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51_II_374

BGE 51 II 374

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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374

Erbrecht. N° 62.

senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon

eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt

sich aus dem Briefnmschlag in keiner Weise ersehen,

dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datie-

rung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel

der Testamentsurkunde habe beheben wollen; nach dem

Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts

ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb der

beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden

könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Brief-

umschlag angebrachte Datum auf die darin verschlossene

Urkunde zu beziehen, so könnte es doch nur auf die

nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden,

nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich

ist, ob es erst am gleic~en Tag errichtet wurde wie die

Zusatzverfügung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts ilesKantons Aargau vom 22. Mai 1925

bestätigt.

62. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 2S. Oktober 1925

i. S. Bauer-Denzler gegen Bauer.

ZGB Art. 631 Abs. 1 : Kann der überlebende Ebegatte ver.

langen, dass die Kinder die für ihre Erziehung und Ausbil.

dung über das übliche Mass hinaus gemachten Aufwen-

dungen zur Aus gl ei c h u n g bringen '1

(Erw. 1).

ZGB Art. 462 Abs. 1: Das W a h Ire c h t des übe r-

leb end e n Ehe g a t t e n ist bei testamentarischer

Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2).

ZGB Art. 522 Abs. 1, 530 : Her a b set z u n g skI a g e

gegen übermässige Belastung mit Rentenverpfliehtungen

(Erw. 2 und 3).

Ver re eh nun g im Erb teil u n g s pro z e s s (Erw. 3).

A. -

Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Dezember

1923 verstorbenen Albert Bauer, der im Jahre 1882

Erbrecht. N0 62.

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geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus

erster Ehe mit der am 21. Oktober 1916 verstorbenen

Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher die seinerseit

begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte

und seither erwerbslos an seinem früheren Studienort

Zürich lebt. Frau Bauer geb. Breny hatte ein Testament

errichtet, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen

sind:

« 1. Meinem lieben Sohn Arnold Bauer dürfen die

Kosten seiner Studien in keinem Falle von seinem Erbteil

abgezogen werden, denn ich darf mit heiligstem Rechte

sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny seI.

und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne

für diesen liehen Sohn und Neffen gearbeitet und auf

vieles verzichtet haben.

2. Was meinen Nachlass; das Haus zum Bären und

Anteil an der Druckerei betrifft, so wünsche ich, wenn

es nicht anders geht, eine gerechte amtliche Teilung.

4. Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Got. dass

dieser Wunsch in Etfüllung gehe, wenn meine Erben

im Frieden alles beieinander lassen, wie es jetzt ist.

Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat

Papa dem Arnold, solange er es nötig hat, 2000 Fr.

jährlich zu verabfolgen. Bei richtiger Führung des Ge-

schäftes rentiert das schon. »

Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem

Testament, wie er behauptet mit dem Beifügen. dass er

es nicht anerkennen könne, weil es ihn zu schwer be-

laste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen Renten-

zahlungen nicht, obwohl er in Besitz und Genuss der

ganzen Erbschaft blieb. Zur amtlichen Eröffnung lieferte

er das Testament erst ein, als der Beklagte im Juni 1922

bei der zuständigen Behörde das Gesuch um Testaments-

eröffnung und amtliche Erbschaftsteilung gestellt hatte.

Im Juli 1922· strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn,

den Beklagten im vorliegenden Prozess, Klage an mit

dem Antrage, folgende Verfügungen des Testaments

AS 51 11 -

1925

25

376

Erbrecht. No 62.

der Frau Bauer geb. Breny seien als ungültig zu erklären

und aufzuheben : ...... Ziff. 4, soweit sie sich auf die

Buchdruckerei bezieht und die Verpflichtung des Klä-

gers zur Ausrichtung von jährlich 2000 Fr. an den Be-

klagten statuiert. Zur Begründung machte er wesentlich

geltend, die Erblasserin habe über die Druckerei bezw.

einen Anteil daran nicht verfügen können, weil diese

sein alleiniges Eigentum sei -

was in der Folge rechts-

kräftig festgestellt wurde -, und das Haus werfe keinen

Ertrag ab. Durch Urteil vom 5. Juni 1923 wies das

Kantonsgericht von St. Gallen die Klage alS verjährt ab.

Vater Bauer, der sich inzwischen mit der Klägerin

verheiratet hatte, errichtete zunächst am 26. September

1923 folgendes eigenhändige Testament:· « 1. Meiner

lieben Ehefrau ......, die mir in aller Liebe und Treue zur

Seite steht und mir in meinem Geschäft treffliche Mit-

arbeit leistet, soll von meinem Nachlass so viel zu Eigen-

tum und zur Nutzniessung zukommen, als gesetzlich

über~upt zulässig ist.

2. Meinen Sohn Arnold setze ich auf den Pflichtteil

herab.

3 ....... »

und sodann am 6. Dezember 1923, einen Tag vor dem

Tode, noch ein öffentliches Testament, lautend:

({ In Ergänzung meines eigenhändigen Testamentes

vom 28. September 1923 verfüge ich, dass nach meinem

Tode von dem vorhandenen Nachlass so viel als nur

irgendwie möglich meiner lieben Ehefrau ...... zukommen

soll. »

Nach dem Tode des Vaters Bauer verlangte der Be-

klagte wiederum die amtliche Teilung, welche gemäss

Art. 119 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen auf

Begehren eines Erben durch den Bezirksammann vor-

zunehmen ist; diese Teilung wird gemeinsam mit der-

jenigen der Erbschaft der Frau Bauer geb. Breny durch-

geführt. Hiebei ergaben sich « Widersprüche », über

welche nach der angeführten Vorschrift der Bezirks,..

Erbrecht. No 62.

377

ammann am 18. Februar 1924 «die gutscheinende Ent-

scheidung» traf unter Ansetzung einer Frist zur An-

rufung des· Richters. Mit der vorliegenden Klage und

Widerklage fochten die Klägerin und der Beklagte die

Verfügung des Bezirksamtes an mit folgenden Anträgen

(soweit für die Berufung noch von Interesse):

Anträge der Klägerin:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Aufwendungen,

welche der Erblasser Albert Bauer bis zum Tode seiner

ersten Frau, 21. Oktober 1916, als über den Rahmen

einer normalen Erziehung und "Ausbildung hinausge-

hend gemacht hat, mit mindestens 15,000 Fr. in der

Erbschaft des Albert Bauer zur gesetzlichen Ausgleichung

zu bringen.

,j

2. Die seit dem Tode der Frau Bauer geb. Breny,

21. Oktober 1916, entweder aus deren Erbschaft, oder

aus dem Vermögen des Albert Bauer geleisteten oder

noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen

seien zu Lasten des Beklagten an seinem Erbteil in

Anrechnung zu bringen.

A n t r ä g e des B e k 1 a g t e n.: es sei festzu-

stellen : .....

2. das Wahlrecht gemäss Art. 462 ZGB habe dem

Vater Albert Bauer nicht mehr zugestanden;

3. er (der Beklagte) habe die Unterhaltsbeiträge nicht

einzuwerfen.

Gegenüber dem Hauptklageantrag 2 erklärte der

Beklagte die Einrede der Verrechnung mit seiner

Rentenforderung laut Ziff. 4 des Testaments seiner

Mutter.

B. -

Durch Urteil vom 18. Mai 1925 hat das Kan-

tonsgericht von St. Gallen (Disp.1) den Hauptklage-

antrag 1 abgewiesen, (Disp. 2) den Hauptklageantrag 2

im Sinne der Motive zugesprochen, (Disp. 6) den Wider-

klageantrag 2 zugesprochen und (Disp. 7) den Wider-

klageantrag '3 in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bis

zum Tod der Frau Bauer geb. Breny zugesprochen

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Erbrecht. N° 62.

(entsprechend Disp.l),in Bezug auf die späteren Unter-

haltsbeiträge abgewiesen (entsprechend Disp. 2). In

den Motiven ißt ausgeführt, dass der vom Beklagten

verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch auf die

ihm vom Vater seit dem Tode der ersten Frau zu

bezahlende jährliche Rente von 2000 Fr. laut Ziff. 4 des

Testaments derselben zu schützen sei.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit folgen-

der Berufungserklärung : {(Die Berufung richtet sich

gegen. die Abweisung von Ziff. 1 des Hauptrechts-

begehrens und gegen die Gutheissung von Ziff. 2 der

Widerklagebegehren und damit im Zusammenhang gegen

die Regelung der Eigentums- und Nutzniessungsver-

hältnisse am Nachlass der Frau Bauer-Breny und gegen

die dem Erblasser Albert Bauer auferlegte Verpflichtung,

dem Beklagten ... seit dem Tode seiner Mutter ... eine

jährliche Nutzniessung von 2000 Fr. zu bezahlen ...... »

und mit dem Antnig. « es seien Ziff. 1, 6 ...... des kan-

tonsgerichtlichen Urteils und die in den Urteilsmotiven

dem Erblasser Albert Bauer auferlegte Verpflichtung

zur Zahlung von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von

2000 Fr. aufzuheben und die· entsprechenden klägeri-

sehen...... Begehren zu schüt~en. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Fassung des Hauptklageantrages 1 lässt

nicht ohne weiteres erkennen, ob die Klägerin die Aus-

gleichung von das übliche Mass übersteigenden Aus-

lagen des Erblassers Albert Bauer für die Ausbildung

des Beklagten oder aber von überhaupt nicht mehr zu

den Ausbildungskosten zu rechnenden Zuwendungen

verlangt. Allein die Klägerin hat ihren Antrag in der

Klageb~gründung dahin verdeutlicht, dass sie die Aus-

gleichung der yom Erblas~r Albert Bauer dem Beklagten

« über das übliche Mass hin~usgehend gewährten Er-

ziehungs- und Bildungskosten » verlange; sie nimmt also

Erbrecht. N° 62.

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nicht etwa den Standpunkt ein, dass die Aufwendungen

des Erblassers in den letzten Jahren vor dem Tode der

Mutter. in welchem Zeitpunkt der Beklagte bereits 34

Jahre alt war. überhaupt nicht mehr als Ausbildungs-

kosten angesehen werden dürfen. Infolgedessen ist über

den in Rede stehenden Antrag ausschliesslich in An-

wendung des Art. 631 ZGB zu entscheiden. und Art. 626

ZGB ist nur allfällig indirekt heranzuziehen, insofern

dies zur Auslegung des Art. 631 notwendig sein sollte.

dagegen nicht direkt zur Anwendung zu bringen. Hie-

raus folgt zunächst. dass die Ausgleichungspflicht des

Beklagten nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der

Erblasser ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, wie

Art. 626 Abs. 2 vorsieht, sondern schon dann, wenn ein

dahingehender Wille des. Erblassers nachgewiesen wird

(Art. 631 Abs. 1). Die besondere Natur der Zuwendungen

oder vielmehr Aufwendungen solcher Art rechtfertigt

es, den biossen Nachweis eines anderen Willens des

Erblassers auch dann genügen zu lassen, wenn er darauf

gerichtet ist, dass Erziehungs- und Ausbildungsauslagen

für Kinder auch insoweit der Ausgleichungspflicht

nie h t unterworfen sein sollen, als sie das übliche

Mass übersteigen, und hiefür nicht eine ausdrückliche

Verfügung des Gegenteils seitens des Erblassers zu ver-

langen. Sobald es aber zur Befreiung von der Ausglei-

chungspflicht nicht einer ausdrücklichen Verfügung

bedarf, so genügt dafür der auf dem Wege der Aus-

legung anderweitiger Verfügungen des Erblassers oder

sonstwie gewonnene ((Nachweis », dass sie seinem Willen

entspricht. Auch angenommen, dass an und für sich

die. von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichungs-

pflIcht des Beklagten zu bejahen gewesen wäre, so darf

doch auf einen ihn davon entbindenden Willen des

Erblassers aus dessen Testamenten geschlossen werden.

Begünstigt ein Erblasser durch letztwillige Verfügung

zu~ Nachteil eines Erben, welchem er der Ausgleichungs-

pfhcht unterworfene Zuwendungen gemacht hat, seine

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Erbrecht. N° 62.

übrigen Erben, so liegt es von vorneherein nahe anzu-

nehmen, dass er mit dieser Begünstigung den Zweck

verfolge, die durch jene Zuwendung gestörte Gleichheit

der Erben -

im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile ~

wiederherzustellen. Dafür, dass vorliegend nicht dieses;

sondern ein anderes Motiv für die Beschränkung des

Beklagten auf den Pflichtteil an der väterlichen Erb-

schaft massgebend gewesen sei, liegt kein Anhaltspunkt

vor. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass Vater

Bauer seinen Sohn wegen der zwischen ihnen bestehenden

Streitigkeiten im Erbrecht zurücksetzen wollte. Viel-

mehr wird er sich der Einsicht nicht verschlossen haben,

dass gegenüber diesem Sohn, der infolge seiner offenbar

nicht nonnalen Veranlagung mit Existenzschwierig-

keiten werde zu kämpfen haben, die Verkürzung im

Erbrecht ein Unrecht bedeuten würde. Hätte er in

der Beschränkung des Sohnes auf den Pflichtteil nicht

einfach das Gegenstück der bereits für ihn gemachten

ausserordentlichen Aufwendungen gesehen, sondern den

Sohn gleichwohl noch zur Ausgleichung jener Aufwen-

dungen verpflichten wollen, so würde er zweifellos

nicht unterlassen haben. dies in seinen Testamenten

ausdrücklich und unter Angabe der in Betracht kom-

menden Summe zu sagen, n~chdem seine verstorbene

Frau in ihrem Testament gerade das Gegenteil verfügt

hatte. Endlich lässt die Begründung. welche der Erb-

lasser für die Begünstigung der Klägerin im ersten

Testament selbst anführte, darauf schliessen, dass ihr

dadurch einfach die Wahrung und Mehrung des Ver-

mögens des Erblassers vergolten werden sollte; dagegen

vennöchte sie uumöglich die Rechtfertigung dafür

abzugeben, dass die Klägerin überdies noch Vorteil

ziehen sollte aus der Ausgleichung von Werten, welche

aus dem Vennögen des Erblassers schon längst aus-

geschieden und verbraucht waren, als dieser sie durch

den Abschluss einer zweiten Ehe zur Mitarbeit heran-

zog. Angesichts dieser Auslegung der Testamente des

Erbrecht. No 62.

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Vaters Bauer kann dahingestellt bleiben, ob grund-

sätzlich ein gesetzlicher Erbe, der vom Erblasser be-

günstigt worden ist, sei es durch Verfügung unter Le-

benden oder, wie hier, von Todes wegen, noch die Aus-

gleichung von den Betrag seiner eigenen Begünstigung

nicht übersteigenden Zuwendungen an andere Erben

verlangen kann. obwohl in einem solchen Fall durch die

Ausgleichung nicht die durch die Zuwendung gestörte

Gleichheit der gesetzlichen Erben -

im Verhältnis

ihrer gesetzlichen Erbteile -

wiederhergestellt, sondern

im Gegenteil gerade die Ungleichheit der Erben gefördert

würde.

Allein auch ganz abgesehen von der durch die testa-

mentarische Beschränkung des Beklagten auf den Pflicht-

teil bedingten Besonderheit des vorliegenden Falles

hat die Vorinstanz den streitigen Ausgleichungsanspruch

zutreffend aus dem Grunde aberkannt, dass gestützt

auf Art. 631 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur Kinder, nicht

aber der überlebende Ehegatte, Ausgleichung verlangen

können. Ob der gleiche Grundsatz -

mit der einzigen Ab-

änderung, dass an Stelle (nur) der Kinder die Nachkommen

überhaupt in Betracht kommen -

auch Anwendung finde

auf die gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB geschuldete Aus-

gleichung, wie die Vorinstanz ebenfalls ausgesprochen

hat, kann dahingestellt bleiben, weil dem überlebenden

Ehegatten die Legitimation zu einer auf Art. 631 Abs. 1

gestützten Ausgleichungsklage selbst dann abzusprechen

wäre, wenn ihm nicht versagt werden könnte, gestützt

auf Art. 626 Abs. 2 eine Ausgleichungsklage zu erheben.

Findet die Vorinstanz die Rechtfertigung dafür, dass der

überlebende Ehegatte nicht beanspruchen könne, dass

die Kinder die für sie aufgewendeten Ausbildungs-

kosten, auch insoweit sie das übliche Mass übersteigen,

zur Ausgleichung bringen, während er selbst mangels

einer zutreffenden gesetzlichen Vorschrift nicht zur

Ausgleicbung verpflichtet ist, wenn, was zuweilen vor-

kommt, vom andern Ehegatten Aufwendungen für

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Erbrecht. N0 62.

seine Ausbildung in das übliche Mass übersteigendem

Umfange gemacht worden sind, schon in dem Fehlen der

. Reziprozität, so ist es nur folgerichtig, dass sie die

Legitimation des überlebenden Ehegatten auch für die

auf Art. 626 Abs. 2 gestützte Ausgleichungsklage ver-

neint. Indessen lässt sich zur Rechtfertigung dafür, dass

dem überlebenden Ehegatten versagt wird, von den

Kindern die Ausgleichung der für sie aufgewendeten

Ausbildungskosten, auch soweit dieselben das übliche

Mass überstiegen haben, zu verlangen, hauptsächlich

der Gegensatz anführen, welcher diese Aufwendungen

im Vergleich zu den in Art. 626 Abs. 2 genannten Zu-

wendungen kennzeichnet. Es darf nämlich nicht ausser

acht gelassen werden, dass Zuwendungen letzterer Art

das Vermögen des Erblassers vermindern, dagegen das-

jenige des Empfängers vermehren, dergestalt, dass ihr

Gegenwert im Zeitpunkt der Erbteilung regelmässig noch

einen Bestandteil des Vermögens des Empfängers bilden

wird. Was dagegen für die Ausbildung der Kinder auf-

gewendet wird, wird bestimmungsgemäss sofort ver-

braucht und zwar regelmässig während einer längeren

Zeit; infolgedessen werden diese Aufwendungen häufig

mindestens zu einem wesentlichen Teil aus dem laufenden

Erwerb bestritten werden können, vielleicht zwar unter

empfindlicher Einschränkung sonstiger Ausgaben, aber

doch ohne erhebliche InanspI!uchnahme des Kapitalver-

mögens. und anderseits findet das Kind, für welches

diese Aufwendungen gemacht worden sind, keinen

Gegenwert in seinem präsenten Vermögen und häufig

auch nicht in seinem laufenden Einkommen. Unter

diesen Umständen mag es sich zwar rechtfertigen lassen,

dass das Gesetz eine Vermutung dafür aufgestellt hat,

dass die Kinder u 11 t e r ein a n der zur Ausglei-

chung der für sie ausgelegten, das übliche Mass über-

steigenden Ausbildungskosten verpflichtet sind, weil

die Ausgleichullg grundsätzlich der Herstellung der

Gleichheit unter präsumtiv vom Erblasser gleich behan-

Erbrecht. N0 62.

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delten Erben dient. Dagegen sind keine zureichenden

Gründe dafür ersichtlich, dass sich auch der überlebende

Ehegatte soll auf diese Vermutung berufen können,

während freilich nichts entgegensteht, dass der Erb-

lasser derartige Aufwendungen auf Anrechnung an den

Erbteil des in Betracht kommenden Kindes macht, in

welchem Falle dann die Ausgleichungspflicht gemäss

Art. 626 Abs. 1 auch gegenüber dem überlebenden

Ehegatten besteht.

2. -

Der zweite Widerklageantrag muss SChOll aus

dem Grunde zugesprochen werden, weil dem Vater

Bauer überhaupt nie das Recht zugestanden hat, gemäss

Art. 462 ZGB zwischen Eigentum oder Nutzniessung

an einem Viertel bezw. der Hälfte der Erbschaft seiner

ersten Frau zu wählen. Dadurch, dass sie ihm durch

Ziff. 4 ihres Testamentes eine Nutzniessung vermachte,

welche -

auch unter Berücksichtigung des Wegfalles

der Druckerei aus ihrem Nachlass -

den hauptsäch-

lichsten Gegenstand ihres Vermögens umfasste, wurde

nämlich die gesetzliche Erbfolge und damit das Wahlrecht

des überlebenden Ehemannes ausgeschlossen. Gegen

das Testament und speziell gegen die ihm darin aufer-

legte Rentenverpflichtung zugunsten des Sohnes,. ver-

mochte Vater Bauer nur dadurch aufzukommen, dass

er binnen Jahresfrist Herabsetzungsklage wegen Pflicht-

teilsverletzung anstrengte (Art. 522 Abs. 1, 533 ZGB;

vgl. auch Art. 530 ZGB, der entsprechend anwendbar

ist, wenn ein Erbe mit Renten zugUllsten eines andern

Erben derart beschwert ist, dass deren Kapitalwert nach

der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den ver-

fügbaren Teil der Erbschaft und den gesetzlichen Erbteil

des Rentenempfängers zusammengerechnet übersteigt).

Eine derartige Klage ist aber überhaupt nie angestrengt

und die erhobene Ungültigkeitsklage ist rechtskräftig

als verjährt zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte

auch mit der Klägerill und dem Erlasser davon ausge-

gangen, dass letzterem grundsätzlich das Wahlrecht zu-

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Erbrecht. N0 62.

gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter

verbindliche Anerkennung dieses Rechtes vor, welche

der Entscheidung auch heute noch zu Grunde gelegt

werden müsste, nachdem der Beklagte das Wahlrecht

als verwirkt verneint wissen will.

3. -

Gegen die Beurteilung des Rentenanspruches

durch die Vorinstanz wendet die Klägerin speziell noch

ein, da1is er weder vom Bezirksamt zum Gegenstand

einer Entscheidung, noch vom Beklagten zum Gegen-

stand der Widerklage gemacht worden sei, wodurch

ihr verschlossen wurde, ihren Anspruch auf Herabset-

zung dieser Rente mindestens noch eillredeweise gemäss

Art. 533 Abs. 3 ZGB geltend zu machen; ausserdem

handle es sich um eine rechtlich unmögliche Verfügung.

Allein auf diese Streitpunkte kann eigentlich gar nicht

mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin Disp. 2

des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl

die Zulassung der Verrechnung mit dem Rentenanspruch

in die se r Urteilsbestimmung zum Ausdruck gelangt

ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht schlecht-

weg, sondern nur im Sinne der Motive zugesprochen

wurde. Sodann ist nach kantonalem Prozessrecht zu

beurteilen und daher vom Bundesgericht nicht nachzu-

prüfen, ob die Vorinstanz auf die Verrechnungseinrede

des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie im Verfahren

vor dem Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein

scheint

und

nicht vermittelst eines selbständigen

Begehrens um Abänderung der Entscheidung dieses

Amtes geltend gemacht wurde; namentlich ist in

einem von kantonalen Gerichten instruierten Prozess

die Anrufung des Art. 4 BZP durchaus verfehlt. Übrigens

hinderte diese Art und Weise der Geltendmachung die

Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando zu

erheben; sie ist jedoch nicht genügend substantiiert

worden. Materiell wäre gegebenenfalls der Vorinstanz

beizustimmen, welche den Standpunkt der Klägerin,

dass die Verfügung rechtlich unmöglich sei, mit zu-

385

treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt

sieh schon aus dem sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten,

wonach die übennässige Belastung eines Erben mit

Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs-

anspruch verleiht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von St. Gallen vom 18. Mai 1925 be-

stätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

63. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. September lSa5

i. S. Gerber gegen Xanton Luzern.

Bundeszivilprozess (G~setz vom 22. November 1850): Art. 45,

89,98 ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zu-

lässig? (Erw. 2).

H a f t P f I ich t der K a n ton (' für die G run d-

buchbeamten:

Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach

ZGB 'I (Erw. 2).

Frage, ob die Entkräftung und Lösehung von Inhaberschuld-

briefen ohne Lösehungsbewilligung des letzten Inhabers

einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung darstellt. be-

sonders im Hinblick auf die Organisation des Grundbuch-

wesens im Kanton Luzern (Erw. 3).

Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60 OR

(Erw. 4).

ZGB Art. 801, 856, 857, 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47,48;

OR Art. 60,127, 136.

Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918

errichteten Inhaberschuldbriefell zn 5000 Fr. und zehn

gleichartigen Pfandtiteln zu 2000 Fr. auf der Liegen-