opencaselaw.ch

51_II_465

BGE 51 II 465

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

464

Eisenbahnhaftpflicht. N° 72.

maison Lardy, non seulement n'ont jamais demande

que le passage fOt amenage en vue de la circulation des

automobiles, mais ne se sont m~me jamais plaints de

son entretien, d'ou il suit evidemment, d'une part, que

dans rintention des parties contractantes le chemin

n'etait pas destine a la circulation des automobiles,

d'autre part, que l'etat dans IequeI le passage etait

entretenu correspondait bien a ce qui avait ete stipule.

Aucune faute ne saurait donc etre retenue de ce chef

a la charge de la defenderesse.

3. -

C'est a tort egalement que le demandeur sou-

tient qu'en presence du texte de l'ecriteau, le public

etait .fonde a supposer que le passage a niveau etait

accessible aux camions automobiles. Sur ce point le

Tribunal federal ne peut que se rallier a l'opinion des

premiers juges, elle m~me fondee sur les constatations

techniques de l'expertise.

Au surplus, dftt-on m~me convenir que la Compagnie

eut et6 mieux inspiree en interdisant formellement le

passage des automobiles, cela ne suffirait pas encore

aengager sa responsabilite envers le demandeur, qui

etait venu reconnaitre le passage avant le demenagement

et qui, en sa qualit6 de camionneur habitue aux trans-

ports par camions automobiles, etait evidemment cense

connaitre lesexigences de ce genre de locomotion.

Le Tribunal ledirat prononce :

Le recours est rejete et le jugement attaque est con-

firme.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Val. IH. Teil Nr. 49-53. -

Voir IIIe partie nOS 49-53.

OFDAG Offseh Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

73. Orteil der II. Zivilabteiluns vom as. Deumber 1995

i. S. G. Hol1iger &; 00 Ä.-G. in Liq. gegen

:rürsol'gef'onds fiir die Angutellten und Arbeiter

der Firma G.lIolliger Ä.-G.

S ti f tun g, ZGB Art. 80,. 82, 85 f., 88:

Errichtung durch eine Aktiengesellschaft, Erfordernisse.

Zur Vermögenswidmung genügt die Begründung einer Forde-

rung am Stilter selbst (Erw. 2); doch ist die Stiftung dies-

falls nicht gleich einem bIossen Schenkungsversprechen

widerruflich oder gegehenenfalls hinfällig gemäss Art. 250

OR (Erw. 3).

Einwendung, die Stiftung sei wegen Unerreichbarkeit des

Zweckes aufgehoben worden; 'Virkung der (nachträglichen)

Umwandlung der Stiftung durch die zuständige Behörde

(Erw. 4).

K 0 n kur S vor r e c h t d.er Forderungen der A r b e it e f"

k ass engegenüber dem Arbeitgeber, Art. 219 SchKG:

Geltung bei aus s erg e r ich tl ich e m Na chI a s s-

vertrag mit Vermögensabtretungan die

Gläubiger?

Nicht erforderlich ist, dass die Kasse durch Beiträge der Arbeiter

gespiesen wurde, sondern es genügt, dass dem Arbeitgeber

ein massgebender Einfluss auf deren Verwaltung einge-

räumt war. Auch Angestelltenkassen geniessen das Vorrecht

(Erw. 5).

A. -

Durch öffentliche Urkunde vom 15. Dezember

1919 errichtete die G. Holliger & Co A.-G. in Beru,

für welche mit am 8. Dezember erteilter Ermächtigung

des Verwaltungsrates dessen zur Einzelzeichnung be-

fugter Präsident handelte, eine Stiftung « Fürsorge-

fonds für die Angestellten und Arbeiter der Firma

G. Holliger & Co A.-G.» Der Stiftungsurkunde sind

folgende Bestimmungen zu entnehmen :

AS 51 11 -

1925

31

466

Personenrecht. N° 73.

Art. 2. Der Stiftung werden die in den Bilanzen der

Geschäftsjahre 1917 und 1918 eingesetzten Beträge von

10.000 und 15,000 Fr., zusa~en 25,000 Fr. gewidmet ...

, (Richtig ist, dass in die Bilanz per. 31. D~ze~er .1918

10,000 Fr. eingestellt worden waren Uild m dle BIlanz

per 31. Dezember 1919 dann 25,000 Fr. eingestellt wur-

den; . b~ide Bilanzen wurden von der Generalversamm-

lung der, Aktionäre. abgenommen).

Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger & Co

A..-G. als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlos-

sen und verfolgt den Zweck, aus den Erträgnissen des

Stiftungsvermögens

a)' Pensionen oder Entschädigungen an Angest.elIte

oder Arbeiter auszurichten, die im Dienste der Flrma

(i. Holliger & Co A.-G. alt und erwerbsunfä~g geworden

sind ...

. Art. 5. Organ der Stiftung ist ein Stiftungsrat von

drei Mitgliedern. Davon werden zwei durch den Ver-

waltungsrat der Firma G. Holliger & Co A.-G. bezeichnet.

Ein Mitglied wird vom gesamten Arbeitspersonal der

genannten Firma gewählt.

..

Art. 7. Der Stiftungsrat bezeichnet aus semer MItte

einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten, zugleich

Sekretär, sowie einen Kassier. Die rechtsverbindliche

Unterschrift führen Präsident, Sekretär und Kassier

gei;neinsam zu je zweien.

; .Am 6. Mai 1920 wurde der Fürsorgefonds als Stiftung

im Handelsregister eingetragen. Sein Vermögen blieb

als zu 5 % % verzinsliches Guthaben an der G. Holliger

& Co A.-G. bestehen, die -

auf Verlangen der eidge-

nössischen Steuerverwaltung -

am 12. März 1923 einen

Schuldschein dafür ausstellte.

Im Mai 1923 zeigte die G. Hol1iger & Co A.-G. dem

Konkursrichter an, dass die Forderungen der Gesellschafts-

gläubiger nicht mehr. durch die Aktiven gedeckt seien;

doch wurde die Konkurseröffllung aufgeschoben und es

gelang der Gesellschaft, mit ihren Gläubigern einen

Penonenrecht. N° 73.

467

. aussergerichtlichen Nachlassvertrag durch Abtretung

ihres Vermögens an sie abzuschliessen, das nach den

Grundsätzen des SchKG liquidiert werden sollte. Diesem

Nachlassvertrag trat der Fürsorgefonds ebenfalls bei,

immerhin « nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte

der Privilegierung der Forderung von 29,492 Fr. 90 ».

Hierauf trat die G. Holliger & Co A.-G. laut Handels-

registereintrag vom 16. Juli 1924 in Liquidation und

kündigte sie die Dienstverträge. Eine aus den Kreisen

ihrer Angestellten gegründete, am 8. September 1924 in

das Handelsregister eingetragene neue Aktiengesellschaft

G. Holliger A.-G. übernahm das Geschäft und stellte

für dessen Weiterbetrieb die meisten bisherigen Ange-

stellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. an.

Am 18. Juni 1925 beschloss der Regierungsrat des

Kantons Bern auf Antrag des Stiftungsrates und der

Aufsichtsbehörde (Gemeinderat der Stadt Bern) die

Abänderung des Namens des

« Fürsorgefonds für die

Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. »

in « Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der

G. Holliger A.-G. », sowie folgende weitere Abänderungen

der Stiftungsurkunde :

~'Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger A.-G.

als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlossen und

bezweckt, aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens

a) Pensionen oder Entschädigungen an Angestellt~

oder Arbeiter auszurichten, die im Dienste der Firma

G. Holliger & Co A.-G. oder jetzt G. Holliger A.-G.

alt und erwerbsunfähig geworden sind ...

Art. 5 ...... Davon werden zwei vom Verwaltungsrat

der Firma G. Holliger A.-G. bezeichnet ...

B. -

Schon vorher, am 27. Oktober 1924, hatte der

Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der

G. Holliger & Co A.-G. gegen die G. Holliger & Co

A.':'G. (in Liq.) Klage erhoben mit folgenden Anträgen

(in der ihnen schliesslich gegebenen Formulierung) :

. 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem

46"

Pen;onellreeht. No 73.

Kläger als in 11. Klasse privilegiert zu behandelnden

Gläubiger einen Betrag von Fr. 29,599.60 nebst Zins

zu 5 % seit t. Juni 1923 zu bezahlen.

• 2. E v e n tue I I: Die Beklagte sei schuldig und

zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag auszu-

zahlen, welcher einer Nachlassdividende von 55 % ent-

spricht, also einen Betrag von Fr. 16,279.78 nebst Zins

zu 5 % seit 1. .Juni 1923.

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an,

erklärte jedoch, sie « erhebe keinen Einwand gegen die

Kompetenz des Gerichts zur Beurteilung der Frage der

Anwei~ung des Fürsorgefonds (Kollokationsanspruch) })

und beide Parteien « wünschten eine Entscheidung des

Gerichts über die Frage, wie es gehalten sein solle, wenn

SchKG Art. 219 zur Anwendung käme betreffend der

Anweisung des Fürsorgefonds ». Nach dem Beschluss

des Regierungsrates vom 18. Juni 1925 führte der Für-

sorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G.

Holliger A.-G. den Prozess weiter.

.

C. -

Durch Urteil vom 1. Juli 1925 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern den Hauptklagantrag zu-

gesprochen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht eingeiegt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht, in Erwägung:

1.

2. -- Als nicht stichhaltig erweist sich die Einwendung

der Beklagten, die Stiftung Fürsorgefonds für die

Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G.

sei überhaupt nicht entstanden. Eines besonderen Be-

schlusses der Generalversammlung der Aktionäre dieser

Gesellschaft bedurfte es hiezu nicht, weder nach den

Gesellschaftsstatuten, noch nach den ergänzenden ge-

setzlichen Vorschliften. Vielmehr genügte die öffentlich

beurkundete Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten,

Personenrecht. N° 73.

469

der durch die Statuten zur Vertretung der Gesellschaft

nach aussen und zur verbindlichen Unterschrift namens

derselben ermächtigt war. Übrigens vermochte sich der

Verwaltungsratspräsident bei der Errichtung der Stif-

tung nicht nur auf den vorangegangenen Beschluss des

Verwaltungsrates, in dessen Geschäftskreis mangels eines

Vorbehaltes zugunsten der Generalversammlung auch

dieses Geschäft· fiel, zu stützen, sondern ausserdem

noch auf den Beschluss der ordentlichen Generalver-

sammlung des Jahres 1919, durch welchen vom Rein-

gewinn des Jahres ein Betrag von 10,000 Fr. zur Schaf-

fung eines Wohlfahrtsfonds ausgesetzt worden war. ab-

gesehen davon, dass eine Genehmigung in dem Beschluss

der ordentlichen Generalversammlung des Jahres t 920

zu sehen ist, durch welchen vom Reingewinn des Jahres

1919 ein weiterer Betrag von 15,000 Fr. für den gleichen

Zweck bestimmt wurde, wie den Aktionären aus den in

den erwähnten Versammlungen abgenommenen Bilanzen

ohne weiteres ersichtlich war. Sodann wurde die Ent-

stehung der Stiftung nicht etwa deswegen beeinträchtigt,

weil es der Gesellschaft weniger um das Wohl ihrer

Angestellten und Arbeiter, als vielmehr um die Reduktion

ihrer Kriegsgewinnsteuerpflicht zu tun war; denn wenn

es sich dabei auch, wie der Ve!"treter der Beklagten

heute ausgeführt hat, um eine Schiebung gehandelt

haben mag, so war diese doch keinesfalls rechtswidrig

(s. die Verfügung des Eidgen. Finanzdepartements vom

3. Juli 1918, ergänzt am 15. Oktober 1921, AS «er

Bundesgesetze 34 S. 763 und 37 S. 754). Endlich lässt

sich nicht bestreiten, dass eine Vermögenswidmung statt-

gefunden hat, obwohl das Stiftungs vermögen nie aus

etwas anderem als einer Fordenmg an der Stifterill

bestund. Dass die Widmung in der Übertragung des

Eigentums an körperlichen Sachen oder Wertschriften

bestehen müsse, ist nirgends vorgeschrieben. Darf somit

auch die Übertragung einer gewöhnlichen Forderung als

Widmung angesehen werden, so ist nicht einzusehen,

470

Personenrecht. N° 73.

warum es nicht genügen sollte, dass der Stifter zum

Zwecke der Widmung eine Forderung erst begründet.

auch wenn sie nicht sogleich erfüllt wird. Erfolgt die

• Errichtung der Stiftung durch letztwillige Verfügung,

jedoch ohne Erbeinsetzung, so kann das gewidmete

Vermögen ja überhaupt in nichts anderem als in einer

Forderung an den mit dem Vermächtnis zugunsten der

Stiftung belasteten Erben bestehen; ob aber der Erbe

des Stifters oder aber der Stifter selbst Schuldner der

zwecks Widmung begründeten Forderung der Stiftung

ist, macht keinen rechtserheblichen Unterschied aus.

Lagen sonach bei der Eintragung des Fürsorgefonds . in

das Handelsregister alle Erfordernisse einer Stiftung vor,

so kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung, gleich-

wie nach der Rechtsprech!1ng bei der Aktiengesellschaft.

so auch bei der Stiftung die Heilung von dem Errich-

tungsgeschäft anhaftenden Mängeln zur Folge habe,

zumal auch dann, wenn es an einer Vermögenswidmung

überhaupt fehlen sollte.

3. -

Der Beklagten steht aber auch kein Grund zur

Seite, um die Stiftung ·nachträglich anzufechten. Zunächst

muss aus der Vorschrift des Art. 82 ZGB, wonach eine

Stiftung von den Erben oder den Gläubigern des Stifters

gleich einer Schenkung angefocI!-ten werden kann, ge-

schlossen werden, dass, auch wo die Widmung nur in

der Begründung einer Forderung am Stifter selbst

besteht, die Stiftungserrichturig nicht etwa gleich ei-

nem Schenkungsversprechen widerrufen werden kann

oder hinfällig wird gemäss der Vorschrift des Art. 250

OR, die seinerzeit gleichzeitig mit dem ZGB durch M.

59 seines Schlusstitels als Art. 273 mund 273 n des aOR

erlassen wurde, also im Verhältnis zu Art. 82 ZGB

nicht etwa Lex posterior ist; gegen die analoge Anwendung

der erwähnten Vorschrift würde zudem die Überlegung

sprechen, dass die Rechtsfolgen der Stiftungserrichtung

weitergehende sind als diejenigen eines. bIossen S~hen­

kungsversprechens. Eine Anfechtung seitens der Stif-

Personenrecht. N° 73.

terin aber wegen Irrtums, weil nämlich in den Jahren

1918 und 1919 gar nicht die bilanzmässigen Reingewinne

erzielt worden seien, aus denen die gewidmeten Summen

vorweggenommen wurden, wird, abgesehen von ml:-

deren Gründen, schon durch Art. 24 Abs. 2 OR (Un-

wesentlichkeit des Irrtums im Beweggrund) ausgeschlos-

sen. Die paulianische Anfechtung endlich, die sich gegen

das die Forderung an der Beklagten schaffende Stif-

tungsgeschäft und nicht etwa gegen die erst nachträg-

lich zu Steuerzwecken erfolgte Ausstellung des Schuld-

scheines zu richten hätte, ist nicht genügend substantiert

worden; infolgedessen kann· die Frage nach der ana-

logen Anwendbarkeit der Art. 285 ff. SchKG beim

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, zumal beiJn

aussergerichtlichen, auf sich beruhen bleiben.

4. -

Ebensowenig ist die Auffassung der Beklagten

zu billigen, die Stütung Fürsorgefonds für die Ange-

stellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. sei

von Gesetzes wegen aufgehoben worden, weil ihr Zweck

infolge der Entlassung des gesamten Personals der Be~

klagten unerreichbar geworden sei. Indem nämlich der

Regierungsrat des Kantons Bern diese Stiftung durch

Änderung der Orga.nisation sowohl als des Zweckes

umwandelte, hat er deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt

der Umwandlung implizite bejaht. und nachdem nun

der Zweck der Stiftung derart geändert worden ist,

dass heute von der Unerreichbarkeit desselben schlechter-

dings nicht mehr gesprochen werden kann, steht es dem

Richter nicht zu, diese von der zuständigen Behörde

vorgenommene Umwandlung der Stiftung nachträglich

dadurch in Frage zu steHen, dass er sie als im Zeitpunkt

der Umwandlung bereits von Gesetzes wegen aufgehoben

behandelt (vgl. AS 43 II S. 133)~ Der Umstand, dass diese

Umwandlung erst nach Anbebung der vorliegenden

Klage, wenige Tage vor der Urteilsfällung stattfand,

ist nicht von Belang. da, wie aus dem angefochten~n

Urteile zu schliessen ist, die Vorinstan~ diese Tatsache

472

Personeureeht. N° 73.

in gleicher Weise berücksichtigen durfte und musste,

wie wenn sie schon vor Prozessbeginn eingetreten und

in der Klageschrift behauptet worden wäre. Damit

'erledig't sich auch die Frage der Aktivlegitimation der

Klägerin; ist nämlich die Änderung von Organisation

und Zweck einer Stütung gerade zur Wahrung ihrer

Rechtspersönlichkeit bestimmt, so ist klar, dass der

Stiftung die Legitimation zur Geltendmachung einer

ihr vor der Umwandlung erwachsenen Forderung nicht

nachher wegen dieser Umwandlung abgesprochen wer-

den kann.

5. -

Da infolge des Zugeständnisses der Beklagten,

nach den Bestimmungen des mit ihren Gläubigern

abgeschlossenen Nachlassvertrages solle das diesen ab-

getretene Vermögen gemäss den Grundsätzen des SchKG

liquidiert werden, davon ausgegangen werden darf, dass

die Vorschrift des Art. 219 SchKG zum Vertragsinhalt

erhoben worden ist, steht der gerichtlichen Entscheidung

über die Frage nichts entgegen, ob die von der Klägerin

geltend gemachte Forderung nach der angeführten

Vorschrift ein Vorrecht vor anderen unversicherten

Forderungen geniesse. Voraussetzung eines solchen Vor-

rechts ist, dass die Klägerin eine AJ;beiterkasse darstellt,

deren Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber in die

zweite Klasse eingereiht sind. Durch die Privilegierung

solcher Forderungen wollte vermieden werden, dass im

Konkurs des Fabrikanten dessen Ehefrau für ihre

Frauengutsforderung teilweise befriedigt werde, während

die Arbeiter die zwecks Speisung einer Krankenkasse

der Fabrikarbeiter abgezogenen Lohnbeiträge verlieren

(vgl. den gedruckten Auszug aus dem Protokoll der

~tänderätlichen Kommission, S. 121 f.). Allein gleichwie

1m Laufe der Beratungen die Beschränkung des Privilegs

auf Krankenkassen und speziel1 solche der Fabrikar-

beiter fallen gelassen wurde, so gibt der Wortlaut des

Gesetzes auch keinen Anhaltspunkt dafür ab dass das

Privileg auf Kassen beschränkt sei, die, ~indestens

Personenrecht. N° 73.

473

zum Teil. aus Lohnabziigen oder sonstigen Beiträgen

der Arbeiter gespiesen werden; übrigens wäre es dann

folgerichtiger gewesen, zum Schutz gegen den Verlust

des zu diesem Zwecke abgezogenen Lohnes ein Privileg

in der ersten Klasse zu gewähren, jedoch ohne Befristung.

Eine derartige Beschränkung erschiene auch unter dem

Gesichtspunkte als unbillig, dass die Schaffung und

fortlaufende Speisung einer Arbeiterkasse ausschliess-

lich aus Mitteln des Arbeitgebers ihr Gegenstück in

der Gewährung niedrigeren Lohnes finden, m. a .. W.

einen Bestandteil seiner Vergütung für die verrichtete

Arbeit darstellen kann, auch ohne dass dies durch

eigentliche Lohnabzüge in Erscheinung tritt. Durch

die Einreihung in die zweite Klasse der Konkurspri'vi-

legien werden die Forderungen der Arbeiterkassen den

Forderungen des Mündels an dem V Olmund gleich-

gestellt; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass

sie insofern eines besonderen Schutzes bedürfen, als

ihr Vermögen dem Arbeitgeber anvertraut oder diesem

mindestens ein massgebender Einfluss auf dessen Ver-

waltung eingeräumt worden ist, gleichgültig aus welchen

Mitteln es geschaffen wurde. So stand denn auch im

vorliegenden Falle d.er G. Holliger & Co A.-G. die Er-

nennung von zweien der drei Mitglieder des Stütungs·

rates zu und konnte das VOll den Angestellten und Ar~

beitern gewählte eine Mitglied wtgen des Erfordernisses

der Kollektivunterschrift ohne Mitwirkung eines der

andern Mitglieder nichts vorkehren, insbesondere nicht

eine Vermögensausscheidung durch Einziehung der For-

derung an der G. Holliger & Co A.-G. herbeifiihren.

Der Umstand endlich, dass neben Arbeitern auch An·

gestellte Destinatäre der Stiftung sind, darf nicht zum

Nachteil der beteiligten Arbeiter ausschlagen. Übdgens

wäre es auch vom Gesichtspunkt des vom Gesetz ver-

folgten Zweckes aus betrachtet verfehlt, auf Grund des

engen Wortlautes der massgebenden Vorschrift Ange-

stelltenkassen . das Privileg· versagen zu wollen; denn

474

Pers.onenreebt. Ne 73.

wenn zwar Art. 219 SehKG für das Privileg erster Klasse

einen Unterschied macht zwischen Arbeitern einersei~

und Kommis und Bureauangestellten anderseits. so

liegt doch nichts dafür vor, dass die Kassen für letztere,

die doch ebenfalls Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes

sind. hätten vom Privileg ausgeschlossen werden wollen.

Durch die ausdehnende Auslegung wird auch die wünsch-

bare Übereinstimmung hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7

des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs.

liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunterneh:"

mungen vom 25. September 1917. wonach im Nac~

vertrag der konzessionierten Transportanstalten sicher-

zustellen ist die unverkürzte Bezahlung des Vermögens

der Kranken-, Unterstützungs-

und Pensionskassen.

soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehm~

nicht ausgeschieden ist. sowie der Einzahlungen, • die

nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung

zu leisten sind. aber noch ausstehen (dass Art. 40 I. c~

bei der Zwangsliquidation kein entsprechendes Kon-

kursprivileg gewährt, dürfte einem Versehen zuzu-

schreiben sein).

Demnach erkennt das ~undesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deS

Appellationshofes des Kantons- Bem vom 1. Juli 1925

bestätigt.

Familienrecht. N0 .74.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

475

.74. Urteil der II. ZivilabteUung vom 11. November 1926

i. S. Kinder gegen Schaffer.

Vaterschaftsklage gegen einen Unmündigen mit

Anträgen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge

und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich des ersteren

Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich der

letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Man-

gels. Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage

(Erw. 2). Ist solche Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1).

ZGB Art. 312 Abs. 2: Folgen der Unterlassung der Mit-

teilung der Standesfolge-Klage an die Heimatgemeinde des

Beklagten (Erw. 3).

A. -

Am 26. August 1924 stellten Rosa Minder und

deren am 29. September 1923 geborenes Kind Ernst

Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch um Ver-

anstaltung eines Aussöhnungsversuches mit «Walter

Schaffer ...... geboren 22. Juli 1905 ...... » über ihre Vater-

schaftsklage, mit welcher sie Zahlung eines Unterhalts-

geldes an das Kind, sowie Ersatz für die Kosten der

Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die

Zeit der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme

verlangten. Die Ladung zum Aussöhnungsversuche

wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher ihr

in Begleitung eines Fürsprechers Folge leistete. In der

schriftlichen Klage vom 13. Oktober 1924, welche eben-

falls dem Beklagten persönlich zugestellt wurde, nicht

dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten die Kläger

den weiteren, eventuellen Antrag, das Kind Ernst Minder

sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen.

Der Gerichtspräsident verfügte unter Mitteilung an die

Parteien, dass zur ersten Hauptverhandlung vor qe:r;n

Amtsgericht u. a. auch die Mutter des Beklagten als