Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1.1 Die 2003 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Invalidenrente. Am
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel der zuständigen AHV-Zweigstelle) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 465 ff.). Nach Einholung diverser Unterlagen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (AK S. 369 ff.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2024 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 83'375.00 und ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF5'669.00 zu.
1.2 Mit Verfügung vom 5. April 2024 (AK S. 342 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Juli 2022 neu fest. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2024 erhöhte sie die Ergänzungsleistungen von CHF 80'981.00 auf CHF 90'030.00. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2024 blieb es bei Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 5'669.00.
1.3 Mit Eingabe vom 18. April 2024 (AK S. 329 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. und 5. April 2024. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (AK S. 196 ff.) auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung durch den Einspracheentscheid hin. Am 30. Juni 2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurück (AK S. 195). Die Beschwerdeführerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Verfügung vom
5. Juli 2024 (AK S. 193 f.) als gegenstandslos ab.
1.4 Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nochmals neu fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte sie einen entsprechenden Anspruch. Ab 1. Januar 2024 sprach sie ihr Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 4'681.00 zu. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlten Leistungen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 67'856.00 zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil aus dem Nachlass ihres Vaters von CHF 104'500.00 zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und damit auf ihren Erbanteil verzichtet habe. Unter Berücksichtigung dieses Vermögens werde die Vermögensschwelle für Alleinstehende von CHF 100'000.00 in den Jahren 2022 und 2023 überschritten, so dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
1.5 Mit Verfügung vom
30. August 2024 (AK S. 123 ff.) wurden die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2024 um monatlich CHF 123.00 von CHF 4'681.00 auf CHF 4'558.00 gekürzt und gleichzeitig eine Rückforderung für die vom 1. Januar bis
31. September 2024 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'107.00 geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Neuberechnung aufgrund der rückwirkend ab Dezember 2022 von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigung erfolge.
1.6 Mit Eingabe vom
6. September 2024 (AK S. 37 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Juli 2024. Sie verlangte darin sinngemäss, dass die Verfügung vom
15. Juli 2024 aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten sei. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
E. 2 2.1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).
2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet wurde (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel nur durch diese selbst dokumentiert werden.
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
4. Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) bestätigte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und damit zusammenhängend der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für unrechtmässig bezogene Leistungen in Höhe von CHF 67'856.00. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom
14. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) zwei Rügen vor. Diese gilt es nachfolgend zu prüfen:
E. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Reinvermögens einen Vermögensverzicht von CHF 74'500.00 per 1. Januar 2022 bzw. von CHF 64'500.00 per 1. Januar 2023 aufgerechnet habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am [...] 2017 verstorben. Der Erbteil der Beschwerdeführerin sei im Erbschaftsinventar [vom 29. August 2017 und
30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.)] mit CHF 104'500.00 beziffert worden. Gemäss Wunsch des Erblassers hätten die Nachkommen zugunsten der Nutzniessung der Mutter auf den Pflichtteil verzichtet. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigten, über welche die berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne. Ausser Rechnung fielen Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung bestehe. Diese würden weder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer noch der nutzniessungsberechtigten Person angerechnet. Demnach könne der mit der Nutzniessung belegte Erbteil der Beschwerdeführerin nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden. Die Vermögensschwelle [gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG] werde nicht erreicht.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 (A.S. 18 ff.) zunächst vor, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid stelle alleiniges Anfechtungsobjekt eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens dar. Gleichzeitig schliesse das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der ursprünglichen Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben seien. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung könne später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden. Es fehle damit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Ohnehin greife die Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, da es sich um die Anrechnung von Verzichtsvermögen gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG handle. Ein Vermögensverzicht sei anzurechnen, wenn ohne Grund einer besonders ungünstigen Erbteilungsrechnung zugestimmt werde. Obschon der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbteilung im Jahr 2018 ein Anteil am Nachlass in Höhe von CHF 104'500.00 (abzüglich des Vorempfangs von CHF 18'000.00) zugestanden hätte, habe sie ihren Erbanspruch zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und demnach auf die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche verzichtet.
5.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin in der Einsprache sehr wohl angefochten worden sei. An die durch einen juristischen Laien verfasste Einsprache dürften nicht zu hohe formelle Hürden gestellt werden. Zudem könne sich die Teilrechtskraft [eines Entscheids] nicht auf die Argumentation, sondern lediglich auf separate Leistungszusprachen erstrecken. Ein Novenverbot bestehe nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht auf ihren Erbteil verzichtet, sondern dem Wunsch des Erblassers entsprochen, diesen zur lebenslänglichen Nutzniessung der Mutter zu überlassen. Die einzige sachgerechte Lösung sei in einem solchen Fall die Nichtanrechnung des mit der Nutzniessung belegten Erbteils bis zur Aufhebung der Nutzniessung.
5.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.
E. 5.2.1 5.2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Im Falle einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen. Dieser ersetzt die ursprüngliche Verfügung und bildet in der Folge alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids somit jede rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben sind. Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.1.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind dagegen die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen u.a. die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten z.B. der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden bloss Begründungselemente des Streitgegenstands (BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 354 E. 4.3). Werden lediglich einzelne Teilaspekte beanstandet, so bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und damit der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d). Sie können von der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch dann anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, wenn sie nicht beanstandet worden sind. Sie können m.a.W. erst dann als rechtskräftig beurteilt und der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
5.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet es der Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) die Anrechnung des Verzichtsvermögens bei der Bestimmung ihres Reinvermögens nicht beanstandet zu haben. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Einsprache fest, dass sie mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) nicht einverstanden sei und die frühere Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und den Verzicht auf die Rückforderung beantrage. Streitgegenstand bildet somit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als solcher und damit zusammenhängend der von der Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) festgelegte und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) bestätigte Rückforderungsanspruch. Bei der Anrechnung des Verzichtsvermögens handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt bei der Bestimmung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin, den das Versicherungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres überprüfen und allenfalls neu beurteilen kann. Eine Teilrechtskraft liegt insofern nicht vor. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
E. 5.3 5.3.1 Alleinstehende haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der Berechnung des Reinvermögens ist auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Als Verzichtsvermögen in diesem Sinne gelten insbesondere Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine adäquate Gegenleistung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn die Gegenleistung im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts ungewiss weit in der Zukunft liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.2 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
5.3.2 Der Erbanspruch der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) unter Miteinbezug der von den Erben erhaltenen Vorempfänge CHF 98'521.46. Gemäss den im Erbschaftinventar festgehaltenen Teilungsvorschriften erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit dazu, jedem der Nachkommen des Erblassers zulasten ihres eigenen Erbanspruchs und unter Abzug der jeweiligen Vorempfänge einen Erbanteil von CHF 122'500.00 zukommen zu lassen. Im Gegenzug erklärten mehrere Erben darunter auch die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin zu belasten. Ob in der Erhöhung des Erbanspruchs der Beschwerdeführerin zulasten des Erbanspruchs ihrer Mutter eine adäquate Gegenleistung für die Belastung mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zu erkennen ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Da es sich um eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin handelt und der Wegfall der Nutzniessung folglich ungewiss weit in der Zukunft liegt, ist das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Belastung des Erbanspruchs und der Gegenleistung offensichtlich nicht gegeben. Indem die Beschwerdeführerin ihren Erbanspruch mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Mutter belastet hat, hat sie folglich im ergänzungsrechtlichen Sinne auf diesen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
E. 5.4 5.4.1 Was die Höhe des Verzichtsvermögens betrifft, das bei der Berechnung des ergänzungsrechtlich relevanten Reinvermögens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, so kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Erbanspruch der Beschwerdeführerin gemäss den Teilungsvorschriften im Erbschaftsinventar vom
29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) in Höhe von CHF 104'500.00 abgestellt werden. Der Erblasser kann nach Art. 481 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Der Vater der Beschwerdeführerin hielt unter Ziff. 6 seines auszugsweise im Erbschaftsinventar wiedergegebenen Testaments vom 15. Februar 2013 eine privatorische Klausel fest. Sollte einer seiner rechtmässigen Erben seinen letzten Willen anfechten, so würde dieser auf den Pflichtteil gesetzt. Hätte die Beschwerdeführerin der unter Ziff. 3 des Testaments ihres Vaters vorgesehenen lebenslänglichen Nutzniessung an ihrem Erbteil zugunsten ihrer Mutter nicht zugestimmt, wäre sie auf den Pflichtteil gesetzt worden. Das Verzichtsvermögen kann somit nicht höher sein als ihr Pflichtteil.
E. 5.4.2 5.4.2.1 Der Pflichtteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) CHF 98'521.46. Dieser Betrag ist zunächst insofern fehlerhaft, als die im Erbschaftsinventar ausgewiesenen Vorempfänge der Nachkommen von CHF 314'500.00 bloss unter diesen selbst ausgeglichen werden. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wonach das, was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, unter der Ausgleichungspflicht steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zugunsten des überlebenden Ehegatten (BGE 77 II 228 E. 3; vgl. dazu und zur Diskussion in der Lehre Giorgio Piatti, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 626 N 6). Die Aufzählung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen in Art. 626 Abs. 2 ZGB ist nicht als erschöpfend zu betrachten. Als Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Zuwendung mit Ausstattungscharakter, d.h. jede Zuwendung, die der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient (BGE 131 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis). Mit Ausnahme des Vorempfangs an B.___ ist angesichts der Höhe der Vorempfänge sämtlichen im Erbschaftsinventar aufgeführten Vorempfängen Ausstattungscharakter zuzusprechen. Während der Vorempfang an B.___ lediglich CHF 2'500.00 beträgt und somit offensichtlich nicht der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient, belaufen sich die übrigen Vorempfänge auf CHF 18'000.00 oder CHF 55'000.00. Wird der im Erbschaftsinventar des Vaters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Nettorücklass von CHF 1'788'572.13 um die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Nachkommen von CHF 312'000.00 erhöht, ergibt sich ein unter den Erben aufzuteilender Betrag von CHF 2'100'572.13. Unter Zuwendung der frei verfügbaren Quote an die Mutter der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin kommt den Nachkommen ein deren Pflichtteil entsprechender Erbanteil von CHF 787'714.55 (3/8 [Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung] von CHF 2'100'572.13) zu. Da der Vater der Beschwerdeführerin insgesamt zehn Kinder hat, beträgt der Pflichtteil der Beschwerdeführerin somit vorläufig CHF 78'771.45 (1/10 von CHF 787'714.55).
5.4.2.2 Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind nicht nur die unter Ziff. 7 des Erbschaftsinventars vom 29. August 2017 und
30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) aufgeführten Zuwendungen zu qualifizieren, sondern auch die unter Ziff. 6 des Erbschaftsinventars erwähnte Abtretung einer Forderung aus Darlehen gegenüber C.___ von CHF 300000.00 an die gemeinsamen Nachkommen mit C.___. Angesichts der Höhe der Forderung ist offensichtlich, dass mit der Abtretung der Forderung die Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung der gemeinsamen Nachkommen mit C.___ bezweckt wird. Wird dieser Betrag ebenfalls der Ausgleichung unter den Erben zugeführt, so erhöht sich der Pflichtteil der Beschwerdeführerin um CHF 11'250.00 (CHF 300'000.00 x 3/8 x 1/10) auf CHF 90'021.45 (CHF 78'771.45 + CHF 11'250.00). Abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Vorempfangs in Höhe von CHF 18'000.00 ist bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin somit ein Verzichtsvermögen von CHF 72'021.45 zu berücksichtigen.
E. 5.5 5.5.1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art.17e Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
5.5.2 Vorliegend erfolgte der Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zum Erbschaftsinventar am 12. April 2018. Eine erstmalige Verminderung des anzurechnenden Betrags war folglich per 1. Januar 2020 vorzunehmen. Per
1. Januar 2022 war der Betrag um insgesamt CHF 30'000.00 zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2022 somit CHF 42'021.45. Per 1. Januar 2023 war der Betrag um insgesamt CHF 40'000.00 zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2023 somit CHF 32'021.45.
E. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die von ihrer Mutter vorgeschossenen Heim- und Lebenshaltungskosten bei der Berechnung ihres Reinvermögens von der Beschwerdegegnerin nicht als Schuld berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere die vorgeschossenen Heim- und Lebenshaltungskosten [zwar] als private Leistungen mit Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Sie verkenne dann aber, dass öffentliche und private Leistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär seien. Die Kosten für das Wohnen und den Lebensbedarf vor dem Heimeintritt, die Heimkosten und der Betrag für die persönlichen Auslagen, die Krankenkassenprämien, die Betreuungskosten sowie die weiteren anerkannten Ausgaben müssten bei der Berechnung der [jährlichen] Ergänzungsleistung berücksichtigt werden, zumal sowohl ein entsprechender Darlehensvertrag als auch Belege über die Zahlungen und die Rückzahlung durch die Beschwerdeführerin vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihrer Mutter rückerstattungspflichtig.
6.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 (A.S. 18 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Heim- und Lebenshaltungskosten auf die ausführliche Begründung in ihrem Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.). In diesem Entscheid führt sie zunächst aus, dass nur einwandfrei belegte Schulden vom Rohvermögen abzuziehen seien. Aktenkundig seien Auszüge verschiedener Bankkonti der Mutter, die belegten, dass diese im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 die Heim- und Betreuungskosten sowie die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die belegten Ausgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 105680.40. Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der belegten Leistungen sei weiter davon auszugehen, dass es sich hierbei um Leistungen aus Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ff. ZGB bzw. allenfalls um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG handle. Einer solchen Leistung stehe lediglich eine bedingte Rückerstattungspflicht gegenüber. Die Bedingung sei erfüllt, sobald die unterstützte Person zu Geld gekommen sei. Bis zum Eintritt der Bedingung verschaffe die bedingte Rückerstattungspflicht keinen juristisch durchsetzbaren Anspruch. Vorliegend sei ein Teil des geltend gemachten Darlehens durch die mit Verfügung vom 2. November 2023 ausbezahlte Nachzahlung der Invalidenrente im Umfang von CHF 37'079.00 gedeckt worden. Die restliche Verwandtenunterstützung könne bis dato nicht geltend gemacht werden. Denn solange die Beschwerdeführerin nicht zu Geld gekommen sei, sei sie auch nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet. Da es sich demnach nicht um eine Schuld handle, die eingefordert werden könne, sei sie nicht vom Vermögen abziehbar. Schliesslich könne auch in Bezug auf das geltend gemachte Darlehen im Umfang von CHF 12'194.40 für die Heimkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 festgehalten werden, dass dieses mit der ausbezahlten Nachzahlung der Ergänzungsleistung als gedeckt gelte und daher kein weiteres Mal als Schuld geltend gemacht werden könne.
6.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkenne. Gleichwohl bleibe sie bei der Einschätzung, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschossenen Heim- und Lebenskosten nicht als Schuld anzurechnen seien. Wie es dazu komme, erschliesse sich aus den Ausführungen nicht. Wenn Verwandtenunterstützungsbeiträge ausgerichtet würden, weil sich die Auszahlung der Ergänzungsleistung verzögere, so verbessere der mit der Zusprache der Ergänzungsleistung entstehende Nachzahlungsanspruch die wirtschaftliche Situation der bisher bedürftigen Person so weit, dass nicht nur die Bedürftigkeit wegfalle, sondern auch eine Rückerstattungsmöglichkeit entstehe. Der entsprechende Rückerstattungsanspruch müsse analog zur Situation bei öffentlichen Sozialhilfeleistungen und bei öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter mit der Nachzahlung verrechnet werden können, weil nur so dem koordinationsrechtlichen Vorrang der Ergänzungsleistung gegenüber der Verwandtenunterstützung effektiv zum Durchbruch verholfen werden könne.
6.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.
E. 6.2 6.2.1 Wie unter Ziff. 5.3.1 oben bereits erwähnt, wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Hierzu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung lässt einen Schuldenabzug von Verzichtsvermögen nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 233). Da hier auch tatsächliches Vermögen vorliegt, kommt die Berücksichtigung von Schulden insoweit in Frage.
E. 6.2.2 6.2.2.1 Soweit durch entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen, ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Zahlungen zugunsten ihrer Tochter vorgenommen hat. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2023 sind Zahlungen der Mutter an die D.___ von CHF 74'491.95, an die Krankenkasse E.___ von CHF 9'788.40 und an die Praxis F.___ in Höhe von CHF 20'500.00 nachgewiesen (AK S. 40 ff.), insgesamt somit ein Betrag von CHF 104'780.35. Für die übrigen in der mit der Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) eingereichten Zusammenstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten (AK S. 39) liegen dagegen keine rechtsgenüglichen Belege vor. Damit kommen für den genannten Zeitraum von vornherein «nur» Schulden im Umfang von CHF 104'780.35 in Frage. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom
1. Januar bis 29. Februar 2024 von der Mutter der Beschwerdeführerin bezahlten Heimkosten macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben bereits Berücksichtigung fanden und durch die entsprechende Nachzahlung als gedeckt zu gelten haben. Die entsprechenden Zahlungen der Mutter können nicht als Schuld anerkannt werden, ansonsten sie unzulässigerweise zweimal berücksichtigt würden.
6.2.2.2 Dass es sich bei den genannten Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin um Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle, wie vorab von der Beschwerdegegnerin und anschliessend auch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist unzutreffend. Eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter liegt vor, wenn der Leistungsempfänger bedürftig ist und der Leistungserbringer mit seiner Leistung den Zweck verfolgt, dem Leistungsempfänger in seiner aktuellen Notlage zu helfen. Fürsorgebedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 227). Die Beschwerdeführerin wies per 1. Januar 2022 Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 auf (CHF 80'769.17 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 408]). Von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Rede sein.
6.2.2.3 Ob und inwiefern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu ihren Gunsten von ihrer Mutter bezahlten Rechnungen rückerstattungspflichtig ist, bestimmt sich nach der rechtlichen Qualifikation dieser Zahlungen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 2021 volljährig. Da es ihr aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung nicht möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren, trifft ihre Mutter ab dem [...] 2021 keine elterliche Unterhaltspflicht mehr. Eine allfällige Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB fällt EL-rechtlich ausser Betracht (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Weiter ist auf den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel; AK S. 465 ff.) eingereichten Vertrag mit ihrer Mutter vom 1. August 2022 hinzuweisen (AK S. 511), wonach ihre Mutter vorläufig im Sinne einer Bevorschussung die Heimkosten der D.___ sowie die Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführerin übernimmt. Nach dem expliziten Vertragswortlaut handelt es sich bei dieser Vereinbarung um ein monatlich wachsendes Darlehen, dessen Rückzahlung rückwirkend nach einem positiven Bescheid der Invalidenversicherung erfolgt. Der Abschluss dieses Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter geht zeitlich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die D.___ am 18. Juli 2022 einher (siehe hierzu die Ausweise über die Pensions- und Betreuungskosten der D.___ vom 20. Dezember 2022 [AK S. 358) sowie 5. April 2024 [AK S. 356 f.]). Bei der D.___ handelt es sich um ein Wohnheim für erwachsene Personen, die aufgrund psychischer Beeinträchtigung auf Unterstützung in der Lebensgestaltung angewiesen sind (siehe hierzu das Betreuungskonzept der D.___, abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 25. Februar 2026). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in die D.___ mit ihrer Mutter eine Regelung über die Bevorschussung ihrer Lebenshaltungskosten traf, erscheint lebensnah. Mit dem Vertrag vom 1. August 2022 liegt somit ein echtzeitlicher Beleg dafür vor, dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin von dieser selbst getragen und von ihrer Mutter lediglich bevorschusst werden. Dem Vermögen der Beschwerdeführerin steht folglich eine stetig wachsende Darlehensschuld gegenüber. Die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen sind zumindest rechnerisch so zu behandeln, als ob sie von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt worden wären. Dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter offensichtlich aus Praktikabilitätsgründen für eine Bevorschussung durch die Mutter entschieden haben, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Fraglich ist, ab wann die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen als rückerstattungspflichtig anzusehen sind. Im Vertrag vom 1. August 2022 wird dieser Zeitpunkt auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Inwiefern die Beschwerdeführerin beim Vertragsschluss am 1. August 2022 zur Anerkennung einer Rückwirkung verpflichtet gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend können die von der Mutter der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen erst ab 1. August 2022 als rückerstattungspflichtig anerkannt werden.
E. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin wies per
1. Januar 2022 ein Vermögen in Höhe von CHF 123'716.95 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 (CHF 80'769.17 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 408]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 (AK S. 409 ff. sowie 414 ff.) und Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 42'021.45 siehe oben Ziff. 5.5.2 zusammen. Per
1. Januar 2023 wies die Beschwerdeführerin ein Vermögen in Höhe von CHF 113'940.45 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'418.90 (CHF 71'898.89 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 498], CHF 9'021.44 auf Privatkonto Viva Young IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 501] sowie CHF 498.57 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 499]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 sowie Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 32'021.45 siehe oben Ziff. 5.5.2 zusammen. Mit Ausnahme des Verzichtsvermögens, das sich gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um CHF 10'000.00 vermindert vgl. oben Ziff. 5.5.1 , erfuhr das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 höhenmässig praktisch keine Veränderung.
6.3.2 Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2022 leistete die Mutter der Beschwerdeführerin folgende Zahlungen an die D.___: CHF 2'837.25 am 9. August (AK S. 40), CHF 3'055.50 am 7. September (AK S. 41), CHF 2'640.00 am 20. September (AK S. 42), CHF 6'638.10 am 2. November (AK S. 43), CHF 5'858.10 am 2. Dezember (AK S. 44) sowie CHF 3'768.00 am 12. Dezember (AK S. 45). Per 30. November 2022 belief sich das Darlehen der Mutter an die Beschwerdeführerin somit auf CHF 15'170.85. Erst mit den Zahlungen im Dezember 2022 stieg die Darlehenssumme auf CHF 24'796.95. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Vermögens von CHF 123'716.95 per 1. Januar 2022 siehe oben Ziff. 6.3.1 erst im Laufe des Dezembers 2022 unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG fiel. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen entstand somit ab Januar 2023. Daran ändern auch die im Zeitraum vom
1. August bis 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen an die von der [...] der Beschwerdeführerin geleitete Praxis F.___ von monatlich CHF 900.00 nichts. Diese Zahlungen beliefen sich per 30. November 2022 auf CHF 3'600.00 und vermögen den Zeitpunkt der Unterschreitung der Vermögensschwelle damit nicht zu beeinflussen. Ob für die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ überhaupt eine Notwendigkeit bestand, so dass die entsprechenden Kosten ergänzungsrechtlich anzuerkennen sind, kann vorliegend somit offen bleiben.
6.4 Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2022 erweist sich der von der Beschwerdeführerin angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.), wonach wegen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, als korrekt. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verfügung vom
15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) unrechtmässige Leistungen in Höhe von CHF 29'752.00 erbracht. In diesem Umfang gilt es die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Ab Januar 2023 fällt das Vermögen der Beschwerdeführerin unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, so dass ab dann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin ab Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, inwiefern die Kosten der Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ ausgabenseitig zu berücksichtigen sind.
E. 7 7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikoste (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11.1 mit Hinweisen). Im Streit steht vorliegend im Wesentlichen der von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023. Nachdem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt, rechtfertigt es sich, ihr eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.
7.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 27. Januar 2025 (A.S. 31) bei einem Zeitaufwand von 12.7 Stunden ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'315.50 geltend. Für den nachprozessualen Aufwand (Urteilsstudium, Urteilsbesprechung, Fallabschluss) ist in der Kostennote ein Aufwand von insgesamt 1.5 Stunden vorgesehen. Praxisgemäss wird hierfür lediglich 1 Stunde entschädigt. Der Zeitaufwand ist entsprechend um 0.5 Stunden zu kürzen. Weiter ist die Spesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Eine Pauschale von 5 % ist angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergebenden Auslagen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem Zeitaufwand von 12,2 Stunden ergibt sich somit ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'124.30 (Honorar von CHF 2'806.00 [12,2 Stunden x CHF 230.00] + Auslagen CHF 84.20 [3 % von CHF 2'806.00] + MwSt. CHF 234.10 [8.1 % von CHF 2'890.20]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. CHF 1'562.15, zu entschädigen.
8. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen vom
Dispositiv
- Januar bis 31. Dezember 2022 betrifft. Die auf diesen Zeitraum entfallende Rückforderung von CHF 29'752.00 wird bestätigt. 2.In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2023 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom
- September 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 3.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'562.15 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen. 4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Penon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendErgänzungsleistungen IV(Einspracheentscheid vom 11. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1.
1.1 Die 2003 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Invalidenrente. Am
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel der zuständigen AHV-Zweigstelle) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 465 ff.). Nach Einholung diverser Unterlagen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (AK S. 369 ff.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2024 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 83'375.00 und ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF5'669.00 zu.
1.2 Mit Verfügung vom 5. April 2024 (AK S. 342 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Juli 2022 neu fest. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2024 erhöhte sie die Ergänzungsleistungen von CHF 80'981.00 auf CHF 90'030.00. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2024 blieb es bei Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 5'669.00.
1.3 Mit Eingabe vom 18. April 2024 (AK S. 329 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. und 5. April 2024. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (AK S. 196 ff.) auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung durch den Einspracheentscheid hin. Am 30. Juni 2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurück (AK S. 195). Die Beschwerdeführerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Verfügung vom
5. Juli 2024 (AK S. 193 f.) als gegenstandslos ab.
1.4 Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nochmals neu fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte sie einen entsprechenden Anspruch. Ab 1. Januar 2024 sprach sie ihr Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 4'681.00 zu. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlten Leistungen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 67'856.00 zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil aus dem Nachlass ihres Vaters von CHF 104'500.00 zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und damit auf ihren Erbanteil verzichtet habe. Unter Berücksichtigung dieses Vermögens werde die Vermögensschwelle für Alleinstehende von CHF 100'000.00 in den Jahren 2022 und 2023 überschritten, so dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
1.5 Mit Verfügung vom
30. August 2024 (AK S. 123 ff.) wurden die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2024 um monatlich CHF 123.00 von CHF 4'681.00 auf CHF 4'558.00 gekürzt und gleichzeitig eine Rückforderung für die vom 1. Januar bis
31. September 2024 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'107.00 geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Neuberechnung aufgrund der rückwirkend ab Dezember 2022 von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigung erfolge.
1.6 Mit Eingabe vom
6. September 2024 (AK S. 37 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Juli 2024. Sie verlangte darin sinngemäss, dass die Verfügung vom
15. Juli 2024 aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten sei. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 (A.S. 8 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.
2.4 Mit Verfügung vom
14. Januar 2025 (A.S. 29) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.). Dieser bezieht sich auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.), welche sich wiederum gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) richtet. Mit Verfügung vom 30. August 2024 (AK S. 123 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
15. Juli 2024 bloss insoweit in Wiedererwägung, als sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Dezember 2022 von der Invalidenversicherung zugesprochene Hilflosenentschädigung berücksichtigte. Im Übrigen stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. August 2024 vollumfänglich auf ihre Verfügung vom
15. Juli 2024. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 hat durch die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. September 2024 somit ebenfalls als angefochten zu gelten. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die Bestimmungen des ELG für Ansprüche bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2021 in der seither geltenden Fassung anwendbar (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom
7. Juli 2022 E. 3.1). Vorliegend geht es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022. Anwendbar sind somit die neuen Bestimmungen.
2.
2.1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).
2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet wurde (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel nur durch diese selbst dokumentiert werden.
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
4. Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) bestätigte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und damit zusammenhängend der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für unrechtmässig bezogene Leistungen in Höhe von CHF 67'856.00. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom
14. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) zwei Rügen vor. Diese gilt es nachfolgend zu prüfen:
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Reinvermögens einen Vermögensverzicht von CHF 74'500.00 per 1. Januar 2022 bzw. von CHF 64'500.00 per 1. Januar 2023 aufgerechnet habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am [...] 2017 verstorben. Der Erbteil der Beschwerdeführerin sei im Erbschaftsinventar [vom 29. August 2017 und
30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.)] mit CHF 104'500.00 beziffert worden. Gemäss Wunsch des Erblassers hätten die Nachkommen zugunsten der Nutzniessung der Mutter auf den Pflichtteil verzichtet. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigten, über welche die berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne. Ausser Rechnung fielen Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung bestehe. Diese würden weder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer noch der nutzniessungsberechtigten Person angerechnet. Demnach könne der mit der Nutzniessung belegte Erbteil der Beschwerdeführerin nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden. Die Vermögensschwelle [gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG] werde nicht erreicht.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 (A.S. 18 ff.) zunächst vor, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid stelle alleiniges Anfechtungsobjekt eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens dar. Gleichzeitig schliesse das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der ursprünglichen Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben seien. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung könne später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden. Es fehle damit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Ohnehin greife die Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, da es sich um die Anrechnung von Verzichtsvermögen gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG handle. Ein Vermögensverzicht sei anzurechnen, wenn ohne Grund einer besonders ungünstigen Erbteilungsrechnung zugestimmt werde. Obschon der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbteilung im Jahr 2018 ein Anteil am Nachlass in Höhe von CHF 104'500.00 (abzüglich des Vorempfangs von CHF 18'000.00) zugestanden hätte, habe sie ihren Erbanspruch zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und demnach auf die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche verzichtet.
5.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin in der Einsprache sehr wohl angefochten worden sei. An die durch einen juristischen Laien verfasste Einsprache dürften nicht zu hohe formelle Hürden gestellt werden. Zudem könne sich die Teilrechtskraft [eines Entscheids] nicht auf die Argumentation, sondern lediglich auf separate Leistungszusprachen erstrecken. Ein Novenverbot bestehe nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht auf ihren Erbteil verzichtet, sondern dem Wunsch des Erblassers entsprochen, diesen zur lebenslänglichen Nutzniessung der Mutter zu überlassen. Die einzige sachgerechte Lösung sei in einem solchen Fall die Nichtanrechnung des mit der Nutzniessung belegten Erbteils bis zur Aufhebung der Nutzniessung.
5.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Im Falle einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen. Dieser ersetzt die ursprüngliche Verfügung und bildet in der Folge alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids somit jede rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben sind. Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.1.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind dagegen die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen u.a. die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten z.B. der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden bloss Begründungselemente des Streitgegenstands (BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 354 E. 4.3). Werden lediglich einzelne Teilaspekte beanstandet, so bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und damit der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d). Sie können von der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch dann anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, wenn sie nicht beanstandet worden sind. Sie können m.a.W. erst dann als rechtskräftig beurteilt und der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
5.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet es der Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) die Anrechnung des Verzichtsvermögens bei der Bestimmung ihres Reinvermögens nicht beanstandet zu haben. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Einsprache fest, dass sie mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) nicht einverstanden sei und die frühere Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und den Verzicht auf die Rückforderung beantrage. Streitgegenstand bildet somit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als solcher und damit zusammenhängend der von der Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) festgelegte und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) bestätigte Rückforderungsanspruch. Bei der Anrechnung des Verzichtsvermögens handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt bei der Bestimmung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin, den das Versicherungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres überprüfen und allenfalls neu beurteilen kann. Eine Teilrechtskraft liegt insofern nicht vor. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
5.3
5.3.1 Alleinstehende haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der Berechnung des Reinvermögens ist auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Als Verzichtsvermögen in diesem Sinne gelten insbesondere Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine adäquate Gegenleistung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn die Gegenleistung im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts ungewiss weit in der Zukunft liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.2 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
5.3.2 Der Erbanspruch der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) unter Miteinbezug der von den Erben erhaltenen Vorempfänge CHF 98'521.46. Gemäss den im Erbschaftinventar festgehaltenen Teilungsvorschriften erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit dazu, jedem der Nachkommen des Erblassers zulasten ihres eigenen Erbanspruchs und unter Abzug der jeweiligen Vorempfänge einen Erbanteil von CHF 122'500.00 zukommen zu lassen. Im Gegenzug erklärten mehrere Erben darunter auch die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin zu belasten. Ob in der Erhöhung des Erbanspruchs der Beschwerdeführerin zulasten des Erbanspruchs ihrer Mutter eine adäquate Gegenleistung für die Belastung mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zu erkennen ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Da es sich um eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin handelt und der Wegfall der Nutzniessung folglich ungewiss weit in der Zukunft liegt, ist das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Belastung des Erbanspruchs und der Gegenleistung offensichtlich nicht gegeben. Indem die Beschwerdeführerin ihren Erbanspruch mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Mutter belastet hat, hat sie folglich im ergänzungsrechtlichen Sinne auf diesen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
5.4
5.4.1 Was die Höhe des Verzichtsvermögens betrifft, das bei der Berechnung des ergänzungsrechtlich relevanten Reinvermögens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, so kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Erbanspruch der Beschwerdeführerin gemäss den Teilungsvorschriften im Erbschaftsinventar vom
29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) in Höhe von CHF 104'500.00 abgestellt werden. Der Erblasser kann nach Art. 481 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Der Vater der Beschwerdeführerin hielt unter Ziff. 6 seines auszugsweise im Erbschaftsinventar wiedergegebenen Testaments vom 15. Februar 2013 eine privatorische Klausel fest. Sollte einer seiner rechtmässigen Erben seinen letzten Willen anfechten, so würde dieser auf den Pflichtteil gesetzt. Hätte die Beschwerdeführerin der unter Ziff. 3 des Testaments ihres Vaters vorgesehenen lebenslänglichen Nutzniessung an ihrem Erbteil zugunsten ihrer Mutter nicht zugestimmt, wäre sie auf den Pflichtteil gesetzt worden. Das Verzichtsvermögen kann somit nicht höher sein als ihr Pflichtteil.
5.4.2
5.4.2.1 Der Pflichtteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) CHF 98'521.46. Dieser Betrag ist zunächst insofern fehlerhaft, als die im Erbschaftsinventar ausgewiesenen Vorempfänge der Nachkommen von CHF 314'500.00 bloss unter diesen selbst ausgeglichen werden. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wonach das, was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, unter der Ausgleichungspflicht steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zugunsten des überlebenden Ehegatten (BGE 77 II 228 E. 3; vgl. dazu und zur Diskussion in der Lehre Giorgio Piatti, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 626 N 6). Die Aufzählung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen in Art. 626 Abs. 2 ZGB ist nicht als erschöpfend zu betrachten. Als Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Zuwendung mit Ausstattungscharakter, d.h. jede Zuwendung, die der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient (BGE 131 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis). Mit Ausnahme des Vorempfangs an B.___ ist angesichts der Höhe der Vorempfänge sämtlichen im Erbschaftsinventar aufgeführten Vorempfängen Ausstattungscharakter zuzusprechen. Während der Vorempfang an B.___ lediglich CHF 2'500.00 beträgt und somit offensichtlich nicht der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient, belaufen sich die übrigen Vorempfänge auf CHF 18'000.00 oder CHF 55'000.00. Wird der im Erbschaftsinventar des Vaters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Nettorücklass von CHF 1'788'572.13 um die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Nachkommen von CHF 312'000.00 erhöht, ergibt sich ein unter den Erben aufzuteilender Betrag von CHF 2'100'572.13. Unter Zuwendung der frei verfügbaren Quote an die Mutter der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin kommt den Nachkommen ein deren Pflichtteil entsprechender Erbanteil von CHF 787'714.55 (3/8 [Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung] von CHF 2'100'572.13) zu. Da der Vater der Beschwerdeführerin insgesamt zehn Kinder hat, beträgt der Pflichtteil der Beschwerdeführerin somit vorläufig CHF 78'771.45 (1/10 von CHF 787'714.55).
5.4.2.2 Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind nicht nur die unter Ziff. 7 des Erbschaftsinventars vom 29. August 2017 und
30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) aufgeführten Zuwendungen zu qualifizieren, sondern auch die unter Ziff. 6 des Erbschaftsinventars erwähnte Abtretung einer Forderung aus Darlehen gegenüber C.___ von CHF 300000.00 an die gemeinsamen Nachkommen mit C.___. Angesichts der Höhe der Forderung ist offensichtlich, dass mit der Abtretung der Forderung die Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung der gemeinsamen Nachkommen mit C.___ bezweckt wird. Wird dieser Betrag ebenfalls der Ausgleichung unter den Erben zugeführt, so erhöht sich der Pflichtteil der Beschwerdeführerin um CHF 11'250.00 (CHF 300'000.00 x 3/8 x 1/10) auf CHF 90'021.45 (CHF 78'771.45 + CHF 11'250.00). Abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Vorempfangs in Höhe von CHF 18'000.00 ist bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin somit ein Verzichtsvermögen von CHF 72'021.45 zu berücksichtigen.
5.5
5.5.1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art.17e Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
5.5.2 Vorliegend erfolgte der Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zum Erbschaftsinventar am 12. April 2018. Eine erstmalige Verminderung des anzurechnenden Betrags war folglich per 1. Januar 2020 vorzunehmen. Per
1. Januar 2022 war der Betrag um insgesamt CHF 30'000.00 zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2022 somit CHF 42'021.45. Per 1. Januar 2023 war der Betrag um insgesamt CHF 40'000.00 zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2023 somit CHF 32'021.45.
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die von ihrer Mutter vorgeschossenen Heim- und Lebenshaltungskosten bei der Berechnung ihres Reinvermögens von der Beschwerdegegnerin nicht als Schuld berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere die vorgeschossenen Heim- und Lebenshaltungskosten [zwar] als private Leistungen mit Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Sie verkenne dann aber, dass öffentliche und private Leistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär seien. Die Kosten für das Wohnen und den Lebensbedarf vor dem Heimeintritt, die Heimkosten und der Betrag für die persönlichen Auslagen, die Krankenkassenprämien, die Betreuungskosten sowie die weiteren anerkannten Ausgaben müssten bei der Berechnung der [jährlichen] Ergänzungsleistung berücksichtigt werden, zumal sowohl ein entsprechender Darlehensvertrag als auch Belege über die Zahlungen und die Rückzahlung durch die Beschwerdeführerin vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihrer Mutter rückerstattungspflichtig.
6.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 (A.S. 18 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Heim- und Lebenshaltungskosten auf die ausführliche Begründung in ihrem Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.). In diesem Entscheid führt sie zunächst aus, dass nur einwandfrei belegte Schulden vom Rohvermögen abzuziehen seien. Aktenkundig seien Auszüge verschiedener Bankkonti der Mutter, die belegten, dass diese im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 die Heim- und Betreuungskosten sowie die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die belegten Ausgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 105680.40. Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der belegten Leistungen sei weiter davon auszugehen, dass es sich hierbei um Leistungen aus Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ff. ZGB bzw. allenfalls um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG handle. Einer solchen Leistung stehe lediglich eine bedingte Rückerstattungspflicht gegenüber. Die Bedingung sei erfüllt, sobald die unterstützte Person zu Geld gekommen sei. Bis zum Eintritt der Bedingung verschaffe die bedingte Rückerstattungspflicht keinen juristisch durchsetzbaren Anspruch. Vorliegend sei ein Teil des geltend gemachten Darlehens durch die mit Verfügung vom 2. November 2023 ausbezahlte Nachzahlung der Invalidenrente im Umfang von CHF 37'079.00 gedeckt worden. Die restliche Verwandtenunterstützung könne bis dato nicht geltend gemacht werden. Denn solange die Beschwerdeführerin nicht zu Geld gekommen sei, sei sie auch nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet. Da es sich demnach nicht um eine Schuld handle, die eingefordert werden könne, sei sie nicht vom Vermögen abziehbar. Schliesslich könne auch in Bezug auf das geltend gemachte Darlehen im Umfang von CHF 12'194.40 für die Heimkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 festgehalten werden, dass dieses mit der ausbezahlten Nachzahlung der Ergänzungsleistung als gedeckt gelte und daher kein weiteres Mal als Schuld geltend gemacht werden könne.
6.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkenne. Gleichwohl bleibe sie bei der Einschätzung, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschossenen Heim- und Lebenskosten nicht als Schuld anzurechnen seien. Wie es dazu komme, erschliesse sich aus den Ausführungen nicht. Wenn Verwandtenunterstützungsbeiträge ausgerichtet würden, weil sich die Auszahlung der Ergänzungsleistung verzögere, so verbessere der mit der Zusprache der Ergänzungsleistung entstehende Nachzahlungsanspruch die wirtschaftliche Situation der bisher bedürftigen Person so weit, dass nicht nur die Bedürftigkeit wegfalle, sondern auch eine Rückerstattungsmöglichkeit entstehe. Der entsprechende Rückerstattungsanspruch müsse analog zur Situation bei öffentlichen Sozialhilfeleistungen und bei öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter mit der Nachzahlung verrechnet werden können, weil nur so dem koordinationsrechtlichen Vorrang der Ergänzungsleistung gegenüber der Verwandtenunterstützung effektiv zum Durchbruch verholfen werden könne.
6.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.
6.2
6.2.1 Wie unter Ziff. 5.3.1 oben bereits erwähnt, wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Hierzu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung lässt einen Schuldenabzug von Verzichtsvermögen nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 233). Da hier auch tatsächliches Vermögen vorliegt, kommt die Berücksichtigung von Schulden insoweit in Frage.
6.2.2
6.2.2.1 Soweit durch entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen, ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Zahlungen zugunsten ihrer Tochter vorgenommen hat. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2023 sind Zahlungen der Mutter an die D.___ von CHF 74'491.95, an die Krankenkasse E.___ von CHF 9'788.40 und an die Praxis F.___ in Höhe von CHF 20'500.00 nachgewiesen (AK S. 40 ff.), insgesamt somit ein Betrag von CHF 104'780.35. Für die übrigen in der mit der Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) eingereichten Zusammenstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten (AK S. 39) liegen dagegen keine rechtsgenüglichen Belege vor. Damit kommen für den genannten Zeitraum von vornherein «nur» Schulden im Umfang von CHF 104'780.35 in Frage. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom
1. Januar bis 29. Februar 2024 von der Mutter der Beschwerdeführerin bezahlten Heimkosten macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben bereits Berücksichtigung fanden und durch die entsprechende Nachzahlung als gedeckt zu gelten haben. Die entsprechenden Zahlungen der Mutter können nicht als Schuld anerkannt werden, ansonsten sie unzulässigerweise zweimal berücksichtigt würden.
6.2.2.2 Dass es sich bei den genannten Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin um Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle, wie vorab von der Beschwerdegegnerin und anschliessend auch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist unzutreffend. Eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter liegt vor, wenn der Leistungsempfänger bedürftig ist und der Leistungserbringer mit seiner Leistung den Zweck verfolgt, dem Leistungsempfänger in seiner aktuellen Notlage zu helfen. Fürsorgebedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 227). Die Beschwerdeführerin wies per 1. Januar 2022 Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 auf (CHF 80'769.17 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 408]). Von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Rede sein.
6.2.2.3 Ob und inwiefern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu ihren Gunsten von ihrer Mutter bezahlten Rechnungen rückerstattungspflichtig ist, bestimmt sich nach der rechtlichen Qualifikation dieser Zahlungen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 2021 volljährig. Da es ihr aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung nicht möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren, trifft ihre Mutter ab dem [...] 2021 keine elterliche Unterhaltspflicht mehr. Eine allfällige Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB fällt EL-rechtlich ausser Betracht (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Weiter ist auf den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel; AK S. 465 ff.) eingereichten Vertrag mit ihrer Mutter vom 1. August 2022 hinzuweisen (AK S. 511), wonach ihre Mutter vorläufig im Sinne einer Bevorschussung die Heimkosten der D.___ sowie die Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführerin übernimmt. Nach dem expliziten Vertragswortlaut handelt es sich bei dieser Vereinbarung um ein monatlich wachsendes Darlehen, dessen Rückzahlung rückwirkend nach einem positiven Bescheid der Invalidenversicherung erfolgt. Der Abschluss dieses Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter geht zeitlich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die D.___ am 18. Juli 2022 einher (siehe hierzu die Ausweise über die Pensions- und Betreuungskosten der D.___ vom 20. Dezember 2022 [AK S. 358) sowie 5. April 2024 [AK S. 356 f.]). Bei der D.___ handelt es sich um ein Wohnheim für erwachsene Personen, die aufgrund psychischer Beeinträchtigung auf Unterstützung in der Lebensgestaltung angewiesen sind (siehe hierzu das Betreuungskonzept der D.___, abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 25. Februar 2026). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in die D.___ mit ihrer Mutter eine Regelung über die Bevorschussung ihrer Lebenshaltungskosten traf, erscheint lebensnah. Mit dem Vertrag vom 1. August 2022 liegt somit ein echtzeitlicher Beleg dafür vor, dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin von dieser selbst getragen und von ihrer Mutter lediglich bevorschusst werden. Dem Vermögen der Beschwerdeführerin steht folglich eine stetig wachsende Darlehensschuld gegenüber. Die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen sind zumindest rechnerisch so zu behandeln, als ob sie von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt worden wären. Dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter offensichtlich aus Praktikabilitätsgründen für eine Bevorschussung durch die Mutter entschieden haben, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Fraglich ist, ab wann die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen als rückerstattungspflichtig anzusehen sind. Im Vertrag vom 1. August 2022 wird dieser Zeitpunkt auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Inwiefern die Beschwerdeführerin beim Vertragsschluss am 1. August 2022 zur Anerkennung einer Rückwirkung verpflichtet gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend können die von der Mutter der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen erst ab 1. August 2022 als rückerstattungspflichtig anerkannt werden.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin wies per
1. Januar 2022 ein Vermögen in Höhe von CHF 123'716.95 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 (CHF 80'769.17 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 408]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 (AK S. 409 ff. sowie 414 ff.) und Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 42'021.45 siehe oben Ziff. 5.5.2 zusammen. Per
1. Januar 2023 wies die Beschwerdeführerin ein Vermögen in Höhe von CHF 113'940.45 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'418.90 (CHF 71'898.89 auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 498], CHF 9'021.44 auf Privatkonto Viva Young IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 501] sowie CHF 498.57 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance [AK S. 499]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 sowie Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 32'021.45 siehe oben Ziff. 5.5.2 zusammen. Mit Ausnahme des Verzichtsvermögens, das sich gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um CHF 10'000.00 vermindert vgl. oben Ziff. 5.5.1 , erfuhr das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 höhenmässig praktisch keine Veränderung.
6.3.2 Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2022 leistete die Mutter der Beschwerdeführerin folgende Zahlungen an die D.___: CHF 2'837.25 am 9. August (AK S. 40), CHF 3'055.50 am 7. September (AK S. 41), CHF 2'640.00 am 20. September (AK S. 42), CHF 6'638.10 am 2. November (AK S. 43), CHF 5'858.10 am 2. Dezember (AK S. 44) sowie CHF 3'768.00 am 12. Dezember (AK S. 45). Per 30. November 2022 belief sich das Darlehen der Mutter an die Beschwerdeführerin somit auf CHF 15'170.85. Erst mit den Zahlungen im Dezember 2022 stieg die Darlehenssumme auf CHF 24'796.95. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Vermögens von CHF 123'716.95 per 1. Januar 2022 siehe oben Ziff. 6.3.1 erst im Laufe des Dezembers 2022 unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG fiel. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen entstand somit ab Januar 2023. Daran ändern auch die im Zeitraum vom
1. August bis 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen an die von der [...] der Beschwerdeführerin geleitete Praxis F.___ von monatlich CHF 900.00 nichts. Diese Zahlungen beliefen sich per 30. November 2022 auf CHF 3'600.00 und vermögen den Zeitpunkt der Unterschreitung der Vermögensschwelle damit nicht zu beeinflussen. Ob für die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ überhaupt eine Notwendigkeit bestand, so dass die entsprechenden Kosten ergänzungsrechtlich anzuerkennen sind, kann vorliegend somit offen bleiben.
6.4 Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2022 erweist sich der von der Beschwerdeführerin angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.), wonach wegen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, als korrekt. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verfügung vom
15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) unrechtmässige Leistungen in Höhe von CHF 29'752.00 erbracht. In diesem Umfang gilt es die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Ab Januar 2023 fällt das Vermögen der Beschwerdeführerin unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, so dass ab dann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin ab Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, inwiefern die Kosten der Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ ausgabenseitig zu berücksichtigen sind.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikoste (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11.1 mit Hinweisen). Im Streit steht vorliegend im Wesentlichen der von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023. Nachdem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt, rechtfertigt es sich, ihr eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.
7.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 27. Januar 2025 (A.S. 31) bei einem Zeitaufwand von 12.7 Stunden ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'315.50 geltend. Für den nachprozessualen Aufwand (Urteilsstudium, Urteilsbesprechung, Fallabschluss) ist in der Kostennote ein Aufwand von insgesamt 1.5 Stunden vorgesehen. Praxisgemäss wird hierfür lediglich 1 Stunde entschädigt. Der Zeitaufwand ist entsprechend um 0.5 Stunden zu kürzen. Weiter ist die Spesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Eine Pauschale von 5 % ist angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergebenden Auslagen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem Zeitaufwand von 12,2 Stunden ergibt sich somit ein Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'124.30 (Honorar von CHF 2'806.00 [12,2 Stunden x CHF 230.00] + Auslagen CHF 84.20 [3 % von CHF 2'806.00] + MwSt. CHF 234.10 [8.1 % von CHF 2'890.20]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. CHF 1'562.15, zu entschädigen.
8. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen vom
1. Januar bis 31. Dezember 2022 betrifft. Die auf diesen Zeitraum entfallende Rückforderung von CHF 29'752.00 wird bestätigt.
2.In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2023 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom
11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
3.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'562.15 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.
4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon