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51_II_385

BGE 51 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 62.

gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter

verbindliche Anerkennung dieses Rechtes vor, welche

der Entscheidung auch heute noch zu Grunde gelegt

werden müsste, nachdem der Beklagte das Wahlrecht

als verwirkt verneint wissen will.

3. -

Gegen die Beurteilung des Rentenanspruches

durch die Vorinstanz wendet die Klägerin speziell noch

ein, dalis er weder vom Bezirksamt zum Gegenstand

einer Entscheidung, noch vom Beklagten zum Gegen-

stand der Widerklage gemacht worden sei, wodurch

ihr verschlossen wurde, ihren Anspruch auf Herabset-

zung dieser Rente mindestens noch eillredeweise gemäss

Art. 533 Abs. 3 ZGB geltend zu machen; ausserdem

handle es sich um eine rechtlich unmögliche Verfügung.

Allein auf diese Streitpunkte kann eigentlich gar nicht

mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin Disp. 2

des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl

die Zulassung der Verrechnung mit dem Rentenanspruch

in die s e r Urteilsbestimmung zUItl Ausdruck gelangt

ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht schlecht-

weg, sondern nur im Sinne der Motive zugesprochen

wurde. Sodann ist nach kantonalem Prozessrecht zu

beurteilen und daher vom Bundesgericht nicht nachzu-

prüfen, ob die Vorinstanz auf die Verrechnungseinrede

des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie im Verfahren

vor dem Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein

scheint

und

nicht vermittelst eines selbständigen

Begehrens um Abänderung der Entscheidung dieses

Amtes geltend gemacht wurde; namentlich ist in

einem von kantonalen Gerichten instruierten Prozess

die Anrufung des Art. 4 BZP durchaus verfehlt. Übrigens

hinderte diese Art und Weise der Geltendmachung die

Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando zu

erheben; sie ist jedoch nicht genügend substantiiert

worden. Materiell wäre gegebenenfalls der Vorinstanz

beizustimmeo, welche den Standpunkt der Klägerin,

dass die Verfügung rechtlich unmöglich sei, mit zu-

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treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt

sieh schon aus dem sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten,

wonach die übermässige Belastung eines Erben mit

Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs-

anspruch verleiht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von St. Gallen vom 18. Mai 1925 be-

stätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

63. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. September lSaS

i. S. Gerber gegen Xa.nton Luzern.

Bundeszivilprozess (G'!setz vom 22. November 1850): Art. 45,

89.98 ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zu-

lässig'! (Erw. 2).

H a f t P f 1 ich t der K a n ton (' für die G run d-

buchbeamten:

Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach

ZGB 'I (Erw. 2).

Frage, ob die Entkräftung und Löschung von Inhaberschuld-

briefen ohne Löschungsbewilligung des letzten Inhabers

einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung darstellt. be-

sonders im Hinblick auf die Organisation des Grundbuch-

wesens im Kanton Luzern (Erw. 3).

Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60 OR

(Erw. 4).

ZGB Art. 801, 856, 857. 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47,48;

OR Art. 60, 127, 136.

Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918

errichteten Inhaberschuldbriefell zu 5000 Fr. und zehn

gleichartigen Pfandtiteln zu 2000 Fr. auf der Liegen-

386

Sachenrecht. N° 63.

schaft Mattmannhof in Inwil (Kanton Luzern) des

Peter Bieri; ausserdem war eine weitere Forderung

. des Klägers an Bieri von 6600 Fr. durch Grundpfand-

verschreibung auf der gleichen Liegenschaft versichert.

Als Bieri einen Teil dieser Liegenschaft an Hermann

Zemp weiterverkaufte, llahm die Hypothekarkanzlei

Rothenburg gemäss Art. 833 ZGB und Art. 87 der

Gnmdbuchverordnung eine Verteilung der Grundpfand-

rechte auf die bei den Teilstücke vor und brachte sie den

Grundpfandgläubigern am 13. August 1920 zur Kennt-

nis mit dem Beifügen, dass sie Abbezahlung ihrer Pfand-

forderungen innert Jahresfrist verlangen können. Hie-

rauf kündete der Kläger am 7. September 1920 seine

sämtlichen Kapitalforderullgen « zur Zahlung innerhalb

eines Jahres von heute- lrlnweg ll. Nachdem die Rück-

zahlung von vier Schuldbriefen zu 5000 Fr. und acht

Schuldbriefen zu 2000 Fr. sowie der Grundpfandver-

schreibung bereits vorzeitig stattgefunden hatte, also

noch je zwei Schuldbriefe zu 5000 Fr. und 2000 Fr.

ausstanden, richtete die Gemeindekanzlei Inwil am 15.

Juli 1921 folgendes Schreiben an den Kläger:

«Wie mir Peter Bieri ...... mitgeteilt, haben Sie ihm

versprochen, die vier Schuldbriefe. ..... der Gemeinde-

ratskanzlei Inwil zur Kassation einzusenden und werden

Sie andurch höflich ersucht, diese' Titel umgehend

anherzusenden, damit die Ablösung erfolgen kann.

Gleichzeitig werden Sie ersucht, die beiliegende

Bescheinigung betreffend Grundpfandverschreibung zu

unterzeichnen und gleichzeitig mit den Schuldbriefen

anherzusenden, indem die Rückgabe des Grundpfand-

verschreibungsaktes nicht genügt.»

Am 1. August sodann schrieb die Gemeindekanzlei

Inwil an den Kläger, welcher der Aufforderung keine

Folge gegeben und sich auch nicht sonstwie geäussert

hatte : «Bezugnehmend auf unsere Zuschrift vom 15. Juli

1921 ersuchen wir Sie hiemit' nochmals um umgehende

Einsendung der vier Schuldbriefe. .. . .. von zusammen

Sachenrecht. N° 63.

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14,000 Fr...... auf Bieri.. ...., sowie der Löschungs-

bewilligung betreff Grundpfandverschreibung. Bieri hat

die ganze Ablösung in Ordnung und erleidet durch die

Verzögerung Schaden.})

Hierauf sandte der Kläger die betreffenden Schuld-

briefe und die unterzeichnete Löschungsbewilligung für

die Grundpfandverschreibung an die Gemeindekanzlei

Inwil und diese leitete mit Schreiben vom 12. Auguse

1921 sowohl die Schuldbriefe als den Auszug über dit

Grundpfandverschreibung nebst der Löschungsbewilli-

gung an die Hypothekarkanzlei Rothenburg « zur Kassa-

tion» weiter, welche am 17. August erfolgte. Gleichzeitig

legte die Gemeindekanzlei der Hypothekarkanzlei die

Konzepte für neue Inhaber- oder Eigentümerschuld-

briefe mit gleicher Pfandstelle vor, deren Errichtung

Bieri schon früher beantragt hatte; diese wurden ihm

dann am 31. August von der Hypothekarkanzlei aus-

geliefert. Am 11. März 1922 schrieb der Kläger an die

Cremeindekanzlei Inwil:

« Ich habe Ihnen seinerzeit

die vier Schuldbriefe ab Mattmannhof.. .... zur Ablösung

geschickt. Peter Bieri wird die Schuldscheine aber

nicht eingelöst haben, denn ich erhielt weder Kapital

noch Zins. Ich möchte Sie hiemit bitten, mir Auskunft

zu erteilen, wie es mit dem Bieri stehe und was ich zu

tun habe. »

Zwei Tage später wurde über Bieri, der die neu er-

richteten Schuldbriefe längst versilbert hatte, der Konkurs

eröffnet; die Liquidation wurde im summarischen

Verfahren durchgeführt. Der Kläger wurde mit seiner

Forderung an Schuldbriefkapital und -zinsen in fünfter

Klasse zugelassen; laut Verteilungsliste vom 20. Oktober

1922 wird ihm keine Dividende ausgerichtet, was ihm

das Konkursamt übrigens schon am 18. September

1922 mitgeteilt hatte. Am 20. September 1922 erhob

der Kläger zunächst Schadenersatzklage für 14,000 Fr.

gegen Gemeinderatsschreiber Rast in Inwil; doch wurde

er durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

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Sachenrecht. N° 63.

vom 8. Februar 1924 abgewiesen, im wesentlichen mit

der Begründung, der Kläger habe seine Klage nicht

auf das kantonale Sonderreebt über die Beamtenver-

antwortlichkeit gestützt und namentlich auch das vor-

geschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt.

Mit der vorliegenden am 23. Oktober 1924 an das

Bundesgericht gerichteten Klage verlangt der Kläger

unter Anrufung des Art. 955 ZGB Verurteilung des

Kantons Luzern zur Zahlung von Schadenersatz im

Betrage der verlorenen Sehuldbriefforderungen nebst

Zwischen- und Verzugszinsen. Der Beklagte hat auf

Abweisung der Klage antragen lassen ..... .

Während der Dauer des Prozesses wurde Bieri, gegen

welchen der Kläger Strafanzeige erstattet hatte, durch

Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom

8. Mai 1925 wegen Unterschlagung, begangen durch

Verbrauch des Erlöses der neuerrichteten Schuldbriefe,

bestraft; doch hat er gegen dieses Urteil die Appellation

erklärt, die gegenwärtig noch hängig ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Einrede der mangelnden Aktivlegitimation.)

2. -

Sodann hat der Beklagte die Einrede der man-

gelnden Passivlegitimation erhoben mit der Begründung,

den Kanton Luzern könne keinerlei Verantwortlichkeit

aus der Führung des Grundbuches gemäss Art. 955

ZGB treffen, solange dort hieht das Grundbuch nach

ZGB eingeführt werde, was bisher noch nicht geschehen

sei. Obwohl dieser Standpunkt erst in der Duplik-

schrift eingenommen wurde, kann der Beklagte doch

nicht etwa damit ausgeschlossen werden, wie der Kläger

in der heutigen Verhandlung angedeutet hat. weil die

Tatsache. dass das Grundbuch nach ZGB im Kanton

Luzern noch nicht eingeführt worden ist, nicht erst

in jenem Prozesstadium, sondern schon vorher, ins-

besondere vom Kläger selbst, behauptet wurde und

die Einrede im übrigen ausschliesslich eine Frage der

Sachenrecht. N° 63.

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Rechtsanwendung beschlägt, welche dem Bundesgericht

von Amtes wegen obliegt. Diese Rechtsfrage aber hat das

Bundesgericht im Urteil vom 27. November 1924 i.S. Gebr.

Fretz A.-G. gegen den Kanton Wallis bereits in für den

Beklagten ungünstigem Sinne gelöst. Dort ist ausgeführt

worden, dass die Haftpflicht der Kantone gemäss

Art. 955 ZGB für ungesetzliche Schuldbriefausstellung

auch da besteht. wo weder das Grundbuch nach ZGB

be~eits eingeführt, noch eine andere Einrichtung ihm

gleIchgestellt, sondern gemäss Art. 48 des Schlusstitels

des ZGB kantonalen Formen Grundbuchwirkung bei-

gelegt worden ist, weil die Ausstellung des Schuldbrief-

Pfandtitels gemäss Art. 856 und 857 ZGB eine vom

Inkrafttreten des ZGB an « notwendigerweise)l vorzu-

nehmende- Amtsfunktion des Grundbuchverwalters dar-

stellt, dabei also Grundbuchführung und Pfandtitel-

a~sstellung nicht auseinandergehalten werden können,

IUlt anderen Worten letztere seit dem Inkrafttreten

des ZGB einen Teil der Grundbuchführung bildet,

und das Sachenrecht des ZGB auch olme Anlage des

Grundbuches nach ZGB in Kraft getreten ist mit der

einzigen Einschränkung, dass eine Grundbuchwirkung

zugunsten des gutgläubigen Dtitten ausgeschlossen ist

(Art. 47, 48 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB). Die

Verantwortlichkeit der Kantone für den aus der FÜhrung

des Grundbuches entstandenen Schaden bildet nicht

etwa nur das Gegenstück der Grundbuchwirkung zu-

gnnsten des gutgläubigen Dritten, sondern lässt sich

unter dem allgemeinen Gesichtspunkt rechtfertigen,

dass der gesamte rechtsgeschäftliche Verkehr betreffend

Liegenschaften nur durch Vermittlung der Grundbuch-

führung vor sich gehen kann. -

Nicht wesentlich

anders als mit der Schuldbriefausstellung verhält es

sich bezüglich der Entkräftung des Schuldbrief-Pfand-

titels gemäss Art. 864 ZGB und Art. 64 der Grund-

buchverordnung; infolgedessen kann auch die Haft-

pflicht der Kantone gemäss Art. 955 ZGB für ungesetz-

390

Sachenrecht. No 63.

liche Schuldbriefentkräftung in Verbindung mit der

Löscbung im kantonalen «Pfandregister » nicht ver-

. neint werden.

3. -

Zu Unrecht bestreitet der Beklagte, dass der

Kläger durch einen Akt gesetzwidriger Grundbuch-

führung -

in dem eben umschriebenen Sinne -

ge-

schädigt worden sei. Nach Art. 964 ZGB bedarf es

zur Löschung eines Eintrages einer sthriftlichen Er-

klärung der aus dem Eintrage berechtigten Person,

und diese Vorschrift gilt nach dem Ausgeführten auch

im Kanton Luzern, wo zwar die Grundbücher noch

nicht angelegt worden sind, jedoch gemäss Art. 48

des Schlusstitels des ZGB und § 131 EG zum ZGB der

Eintragung einer Löschung im Hypothekarprotokoll die-

jenige Wirkung zukommt. welche das ZGB der.Löschung

eines Grundpfandeintrages im Grundbuch beilegt, näm-

lich das Grundpfandrecht zum Untergang zu bringen

(Art. 801 ZGB). Bei Inhaberpfandtiteln ist aus dem

Eintrag berechtigt der jeweilige Inliaber der Urkunde;

infolgedessen bedarf es zu deren Löschung, welche

ihrerseits die Entkräftung des Pfandtitels voraussetzt

(Art. 861 ZGB), einer schriftlichen Erklärung des In-

habers der Urkunde, der sie zur Entkräftung vorzulegen

in der Lage ist. Vorliegend hat nun aber der Hypo-

thekarschreiber von Rothenburg die in Rede stehenden

Inhaberschuldbriefe des Klägers entkräftet und deren

Löschung im Hypothekarprotokoll eingetragen, ohne

durch eine schriftliche Löschungsbewillignng des Klägers

dazu ermächtigt zu sein; auf diese Weise hat der Kläger

durch einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung die

Pfandsicherung der den Schuldbriefen zu Grunde lie-

genden Forderung an Bieri verloren, welche sich ohne

diese Sicherung als wertlos erwies, während das Pfand

volle Deckung bot, wie ernstlich nicht bestritten ist.

Demgegenüber liesse sich nicht etwa einwenden, dass

der Hypothekarschreiber zur Entkräftung der Schuld-

briefe und Löschung derselben befugt gewesen wäre,

Sachenrecht. N° 63.

391

wenn auch nur eine schriftliche Löschungsbewillignng

des Schuldners Bieri vorgelegen hätte, weil er nicht

wusste, dass ein anderer als Bieri letzter Inhaber der

Schuldbriefe war. Abgesehen davon, dass dieses Tat-

bestandsmoment sich nicht verwirklicht hat, sodass

es bei der Beurteilung nicht in Betracht fallen kann,

stellt schon die Entgegennahme der Schuldbriefe durch

den Gemeinderatsschreiber von Inwil einen Akt der

Grundbuchführung dar. Im Kanton Luzern ist nämlich

die Handhabung der Formen, welchen bis zur Einführung

des Grundbuches Grundbuchwirkung zukommt, nicht

ausschliesslich den Hypothekarschreibern (Kreis- bezw.

kantonalen Beamten) übertragen, sondern unter diese

und die Gemeinderatsschreiber (Gemeindebeamte) auf-

geteilt; so sind letztere insbesondere berechtigt, Pfand-

titel zur « Entkräftigung » entgegenzunehmen, wie das

Obergericht in seinem Urteil in Sachen des Klägers

gegen Gemeindeschreiber Rast ausdrücklich festgestellt

hat und sich unwiderleglich daraus ergibt, dass das

kantonale Gesetz vom 16. Mai 1917 betreffend die teil-

weise Abänderung des Gesetzes über den Gebührentarif

vorsieht, dass hiefür -

wie noch für eine ganze Reihe

anderer Verric'ltungen « im Grundpfand- und Hand-

änderungsweseD» -

dem Gemeinderatsschreiber eine

Gebühr zu entrichten ist, welche im vorliegenden Fall

denn auch im Gebührenbuch der Gemeinderatskanzlei

Inwil eingeschrieben wurde. Unter diesen Umständen

hätte der Beklagte nicht den Standpunkt einnehmen

können, es sei für den Grundbuchverwalter nicht er-

sichtlich gewesen, dass nicht Bieri die aus dem Eintrag

der Schuldbriefe berechtigte Person war, welcher deren

Löschung zu bewilligen zukomme; denn bezüglich

der Entkräftung von Pfandtiteln ist als Grundbuch-

beamter ebensowohl wie der Hypothekarschreiber auch

der Gemeinderatsschreiber anzusehen, welchem sie ein-

gereicht worden sind. Wäre aber der Kläger von Rast

um eine Löschungsbewilligung angegangen worden, so.

AS 51 II -

1925

26

392

Sachenrecht. Ne> 63.

hätte sich sofort herausgestellt, dass er nur gegen

Bezahlung der Schuldbriefe in deren Entkräftung und

die Löschung der bezüglichen Einträge einwillige;

• die Schädigung würde also bei Beobachtung der Vor-

schrift des Art. 964 ZGB, welche dem Schutz der dinglich

Berechtigten gegen ungerechtfertigte Löschung ihrer

dinglichen Rechte zu dienen bestimmt ist, vermieden

worden sein. Danach kommt für die Haftpflicht des

Beklagten nichts darauf an, ob mit dem Kriminalgericht

angenommen werde, Gemeinderatsschreiber Rast habe

durch seinen Brief vom 15. Juli 1921 den Kläger absicht-

lich darüber getäuscht, dass das zur Einlösung der Schuld-

briefe notwendige Geld bereits auf der Gemeinde-

kanzlei bereit liege, oder ob, wie jener behauptet,

Bieri ihm vorgetäuscht habe, der Kläger gebe sich

damit zufrieden, dass er, -Bieri, ihm seinerzeit den Er-

lös aus den an Stelle der eingeforderten neu zu errich-

tenden Schuldbriefe abliefern werde.

4. -

Weiter hat der Beklagte die Einrede der Ver-

jährung erhoben, davon ausgehend, dass die einjährige

Verjährungsfrist des Art. 60 OR gelte. Dieser Auffassung

scheint zunächst Art. 127 OR entgegenzustehen, wonach

a 11 e Forderungen, für die das I,lundeszivilrecht nicht

etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren

verjähren. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die

Verantwortlichkeit der Kantone für die Grundbuch-

führung lässt sich nicht etwa U11ter dem Gesichtspunkte

verneinen, dass die Haftpflicht des Staates für seine

Beamten dem öffentlichen Recht angehöre, nachdem

die Ordnung dieser besonderen Art der Haftpflicht

des Staates durch eine Vorschrift der Bundeszivil-

gesetzgebung erfolgt ist. Nun hat aber das Bundesgericht

ausgesprochen, dass die Vorschrift des Art. 60 (früher

69) OR über die Verjährung der Ansprüche auf Schaden-

ersatz aus unerlaubten Handlungen nicht nur für solche

Ansprüche gelte, welche sich auf Vorschriften stützen,

die im Abschnitt über die Entstehung der Obligationen

Sachenrecht. Ne> 63.

398

durch unerlaubte Handlung (Art. 41 ff., früher 50 ff.)

des OR untergebracht sind, sondern auch für Ansprüche

ähnlicher Art, welche sich auf anderweitige Vorschriften

stützen, nämlich:

Art. 876 OR (wegen unbefugten Gebrauchs einer

Firma, AS 21 S. 601 f.);

Art. 273 SchKG (wegen ungerechtfertigten Arrestes,

AS 31 II S. 257 f. Erw. 2 a);

Art. 671 OR (Verantwortlichkeit der Gründer einer

Aktiengesellschaft, AS 32 11 277 ff. Erw. 4; 33 II

S. 257; 34 II S. 27 ff. Erw. 2);

Art. 672 OR (Verantwortlichkeit bei Emission von

Aktien oder Obligationen einer bereits konstituierten

Aktiengesellschaft, Urteil vom 29. Dezember 1908.

abgedruckt in den Blättern für Zürcherische Recht-

sprechung, neue Folge 8 S. 163);

Art. 333 ZGB, früher Art. 61 aOR (Verantwortlich-

keit des Familienhauptes, AS 43 II S. 210 ff.).

Diese Rechtsprechung beruht in erster Linie auf der

überlegung, dass es sich in allen diesen Fällen gleichwie

in den in Art. 41 ff. OR geregelten um die Verletzung

von Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich geschützten

Interessen handelt, die nicht durch Vertrag, sondern

durch die allgemeine Rechtsordnung oder allfällig durch

besondere Schutzgesetze begründet sind; ausserdem

wird sie durch Gründe praktischer Natur gerechtfertigt.

Dagegen ist nicht entscheidende Bedeutung beige-

messen worden dem Umstand, ob ein Verschulden -

sei es eigenes oder fremdes -

Voraussetzung der Haf-

tung sei; so besteht die Haftung des Gläubigers aus

ungerechtfertigtem Arrest gemäss Art. 273 SchKG

und diejenige des Familienhauptes gemäss Art. 333

ZGB (vgl. darüber AS 43 II S. 211) unabhängig von

irgendwelchem Verschulden, wie denn ja auch die

Haftung des Urteilsunfähigen gemäss Art. 54 OR,

die Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR

(vgl. AS 50 II S. 493 und die dort zitierten Urteile),

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Sachenrecht. No 63.

die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR(vgl.

AS 41 II S. 241 f. Erw. 3 und die dort zitierten Urteile)

und die Haftung des WerkeigentÜlners gemäss Art. 58

• OR ein Verschulden nicht voraussetzen. Nicht wesent-

lich anders geartet ist die Haftung der Kantone aus der

Grundbuchführung; auch hier steht nicht die Nicht-

erfüllung vertraglich übernommener Pflichten seitens

des Kantons bezw. Grundbuchbeamtell in Frage, sondern

die Haftung wird begründet durch die Verletzung

von bei der Grundbuchführul1g zu beobachtenden

Rechtsvorschriften, mögen diese nun allgemeine Geltung

beanspruchen oder aber besonders für die Grundbuch-

führung aufgestellt worden sein. Am nächsten steht

die Haftung des Staates aus Grundbuchführung der

Haftung des Geschäftsherrn, wie schon in den Erläu-

terungen zum Vorentwurl (2. Ausgabe, Band II S. 427)

hervorgehoben 'wurde: einerseits werden Funktionen

des Staates durch dessen Beamte wahrgenommen,

gleichwie der Angestellte und Arbeiter für den Ge-

schäftsherrn tätig ist, und anderseits setzt, wie die

Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten

und Arbeiter, so die Haftung des Kantons für die Grund-

buchbeamtell deren Verschulden. nicht voraus, sondern

besteht sie auch für die Folgen entschuldbaren Rechts-

irrtums. Diese Erwägungen rechtfertigen die Anwendung

der kurzen Verjährungsfrist des Art. 60 OR auch auf

die Haftpflicht des Staates für die Grundbuchbeamten

gemäss Art. 955 ZGB. Ebenso erheischen Gründe

praktischer Natur diese Lösung. Es würde nämlich

zum Nachteil des Staates ausschlagen, wenn der Ge-

schädigte trotz Kenntnis seines Schadenersatzanspruches

noch zehn Jahre zuwarten dürfte, bis er damit her-

vortreten müsste; denn nach so langer Zeit wäre der

Beweis des Verschuldens des Beamten erschwert, welchen

der Kanton leisten muss, sofern er Rückgriff auf ihn

nehmen will. Ebenso wäre es für den Grundbuch-

beamten unerträglich, dass für eine' so weit zurück-

Sachenrecht. N° 63.

395

liegende Verfehlung noch der Rückgriff auf ihn genom-

men werden könnte, und doch lässt sich nicht wohl an-

nehmen, dass die Rückgriffsklage verjähren würde, bevor

dem Kanton auch nur Gelegenheit geboten wäre, sie

zu erheben.

Bei Anwendung der Verjährungsnorm des Art. 60

OR erweist sich die Verjährungseinrede des Beklagten

in der Tat als begründet, da der Kläger durch das Schrei-

ben des Konkursamtes vom 18. September 1922 und

übrigens schon durch ein vorangegangenes Zirkular

vom 3. August 1922, sowie durch den Auszug aus der

Verteilungsliste, welcher ihm anlässlich der Auflage

derselben wird zugestellt worden sein, also mehrfach

bereits im Jahre 1922 Kenntnis davon erlangte, dass

seine infolge Entkräftung und Löschung der Schuld-

briefe unversichert gewordene Forderung an Bieri voll-

ständig verloren sei; so war es ihm denn auch schon

damals möglich gewesen, gegen den Gemeinderats-

schreiber Rast Klage zu erheben. Sodann ergab sich

für ihn direkt aus dem Gesetz, dass der Kanton Luzern

ersatzpflichtig sei. Auch ist die Verjährung nicht etwa

unterbrochen worden, sei es durch die Klage gegen

Rast oder die adhäsionsweise Geltendmachung einer

Zivilforderung im Strafprozess gegen Bieri, da weder

ein Solidarschuldverhältnis vorliegt, noch die geforderte

Leistung unteilbar ist, sodass Art. 136 OR auch dann n.icht

zutreffen würde, wenn Rast als ebenfalls direkt be-

langbarer Mitschuldner des Kantons angesehen werden

wollte. (Damit erledigt sich auch die exceptio rei judi-

calae, welche vom Beklagten nur für den Fall erhoben

worden ist, dass in der Klage gegen Rast ein Unterbre-

chungsgrund erblickt werden sollte.) Die Verjährung

war also lange vor Erhebung der vorliegenden Klage

im Oktober 1924 vollendet.

5. -

Nicht begründet sind dagegen die übrigen Ein-

wendungen des Beklagten. Ursache der Schädigung

des Klägers war die Entkräftung und Löschung der

396

Sachenrecht. N° 63.

Schuldbriefe, durch welche er um die-"dingliche Sicherung

seiner Forderung an Bieri gekommen ist, und nicht die

verbrecherische Handlungsweise des letzteren; vielmehr

'wäre es einfach eine nachträgliche Wiedergutmachung

des Schadens gewesen, wenn Bieri den Erlös aus den

neu errichteten Schuldbriefen dem Kläger abgeliefert

hätte ...... Daraus endlich. dass der Kläger erst ein halbes

Jahr nach dem Fälligwerden der Schuldbriefe wegen

Nichteingang des Geldes reklamierte, kann der Beklagte

nichts herleiten. da einerseits der Kläger auf Grund

des Schreibens der Gemeindekanzlei vom 15. Juli 1921

sich darauf verlassen durfte, dass die Schuld briefe

nicht entkräftet und gelöscht werden, ohne dass deren

Gegenwert geleistet werde, ja eigentlich, dass sich

dieser Gegenwert schon in den Händen der Gemeinde-

kanzlei befinde, und anderseits anzunehmen ist, dass

auch eine schon wenige Wochen nach dem Fälligwerden

der Schuldbriefe (7. September 1921) erfolate Reklama-

tion nicht mehr rechtzeitig eingetroffen wäre. um die

Versilberung der neuen Schuldbriefe durch Bieri zu

verhindern, welche ihm bereits am 31. August ausge-

händigt worden waren. Ohne nähere Prüfung der Be-

gründetheit der erhobenen Zinsforderung ist also fest-

zustellen, dass der Beklagte dem Kläger jedenfalls den

eingeklagten Kapitalbetrag schuldig geworden und einzig

infolge vollendeter Verjährung berechtigt ist. die Zahlung

dieser Summe zu verweigern. .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

Sachenrecht. N° 64.

397

64. Orteil der IL ZivilabteUung vom 16. September 1925

i. S. lIauser gegen Gebr. Xienzel.

I m m iss ion s ver bot. Art. 6 8 4 Z G B :

Bei der Prüfung der Übermässigkeit der Einwirkungen eines

Grundstückes auf sein Nachbargrundstück muss auch der

erst z u k ü n ft i ge Zustand des b e t r 0 ff e n e n Grund-

stückes berücksichtigt werden. Ist eine Liegenschaft infolge

ihrer Lage bau r e i f und können die darauf geplanten

Bauten schlechte Gerüche und unangenehme Geräusche

nicht ertragen, so sind diese Einwirkungen

übermässig,

auch bevor diese Bauten erstellt sind (Erw. 3).

Tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesgericht bei

Prüfung eines Immissionsverbotes gebunden ist (Erw. 4).

A. -

Der Kläger beabsichtigt auf seinem Grund-

stück (Sektion C 446) in der « äussern Schafmatt 1),

die an das zum grossen Teil fast zu einer Vorstadt von

Basel gewordene

Dorf Binningen

anschliesst.

eine

Grosszüchterei und -mästerei für etwa 40 Stück Schweine

zu errichten. Gegen sein Gesuch um Baubewilligung

erhoben die Beklagten Einsprache als Eigentümer eines

angrenzenden Gartenlandstückes von etwa 35 a (Sek-

tion C 225), das sich zu Bauland umwandeln wird, sobald

an Stelle des zwischen den Grundstücken der Parteien

gelegenen Feldweges eine Fahrstrasse erstellt sein wird,

was im Verlaufe dieses Jahres geschehen soll. Auf die

Aufforderung der Behörden hin, die Baueinsprache zu

beseitigen, erhob der Kläger Klage mit dem Begehren,

die Einsprache sei zurückzuweisen nnd ihm Bau und

Betrieb der geplanten Grossmästerei zu gestatten. Er

machte geltend, die Anlage sei für den wirtschaftlichen

Betrieb seines Milchhandels, den er auf seiner Liegen-

schaft führt, zur Verwertung der Milchresten notwendig,

da hierzu die bisher gehaltenen drei Schweine nicht

genügten; dieser Notwendigkeit gegenüber vermöchten

die geringen Aussichten der Beklagten, dass ihr Grund-

stück je bebaut werde, nicht aufzukommen; schon