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51_II_483

BGE 51 II 483

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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F'rurulienrecht.No 74.

. Somit Diuss das Urteil der Vorinstanz, welches an

den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen

die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, aufge-

hobe~ wl~rden, so zwar, dass es auch bei der durch jenes

UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter

die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen

Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt

noch keinerlei wirksame Prozesshandlung von seiner

Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die

Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange-

nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess-

führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese

Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach-

prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht

zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still-

schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona-

len Zivilprozessrecht, speziell den Normen über die

Form der Prozesshandlungen, zu beurteilen ist, und

infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten

Falle das Stillschweigen konkludent war.

3. -

Wird auf die angegebene Weise verfahren, so

wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge-

meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass

nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt

werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde

in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte

der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru-

fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein-

nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass

nämlich an die Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB

(Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die

Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge

zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Famllienrecht. N° 75.

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Urteil des Appellationshofes des Kantons :sem vom

4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen

wird.

75. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung

vom 10. Dezember 1925 i. S. Br. gegen Erben Br.

Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n-

des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB:

1. Die Standesklage kann auch gegen die Er ben des verstor-

benen Vaters gerichtet werden (Erw. 1).

2. Hat der SchwAngerer der ausserehelichen Mutter die Ehe

versprochen, ist aber das Eheversprechen vor der Beiwoh-

nung w i der ruf e n worden, oder musste sich die Mutter

nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der Beiwohnung

bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hin g e j a 11 e n

war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfolgen

zugesprochen werden (Erw. 2).

3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit

der Beiwohnung das Eheversprechen « nach der Auffassung

von Vater und Mutter dahingefallen war », ist tatsächlich

und für das Bundesgericht verbindlich. Rechtlich wäre die

Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage « schliessen •

müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3).

Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen

ausserehelichen Sohn, als dessen Vater sie ihren am

28. Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn

bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des

Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft,

mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen

zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe,

eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts-

beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat

mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um

Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die

Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen

Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt-

beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-

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Familienrecht. N° 75.

gegen ger).chtete Berufung abgewi~n und das ange-

fochtene Urteil aus folgenden Erwägllngen bestätigt :

1. -

Mit Recht hat die VorinstallZ die Einrede der

Beklagten abgewiesen, die Vatenchaftsklage könne

gegen sie als Erben des aussereheliehell Vaters nur als

Klage auf Vermögensleistungen, nicht aber als Klage

auf Zusprechung des Kindes mit StaDdesfolgen gerichtet

werden, Das ZGB versteht unter «Vaterschaftsklage»

sowohl die Klage auf bIosse Vermögensleistungen im

Sinne von Art. 317 bis 319 ZGB als auch diejenige auf

Zusprechung des ausserehelichen Kindes mit Stalldes-

folgen gemäss Art. 323 ZGB. Es stellt in Art. 307 den

Grundsatz auf, die aussereheliche Mutter und deren

Kind seien berechtigt, die Feststellung der Vaterschaft

durch den Richter zu verlangen und sieht dann als

F 0 I ge der festgestellten Vaterschaft, je nachdem die

besonderen Voraussetzungen des Art. 323 gegeben sind

oder nicht, den Zuspruch des Kindes mit Standesfolgen

oder die blosse Verurteilung des Vaters zu Vennögens-

leistungen vor. Die Vaterschaftsklage, die also diese

bei den Möglichkeiten in sich schJiesst, kann aber

nach Abs. 3 des Art. 307 auch gegen die Erben des

verstorbenen Erzeugers des ausserehelichen Kindes ge-

richtet werden, sei es somit, _dass sie auf Zusprechung

des Kindes mit Standesfo]gen oder bloss auf Vennö-

gensleistungen gehe.

Das ergibt sich auch aus 'der Einteilung der Randbe-

merkungen des Gesetzes. Während unter den Buchstaben

A und B die Begründung des ausserehelichen Kindes-

verhältnisses im Allgemeinen und durch die AnerkennunJ!

im besonderen besprochen wird, behandeln die Artikel

unter dem Buchstaben C die Entstehung des Verhält-

nisses durch die « Vaterschaftsklage », und unter dieser

gemeinsamen Randbemerkung wird unter der Ziffer V

die Verurteilung zu Vermögensleistungen und unter

Ziffer VI dic Zusprechung des Kindes mit Standes-

folgen geregelt. Schon aus dieser Anordnung des Gesetzes

FamüiMrecht. N° 75.

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geht hervor, dass sich der an die Spitze der Regelung

der Vaterschaftsklage gestellte Grundsatz, wonach diese

auch gegen die Erbell des Vaters gerichtet werden

kann, auf beide Arten der Vaterschaftsklage, die blosse

Alimentations-, wie die Standesklage bezieht.

Diese Auslegung entspricht ührigens der Sache selbst.

Es wäre nicht einzusehen, dass ein Kind, das zu Leb-

zeiten seines Erzeugers auf seine Zusprechung mit Stan-

desfolgen klagen kann, diesen Anspruch verlieren sollte,

wenn der Vater vor der Klageanhebung gestorben ist.

Gerade in der Zusprechung des Kindes mit Standes-

folgen findet die Vaterschaftsklage, die eine familien-

rechtliche Feststellungsklage ist und die natürliche Ver-

wandtschaft eines Kindes mit seinem ausserehelichen

Vater zur Geltung bringen soll, die Begründung der

Vorschrift, dass sie sich auch gegen die Erben des ausser-

ehelichen Vaters richtet.

2. -

Das Begehren der Kläger um Zusprechung des

Kindes mit Standesfolgell stützt sich ausschliesslich auf

die Behauptung, der Erzeuger habe der Mutter die Ehe

versprochen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist

die Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Anschau-

ungen ausgegangen. \Vie das Bundesgericht wiederholt

festgestellt hat, muss ein aussereheliches Kind aus dem

Gesichtspunkte des gegebenen Eheversprechens dann

dem Vater mit Standesfolgen zugesprochen werden, wenn

sich diesem die Mutter unter dem Einfluss des Ehe-

versprechens hingegeben hat, wenn sie also durch das

Eheversprechen des Schwängerers zur Duldung der Bei-

wohnung gebracht worden ist und ihr Kind somit

gewissermassen ein Brautkind ist (BGE 44 n S. 20 und

21). Daraus folgt, dass das Eheversprechen, um die

Zusprechung des Kindes mit Standesfolgell bewirken

zu können, vor der Beiwohnung gegeben worden sein

muss; es ergibt sich daraus aber auch ebenso notwendig,

dass das Eheversprechen diese Wirkung nur haben

kann, wenn die Schwängerung erfolgte, sol a n g e die

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Fam!lienrecht. N0 75.

aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand. Ist

das Eheversprechen vor der Beiwohnung widerrufen

• worden, oder musste sich die Mutter nach den gegebenen

Umständen sonstwie bewusst sein, dass sich der Schwän:'

gerer nicht mehr daran gebunden erachte und sie nicht

zu heiraten beabsichtigte, so kann ihre Hingabe niCht

mehr als unter dem Einfluss des Eheversprechens

erfolgt,angesehen werden, und es ist gleich zu halten.

wie wenn überhaupt nie ein Eheversprechen stattge-

funden hätte. Ein stillschweigender Widerruf darf zu

Gunsten der Mutter allerdings nur dann angenommen

werden, wenn sie bei ihren geistigen Fähigkeiten und

der Art und Weise, wie sie die Sachlage zu beurteilen

vermag, über die geänderte Gesinnung des Schwänge-

rers klar geworden sein -muss.

3. -

Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz

die Frage offengelassen. ob überhaupt früher ein Ehe-

versprechen zwischen dem Erzeuger und der Mutter

des klagenden Kindes stattgefunden habe, da sich auf

jeden Fall aus dem gespannten Verhältnis, wie es im

Jahre 1924 zwischen den beiden bestand, und den

näheren Umständen ihrer Beziehungen ergebe, dass

jenes allfällige Eheversprechen zu:r Zeit der Beiwohnung

nach der Auffassung von Vater und Mutter dahinge-

fallen gewesen sei. Hätte sich die Vorinstanz bloss dahin

geäussert, die Klägerin habe. aus der ganzen Sachlage

s chI i e s sen m ü s sen, dass ein Eheversprechen

nicht mehr bestehe, so wäre es eine Rechtsfrage, ob

die Umstände in ihrer Gesamtheit wirklich so gewesen

seien, dass die Mutter diesen Schluss notwendig habe

ziehen müssen, und das Bundesgericht könnte diese

Frage frei überprüfen. Allein die Vorinstanz spricht nicht

von einem bIossen {(Schliessen-müssen », sondern stellt

nach Prüfung der Zeugenaussagen und der gesamten

Verhältnisse ausdrücklich fest, dass die Klägerin diesen

Schluss tatsächlich gezogen habe, indem beide Teile zur

Zeit der Empfängnis der Auffassung gewesen seien,

Familienrecht.N~;75.

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ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahin-

gefallen. Das ist eine rein tatsächliche Feststellung,

an die das Bundesgericht gepuJ;ldenist. Von einer Akten-

widrigkeit. welche die Kläger gegen diese Feststellung

geltend machen, kann nicht die Rede sein, weil es sich

dabei lediglich um eine BeweisWÜfdigung handelt, und

es S:;tche des Tatsachenrichters ist, auf die verschi~denen

Zeugenbescheinigungen und Zeugenaussagen abzustellen

oder nicht und zwischen widersprechenden Zeugenaus-

sagen zu wählen und die eine oder andere zu seiner Auf-:-

fassung zu machen. Dass die Vorinstanz aber die Klä:.

gerin. wie diese weiterhin bemängelt, nicht zum ange-

botenen Ergänzungseid gemäss Art. 286 der schwyze-

rischen ZPO zugelassen hat, weil die zu beschwörenden

Tatsachen nicht als wahrscheinlich genug dargetan waren,

ist wiederum eine Angelegenheit der Beweiswürdigung

und des kantonalen Prozessrechtes, die vom Bundes-

gericht als Zivilgerichtshof nicht überprüft werden

kann.

Wenn somit verbindlich feststeht, dass zur Zeit der

Beiwohnung die Klägerin selbst der Auffassung ge ..

wesen ist, ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen

sei dahingefallen, so kann nicht mehr davon die Rede

sein, dass sie sich unter dem Einflusse eines solchen

Versprechens hingegeben habe. Dann aber liegen die

Voraussetzungen zur Zusprechung ihres Kindes mit

Standesfolgen nicht vor, und das dahin zielende Be-

gehren der Kläger ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz abzuweisen.