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51_II_525

BGE 51 II 525

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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52!

ObJigationenrecht. No 8.0.

reguüg, namentlich deshalb entschuldbar weil tatsäch-

lich eine Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Auto-

und Bahnsignale bestand. Auf· jeden Fall aber wäre

das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete

Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in An-

sehung der groben Pflichtverletzung des Beklagten,

so geringfügig, dass sich eine Ermässigung der Ersatz-

herechtigungbilligerweise nicht rechtfertigt.

4. -

Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der

~?m. Kläger erhobene Genugtuungsanspruch grund-

satzhch zu schützen, wobei allerdings, entgegen der

Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49, sondern

auf Art. 47 OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.

5. -

Die Zusprechung des Schadenersatzes in Renten-

~onn, wie sie beide kantonalen Instanzen gewählt haben,

Ist gemäss Art. 43, Abs. 2 OR nur unter der Voraus-

setzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner

zulässig. Eine solche hat aber der Beklagte weder in

der. Vorinstanz, noch vor Bundesgericht angeboten, und

es Ist auch nicht ersichtlich, ob er sie zu leisten ver-

möchte.

6. -

(Schadensfestsetzung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die

Anschlussberufung dahin b~gründet erklärt, dass der

Beklagte, in Abänderung des Urteils des Obergerichts

d~s Kantons Luzern vom 8. Mai 1925, verpflichtet

WIrd, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr.

nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922 und

5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.

Obligationenrechl. N° 81.

81.T1rteU der n. Zivila.bteilung vom 26. November 1925,

i. S. Joder gegen Schweizer. Metall- und Uhrenarbeiter-

verba.nd, Sektion Biel.

v e l'd r ä n gun g (B 0 Y kot t). Die Verdrängung eines

Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutralt'

Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr.

Arlleiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen,

ist unzulässig.

A. -

Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied

des Schweizerischen Verbandes evangelischer Angt7-

steHter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Ma-:-

nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung.

In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliclIe

übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen der Sektion Biel

des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes

(in der Folge kurz als Gewerkschaft beZeichnet) an.

Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog.

Einzüger -

d. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der

in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte -

ge-

fragt, ob er organisiert sei, worauf ihm .loder erwideI1;e,

dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und

Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er

sodann mündlich aufgefordert, der Gewerk.'3chaft bei-

zutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten B.e-

scheid; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom

« Comite » bezw. den « Verbänden)) (der Gewerkschaft)

unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger

das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben.

ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne

weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben

werden müsste. Darauf schrieb Joder am 2. Dezembef

an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion BieI,er

anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-:-

siert und gedenke nicht aus seinem Verbande auszu.,.

treten .oder sich' zweimal zu organisieren. Darauf wurde

526

Obligationenrecht. N° 81.

der Geschäftsführer der Gewerkschaft, Grosjean, beim

Arbeitgeber Bill vorstellig und legte ihm nahe, Joder zum

, Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, oder aber

im Weigerungsfalle zu entlassen. Und am 8. Dezember

schrieb Grosjean, wiederum als « Geschäftsführer» der

Gewerkschaft, an Joder: die Arbeitskollegen Joders

würden sich weigern, mit ihm, Joder, zu arbeiten, wenn

er nicht der Gewerkschaft beitreten wolle. « Wir erwarten

Ihre letzte Antwort bis Mittwoch den 10. Dezember

1924 abends. Im Falle Sie unserer

Ei~lladung nicht

Folge leisten, werden wir die Kollektivkündigung am

Samstag einreichen für das ganze Atelier. Die Direktion

der Fabrik haben wir avisiert. Ohne Sertisseurkarte

können Sie auch nicht weiter arbeiten. » Grosjean wurde

dann neuerdings bei Bill vorstellig und drohte ihm, für

den Fall, dass Joder weder in die Gewerkschaft eintrete

noch aus dem Dienst entlassen würde. die Kollektiv-

kündigung sämtlicher übrigen Sertisseure an. Diesem

Druck gab Bill nach und kündigte Joder am 13. Dezember.

nachdem dieser von neuem sich geweigert hatte. der

Gewerkschaft beizutreten. Im Kündigungsschreiben be-

merkte Bill, dass die Arbeit Joders zu keinen Klagen

Anlass gegeben habe und dass die Kündigung lediglich

deshalb erfolge. weil ihn die. Gewerkschaft zu dieser

Massnahme zwinge. Auf Vorstellung des Verbandes

evangelischer Angestellter und Arbeiter liess sich Bill

herbei, die Kündigung in d~m Sinne zu suspendieren,

dass die Entlassung erst dann stattfinden werde, wenn

die Kollektivkündigung wirklich erfolgen sollte. .loder

arbeitete deshalb einstweilen bei Bill weiter.

Als aber Bill sich veranlasst sah, einem Sertisseur

namens Schmoll, der Mitglied der Gewerkschaft war,

zu kündigen, kam die Angelegenheit wieder ins rollen.

Grosj ean drohte Bill neuerdings die KollektivkÜDdigung

an, sofern Joder nicht sofort gekündigt werde. Joder

erhielt darauf auf den H. Januar abends seine Entlas-

sung. Seither ist er arbeitslos,· da seinen bei verschie-

I.

Obligationenrecht. N° 81.

527

denen Firmen gestellten Arbeitsgesuchen infolge der

herrschenden Krise nicht entsprochen werden konnte

und Bill ihn wegen Arbeitsmangel nicht mit Heimarbeit

beschäftigen konnte, obwohl er ihm solche in Aussicht

gestellt hatte (wogegen die Gewerkschaft keine Ein-

wendungen erhoben hatte).

Seit seiner Entlassung bezieht Joder vom Verband

evangelischer Angestellter und Arbeiter eine Unter-

stützung von 10 Fr. pro Tag.

B. -

Am 21. Februar reichte Joder beim Appella-

tionsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sektion

Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterver-

bandes ein, wobei er folgende Begehren stellte: « 1.

Es seien die Beschlüsse, Massnahmen und andern

Vorkehren. die die Beklagte gegen den Kläger bei

dessen Arbeitgeber ausgeführt hat, als gesetzwidrig

und widerrechtlich zu erklären und aufzuheben. 2. Die

Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz

und Genugtuung auf richterliche Bestimmung hin zu

erteilen, unter Kostenfolge. J)

C. -

Mit Urteil vom 25. Juni 1925 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen

und den Kläger in die rechtlichen und ausserrechtlichen

Kosten verfällt.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen

Urteils die Beweisführung, speziell mit Rücksicht auf

die Höhe des Schadens, anzuordnen und die Klage voll-

umfänglich zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben,

da der Kläger in erster Linie die Aufhebung der von der

Beklagten gefassten Beschlüsse verlangt, somit ein

Streitgegenstand vorliegt. der keiner vennögensrecht-

lichen Schätzung unteFliegt (Art. 61 OG). Zudem hat

5:.l8

Obligationenrecht N° 81.

der Kläger in seiner Klageschrift. erklärt, dass der von

ihm. nicht züfermässig bestimmte Schadenersatzanspru~h

8000 Fr. übersteige.

.,

2. -

Die Beklagte hat vorerst ihre Passivlegitimati~

bestritten mit der Begründung : nur der Zentralverband

der schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter in Bel'll

sei -

als idealer Verein -

im Handelsregister eingetrage~,

nur dieser besitze daher Persönlichkeitsrechte, nicht aber

eine einzelne Sektion desselben, die ein rein organisa-

t?risches Untergebilde ?hne Selbständigkeit und juris-

tIsche Existenz sei. Dieser Auffassung kann nicht beige-

treten werden. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hin ..

gewiesen, dass gemäss Art. 60 und 61 ZGB Vereine mit

idealem Zweck, wenn sie kein kaufmännisch geführtes

Gewerbe betreiben, unbekümmert darum, ob sie im

Handelsregister eingetragen sind, die Persönlichkeit er~

langen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen~

aus den Statuten ersichtlich ist. Dieser Wille muss aber

bei der Beklagten als vorhanden erachtet werden. Si~

besitzt eigene Statuten und hat sich darin eigene Organe

gegeben (Generalversammlung, Generalvorstand, Ver-

trauensmännerversammlung etc.), woraus sich ergibt.

dass sie als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechts-

~er~ehr einzugreifen bezweckte. Die Beklagte verfü~

ubngens auch über ein eigenes Vermögen.

