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51_II_475

BGE 51 II 475

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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474

Personemeebt. Na 73.

wenn zwar Art. 219 SchKG für das Privileg erster Klasse

einen Unterschied macht zwischen Arbeitern einerseits

und Kommis und Bureauangestellten anderseits, so

liegt doch nichts dafür vor. dass die Kassen für letztere,

die doch ebenfalls Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes

sind, hätten vom Privileg ausgeschlossen werden wollen.

Durch die ausdehnende Auslegung wird auch die wünsch-

bare Übereinstimmung hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7

des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs..

liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunterneh:"

mungen vom 25. September 1917, wonach im Nachl~

vertrag der konzessionierten Transportanstalten sicher-

zustellen ist die unverkürzte Bezahlung des Vermögens

der Kranken-, Unterstützungs-

und Pensionskassen.

soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmu~

nicht ausgeschieden ist. sowie der Einzahlungen,. die

nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung

zu leisten sind, aber noch ausstehen (dass Art. 40 I. c~

bei der Zwangsliquidation kein entsprechendes Kon-

kursprivileg gewährt, dürfte einem Versehen zuzu-

schreiben sein).

Demnach erkennt das ~undesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deS

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1925

bestätigt.

FamUienrecht. No 74.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

475

.74. Urteil der II. Zivilabtellung vom 11. November 1926

i. S. Kinder gegen Scha.ffer.

Vaterschaftsklage gegen einen Unm ündigen mit

Anträgen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge

und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich des ersteren

Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich der

letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Man-

gels. Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage

(Erw. 2). Ist solche Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1).

ZGB Art. 312 Abs. 2: Folgen der Unterlassung der Mit-

teilung der Standesfolge-Klage an die Heimatgemeinde des

Beklagten (Erw. 3).

A. -

Am 26. August 1924 stellten Rosa Minder und

deren am 29. September 1923 geborenes Kind Ernst

Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch um Ver-

anstaltung eines Aussöhnungsversuches mit «Walter

Schaffer ...... geboren 22. Juli 1905 ...... » über ihre Vater-

schaftsklage, mit welcher sie Zahlung eines Unterhalts-

geldes an das Kind. sowie Ersatz für die Kosten der

Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die

Zeit der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme

verlangten. Die Ladung zum Aussöhnungsversuche

wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher ihr

in Begleitung eines Fürsprechers Folge leistete. In der

schriftlichen Klage vom 13. Oktober 1924, welche eben-

falls dem Beklagten persönlich zugestellt wurde, nicht

dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten. die Kläger

den weiteren, eventuellen Antrag, das Kind Ernst Minder

sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen.

Der Gerichtspräsident verfügte unter Mitteilung an die

Parteien, dass zur ersten Hauptverhandlung vor deJ,Il

Amtsgericht u. a. auch die Mutter des Beklagten als

476

Familienrecht. N° 74.

Zeuge zu laden sei; obschon dies infolge eines Versehens

nicht geschehen war, erschien die Mutter des Beklagten.

von diesem zur Verhandlung mitgenommen, gleichwohl

und konnte als Zeuge einvernommen werden. Im weiteren

Verlaufe des Prozesses stellte der Beklagte den Antrag,

die Klage sei wegen Mangels einer Prozessvoraussetzung

ohne Prüfung der materiellen Begründetheit zurückzu-

weisen und es sei das bisherige Prozessverfahren nichtig

zu erklären, nämlich deswegen, weil die Prozessvor-

kehren gegenüber dem noch minderjährigen Beklagten

selbst und nicht gegenüber seiner Mutter als Inhaberin

der elterlichen Gewalt über ihn getroffen worden seien.

Das Amtsgericht verwarf jedoch diese Einrede, und

nachdem die Kläger ihren eventuellen Klageantrag,

dass das Kind dem Beklagten. mit Standesfolge zuzu-

sprechen sei, zum Hauptantrag erhoben hatten, hiess

das Amtsgericht diesen Klageantrag gut und verurteilte

den Beklagten ausserdem zur Zahlung einer Genug-

tuungssumme von 1500 Fr. und zum Ersatz der Spital-

kosten im Betrage von 295 Fr. Gegen dieses Urteil

appellierte der Beklagte.

B. -

Durch Urteil vom 4. Juni 1925 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die Klage zurückgewiesen.

e. -

Gegen dieses Urteil paben die Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf 'Viederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat die Klage uneinlässlich zurück-

gewiesen mit der Begründung, dass es wenigstens nach

gewissen Richtungen an der Prozessfähigkeit des Be-

klagten, also einer Prozessvoraussetzung mangle, indem

der (damals) noch minderjährige Beklagte jedenfalls

nicht im ganzen Umfange der gegen ihn eingereichten

Klage habe persönlich ins Recht gefasst werden können,

nämlich nicht bezüglich der neben dem Hauptbegehren

auf Zuspruch mit Standesfolgen auch noch eingeklagten

Familienrecht. N° U.

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Geldforderungen : der Entbindungskosten, des Unter-

haltsgeldes an die Mutter und der von dieser geforderten

Genugtuungssumme. und auch nicht bezüglich des

zunächst prinzipiell und später dann wenigstens noch

eventuell neben dem Begehren auf Zuspruch mit Standes-

folgen gestellten Begehrens auf Entrichtung gewöhnlicher

Vaterschaftsleistungen, weil es sich hiebei nicht nm

höchst persönliche Rechte des Beklagten handle. Aus

diesen Urteilsgründen in Verbindung mit der von den

Klägern in der Berufungseingabe aufgestellten Behaup-

tung, dass sie « gemäss Art. 163 der bernischen Zivil-

prozessordnung innert der zehntägigen Frist beim Richter

in Laupen sowohl die Vorladung zum Aussöhnung..<1-

versuch, als auch die Klage neu angebracht » haben, ist

zu schliessen, dass das angefochtene Urteil eine Zurück-

weisung der Klage im Sinne des Art. 194 1. c. enthält,

dass also die Klage zwar neu angebracht werden muss,

jedoch als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum

der Einreichung der zurückgewiesenen Klage gilt, sofern

dies innert zehn Tagen nach der Rückweisung unter

Verbesserung des vorerst unterlaufenen Fehlers ge-

schieht (Art. 163 I. c.). Indessen hat es das Bundesgericht

bereits in Zweifel gezogen, ob, wenn wie hier inzwischen

eine vom Bundesrecht gesetzte Verwirkungsfrist abge-

laufen ist, eine solche Rückbeziehung der Rechtshängig-

keit auf den Tag der ersten, fehlerhaften Klageanhebung

der Verwirkung entgegensteht (AS 51 II S. 240 f. und

die dort zitierten . Entscheide der Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer). \Vürde diese Frage verneint, so

hätte die Zurückweisung der vorliegenden Klage zur

Folge, dass die Kläger die mit ihrer Klage geltend ge-

machten Ansprüche aus der behaupteten Vaterschaft

des Beklagten unwiederbringlich verlieren. Jedoch genügt

dieser Umstand für sich allein noch nicht, um das ange-

fochtene Urteil als Haupturteil im Sinne des Art. 5S

OG zu qualifizieren, gegen welches die Berufung zulässig

wäre; hiefiir ist vielmehr von entscheidender Bedeu-

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Famiiienrecht. N° 74.

tung, dass die Klage als gegen den minderjährigen Be-

klagten selbst gerichtet endgültig abgewiesen sein würde,

wenn das angefochtene Urteil die Rechtskraft beschritte.

Weiter hat die Vorinstanz noch ausgeführt; dass,

wenn auch « besagter Mangel in den Prozessvorausset-

zungen nicht vorliegen» würde, das erstinstanzliche

Urteil wegen Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB (Unter-

lassung.der Mitteilung der Klage an die Heimatgemeinde

des Beklagten) hätte kassiert werden müssen. Hierin ist

wohl nicht ein zweiter die Zurückweisung der Klage

rechtfertigender Standpunkt zu sehen, da jene Unter-

iassting nicht als Mangel einer Prozessvoraussetzung be-

zeichnet werden kann, an welchen allein Art. 194 1. c.

die Zurückweisung der Klage knüpft, sondern nur eine

Auslassung darüber, dass das erstinstanzliche Urteil

ohnehin nicht hätte bestätigt werden können, die bei

der Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht weiter

in Betracht kommt.

2. -

Der Vorinstanz ist auf Grund der bundesgericht-

lichen Rechtsprechung ohne weiteres darin beizustimmen,

dass dem Beklagten vor seiner Volljährigkeit die Prozess-

fähigkeit gefehlt hat bezüglich der Klageanträge, welche

Leistungen an die Mutter, und . des eventuellen Klage-

. antrages, welcher für den Fall, dass das Kind dem Be-

klagten nicht mit Standesfolge zugesprochen würde,

ein Unterhaltsgeld an das Kind zum Gegenstande haben

(AS 42 II S. 555 ff.). Allein wenn nicht das gleiche

auch gilt für den weiteren Kiageantrag, welcher darauf

abzielt, dass das Kind dem Beklagten mit Standesfolge

zugesprochen werde, wenn gegenteils die Prozessfähigkeit

des Beklagten bezüglich dieses Klageantrages zu bejahen

wäre -

was die Vorinstaz glaubte dahingestellt lassen

zu können -, so Hesse es sich angesichts der möglicher-

weise mit der Zurückweisung der Klage verbundenen

schweren Verwirkungsfolge nicht rechtfertigen, wegen

des nur die ersterwähnten Klageanträge betreffenden

Mangels der Prozessfähigkeit des Beklagten die Klage

Famillenrecht. N° 74.

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iIi 'ihrer Gesamtheit zurückzuweisen, mit Einschluss des

l~tzterwähnten Klageantrages, der von jenem Mangel

n~cht betroffen wird. Dem Antrag, dass das Kind dem

Beklagten mit Standesfolge zuzusprechen sei, kommt

nämlich im Verhältnis zu den ihm zwar gleichgeordneten

Anträgen auf Leistungen an die Mutter derart über-

wiegende Bedeutung zu, dass er nicht geradezu unbe-

rücksichtigt bleiben darf, wie es der Fall ist, wenn die

Klage wegen Fehlens der Prozessfähigkeit des Beklagten

bezüglich der übrigen Anträge zurückgewiesen wird,

gleichgültig ob der Beklagte hezüglich des hauptsäch-

licbsten Antrages, dass nämlich das Kind ihm mit

Standesfolge zuzusprechen sei, prozessfähig sei. Ob die

Kläger diesen vorerst überhaupt nicht und dann zu-

nächst nur eventuell gestellten Antrag im Laufe des

Prozesses zum Hauptantrag erheben durften, ist aus-

schliesslich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen,

und es muss daher ohne Nachprüfung sein Bewenden

dabei haben, dass die Klageänderung von den kantonalen

Instanzen zugelassen worden ist. Nun kann in der Tat

die Prozessfähigkeit des Beklagten bezüglich dieses

Klageantrages nicht verneint werden. Steht nämlich dem

Vater eines ausserehelichen Kindes das Recht, dieses

im Sinne des Art. 303 ZGB, also mit Standesfolge, anzu-

erkennen, um seiner Persönlichkeit willen zu und kann .

es daher von einem urteilsfähigen unmündigen Vater

selbst ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters

ausgeübt werden, wie das Bundesgericht ausgeprochen

hat (AS 44 II S. 211 f.), so kommt dem urteilsfähigen

unmündigen Beklagten auch die Prozessfähigkeit bezüg-

lich der Standesfolge-Klage zu, welche darauf abzielt,

die gleichen Rechtswirkungen herbeizuführen, die der

Beklagte durch die Anerkennung des Kindes zu begründen

vermöchte (vgl. auch AS 42 II S. 558, wo ausdrücklich

die Einschränkung gemacht wurde, dass die Führung

eines Vaterschaftsprozesses im Sinne von Art. 317 und

319 ZGB nicht als die Ausübung eines Persönlichkeits-

480

Familienrecht. N° 74.

rechtes erscheine). (Wäre anzunehmen. dass der das

Unterhaltsgeld an das Kind betreffende Klageantrag

nicht bloss als eventueller, sondern als dem Standesfolge-

Antrag gleichgeordneter gestellt worden sei, so könnte

die Prozessfähigkeit des Beklagten auch bezüglich dieses

Antrages nicht verneint werden; denn so aufgefasst

würde er nichts anderes als die finanziellen Folgen der

Zusprechung mit Standesfolge zum Gegenstand haben,

welche der urteilsfähige Unmündige durch die ihm zu-

stehende freiwillige Anerkennung ja auch ohne weiteres

auf sich nähme.)

Fragt es sich nun, auf welche Weise dem Umstand,

dass der Beklagte bezüglich des die Zusprechung mit

Standesfolge betreffenden Klageantrages schon zur Zeit

der Anhebung der Klage prozessfähig war, die gebührende

Berücksichtigung zu schenken sei, so kann es sich nicht

darum handeln. das Urteil der Vorinstanz insofern auf-

zuheben, als es den Standesfolge-Antrag zurückgewiesen

hat, im übrigen dagegen zu bestätigen, so dass es bei der

Zurückweisung der Leistungen an die Mutter betreffen-

den Klageanträge und des eventuellen, das Unterhalts-

geld an das Kind betreffenden Klageantrages sein

Bewenden hätte. Nicht nur wäre es ein unzulässiger

Eingriff in das kantonale Prozessrecht, wenn dem kanto-

nalen Richter, der nicht zur Absonderung einzelner

fehlerhaft angebrachter Anträge einer bei ihm einheitlich

eingeleiteten Vaterschaftsklage schr"'ten will, vorge-

schrieben werden sollte, die fehlerfrt.' .mgebrachten ge-

trennt von jenen zu beurteilen, sondern es ist auch

von Bundesrechts wegen mit Rücksicht auf den engen

Zusammenhang zwischen der Klage auf Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge (oder auf ein Unterhaltsgeld

an das Kind) einerseits und der Klage der Mutter auf

Kostenersatz und allfällig Genugtuung der Beurteilung

aller dieser Anträge in einem und demselben Prozess

der Vorzug zu geben (AS 50 I S. 394). Ebensowenig

erschiene der Standpunkt begründet, es hätte von der

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Zurückweisung der Klage deswegen abgesehen werden

sollen. weil die Anträge auf Leistungen an die ~uttel'

als biosses Akzessorium des Antrages auf Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge anzusehen und daher

die Prozessfähigkeit eines urteilsfähigen unmündigen

Beklagten ohne weiteres auch für die mit einer Stau-

desfolge-Klage verbundene :Klage auf Leistungen an

die Mutter zu bejahen sei; denn der letzteren Klage

kommt doch insofern selbständige Bedeutung zu, als sie

sehr wohl auch für sich allein erhoben werden könnte;

Vielmehr ist die einzig befriedigende Lösung darin zu

sehen, dass, wenn gegen einen urteilsfähigen U nmün-

digen (oder Entmündigten) eine Vaterschaftsklage mit

dem Antrag auf Zusprechung des Kindes mit Stande&-

folge und mit Anträgen auf Leistungen an die Mutter

angebracht wird, ohne dass der gesetzliche Vertreter des

Beklagten mit Bezug auf die letzteren Klagepunkte

zwecks Einbeziehung desselben in den Prozess auch nur

genannt wird, der Richter. sobald er des Mangels gewahr

wird, die materielle Beurteilung aussetzt, bis der Mangel

gehoben ist, wobei natürlich nichts entgegensteht, dass

er den Klägern eine Frist zur Verbessernng des Mangels

setzt mit der Androhung. dass unbenützter Ablauf der-

selben die Zurückweisung der ganzen Klage nach sich

ziehen werde. Und zwar hat er hiefür nicht etwa einen

Antrag des Beklagten abzuwarten, dessen Prozess-

?a~dlungen bezüf?lich der letzterwähnten Klagepunkte

Ja uberhaupt unWIrksam sind, sondern er hat den Mangel

von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu

beri~cksichtigen (AS 48 II S. 30 f. Erw. 4). Dies wäre

vorlIegend denn auch nicht erst möglich gewesen, als

der Anwalt des Beklagten durch seine Prozesseinrede

das Gericht auf die Unmündigkeit des Beklagten auf-

merksam machte, sondern gleich zu Beginn des Pro-

zesses, weil die Kläger schon im Gesuch um Veranstal-

tung eines Aussöhnungsversuches das Datum der Geburt

des Beklagten angegeben hatten.

AS 51 II -

1925

32

482

F'arruJienrecht.No 74.

Somit muss das ·Urteil der Vorinstanz, welches an

den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen

die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, anfge-

hobe~ wl~rden. so zwar, dass es auch bei der durch jenes

UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter

die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen

Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt

noch keinerlei wirksame Prozessbandlung von seiner

Seite bezilglich der Klageanträge auf Leistungen an die

Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange-

nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess-

führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese

Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach-

prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht

zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still..;

schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona-

lenZivilprozessrecht, speziell den Normen über die

Form der Prozessbandlungen, zu beurteilen ist, und

infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten

Falle das Stillschweigen konkludent war.

3. -

Wird auf die angegebene Weise verfahren, so

wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge-

meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass

nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt

werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde

in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte

der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru-

fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein-

nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass

nämlich an die Verletzung des Art. 312 Ahs. 2 ZGB

(Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die

Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge

zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Familienrecht. N° 75.

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Urteil des Appellationshofes des Kantons ßern vom

4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen

wird.

75. Auszug aus dem l1rteil der II. ZivilabteUung

vom 10. Dezember 1925 i. S. Er. gegen Erben Er.

Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n-

des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB :

1. Die Standesklage kann auch gegen die Er ben des verstor-

benen Vaters gerichtet werden (Erw. 1).

2. Hat der Schwängerer der ausserehelichen Mutter die Ehe

versprochen, ist aber das Eheversprechen vor der Beiwoh-

nung w i der ruf e n worden, oder musste sich die Mutter

nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der Beiwohnung

bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hin g e fall e n

war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfolgen

zugesprochen werden (Erw. 2).

3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit

der Beiwohnung das Eheversprechen « nach der Auffassung

von Vater und Mutter dahingefallen war », ist tatsächlich

und für das Bundesgericht verbindlich. Rechtlich wäre die

Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage « schliessen »

müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3).

Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen

ausserehelichen Sohn, als dessen Vater sie ihren am

28. Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn

bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des

Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft,

mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen

zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe,

eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts-

beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat

mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um

Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die

Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen

Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt-

beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-