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464 Eisenbahnhaftpflicht. N° 72. maison Lardy, non seulement n'ont jamais demande que le passage fOt amenage en vue de la circulation des automobiles, mais ne se sont m~me jamais plaints de son entretien, d'ou il suit evidemment, d'une part, que dans rintention des parties contractantes le chemin n'etait pas destine a la circulation des automobiles, d'autre part, que l'etat dans IequeI le passage etait entretenu correspondait bien a ce qui avait ete stipule. Aucune faute ne saurait donc etre retenue de ce chef a la charge de la defenderesse.
3. - C'est a tort egalement que le demandeur sou- tient qu'en presence du texte de l'ecriteau, le public etait .fonde a supposer que le passage a niveau etait accessible aux camions automobiles. Sur ce point le Tribunal federal ne peut que se rallier a l'opinion des premiers juges, elle m~me fondee sur les constatations techniques de l'expertise. Au surplus, dftt-on m~me convenir que la Compagnie eut et6 mieux inspiree en interdisant formellement le passage des automobiles, cela ne suffirait pas encore aengager sa responsabilite envers le demandeur, qui etait venu reconnaitre le passage avant le demenagement et qui, en sa qualit6 de camionneur habitue aux trans- ports par camions automobiles, etait evidemment cense connaitre lesexigences de ce genre de locomotion. Le Tribunal ledirat prononce : Le recours est rejete et le jugement attaque est con- firme. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Val. IH. Teil Nr. 49-53. - Voir IIIe partie nOS 49-53. OFDAG Offseh Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
73. Orteil der II. Zivilabteiluns vom as. Deumber 1995
i. S. G. Hol1iger &; 00 Ä.-G. in Liq. gegen :rürsol'gef'onds fiir die Angutellten und Arbeiter der Firma G.lIolliger Ä.-G. S ti f tun g, ZGB Art. 80,. 82, 85 f., 88: Errichtung durch eine Aktiengesellschaft, Erfordernisse. Zur Vermögenswidmung genügt die Begründung einer Forde- rung am Stilter selbst (Erw. 2) ; doch ist die Stiftung dies- falls nicht gleich einem bIossen Schenkungsversprechen widerruflich oder gegehenenfalls hinfällig gemäss Art. 250 OR (Erw. 3). Einwendung, die Stiftung sei wegen Unerreichbarkeit des Zweckes aufgehoben worden; 'Virkung der (nachträglichen) Umwandlung der Stiftung durch die zuständige Behörde (Erw. 4). K 0 n kur S vor r e c h t d.er Forderungen der A r b e it e f" k ass engegenüber dem Arbeitgeber, Art. 219 SchKG: Geltung bei aus s erg e r ich tl ich e m Na chI a s s- vertrag mit Vermögensabtretungan die Gläubiger? Nicht erforderlich ist, dass die Kasse durch Beiträge der Arbeiter gespiesen wurde, sondern es genügt, dass dem Arbeitgeber ein massgebender Einfluss auf deren Verwaltung einge- räumt war. Auch Angestelltenkassen geniessen das Vorrecht (Erw. 5). A. - Durch öffentliche Urkunde vom 15. Dezember 1919 errichtete die G. Holliger & Co A.-G. in Beru, für welche mit am 8. Dezember erteilter Ermächtigung des Verwaltungsrates dessen zur Einzelzeichnung be- fugter Präsident handelte, eine Stiftung « Fürsorge- fonds für die Angestellten und Arbeiter der Firma G. Holliger & Co A.-G.» Der Stiftungsurkunde sind folgende Bestimmungen zu entnehmen : AS 51 11 - 1925 31 466 Personenrecht. N° 73. Art. 2. Der Stiftung werden die in den Bilanzen der Geschäftsjahre 1917 und 1918 eingesetzten Beträge von 10.000 und 15,000 Fr., zusa~en 25,000 Fr. gewidmet ... , (Richtig ist, dass in die Bilanz per. 31. D~ze~er .1918 10,000 Fr. eingestellt worden waren Uild m dle BIlanz per 31. Dezember 1919 dann 25,000 Fr. eingestellt wur- den ; . b~ide Bilanzen wurden von der Generalversamm- lung der, Aktionäre. abgenommen). Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger & Co A..-G. als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlos- sen und verfolgt den Zweck, aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens a)' Pensionen oder Entschädigungen an Angest.elIte oder Arbeiter auszurichten, die im Dienste der Flrma (i. Holliger & Co A.-G. alt und erwerbsunfä~g geworden sind ... . Art. 5. Organ der Stiftung ist ein Stiftungsrat von drei Mitgliedern. Davon werden zwei durch den Ver- waltungsrat der Firma G. Holliger & Co A.-G. bezeichnet. Ein Mitglied wird vom gesamten Arbeitspersonal der genannten Firma gewählt. .. Art. 7. Der Stiftungsrat bezeichnet aus semer MItte einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten, zugleich Sekretär, sowie einen Kassier. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident, Sekretär und Kassier gei;neinsam zu je zweien. ; .Am 6. Mai 1920 wurde der Fürsorgefonds als Stiftung im Handelsregister eingetragen. Sein Vermögen blieb als zu 5 % % verzinsliches Guthaben an der G. Holliger & Co A.-G. bestehen, die - auf Verlangen der eidge- nössischen Steuerverwaltung - am 12. März 1923 einen Schuldschein dafür ausstellte. Im Mai 1923 zeigte die G. Hol1iger & Co A.-G. dem Konkursrichter an, dass die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger nicht mehr. durch die Aktiven gedeckt seien; doch wurde die Konkurseröffllung aufgeschoben und es gelang der Gesellschaft, mit ihren Gläubigern einen Penonenrecht. N° 73. 467 . aussergerichtlichen Nachlassvertrag durch Abtretung ihres Vermögens an sie abzuschliessen, das nach den Grundsätzen des SchKG liquidiert werden sollte. Diesem Nachlassvertrag trat der Fürsorgefonds ebenfalls bei, immerhin « nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte der Privilegierung der Forderung von 29,492 Fr. 90 ». Hierauf trat die G. Holliger & Co A.-G. laut Handels- registereintrag vom 16. Juli 1924 in Liquidation und kündigte sie die Dienstverträge. Eine aus den Kreisen ihrer Angestellten gegründete, am 8. September 1924 in das Handelsregister eingetragene neue Aktiengesellschaft G. Holliger A.-G. übernahm das Geschäft und stellte für dessen Weiterbetrieb die meisten bisherigen Ange- stellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. an. Am 18. Juni 1925 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern auf Antrag des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde (Gemeinderat der Stadt Bern) die Abänderung des Namens des « Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. » in « Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger A.-G. », sowie folgende weitere Abänderungen der Stiftungsurkunde : ~'Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger A.-G. als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlossen und bezweckt, aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
a) Pensionen oder Entschädigungen an Angestellt~ oder Arbeiter auszurichten, die im Dienste der Firma G. Holliger & Co A.-G. oder jetzt G. Holliger A.-G. alt und erwerbsunfähig geworden sind ... Art. 5 ...... Davon werden zwei vom Verwaltungsrat der Firma G. Holliger A.-G. bezeichnet ... B. - Schon vorher, am 27. Oktober 1924, hatte der Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. gegen die G. Holliger & Co A.':'G. (in Liq.) Klage erhoben mit folgenden Anträgen (in der ihnen schliesslich gegebenen Formulierung) : . 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem 46" Pen;onellreeht. No 73. Kläger als in 11. Klasse privilegiert zu behandelnden Gläubiger einen Betrag von Fr. 29,599.60 nebst Zins zu 5 % seit t. Juni 1923 zu bezahlen.
• 2. E v e n tue I I: Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag auszu- zahlen, welcher einer Nachlassdividende von 55 % ent- spricht, also einen Betrag von Fr. 16,279.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. .Juni 1923. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, erklärte jedoch, sie « erhebe keinen Einwand gegen die Kompetenz des Gerichts zur Beurteilung der Frage der Anwei~ung des Fürsorgefonds (Kollokationsanspruch) }) und beide Parteien « wünschten eine Entscheidung des Gerichts über die Frage, wie es gehalten sein solle, wenn SchKG Art. 219 zur Anwendung käme betreffend der Anweisung des Fürsorgefonds ». Nach dem Beschluss des Regierungsrates vom 18. Juni 1925 führte der Für- sorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger A.-G. den Prozess weiter. . C. - Durch Urteil vom 1. Juli 1925 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern den Hauptklagantrag zu- gesprochen. D. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht eingeiegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht, in Erwägung: 1.
2. -- Als nicht stichhaltig erweist sich die Einwendung der Beklagten, die Stiftung Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. sei überhaupt nicht entstanden. Eines besonderen Be- schlusses der Generalversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft bedurfte es hiezu nicht, weder nach den Gesellschaftsstatuten, noch nach den ergänzenden ge- setzlichen Vorschliften. Vielmehr genügte die öffentlich beurkundete Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten, Personenrecht. N° 73. 469 der durch die Statuten zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen und zur verbindlichen Unterschrift namens derselben ermächtigt war. Übrigens vermochte sich der Verwaltungsratspräsident bei der Errichtung der Stif- tung nicht nur auf den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsrates, in dessen Geschäftskreis mangels eines Vorbehaltes zugunsten der Generalversammlung auch dieses Geschäft· fiel, zu stützen, sondern ausserdem noch auf den Beschluss der ordentlichen Generalver- sammlung des Jahres 1919, durch welchen vom Rein- gewinn des Jahres ein Betrag von 10,000 Fr. zur Schaf- fung eines Wohlfahrtsfonds ausgesetzt worden war. ab- gesehen davon, dass eine Genehmigung in dem Beschluss der ordentlichen Generalversammlung des Jahres t 920 zu sehen ist, durch welchen vom Reingewinn des Jahres 1919 ein weiterer Betrag von 15,000 Fr. für den gleichen Zweck bestimmt wurde, wie den Aktionären aus den in den erwähnten Versammlungen abgenommenen Bilanzen ohne weiteres ersichtlich war. Sodann wurde die Ent- stehung der Stiftung nicht etwa deswegen beeinträchtigt, weil es der Gesellschaft weniger um das Wohl ihrer Angestellten und Arbeiter, als vielmehr um die Reduktion ihrer Kriegsgewinnsteuerpflicht zu tun war; denn wenn es sich dabei auch, wie der Ve!"treter der Beklagten heute ausgeführt hat, um eine Schiebung gehandelt haben mag, so war diese doch keinesfalls rechtswidrig (s. die Verfügung des Eidgen. Finanzdepartements vom
3. Juli 1918, ergänzt am 15. Oktober 1921, AS «er Bundesgesetze 34 S. 763 und 37 S. 754). Endlich lässt sich nicht bestreiten, dass eine Vermögenswidmung statt- gefunden hat, obwohl das Stiftungs vermögen nie aus etwas anderem als einer Fordenmg an der Stifterill bestund. Dass die Widmung in der Übertragung des Eigentums an körperlichen Sachen oder Wertschriften bestehen müsse, ist nirgends vorgeschrieben. Darf somit auch die Übertragung einer gewöhnlichen Forderung als Widmung angesehen werden, so ist nicht einzusehen, 470 Personenrecht. N° 73. warum es nicht genügen sollte, dass der Stifter zum Zwecke der Widmung eine Forderung erst begründet. auch wenn sie nicht sogleich erfüllt wird. Erfolgt die
• Errichtung der Stiftung durch letztwillige Verfügung, jedoch ohne Erbeinsetzung, so kann das gewidmete Vermögen ja überhaupt in nichts anderem als in einer Forderung an den mit dem Vermächtnis zugunsten der Stiftung belasteten Erben bestehen; ob aber der Erbe des Stifters oder aber der Stifter selbst Schuldner der zwecks Widmung begründeten Forderung der Stiftung ist, macht keinen rechtserheblichen Unterschied aus. Lagen sonach bei der Eintragung des Fürsorgefonds . in das Handelsregister alle Erfordernisse einer Stiftung vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung, gleich- wie nach der Rechtsprech!1ng bei der Aktiengesellschaft. so auch bei der Stiftung die Heilung von dem Errich- tungsgeschäft anhaftenden Mängeln zur Folge habe, zumal auch dann, wenn es an einer Vermögenswidmung überhaupt fehlen sollte.
3. - Der Beklagten steht aber auch kein Grund zur Seite, um die Stiftung ·nachträglich anzufechten. Zunächst muss aus der Vorschrift des Art. 82 ZGB, wonach eine Stiftung von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefocI!-ten werden kann, ge- schlossen werden, dass, auch wo die Widmung nur in der Begründung einer Forderung am Stifter selbst besteht, die Stiftungserrichturig nicht etwa gleich ei- nem Schenkungsversprechen widerrufen werden kann oder hinfällig wird gemäss der Vorschrift des Art. 250 OR, die seinerzeit gleichzeitig mit dem ZGB durch M. 59 seines Schlusstitels als Art. 273 mund 273 n des aOR erlassen wurde, also im Verhältnis zu Art. 82 ZGB nicht etwa Lex posterior ist; gegen die analoge Anwendung der erwähnten Vorschrift würde zudem die Überlegung sprechen, dass die Rechtsfolgen der Stiftungserrichtung weitergehende sind als diejenigen eines. bIossen S~hen kungsversprechens. Eine Anfechtung seitens der Stif- Personenrecht. N° 73. terin aber wegen Irrtums, weil nämlich in den Jahren 1918 und 1919 gar nicht die bilanzmässigen Reingewinne erzielt worden seien, aus denen die gewidmeten Summen vorweggenommen wurden, wird, abgesehen von ml:- deren Gründen, schon durch Art. 24 Abs. 2 OR (Un- wesentlichkeit des Irrtums im Beweggrund) ausgeschlos- sen. Die paulianische Anfechtung endlich, die sich gegen das die Forderung an der Beklagten schaffende Stif- tungsgeschäft und nicht etwa gegen die erst nachträg- lich zu Steuerzwecken erfolgte Ausstellung des Schuld- scheines zu richten hätte, ist nicht genügend substantiert worden ; infolgedessen kann· die Frage nach der ana- logen Anwendbarkeit der Art. 285 ff. SchKG beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, zumal beiJn aussergerichtlichen, auf sich beruhen bleiben.
4. - Ebensowenig ist die Auffassung der Beklagten zu billigen, die Stütung Fürsorgefonds für die Ange- stellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. sei von Gesetzes wegen aufgehoben worden, weil ihr Zweck infolge der Entlassung des gesamten Personals der Be~ klagten unerreichbar geworden sei. Indem nämlich der Regierungsrat des Kantons Bern diese Stiftung durch Änderung der Orga.nisation sowohl als des Zweckes umwandelte, hat er deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt der Umwandlung implizite bejaht. und nachdem nun der Zweck der Stiftung derart geändert worden ist, dass heute von der Unerreichbarkeit desselben schlechter- dings nicht mehr gesprochen werden kann, steht es dem Richter nicht zu, diese von der zuständigen Behörde vorgenommene Umwandlung der Stiftung nachträglich dadurch in Frage zu steHen, dass er sie als im Zeitpunkt der Umwandlung bereits von Gesetzes wegen aufgehoben behandelt (vgl. AS 43 II S. 133)~ Der Umstand, dass diese Umwandlung erst nach Anbebung der vorliegenden Klage, wenige Tage vor der Urteilsfällung stattfand, ist nicht von Belang. da, wie aus dem angefochten~n Urteile zu schliessen ist, die Vorinstan~ diese Tatsache 472 Personeureeht. N° 73. in gleicher Weise berücksichtigen durfte und musste, wie wenn sie schon vor Prozessbeginn eingetreten und in der Klageschrift behauptet worden wäre. Damit 'erledig't sich auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin; ist nämlich die Änderung von Organisation und Zweck einer Stütung gerade zur Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit bestimmt, so ist klar, dass der Stiftung die Legitimation zur Geltendmachung einer ihr vor der Umwandlung erwachsenen Forderung nicht nachher wegen dieser Umwandlung abgesprochen wer- den kann.
5. - Da infolge des Zugeständnisses der Beklagten, nach den Bestimmungen des mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrages solle das diesen ab- getretene Vermögen gemäss den Grundsätzen des SchKG liquidiert werden, davon ausgegangen werden darf, dass die Vorschrift des Art. 219 SchKG zum Vertragsinhalt erhoben worden ist, steht der gerichtlichen Entscheidung über die Frage nichts entgegen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nach der angeführten Vorschrift ein Vorrecht vor anderen unversicherten Forderungen geniesse. Voraussetzung eines solchen Vor- rechts ist, dass die Klägerin eine AJ;beiterkasse darstellt, deren Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber in die zweite Klasse eingereiht sind. Durch die Privilegierung solcher Forderungen wollte vermieden werden, dass im Konkurs des Fabrikanten dessen Ehefrau für ihre Frauengutsforderung teilweise befriedigt werde, während die Arbeiter die zwecks Speisung einer Krankenkasse der Fabrikarbeiter abgezogenen Lohnbeiträge verlieren (vgl. den gedruckten Auszug aus dem Protokoll der ~tänderätlichen Kommission, S. 121 f.). Allein gleichwie 1m Laufe der Beratungen die Beschränkung des Privilegs auf Krankenkassen und speziel1 solche der Fabrikar- beiter fallen gelassen wurde, so gibt der Wortlaut des Gesetzes auch keinen Anhaltspunkt dafür ab dass das Privileg auf Kassen beschränkt sei, die, ~indestens Personenrecht. N° 73. 473 zum Teil. aus Lohnabziigen oder sonstigen Beiträgen der Arbeiter gespiesen werden; übrigens wäre es dann folgerichtiger gewesen, zum Schutz gegen den Verlust des zu diesem Zwecke abgezogenen Lohnes ein Privileg in der ersten Klasse zu gewähren, jedoch ohne Befristung. Eine derartige Beschränkung erschiene auch unter dem Gesichtspunkte als unbillig, dass die Schaffung und fortlaufende Speisung einer Arbeiterkasse ausschliess- lich aus Mitteln des Arbeitgebers ihr Gegenstück in der Gewährung niedrigeren Lohnes finden, m. a .. W. einen Bestandteil seiner Vergütung für die verrichtete Arbeit darstellen kann, auch ohne dass dies durch eigentliche Lohnabzüge in Erscheinung tritt. Durch die Einreihung in die zweite Klasse der Konkurspri'vi- legien werden die Forderungen der Arbeiterkassen den Forderungen des Mündels an dem V Olmund gleich- gestellt; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass sie insofern eines besonderen Schutzes bedürfen, als ihr Vermögen dem Arbeitgeber anvertraut oder diesem mindestens ein massgebender Einfluss auf dessen Ver- waltung eingeräumt worden ist, gleichgültig aus welchen Mitteln es geschaffen wurde. So stand denn auch im vorliegenden Falle d.er G. Holliger & Co A.-G. die Er- nennung von zweien der drei Mitglieder des Stütungs· rates zu und konnte das VOll den Angestellten und Ar~ beitern gewählte eine Mitglied wtgen des Erfordernisses der Kollektivunterschrift ohne Mitwirkung eines der andern Mitglieder nichts vorkehren, insbesondere nicht eine Vermögensausscheidung durch Einziehung der For- derung an der G. Holliger & Co A.-G. herbeifiihren. Der Umstand endlich, dass neben Arbeitern auch An· gestellte Destinatäre der Stiftung sind, darf nicht zum Nachteil der beteiligten Arbeiter ausschlagen. Übdgens wäre es auch vom Gesichtspunkt des vom Gesetz ver- folgten Zweckes aus betrachtet verfehlt, auf Grund des engen Wortlautes der massgebenden Vorschrift Ange- stelltenkassen . das Privileg· versagen zu wollen; denn 474 Pers.onenreebt. Ne 73. wenn zwar Art. 219 SehKG für das Privileg erster Klasse einen Unterschied macht zwischen Arbeitern einersei~ und Kommis und Bureauangestellten anderseits. so liegt doch nichts dafür vor, dass die Kassen für letztere, die doch ebenfalls Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes sind. hätten vom Privileg ausgeschlossen werden wollen. Durch die ausdehnende Auslegung wird auch die wünsch- bare Übereinstimmung hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs. liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunterneh:" mungen vom 25. September 1917. wonach im Nac~ vertrag der konzessionierten Transportanstalten sicher- zustellen ist die unverkürzte Bezahlung des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen. soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehm~ nicht ausgeschieden ist. sowie der Einzahlungen, • die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind. aber noch ausstehen (dass Art. 40 I. c~ bei der Zwangsliquidation kein entsprechendes Kon- kursprivileg gewährt, dürfte einem Versehen zuzu- schreiben sein). Demnach erkennt das ~undesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deS Appellationshofes des Kantons- Bem vom 1. Juli 1925 bestätigt. • Familienrecht. N0 .74. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 475 .74. Urteil der II. ZivilabteUung vom 11. November 1926
i. S. Kinder gegen Schaffer. Vaterschaftsklage gegen einen Unmündigen mit Anträgen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich des ersteren Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich der letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Man- gels. Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage (Erw. 2). Ist solche Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1). ZGB Art. 312 Abs. 2: Folgen der Unterlassung der Mit- teilung der Standesfolge-Klage an die Heimatgemeinde des Beklagten (Erw. 3). A. - Am 26. August 1924 stellten Rosa Minder und deren am 29. September 1923 geborenes Kind Ernst Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch um Ver- anstaltung eines Aussöhnungsversuches mit «Walter Schaffer ...... geboren 22. Juli 1905 ...... » über ihre Vater- schaftsklage, mit welcher sie Zahlung eines Unterhalts- geldes an das Kind, sowie Ersatz für die Kosten der Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die Zeit der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme verlangten. Die Ladung zum Aussöhnungsversuche wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher ihr in Begleitung eines Fürsprechers Folge leistete. In der schriftlichen Klage vom 13. Oktober 1924, welche eben- falls dem Beklagten persönlich zugestellt wurde, nicht dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten die Kläger den weiteren, eventuellen Antrag, das Kind Ernst Minder sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen. Der Gerichtspräsident verfügte unter Mitteilung an die Parteien, dass zur ersten Hauptverhandlung vor qe:r;n Amtsgericht u. a. auch die Mutter des Beklagten als