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Personemeebt. Na 73.
wenn zwar Art. 219 SchKG für das Privileg erster Klasse
einen Unterschied macht zwischen Arbeitern einerseits
und Kommis und Bureauangestellten anderseits, so
liegt doch nichts dafür vor. dass die Kassen für letztere,
die doch ebenfalls Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes
sind, hätten vom Privileg ausgeschlossen werden wollen.
Durch die ausdehnende Auslegung wird auch die wünsch-
bare Übereinstimmung hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7
des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs..
liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunterneh:"
mungen vom 25. September 1917, wonach im Nachl~
vertrag der konzessionierten Transportanstalten sicher-
zustellen ist die unverkürzte Bezahlung des Vermögens
der Kranken-, Unterstützungs-
und Pensionskassen.
soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmu~
nicht ausgeschieden ist. sowie der Einzahlungen,. die
nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung
zu leisten sind, aber noch ausstehen (dass Art. 40 I. c~
bei der Zwangsliquidation kein entsprechendes Kon-
kursprivileg gewährt, dürfte einem Versehen zuzu-
schreiben sein).
Demnach erkennt das ~undesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deS
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1925
bestätigt.
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FamUienrecht. No 74.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
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.74. Urteil der II. Zivilabtellung vom 11. November 1926
i. S. Kinder gegen Scha.ffer.
Vaterschaftsklage gegen einen Unm ündigen mit
Anträgen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge
und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich des ersteren
Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich der
letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Man-
gels. Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage
(Erw. 2). Ist solche Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1).
ZGB Art. 312 Abs. 2: Folgen der Unterlassung der Mit-
teilung der Standesfolge-Klage an die Heimatgemeinde des
Beklagten (Erw. 3).
A. -
Am 26. August 1924 stellten Rosa Minder und
deren am 29. September 1923 geborenes Kind Ernst
Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch um Ver-
anstaltung eines Aussöhnungsversuches mit «Walter
Schaffer ...... geboren 22. Juli 1905 ...... » über ihre Vater-
schaftsklage, mit welcher sie Zahlung eines Unterhalts-
geldes an das Kind. sowie Ersatz für die Kosten der
Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die
Zeit der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme
verlangten. Die Ladung zum Aussöhnungsversuche
wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher ihr
in Begleitung eines Fürsprechers Folge leistete. In der
schriftlichen Klage vom 13. Oktober 1924, welche eben-
falls dem Beklagten persönlich zugestellt wurde, nicht
dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten. die Kläger
den weiteren, eventuellen Antrag, das Kind Ernst Minder
sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen.
Der Gerichtspräsident verfügte unter Mitteilung an die
Parteien, dass zur ersten Hauptverhandlung vor deJ,Il
Amtsgericht u. a. auch die Mutter des Beklagten als
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Familienrecht. N° 74.
Zeuge zu laden sei; obschon dies infolge eines Versehens
nicht geschehen war, erschien die Mutter des Beklagten.
von diesem zur Verhandlung mitgenommen, gleichwohl
und konnte als Zeuge einvernommen werden. Im weiteren
Verlaufe des Prozesses stellte der Beklagte den Antrag,
die Klage sei wegen Mangels einer Prozessvoraussetzung
ohne Prüfung der materiellen Begründetheit zurückzu-
weisen und es sei das bisherige Prozessverfahren nichtig
zu erklären, nämlich deswegen, weil die Prozessvor-
kehren gegenüber dem noch minderjährigen Beklagten
selbst und nicht gegenüber seiner Mutter als Inhaberin
der elterlichen Gewalt über ihn getroffen worden seien.
Das Amtsgericht verwarf jedoch diese Einrede, und
nachdem die Kläger ihren eventuellen Klageantrag,
dass das Kind dem Beklagten. mit Standesfolge zuzu-
sprechen sei, zum Hauptantrag erhoben hatten, hiess
das Amtsgericht diesen Klageantrag gut und verurteilte
den Beklagten ausserdem zur Zahlung einer Genug-
tuungssumme von 1500 Fr. und zum Ersatz der Spital-
kosten im Betrage von 295 Fr. Gegen dieses Urteil
appellierte der Beklagte.
B. -
Durch Urteil vom 4. Juni 1925 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern die Klage zurückgewiesen.
e. -
Gegen dieses Urteil paben die Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf 'Viederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz hat die Klage uneinlässlich zurück-
gewiesen mit der Begründung, dass es wenigstens nach
gewissen Richtungen an der Prozessfähigkeit des Be-
klagten, also einer Prozessvoraussetzung mangle, indem
der (damals) noch minderjährige Beklagte jedenfalls
nicht im ganzen Umfange der gegen ihn eingereichten
Klage habe persönlich ins Recht gefasst werden können,
nämlich nicht bezüglich der neben dem Hauptbegehren
auf Zuspruch mit Standesfolgen auch noch eingeklagten
Familienrecht. N° U.