3. -

Die Beklagte bestreit~t ferner, dass sie sich über-

haupt mit der Angelegenheit Joders befasst habe. Der

Geschäftsführer (Sekretär) Grosjean habe nicht namens

des Verbandes sondern im Auftrage der Arbeiterschaft

der Firma Bill & Co. gehandelt. Auch diese Einred~

~ann nicht ge~ört werden. Denn aus den Akten· ergibt

SICh, dass Grosjean alle von ihm in dieser Angelegenheit

erlassenen Schreiben -

sowohl diejenigen an die Firma

Bill & Co. als auch diejenigen an den Kläger -

stets im

Namen der Bekl~gten unterzeichnet hat. Auch erklärte

Grosjean in seiner Einvernahme ausdrücklich, er .. sei

nach aussen immer als Sekretär der Bekl~en aufge~

Obligiltionenrecht N° 81

529

treten. Da aber Grosjean in Art. 10 der Sektions-Statuten

als Organ der Beklagten bezeichnet wird und ihm

auch -

wie sich insbesondere aus Art. 17, 18 und 19

dieser Statuten, sowie aus Art. 34 der Zentral-

statuten (die gemäss Art. 1 der Sektions-Statuten

ebenfalls heranzuziebcn sind) ergibt -

Organfunktionen

zukommen, so ist die Beklagte gemäss Art. 55 Abs. 2

ZGB für die von Grosjean bei Ausübung seines Amtes

vorgenommenen Handlungen grundsätzlich haftbar. Die

von Grosjean getroffenen Massnahmen sind denn auch,

wie dieser in seiner Einvernahme erklärt hat, vom

Vorstande der Beklagten, dem sie nachträglich unter-

breitet worden waren, keineswegs missbilligt, sondern

gegenteils stillschweigend genehmigt worden. Die Passiv-

legitimation der Beklagten ist somit gegeben, und es

muss daher auf die Klagebegehren eingetreten werden.

4. -

Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Ent-

lassung Joders aus der Firma Bill & Co., welche die

Arbeitslosigkeit des Klägers zur Folge hatte, durch das

Vorgehen der Beklagten verursacht worden ist; denn

Bill erklärte sowohl in seinem Kündigungsschreiben an

den Kläger vom 13. Dezember 1924 als auch in seiner

Einvernahme ausdrücklich, dass er den Kläger nur wegen

der ihm von der Beklagten angedrohten Kollektiv-

kündigung entlassen habe. Es liegt also eine Verdrängung

des Klägers durch die Beklagte vor, auf die, wie von der

Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, für die Beur-

teilung der Frage, ob darin eine unerlaubte Handlung

zu erblicken sei, dieselben Grundsätze wie beim Boykott

zur Anwendung gelangen müssen. Auch die Verdrängung

ist, wie der Boykott, an sich nicht widerrechtlich, weil

kein gesetzlich gewährleistetes Individualrecht auf un-

gestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht. Sie kann

aber dennoch unerlaubt sein und zu Schadenersatz

verpflichten, wenn sie in einer gegen die guten Sitten

verstossenden Weise erfolgte, sei es, dass der damit

verfolgte Zweck oder das angewandte Mittel moralwidrig

AS 51 II -

1925

35

530

Obligationenrecht. N° 81.

waren, d. h. den Gepflogenheiten, welche der anständig

und billig denkende Mensch auch im wirtschaftlichen

Kampfe beobachtet, widersprachen, sei es, dass i~re

Durchführung dem Verdrängten einen unverhältms-

mässig schwereren Schaden verursachte, als sie den

Zwecken des Verdrängers nützte.

5. -

Was vorerst den Zweck anbelangt, so muss dieser

dann als sittenwidrig bezeichnet werden, wenn er ent-

weder an sich schon unmoralisch erscheint, oder aber,

wenn er an sich zwar indifferent ist, zu dessen Erreichung

aber von Moral wegen keine Zwangsmittel angewendet

werden dürfen. Es fragt sich nun, welche Zwecke die

Beklagte im vorliegenden Falle im Auge hatte. Die

Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, das Vorgehen der

Beklagten sei hier darauf gerichtet gewesen, den Kläger

zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, unter

der Androhung, dass er sonst aus der Firma Bill & Co.

verdrängt würde. Sie erblickt aber, darin nichts Uner-

laubtes, weil die Arbeiter eines Betriebes ein nicht zu

unterschätzendes Interesse besässen, dass sie alle der

nämlichen Organisation angehören. Es werden dadurch

Reibereien, die unter den Arb~itern selbst entstehen,

wenn diese verschiedenen Berufsverbänden angehören,

vermieden, und sodann werde nur auf diese Weise ein

geschlossenes Vorgehen bei der Verfechtung von Postu-

laten gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet. Dass

diese Interessen, die an sich weder rechts- noch sitten-

widrig sind, hier bestehen, kann nicht bestritten werden.

Es könnte sich daher fragen, ob, wenn es sich bei der

Beklagten um eine politisch neutrale Organisation han-

deln würde, die Verdrängung des Klägers, vom Stand-

punkt der Moralität des Zweckes aus, als unerlaubt be-

zeichnet werden müsste. Nun geht aber dieser neutrale

Charakter der Beklagten ab, wie' aus den auch für die

beklagte Sektion gültigen Zentralstatuten des Sc~we~e­

rischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes ersIchtlich

ist. Diese Statuten enthalten in Art. 2 die Bestimmung :

Obligationenrecht. N° 81.

531

«Zweck des Verbandes ist, die geistigen und materiellen

Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern und

in Verbindung mit dem internationalen Proletariat die

übernahme der Produktion durch die Arbeiterschaft

vorzubereiten und die Klassenherrschaft zu beseiti-

gen. » Der beklagte Verband bekennt sich also zum so-

zialistischen Ideal der Vergesellschaftung der Produktion

und bezeichnet mit als Verbandszweck die Vorbereitung

und Förderung derselben. Grosjean hat nun allerdings

in seiner Einvernahme erklärt, die beklagte Sektion sei

politisch streng neutral, es sei den Sekretären ausdrücklich

verboten, in Versammlungen politische Fragen aufzu-

rollen. Dieser Behauptung ist indessen keine Bedeutung

beizumessen angesichts des Umstandes, dass die Statuten

der Beklagten keinerlei Bestimmung enthalten, die darauf

schliessen Hesse, dass Art. 2 der Zentralstatuten für die

Beklagte keine oder nicht in vollem Umfange Geltung .

habe. Der Charakter der Beklagten bleibt daher ein

politisch nicht neutraler, auch wenn ihre Tätigkeit

sich zur Zeit auf die Verfechtung politisch neutraler

Arbeiterinteressen beschränken sollte. Bei dieser Sach-

lage verstiess es aber gegen die guten Sitten, wenn die

Beklagte den politisch anders orientierten Kläger durch

Androhung der Verdrängung zum Beitritt veranlassen

wollte. Denn die Förderung politischer Ideen soll vom

Standpunkt der guten Sitten aus nicht mit Zwangsmass-

regeln sondern nur im Wege der Aufklärung und des

freien geistigen Meinungsaustausches verfolgt werden.

Die Sittenwidrigkeit einer gewaltsamen politischen Beein-

flussung ist ein unerlässliches Korrelat der politischen

Freiheit und des allgemeinen Wahlrechtes (vgl. OERT-

MANN, Die Verrufserklärung und ihre privatrechtlichen

Wirkungen in SEUFFERTS Blätter für Rechtsanwendung

72. Jahrgang S. 261).

6. -

Selbst wenn man aber auch annehmen wollte,

die Verdrängung des Klägers sei im vorliegenden Falle

nicht schon deshalb unerlaubt gewesen, weil der von der

532

Obligationenrecht.,N0 81.

Beklagten verfolgte Zweck grundsätzlich die Anwendnug

von Zwangsmassregeln nicht erlaubte, so müsste eine

Sittenwidrigkeit hier dennoch angenommen werden,

weil der Eingriff in die Interessensphäre des Klägers in

offenbarem Missverhältnis zu dem von der Beklagten

angestrebten Vorteil stand. Denn wenn auch, wie bereits

ausgeführt worden ist, kein gesetzlich geschütztes Indi-

vidualrecht auf ungestörte Betätigung der Arbeitskraft

besteht, so ist doch zu bemerken, dass die Verleitung

zur Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses

im Wege des Zwanges -

als welche die Verdrängung

sich hier darstellt -

vom Standpunkt der Sittlickheit

aus nur dann als erlaubt erachtet werden kann, wenn die

vom Verdränger bei seinem Vorgehen verfolgten Inte-

ressen nicht nur an sich nicht sittenwidrig, sondern auch

-

nach objektiven Kriterien bemessen -

den Interessen

des Verdrängten, die dadurch verletzt werden, min-

destens gleichwertig sind. Es verstösst gegen die guten

Sitten und ist daher unerlaubt, wenn jemand um einer

unverhältnismässig minderwertigeren eigenen Zweck-

setzung willen höherwertige, vitalere fremde Interessen

rücksichtslos zu opfern unternjmmt (vgl. OERTMANN,

a. a. O. S. 282). Nun waren aber die Interessen, die die

Beklagte im vorliegenden Falle besass -

wenn man

vom politischen Interesse absieht -

äusserst klein. Es

ist nicht behauptet worden; dass den übrigen bei der

Beklagten organisierten Arbeitern wegen des persön-

lichen Charakters des Klägers oder dessen bisherigen

Verhaltens ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger

nicht hätte zugemutet werden können. Die Beklagte

hat keinerlei Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf

hinweisen würden, dass der Kläger sich je eines den

materiellen Interessen des beklagten Verbandes oder

dessen Mitgliedern schädlichen Verhaltens schuldig

gemacht hätte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte

vor, dass der Kläger, der selber einer die Arbeiterinte-

ressen verfechtenden Organisation angehört, bei einem

ObJigationenrecht. N0 81.

533

allfälligen zukünftigen Vorgehen der beklagten Gewerk-

schaftgegen die Arbeitgeber zur Durchsetzung objektiv

gerechtfertigter Forderungen, einer solchen Aktion sich

hindernd in den Weg stellen würde. Die Vorinstanz hat

allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem

Eintritt in die Firma Bill & Co. gewusst habe, dass alle

andern Arbeiter der beklagten Gewerkschaft angehörten;

der Gedanke liege daher nahe, dass sein Eintritt weniger

in seinem eigenen Interesse als in demjenigen seines

Verbandes erfolgt sei, der es auf eine Kraftprobe mit

der beklagten Gewerkschaft habe ankommen lassen

wollen. Zu einer solchen Vermutung liegen indessen

keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber Bill hat

in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass er

bei der Einstellung seiner Arbeiter keine Rücksicht

darauf nehme, ob diese organisiert seien oder nicht. Es

ist auch nicht nachgewiesen, dass im Juni 1924 -

als

der Kläger bei Bill & Co. eintrat -

die Arbeitsverhält-

nisse für Sertisseure derart günstig gewesen seien, dass

der Kläger ohne Schwierigkeiten auch in einem belie-

bigen andern Betriebe ohne weiteres, zu gleichen Bedin-

gungen Arbeit gefunden hätte. Unter diesen Umständen

geht es aber nicht an, dem Kläger bei seiner Bewerbung

um eine Anstellung in der Firma Bill & Co. unreelle

Absichten unterschieben zu wollen. Bei dieser Sachlage

kann aber von einem den Interessen des Klägers äquiva-

lenten oder gar höheren Interesse der Beklagten nicht

die Rede sein. Denn die blosse entfernte Möglichkeit,

dass der Kläger, wenn er nicht dem beklagten Verbande

angehörte, einer zukünftigen Aktion der Beklagten fern

bleiben oder dieser in den Weg treten könnte, berechtigte

die Beklagte nicht zu einer so einschneidenden Mass-

nahme, wie sie in der Verdrängung des Klägers, zumal

in dem Momente, in dem sie durchgeführt wurde, erblickt

werden muss. Wenn die Beklagte behauptet, sie sei ja

damit einverstanden gewesen, dass der Kläger als Heim-

arbeiter von Bill weiter beschäftigt werde, so ist zu be-

534

Obligationenrecht. N° 81.

merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte

bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein

, Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik-

arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte

doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die

Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an-

genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah,

ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar

1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um-

ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für

einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme

selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach

den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus-

serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte

bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen-

zeit, deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des

herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in

einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es -

was hier dahingestellt bleiben mag -

zutreffen sollte,

dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom ..

men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver-

unmöglichen.

.

7. -

Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie

von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer

Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt

bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch

nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse

der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren

Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von

Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den

Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht

angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An-

spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner-

laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen

werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung

des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Prozessreeht. ND 82.

535

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni

1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur-

teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück-

gewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

82. Urteil der L Zivila.bteilung vom 17. November 1925

i. S. Courvoisier gegen Moser.

Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Züf. 1, 71 Abs. III u. IV.

Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha-

denersatzansprüchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu-

gebeu nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr.,

sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche

Berufungsverfahren stattfinden kann.

A. -

Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger

Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen

Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd-

und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser.

der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom

Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts

beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver-

antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel-

lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts-

begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent-

schädigung» nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In

der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige

4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe

ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten

ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den

geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt