Volltext (verifizierbarer Originaltext)
482
F'rurulienrecht.No 74.
. Somit Diuss das Urteil der Vorinstanz, welches an
den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen
die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, aufge-
hobe~ wl~rden, so zwar, dass es auch bei der durch jenes
UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter
die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen
Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt
noch keinerlei wirksame Prozesshandlung von seiner
Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die
Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange-
nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess-
führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese
Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach-
prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht
zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still-
schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona-
len Zivilprozessrecht, speziell den Normen über die
Form der Prozesshandlungen, zu beurteilen ist, und
infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten
Falle das Stillschweigen konkludent war.
3. -
Wird auf die angegebene Weise verfahren, so
wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge-
meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass
nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt
werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde
in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte
der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru-
fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein-
nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass
nämlich an die Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB
(Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die
Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge
zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Famllienrecht. N° 75.
·i83
Urteil des Appellationshofes des Kantons :sem vom
4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen
wird.
75. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom 10. Dezember 1925 i. S. Br. gegen Erben Br.
Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n-
des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB:
1. Die Standesklage kann auch gegen die Er ben des verstor-
benen Vaters gerichtet werden (Erw. 1).
2. Hat der SchwAngerer der ausserehelichen Mutter die Ehe
versprochen, ist aber das Eheversprechen vor der Beiwoh-
nung w i der ruf e n worden, oder musste sich die Mutter
nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der Beiwohnung
bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hin g e j a 11 e n
war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfolgen
zugesprochen werden (Erw. 2).
3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit
der Beiwohnung das Eheversprechen « nach der Auffassung
von Vater und Mutter dahingefallen war », ist tatsächlich
und für das Bundesgericht verbindlich. Rechtlich wäre die
Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage « schliessen •
müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3).
Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen
ausserehelichen Sohn, als dessen Vater sie ihren am
28. Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn
bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des
Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft,
mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen
zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe,
eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts-
beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat
mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um
Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die
Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen
Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt-
beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-
484
Familienrecht. N° 75.
gegen ger).chtete Berufung abgewi~n und das ange-
fochtene Urteil aus folgenden Erwägllngen bestätigt :
1. -
Mit Recht hat die VorinstallZ die Einrede der
Beklagten abgewiesen, die Vatenchaftsklage könne
gegen sie als Erben des aussereheliehell Vaters nur als
Klage auf Vermögensleistungen, nicht aber als Klage
auf Zusprechung des Kindes mit StaDdesfolgen gerichtet
werden, Das ZGB versteht unter «Vaterschaftsklage»
sowohl die Klage auf bIosse Vermögensleistungen im
Sinne von Art. 317 bis 319 ZGB als auch diejenige auf
Zusprechung des ausserehelichen Kindes mit Stalldes-
folgen gemäss Art. 323 ZGB. Es stellt in Art. 307 den
Grundsatz auf, die aussereheliche Mutter und deren
Kind seien berechtigt, die Feststellung der Vaterschaft
durch den Richter zu verlangen und sieht dann als
F 0 I ge der festgestellten Vaterschaft, je nachdem die
besonderen Voraussetzungen des Art. 323 gegeben sind
oder nicht, den Zuspruch des Kindes mit Standesfolgen
oder die blosse Verurteilung des Vaters zu Vennögens-
leistungen vor. Die Vaterschaftsklage, die also diese
bei den Möglichkeiten in sich schJiesst, kann aber
nach Abs. 3 des Art. 307 auch gegen die Erben des
verstorbenen Erzeugers des ausserehelichen Kindes ge-
richtet werden, sei es somit, _dass sie auf Zusprechung
des Kindes mit Standesfo]gen oder bloss auf Vennö-
gensleistungen gehe.
Das ergibt sich auch aus 'der Einteilung der Randbe-
merkungen des Gesetzes. Während unter den Buchstaben
A und B die Begründung des ausserehelichen Kindes-
verhältnisses im Allgemeinen und durch die AnerkennunJ!
im besonderen besprochen wird, behandeln die Artikel
unter dem Buchstaben C die Entstehung des Verhält-
nisses durch die « Vaterschaftsklage », und unter dieser
gemeinsamen Randbemerkung wird unter der Ziffer V
die Verurteilung zu Vermögensleistungen und unter
Ziffer VI dic Zusprechung des Kindes mit Standes-
folgen geregelt. Schon aus dieser Anordnung des Gesetzes
FamüiMrecht. N° 75.
485
geht hervor, dass sich der an die Spitze der Regelung
der Vaterschaftsklage gestellte Grundsatz, wonach diese
auch gegen die Erbell des Vaters gerichtet werden
kann, auf beide Arten der Vaterschaftsklage, die blosse
Alimentations-, wie die Standesklage bezieht.
Diese Auslegung entspricht ührigens der Sache selbst.
Es wäre nicht einzusehen, dass ein Kind, das zu Leb-
zeiten seines Erzeugers auf seine Zusprechung mit Stan-
desfolgen klagen kann, diesen Anspruch verlieren sollte,
wenn der Vater vor der Klageanhebung gestorben ist.
Gerade in der Zusprechung des Kindes mit Standes-
folgen findet die Vaterschaftsklage, die eine familien-
rechtliche Feststellungsklage ist und die natürliche Ver-
wandtschaft eines Kindes mit seinem ausserehelichen
Vater zur Geltung bringen soll, die Begründung der
Vorschrift, dass sie sich auch gegen die Erben des ausser-
ehelichen Vaters richtet.
2. -
Das Begehren der Kläger um Zusprechung des
Kindes mit Standesfolgell stützt sich ausschliesslich auf
die Behauptung, der Erzeuger habe der Mutter die Ehe
versprochen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist
die Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Anschau-
ungen ausgegangen. \Vie das Bundesgericht wiederholt
festgestellt hat, muss ein aussereheliches Kind aus dem
Gesichtspunkte des gegebenen Eheversprechens dann
dem Vater mit Standesfolgen zugesprochen werden, wenn
sich diesem die Mutter unter dem Einfluss des Ehe-
versprechens hingegeben hat, wenn sie also durch das
Eheversprechen des Schwängerers zur Duldung der Bei-
wohnung gebracht worden ist und ihr Kind somit
gewissermassen ein Brautkind ist (BGE 44 n S. 20 und
21). Daraus folgt, dass das Eheversprechen, um die
Zusprechung des Kindes mit Standesfolgell bewirken
zu können, vor der Beiwohnung gegeben worden sein
muss; es ergibt sich daraus aber auch ebenso notwendig,
dass das Eheversprechen diese Wirkung nur haben
kann, wenn die Schwängerung erfolgte, sol a n g e die
486
Fam!lienrecht. N0 75.
aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand. Ist
das Eheversprechen vor der Beiwohnung widerrufen
• worden, oder musste sich die Mutter nach den gegebenen
Umständen sonstwie bewusst sein, dass sich der Schwän:'
gerer nicht mehr daran gebunden erachte und sie nicht
zu heiraten beabsichtigte, so kann ihre Hingabe niCht
mehr als unter dem Einfluss des Eheversprechens
erfolgt,angesehen werden, und es ist gleich zu halten.
wie wenn überhaupt nie ein Eheversprechen stattge-
funden hätte. Ein stillschweigender Widerruf darf zu
Gunsten der Mutter allerdings nur dann angenommen
werden, wenn sie bei ihren geistigen Fähigkeiten und
der Art und Weise, wie sie die Sachlage zu beurteilen
vermag, über die geänderte Gesinnung des Schwänge-
rers klar geworden sein -muss.
3. -
Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz
die Frage offengelassen. ob überhaupt früher ein Ehe-
versprechen zwischen dem Erzeuger und der Mutter
des klagenden Kindes stattgefunden habe, da sich auf
jeden Fall aus dem gespannten Verhältnis, wie es im
Jahre 1924 zwischen den beiden bestand, und den
näheren Umständen ihrer Beziehungen ergebe, dass
jenes allfällige Eheversprechen zu:r Zeit der Beiwohnung
nach der Auffassung von Vater und Mutter dahinge-
fallen gewesen sei. Hätte sich die Vorinstanz bloss dahin
geäussert, die Klägerin habe. aus der ganzen Sachlage
s chI i e s sen m ü s sen, dass ein Eheversprechen
nicht mehr bestehe, so wäre es eine Rechtsfrage, ob
die Umstände in ihrer Gesamtheit wirklich so gewesen
seien, dass die Mutter diesen Schluss notwendig habe
ziehen müssen, und das Bundesgericht könnte diese
Frage frei überprüfen. Allein die Vorinstanz spricht nicht
von einem bIossen {(Schliessen-müssen », sondern stellt
nach Prüfung der Zeugenaussagen und der gesamten
Verhältnisse ausdrücklich fest, dass die Klägerin diesen
Schluss tatsächlich gezogen habe, indem beide Teile zur
Zeit der Empfängnis der Auffassung gewesen seien,
Familienrecht.N~;75.
48J
ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahin-
gefallen. Das ist eine rein tatsächliche Feststellung,
an die das Bundesgericht gepuJ;ldenist. Von einer Akten-
widrigkeit. welche die Kläger gegen diese Feststellung
geltend machen, kann nicht die Rede sein, weil es sich
dabei lediglich um eine BeweisWÜfdigung handelt, und
es S:;tche des Tatsachenrichters ist, auf die verschi~denen
Zeugenbescheinigungen und Zeugenaussagen abzustellen
oder nicht und zwischen widersprechenden Zeugenaus-
sagen zu wählen und die eine oder andere zu seiner Auf-:-
fassung zu machen. Dass die Vorinstanz aber die Klä:.
gerin. wie diese weiterhin bemängelt, nicht zum ange-
botenen Ergänzungseid gemäss Art. 286 der schwyze-
rischen ZPO zugelassen hat, weil die zu beschwörenden
Tatsachen nicht als wahrscheinlich genug dargetan waren,
ist wiederum eine Angelegenheit der Beweiswürdigung
und des kantonalen Prozessrechtes, die vom Bundes-
gericht als Zivilgerichtshof nicht überprüft werden
kann.
Wenn somit verbindlich feststeht, dass zur Zeit der
Beiwohnung die Klägerin selbst der Auffassung ge ..
wesen ist, ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen
sei dahingefallen, so kann nicht mehr davon die Rede
sein, dass sie sich unter dem Einflusse eines solchen
Versprechens hingegeben habe. Dann aber liegen die
Voraussetzungen zur Zusprechung ihres Kindes mit
Standesfolgen nicht vor, und das dahin zielende Be-
gehren der Kläger ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz abzuweisen.