen indessen
keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber Bill hat
in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass er
bei der Einstellung seiner Arbeiter keine Rücksicht
darauf nehme, ob diese organisiert seien oder nicht. Es
ist auch nicht nachgewiesen, dass im Juni 1924 -
als
der Kläger bei Bill & Co. eintrat -
die Arbeitsverhält-
nisse für Sertisseure derart günstig gewesen seien, dass
der Kläger ohne Schwierigkeiten auch in einem belie-
bigen andern Betriebe ohne weiteres, zu gleichen Bedin-
gungen Arbeit gefunden hätte. Unter diesen Umständen
geht es aber nicht an, dem Kläger bei seiner Bewerbung
um eine Anstellung in der Firma Bill & Co. unreelle
Absichten unterschieben zu wollen. Bei dieser Sachlage
kann aber von einem den Interessen des Klägers äquiva-
lenten oder gar höheren Interesse der Beklagten nicht
die Rede sein. Denn die blosse entfernte Möglichkeit,
dass der Kläger, wenn er nicht dem beklagten Verbande
angehörte, einer zukünftigen Aktion der Beklagten fern
bleiben oder dieser in den Weg treten könnte, berechtigte
die Beklagte nicht zu einer so einschneidenden Mass-
nahme, wie sie in der Verdrängung des Klägers, zumal
in dem Momente, in dem sie durchgeführt wurde, erblickt
werden muss. Wenn die Beklagte behauptet, sie sei ja
damit einverstanden gewesen, dass der Kläger als Heim-
arbeiter von Bill weiter beschäftigt werde, so ist zu be-
534
Obligationenrecht. N° 81.
merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte
bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein
, Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik-
arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte
doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die
Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an-
genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah,
ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar
1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um-
ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für
einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme
selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach
den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus-
serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte
bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen-
zeit, deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des
herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in
einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es -
was hier dahingestellt bleiben mag -
zutreffen sollte,
dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom ..
men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver-
unmöglichen.
.
7. -
Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie
von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer
Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt
bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch
nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse
der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren
Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von
Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den
Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht
angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An-
spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner-
laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen
werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung
des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Prozessreeht. ND 82.
535
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni
1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur-
teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück-
gewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
82. Urteil der L Zivila.bteilung vom 17. November 1925
i. S. Courvoisier gegen Moser.
Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Züf. 1, 71 Abs. III u. IV.
Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha-
denersatzansprüchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu-
gebeu nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr.,
sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche
Berufungsverfahren stattfinden kann.
A. -
Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger
Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen
Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd-
und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser.
der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom
Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts
beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver-
antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel-
lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts-
begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent-
schädigung» nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In
der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige
4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe
ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten
ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den
geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt