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Erbrecht. No 44.
allenfalls nur durch bestimmte Typen zu homosexuellen
Handlungen verleiten liess. Würde ihm das Heimwesen zu-
gewiesen, so könnte er sehr wohl in Versuchung kommen,
gerade solche Typen anzustellen. Vollends kann den Aus-
führungen der Berufungsschrift nicht gefolgt werden, die
dahin gehen, selbst Rückfälligkeit des Beklagten hätte auf
die Bewirtschaftung des Hofes keinen nachteiligen Ein-
fl.uss. Einmal wäre mit einer Vernachlässigung der Arbeit
durch den Knecht zu rechnen, sobald dieser in den Fall
käme, die Schwäche seines Meisters auszunutzen, und zwar
gleichgültig, ob er ihm nachgäbe oder aber ihn abwiese.
Und wenn die Sache ruchbar würde, hätte der Beklagte
eine längere unbedingte Gefängnisstrafe zu gewärtigen, wo-
bei seine Arbeitskraft dem Hof entzogen wäre, ganz abge-
sehen von den auch in wirtschaftlicher Beziehung sich gel-
tend machenden Folgen des schlechten Rufes. Es liegt
im wohlverstandenen Interesse des Beklagten selbst, die
mit solcher Betriebsführung verbundenen Versuchungen
zu vermeiden; umsomehr ist die Ablehnung seines Begeh-
rens angezeigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
«. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllabteiluug vom 29. luni
1951 i. S. Wwe Mettier gegen Frl. Mettler.
A'U8gleichungapflwht der gesetzlichen Erben. System der Regeln
der AI:t. 626 ff. ZGB. Art. 626 Aha. 2 gilt auch zu Gunsten des
überlebenden Ehegatten.
Obligation de ropPorter incombant aux htritiera Ugawc. Systeme
legal salon les art. 626 et suiv. CC. L'art. 626 801. 2 peut lltre
egalement invoque par le conjoint survivant.
Obbligo di collazione a carWo degli eredi legittimi. Sistema previsto
dagli art. 626 e seg. CC. L'art. 626 cp. 2 puo essere invocato
anche dal coniuge superstite.
.AU8 dem Taibestand:
.A. -
Der am 10. September 1948 verstorbene Georg
Mettier ging am 18. Juli 1942 eine zweite Ehe mit Marie
t
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.1
".
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22.
Winkler ein. Tags darauf schloss er mit der Tochter aus
erster Ehe, Ursula Mettier, einen öffentlich beurkundeten
Liegenschafts-Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft
an der Bergstrasse in Wallenstadt ab, die mit einer
Hypothek von Fr. 31,000.- belastet war. Dem Vertrag
ist zu entnehmen:
« Georg Mettier schenkt heute seiner Tochter Ursula die neben
seiner jetzigen Ehefrau die einzige erbberechtigte Per'son ist, in
Anerkennung der für ihn bis jetzt geleisteten Dienste und um ihr
schGn jetzt eine~ Teil des zukünftigen Erbes zu sichern, sein an
der ~rgstra.sse m Wallenstadt gelegenes Heimwesen ••• ]1
"Dle Schenkung tritt durch Besitzübergabe heute in Kraft
und es hat dementsprechend mit meiner Einwilligung die Eintra-
gung ins Grundbuch zu erfolgen. II
B. -
Nach erfolglosen Teilungsverhandlungen reichte
die Tochter Ursula Mettier am 17. Oktober 1949 gegen die
Witwe Mettier-Winkler beim Bezirksgericht Unterland-
quart die vorliegende Klage ein. Der Streit ging vor allem
(und geht vor Bundesgericht einzig) darum, ob dieKlä-
gerin die vom Erblasser schenkungsweise erhaltene Li~gen
schaft in Wallenstadt zur Ausgleichung bringen müsse.
Das Kantonsgericht von Graubünden verneinte mit Urteil
vom 15./16. Januar 1951 die Ausgleichungspflicht.
G. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an
~
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Bejahung
der Ausgleichungspflicht der Klägerin und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung des Ausgleichs-
wertes.
.A 'U8 den Erwägungen :
1. -
und 2. -. (Auslegung des Schenkungsvertrages.
Dieser ist nicht eindeutig abgefasst, jedoch wohl dahin zu
verstehen, dass der Nettowert der Liegenschaft der Klä-
gerin für ihre Dienste zugewendet sein solle, ohne Anrech-
nung an den Erbanteil, abgesehen von den damit abge-
goltenen Lidlohnansprüchen.)
3. -
Besteht somit keine vertragliche Ausgleichungs-
pflicht der Klägerin im Sinne von Art. 626 Abs. lZGB, so
stellt sich die Frage nach einer «gesetzlichen» Ausglei-
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chungspflicht nach Art. 626 Abs. 2. Das Kantonsgericht
hält diese Norm von vornherein für unanwendbar, da sie
nur « unter Nachkommen» gelte. Diese Auffassung ent-
spricht einer verbreiteten Lehrmeinung (TuoR, zu Art. 626
N. 13 und 35; ESCHER, 1. Auflage, zu Art. 626 N. 1, b;
zögernd N. 6 ff. der 2. Auflage; gleicher Ansicht GAUTSCHI,
Die Praxis des Bundesgerichts über Ausgleichung und
Herabsetzung, Zeitschrift für Beurkundung und Grund-
buchrecht 9, 1 ff., und KUNZ, Die Ausgleichungspflicht des
überlebenden Ehegatten, Schweizerische Juristenzeitung 25,
305 ff.). Andere bej~en dagegen die Legitimation des Ehe-
gatten (BoREL, Das bäuerliche Erbrecht, 3. Auflage, 164;
Urteil der Genfer Cour de justice civlle vom 5. April 1939,
Semaine judiciaire 61, 9 ff.).
a) Der letztern Ansicht ist jedenfalls darin beizustim-
men, dass der Wortlaut des Art. 626 Abs. 2 keinen Anhalt
dafür bietet, dass nur Nachkommen sich auf diese Regel
berufen können. Wohl handelt es sich nur um Zuwendungen
bestimmter Art an Nachkommen. Dass aber die Ausglei-
chungspflicht auch nur gegenüber (den andern) Nachkom-
men bestehen solle, ist nicht vorgesehen. Das wäre eine
Ausnahme von der allgemeinen Wirkung der Ausglei-
chungspflicht, welche die betreffende Zuwendung als Erb-
vorempfang erscheinen lässt, der neben dem eigentlichen
Nachlass als Gegenstand der Teilung (mindestens rech-
nungsmässig) zu berücksichtigen ist, und zwar unter sämt-
lichen an der Erbschaft beteiligten Erben.
'Nun berufen s\ch die Vertreter der Ansicht, Art. 626
Abs. 2 verlange eine Ausgleichung nur « unter Nachkom-
men », gerade auf die allgemeine Regel des Abs. 1 daselbst,
wonach « die gesetzlichen Erben gegenseitig» die ihnen auf
Anrechnung an den Erbteil zugewendeten Werte auszu-
gleichen haben (vgl. TuoR, zu Art. 626 N. 35). Allein mit
jener Wendung will Art. 626 Abs. 1 nicht besagen, die
Ausgleichungspflicht bestehe nur unter Erben gleicher
Stufe. Vielmehr ist damit einfach die Ausgleichungspflicht
aller gesetzlichen Erben, die etwas auf Anrechnung an den
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Erbteil empfangen haben, gegenüber allen andern gesetz-
lichen Erben ausgedrückt. Daraus folgt nichts für eine auf
Nachkommen beschränkte Berechtigung, die spezielle Regel
des Abs. 2 anzurufen.
Auch der Umstand, dass Art. 626 Abs. 2 die Ausglei-
chungspflicht in den von ihm betroffenen Fällen zur Regel
macht (vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Verfü-
gung des Erblassers), rechtfertigt eine Begrenzung des
Klagerechtes auf (die andern) Nachkommen nicht. Von
einer « gesetzlichen» Ausgleichungspflicht (besonderer Art)
ist bei dieser Regel überhaupt nicht zu sprechen. Um die
Tragweite von Art. 626 Abs. 2 zu erkennen, ist es angezeigt,
die Ausgleichungsregeln der Art. 626-633 in ihrem Zusam-
menhange zu betrachten: Diese Regeln wollen keineswegs
die Verfügungsfreiheit des Erblassers beschränken. Dessen
Befugnis, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden und durch
Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen zu ver-
fügen, ist grundsätzlich nur durch das Pflichtteilsrecht be-
schränkt, wie sich aus Art. 470 ZGB ergibt. Ob dagegen
eine Zuwendung nach dem Tode des Erblassers ausge-
glichen werden muss, oder ob sie dem Erben ohne jede An-
rechnung verbleibt, hängt unter Vorbehalt der Pflichtteils-
rechte nur vom Willen des Erblassers ab. Art. 626 Abs. 1
bestimmt denn auch eindeutig, dass die gesetzlichen Erben
(nur das) gegenseitig zur Ausgleichung zu bringen haben,
was ihnen der Erblasser « auf Anrechnung an ihren Erb-
anteil» zugewendet hat. Was nicht in solchem Sinne zuge-
wendet ist, untersteht nicht der Ausgleichung, sondern nur
gegebenenfalls der Herabsetzung. Unter diesen Gesichts-
punkt fallen allerdings auch Zuwendungen im Sinne von
Art. 626 Abs. 2, nämlich gemäss der entsprechenden Vor-
schrift von Art. 527 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 475 ZGß.
(vgl. dazu BGE 76 TI 188, besonders 192), jedoch eben nur
soweit, als sie zur Herstellung der Pflichtteile anderer
Erben der Herabsetzung unterliegen (was im vorliegenden
Prozesse nicht in Frage steht).
Es kann also die Ausgleichungspflicht nicht als gesetz-
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liches Gebot bestehen. Wenn in BGE 68 II 82 gesagt ist,
die Ausgleichungsp:ßicht gelte unter Vorbehalt einer aus-
drücklichen gegenteiligen Verfügung « von Rechts wegen »,
so ist das nicht wörtlich zu nehmen. Dem Erblasser ist
eine abweichende Verfügung freigestellt, und richtigerweise
stellt sich die in Art. 626 Abs. 2 enthaltene Regel als eine
bIosse (freilich besonders starke) Willensvermutung dar
(mit beschränkter Möglichkeit des Gegenbeweises).
b) Der an der Spitze der Ausgleichungsregeln stehende
Art. 626 Abs. 1 betrachtet die Hingabe auf Anrechnung als
des Beweises bedürftige Tatsache. Wer einen Miterben zur
Ausgleichung anhalten will, hat sowohl den Empfang einer
Zuwendung wie auch deren Charakter als Erbvorempfang
zu beweisen. Die Manifestationsp:ßicht jedes Erben (Art.61Q-
Abs. 2 ZGB; im Vorentwurf war sie im Anschluss an die
Ausgleichungsp:ßicht in Abs. 2 von Art. 633 vorgesehen)
erleichtert diesen Beweis, namentlich wo freie Beweiswür-
digung gilt. Für gewisse Fälle stellt dann aber das Gesetz
Rechtsvermutungen auf, die von diesem Beweisgrundsatz
abweichen und sich nach der Stärke der im einen oder
andern Sinn gegebenen Vermutung abstufen lassen. In den
Fällen des Art. 626 Abs. 2 ist der an sich Beweisp:ßichtige
von der Beweislast entbunden, ja der Gegenbeweis ist dem
Empfänger, wie bereits bemerkt, erschwert, indem er nur
in einer ausdrücklichen Willenskundgebung des Erblassers
liegen kann. Hinsichtlich eines allfällig den Erbteil des
Empfängers übersteigenden Betrages einer solchen Zu-
wendung schwächt Art. 629 Abs. 1 diese Willensvermutung
etwas"ab; insoweit genügt zu deren Entkräftung der auf
beliebige Weise zu erbringende Beweis eines dahingehenden
Begünstigungswillens. Und hinsichtlich Ausstattungen in
üblichem Umfange bei der Verheiratung von Nachkom-
men wird für einen den Erbteil übersteigenden Betrag die
Absicht der Begünstigung ohne Ausgleichungsp:ßicht nach
Art. 629 Abs. 2 sogar vermutet. In diesem Bereiche wird
also wieder die allgemeine Rechtslage gemäss Art. 626 Abs.l
hergestellt. Das übliche Hass übersteigende Erziehungs-
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kosten sind sodann nach Art. 631 vermutungsweise auf den
Erbteil anzurechnen. Der Beweis für den gegenteiligen
Willen kann mit allen Beweismitteln geführt werden.
Art. 632 endlich stellt für übliche Gelegenheitsgeschenke
die unwiderlegliche Vermutung auf, dass sie nicht auszu-
gleichen seien. Verfügt der Erblasser bei einer Zuwendung,
die sonst als Gelegenheitsgeschenk erschiene, die Ausglei-
chung, so nimmt er der Zuwendung den Charakter eines
solchen Geschenkes. Nachträglich kann er eine Anrech-
nung auf den Erbteil, falls sie nicht kraft besonderer Regel
zu vermuten war und auch nicht irgendwie bei der Zuwen-
dung vorbehalten wurde, ohnehin nicht verfügen (vgl
BGE 76 II 197/98). Soll nach testamentarischer Anordnung
ein seinerzeit gemachtes Gelegenheitsgeschenk «ausge-
glichen» werden, so kann es sich nach dem Gesagten nicht
um Ausgleichung im eigentlichen Sinne handeln. Es ist
in einem solchen Falle nur zu prüfen, ob der Wille des
Erblassers dahin gehe, dass der betreffende Erbe um soviel
weniger aus dem Nachlass beziehen solle. Eine solche das
Erbbetreffnis mindernde Verfügung wäre allenfalls im
Rahmen des Pflichtteilsschutzes anfechtbar.
e) Erscheint dergestalt Art. 626 Abs. 1 als die Grund-
regel, der sich die weitem Ausgleichungsregeln als Beweis-
grundsätze anreihen, so bleibt die Wirkung der Ausglei-
chungsp:ßicht, wo immer diese gegeben ist, durchwegs
dieselbe. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage,
zu wessen Gunsten die Ausgleichung vorzunehmen sei,
d. h. wer an der um die Vorempfange erweiterten Erb-
masse teilhabe. Es sind dies regelmässig alle Erben, sofern
nicht aus besondern Gründen ein Vorempfang bestimmter
Art nur in einer engem Erbengruppe auszugleichen ist
(was in BGE 51 II 381 für die nach Art. 631 auszuglei-
chenden Erziehungskosten angenommen wurde). Bei den
unter Art. 626 Aba. 2 fallenden Zuwendungen besteht zu
einer Begrenzung des «Ausgleichungsrechtes » auf (die
andern) Nachkommen kein zureichender Grund. Dass
solche Zuwendungen von der übrigen Teilungsmasse abzu-
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spalten und nur unter Nachkommen auszugleichen seien
(also gar nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, nur ein
Nachkomme neben dem überlebenden Ehegatten an der
Erbschaft beteiligt ist), geht aus Art. 626 Abs. 2 keines-
wegs hervor. Es trifft auch nicht zu, dass es den Nach-
kommen gegenüber (seien es mehrere oder auch nur ein
einziger) unbillig sei, den überlebenden Ehegatten an der
Ausgleichung solcher Zuwendungen teilnehmen zu lassen.
Der Einwand, der Ehegatte selbst sei nicht als Pflichtiger
in die Regel des Art. 626 Abs. 2 einbezogen, schlägt nicht
durch. Die Zuwendung eines Heiratsgutes, aber auch einer
Ausstattung und dergleichen, mit dem Zweck der Existenz-
sicherung oder -mehrung, kommt unter Ehegatten in aller
Regel gar nicht in Frage. Während der Ehe hat eben der
eine Ehegatte keine Zuwendung zu solchem Zweck aus
dem Vermögen des andern nötig. Es versteht sich deshalb
von selbst, dass der Ehegatte dem Art. 626 Abs. 2 nicht
unterworfen ist. Erhält einmal (aus besonderer Veranlas-
sung) ein Ehegatte vom andern eine Ausstattung oder der-
gleichen, so dürfte es näher liegen, die Absicht einer Be-
günstigung ohne Anrechnungspflicht als das Gegenteil zu
vermuten. Daraus ergibt sich aber nichts dafür, dass sich
der Ehegatte nicht auch auf die vermutete Ausgleichungs-
pflicht eines Nachkommen sollte berufen können, wenn
dieser etwas im Sinne des Art. 626 Abs. 2 vom Erblasser
empfangen hat.
Im deutschen Recht (§§ 2050 ff.) ist allerdings eine Aus-
gleichung bloss unter Nachkommen vorgesehen, während
Ehegatten weder ausgleichungsberechtigt noch -verpflichtet
sind (vgl. STAUDINGER, III C zu §§ ~050-54). Der schwei-
zerische Gesetzgeber liess sich jedoch bei Aufstellung der
Ausgleichungsnormen nicht vom deutschen, sondern vom
'französischen Rechte leiten (Erläuterungen zum Vorent-
wurf des ZGB, Art. 633-637, 2. Ausgabe S. 469 « .•• und
zwar soll nach dem Entwurfe die Ausgleichungspflicht
nicht bloss für die Nachkommen des Erblassers, sondern,
in übereinstimmung mit dem französischen Recht, für alle
"
Sachenreoht. N° 45.
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gesetzlichen Erben anerkannt werden »; dazu die bundes-
rätliche Botschaft, Bundesblatt 1904 IV 1 ff., deutsche
Ausgabe S. 59 unten/60, französische Ausgabe S. 60 oben).
Nach Art. 843 des französischen Code civil ist « tout
Mritier» zur Ausgleichung {(a ses coheritiers» (ohne Ein-
schränkung) verpflichtet, und zu den Miterben ist, vom
Falle blosser Nutzniessung abgesehen, auch der Ehegatte
zu zählen (FUZIERjHERMAN / RENE DEMOGUE, Code civil
annote II (1936), zu Art. 843 N. 5). Davon geht, wenn auch
mit anderer Beweislastverteilung, Art. 626 Abs. 1 ZGB
ebenfalls aus.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
45. Extrait de I'arr~t de la He Cour eivile du 5 juillet 1951
dans la cause Germauier contre Beusse.
Fin de la copropril,U. Action en partage. Affectation de la chose d
l'usage commun (art. 650 00).
Le juge saisi d'une demande de partage d'un immeuble sur lequel
deux ou plusieurs personnes possedent un droit de copropriete
ne peut, a. defaut d'accord entre les interesses, exclure du par-
tage certaines parties de l'immeuble pour 180 raison qu'elles
servira.ient a. l'usage commun des coproprietaires.
Aufhebung des Miteigentuma. Anspruch auf Teilung. Bestimmung
der Sache zu gemeinschaftlichem Gebrauch (Art. 650 ZGB).
Ist Klage auf Teilung eines im Miteigentum zweier oder mehrerer
Personen stehenden Grundstücke erhoben, und können sich die
Parteien nicht einigen, so steht es dem Richter nicht zu, einzelne
Teile des Grundstückes von der Teilung deshalb auszuschliessen,
weil sie den Miteigentümern zu gemeinschaftlichem Gebrauche
zu dienen hätten.
Scioglimento della cClmproprietd. Azione di divisione. Destinazione
d'una parte della C08a ad uso comune (art. 650 00).
Il giudice adito con una domanda di divisione d'un immobile,
su1 qusle due 0 phI persone hanno un diritto di comproprieta..
non puo escludere dalla divisione, in mancanza d'a.ccordo tro.
gli interessa.ti, certe part i dell'immobile pel motivo che ser-
virebbero a.ll'uso comune dei comproprietari.