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Geldforderungen : der Entbindungskosten, des Unter-
haltsgeldes an die Mutter und der von dieser geforderten
Genugtuungssumme. und auch nicht bezüglich des
zunächst prinzipiell und später dann wenigstens noch
eventuell neben dem Begehren auf Zuspruch mit Standes-
folgen gestellten Begehrens auf Entrichtung gewöhnlicher
Vaterschaftsleistungen, weil es sich hiebei nicht nm
höchst persönliche Rechte des Beklagten handle. Aus
diesen Urteilsgründen in Verbindung mit der von den
Klägern in der Berufungseingabe aufgestellten Behaup-
tung, dass sie « gemäss Art. 163 der bernischen Zivil-
prozessordnung innert der zehntägigen Frist beim Richter
in Laupen sowohl die Vorladung zum Aussöhnung..<1-
versuch, als auch die Klage neu angebracht » haben, ist
zu schliessen, dass das angefochtene Urteil eine Zurück-
weisung der Klage im Sinne des Art. 194 1. c. enthält,
dass also die Klage zwar neu angebracht werden muss,
jedoch als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum
der Einreichung der zurückgewiesenen Klage gilt, sofern
dies innert zehn Tagen nach der Rückweisung unter
Verbesserung des vorerst unterlaufenen Fehlers ge-
schieht (Art. 163 I. c.). Indessen hat es das Bundesgericht
bereits in Zweifel gezogen, ob, wenn wie hier inzwischen
eine vom Bundesrecht gesetzte Verwirkungsfrist abge-
laufen ist, eine solche Rückbeziehung der Rechtshängig-
keit auf den Tag der ersten, fehlerhaften Klageanhebung
der Verwirkung entgegensteht (AS 51 II S. 240 f. und
die dort zitierten . Entscheide der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer). \Vürde diese Frage verneint, so
hätte die Zurückweisung der vorliegenden Klage zur
Folge, dass die Kläger die mit ihrer Klage geltend ge-
machten Ansprüche aus der behaupteten Vaterschaft
des Beklagten unwiederbringlich verlieren. Jedoch genügt
dieser Umstand für sich allein noch nicht, um das ange-
fochtene Urteil als Haupturteil im Sinne des Art. 5S
OG zu qualifizieren, gegen welches die Berufung zulässig
wäre; hiefiir ist vielmehr von entscheidender Bedeu-
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Famiiienrecht. N° 74.
tung, dass die Klage als gegen den minderjährigen Be-
klagten selbst gerichtet endgültig abgewiesen sein würde,
wenn das angefochtene Urteil die Rechtskraft beschritte.
Weiter hat die Vorinstanz noch ausgeführt; dass,
wenn auch « besagter Mangel in den Prozessvorausset-
zungen nicht vorliegen» würde, das erstinstanzliche
Urteil wegen Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB (Unter-
lassung.der Mitteilung der Klage an die Heimatgemeinde
des Beklagten) hätte kassiert werden müssen. Hierin ist
wohl nicht ein zweiter die Zurückweisung der Klage
rechtfertigender Standpunkt zu sehen, da jene Unter-
iassting nicht als Mangel einer Prozessvoraussetzung be-
zeichnet werden kann, an welchen allein Art. 194 1. c.
die Zurückweisung der Klage knüpft, sondern nur eine
Auslassung darüber, dass das erstinstanzliche Urteil
ohnehin nicht hätte bestätigt werden können, die bei
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht weiter
in Betracht kommt.
2. -
Der Vorinstanz ist auf Grund der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung ohne weiteres darin beizustimmen,
dass dem Beklagten vor seiner Volljährigkeit die Prozess-
fähigkeit gefehlt hat bezüglich der Klageanträge, welche
Leistungen an die Mutter, und . des eventuellen Klage-
. antrages, welcher für den Fall, dass das Kind dem Be-
klagten nicht mit Standesfolge zugesprochen würde,
ein Unterhaltsgeld an das Kind zum Gegenstande haben
(AS 42 II S. 555 ff.). Allein wenn nicht das gleiche
auch gilt für den weiteren Kiageantrag, welcher darauf
abzielt, dass das Kind dem Beklagten mit Standesfolge
zugesprochen werde, wenn gegenteils die Prozessfähigkeit
des Beklagten bezüglich dieses Klageantrages zu bejahen
wäre -
was die Vorinstaz glaubte dahingestellt lassen
zu können -, so Hesse es sich angesichts der möglicher-
weise mit der Zurückweisung der Klage verbundenen
schweren Verwirkungsfolge nicht rechtfertigen, wegen
des nur die ersterwähnten Klageanträge betreffenden
Mangels der Prozessfähigkeit des Beklagten die Klage
Famillenrecht. N° 74.
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iIi 'ihrer Gesamtheit zurückzuweisen, mit Einschluss des
l~tzterwähnten Klageantrages, der von jenem Mangel
n~cht betroffen wird. Dem Antrag, dass das Kind dem
Beklagten mit Standesfolge zuzusprechen sei, kommt
nämlich im Verhältnis zu den ihm zwar gleichgeordneten
Anträgen auf Leistungen an die Mutter derart über-
wiegende Bedeutung zu, dass er nicht geradezu unbe-
rücksichtigt bleiben darf, wie es der Fall ist, wenn die
Klage wegen Fehlens der Prozessfähigkeit des Beklagten
bezüglich der übrigen Anträge zurückgewiesen wird,
gleichgültig ob der Beklagte hezüglich des hauptsäch-
licbsten Antrages, dass nämlich das Kind ihm mit
Standesfolge zuzusprechen sei, prozessfähig sei. Ob die
Kläger diesen vorerst überhaupt nicht und dann zu-
nächst nur eventuell gestellten Antrag im Laufe des
Prozesses zum Hauptantrag erheben durften, ist aus-
schliesslich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen,
und es muss daher ohne Nachprüfung sein Bewenden
dabei haben, dass die Klageänderung von den kantonalen
Instanzen zugelassen worden ist. Nun kann in der Tat
die Prozessfähigkeit des Beklagten bezüglich dieses
Klageantrages nicht verneint werden. Steht nämlich dem
Vater eines ausserehelichen Kindes das Recht, dieses
im Sinne des Art. 303 ZGB, also mit Standesfolge, anzu-
erkennen, um seiner Persönlichkeit willen zu und kann .
es daher von einem urteilsfähigen unmündigen Vater
selbst ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
ausgeübt werden, wie das Bundesgericht ausgeprochen
hat (AS 44 II S. 211 f.), so kommt dem urteilsfähigen
unmündigen Beklagten auch die Prozessfähigkeit bezüg-
lich der Standesfolge-Klage zu, welche darauf abzielt,
die gleichen Rechtswirkungen herbeizuführen, die der
Beklagte durch die Anerkennung des Kindes zu begründen
vermöchte (vgl. auch AS 42 II S. 558, wo ausdrücklich
die Einschränkung gemacht wurde, dass die Führung
eines Vaterschaftsprozesses im Sinne von Art. 317 und
319 ZGB nicht als die Ausübung eines Persönlichkeits-
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Familienrecht. N° 74.
rechtes erscheine). (Wäre anzunehmen. dass der das
Unterhaltsgeld an das Kind betreffende Klageantrag
nicht bloss als eventueller, sondern als dem Standesfolge-
Antrag gleichgeordneter gestellt worden sei, so könnte
die Prozessfähigkeit des Beklagten auch bezüglich dieses
Antrages nicht verneint werden; denn so aufgefasst
würde er nichts anderes als die finanziellen Folgen der
Zusprechung mit Standesfolge zum Gegenstand haben,
welche der urteilsfähige Unmündige durch die ihm zu-
stehende freiwillige Anerkennung ja auch ohne weiteres
auf sich nähme.)
Fragt es sich nun, auf welche Weise dem Umstand,
dass der Beklagte bezüglich des die Zusprechung mit
Standesfolge betreffenden Klageantrages schon zur Zeit
der Anhebung der Klage prozessfähig war, die gebührende
Berücksichtigung zu schenken sei, so kann es sich nicht
darum handeln. das Urteil der Vorinstanz insofern auf-
zuheben, als es den Standesfolge-Antrag zurückgewiesen
hat, im übrigen dagegen zu bestätigen, so dass es bei der
Zurückweisung der Leistungen an die Mutter betreffen-
den Klageanträge und des eventuellen, das Unterhalts-
geld an das Kind betreffenden Klageantrages sein
Bewenden hätte. Nicht nur wäre es ein unzulässiger
Eingriff in das kantonale Prozessrecht, wenn dem kanto-
nalen Richter, der nicht zur Absonderung einzelner
fehlerhaft angebrachter Anträge einer bei ihm einheitlich
eingeleiteten Vaterschaftsklage schr"'ten will, vorge-
schrieben werden sollte, die fehlerfrt.' .mgebrachten ge-
trennt von jenen zu beurteilen, sondern es ist auch
von Bundesrechts wegen mit Rücksicht auf den engen
Zusammenhang zwischen der Klage auf Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge (oder auf ein Unterhaltsgeld
an das Kind) einerseits und der Klage der Mutter auf
Kostenersatz und allfällig Genugtuung der Beurteilung
aller dieser Anträge in einem und demselben Prozess
der Vorzug zu geben (AS 50 I S. 394). Ebensowenig
erschiene der Standpunkt begründet, es hätte von der
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Zurückweisung der Klage deswegen abgesehen werden
sollen. weil die Anträge auf Leistungen an die ~uttel'
als biosses Akzessorium des Antrages auf Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge anzusehen und daher
die Prozessfähigkeit eines urteilsfähigen unmündigen
Beklagten ohne weiteres auch für die mit einer Stau-
desfolge-Klage verbundene :Klage auf Leistungen an
die Mutter zu bejahen sei; denn der letzteren Klage
kommt doch insofern selbständige Bedeutung zu, als sie
sehr wohl auch für sich allein erhoben werden könnte;
Vielmehr ist die einzig befriedigende Lösung darin zu
sehen, dass, wenn gegen einen urteilsfähigen U nmün-
digen (oder Entmündigten) eine Vaterschaftsklage mit
dem Antrag auf Zusprechung des Kindes mit Stande&-
folge und mit Anträgen auf Leistungen an die Mutter
angebracht wird, ohne dass der gesetzliche Vertreter des
Beklagten mit Bezug auf die letzteren Klagepunkte
zwecks Einbeziehung desselben in den Prozess auch nur
genannt wird, der Richter. sobald er des Mangels gewahr
wird, die materielle Beurteilung aussetzt, bis der Mangel
gehoben ist, wobei natürlich nichts entgegensteht, dass
er den Klägern eine Frist zur Verbessernng des Mangels
setzt mit der Androhung. dass unbenützter Ablauf der-
selben die Zurückweisung der ganzen Klage nach sich
ziehen werde. Und zwar hat er hiefür nicht etwa einen
Antrag des Beklagten abzuwarten, dessen Prozess-
?a~dlungen bezüf?lich der letzterwähnten Klagepunkte
Ja uberhaupt unWIrksam sind, sondern er hat den Mangel
von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu
beri~cksichtigen (AS 48 II S. 30 f. Erw. 4). Dies wäre
vorlIegend denn auch nicht erst möglich gewesen, als
der Anwalt des Beklagten durch seine Prozesseinrede
das Gericht auf die Unmündigkeit des Beklagten auf-
merksam machte, sondern gleich zu Beginn des Pro-
zesses, weil die Kläger schon im Gesuch um Veranstal-
tung eines Aussöhnungsversuches das Datum der Geburt
des Beklagten angegeben hatten.
AS 51 II -
1925
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F'arruJienrecht.No 74.
Somit muss das ·Urteil der Vorinstanz, welches an
den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen
die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, anfge-
hobe~ wl~rden. so zwar, dass es auch bei der durch jenes
UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter
die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen
Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt
noch keinerlei wirksame Prozessbandlung von seiner
Seite bezilglich der Klageanträge auf Leistungen an die
Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange-
nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess-
führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese
Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach-
prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht
zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still..;
schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona-
lenZivilprozessrecht, speziell den Normen über die
Form der Prozessbandlungen, zu beurteilen ist, und
infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten
Falle das Stillschweigen konkludent war.
3. -
Wird auf die angegebene Weise verfahren, so
wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge-
meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass
nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt
werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde
in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte
der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru-
fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein-
nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass
nämlich an die Verletzung des Art. 312 Ahs. 2 ZGB
(Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die
Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge
zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Familienrecht. N° 75.
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Urteil des Appellationshofes des Kantons ßern vom
4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen
wird.
75. Auszug aus dem l1rteil der II. ZivilabteUung
vom 10. Dezember 1925 i. S. Er. gegen Erben Er.
Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n-
des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB :
1. Die Standesklage kann auch gegen die Er ben des verstor-
benen Vaters gerichtet werden (Erw. 1).
2. Hat der Schwängerer der ausserehelichen Mutter die Ehe
versprochen, ist aber das Eheversprechen vor der Beiwoh-
nung w i der ruf e n worden, oder musste sich die Mutter
nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der Beiwohnung
bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hin g e fall e n
war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfolgen
zugesprochen werden (Erw. 2).
3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit
der Beiwohnung das Eheversprechen « nach der Auffassung
von Vater und Mutter dahingefallen war », ist tatsächlich
und für das Bundesgericht verbindlich. Rechtlich wäre die
Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage « schliessen »
müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3).
Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen
ausserehelichen Sohn, als dessen Vater sie ihren am
28. Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn
bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des
Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft,
mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen
zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe,
eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts-
beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat
mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um
Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die
Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen
Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt-
beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-