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52! ObJigationenrecht. No 8.0. reguüg, namentlich deshalb entschuldbar weil tatsäch- lich eine Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Auto- und Bahnsignale bestand. Auf· jeden Fall aber wäre das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in An- sehung der groben Pflichtverletzung des Beklagten, so geringfügig, dass sich eine Ermässigung der Ersatz- herechtigungbilligerweise nicht rechtfertigt.
4. - Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der ~?m. Kläger erhobene Genugtuungsanspruch grund- satzhch zu schützen, wobei allerdings, entgegen der Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49, sondern auf Art. 47 OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.
5. - Die Zusprechung des Schadenersatzes in Renten- ~onn, wie sie beide kantonalen Instanzen gewählt haben, Ist gemäss Art. 43, Abs. 2 OR nur unter der Voraus- setzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner zulässig. Eine solche hat aber der Beklagte weder in der. Vorinstanz, noch vor Bundesgericht angeboten, und es Ist auch nicht ersichtlich, ob er sie zu leisten ver- möchte.
6. - (Schadensfestsetzung). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die Anschlussberufung dahin b~gründet erklärt, dass der Beklagte, in Abänderung des Urteils des Obergerichts d~s Kantons Luzern vom 8. Mai 1925, verpflichtet WIrd, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922 und 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen. Obligationenrechl. N° 81. 81.T1rteU der n. Zivila.bteilung vom 26. November 1925 ,
i. S. Joder gegen Schweizer. Metall- und Uhrenarbeiter- verba.nd, Sektion Biel. v e l' d r ä n gun g (B 0 Y kot t). Die Verdrängung eines Arbeiters aus einer Fabrik durch eine politisch nicht neutralt' Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr. Arlleiter zum Eintritt in die Organisation zu veranlassen, ist unzulässig. A. - Am 15. Juni 1924 trat Emil Joder, der Mitglied des Schweizerischen Verbandes evangelischer Angt7- steHter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill & Co., Ma-:- nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung. In dieser Fabrik gehörten damals ausser Joder sämtliclIe übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen der Sektion Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes (in der Folge kurz als Gewerkschaft beZeichnet) an. Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog. Einzüger -
d. h. dem Vertreter der Gewerkschaft, der in der Fabrik die Mitgliederbeiträge einkassierte - ge- fragt, ob er organisiert sei, worauf ihm .loder erwideI1;e, dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und Arbeiter angehöre. Nach zirka zwei Monaten wurde er sodann mündlich aufgefordert, der Gewerk.'3chaft bei- zutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten B.e- scheid ; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom « Comite » bezw. den « Verbänden)) (der Gewerkschaft) unterzeichneten Schreiben aufgefordert, dem Einzüger das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben. ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne weitere Anzeige für die Beiträge Betreibung angehoben werden müsste. Darauf schrieb Joder am 2. Dezembef an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion BieI,er anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-:- siert und gedenke nicht aus seinem Verbande auszu.,. treten .oder sich' zweimal zu organisieren. Darauf wurde 526 Obligationenrecht. N° 81. der Geschäftsführer der Gewerkschaft, Grosjean, beim Arbeitgeber Bill vorstellig und legte ihm nahe, Joder zum , Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, oder aber im Weigerungsfalle zu entlassen. Und am 8. Dezember schrieb Grosjean, wiederum als « Geschäftsführer» der Gewerkschaft, an Joder: die Arbeitskollegen Joders würden sich weigern, mit ihm, Joder, zu arbeiten, wenn er nicht der Gewerkschaft beitreten wolle. « Wir erwarten Ihre letzte Antwort bis Mittwoch den 10. Dezember 1924 abends. Im Falle Sie unserer Ei~lladung nicht Folge leisten, werden wir die Kollektivkündigung am Samstag einreichen für das ganze Atelier. Die Direktion der Fabrik haben wir avisiert. Ohne Sertisseurkarte können Sie auch nicht weiter arbeiten. » Grosjean wurde dann neuerdings bei Bill vorstellig und drohte ihm, für den Fall, dass Joder weder in die Gewerkschaft eintrete noch aus dem Dienst entlassen würde. die Kollektiv- kündigung sämtlicher übrigen Sertisseure an. Diesem Druck gab Bill nach und kündigte Joder am 13. Dezember. nachdem dieser von neuem sich geweigert hatte. der Gewerkschaft beizutreten. Im Kündigungsschreiben be- merkte Bill, dass die Arbeit Joders zu keinen Klagen Anlass gegeben habe und dass die Kündigung lediglich deshalb erfolge. weil ihn die. Gewerkschaft zu dieser Massnahme zwinge. Auf Vorstellung des Verbandes evangelischer Angestellter und Arbeiter liess sich Bill herbei, die Kündigung in d~m Sinne zu suspendieren, dass die Entlassung erst dann stattfinden werde, wenn die Kollektivkündigung wirklich erfolgen sollte. .loder arbeitete deshalb einstweilen bei Bill weiter. Als aber Bill sich veranlasst sah, einem Sertisseur namens Schmoll, der Mitglied der Gewerkschaft war, zu kündigen, kam die Angelegenheit wieder ins rollen. Grosj ean drohte Bill neuerdings die KollektivkÜDdigung an, sofern Joder nicht sofort gekündigt werde. Joder erhielt darauf auf den H. Januar abends seine Entlas- sung. Seither ist er arbeitslos,· da seinen bei verschie- I. Obligationenrecht. N° 81. 527 denen Firmen gestellten Arbeitsgesuchen infolge der herrschenden Krise nicht entsprochen werden konnte und Bill ihn wegen Arbeitsmangel nicht mit Heimarbeit beschäftigen konnte, obwohl er ihm solche in Aussicht gestellt hatte (wogegen die Gewerkschaft keine Ein- wendungen erhoben hatte). Seit seiner Entlassung bezieht Joder vom Verband evangelischer Angestellter und Arbeiter eine Unter- stützung von 10 Fr. pro Tag. B. - Am 21. Februar reichte Joder beim Appella- tionsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sektion Biel des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterver- bandes ein, wobei er folgende Begehren stellte: « 1. Es seien die Beschlüsse, Massnahmen und andern Vorkehren. die die Beklagte gegen den Kläger bei dessen Arbeitgeber ausgeführt hat, als gesetzwidrig und widerrechtlich zu erklären und aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung auf richterliche Bestimmung hin zu erteilen, unter Kostenfolge. J) C. - Mit Urteil vom 25. Juni 1925 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen und den Kläger in die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten verfällt. D. - Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beweisführung, speziell mit Rücksicht auf die Höhe des Schadens, anzuordnen und die Klage voll- umfänglich zu schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, da der Kläger in erster Linie die Aufhebung der von der Beklagten gefassten Beschlüsse verlangt, somit ein Streitgegenstand vorliegt. der keiner vennögensrecht- lichen Schätzung unteFliegt (Art. 61 OG). Zudem hat 5:.l8 Obligationenrecht N° 81. der Kläger in seiner Klageschrift. erklärt, dass der von ihm. nicht züfermässig bestimmte Schadenersatzanspru~h 8000 Fr. übersteige. . ,
2. - Die Beklagte hat vorerst ihre Passivlegitimati~ bestritten mit der Begründung : nur der Zentralverband der schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter in Bel'll sei - als idealer Verein - im Handelsregister eingetrage~, nur dieser besitze daher Persönlichkeitsrechte, nicht aber eine einzelne Sektion desselben, die ein rein organisa- t?risches Untergebilde ?hne Selbständigkeit und juris- tIsche Existenz sei. Dieser Auffassung kann nicht beige- treten werden. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hin .. gewiesen, dass gemäss Art. 60 und 61 ZGB Vereine mit idealem Zweck, wenn sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben, unbekümmert darum, ob sie im Handelsregister eingetragen sind, die Persönlichkeit er~ langen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen~ aus den Statuten ersichtlich ist. Dieser Wille muss aber bei der Beklagten als vorhanden erachtet werden. Si~ besitzt eigene Statuten und hat sich darin eigene Organe gegeben (Generalversammlung, Generalvorstand, Ver- trauensmännerversammlung etc.), woraus sich ergibt. dass sie als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechts- ~er~ehr einzugreifen bezweckte. Die Beklagte verfü~ ubngens auch über ein eigenes Vermögen.
3. - Die Beklagte bestreit~t ferner, dass sie sich über- haupt mit der Angelegenheit Joders befasst habe. Der Geschäftsführer (Sekretär) Grosjean habe nicht namens des Verbandes sondern im Auftrage der Arbeiterschaft der Firma Bill & Co. gehandelt. Auch diese Einred~ ~ann nicht ge~ört werden. Denn aus den Akten· ergibt SICh, dass Grosjean alle von ihm in dieser Angelegenheit erlassenen Schreiben - sowohl diejenigen an die Firma Bill & Co. als auch diejenigen an den Kläger - stets im Namen der Bekl~gten unterzeichnet hat. Auch erklärte Grosjean in seiner Einvernahme ausdrücklich, er .. sei nach aussen immer als Sekretär der Bekl~en aufge~ Obligiltionenrecht N° 81 529 treten. Da aber Grosjean in Art. 10 der Sektions-Statuten als Organ der Beklagten bezeichnet wird und ihm auch - wie sich insbesondere aus Art. 17, 18 und 19 dieser Statuten, sowie aus Art. 34 der Zentral- statuten (die gemäss Art. 1 der Sektions-Statuten ebenfalls heranzuziebcn sind) ergibt - Organfunktionen zukommen, so ist die Beklagte gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB für die von Grosjean bei Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen grundsätzlich haftbar. Die von Grosjean getroffenen Massnahmen sind denn auch, wie dieser in seiner Einvernahme erklärt hat, vom Vorstande der Beklagten, dem sie nachträglich unter- breitet worden waren, keineswegs missbilligt, sondern gegenteils stillschweigend genehmigt worden. Die Passiv- legitimation der Beklagten ist somit gegeben, und es muss daher auf die Klagebegehren eingetreten werden.
4. - Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Ent- lassung Joders aus der Firma Bill & Co., welche die Arbeitslosigkeit des Klägers zur Folge hatte, durch das Vorgehen der Beklagten verursacht worden ist; denn Bill erklärte sowohl in seinem Kündigungsschreiben an den Kläger vom 13. Dezember 1924 als auch in seiner Einvernahme ausdrücklich, dass er den Kläger nur wegen der ihm von der Beklagten angedrohten Kollektiv- kündigung entlassen habe. Es liegt also eine Verdrängung des Klägers durch die Beklagte vor, auf die, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, für die Beur- teilung der Frage, ob darin eine unerlaubte Handlung zu erblicken sei, dieselben Grundsätze wie beim Boykott zur Anwendung gelangen müssen. Auch die Verdrängung ist, wie der Boykott, an sich nicht widerrechtlich, weil kein gesetzlich gewährleistetes Individualrecht auf un- gestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht. Sie kann aber dennoch unerlaubt sein und zu Schadenersatz verpflichten, wenn sie in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise erfolgte, sei es, dass der damit verfolgte Zweck oder das angewandte Mittel moralwidrig AS 51 II - 1925 35 530 Obligationenrecht. N° 81. waren, d. h. den Gepflogenheiten, welche der anständig und billig denkende Mensch auch im wirtschaftlichen Kampfe beobachtet, widersprachen, sei es, dass i~re Durchführung dem Verdrängten einen unverhältms- mässig schwereren Schaden verursachte, als sie den Zwecken des Verdrängers nützte.
5. - Was vorerst den Zweck anbelangt, so muss dieser dann als sittenwidrig bezeichnet werden, wenn er ent- weder an sich schon unmoralisch erscheint, oder aber, wenn er an sich zwar indifferent ist, zu dessen Erreichung aber von Moral wegen keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen. Es fragt sich nun, welche Zwecke die Beklagte im vorliegenden Falle im Auge hatte. Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten sei hier darauf gerichtet gewesen, den Kläger zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, unter der Androhung, dass er sonst aus der Firma Bill & Co. verdrängt würde. Sie erblickt aber, darin nichts Uner- laubtes, weil die Arbeiter eines Betriebes ein nicht zu unterschätzendes Interesse besässen, dass sie alle der nämlichen Organisation angehören. Es werden dadurch Reibereien, die unter den Arb~itern selbst entstehen, wenn diese verschiedenen Berufsverbänden angehören, vermieden, und sodann werde nur auf diese Weise ein geschlossenes Vorgehen bei der Verfechtung von Postu- laten gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet. Dass diese Interessen, die an sich weder rechts- noch sitten- widrig sind, hier bestehen, kann nicht bestritten werden. Es könnte sich daher fragen, ob, wenn es sich bei der Beklagten um eine politisch neutrale Organisation han- deln würde, die Verdrängung des Klägers, vom Stand- punkt der Moralität des Zweckes aus, als unerlaubt be- zeichnet werden müsste. Nun geht aber dieser neutrale Charakter der Beklagten ab, wie' aus den auch für die beklagte Sektion gültigen Zentralstatuten des Sc~we~e rischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes ersIchtlich ist. Diese Statuten enthalten in Art. 2 die Bestimmung : Obligationenrecht. N° 81. 531 «Zweck des Verbandes ist, die geistigen und materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern und in Verbindung mit dem internationalen Proletariat die übernahme der Produktion durch die Arbeiterschaft vorzubereiten und die Klassenherrschaft zu beseiti- gen. » Der beklagte Verband bekennt sich also zum so- zialistischen Ideal der Vergesellschaftung der Produktion und bezeichnet mit als Verbandszweck die Vorbereitung und Förderung derselben. Grosjean hat nun allerdings in seiner Einvernahme erklärt, die beklagte Sektion sei politisch streng neutral, es sei den Sekretären ausdrücklich verboten, in Versammlungen politische Fragen aufzu- rollen. Dieser Behauptung ist indessen keine Bedeutung beizumessen angesichts des Umstandes, dass die Statuten der Beklagten keinerlei Bestimmung enthalten, die darauf schliessen Hesse, dass Art. 2 der Zentralstatuten für die Beklagte keine oder nicht in vollem Umfange Geltung . habe. Der Charakter der Beklagten bleibt daher ein politisch nicht neutraler, auch wenn ihre Tätigkeit sich zur Zeit auf die Verfechtung politisch neutraler Arbeiterinteressen beschränken sollte. Bei dieser Sach- lage verstiess es aber gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte den politisch anders orientierten Kläger durch Androhung der Verdrängung zum Beitritt veranlassen wollte. Denn die Förderung politischer Ideen soll vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht mit Zwangsmass- regeln sondern nur im Wege der Aufklärung und des freien geistigen Meinungsaustausches verfolgt werden. Die Sittenwidrigkeit einer gewaltsamen politischen Beein- flussung ist ein unerlässliches Korrelat der politischen Freiheit und des allgemeinen Wahlrechtes (vgl. OERT- MANN, Die Verrufserklärung und ihre privatrechtlichen Wirkungen in SEUFFERTS Blätter für Rechtsanwendung
72. Jahrgang S. 261).
6. - Selbst wenn man aber auch annehmen wollte, die Verdrängung des Klägers sei im vorliegenden Falle nicht schon deshalb unerlaubt gewesen, weil der von der 532 Obligationenrecht. ,N0 81. Beklagten verfolgte Zweck grundsätzlich die Anwendnug von Zwangsmassregeln nicht erlaubte, so müsste eine Sittenwidrigkeit hier dennoch angenommen werden, weil der Eingriff in die Interessensphäre des Klägers in offenbarem Missverhältnis zu dem von der Beklagten angestrebten Vorteil stand. Denn wenn auch, wie bereits ausgeführt worden ist, kein gesetzlich geschütztes Indi- vidualrecht auf ungestörte Betätigung der Arbeitskraft besteht, so ist doch zu bemerken, dass die Verleitung zur Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses im Wege des Zwanges - als welche die Verdrängung sich hier darstellt - vom Standpunkt der Sittlickheit aus nur dann als erlaubt erachtet werden kann, wenn die vom Verdränger bei seinem Vorgehen verfolgten Inte- ressen nicht nur an sich nicht sittenwidrig, sondern auch - nach objektiven Kriterien bemessen - den Interessen des Verdrängten, die dadurch verletzt werden, min- destens gleichwertig sind. Es verstösst gegen die guten Sitten und ist daher unerlaubt, wenn jemand um einer unverhältnismässig minderwertigeren eigenen Zweck- setzung willen höherwertige, vitalere fremde Interessen rücksichtslos zu opfern unternjmmt (vgl. OERTMANN,
a. a. O. S. 282). Nun waren aber die Interessen, die die Beklagte im vorliegenden Falle besass - wenn man vom politischen Interesse absieht - äusserst klein. Es ist nicht behauptet worden; dass den übrigen bei der Beklagten organisierten Arbeitern wegen des persön- lichen Charakters des Klägers oder dessen bisherigen Verhaltens ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf hinweisen würden, dass der Kläger sich je eines den materiellen Interessen des beklagten Verbandes oder dessen Mitgliedern schädlichen Verhaltens schuldig gemacht hätte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger, der selber einer die Arbeiterinte- ressen verfechtenden Organisation angehört, bei einem ObJigationenrecht. N0 81. 533 allfälligen zukünftigen Vorgehen der beklagten Gewerk- schaftgegen die Arbeitgeber zur Durchsetzung objektiv gerechtfertigter Forderungen, einer solchen Aktion sich hindernd in den Weg stellen würde. Die Vorinstanz hat allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem Eintritt in die Firma Bill & Co. gewusst habe, dass alle andern Arbeiter der beklagten Gewerkschaft angehörten; der Gedanke liege daher nahe, dass sein Eintritt weniger in seinem eigenen Interesse als in demjenigen seines Verbandes erfolgt sei, der es auf eine Kraftprobe mit der beklagten Gewerkschaft habe ankommen lassen wollen. Zu einer solchen Vermutung liegen indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber Bill hat in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass er bei der Einstellung seiner Arbeiter keine Rücksicht darauf nehme, ob diese organisiert seien oder nicht. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass im Juni 1924 - als der Kläger bei Bill & Co. eintrat - die Arbeitsverhält- nisse für Sertisseure derart günstig gewesen seien, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten auch in einem belie- bigen andern Betriebe ohne weiteres, zu gleichen Bedin- gungen Arbeit gefunden hätte. Unter diesen Umständen geht es aber nicht an, dem Kläger bei seiner Bewerbung um eine Anstellung in der Firma Bill & Co. unreelle Absichten unterschieben zu wollen. Bei dieser Sachlage kann aber von einem den Interessen des Klägers äquiva- lenten oder gar höheren Interesse der Beklagten nicht die Rede sein. Denn die blosse entfernte Möglichkeit, dass der Kläger, wenn er nicht dem beklagten Verbande angehörte, einer zukünftigen Aktion der Beklagten fern bleiben oder dieser in den Weg treten könnte, berechtigte die Beklagte nicht zu einer so einschneidenden Mass- nahme, wie sie in der Verdrängung des Klägers, zumal in dem Momente, in dem sie durchgeführt wurde, erblickt werden muss. Wenn die Beklagte behauptet, sie sei ja damit einverstanden gewesen, dass der Kläger als Heim- arbeiter von Bill weiter beschäftigt werde, so ist zu be- 534 Obligationenrecht. N° 81. merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein , Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik- arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an- genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah, ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar 1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um- ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus- serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen- zeit, deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es - was hier dahingestellt bleiben mag - zutreffen sollte, dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom .. men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver- unmöglichen. .
7. - Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An- spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner- laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Prozessreeht. ND 82. 535 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni 1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur- teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück- gewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
82. Urteil der L Zivila.bteilung vom 17. November 1925
i. S. Courvoisier gegen Moser. Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Züf. 1, 71 Abs. III u. IV. Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha- denersatzansprüchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu- gebeu nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr., sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche Berufungsverfahren stattfinden kann. A. - Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd- und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser. der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver- antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel- lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts- begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent- schädigung» nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige 4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt